NJW 1991, 1673
LM § 276 (Fa) BGB Nr. 117
MDR 1991, 761
DB 1991, 1374
WM 1991, 1341
Vgl. auch BGH NJW 1992,
2564
Verletzt der Verkäufer eines Wohngrundstücks
die Pflicht, den Käufer über schikanöses Nachbarverhalten
(hier: mehrjähriges absichtliches Stören der Nachtruhe) aufzuklären,
haftet er bereits bei Fahrlässigkeit auf Schadensersatz wegen Verschuldens
bei Vertragsschluß.
Die Kl. kauften von S, dessen Erbin die Bekl. ist,
am 1. 9. 1982 ein Hausgrundstück (Doppelhaushälfte) unter "Ausschluß
jeglicher Haftung des Verkäufers für sichtbare oder unsichtbare
Mängel". Der Verkäufer hatte das 1958 erstellte Haus 1970 erworben
und seitdem bewohnt. Auf die bei Beurkundung des Kaufs von den Kl. gestellte
Frage, ob das Haus ruhig und nicht etwa hellhörig sei, gab er zur
Antwort, wenn es normal zugehe, höre man nichts. Die Übergabe
erfolgte am 31. 10. 1982. Mit Anwaltschreiben vom 8. 11. 1982 verlangten
die Kl. den Kaufpreis von 465000 DM zurück. Entgegen der bei der Beurkundung
gegebenen Zusicherung sei das Haus extrem hellhörig, was der Verkäufer
gewußt habe. Der Kaufvertrag werde wegen arglistiger Täuschung
angefochten, darüber hinaus werde wegen zu erwartender weiterer Schäden
ein Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB dem Grunde nach geltend
gemacht. Die Kl. haben am 29. 8. 1983 Wandlungsklage erhoben und Rückzahlung
des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen "Übergabe" des Grundstücks
und bestimmten Zubehörs verlangt. Sie haben behauptet, aus der benachbarten
Doppelhaushälfte seien sämtliche Wasser- und Abwassergeräusche,
die normale Unterhaltung, Radio- und Fernsehempfang in Zimmerlautstärke,
Schritte und niederfallende Gegenstände zu hören. Der Verkäufer
habe weiter verschwiegen, daß die Nachbarn einen ungewöhnlichen
Lebensrhythmus hätten, der sich in absichtlicher nächtlicher
Ruhestörung äußere. Auch aus diesem Grunde werde der Kauf
angefochten.
Das LG hat der Klage Zug um Zug gegen Rückübereignung
von Grundstück und Zubehör stattgegeben. Das OLG hat die Klage
abgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. verneint einen Wandlungsanspruch,
einen Schadensersatzanspruch wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers
und einen Rückgewähranspruch aufgrund wirksamer Anfechtung des
Kaufs.
Ein Fehler liege nicht vor, denn das Haus entspreche
nach den Feststellungen des vom LG beigezogenen Sachverständigen in
Konstruktion und Schallschutz dem Durchschnitt der 1958 erstellten Bauten.
Aufgrund des erhobenen Zeugenbeweises steht fest, daß der Verkäufer
keine Zusicherung abgegeben habe, das Haus sei nicht hellhörig. Für
schikanöses Verhalten der Nachbarn habe die Bekl. nicht einzustehen,
denn dieses stelle keinen Sachmangel dar. Die Voraussetzungen einer Täuschungsanfechtung
seien, sowohl was die Ursächlichkeit einer Täuschungshandlung
für den Vertragsabschluß, als auch, was den Vorsatz des Verkäufers
angehe, nicht bewiesen.
II. Die Revision ist begründet.
1. Ohne Erfolg bleiben allerdings die Angriffe
auf die Verneinung vertraglicher Gewährleistungsansprüche durch
das BerGer. Die Revision nimmt die Feststellung des BerGer., der Verkäufer
habe keine Zusicherung dahin abgegeben, das Haus sei nicht hellhörig,
hin. Auch die Überprüfung durch den Senat läßt keinen
sachlich-rechtlichen Fehler bei der Beurteilung des Zusicherungsbegriffs
erkennen. Damit scheidet ein Wandlungsanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft (§§ 459 II, 462 BGB), der von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluß
auch dann nicht berührt sein müßte, wenn die Voraussetzungen
des § 476 BGB fehlen (BGH, WM 1984, 941; NJW 1991, 912 = LM §
133 (C) BGB Nr. 72), aus; dasselbe gilt für einen unter den gleichen
Voraussetzungen gegebenen Schadensersatzanspruch nach §§ 459
II, 463 S. 1 BGB, der den entrichteten Kaufpreis als Mindestschaden (BGHZ
57, 78 (80) = NJW 1974, 2218 = LM § 249 (Hd) BGB Nr. 14; BGH, NJW
1981, 222 = LM § 463 BGB Nr. 38 = WM 1980, 1388 (1389)) erfassen würde.
Einen Schadensersatzanspruch wegen arglistigen
Verschweigens eines Fehlers (§ 463 S. 2 i. V. mit § 476 BGB)
und im Ergebnis auch einen nach §§ 459 I, 462 i. V. mit §
476 BGB begründeten Wandlungsanspruch hat das BerGer. zu Recht deshalb
verneint, weil die Hellhörigkeit des Hauses keinen Fehler darstellte.
Über die Eignung zu Wohnzwecken hinaus haben die Parteien des Kaufvertrags
keine besondere Anforderung an die Gebrauchstauglichkeit vorausgesetzt.
Die Angriffe der Revision auf die Feststellung des BerGer., das Haus weise
keinen Baufehler auf, der seinen Wert oder seine Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
Gebrauch aufhebe oder mindere, sind unbegründet. Entgegen der Auffassung
der Revision hatte das LG keine Feststellungen zum Vorliegen eines Baumangels
getroffen; es hat der Klage stattgegeben, weil die Kl. über die Hellhörigkeit
getäuscht worden seien und ihre Anfechtung daher zur Nichtigkeit des
Kaufs geführt habe. Daß die Hellhörigkeit ein Fehler des
Gebäudes sei, war hierzu rechtlich nicht erforderlich; das LG hat
dazu auch keine Feststellungen getroffen. Eine Verletzung der §§
398, 402 ZPO wegen einer vom Verständnis des LG abweichenden Beurteilung
des Inhalts des Sachverständigengutachtens scheidet somit aus.
Die Beweiswürdigung des BerGer. ist auch
nicht deshalb unzureichend (§ 286 ZPO), weil Widersprüche in
dem Gutachten ungeklärt geblieben seien. Der Sachverständige
ist nach Überprüfung des Luft- und Trittschallschutzes, wie auch
des Schallschutzes gegen Installationsgeräusche, zu dem Ergebnis gelangt,
daß insgesamt keine Abweichung von dem bei Errichtung des Gebäudes
erreichten Stand der baulichen Lärmdämmung vorliege. Daß
er die einzelnen Komponenten des Schallschutzes gegeneinander abgewogen
und in ein Gesamturteil einbezogen hat, läßt keinen Verstoß
gegen Denkgesetze oder Sätze der Lebenserfahrung erkennen. Ausfälle
in einem Dämmbereich, welche eine Berücksichtigung der Vorkehrungen
in anderen Bereichen fachlich verboten hätten, werden von dem Gutachter,
wie sich aus dem Gutachtenszusammenhang ergibt, ausgeschlossen.
2. Rechtsfehlerhaft verneint das BerGer. jedoch
das Vorliegen der Voraussetzungen einer Vertragsanfechtung wegen arglistiger
Täuschung (§ 123 BGB) und damit einen Herausgabeanspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung.
a) Dem Anspruch fehlt nicht deshalb die Grundlage,
weil die Kl. die Anfechtung nicht wirksam erklärt hätten (§§
143, 142 BGB). Allerdings war das Schreiben vom 8. 11. 1982 nicht geeignet,
die Anfechtungswirkung herbeizuführen. Als rechtsgestaltende Erklärung
muß die Anfechtung unzweideutig zum Ausdruck bringen, daß das
Rechtsgeschäft von Anfang an, d. h. rückwirkend, beseitigt werden
soll (st. Rspr.; vgl. BGH, LM § 119 BGB Nr. 5; WM 1965, 233 f.). Dieser
Anforderung genügt das Schreiben nicht, denn die Kl. verbinden mit
der Erklärung, den Kauf anzufechten, die damit unvereinbare Forderung
nach Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 463 BGB.
Eine wirksame Anfechtungserklärung enthält
indessen die dem Anfechtungsgegner vor Ablauf der Frist des § 124
BGB zugegangene Klagebegründung. Ihr läßt sich im Wege
der Auslegung entnehmen, daß die Kl. in erster Linie die vertragliche
Gewährleistung wegen Nichtvorliegens einer zugesicherten Eigenschaft
geltend machen, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aber für
den Fall erklären, daß das Gericht den Gewährleistungsanspruch
verneint. Eine solche Eventualstellung der Anfechtungserklärung ist
rechtlich zulässig (BGH, LM § 119 BGB Nr. 5; NJW 1968, 2099 =
LM § 119 BGB Nr. 17).
b) Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen,
ob das BerGer. von einem zutreffenden Verständnis des Begriffs der
Täuschung in § 123 BGB und des Ursachenzusammenhangs zwischen
dieser und der Willenserklärung des Getäuschten ausgegangen ist.
Diese Unklarheit wirkt sich auch auf die rechtliche Beurteilung des zum
Tatbestand des § 123 BGB gehörenden Vorsatzes aus. Das BerGer.
äußert wiederholt Zweifel daran, ob die Frage der Hellhörigkeit
des Hauses das überwiegende Gewicht für den Kaufentschluß
der Kl. gehabt habe und ob es diesen wesentlich auf ein ruhiges Wohnen
angekommen sei. Den Vorsatz verneint es mit der Begründung, es sei
jedenfalls nicht erwiesen, daß der Verkäufer erkannt habe, wie
wesentlich es der Gegenseite auf diesen Punkt angekommen sei. Mit aus diesem
Grunde hält das BerGer. auch eine vorsätzliche Täuschungshandlung
für unerwiesen, denn das Gewicht der Frage nach der Hellhörigkeit
sei nicht offenkundig gewesen.
Dies verkennt, daß es zwar bei der Täuschung
durch Verschweigen darauf ankommt, ob die Umstände, die zurückgehalten
werden, für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind und deshalb
- unbeschadet der entgegengesetzten Interessen der Vertragsparteien - mitgeteilt
werden müssen (Senat, NJW-RR 1988, 394), daß solche Gesichtspunkte
aber für die Täuschung, die durch positives Tun herbeigeführt
wird, keine Rolle spielen. War die Behauptung, aus der benachbarten Doppelhaushälfte
sei "normal" nichts zu hören, falsch und wußte dies der Verkäufer,
wenn auch nur in Form des bedingten Vorsatzes, so lag eine Täuschung
vor. Es geht dann nur noch darum, ob die Täuschung zum Vertragsabschluß
geführt und der Verkäufer dies billigend in Kauf genommen hat.
Der Ursachenzusammenhang war bereits gegeben, wenn der Geschäftsentschluß
der Kl., neben anderen Beweggründen (RGZ 77, 309 (314), Krüger=Nieland,
in: RGRK, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 66), durch die Täuschung mitbestimmt
worden ist. Eine wesentliche Bedeutung in dem Sinne, daß sie das
maßgebliche Motiv für diesen Entschluß hätte bilden
müssen, braucht ihr nicht zuzukommen (Senat, WM 1978, 221 f.). Der
Täuschungsvorsatz des Verkäufers erforderte dementsprechend nicht,
daß dieser wußte oder billigend in Kauf nahm, die Täuschungshandlung
setze das wesentliche Motiv zum Vertragsentschluß der Kl. Es genügte
das Bewußtsein, diese würden ohne die Täuschung die Willenserklärung
möglicherweise nicht oder nicht in der Weise, wie geschehen,
abgeben (Senat, NJW 1974, 1505 = WM 1974, 866).
c) Aber selbst wenn das BerGer. von einem zutreffenden
rechtlichen Verständnis des Anfechtungstatbestandes ausgegangen sein
sollte, so rügt die Revision im übrigen mit Recht, daß
es sich mit dem Prozeßstoff nur unzureichend auseinandergesetzt hat
(§ 286 ZPO). Das BerGer. kommt aufgrund des Umstandes, daß die
Kl., wie der Bekl. nicht zu widerlegen sei, erst im Beurkundungstermin
nach der Hellhörigkeit gefragt und vorweg keine eigenen Untersuchungen
zur Schalldämmung angestellt hätten, zu der Auffassung, die Frage
sei "beiläufig" gewesen. Hierbei läßt es die Bekundung
des von ihm gehörten Notars, dessen Glaubwürdigkeit es nicht
in Zweifel zieht, unberücksichtigt, der Kl. habe wegen der aufgetretenen
Frage der Hellhörigkeit Bedenken geäußert und erst auf
die Antwort des Verkäufers hin erklärt, dann könne man den
Vertrag ja schließen; dasselbe gilt für den von dem Notar geschilderten
eigenen Eindruck, die Hellhörigkeit habe zwar für die Gewährleistung
keine Rolle gespielt, sei aber eine Frage der Motivation zum Abschluß
des Kaufs gewesen.
Den Täuschungsvorsatz verneint das BerGer.
u. a. mit der Begründung, die Frage nach der Hellhörigkeit des
Hauses sei unbestimmt gewesen. Wann Geräusche als störend empfunden
würden, hänge weitgehend von der Empfindlichkeit des Hörers
ab. Es könne nur davon ausgegangen werden, daß der Verkäufer
auf die Frage nach der Hellhörigkeit seiner persönlichen Empfindung
Ausdruck gegeben habe. Dies läßt außer acht, daß
nach den Feststellungen des Sachverständigen und den Bekundungen des
vom BerGer. gehörten früheren Besitzers des Hauses die Geräuscheinwirkungen
massiv waren; die Behauptung der Kl., Alltagsgeräusche seien deutlich
wahrnehmbar gewesen, hatte durch die Beweisaufnahme eine Erhärtung
gefunden. Schwerhörigkeit des Verkäufers war nicht behauptet
worden. Unter diesen Umständen hätte es der Darlegung der Tatsachen
bedurft, die das BerGer. veranlaßten, von der Möglichkeit auszugehen,
der Verkäufer habe gleichwohl kein Bewußtsein von der Hellhörigkeit
des Hauses gehabt. Sollte für das BerGer. die Vorstellung bestimmend
gewesen sein, die Lärmbeeinträchtigung eines Wohngebäudes
durch Nachbargeräusche sei schlechthin einer objektiven Beurteilung
unzugänglich, hätte es sich auf einen nicht bestehenden Lebenserfahrungssatz
gestützt. Die Hilfserwägung, der Sachverständige habe selbst
die Sanitärgeräusche nur extrem schwach wahrgenommen, läßt
außer acht, daß hierfür nach dessen Befund der durch die
übrigen Lärmquellen verursachte Geräuschpegel maßgeblich
war. Zu Recht rügt die Revision, daß das BerGer. in diesem Zusammenhang
auch die Bekundungen des Vorbesitzers und eines weiteren Zeugen (gegenüber
wohnender Nachbar) nur unzulänglich gewürdigt hat.
3. Zu Unrecht prüft das BerGer. das behauptete
schikanöse Verhalten der Nachbarn nur unter dem Gesichtspunkt der
Sachmängelgewährleistung. Wenn die Nachbarn, wie die Kl. behaupten,
seit Jahren die Nachtruhe durch absichtliches Lärmen (böswilliges
Auf- und Ablassen der Rolläden, sinnloses Treppensteigen, Klavierspiel,
lauter Radio- und Fernsehempfang) störten, so war dies ein Umstand,
den der Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen ungefragt hätte
offenbaren müssen. Daß er die Frage nach der Hellhörigkeit,
wovon das BerGer. ausgeht, nur auf die bauliche Beschaffenheit bezog, berührt
diese Verpflichtung nicht. Das Verschweigen dieses Umstands begründete,
wenn es vorsätzlich geschah, die Täuschungsanfechtung. Darüber
hinaus ließ es einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei
Vertragsschluß entstehen, der auf die Rückgängigmachung
des Kaufvertrags gerichtet war (Senat, NJW 1990, 1661 = LM § 276 (Fa)
BGB Nr. 108 = WM 1990, 479), also den Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises erfaßte. Hierzu genügte fahrlässiges Verhalten,
denn die Schikane der Nachbarn stellte kein Beschaffenheitsmerkmal der
Kaufsache (§ 459 I BGB) oder eine dieser zukommende Eigenschaft (§
459 II BGB) dar (vgl. Senat, NJW-RR 1988, 10; NJW-RR 1990, 78). Hieran
ändert nichts, daß die behaupteten Schikanen von den Eigentümern
des Nachbargebäudes ausgingen, also auf nicht absehbare Zeit
auch künftig zu erwarten waren. Nach der Rechtsprechung sind Sachmängel
zwar nicht auf Umstände beschränkt, die der Sache aufgrund ihrer
natürlichen Beschaffenheit anhaften, sie können vielmehr auch
auf deren Beziehungen zur Umwelt zurückgehen. Erforderlich ist aber,
daß diese Beziehungen, seien sie tatsächlicher, rechtlicher
oder wirtschaftlicher Art, in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren
Grund haben (Senat, NJW 1976, 1888 = LM § 459 BGB Nr. 41 = WM 1976,
1035). Dies ist bei Einwirkungen, die nur von der Person des Nachbarn ausgehen,
in der Zweckbestimmung des Nachbargrundstücks aber keinen Niederschlag
gefunden haben, nicht der Fall. Die behauptete Beeinträchtigung hat
ihren Grund nicht darin, daß das Kaufgrundstück in einem Wohngebiet
liegt und daher Wohngeräuschen ausgesetzt ist; sie geht vielmehr auf
ein außerhalb des Wohnzwecks liegendes, diesem zuwiderlaufendes individuelles
Störverhalten zurück. Die Kenntnis dieses Umstandes wird dem
Käufer nicht durch die Beschaffenheit des gekauften Grundstücks
vermittelt. Der Zweckzusammenhang zwischen der Besitzerlangung durch Übergabe
und der kurzen Verjährungsfrist für Sachmängel (§ 477
BGB) ist in einem solchen Falle nicht gegeben
Das BerGer. hat, da es den rechtlichen Gesichtspunkt
übersehen hat, zu dem behaupteten schikanösen Verhalten im einzelnen
keine Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichen würden,
selbst in der Sache zu entscheiden (§ 565 III ZPO). Der Bekundung
des Vorbesitzers hat es nur entnommen, daß das persönliche Verhältnis
des Verkäufers zu den Nachbarn schlecht gewesen sei und dieser sich
hierüber bedrückt gezeigt habe. Ob überhaupt von Schikanen
die Rede gewesen sei, hat es offengelassen. Auch der Bekundung des weiteren
Zeugen hat es in erster Linie Klagen über den schlechten Stand der
nachbarlichen Beziehungen entnommen; zur Feststellung des Inhalts von Schikanen
hat es die Aussage nicht herangezogen.
III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand
haben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
BerGer. zurückzuverweisen (§§ 564, 565 ZPO).
Bei der erneuten Entscheidung wird das BerGer.
zu beachten haben, daß eine Täuschung über die Hellhörigkeit
des Hauses neben einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auch
einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlichen Verschuldens bei
Vertragsschluß auslösen kann. Hinreichender Schallschutz, also
das Nichtvorliegen von Hellhörigkeit, ist eine Sachbeschaffenheit
und kann Gegenstand einer Zusicherung sein. Ansprüche wegen fahrlässigen
Verschuldens bei Vertragsschluß werden daher durch die Sachmängelgewährleistung
verdrängt. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, daß die Hellhörigkeit
im vorliegenden Falle kein Fehler und deren Nichtvorliegen nicht zugesichert
war (BGHZ 60, 319 = NJW 1973, 1234 = LM § 459 BGB Nr. 33, Senat, NJW-RR
1988, 10; Soergel-Huber, BGB, 11. Aufl., vor § 459 Rdnr. 202). Zur
Darlegung des Schadensersatzanspruchs gehört, wie im Falle des §
463 S. 2 BGB (Senat, NJW 1990, 42), aber anders als bei der arglistigen
Täuschung, nicht, daß der Verstoß ursächlich für
den Entschluß der Kl. zum Kauf geworden ist; vielmehr ist es Sache
der Bekl., die Nichtursächlichkeit vorzutragen und im Streitfall zu
beweisen (Senat, NJW 1990, 42 = LM § 276 (Fa) BGB Nr. 108).
Diese Grundsätze gelten gleichermaßen
für einen Schadensersatzanspruch wegen fahrlässiger Verletzung
der Aufklärungspflicht über schikanöses Nachbarverhalten.
Die Ansprüche bestehen neben demjenigen aus ungerechtfertigter Bereicherung
bei wirksamer Anfechtung des Kaufs.
Bei der erneuten Verhandlung werden die Kl. auch
Gelegenheit haben, etwaige Unstimmigkeiten zwischen der von ihnen Zug um
Zug angebotenen "Übergabe" und der vom LG ausgesprochenen Rückübereignung
auszuräumen.