Besuchskosten naher Angehöriger als Vermögensschaden des Verletzten?
BGH, Urteil v. 19.02.1991  - VI ZR 171/90 (München) 
Fundstellen:

NJW 1991, 2340
LM § 23 (F) BGB Nr. 51
MDR 1991, 729
VersR1991, 559
Vgl. auch BGH NJW 1979, 598


Amtl. Leitsätze:

1. Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des Verletzten (Fahrtkosten einschließlich eventueller Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand, Verdienstausfall) sind nur dann seinen nach § 823 I BGB zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen, wenn die Besuche medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind. Verdienstausfall oder der Ausfall im Haushalt der Angehörigen ist nur zu ersetzen, wenn der Ausfall nicht durch Vor- oder Nacharbeit aufgefangen werden kann. Darüber hinausgehende Fortkommensnachteile sind nicht erstattungsfähig (Eingrenzung der Senatsrechtsprechung, zuletzt BGHZ 106, 28 = NJW 1989, 766 = LM § 243 (A) BGB Nr. 85; NJW 1990, 1037 = LM § 242 (Bf) BGB Nr. 18 = VersR 1989, 1308 m. w. Nachw.).
2. Zur Begründungspflicht des Tatrichters für die Bemessung des Schmerzensgelds.



Zum Sachverhalt:

Der Kl. nimmt die Bekl. aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Der damals knapp 6jährige Kl. erlitt am 17. 5. 1986 beim Spielen auf dem im Eigentum der Bekl. stehenden unbebauten Baugrundstück einen Unfall, bei dem er ganz erheblich verletzt wurde. Er geriet unter einen auf dem Grundstück lagernden etwa 1,20 m breiten und 750 kg schweren Betonring. Das Grundstück war zum Unfallzeitpunkt frei zugänglich. Der Kl. hat bei dem Unfall u. a. einen doppelten Beckenbruch und einen Abriß der Harnröhre davongetragen. Miktionsbeschwerden sind infolge einer Schädigung des Schließmuskels verblieben. Ob und inwieweit sonstige Dauerschäden zu erwarten sind, ist noch ungewiß. Mit der Klage hat der Kl. ein beziffertes Schmerzensgeld von 50000 DM sowie ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht, für das er von einem Mindestbetrag von ebenfalls 50000 DM ausgegangen ist. Darüber hinaus verlangt er von den Bekl. Ersatz von Fahrt-, Verpflegungsmehr- und Übernachtungskosten anläßlich der Besuche seiner Eltern im Krankenhaus in Höhe von insgesam 12209,10 DM (6463,10 DM + 5246 DM + 500 DM) sowie Ersatz von Verdienstausfall seines Vaters in Höhe von 40800 DM und 9768 DM als Wertersatz für den Ausfall seiner Mutter im Haushalt während der Zeit ihrer Besuche im Krankenhaus. Für von der Krankenkasse nicht erstattete Kosten privatärztlicher ambulanter Behandlungen hat der Kl. 1759,56 DM, an Nebenkosten hat er eine Pauschale von 500 DM verlangt. Weiter hat er Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Bekl. zum Ersatz des weiteren materiellen und immateriellen Schadens begehrt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte nur insoweit Erfolg, als das OLG dem auf Ersatz des zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben sowie dem Kl. ein Schmerzensgeld von 25000 DM und eine Unkostenpauschale von 200 DM zugesprochen hat. Die Revision des Kl. war teilweise erfolgreich. Die Sache wurde zurückverwiesen, soweit die unbezifferte Schmerzensgeldklage sowie die bezifferte Klage in Höhe von 38968,66 DM abgewiesen worden war.

Aus den Gründen:

I. 1. Das BerGer. ist von der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 I BGB) durch die Bekl. ausgegangen:
Der Zustand des Grundstücks der Bekl. habe objektiv durch die Lagerung des Betonrings, der gegen ein Fortrollen nur unzureichend durch leicht zu beseitigende Keile gesichert gewesen sei, für die Kinder eine Gefahrenquelle dargestellt. Die Gefahr, die von dem ungenügend gesicherten Betonring ausgegangen sei, habe die Verletzung des Kl. bewirkt und sei für die Bekl. vorhersehbar gewesen. Das Grundstück sei frei zugänglich gewesen. Es sei von dem benachbarten, von den Eltern des Kl. gemieteten Wohngrundstück durch eine Gartentür zu erreichen gewesen, zudem habe das Grundstück über eine Stichstraße und auch von der an ihm vorbeiführenden Straße aus erreicht werden können. Der hier angebrachte Zaun sei beschädigt gewesen, das Grundstück deswegen zur damaligen Zeit auch zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benutzt worden.
2. Als Schmerzensgeld hat das BerGer. 25000 DM unter Hinweis auf ein nicht sehr hoch einzustufendes Verschulden der Bekl. für angemessen erachtet. Dem stehe nicht entgegen, daß der Streitwert für die Schmerzensgeldklage in erster Instanz durch einen von ihm als BeschwGer. bestätigten Beschluß auf 100000 DM festgesetzt worden sei. Der Streitwert habe nach den Vorstellungen des Kl. bemessen werden müssen.
3. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch wegen des Ausfalls der Mutter des Kl. im Haushalt lägen nicht vor. Für die restlichen nicht zuerkannten Schadenspositionen hat das BerGer. den Kl. für darlegungs- bzw. beweisfällig gehalten.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht durchweg stand.
1. Zutreffend sind die Ausgangserwägungen, mit denen das BerGer. zu einer Haftung der Bekl. nach § 823 I BGB gelangt ist. Jeder Grundstückseigentümer muß wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie - trotz Verbots - sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senat, VersR 1973, 621 (622); NJW 1975, 108 = LM § 823 (Dc) BGB Nr. 95 = VersR 1975, 88 (89)). Die vom BerGer. getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht durch die Bekl. Sie haben nicht in Abrede gestellt, gewußt zu haben, daß Kinder häufig auf dem in Rede stehenden Grundstück spielten und auf den dort befindlichen Gegenständen herumkletterten. Sie konnten auch erkennen, daß der dem Kl. später zum Verhängnis gewordene Betonring auf ihrem Grundstück so aufgestellt und so unzureichend gesichert war, daß er trotz seines großen Gewichts auch von Kindern, wie geschehen, zum Rollen gebracht werden und dabei für sie sehr gefährlich werden konnte. Damit lag es nicht fern, daß Kinder - ungeachtet solcher Gefahren - den geradezu dazu einladenden Betonring auf diese Weise mit in ihr Spiel einbezogen.
2. Im Ergebnis zu Recht hat das BerGer. von den geltend gemachten materiellen Schadenspositionen Ersatz für den Verdienstausfall des Vaters des Kl. und für den Ausfall seiner Mutter im Haushalt in vollem Umfang versagt. Dagegen tragen die Ausführungen des BerGer. die völlige Aberkennung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten sowie der privatärztlichen Behandlungskosten nicht.
a) Das Recht der unerlaubten Handlung folgt dem Grundsatz, daß nur, wer in seinen durch die Haftungsnorm geschützten Interessen beeinträchtigt ist, und nur für die ihm selbst hieraus erwachsenden Schadensfolgen Ersatz verlangen kann. Für Vermögensnachteile, die nur "mittelbar" aus dem Eingriff in Schutzgüter eines anderen erwachsen, schuldet der Schädiger nur in den vom Gesetz zugelassenen Ausnahmefällen der §§ 844, 845 BGB Schadensersatz. Darüber hinaus hat der BGH in gefestigter Rechtsprechung aufgrund wertender Betrachtung wegen ihrer engen Verbundenheit mit den Heilungskosen des Verletzten ausnahmsweise die Kosten für Besuche nächster Angehöriger am Krankenbett des Verletzten als dessen Gesundheitsschaden für erstattungsfähig angesehen (zuletzt Senat, BGHZ 106, 28 (30) = NJW 1989, 766 = LM § 249 (A) BGB Nr. 85 = VersR 1989, 188; NJW 1990, 1037 = LM § 242 (Bf) BGB Nr. 18 = VersR 1989, 1308 (1309); jeweils m. w. Nachw.).
b) An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat im Grundsatz fest, zumal sich die Praxis seit langem auf sie eingestellt hat. Allerdings bedarf es, weil - abgesehen von den im Gesetz ausnahmsweise auch Dritten gewährten Ansprüchen (§§ 844, 845 BGB) - der deliktische Ersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger grundsätzlich auf einen Ausgleich für dem Verletzten selbst entstandenen Schaden geht, für den Ersatzanspruch bei Aufwendungen der genannten Art der Abgrenzung gegenüber solchen Aufwendungen, die ausschließlich durch die Person des Besuchers ihr entscheidendes Gepräge erhalten. Vor allem reicht allein eine vermögensmäßige Betroffenheit des Dritten nicht aus. Es liegt auf der Hand, daß ein Ersatz von vornherein ausgeschlossen ist, wenn es um Besuche anderer Personen als naher Angehöriger geht, die aus gesellschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtung den Verletzten besuchen. Der Ersatz auch solcher Aufwendungen aufgrund des Schadensereignisses liegt außerhalb des Schutzzwecks der Deliktsnorm. Eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Krankenbesuche besteht aber auch für Aufwendungen von Personen, die zum Kreis der "nahen Angehörigen" gehören. Stets muß auch hier beachtet werden, daß diese Kosten, weil sie den Verletzten nicht selbst wirtschaftlich belasten, wegen der genannten Begrenzung der Deliktshaftung nur aus besonderen Sachgründen ausnahmsweise dem Schädiger als Einbußen des Verletzten entgegengehalten werden können, damit nicht auf diesem Weg entgegen dem Gesetz ein Einfallstor für bloße Vermögensschäden von durch die unerlaubte Handlung nur "mittelbar" Betroffenen geöffnet wird.
Die Rechtsprechung hat deshalb die Erstattungsfähigkeit stets auf den Kreis "nächster" Angehöriger und auf Besuche während des stationären Krankenhausaufenthalts des Verletzten beschränkt. Nur diese Aufwendungen können bei wertender Betrachtung als für die Gesundung des Verletzten nicht nur nützliche, sondern mit den Heilungskosten eng verbundene Kosten gegenüber dem Aufwand abgegrenzt werden, der den Angehörigen durch die Erkrankung des Verletzten rechtlich oder tatsächlich entsteht und der als Schaden nur "mittelbar" Betroffener nach deliktischen Grundsätzen nicht zu ersetzen ist. Darüber hinaus können im Interesse einer sich am Gesetz orientierenden Abgrenzung auch die Besuchskosten nächster Angehöriger nur erstattungsfähig sein, wenn und soweit diese Besuche für die Gesundung des Patienten nach seiner Befindlichkeit medizinisch notwendig sind. Der Ersatz hat sich ferner auf die unvermeidbaren Kosten zu beschränken. Krankenbesuche aufgrund der engen persönlichen Verbundenheit ohne diese herausgehobene medizinische Notwendigkeit sind ungeachtet ihrer Erwünschtheit auch für das psychische und physische Befinden des Patienten selbst bei nächsten Angehörigen nicht erstattungsfähig. Entsprechendes muß für die Höhe der Aufwendungen gelten, soweit sie über das Unvermeidbare hinausgehen. Insoweit kann die Erstattungsfähigkeit sich nicht allein an dem allgemeinen Maßstab der §§ 249 ff. BGB orientieren; die Grenzen sind wegen der prinzipiellen Beschränkung des Deliktsrechts auf den "unmittelbar" Verletzten enger zu ziehen. Soweit der erkennende Senat in früheren Entscheidungen gelegentlich einen großzügigeren Standpunkt vertreten hat, hält er hieran  nicht länger fest.
c) Zu den von der Revision gerügten Schadenspositionen bedeutet dies im einzelnen:
aa) Zu den mit den Besuchen im Krankenhaus zwangsläufig verbundenen Aufwendungen gehören insbesondere die Fahrtkosten, allerdings nur für die wirtschaftlichste Beförderungsart und auch sonst nur im Rahmen wirtschaftlicher Notwendigkeit. Soweit das BerGer. diese Kosten als Schaden des Kl. nur in den Grenzen der Leistungen der Krankenkasse anerkennen will, hält dies - wie die Revision zu Recht rügt - vor § 287 ZPO nicht stand, solange das BerGer. nicht den Gründen für eine Begrenzung der Kassenleistungen nachgeht und diese an den aufgezeigten haftungsrechtlichen Kriterien mißt. Jedenfalls soweit es auf die Zahl der durchgeführten Besuchsfahrten ankommt, reichen die von dem Kl. vorgelegten Unterlagen als Grundlage für die Schadensfeststellung, gegebenenfalls im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO, aus.
bb) Ausnahmsweise können die mit den Besuchen verbundenen Übernachtungskosten ersetzt verlangt werden, soweit sie unvermeidbar sind. Jedenfalls als Ausgangspunkt für eine Schätzung nach § 287 ZPO genügen die vom Kl. vorgelegten Unterlagen auch für diese Schadenspositionen.
cc) Der Verpflegungsaufwand nächster Angehöriger beim Besuch des in einem auswärtigen Krankenhaus untergebrachten Verletzten hängt in besonderem Maß von den individuellen Bedürfnissen des Besuchers ab. Diese entscheiden darüber, ob tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand gegenüber den auch sonst für die Beköstigung anfallenden Kosten entsteht. Wegen der erforderlichen Abgrenzung zum nicht ersatzfähigen Schaden des nur "mittelbar" Betroffenen ist deshalb gerade hier eine Begrenzung der Ersatzfähigkeit auf den anders nicht vermeidbaren Mehraufwand nötig. Nur ein solcher Mehraufwand kann noch in einem inneren Zusammenhang mit den Aufwendungen für die Heilung des Verletzten und damit als vom Schutzzweck des § 823 I BGB umfaßt angesehen werden. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wird das BerGer. - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - eine Schadensbemessung nach § 287 ZPO vorzunehmen haben.
dd) Für den vom Kl. in Höhe von 40800 DM geltend gemachten Verdienstausfall des Vaters gilt folgendes: Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß zu den Besuchskosten, die als Heilbehandlungskosten des Verletzten von dem Schädiger zu ersetzen sind, auch der dem Besucher entstandene Verdienstausfall gehören kann, wobei allerdings die Schadensminderungspflicht es einem Selbständigen u. a. gebietet, in zumutbarem Umfang zeitlich umzudisponieren (vgl. Senat, NJW 1985, 2757 = LM § 8 StVO 1970 Nr. 8 = VersR 1985, 784 (785) m. w. Nachw.). Auch die Erstattungsfähigkeit dieser Einbußen ist indes begrenzt auf Nachteile, die mit dem erforderlichen Heilungsaufwand für den Verletzten derart in einem inneren Zusammenhang stehen, daß sie als eigentliche Besuchskosten zu qualifizieren sind; wie etwa der Lohn- oder Gehaltsausfall des unselbständigen Arbeitnehmers für Arbeitsstunden, für die eine Freistellung nur durch unbezahlten Urlaub erfolgen kann und die auch nicht nachgeholt werden können, oder der der Besuchszeit unmittelbar zuzurechnende und auf andere Weise nicht aufzufangende Gewinnentgang des selbständigen Unternehmers. Dagegen sind darüber hinausgehende Fortkommensnachteile, die sich aus der Belastung der Erwerbstätigkeit mit den Krankenbesuchen ergeben, nicht mehr den von der Deliktshaftung erfaßten Heilungskosten des Verletzten selbst zuzurechnen, da andernfalls diese Haftung entgegen dem Gesetz zu einer Einstandspflicht für den Schaden des nur mittelbar betroffenen Besuchers selbst ausufern würde.
Im vorliegenden Fall ist der Verdienstausfall des Vaters nach der Behauptung des Kl. dadurch entstanden, daß er außerhalb seines festen Angestelltenverhältnisses eine freiberufliche Tätigkeit, die dem Aufbau einer eigenen Praxis als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater habe dienen sollen, wegen der Besuche nicht habe ausüben können. Einbußen, wie sie hier geltend gemacht werden, gehören nicht zum ersatzfähigen Schaden des Kl. Es kann dahinstehen, ob es für seine Gesundung medizinisch überhaupt notwendig war, den Vater auch in den Zeiten, die er für die Einrichtung einer eigenen Praxis benötigte, bei sich zu haben. Nachteile, die wie hier dadurch entstehen, daß der Betroffene infolge der Einschränkung seiner zeitlichen Dispositionen durch die Krankenbesuche sein Geschäft erst zu einem späteren Zeitpunkt aufbauen oder vergrößern kann, können ebensowenig als Besuchskosten im erörterten Sinn qualifiziert werden wie auf solche Störungen zurückzuführende Erschwernisse oder Einbußen im beruflichen Weiterkommen. Solche Vermögenssschäden sind deliktsrechtlich nicht ersetzbare Drittschäden.
ee) Auch die durch die Krankenbesuche entgangene Tätigkeit der den Haushalt versorgenden Mutter muß hier außer Betracht bleiben. Anders als in dem Fall, der dem von der Revision zitierten Senatsurteil vom 10. 10. 1989 (NJW-RR 1990, 34 = LM § 843 BGB Nr. 44 = VersR 1989, 1247) zugrundelag, werden vorliegend nicht Aufwendungen für eine pflegerische Betreuung des Kl. geltend gemacht, die nach § 843 BGB als dessen Mehrbedarf erstattungsfähig wären. Vielmehr verlangt der Kl. Ersatz für verlorene Arbeitszeit seiner Mutter im Haushalt durch die Besuche bei ihm. Auch insoweit kann - nach den erörterten Grundsätzen für die Qualifizierung entgangener Arbeitszeit als erstattungsfähige Besuchskosten - deliktischer Schadensersatz schon dann nicht in Betracht kommen, wenn die Besuchszeit von der Hausfrau vor- oder nachgearbeitet werden kann. Dies war ersichtlich hier der Fall, da die Besuche ohne die Einstellung einer Ersatzkraft möglich gewesen sind.
ff) Soweit das BerGer. einen Schadensersatzanspruch des Kl. wegen der privatärztlichen Behandlungskosten verneint hat, stellen die Ausführungen des BerGer. unter Verkennung der Bedeutung des § 287 ZPO an den Nachweis der Zurechenbarkeit dieser Aufwendungen zu strenge Anforderungen. Die Erstattungsfähigkeit von privatärztlichen Behandlungskosten bei einem gesetzlich krankenversicherten Verletzten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, VersR 1970, 129 (130); NJW-RR 1989, 670 = LM § 249 (A) BGB Nr. 84 = VersR 1989, 54 (56)). Entscheidend ist, ob die privatärztliche Behandlung aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erschien. Maßstab für die Beurteilung ist dabei insbesondere die Art der Verletzung und der Lebensstandard des Verletzten. Diese Gesichtspunkte hat das BerGer. nicht berücksichtigt. Insbesondere ist es nicht auf die Behauptung des Kl. eingegangen, daß die privatärztliche Behandlung in einer "Spezialklinik" von Ärzten empfohlen worden sei.
gg) Daß das BerGer. dem Kl. wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Unkostenpauschale von nur 200 DM zugebilligt hat, läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Kl. nicht erkennen. Die Revision hat hierzu auch keine weiteren Ausführungen gemacht.
3. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsurteil hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes nicht den Anforderungen des § 287 ZPO entspricht.
a) Zwar kommt dem Tatrichter bei der Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes ein erheblicher Freiraum zu. Seine Beurteilung kann in aller Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu reichlich - oder was hier in Betracht kommt - als zu dürftig erscheint. Dem freien tatrichterlichen Ermessen sind allerdings Grenzen gesetzt: Es muß das Bemühen um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen unter Berücksichtigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände erkennen lassen und darf nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Zur Überprüfung auf die Einhaltung dieser Grenzen hat der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung darzulegen (st. Rspr.; zuletzt vgl. Senat, NJW 1989, 773 = LM § 847 BGB Nr. 77 = VersR 1988, 943 m. w. Nachw.).
b) Die Revision bemängelt zu Recht, daß das BerGer. sich nicht ausreichend mit den für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen auseinandergesetzt hat. Dies gilt insbesondere mit Blick auf seinen zur Streitwertfestsetzung ergangenen Beschluß vom 21. 8. 1989 - 17 W 2238/89 -. Dort war mit umfassender Begründung von einem Schmerzensgeld-Kapitalbetrag von 100000 DM ausgegangen worden. Nachdem der Kl. selbst Beschwerde gegen den auf 100000 DM lautenden Streitwertbeschluß des LG eingelegt und das BerGer. dennoch den Betrag als für den Streitwert angemessen erachtet hatte, waren die hierfür maßgeblichen Erwägungen - entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil - nicht mehr nur solche des Kl., sondern auch die des BerGer. Es hätte daher, ohne allerdings an diesen Betrag letztlich gebunden zu sein, jedenfalls in dem angefochtenen Urteil ansatzweise erkennen lassen müssen, was es trotz unveränderter Bemessungsgrundlagen zu seiner doch stark abweichenden Bewertung im Berufungsurteil erwogen hat. Kommt es ohne Veränderung der tatsächlichen Umstände zu erheblichen Abweichungen zwischen der früheren und der späteren richterlichen Schmerzensgeldbemessung, ist es nicht nur ein Gebot der Offenheit gegenüber der Partei, sondern auch eine verfahrensrechtliche Pflicht, die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte wenigstens ansatzweise darzulegen. Nur so kann nämlich das RevGer. überprüfen, ob das BerGer. seine frühere Wertung als außerhalb des Rahmens liegend erkannt oder ob es geglaubt hat, beide Bemessungen lägen innerhalb des dem Tatrichter zur Verfügung stehenden  Freiraums (vgl. Senat, NJW 1989, 773 = LM § 847 BGB Nr. 77 = VersR 1988, 943). Wegen der hierzu fehlenden Ausführungen kann das Berufungsurteil daher insoweit gem. § 287 ZPO keinen Bestand haben. Die Aufhebung des Ausspruchs zu dem Schmerzensgeldbegehren des Kl. insgesamt bedeutet freilich nicht, daß das BerGer. mit ausreichender Begründung nicht wiederum zur Abweisung der unbezifferten Schmerzensgeldklage kommen kann.
4. In dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang war die Sache deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückzuverweisen. Dies erhält damit zugleich auch Gelegenheit, zur Klarstellung der Rechtskraft die von dem bezifferten Schmerzensgeldanspruch erfaßten Beeinträchtigungen deutlich zu benennen und hierbei insbesondere darzulegen, welche der sich zukünftig etwa verwirklichenden Beeinträchtigungen durch das zuerkannte Schmerzensgeld abgegolten sind und welche dem Feststellungsausspruch vorbehalten werden (vgl. Senat, NJW 1980, 2754 = LM § 847 BGB Nr. 64 = VersR 1980, 975 und NJW 1988, 2300 = LM § 847 BGB Nr. 76 = VersR 1988, 929).


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