NJW 1991, 2416
LM § 558 BGB Nr. 45
Zentrale Probleme:
s. Anm. zu BGHZ 77, 301
Amtl. Leitsätze:
Die Rückgabe der Mietsache, an die § 558 II BGB den Beginn der kurzen Verjährungsfrist anknüpft, setzt grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, der durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen (im Anschluß an BGHZ 98, 59 = NJW 1986, 2103 = LM § 558 BGB Nr. 34).
Der Bekl. und seine inzwischen von ihm geschiedene
Ehefrau mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 4./10. 11. 1980 ab 1. 1.
1981 Gewerberäume zum Betrieb eines Altenheims im Hause des - im Lauf
des Revisionsverfahrens verstorbenen, von seiner Ehefrau beerbten - früheren
Kl. in B. Das Mietverhältnis sollte am 31. 12. 1985 enden, sich aber
jeweils um ein Jahr verlängern, wenn nicht eine der Mietparteien spätestens
drei Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widersprach.
Der (Kalt-) Mietzins betrug seit dem 1. 1. 1985 monatlich 3200 DM (§
3 Nr. 2 des Vertrages). Nach § 3 Nr. 6 des Mietvertrages
übernahmen die Mieter die Schönheitsreparaturen. Nach §
18 des Vertrages hatten sie die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit
in bezugsfertigem Zustand dem Vermieter zu übergeben. Die Ehefrau
des Bekl. betrieb in den Mieträumen ein Seniorenheim; der Bekl. war
aufgrund eines Ehegattenarbeitsvertrages bei ihr angestellt. Im Zuge des
Scheidungsverfahrens kündigte die Ehefrau im Januar 1983 das Arbeitsverhältnis
und erteilte dem Bekl. Hausverbot. Dieser betrat die Mieträume seither
nicht mehr. Mit Schreiben vom 27. 1. 1983 ließ er dem Vermieter durch
seinen Prozeßbevollmächtigten mitteilen, er widerrufe aus gegebenem
Anlaß die seiner Ehefrau in dem Mietvertrag erteilte Vollmacht zur
Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, die das Mietverhältnis
beträfen. Darauf fragte der Vermieter unter dem 31. 1. 1983 an, ob
das Schreiben vom 21. (richtig: 27.) 1. 1983 als Kündigung auszulegen
sei. Hierzu gab der Bekl. keine weitere Erklärung ab. Mit Schreiben
vom 28. 9. 1987, das die Unterschriften des Bekl. und seiner geschiedenen
Ehefrau trägt, kündigten diese das Mietverhältnis zum 31.
12. 1987. Im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung des Mietverhältnisses
besichtigte der Verwalter des Vermieters am 7. 10. 1987 die Mieträume
und stellte dabei fest, daß die laufenden Schönheitsreparaturen
nicht ausgeführt waren, die Räume vielmehr erhebliche Mängel
u. a. an Decken, Wänden, Fenstern, Heizkörpern und Fußböden
aufwiesen; insbesondere waren Tapezierung, Anstrich und Lackierung schadhaft.
Der Vermieter forderte die Mieter daraufhin mit Schreiben vom 8. 10. 1987
unter Fristsetzung bis zum 30. 11. 1987 mit Ablehnungsandrohung zur Behebung
der Mängel und Ausführung der Schönheitsreparaturen auf.
Er behielt sich eine Verlängerung der Ablehnungsfrist vor. Am 6. 11.
1987 wiederholte der Verwalter die Aufforderung und setzte zugleich eine
Nachfrist bis zum 5. 12. 1987 mit der Androhung, danach die Ausführung
der Arbeiten (Erfüllung) abzulehnen und auf Schadensersatz zu bestehen.
Da die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist nicht ausgeführt wurden,
beantragte der Vermieter mit Schriftsatz vom 13. 12. 1987 bei dem AG ein
Beweissicherungsverfahren. Durch Beschluß vom 22. 12. 1987 wurde
antragsgemäß der Sachverständige Z mit der Erstellung eines
Gutachtens beauftragt. Dieser besichtigte die Räume am 15. 1. 1988
und gab unter dem 14. 3. 1988 ein Gutachten ab, in welchem er die Kosten
für die erforderlichen Schönheitsreparaturen auf 58594,30 DM
zuzüglich Mehrwertsteuer (brutto: 66797,50 DM) bezifferte. Nach der
Beendigung des Mietverhältnisses (am 31. 12. 1987) waren die Schlüssel
zu den Mieträumen in den Briefkasten des Hauswarts eingeworfen
worden, der sie am Montag, dem 4. 1. 1988, fand und dem Kl. übergab.
Mit der am 28. 6. 1988 eingereichten, am 4. 8. 1988 zugestellten Klage
hat der Vermieter den Bekl. - gesamtschuldnerisch haftend mit der anderweitig
in Anspruch genommenen geschiedenen Ehefrau - auf Schadensersatz wegen
der nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen und auf Mietzinsausfall
für drei Monate in Anspruch genommen.
Das LG hat der Klage wegen Mietausfalls für
die Monate Januar und Februar 1988 in Höhe von 6400 DM mit der Begründung
stattgegeben, vor Februar 1988 seien die gemieteten Räume nicht vollständig
geräumt gewesen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil
Schadensersatzansprüche wegen der Schäden an den Räumen
und wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und darauf
beruhender Nichtvermietbarkeit des Mietobjekts verjährt seien. Die
Berufung des Vermieters gegen dieses Urteil hat das KG zurückgewiesen.
Die Revision der Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
II. ... Die Kl. nimmt den Bekl. zu Recht auf Schadensersatz
(§ 326 I 2 BGB) in der begehrten Höhe in Anspruch.
1.a) Nach dem Mietvertrag waren die Mieter verpflichtet,
die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Sie hatten die Mieträume
also während der Mietzeit jeweils entsprechend dem Grad der Abnutzung
renovieren zu lassen (vgl. Wolf-Eckert, Hdb. d. gewerblichen Miet-, Pacht-
und LeasingR, 6. Aufl., Rdnr. 136). Außerdem waren die Mieter vertraglich
verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit in bezugsfertigem
Zustand zurückzugeben. Diese Klausel bedeutet an sich nicht, daß
der Mieter bei Auszug stets das Mietobjekt vollständig instand zu
setzen hat. Vielmehr ist der Zweck der Abwälzung der Renovierungspflicht
auf den Mieter erreicht und seiner daraus folgenden Verpflichtung genügt,
wenn der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Lage
ist, dem neuen Mieter die Räume in einem bezugsgeeigneten und vertragsgemäßen
Zustand zu überlassen. Dazu brauchen sie nicht neu hergerichtet
zu sein. Steht jedoch fest, daß sich die Mieträume aufgrund
natürlichen Verschleißes - bei übermäßig starker
Abnutzung ohnehin - in einem zur Weitervermietung ungeeigneten Zustand
befinden, so sind Schönheitsreparaturen fällig. Folglich hat
der Mieter diese bei Auszug durchführen zu lassen, ohne daß
es darauf ankommt, wann er zuletzt renoviert hat (BGH, WM 1982, 333 (334)
m. w. Nachw.). Zieht der Mieter in einem solchen Fall aus, ohne die fälligen
Schönheitsreparaturen durchgeführt zu haben, so macht er sich
grundsätzlich schadensersatzpflichtig (Wolf-Eckert, Rdnr. 138).
b) Das ist hier der Fall. Nach dem - durch das
Beweissicherungsgutachten bekräftigten - Klagevortrag befanden sich
die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem zur
Weitervermietung ungeeigneten Zustand, weil erhebliche Schönheitsreparaturen
als Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich waren. Dem ist der Bekl.
nicht entgegengetreten.
2. Die Voraussetzungen für die Umwandlung
des hiernach zunächst auf die Vornahme von Schönheitsreparaturen
gerichteten Erfüllungsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch wegen
Nichterfüllung nach § 326 BGB (BGH, WM 1982, 333 (334); Wolf-Eckert,
Rdnrn. 138, 322, 323) sind ebenfalls erfüllt.
a) Mit der Vertragsbeendigung am 31. 12. 1987
sind die Mieter mit der Ausführung der Schönheitsreparaturen
in Verzug geraten (vgl. BGH, WM 1982, 333 (334)). Der Vermieter hatte ihnen
zwar in den Schreiben vom 8. 10. und vom 6. 11. 1987 hierzu eine Frist
zum 30. 11. bzw. 5. 12. 1987 gesetzt. Diese Fristsetzung war jedoch unwirksam.
Denn die Verpflichtung der Mieter bezog sich nicht auf eine periodische
Durchführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden
Mietverhältnisses gem. § 3 Nr. 6 des Mietvertrages. Sie
betraf vielmehr, nachdem das Mietverhältnis bereits gekündigt
war, die Rückgabe der Mietsache nach dessen Beendigung in bezugsfertigem
Zustand gem. § 18 des Mietvertrages. Zur Erfüllung dieser vertraglich
übernommenen Verpflichtung waren die Mieter bis zur Beendigung des
Mietverhältnisses am 31. 12. 1987 berechtigt. Vor diesem Zeitpunkt
konnte sie demgemäß mit der Erfüllung der Verpflichtung
nicht in Verzug geraten.
Nach § 326 I 2 BGB ist ein auf der Nichterfüllung
einer Vertragspflicht des Mieters beruhender Schadensersatzanspruch zwar
grundsätzlich davon abhängig, daß der Vermieter dem in
Verzug befindlichen Mieter eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung
setzt. Fristsetzung und Ablehnungsandrohung sind jedoch entbehrlich, wenn
der Mieter bereits ernsthaft und endgültig die Erfüllung der
Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen abgelehnt
hat (Wolf-Eckert, Rdnr. 323). Eine solche endgültige Erfüllungsverweigerung
kann angenommen werden, wenn der Mieter durch sein Verhalten vor Vertragsbeendigung
eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er seinen vertraglich übernommenen
Verpflichtungen nicht nachkommen wird und demgemäß das Mietobjekt
bei Vertragsende räumt, ohne Anstalten für die Vorbereitung oder
Ausführung der Schönheitsreparaturen getroffen zu haben (BGH,
WM 1982, 333 (335)). Steht damit fest, daß der Mieter seine geschuldete
Leistung nicht erbringen wird, wäre eine nochmalige Mahnung und Fristsetzung
eine überflüssige Förmelei. Der Vermieter ist dann vielmehr
gehalten, im Interesse der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht ohne
Zeitverlust dafür zu sorgen, daß die Räume in einen bezugsgeeigneten
Zustand versetzt werden (BGH, WM 1982, 333 (335)).
b) Eine solche Situation ist hier gegeben. Obwohl
die Mieter mit den Schreiben vom 8. 10. und vom 6. 11. 1987 ausführlich
auf die Notwendigkeit von Schönheitsreparaturen und der Arbeiten zur
"Wiederherstellung des Sollzustandes der Mieträume" (vgl. § 18
des Mietvertrages) hingewiesen worden sind, haben sie das Mietobjekt zurückgelassen,
ohne Anstalten für die Vorbereitung oder Durchführung der Schönheitsreparaturen
zu treffen. Damit war der Vermieter berechtigt, nach Beendigung des Mietverhältnisses
die Schönheitsreparaturen selbst durchführen zu lassen und die
Kosten von den Mietern ersetzt zu verlangen. Da der Bekl. zur Schadenshöhe
keine Einwände erhoben hat, ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
in Höhe von 67346,66 DM hiernach begründet.
3. Die Schadensersatzverpflichtung der Mieter
umfaßt auch den Mietzinsausfall, der dem Vermieter infolge des nicht
vertragsgerechten Zustandes der Mieträume entstanden ist (vgl. BGH,
WM 1982, 333 (335)). (Wird dargelegt.)
4. Die Kl. nimmt zu Recht neben der geschiedenen
Ehefrau des Bekl. auch diesen selbst in Anspruch, ohne damit gegen Treu
und Glauben zu verstoßen.
Der Bekl. war nach dem Mietvertrag ebenso wie
seine frühere Ehefrau Mieter der Räume. Aus diesem Grund haftet
er dem Vermieter auch seinerseits für die Verletzung der Vertragspflicht
zur Rückgabe des Mietobjekts in einem bezugsgeeigneten Zustand. Daß
er die Mieträume seit 1983 nicht mehr betreten hat und daher seitdem
keinen Einfluß auf ihre Instandhaltung hatte, schließt seine
Haftung nicht aus. Er hatte die Möglichkeit, nach dem Schreiben des
Kl. vom 31. 1. 1983, auf eine Kündigung und Auflösung des Mietverhältnisses
hinzuwirken. Ebenso lag es bei ihm, seine geschiedene Ehefrau rechtzeitig
vor dem 31. 12. 1985 zur gemeinsamen Kündigung des Mietvertrages zu
veranlassen (vgl. dazu Wolf-Eckert, Rdnr. 253). Da das nicht geschehen
ist, treffen ihn im Verhältnis zu dem Vermieter nunmehr nach der Beendigung
des Mietverhältnisses am 31. 12. 1987 die vertraglichen und gesetzlichen
Mieterverpflichtungen. Ob und inwieweit er von seiner geschiedenen Ehefrau
Freistellung von der ihn treffenden Schadensersatzpflicht erreichen kann,
hat auf den Klageanspruch keinen Einfluß.
5. Der geltend gemachte Anspruch ist entgegen
der Auffassung der Vorinstanzen nicht verjährt.
a) Da der Schadensersatzanspruch nach § 326
BGB, wie oben unter 1 und 2 dargelegt, erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses
am 31. 12. 1987 entstanden und fällig geworden ist, konnte seine Verjährung
jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt beginnen (§ 198 BGB, vgl. BGHZ
53, 222 (225) = NJW 1970, 938 = LM § 196 BGB Nr. 21; BGHZ 55, 340
(341, 342) = NJW 1971, 979 = LM § 198 BGB Nr. 7). Sie ist demgemäß
nicht vor Ende Juni 1988 eingetreten (§ 558 BGB; vgl. hierzu BGH,
NJW 1968, 2241 = LM § 558 BGB Nr. 13).
Mit Einreichung der Klage am 28. 6. 1988 wurde
die Verjährung rechtzeitig unterbrochen (§ 209 BGB, § 253
i. V. mit § 270 III ZPO). Zwar wurde die Klage dem Bekl. erst am 4.
8. 1988 zugestellt. Diese Zustellung erfolgte jedoch noch "demnächst"
i. S. von § 270 III ZPO; denn die aufgetretenen Zustellungsverzögerungen
waren nicht von dem Kl. zu verantworten und lagen außerhalb seines
Einflußbereichs (vgl. dazu BGH, NJW 1987, 255 = LM § 12 VVG
Nr. 37; BGHRZPOO § 270 Abs. 3, demnächst 1 und 4; Senat, BGHRZPOO
§ 270 Abs. 3, demnächst 2). Der Klageschrift war ein Postscheck
für die Gerichtskosten beigefügt, nach dessen Einlösung
der Richter am 13. 7. 1988 die Terminsverfügung erließ. Daß
die Zustellung erst am 4. 8. 1988 erfolgte, beruht darauf, daß die
Geschäftsstelle erst am 29. 7. 1988 die Ladung verfügte. Die
Verzögerung trat damit im organisatorischen Bereich des Gerichts auf
und ist dem Kl. mithin nicht zuzurechnen.
b) Auch wenn der erhobene Anspruch als Schadensersatzanspruch
wegen Verschlechterung der Mieträume infolge Verletzung der Sorgfalts-
und Obhutspflichten der Mieter - also wegen vertragswidrigen Gebrauchs
(vgl. § 548 BGB) - zu behandeln (vgl. dazu Wolf-Eckert, Rdnr. 322)
und als solcher bereits vor der Beendigung des Mietverhältnisses am
31. 12. 1987 entstanden wäre, wäre er gleichwohl nicht verjährt.
Seine Verjährung hätte dann mit dem Zeitpunkt begonnen, in welchem
der Vermieter die Mieträume "zurückerhielt" (§ 558 II BGB).
Das war indessen nicht vor dem 4. 1. 1988 der Fall.
aa) Das KG hat es für den Beginn der Verjährungsfrist
nach § 558 BGB ausreichen lassen, daß sich der Vermieter jedenfalls
im Dezember 1987 ungestört die erforderliche Kenntnis vom Zustand
der Mieträume habe verschaffen können. Er habe nämlich aufgrund
einer ungestörten und gründlichen Besichtigung der Räume
am 10. 12. 1987, als die frühere Ehefrau des Bekl. im Räumen
begriffen gewesen sei, bereits im Dezember 1987 einen umfassenden Beweissicherungsantrag
stellen können. Dies habe ersichtlich auf einer genauen Kenntnis des
Zustandes der Mieträume beruht, die sich nur aufgrund ihrer ungestörten
Besichtigung und Untersuchung habe ergeben können. An die damit eröffnete
Möglichkeit, Kenntnis von dem Zustand der Mietsache zu erlangen, werde
- im Interesse einer möglichst schnellen Abwicklung des Mietverhältnisses
- der Beginn der kurzen Verjährungsfrist nach § 558 II BGB geknüpft.
Unter diesen Umständen sei ein Schadensersatzanspruch aus § 326
BGB wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gem. § 558 BGB
bei Klageeinreichung am 28. 6. 1988 bereits verjährt gewesen.
bb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Der BGH hat zwar entschieden, daß das
Zurückerhalten der Mietsache i. S. von § 558 II BGB nicht stets
deren endgültige Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses
voraussetzt, sondern unter bestimmten Umständen auch bei fortbestehendem
Mietverhältnis dann angenommen werden kann, wenn der Vermieter eine
Art von Sachherrschaft erlangt, die ihn in die Lage versetzt, die Mietsache
auf etwaige Mängel oder Veränderungen zu untersuchen (BGH, NJW
1968, 2241 = LM § 558 BGB Nr. 13; BGHZ 98, 59 (62 ff.) = NJW 1986,
2103 = LM § 558 BGB Nr. 34; WM 1987, 596 (597) = LM § 558 BGB
Nr. 36). Dabei ist in den Entscheidungen vom 2. 10. 1968 (NJW 1968, 2241)
und vom 4. 2. 1987 (LM § 558 BGB Nr. 36) jedenfalls verlangt worden,
daß der Vermieter "freien Zutritt" zu der Mietsache gehabt hat; in
dem Urteil vom 14. 5. 1986 (BGHZ 98, 59 = NJW 1986, 2103) hat der BGH darauf
abgestellt, ob der Vermieter durch "Inbesitznahme des Mietobjekts" in die
Lage versetzt worden ist, sich "ungestört" ein umfassendes Bild
von Beschädigungen am Mietobjekt zu machen. Dies hält auch der
erkennende Senat im Interesse der Rechtsklarheit für unumgänglich
erforderlich. Nach dem Sinn und Zweck des § 558 II BGB erfordert die
Rückgabe der Mietsache, an die die Vorschrift den Beginn der kurzen
Verjährungsfrist anknüpft, grundsätzlich eine Veränderung
der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters, der durch Ausübung
der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt werden soll, sich
ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen
und Verschlechterungen der Mietsache zu machen. Diese Voraussetzung ist
nicht erfüllt, wenn der Vermieter nicht die Möglichkeit hat,
das Mietobjekt seinerseits in Besitz zu nehmen, sondern nur während
des Besitzes des Mieters einen von diesem gestatteten - damit aber gerade
nicht "freien" - Zutritt erhält, um sich, wie hier, in den Mieträumen
umzusehen.
Bevor der Vermieter die vermieteten Räume
nicht (wieder) in Besitz nehmen konnte, hat er sie demnach noch nicht zurückerhalten.
Hierfür reichte es entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht
aus, daß er sich eine Kenntnis vom Zustand der Räume verschaffen
konnte, die ihn in die Lage versetzte, Ansprüche geltend zu machen.
Die von dem Mieter gestattete bloße Besichtigung der noch von diesem
genutzten und mit Teilen seiner Einrichtung versehenen Mieträume verschaffte
ihm keinen auf eigener Herrschaft beruhenden "freien Zutritt" zu der Mietsache
und erlaubte es ihm noch nicht, sich im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung
"ungestört" ein Bild von ihrem Zustand zu machen. Die Rückgabe
der Mietsache i. S. des § 558 II BGB vollzog sich vielmehr unter den
hier gegebenen Umständen erst am 4. 1. 1988, als die Schlüssel
zu den Mieträumen wieder in den Besitz des Vermieters gelangten.