Umfaßt eine Formularbürgschaft neben Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag ausdrücklich mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehende Bereicherungsansprüche, so ist dies auch dann nicht ohne weiteres überraschend i. S. von § 3 AGB-Gesetz, wenn der Darlehensvertrag wegen überhöhter Zinsforderungen nach § 138 I BGB nichtig ist.
NJW 1992, 1234
LM H. 5/1992 § 3 AGBG Nr. 34
MDR 1992, 866
BB 1992, 167
DB 1992, 731
WM 1992, 135
ZIP 1992, 168
Vgl. Anm. zu BGH NJW 1987,
2076
sowie zu BGH v. 12.12.2006 - XI ZR 20/06
Aufgrund Antrags vom 10. 12. 1975 gewährte die W-Bank dem Ehemann der Kl. einen Barkredit über 5000 DM netto. Der Gesamtkredit von 6785 DM - abzüglich der Prämie für die Restschuldversicherung von 225 DM - war ab 1. 1. 1976 in 24 Monatsraten von einmal 74 DM und 23 mal 282 DM zurückzuzahlen. Am 21. 9. 1977 unterzeichnete die Kl. eine formularmäßige "Bürgschaftserklärung einschließlich Lohn-/Gehaltsabtretung", mit der sie für alle Ansprüche, die die W gegen den Ehemann der Kl. "aus dem Darlehnsvertrag vom 10. 12. 1975 über 6785 DM oder im Zusammenhang mit diesem Vertrage, etwa aus Rücktritt, Wandlung, Anfechtung, Bereicherung oder aus sonstigen Gründen hat, oder noch erwerben wird, zuzüglich Zinsen, Gebühren und Kosten aller Art, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner ... zu Gunsten der W-Bank die selbstschuldnerische, auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkte Bürgschaft" übernahm. Zugleich trat sie "zur Sicherung des verbürgten Darlehns/der Bürgschaft einschließlich aller Nebenkosten" den pfändbaren Teil ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Lohn- und Gehaltsforderungen oder sonstigen Bezüge "für die Dauer der Darlehnsrückzahlung/Bürgschaft" an die W ab. Am 23. 8. 1979 erwirkte diese gegen die Kl. einen Vollstreckungsbescheid. Vollstreckungen daraus erfolgten nicht. Nachdem die Bekl. die Forderungen der W von deren Rechtsnachfolgerin - der P-Bank - übernommen hatte, legte sie die Abtretung der Lohnforderungen mit Schreiben vom 30. 3. 1987 gegenüber der Arbeitgeberin der Kl. offen. Von April 1987 bis Mai 1989 wurden von dem Lohn der Kl. insgesamt 8624 DM an die Bekl. abgeführt. Am 7. 9. 1989 übergab diese der Kl. den Vollstreckungsbescheid und verzichtete auf Ansprüche daraus. Die Kl. hält Darlehen, Bürgschaft und Lohnabtretung für unwirksam. Mit der Klage hat sie Erstattung der an die Bekl. ausgezahlten Lohnteile beantragt. LG und OLG haben dem Begehren entsprochen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. meint, der Klageantrag sei aus ungerechtfertigter
Bereicherung (§ 812 BGB) begründet. Gegenansprüche aus Bürgschaft
stünden der Bekl. nicht zu. Auf den Vollstreckungsbescheid könne
die Bekl. sich nicht berufen. Dieser sei im Streitfall ohne Bedeutung,
weil die Arbeitgeberin der Kl. die Lohnzahlungen nicht auf den Vollstreckungsbescheid
hin geleistet habe. Im übrigen sei der Vollstreckungsbescheid wegen
Sittenwidrigkeit der durch die Bürgschaft gesicherten Kreditansprüche
objektiv unrichtig. Das habe die W gewußt. Darauf, daß der
Titel für die Durchsetzung einer Rückzahlung des Darlehenskapitals
hätte dienen können, könne die Kl. sich nicht berufen, weil
sie nach dem Verzicht auf die Rechte aus dem Vollstreckungsbescheid daraus
nicht mehr vollstrecken könne. Einen Bereicherungsanspruch der W auf
Rückzahlung des Darlehenskapitals habe die Bürgschaft ungeachtet
des Formulartextes nicht gesichert. Bei nichtigem Kreditvertrag wäre
die Bürgschaft ohne die formularmäßige Erstreckung u. a.
auf Bereicherungsansprüche gegenstandslos und unwirksam gewesen. In
der Erweiterung der Bürgschaft auf Ansprüche im Zusammenhang
mit dem Darlehensvertrag liege das unzulässige Bestreben, das gesetzliche
Akzessorietätsprinzip mit Hilfe von AGB außer Kraft zu setzen
und eine Garantiehaftung zu begründen. Gegenstand der Bürgschaft
hätten die Forderungen aus dem genau bezeichneten, formularmäßig
hervorgehobenen Darlehensvertrag mit dem Ehemann der Kl. sein sollen. Der
"Oder"-Klausel der Bürgschaftserklärung sei auch deshalb keine
Bedeutung beizumessen, weil sie nach § 3 AGB-Gesetz nicht Vertragsgegenstand
geworden sei. Wer sich für eine höhenmäßig genau bezeichnete
Schuld aus einem Bankkredit verbürge, müsse nicht ohne weiteres
davon ausgehen, daß er auch für andere Ansprüche - insbesondere
für die Bereicherungsschuld aus einem Wucherkredit - haften solle,
selbst wenn diese geringer sei als diejenige aus dem Vertrag. Daß
die Bürgschaftsansprüche schon im ersten Satz der formularmäßigen
Erklärung enthalten seien, hindere ihre Einordnung als Überraschungsklausel
nicht. Durch die vorhergehende Hervorhebung der Darlehensschuld und die
insgesamt in Fettdruck gehaltene nachfolgende Abtretungsklausel sei der
Unterzeichner von dem dazwischenliegenden, ohnehin wegen der Fülle
der darin zusammengestellten Ansprüche und Verpflichtungen unübersichtlichen
Text abgelenkt worden.
II. Die Erwägungen des BerGer. halten der
rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Der Kl. steht zwar ein Anspruch auf Erstattung
des an die Bekl. abgeführten Lohns aus § 816 II BGB zu. Die Arbeitgeberin
der Kl. hat mit den Zahlungen an die Bekl. Leistungen an einen Nichtberechtigten
bewirkt. Die im Bürgschaftsvertrag enthaltene Abtretungsklausel ist
nach § 9 I AGB-Gesetz unwirksam. Sie stellt nicht klar, unter welchen
Voraussetzungen die Bekl. berechtigt sein sollte, die Abtretung dem Drittschuldner
offenzulegen und Zahlungen an sich zu verlangen. Ferner erfaßt die
Abtretung die gesamten pfändbaren Lohn- und Gehaltsansprüche
oder sonstige Bezüge ohne betragsmäßige Begrenzung und
ohne eine geeignete Freigabeklausel. Sie stellt deshalb eine die Kl. unangemessen
benachteiligende (Über-) Sicherung der Bekl. dar, der die Wirksamkeit
zu versagen ist (vgl. BGHZ 108, 98 (104, 106 ff.) = NJW 1989, 2383 = LM
§ 164 BGB Nr. 64; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., Anh.
§§ 9-11 Rdnr. 753). Die Zahlungen der Arbeitgeberin waren der
Kl. gegenüber nach § 409 I 2 BGB wirksam. Die Bekl. ist deshalb
gehalten, der Kl. die Beträge herauszugeben.
2. Die Bekl. hat aber möglicherweise mit
einer Gegenforderung aus Bürgschaft wirksam aufgerechnet.
a) Das setzt zunächst voraus, daß die
Bekl. Inhaberin einer Bürgschaftsforderung gegen die Kl. geworden
ist. Dafür genügt grundsätzlich nicht, daß ihr die
Ansprüche aus der Bürgschaft von der Rechtsnachfolgerin der W
- der P-Bank - abgetreten wurden. Erforderlich ist vielmehr auch, daß
sowohl die P-Bank als auch die Bekl. Inhaber der Ansprüche gegen den
Ehemann der Kl. geworden sind, für welche diese die Bürgschaft
übernommen hat. Eine isolierte Abtretung der Rechte aus der Bürgschaft
ohne eine Abtretung der Hauptforderung ist nicht möglich; in diesem
Fall verbleiben die Gläubigerrechte aus der Bürgschaft dem Gläubiger
der Hauptforderung (vgl. BGH, NJW 1991, 3025 = WM 1991, 1869 (1870)). Die
Parteien haben sich zu dieser Frage - abgesehen von einem Hinweis der Bekl.
in ihrem Schriftsatz vom 29. 11. 1990, wonach eine "Abtretung der Ansprüche
der P-Bank aus Darlehen und Vollstreckungsbescheid erfolgte" - bislang
nicht hinreichend deutlich geäußert. Im folgenden wird unterstellt,
daß die Bekl. auch Gläubigerin der Hauptforderung ist.
b) Dann ergibt sich eine zur Aufrechnung geeignete
Gegenforderung der Bekl. aus dem Vollstreckungsbescheid. Freilich haben
die Parteien diesen nicht zu den Akten gereicht, seinen Inhalt nicht näher
vorgetragen und insbesondere die Höhe des titulierten Anspruchs nicht
angegeben. Geht man davon aus, daß - was naheliegt - der Vollstreckungsbescheid
über Forderungen aus Bürgschaft für Ansprüche der Bekl.
aus dem Darlehensvertrag ergangen ist, so steht in Höhe des titulierten
Betrages rechtskräftig fest, daß der Bekl. gegen die Kl. Ansprüche
aus Bürgschaft für Forderungen aus dem Darlehensvertrag zustehen.
Daran ändert nichts, daß die Bekl. den Vollstreckungsbescheid
der Kl. ausgehändigt und auf Ansprüche daraus verzichtet hat.
Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß der
Verzicht sich nur auf eine Vollstreckung aus dem Titel bezieht, nicht aber
auf in ihm festgestellte materielle Ansprüche. Etwas anderes hat auch
das BerGer. nicht festgestellt. Der in dem Vollstreckungsbescheid titulierte
Anspruch ist jedoch nur insoweit zur Aufrechnung gegen die Klageforderung
geeignet, als der Bekl. gegen die Kl. Forderungen aus Bürgschaft für
Bereicherungsansprüche der Bekl. gegen den Ehemann der Kl. zustehen.
Sollten die titulierten Ansprüche der Höhe nach hinter solchen
Forderungen zurückbleiben, kann die Bekl. den zur Aufrechnung gestellten
Gegenanspruch in Höhe der Differenz unmittelbar aus dem Bürgschaftsvertrag
herleiten.
aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß
der (nach der Uniformmethode berechnete) vertragliche Effektivzins von
29,95 % den damals üblichen Marktzins von 9,52 % absolut um 20,43
% und relativ um 214,6 % überstieg. Daraus hat das BerGer. ohne Rechtsverstoß
gefolgert, daß der Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen die
guten Sitten nach § 138 I BGB nichtig sei (vgl. BGHZ 104, 102 (104
ff.) = NJW 1988, 1659 = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 55; BGHZ 110, 336 (338
ff.) = NJW 1990, 1595 = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 62; BGHZ 112, 54 (56)
= NJW 1991, 30 = LM § 607 BGB Nr. 124; BGH, NJW 1990, 1597 = LM §
138 (Bc) BGB Nr. 61 = WM 1990, 534 f.). Auch die Revision geht davon aus.
Das BerGer. hat ferner angenommen, daß einer Vollstreckung aus dem
Vollstreckungsbescheid grundsätzlich § 826 BGB entgegen gestanden
habe, weil zur Zeit der Erwirkung des Vollstreckungsbescheids im August
1979 die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Ratenkrediten
(vgl. insbesondere BGH, NJW 1979, 805 = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 18 =
WM 1979, 225; NJW 1979, 808 = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 19 = WM 1979,
270) bereits soweit fortgeschritten gewesen sei, daß sich der Bank
bei einer Gesamtwürdigung die Einsicht habe aufdrängen müssen,
eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung im Klageverfahren müsse
zu einer Anwendung des § 138 I BGB auf den Darlehensvertrag führen
und daher auch die Bürgschaft insoweit gegenstandslos machen. Auch
dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 101, 380
(388 f.) = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5; BGHZ 112, 54 (56 f.)
= NJW 1991, 30 = LM § 607 BGB Nr. 124; BGH, NJW-RR 1990, 434 = WM
1990, 421 (422)) und wird von der Revision nicht angegriffen. Dann ist
es der Bekl. verwehrt, die titulierte Forderung im Umfang der Sittenwidrigkeit
einer Vollstreckung zur Aufrechnung gegen die Klageforderung zu verwenden.
Auch darin läge eine sittenwidrige Schädigung der Kl. i. S. von
§ 826 BGB, die diese nicht hinzunehmen braucht.
bb) Allerdings hindert § 826 BGB die Durchsetzung
eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids über Ansprüche
aus einem nichtigen Ratenkreditvertrag nur insoweit, als dem Titelinhaber
nicht Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung des Darlehensnettokapitals
und der halben Restschuldversicherungsprämie sowie Ansprüche
auf Ersatz eines insoweit entstandenen Verzugsschadens zustehen (vgl. BGH,
NJW-RR 1989, 622 = LM § 826 (Fa) BGB Nr. 33 = WM 1989, 170 (172)).
Für den Streitfall bedeutet dies, daß die Bekl. mit dem titulierten
Anspruch aufrechnen kann, soweit sie derartige Bereicherungs- und daraus
abzuleitende Schadensersatzansprüche aus Verzug gegen den Ehemann
der Kl. hat und wenn deren Bürgschaft solche Ansprüche mit umfaßt.
Auch Ansprüche aus Verzug der Kl. mit der Erfüllung ihrer Bürgenschuld
können zu berücksichtigen sein. Die Kl. hat sich wirksam für
Bereicherungsansprüche der Bekl. gegen den Ehemann der Kl. verbürgt.
Der anderen Meinung des BerGer. ist nicht zu folgen. Das Bürgschaftsformular
ist - wie der Ausstellungsort der Bürgschaftsurkunde in F. und der
Umstand zeigen, daß die W ihren Sitz in O. hatte - über den
Bezirk des BerGer. (Schleswig-Holstein) hinaus verbreitet. Der BGH kann
deshalb die vorformulierten Vertragsbestimmungen frei auslegen (vgl. BGHZ
105, 24 (27) = NJW 1988, 2536 = LM § 9 (Bf) AGBG Nr. 14). Der Wortlaut
des Vertrages läßt keinen Zweifel daran zu, daß die Bürgschaft
sich auch auf solche Bereicherungsansprüche der Gläubigerin gegen
den Ehemann der Kl. erstreckt, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag
stehen. Dies trifft für Ansprüche gegen den Ehemann auf Rückzahlung
der Darlehensvaluta und gegebenenfalls der halben Restschuldversicherungsprämie
aus § 812 BGB wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages und eventuelle
Schadensersatzansprüche wegen Verzuges mit der Erfüllung solcher
Ansprüche zu. Eine überraschende Klausel i. S. von § 3 AGB-Gesetz
ist darin, daß die Bürgschaft über Ansprüche aus dem
Darlehensvertrag hinaus auf alle Ansprüche der W gegen den Ehemann
der Bekl. "im Zusammenhang mit" dem Darlehensvertrag, "etwa aus ... Bereicherung"
ausgedehnt wurde, nicht zu sehen. Eine Bestimmung in AGB unterfällt
§ 3 AGB-Gesetz, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt.
Sie muß eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners
deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise
nicht zu rechnen braucht. Diese Erwartungen werden von allgemeinen und
besonderen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Zu den
erstgenannten zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven
Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung,
zu den letztgenannten der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen
und der äußere Zuschnitt des Vertrages (vgl. BGHZ 101, 152 (158
f.) = NJW 1987, 2370 = LM § 826 (Gd) BGB Nr. 42; BGH, NJW 1989, 2255
= LM § 3 AGBG Nr. 27 = WM 1989, 1469 (1470); NJW 1990, 576 = LM §
3 AGBG Nr. 29 = WM 1989, 1926 (1928)). Im Streitfall liegt eine Abweichung
vom dispositiven Gesetzesrecht nicht vor. Die Übernahme einer Bürgschaft
für mehrere Ansprüche des Gläubigers gegen einen Schuldner
unterliegt freier Vereinbarung. Es ist auch nicht ersichtlich, daß
die Erstreckung der Bürgschaft auf Bereicherungsansprüche im
Zusammenhang mit einer Darlehenshingabe der Kreditpraxis widerspräche.
Wer sich für Ansprüche aus einem Darlehensvertrag verbürgt,
muß im allgemeinen damit rechnen, daß der Gläubiger für
den Fall einer Unwirksamkeit des Vertrages - aus welchen Gründen auch
immer - wenigstens für dann gegebene Ansprüche, insbesondere
auf Erstattung der Darlehensvaluta, aus ungerechtfertigter Bereicherung
gesichert sein will. Für die Annahme, die Kl. habe aus Gang und Inhalt
der Vertragsverhandlungen entnehmen können, die Bürgschaft erfasse
derartige Bereicherungsansprüche nicht, fehlt jeder Anhalt. Auch das
äußere Erscheinungsbild des Bürgschaftsvertrages legte
dies nicht nahe. Allein der etwas fettere Druck des Wortes "Darlehnsvertrag"
und die in gleichfettem Druck gehaltene Abtretungsklausel lenkten den Blick
des Bürgen nicht derart von der dazwischenliegenden Erstreckung der
Bürgschaft auf Ansprüche "im Zusammenhang mit diesem Vertrage,
etwa aus ... Bereicherung ..." ab, daß er dadurch bewogen wurde,
der Erweiterung der Bürgschaft über Ansprüche aus dem Darlehensvertrag
hinaus keine Beachtung zu schenken. Die Regelung findet sich an sachlich
zutreffender Stelle im ersten Satz der Bürgschaftserklärung in
unmittelbarem Anschluß an die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag.
Die Größe der Schrifttype entspricht im wesentlichen derjenigen
der im Druck hervorgehobenen Passagen. Die mühelos lesbare Klausel
muß daher einem durchschnittlich aufmerksamen Bürgen ins Auge
fallen, sofern er - was von ihm zu erwarten ist - den Text seiner Bürgschaftserklärung
zumindest überfliegt, bevor er sie unterschreibt (vgl. BGH, NJW 1987,
3126 = WM 1987, 924 (925)). Darin, daß sie außer dem pauschalen
Hinweis auf alle Ansprüche "im Zusammenhang mit diesem Vertrage" eine
nähere, nach verbreiteter Ansicht notwendige (vgl. OLG Hamm, NJW 1987,
2521 (2522); Wolf-Horn-Lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 9 Rdnr.
B 12) Spezifizierung solcher Ansprüche enthält, ist ein Überraschungsmerkmal
ebenfalls nicht zu sehen, auch wenn dadurch der Text verlängert wird.
Die Klausel ist auch nicht wegen treuwidriger unangemessener Benachteiligung
des Bürgen nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam. In der Rechtsprechung
wird es unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich dann, wenn der Bürge
an dem Kredit des Hauptschuldners ein eigenes wirtschaftliches Interesse
hat, für möglich gehalten, eine Bürgschaft für Ansprüche
aus Darlehen auch ohne ausdrückliche Regelung dahin auszulegen, sie
solle sich im Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auf Ansprüche
des Gläubigers auf Erstattung des hingegebenen Kapitals aus ungerechtfertigter
Bereicherung beziehen (vgl. BGH, NJW 1987, 2076 = LM § 765 BGB Nr.
49 = WM 1987, 616 (617 f.) m. w. Nachw.; auch Koziol, ZBB 1989, 16 (23)).
Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann einem Darlehensgeber
in aller Regel ein schutzwürdiges Interesse daran, bei Unwirksamkeit
des Darlehensvertrages Ansprüche auf Rückgewähr ausgezahlter
Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung durch Bürgschaft
zu sichern, nicht abgesprochen werden. Das gilt grundsätzlich auch
dann, wenn die Unwirksamkeit des Kreditvertrages - wie hier - auf einer
sittenwidrig überhöhten Zinsvereinbarung beruht. Die Interessen
des Bürgen werden dadurch nicht in unangemessener Weise zurückgesetzt.
Sein Haftungsrisiko wird bei Bereicherungsansprüchen in der Regel
geringer sein. Allein durch die Übernahme einer solchen Bürgschaft
wird er nicht "im Widerspruch zu § 767 I 2 BGB ... zum Komplizen der
wucherischen Bank" (Reifner, Hdb. d. KreditR, § 42 Rdnr. 132). Er
fördert durch seine Bürgschaft nicht das sittenwidrige Verhalten
des Kreditgebers, und dieser nimmt ihn nicht "für die sittenwidrigen
Folgen seines Verhaltens in Anspruch" (Wolf-Horn-Lindacher, § 9 Rdnr.
B 14). Zutreffend hat bereits der III. Zivilsenat unter Zurückweisung
anderer Meinungen der Literatur hervorgehoben, die Erstreckung der zur
Darlehenssicherung bestellten Bürgschaft auf einen Bereicherungsanspruch
könne nicht allgemein mit der Begründung abgelehnt werden, der
Gläubiger habe sich durch Statuierung sittenwidriger Bedingungen bewußt
oder zumindest leichtfertig außerhalb der Rechtsordnung gestellt
und verdiene deswegen auch gegenüber dem Bürgen keinen Schutz
(NJW 1987, 2076 = LM § 765 BGB Nr. 49 = WM 1987, 616 (617 f.)). Dieser
sichert lediglich die dem Kreditgeber von Gesetzes wegen zustehenden Ansprüche
auf Rückgewähr einer dem Schuldner ohne Rechtsgrund zugute gekommenen
Leistung. Dies ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Erstreckung
der Bürgschaft auf derartige Ansprüche formularmäßig
erfolgt. Die strenge Akzessorietät zwischen Hauptschuld und Bürgschaftsverpflichtung
(vgl. BGH, NJW 1991, 3025 = WM 1991, 1869 (1870)) wird durch die Klausel
entgegen der Auffassung des BerGer. nicht in Frage gestellt. Die Hauptschuld,
für die gebürgt wird, ist der Bürgschaftsurkunde mit hinreichender
Deutlichkeit zu entnehmen.
III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand
haben. Die Zurückverweisung gibt dem BerGer. Gelegenheit festzustellen,
ob die Bekl. auch Inhaberin der verbürgten Hauptschuld geworden ist.
Wenn die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung der Höhe nach
nicht hinter der Klageforderung zurückbleibt, sind Hauptschuld allein
die Verpflichtungen des Ehemanns der Kl. aus dem Darlehensvertrag. Soweit
die titulierte Forderung geringer ist als die Klageforderung, können
Hauptschuld nur die Verpflichtungen des Ehemanns aus § 812 BGB und
gegebenenfalls aus Verzug sein. Ferner wird das BerGer. die notwendigen
Feststellungen zur Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderung der
Bekl. zu treffen und dabei auch zu prüfen haben, welche Leistungen
der Hauptschuldner bereits erbracht hat, ob dieser oder die Kl. mit der
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in Verzug geraten sind und welcher
Schaden der Bekl. aus einem Verzug entstanden ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989,
622 = LM § 826 (Fa) BGB Nr. 33 = WM 1989, 170 (172) m. w. Nachw.;
NJW 1992, 109 = ZIP 1991, 1479).
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