Kein Zustandekommen
eines Darlehensvertrags im Handelsverkehr durch Schweigen auf ein
Vertragsangebot; Erstreckung einer Bürgschaft für einen nicht zustande
gekommenen Darlehensvertrag auf den Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers
aus § 812 I S. 1 Alt. 1: Maßgebliche Auslegungskriterien
BGH, Urteil vom 12.12.2006,
XI ZR 20/06
Fundstelle:
noch nicht bekannt
(Eigene)
Leitsätze:
1. Kein Zustandekommen
eines Darlehensvertrags im Handelsverkehr durch Schweigen auf ein
Vertragsangebot im Falle einer "Bitte um Gegenbestätigung".
2. Eine für einen Darlehnsrückzahlungsanspruch gestellte Bürgschaft
sichert nicht ohne weiteres einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der
rechtsgrundlos vorzeitig ausgezahlten Darlehnsvaluta im Falle des Scheiterns
der Vertragsschlusses.
Zentrale Probleme:
Neben der Frage des Zustandekommen eines
Darlehensvertrages durch Schweigen geht es auch um das Problem, ob im Falle
des Nichtzustandekommens eines Darlehensvertrages eine Bürgschaft für die
Rückzahlung des Darlehens auch für einen Rückforderungsanspruch aus
Bereicherungsrecht gilt, wenn der Darlehensbetrag bereits ausgezahlt wurde,
der Vertrag aber nicht zustandekommt. Das Problem kann sich auch bei einem
nichtigen Darlehensvertrag stellen, s. dazu
BGH
NJW 1992, 1234 sowie die Anm. zu
BGH NJW 1987,
2076. Wegen des Akzessorietäts-
und Bestimmtheitsgrundsatzes bei der Bürgschaft ist dies eine Frage der
Auslegung im Einzelfall (s. dazu die Ausführungen bei
Rn. 22.
©sl 2007
Tatbestand:
1
Die klagende Bank nimmt die Beklagten aus Bürgschaften in Anspruch.
2
Die Beklagten zu 1) bis 11) und zu 13) bis 15) sowie der Rechtsvorgänger der
Beklagten zu 12) (im Folgenden: die Beklagten) beteiligten sich zum Zweck
der Steuerersparnis als Kommanditisten an der U. GmbH & Co. Beteiligungs KG
(im Folgenden: U. ). Nach § 7 Nr. 3 n des Gesellschaftsvertrages durften
Bankkontokorrentkredite sowie mittel- und langfristige Darlehen, soweit sie
insgesamt den Betrag von einer Million DM überschritten, nur mit Zustimmung
der Gesellschafterversammlung aufgenommen werden. Die U. war Kommanditistin
der F. GmbH & Co. Beteiligungs KG (im Folgenden: F. ) und bemühte sich um
die Kapitalbeschaffung für ein von dieser produziertes Musical. Der
Geschäftsführer der U. und der F. verhandelte 1998 mit der ...bank und der
Klägerin als Hausbank über zinsgünstige Darlehen aus Förderprogrammen. Da
eine endgültige Finanzierung zunächst nicht zustande kam, wurde eine
Zwischenfinanzierung erörtert.
3
Die Klägerin teilte den Beklagten und den weiteren Kommanditisten der U. mit
Schreiben vom 16. Juli 1998 mit, es sei angedacht, der U. einen Kreditrahmen
von 5.000.000 DM zur Verfügung zu stellen, wenn dieser durch Bürgschaften
der Kommanditisten gesichert werde. Die Höhe der Bürgschaften solle sich an
dem jeweiligen Kommanditanteil orientieren. Sie bat um Unterzeichnung und
Rücksendung eines beigefügten Bürgschaftsvordrucks sowie um Übersendung
verschiedener Bonitätsunterlagen. Ferner wies sie darauf hin, dass der durch
die Bürgschaften der Kommanditisten gesicherte Kredit ausgezahlt werden
könne, obwohl die Gesamtfinanzierung des Musicals noch nicht gesichert sei.
Ein Scheitern der Gesamtfinanzierung werde zur Inanspruchnahme aus den
Bürgschaften führen. Die Beklagten unterzeichneten daraufhin in der Zeit von
Juli bis Dezember 1998 die übersandten formularmäßigen Bürgschaften in Höhe
von 25.000 DM bis 100.000 DM "zur Sicherung aller Forderungen" der Klägerin
gegen die U. "aus noch zu gewährenden Kredit-/Darlehnsmitteln i.H.v. bis zu
DM 5 Millionen" zur Finanzierung der Musicalproduktion. Die Beklagten zu 1)
bis 7), 9), 10), 12), 13) und 15) erteilten der U. außerdem die Erlaubnis
zur Aufnahme eines Zwischenkredits in Höhe von 4 bis 5 Millionen DM.
4
Der Geschäftsführer der U. und der F. unterschrieb am 11. November 1998
einen von der Klägerin vorbereiteten, noch undatierten Vordruck mit dem
Auftrag, von einem bei ihr geführten Konto der U. 4.025.000 DM auf ein
ebenfalls bei der Klägerin geführtes Konto der F. , das einen Sollsaldo von
über 7.000.000 DM aufwies, umzubuchen. In Höhe des Überweisungsbetrages
hatten die Kommanditisten bis zu diesem Zeitpunkt Bürgschaften übernommen.
Die Klägerin führte diesen Auftrag am 13. November 1998 aus. In einem
Schreiben vom 17. November 1998 bestätigte die Klägerin der U. die
Einräumung eines Rahmenkredits in Höhe von 5.000.000 DM zur "Vorfinanzierung
von noch nicht eingezahlten Kommanditeinlagen" und bat zum Zeichen des
Einverständnisses um Unterzeichnung und Rücksendung einer beigefügten
Zweitschrift. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 an die Klägerin erklärte
der Geschäftsführer der U. , der übersandte Darlehensvertrag entspreche
nicht den geführten Finanzierungsgesprächen und verlangte Änderungen.
5
Nach der Musicalpremiere am 17. Dezember 1998 lehnte die ...bank am 21.
Dezember 1998 die beantragten Förderdarlehen ab. Das Konto der U. wies am
31. Dezember 1998 einen Sollsaldo in Höhe von 4.026.580,51 DM auf. Am 6.
Januar 1999 sandte die U. der Klägerin die Kreditbestätigung vom 17.
November 1998 ohne Unterschrift mit der Begründung zurück, die Klägerin habe
ihre Kreditzusagen am 30. Dezember 1998 zurückgezogen. Dem widersprach die
Klägerin in einem Schreiben vom 12. Januar 1999 an die F. , dem die
Kreditbestätigung vom 17. November 1998 wieder beigefügt war.
6
Die U. kam Zahlungsaufforderungen der Klägerin nicht nach.
7
Die Klage, mit der die Klägerin die Beklagten auf Zahlung von 12.782,30 €,
12.782,30 €, 12.782,30 €, 12.782,30 €, 12.782,30 €, 12.782,30 €, 25.564,59
€, 12.782,30 €, 51.129,19 €, 51.129,19 €, 25.564,59 €, 15.338,76 €,
12.782,30 €, 25.564,59 € bzw. 12.782,30 €, jeweils nebst Zinsen in Anspruch
nimmt, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
Forderungen weiter.
Entscheidungsgründe:
8
Die Revision ist unbegründet.
I.
9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt:
10
Die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Anspruch aus den übernommenen
Bürgschaften.
11
Zwischen der Klägerin und der U. als Hauptschuldnerin sei kein
Darlehensvertrag zustande gekommen. Die Klägerin habe der U. am 11. November
1998 zwar ein konkludentes Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages
gemacht, indem sie ihrem Geschäftsführer einen ausgefüllten
Überweisungsträger zur Unterschrift vorgelegt habe. Dieses Angebot habe der
Geschäftsführer der U. durch Unterzeichnung und Rückgabe des
Überweisungsträgers an die Klägerin auch angenommen. Es sei aber davon
auszugehen, dass der Vertragsschluss unter der nicht eingetretenen Bedingung
erfolgt sei, dass die Gesellschafter der U. durch Beschluss mit der
erforderlichen Mehrheit und der Treuhänder der Kommanditisten der
Darlehensaufnahme zustimmten. Die Klägerin sei für ihre Behauptung, dass
keine aufschiebende Bedingung vereinbart worden sei, beweisfällig geblieben.
Sie habe sich mit der Verwertung der vom Landgericht B. in einem
Rechtsstreit mit anderen Kommanditisten protokollierten Zeugenaussagen
einverstanden erklärt. Aufgrund der gegensätzlichen Aussagen dieser Zeugen
liege eine non-liquet-Situation vor. Der schriftliche Überweisungsträger
begründe gemäß § 416 ZPO eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit
nur für einen entsprechenden Überweisungsauftrag, nicht aber für einen
zugrunde liegenden Darlehensvertrag.
12
Ein Darlehensvertrag sei auch nicht durch die widerspruchslose Entgegennahme
des Rechnungsabschlusses zum 31. Dezember 1998 zustande gekommen. Die U.
habe mit ihrem Schreiben vom 6. Januar 1999 zum Ausdruck gebracht, dass kein
Darlehensvertrag zustande kommen solle. Dies gelte unabhängig davon, ob der
U. der Rechnungsabschluss am 6. Januar 1999 bereits vorgelegen habe und ob
ihr Schreiben vom 6. Januar 1999 von einer vertretungsberechtigten Person
unterzeichnet worden sei.
13
Ein etwaiger Bereicherungsanspruch der Klägerin werde durch die Bürgschaften
nicht gesichert. Bei der Auslegung der Bürgschaftsvereinbarungen sei zu
berücksichtigen, dass sich der Darlehensvertrag nicht nachträglich als
unwirksam erwiesen habe, sondern dass es bereits an seinem Zustandekommen
fehle. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die
Bürgen auch für eine von vornherein rechtsgrundlose Zahlung haften wollten.
Dass die Klägerin die Bürgen bereits am 16. Juli 1998 darauf hingewiesen
habe, dass sie bei einem Scheitern der Gesamtfinanzierung in Anspruch
genommen würden, ändere nichts, weil dabei die Gewährung eines
Zwischenkredites vorausgesetzt worden sei, der gerade nicht zustande
gekommen sei. Gegen die Erstreckung der Bürgschaft auf einen
Bereicherungsanspruch spreche ferner, dass die Klägerin nicht an die U.
gezahlt habe, sondern dass deren etwaige Verbindlichkeit gegenüber der
Klägerin nur dadurch entstanden sei, dass diese einen Sollsaldo der F. über
das Konto der U. ausgeglichen habe. Hinzu komme, dass kein
Gesellschafterbeschluss über die Aufnahme von Darlehen herbeigeführt worden
sei.
II.
14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
15
1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Abschluss eines
Darlehensvertrages zwischen der Klägerin und der U. als Hauptschuldnerin
verneint hat, ist rechtsfehlerfrei.
16
a) Ein Darlehensvertrag ist nicht dadurch zustande gekommen, dass die U.
dem Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Darlehensvertrages vom 17.
November 1998 nicht unverzüglich, sondern erst am 16. Dezember 1998
widersprochen hat. Schweigen auf ein Vertragsangebot ist, auch im
Handelsverkehr, grundsätzlich nicht als Zustimmung anzusehen. Etwas anderes
gilt nur dann, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des
Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre (Senat, Urteil vom 14.
Februar 1995 XI ZR 65/94, WM 1995, 695, 696 m.w.Nachw.). Ein solcher
Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da die Klägerin in ihrem Schreiben vom
17. November 1998 ausdrücklich eine Gegenbestätigung erbeten hatte. Welche
Bedeutung dem Schweigen auf ein Schreiben, das kaufmännische Vereinbarungen
wiedergibt, beizumessen ist, wenn um Gegenbestätigung gebeten wird, lässt
sich nicht allgemein, sondern nur einzelfallbezogen entscheiden (vgl.
BGH, Urteile vom 18. März 1964 VIII ZR 281/62, NJW 1964, 1269, 1270 und vom
24. Oktober 2006 X ZR 124/03, Umdruck S. 11). Die Klägerin wusste, dass
die U. den Darlehensvertrag nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung
und des Treuhänders der Kommanditisten abschließen durfte, und dass diese
Zustimmungen nicht vorlagen. Vor diesem Hintergrund kann ihre Bitte um
Gegenbestätigung nicht lediglich als Wunsch nach einem urkundlichen Beweis
für den Vertragsschluss verstanden werden. Sie bringt vielmehr zum Ausdruck,
dass der Inhalt des Schreibens vom 17. November 1998 einen Vertragsinhalt
nur dann verbindlich festlegen soll, wenn die Gegenbestätigung erfolgt.
Dies ist nicht geschehen.
17
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei für den
unbedingten Abschluss eines Darlehensvertrages am 11. November 1998
beweisfällig (vgl. zur Beweislast: BGH, Urteil vom 10. Juni 2002 II ZR
68/00, WM 2003, 594) geblieben, beruht entgegen der Auffassung der Revision
auf einer eigenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Dass diese mit der
Würdigung des Oberlandesgerichts B. in dem in einem Rechtsstreit mit anderen
Kommanditisten ergangenen Urteil vom 6. November 2002 3 U ... übereinstimmt,
ändert daran nichts. Das Berufungsgericht musste sich bei seiner
Beweiswürdigung, anders als die Revision meint, nicht ausdrücklich mit
Schreiben des Geschäftsführers der U. vom 2. und 12. Oktober 1998
auseinandersetzen, in denen dieser um Auszahlung der Darlehensvaluta bat.
Dass das Berufungsgericht diese Schreiben in den Gründen seiner Entscheidung
nicht ausdrücklich behandelt, ist angesichts der Zeugenaussagen über die
Gespräche am 11. November 1998, die für seine Beweiswürdigung entscheidend
waren, rechtlich nicht zu beanstanden.
18
c) Der Abschluss eines unbefristeten, ausweislich der Kreditzusage der
Klägerin vom 17. November 1998 gar nicht gewollten Darlehensvertrages am 11.
November 1998 ohne Festlegung der Kreditkonditionen lässt sich entgegen der
Auffassung der Revision auch nicht mit dem an diesem Tag vom Geschäftsführer
der U. unterschriebenen Überweisungsauftrag begründen. Da der
Geschäftsführer bei der Unterzeichnung kein Datum eingesetzt hat, begründet
der Überweisungsauftrag schon keine Vermutung dafür, dass bereits an diesem
Tag ein unbedingter Umbuchungsauftrag erteilt werden sollte. Selbst ein
unbedingter Auftrag ließe nicht auf den unbedingten Abschluss eines
Darlehensvertrages schließen. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision
auch unter Berücksichtigung der Vermutung der Vollständigkeit und
Richtigkeit privatschriftlicher Urkunden. Der unterzeichnete Umbuchungs-
bzw. Überweisungsträger diente nur der Dokumentation des
Überweisungsauftrags, nicht eines zugrunde liegenden Geschäfts, etwa eines
Darlehensvertrages. Außerdem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht
feststellen können, dass die Unterzeichnung des Vordrucks die unbedingte
Annahme eines Angebots der Klägerin zum Abschluss eines Darlehensvertrages
zum Ausdruck bringt. Dann kann aber in der Unterzeichnung, anders als die
Revision meint, auch kein unbedingtes Angebot zum Abschluss eines
Darlehensvertrages gesehen werden. Schließlich kann die Duldung einer
Kontoüberziehung durch Ausführung eines Umbuchungs- bzw.
Überweisungsauftrages auch ohne Abschluss eines Darlehensvertrages, etwa im
Vorgriff auf einen solchen erfolgen (vgl. BGHZ 138, 40, 47; Lwowski, in:
Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 75 Rdn. 15). Sie
ist deshalb mit der Auffassung des Berufungsgerichts, ein unbedingter
Abschluss eines Darlehensvertrages sei nicht feststellbar, vereinbar.
19
d) Entgegen der Auffassung der Revision kann keine Rede davon sein, die
Klägerin und die U. seien in der Zeit nach dem 11. November 1998 vom
Abschluss eines Darlehensvertrages ausgegangen bzw. hätten einen solchen
abgeschlossen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben vom 16.
Dezember 1998, auf das sich die Revision beruft. In diesem Schreiben hat der
Geschäftsführer der F. und der U. ausgeführt, die von der Klägerin
vorgeschlagenen Darlehensvereinbarungen entsprächen nicht den wesentlichen
Inhalten der geführten Gespräche und müssten nachgebessert werden. Er führt
hierfür mehrere Beispiele an und bezeichnet insbesondere den von der
Klägerin geforderten Zinssatz als nicht akzeptabel. Vor diesem Hintergrund
kann gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vom Abschluss eines
Darlehensvertrages ausgegangen werden.
20
Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Auslegung des Schreibens
der U. vom 6. Januar 1999 durch das Berufungsgericht. Mit diesem Schreiben
hat die U. der Klägerin den Darlehensvertrag ohne Unterschrift
zurückgesandt, weil die Klägerin, nach dem Verständnis der U. , ihre
Kreditzusage zurückgezogen habe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die
U. habe damit zum Ausdruck gebracht, dass kein Darlehensvertrag zustande
kommen solle, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Darauf, dass die U. die
Richtigkeit des Rechnungsabschlusses zum 31. Dezember 1998 nicht in Zweifel
gezogen hat, kommt es für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages nicht
an.
21
2. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bürgschaften der Beklagten
sicherten einen etwaigen Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht, ist
rechtlich nicht zu beanstanden.
22
a) Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des früher
für das Bürgschaftsrecht zuständigen IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
(Urteil vom 15. März 2001 IX ZR 273/98, WM 2001, 950, 951), dass eine
Erstreckung einer zur Darlehenssicherung bestellten Bürgschaft auf einen
Bereicherungsanspruch des Darlehensgebers nahe liege, wenn die ausgezahlten
Geldbeträge demselben Zweck dienten wie das in Aussicht genommene Darlehen,
wenn sie zu denselben Bedingungen zur Verfügung gestellt würden und wenn das
Risiko des Bürgen durch die Auszahlung ohne gesicherte Rechtsgrundlage nicht
erhöht werde. Von Bedeutung ist nach dieser Rechtsprechung ferner, ob der
Bürge ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt. Der vorliegende
Fall weist Besonderheiten auf, die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zur
Begründung eines anderen Auslegungsergebnisses herangezogen hat. Die
Bürgschaften sind, anders als in dem vom IX. Zivilsenat entschiedenen Fall,
nicht von einem Kreditinstitut, das die Bürgschaftserklärung selbst verfasst
hat, sondern von bürgschaftsunerfahrenen Privatpersonen auf einer von der
Klägerin vorformulierten Urkunde übernommen worden. Der von der Klägerin
entworfene Text der Bürgschaftsurkunde bezeichnet als Sicherungszweck alle
Forderungen aus "noch zu gewährenden Kredit-/Darlehnsmitteln". Die
Bürgschaften erstrecken sich demnach auf Ansprüche der Klägerin aus
Darlehensverträgen mit der U. . Auf die Entstehung solcher Ansprüche und die
Darlehenskonditionen konnten die Beklagten, wie der Klägerin bekannt war,
auch nach Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung noch Einfluss nehmen, weil
der Abschluss von Darlehensverträgen in Höhe von insgesamt mehr als eine
Million DM nach § 7 Nr. 3 n des Gesellschaftsvertrages der U. die Zustimmung
der Gesellschafterversammlung voraussetzte. Dass das Berufungsgericht sofort
fällige Bereicherungsansprüche, deren Entstehung nicht von einem
Gesellschafterbeschluss abhing und somit dem Einfluss der Beklagten entzogen
war, nicht als durch die Bürgschaft gesichert angesehen hat, ist auch unter
Berücksichtigung einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung
rechtlich nicht zu beanstanden.
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b) Entgegen der Auffassung der Revision handeln auch die Beklagten, die der
Geschäftsführung der U. die Erlaubnis erteilt haben, einen Zwischenkredit in
Höhe von 4 bis 5 Millionen DM aufzunehmen, nicht treuwidrig, indem sie gegen
ihre Inanspruchnahme als Bürgen das Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses
einwenden. Nach der erteilten Erlaubnis durfte der Kredit ausschließlich für
die Musicalproduktion eingesetzt werden. Ein etwaiger Bereicherungsanspruch
der Klägerin ist aber nicht durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an die
U. entstanden, die dieser bzw. der F. neue Investitionen in das
Musicalprojekt ermöglicht hätte, sondern durch eine Umbuchung vom Konto der
U. auf das der F. , die lediglich den Sollsaldo dieses Kontos zurückführte.
Dass eine Kreditaufnahme auch zu diesem Zweck erfolgen durfte, bringt die
Erlaubnis nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck.
III.
24
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
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