Inhaltsirrtum bei Unterschrift unter eine ungelesene/falschverstandene Urkunde 


BGH, Urteil v. 27.10.1994  - IX ZR 168/93 (Düsseldorf)


Fundstelle:

NJW 1995, 190
Fortsetzung des Falles in NJW 1997, 3230


Amtl. Leitsatz:

Zur Anfechtung einer Bürgschaftserklärung wegen Irrtums über deren Inhalt.


Zum Sachverhalt:

Die kl. Sparkasse nimmt die bekl. Iranerin aus einer Bürgschaft in Anspruch. Die Bekl. besuchte seit dem Jahre 1980 mehrmals ihren Vater Dr. M in N., der aus dem Iran stammt und die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat. Im August 1980 eröffnete die Bekl. ein Sparkonto bei der Kl., die in Geschäftsverbindung mit Dr. M stand. Am 8. 3. 1985 kauften Dr. M und seine Ehefrau ein Hausgrundstück für 800000 DM. Der Kaufpreis sollte durch die Kl. finanziert werden. Am 15. 3. 1985 unterzeichnete die Bekl., die von Dr. M begleitet wurde, in den Geschäftsräumen der Kl. ein von dieser vorgelegtes, in deutscher Sprache verfaßtes Bürgschaftsformular. Dessen Inhalt hatte die Kl. vor der Unterschrift nicht erläutert oder übersetzt. Nach der Urkunde verbürgte sich die Bekl. selbstschuldnerisch ohne zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Kl. aus ihrer Geschäftsverbindung mit Dr. M und seiner Ehefrau. Am 10. 4. 1985 gewährte die Kl. den Hauptschuldnern ein Darlehen von 800000 DM. Die Kl., die den Hauptschuldnern weitere Kredite gegeben hat, macht aus der Geschäftsverbindung eine restliche Gesamtforderung von mehr als 400000 DM geltend.
Von der Bekl. begehrt die Kl. die Begleichung einer Verbindlichkeit der Hauptschuldner in Höhe von 251783,91 DM und Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Arresthypothek über 255000 DM an einer Eigentumswohnung, die die Bekl. Mitte des Jahres 1985 erworben hat. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg; die Widerklage der Bekl., die Kl. zur Bewilligung der Löschung dieser Hypothek zu verurteilen, wurde abgewiesen. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat eine rechtswirksame Bürgschaft der Bekl. (§§ 765ff. BGB) angenommen und ausgeführt:
Zur Wahrung des § 766 BGB genüge es, wenn ein Ausländer, der keine Deutschkenntnis habe, eine deutschsprachige Bürgschaftsurkunde unterschreibe. Das von der Kl. verwendete Vertragsformular sei nicht ungewöhnlich i.S. des § 3 AGBG, da es nach seiner Gestaltung geeignet sei, einen deutschen Durchschnittsbürgen vor dem Risiko infolge des Umfangs der Bürgschaft zu warnen. Diese sei nicht sittenwidrig, weil die Bekl. nicht unvorbereitet und unter Ausnutzung ihrer Verständigungsschwierigkeiten zur Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde bestimmt worden sei. Die Bekl. habe ihre Vertragserklärung nicht wirksam angefochten, weil sie einen Erklärungsirrtum nicht schlüssig dargelegt habe. Sie habe nicht konkret vorgetragen, welche Vorstellung sie vom Inhalt der unterschriebenen Erklärung gehabt habe; insoweit sei ihr Vorbringen widersprüchlich. Die Anfechtung gem. § 123 BGB scheitere, weil Anhaltspunkte dafür fehlten, daß die Kl. die Bekl. über den Bürgschaftscharakter ihrer Verpflichtung getäuscht habe; eine Täuschung der Bekl. durch ihren Vetter brauche sich die Kl. nicht zurechnen zu lassen. Eine Ersatzpflicht der Kl. aus einem Verschulden bei Vertragsschluß entfalle. Diese habe die Bekl. nicht zu einem Irrtum über ihr erhöhtes Risiko veranlaßt und habe davon ausgehen können, daß der Hauptschuldner die Bekl. unterrichtet habe und Fragen anläßlich der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde übersetzen werde. Da umfassende Bürgschaften gegenüber Kreditinstituten üblich  seien, sei es unerheblich, daß die Verpflichtung der Bekl. weitergegangen sei, als dies zur Sicherung von Ansprüchen der Kl. aus der Finanzierung des Kaufpreises für das Haus der Hauptschuldner nötig gewesen wäre.
II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, ein wirksamer Bürgschaftsvertrag der Parteien sei nicht zustande gekommen, weil die Voraussetzungen des § 2 I AGBG fehlten. Nach dieser Vorschrift werden AGB nur dann Bestandteil eines Vertrages, falls der Verwender bei Vertragsabschluß die andere - nichtkaufmännische - Vertragspartei (vgl. § 24 S. 1 Nr. 1 AGBG) auf die AGB hinweist (Nr. 1) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen (Nr. 2), und wenn diese Partei mit der Geltung der AGB einverstanden ist.
a) Das BerGer. ist davon ausgegangen, daß die Parteien ihre Beziehungen aufgrund der Bürgschaftserklärung der Bekl. vom 15. 3. 1985 dem deutschen Recht unterworfen haben (vgl. dazu für die hier maßgebliche Zeit vor dem Gesetz zur Neuregelung des IPR vom 25. 7. 1986 - BGBl I, 1142 - BGHZ 53, 189 (191ff.) = NJW 1970, 999 = LM Art. 7ff. EGBGB (Deutsches Intern. Privatrecht) Nr. 35; BGH, NJW 1984, 2762 (2763) = LM § 110 ZPO Nr. 12 m.w.Nachw.). Dies wird von den Parteien nicht beanstandet.
b) Weiterhin hat das BerGer. zu Recht angenommen, die Bürgschaftsurkunde enthalte AGB i.S. des § 1 AGBG; dies entspricht der Ansicht der Parteien. Im vorliegenden Falle handelt es sich um einen sog. Formularvertrag, der in seinem Text alle wesentlichen Vertragsbedingungen der Kl. enthält. Da das Vertragsformular mit einem im wesentlichen gleichen Inhalt für eine Vielzahl von Verträgen benutzt werden soll und der Verwender die darin aufgeführten Bedingungen der Gegenseite abverlangt, erfüllt der gesamte Formularvertrag den gesetzlichen Begriff der AGB (§ 1 I 2 AGBG; vgl. BGHZ 62, 251 (252 f.) = NJW 1974, 1135 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 55; BGHZ 63, 238 (239) = NJW 1975, 165 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 57; BGHZ 75, 15 (20) = NJW 1979, 2387 = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 30a). § 2 I AGBG ist auf einen Formularvertrag nicht  anzuwenden (BGHZ 104, 232 (238) = NJW 1988, 2465 = LM § 1 AGBG Nr. 12; OLG Frankfurt a.M., NJW 1986, 2712 (2713); Löwe/v. Westphalen/Trinkner, AGBG, 1977, § 2 Rdnrn. 6, 19; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 2; Kötz, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 2 AGBG Rdnrn. 6, 11; Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 2 AGBG Rdnr. 3; Erman/Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 2 AGBG Rdnr. 5; in diesem Sinne auch Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 2 AGBG Rdnr. 8). Das gilt auch für den vorliegenden formularmäßigen Bürgschaftsvertrag. Die Vertragsurkunde enthält alle wesentlichen Bürgschaftsregelungen. Die Unterschrift der Bekl. deckt diesen Vertragsinhalt. Mit der formlosen Annahme der Bürgschaftserklärung durch die Kl. kam der Vertrag zustande.
An dem Abschluß eines Bürgschaftsvertrages der Parteien ändert nichts, daß die bekl. Iranerin nach ihrem Vorbringen, das mangels anderer tatrichterlicher Feststellungen im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, bei Unterzeichnung des - in deutscher Sprache verfaßten - Vertragsformulars Deutsch weder sprechen noch lesen konnte. Nach eigener Behauptung bediente sich die Bekl. in ihrem geschäftlichen Umgang mit der Kl. des Hauptschuldners - ihres Vetters -, der unstreitig die deutsche Sprache und Schrift beherrscht, als Dolmetscher. Da dieser die Bekl. damals begleitete, hatte diese vor Unterzeichnung der Vertragsurkunde die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von der Art und dem Inhalt des seitens der Kl. vorgelegten Schriftstücks Kenntnis zu nehmen, indem sie sich durch den Dolmetscher die auf einer DIN A 4-Seite befindlichen, gut lesbaren, übersichtlich gegliederten und inhaltlich auch für einen Rechtsunkundigen hinreichend verständlichen Vertragsbedingungen übersetzen ließ. Nachdem die Bekl. diese Möglichkeit nicht genutzt hat, steht sie demjenigen gleich, der eine Urkunde unterschrieben hat, ohne sich über ihren Inhalt Gewißheit verschafft zu haben. Dieser erklärt sich mit dem Inhalt der Urkunde aus der maßgeblichen Sicht des Vertragsgegners einverstanden (vgl. BGH, BB 1956, 254; DB 1967, 2115). Diese Rechtsstellung der Bekl. wäre - vorbehaltlich eines noch zu erörternden Rechts zur Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB) - nicht anders, wenn sie einen im einzelnen ausgehandelten, von der anderen Vertragspartei aber unrichtig niedergelegten Vertragstext ungelesen unterschrieben hätte. Auch in dem - hier nicht gegebenen - Fall, daß gesonderte, in deutscher  Sprache verfaßte AGB in einen Vertrag einbezogen werden, muß ein Ausländer, falls deutsch die Verhandlungs- und Vertragssprache ist, den nicht zur Kenntnis genommenen Text der AGB gegen sich gelten lassen (BGHZ 87, 112 (114f.) = NJW 1983, 1489 = LM § 1 AbzG Nr. 15).
c) Entgegen den - nicht näher dargelegten - Bedenken der Revision ist die gem. § 766 BGB erforderliche Schriftform der Bürgschaftserklärung gewahrt. Die Urkunde drückt den Willen des Bürgen aus, für fremde Schuld einzustehen, und bezeichnet den Gläubiger, den Hauptschuldner und die verbürgte Schuld (vgl. BGH, NJW 1993, 1261 (1262) = LM H. 7/1993 § 766 BGB Nr. 25 m.w.Nachw.). Die Warnfunktion der Schriftform hat die Bekl. mißachtet, indem sie die Urkunde unterzeichnet hat, ohne sich zuvor die Tragweite dieses Schritts durch Kenntnisnahme vom Inhalt der Urkunde klarzumachen.
2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das BerGer. ein Recht der Bekl. verneint hat, ihre Vertragserklärung wegen Irrtums über deren Inhalt anzufechten und damit dem Bürgschaftsvertrag rückwirkend die Rechtswirksamkeit zu nehmen (§§ 119 I, 121, 142 I, 143 I BGB).
a) Entgegen der Ansicht des BerGer. hat die Bekl. schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, daß sie bei Abgabe ihrer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum gewesen sei (§ 119 I Fall 1 BGB). Maßgeblich ist ihre letzte Behauptung, sie sei damals - aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Hauptschuldners - davon ausgegangen, daß es sich um eine formelle Unterschrift für ihre Geldanlage bei der Kl. (Sparkonto) handele; sie habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewußt, daß die Hauptschuldner sieben Tage zuvor ein Haus gekauft hatten und die Kl. den Kaufpreis finanzieren sollte. Zwar war demgegenüber ursprünglich für die Bekl. vorgetragen worden, diese habe gewußt, daß sie für die Finanzierung der Kaufpreisschuld der Hauptschuldner aus dem Hauskauf bürgen solle. Dieses Vorbringen hat die Bekl. jedoch schon vor der mündlichen Verhandlung fallen lassen, weil es nach ihrer - bisher unwiderlegten - Darstellung nicht von ihr stammte, sondern auf Angaben des Hauptschuldners gegenüber ihrem Prozeßbevollmächtigten beruhte. Danach ist ihr Vortrag insoweit nicht widersprüchlich (vgl. § 138 I ZPO). Bei Richtigkeit ihres Vorbringens hat sich die Bekl. über den Inhalt ihrer Erklärung geirrt. Auch derjenige, der ein Schriftstück ungelesen unterschrieben hat, darf anfechten, wenn er sich von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat (BGH,BB 1956, 254; BAG, NJW 1971, 639 (640)). Hat die Bekl. angenommen, sie billige mit ihrer Unterschrift einen tatsächlichen Vorgang bezüglich  ihres Sparguthabens, so hat sie nicht gewußt, daß sie eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgab. Sollte die Bekl. davon ausgegangen sein, daß sie mit ihrer Unterschrift ein Rechtsgeschäft hinsichtlich ihres Sparguthabens vornahm, so hat sie nicht gewußt, daß sie eine Bürgschaftsverpflichtung einging. In beiden Fällen hat die Bekl., ohne dies zu merken, etwas anderes zum Ausdruck gebracht, als das, was sie in Wirklichkeit hatte erklären wollen; sie hat sich darüber geirrt, welche Bedeutung ihrer Erklärung im Rechtsverkehr zukam (vgl. BGH, LM § 119 BGB Nr. 21).
b) Dieser Irrtum war nach dem weiteren Vorbringen der Bekl. für die Unterzeichnung der Urkunde ursächlich (§ 119 I BGB; vgl. BGH, NJW 1988, 2597 = LM § 119 BGB Nr. 29 = BGHRBGBB § 119 -Ursächlichkeit 1). Die Bekl. hat behauptet, sie hätte bei Kenntnis der wahren Sachlage keine Bürgschaftsverpflichtung unterschrieben. Damit hat die Bekl. zugleich geltend gemacht, daß sie sich so auch bei verständiger Würdigung des Falles verhalten hätte. Zwar fühlte sich die Bekl. nach ihrem Vorbringen gegenüber dem Hauptschuldner zu Dank verpflichtet, weil er ihr eine schmerzlindernde Rückenoperation vermittelt hatte. Zu einer solchen Dankesschuld stand aber außer Verhältnis, daß die Bekl. für Verbindlichkeiten der Hauptschuldner in Höhe von 800000 DM für den Hauskauf und darüber hinaus für deren weitere Schulden aus dem finanzierten Erwerb von drei Eigentumswohnungen einstehen sollte.
c) Das BerGer. hat offengelassen, ob die Bekl. ihre Vertragserklärung gem. § 121 BGB unverzüglich angefochten hat. Nach dem Vorbringen der Bekl. ist das nicht auszuschließen. Die Anfechtungserklärung im anwaltlichen Schriftsatz vom 3. 7. 1991, der Kl. zugestellt am 12. 7. 1991, konnte nicht zum Erfolg führen mit der - in diesem Schriftsatz gegebenen - Begründung, die Bekl. habe bei Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde gewußt, daß sie für den Kredit bürgen solle, mit dem der Kaufpreis für das Haus der Hauptschuldner beglichen werden sollte; sie habe allerdings infolge fehlender Sprachkenntnis nicht gewußt, daß sie mit ihrer Unterschrift eine Bürgschaftserklärung abgebe. Bei Richtigkeit dieses Vorbringens hätte sich die Bekl. nicht im Rechtssinne geirrt, da ihr Wille und ihre Erklärung übereingestimmt hätten. Rechtserheblich ist dagegen die erstmals im Schriftsatz vom 16. 9. 1991 aufgestellte Behauptung der Bekl., sie habe bei Unterzeichnung der Urkunde nicht gewußt, daß sie für die Hauptschuldner bürgen solle; vielmehr sei sie davon ausgegangen, daß ihre Unterschrift ihre Geldanlage bei der Kl. betreffe. Es kann offenbleiben, ob die Bekl., wie die Revisionserwiderung meint, mit diesem Vorbringen einen neuen Anfechtungsgrund in unzulässiger Weise nachgeschoben hat (vgl. dazu BGH, NJW 1966, 39 = LM § 143 BGB Nr. 4). Zumindest hat die Bekl., indem sie anstelle des ursprünglichen Anfechtungsgrundes einen anderen geltend gemacht hat, eine neue Anfechtungserklärung ausgesprochen, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt  ihrer Abgabe zu beurteilen ist (vgl. BGH, NJW 1966, 39 = LM § 143 BGB Nr. 4; NJW-RR 1993, 948). Das BerGer. wird prüfen müssen, ob die Anfechtungserklärung im Schriftsatz vom 16. 9. 1991, die der Kl. durch das Gericht an demselben Tage zugeleitet wurde, ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist (vgl. BGH, WM 1962, 511 (513)). Dies ist nach dem Vorbringen der Bekl. unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht auszuschließen. Kenntnis vom Anfechtungsgrunde hat die Bekl. frühestens erlangt, als ihr Prozeßbevollmächtigter mit der Einsicht in die Gerichtsakte die Klagebegründung kennengelernt hat; dies ist Anfang Juli 1991 geschehen. Die Sach- und Rechtslage hat die Bekl. nach ihrem Vorbringen Anfang September 1991 mit ihrem Prozeßbevollmächtigten erörtert.
d) Sollte rechtzeitig angefochten worden sein, so muß das BerGer. dem Beweisangebot der - beweispflichtigen - Bekl. nachgehen, da die Kl. einen Irrum der Bekl. bei Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde bestritten hat.
3. Das angefochtene Urteil ist nicht aus einem anderen Grunde richtig (§ 563 ZPO). Das BerGer. hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob der zugesprochene Betrag der Kl. als Ersatz eines Vertrauensschadens gem. § 122 BGB zusteht, falls die Anfechtung durchgreift. Die Kl. hat bisher nicht dargelegt, daß die Klageforderung sich auf einen Vermögensverlust beziehe, der ihr entstanden sei, weil sie auf die Gültigkeit der Bürgschaft der Bekl. vertraut habe (vgl. BGH, NJW 1984, 1950 = LM § 122 BGB Nr. 2). Es ist unklar, ob sich die Klageforderung auf den Hauskauf bezieht. Außerdem hat die Kl. nicht behauptet, daß die Hauptschuldner ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Kl. nicht erfüllen können. Eine Ersatzpflicht kann gem. § 122 II BGB entfallen, wenn die Kl. Anhaltspunkte dafür hatte, daß der Hauptschuldner die Bekl. nicht richtig und vollständig über Art, Inhalt und Umfang der angestrebten Bürgschaftsverpflichtung unterrichtet hatte.
4. Da eine Bürgschaftsschuld der Bekl. nicht feststeht, durfte diese nicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund der Arresthypothek (§ 932 ZPO, §§ 1147, 1184 BGB) verurteilt werden. Aus demselben Grunde durfte das BerGer. nicht die Widerklage der Bekl., die Kl. zur Mitwirkung an der Löschung dieser Hypothek zu verurteilen, abweisen.
III. ... Der Senat braucht nicht einzugehen auf die Frage, ob der Bekl. ein Schadensersatzanspruch aus einem Verschulden der Kl. bei Vertragsschluß zusteht, der auf Befreiung von der Bürgschaftsschuld gerichtet wäre (§ 249 BGB) und der eingekl. Bürgschaftsforderung einredeweise entgegengesetzt werden könnte (vgl. BGH, WM 1966, 944 (945)). Die Bekl. hat nicht - im Anschluß an die Zeugenaussage des Hauptschuldners im Arrestverfahren - behauptet, die Mitarbeiter der Kl. hätten eine Bürgschaft der Bekl. gegenüber dem Hauptschuldner als eine reine Formsache bezeichnet und eine solche Verharmlosung des Bürgschaftsrisikos habe sich über den Hauptschuldner auf ihre Entschließung ausgewirkt (vgl. dazu BGH, NJW 1985, 848 = LM § 765 BGB Nr. 38 = WM 1985, 155 (157); NJW 1988, 3205 = LM § 765 BGB Nr. 55 = ZIP 1987, 1519 (1521)). Eine entsprechende schadensursächliche Pflichtverletzung der Kl. entfiele von vornherein, sollte sich ihre Behauptung als richtig erweisen, das Sparguthaben der Bekl. bei der Kl., das nach der Aussage des Hauptschuldners im Arrestverfahren bei Eingehung der Bürgschaft etwa 500000 DM betragen hat, stamme zumindest zum erheblichen Teil vom Hauptschuldner. Handelte es sich bei diesem  Guthaben in Wirklichkeit um verschleiertes Vermögen des Hauptschuldners, so kann eine Äußerung der Mitarbeiter der Kl., eine Bürgschaft der Bekl. sei eine reine Formsache, die allen Beteiligten bekannte Tatsache zum Ausdruck gebracht haben, dieses rechtlich der Bekl. zustehende, wirtschaftlich jedoch zum Vermögen des Hauptschuldners gehörende Guthaben solle über eine Bürgschaft der Bekl. als Sicherheit für den Kredit von 800000 DM dienen, mit dem die Kl. den Kaufpreis für das Hausgrundstück der Hauptschuldner finanzieren sollte.
Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine Bürgschaftshaftung der Bekl. gem. §§ 3, 4 AGBG auf den Kredit der Kl. für den Hauskauf der Hauptschuldner zu beschränken sei (vgl. dazu BGH, NJW 1994, 1656 = LM H. 9/1994 § 765 BGB Nr. 92; WM 1994, 784 (785f.); NJW 1994, 2145f. = LM H. 10/1994 § 765 BGB Nr. 96), stellt sich beim derzeitigen Sachstand nicht. Die Bekl. hat ihr ursprüngliches Vorbringen, sie habe bei Unterzeichnung des Bürgschaftsformulars angenommen, daß sie für die Rückzahlung dieses Darlehens bürgen solle, fallen lassen.