Aufklärungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen über das Bürgschaftsrisiko? 

BGH, Urteil v. 15.04.1997 - IX ZR 112/96  


Amtliche Leitsätze

1. Ein Kreditinstitut braucht einen ausländischen Bürgen vor oder bei Vertragsschluß grundsätzlich nicht über das verbürgte Risiko aufzuklären, es sei denn, daß das Kreditinstitut wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muß, daß der ausländische Bürge über sein Vertragsrisiko nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut.
2. Aus einer Arresthypothek kann auf Duldung der Zwangsvollstreckung geklagt werden. 
 


Fundstellen:

NJW 1997, 3230
WM 1997, 1045
BB 1997, 1273
ZIP 1997, 1058
LM § 276 (Fb) BGB Nr. 78
DB 1997, 1463
MDR 1997, 777
VersR 1997, 1011

Fortsetzung von BGH NJW 1995, 190; zur (fehlenden) Aufklärungspflicht gegenüber dem Sicherungsgeber bei Stellung einer Sicherungsgrundschuld s. BGH v. 19. Juni 2002 - IV ZR 168/01, NJW 2002, 2633



Zum Sachverhalt:

Die kl. Sparkasse nimmt die bekl. Iranerin aus einer Bürgschaft in Anspruch. Die Bekl. besuchte seit dem Jahre 1980 mehrmals ihren Vetter Dr. M in N., der aus dem Iran stammt und die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat. Im August 1980 eröffnete die Bekl. ein Sparkonto bei der Kl., die in Geschäftsverbindung mit Dr. M stand. Am 8. 3. 1985 kauften Dr. M und seine Ehefrau ein Hausgrundstück für 800000 DM. Der Kaufpreis sollte durch die Kl. finanziert werden. Am 15. 3. 1985 unterzeichnete die Bekl., die von Dr. M begleitet wurde, in den Geschäftsräumen der Kl. ein von dieser vorgelegtes, in deutscher Sprache verfaßtes Bürgschaftsformular. Dessen Inhalt hatte die Kl. vor der Unterschrift nicht erläutert oder übersetzt. Nach der Urkunde verbürgte sich die Bekl. selbstschuldnerisch ohne zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Kl. aus ihrer Geschäftsverbindung mit Dr. M und seiner Ehefrau. Am 10. 4. 1985 gewährte die Kl. den Hauptschuldnern ein Darlehen von 800000 DM. Die Kl., die den Hauptschuldnern weitere Kredite gewährte, macht aus der Geschäftsverbindung eine restliche Gesamtforderung von mindestens 278010,60 DM geltend. Von der Bekl. hat die Kl. die Erfüllung einer Verbindlichkeit der Hauptschuldner in Höhe von 251783,91 DM nebst Zinsen und Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Arresthypothek über 255000 DM an einer Eigentumswohnung, die die Bekl. Mitte des Jahres 1985 erwarb, begehrt. Diese Klageansprüche sind vom LG voll und vom OLG bis auf einen Teil der Zinsforderung zuerkannt worden; die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage der Bekl., die Kl. zur Bewilligung der Löschung der Hypothek zu verurteilen, ist abgewiesen worden. Mit ihrer Revision erstrebte die Bekl. die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Kl. gemäß der Widerklage. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Aus den Gründen:

I. Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. 10. 1994 (NJW 1995, 190 = LM H. 2/1995 § 2 AGBG Nr. 16 = WM 1994, 2274, m. zust. Anm. Bülow, EWiR 1995, 7; Moritz, WuB I F 1 a. - 2. 95; Meinhold-Heerlein, WiB 1995, 298) in dieser Sache ausgeführt, der formularmäßige Bürgschaftsvertrag der Parteien unterliege dem deutschen Recht und sei nicht nach § 2 I AGBG, § 766 BGB unwirksam. Im Anschluß daran hat das BerGer. eine rechtswirksame Bürgschaft der Bekl. (§§ 765ff. . BGB) angenommen und dazu erwogen: Die Bürgschaft sei nicht sittenwidrig. Sie enthalte keine überraschenden Regelungen. Die Bekl. habe ihre Bürgschaftserklärung nicht wegen Irrtums wirksam angefochten, weil sie nicht bewiesen habe, daß sie bei Vertragsschluß angenommen habe, es handele sich um eine Unterschrift für eine Geldanlage auf ihrem Sparkonto bei der Kl. Nach dem substantiierten, von der Bekl. nur pauschal bestrittenen Vorbringen der Kl. sei davon auszugehen, daß auf dem Girokonto der Hauptschuldner noch ein Debetsaldo von 278010,60 DM bestehe; dieser sei im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß von diesem Konto die Raten auf das Darlehen für den Hauskauf abgebucht worden seien. Der Bürgschaftsforderung könne die Bekl. keinen Schadensersatzanspruch wegen eines Verschuldens der Kl. bei Vertragsschluß entgegenhalten; der Vortrag der Bekl. biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß Mitarbeiter der Kl. einen Irrtum der Bekl. über das Bürgschaftsrisiko veranlaßt haben könnten. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
1. Die Revision macht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 29. 2. 1996 (BGHZ 132, 119 = NJW 1996, 1467 = LM H. 9/1996 § 765 BGB Nr. 107 = WM 1996, 762) - zur Blankobürgschaft - geltend, die Bürgschaft der bekl. Iranerin genüge nicht der Form des § 766 BGB und sei deswegen unwirksam (§ 125 S. 1 BGB). Die Bürgin, die - dies ist unstreitig - weder der deutschen Sprache mächtig sei noch lateinische Schrift lesen könne, habe das in deutscher Sprache verfaßte Bürgschaftsformular unterzeichnet, ohne Kenntnis von den formbedürftigen Bürgschaftsumständen erlangt zu haben. Dies stehe dem Fall gleich, daß ein Bürge eine Blankounterschrift leiste und einen anderen mündlich zur Ergänzung der Urkunde ermächtige. Ansonsten könne die Vorschrift des § 766 BGB den Bürgen nicht mehr schützen und verliere ihre Warnfunktion. Insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden. Die Bekl. hat kein Blankett, sondern eine vollständige Urkunde unterschrieben. Zwar hat die Bekl. von den darin enthaltenen Bürgschaftsmerkmalen und von der damit verbundenen Haftung keine Kenntnis erlangt. Dies ist aber darauf zurückzuführen, daß die Bekl. die Warnfunktion der ihr vorgelegten Bürgschaftsurkunde mißachtet hat, indem sie diese unterzeichnet hat, ohne zuvor vom Inhalt der Urkunde Kenntnis zu nehmen (Senat, NJW 1995, 190 = LM H. 2/1995 § 2 AGBG Nr. 16 = WM 1994, 2274 (2276)). Dies war ihr in zumutbarer Weise möglich. Sie wurde damals von ihrem der deutschen Sprache und Schrift kundigen Vetter, der ihr als Dolmetscher diente, begleitet; dieser hätte ihr auf eine Bitte hin die auf einer DIN-A 4-Seite befindlichen, übersichtlich gegliederten und auch für einen Rechtsunkundigen hinreichend verständlichen Vertragsbedingungen übersetzen können. Dieser Fall ist anders als derjenige einer Blankobürgschaft mit mündlicher Ermächtigung zur Ergänzung der Urkunde.
2. a) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat das BerGer. eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft gem. § 138 I BGB im Ergebnis zu Recht verneint, selbst wenn die Bekl. sich für alle bei Vertragsschluß bestehenden und für zukünftige Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin aus der Geschäftsverbindung mit der Kl. verbürgt haben sollte. Dabei können zugunsten der Bekl., deren Vetter einer der beiden Hauptschuldner ist, die Grundsätze entsprechend angewendet werden, die der Senat für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit von Ehegattenbürgschaften entwikelt hat (BGH, NJW 1996, 513 = LM H. 4/1996 § 138 (Bc) BGB Nr. 85 = WM 1996, 53; NJW 1996, 1274 = LM H. 6/1996 § 765 BGB Nr. 104 = WM 1996, 519; BGHZ 132, 328 = NJW 1996, 2088 = LM H. 9/1996 § 765 BGB Nr. 108; NJW 1997, 1003 = LM H. 5/1997 § 765 BGB Nr. 114, z. Veröff. in BGHZ bestimmt). Die 1935 oder 1936 geborene Bekl., die die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrags darzulegen und zu beweisen hat (BGH, NJW 1996, 513 = LM H. 4/1996 § 138 (Bc) BGB Nr. 85 = WM 1996, 53 (55)), hat schon nicht behauptet, daß die Bürgschaftsverpflichtung ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreite. Nach eigenem Vorbringen hatte die Bekl. etwa 600000 DM zur Verfügung, die aus dem Iran stammten. Bei Abschluß des Bürgschaftsvertrags hatte die Bekl. nach der Zeugenaussage ihres Vetters und Hauptschuldners im Arrestverfahren ein Sparguthaben von etwa 500000 DM bei der Kl.; davon erwarb die Bekl. Mitte 1985 eine Eigentumswohnung. Die Bekl. hat es hingenommen, daß der Hauptschuldner aufgrund einer unbeschränkten Vollmacht von ihrem Guthaben 1988 300000 DM und später 70000 DM zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten verwendete. Sollte die Bekl. noch eine finanzielle Überforderung darlegen, so wäre bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit zu berücksichtigen, daß der Hauptschuldner Gynäkologe mit entsprechendem Einkommen ist, von dem eine Tilgung seiner Schulden gegenüber der Kl. zu erwarten war (vgl. BGH, NJW 1996, 1274 = LM H. 6/1996 § 765 BGB Nr. 104 = WM 1996, 519 (522)). Außerdem steht nicht fest, daß die Bekl. über ihre finanzielle Belastung durch die Bürgschaft hinaus durch weitere, der Kl. zurechenbare Umstände in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden ist. Ihre Behauptung, die Übernahme der Bürgschaft beruhe auf Unerfahrenheit und mangelndem Urteilsvermögen infolge fehlender Sprach- und Schriftkenntnis, hat die Bekl. bisher nicht bewiesen. Die Kl. hat dagegen vorgebracht, die Bekl. sei vor Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde durch ihren Vetter und Hauptschuldner über Gegenstand und Tragweite der Bürgschaft unterrichtet worden; für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht die Aussage des Zeugen Dr. M (zu einer anderen Beweisfrage). Die Bekl. hatte auch die Möglichkeit, durch ihren Vetter und Hauptschuldner vor ihrer Verpflichtung deren Inhalt zu erfahren. Sollte gemäß dem Vorbringen der Bekl. der Vetter und Hauptschuldner das Angehörigenverhältnis und ein Dankesgefühl - wegen Vermittlung einer schmerzlindernden Rückenoperation - mißbraucht haben, so hat die Bekl. nicht dargelegt, daß die Kl. dies wußte oder hätte wissen müssen. Falls die Kl., wie die Bekl. behauptet hat, gegenüber dem Hauptschuldner eine Bürgschaft der Bekl. als reine Formsache bezeichnet haben sollte, so hat die Bekl. doch nicht vorgetragen, daß sich eine solche Verharmlosung des Risikos auf ihre Entschließung ausgewirkt habe. Vielmehr hat sie vorgebracht, sie habe unterschrieben aufgrund einer Erklärung des Hauptschuldners, es handele sich um eine formale Unterschrift betreffend ihr Sparkonto bei der Kl.
b) Da davon auszugehen ist, daß die Bürgschaft der Bekl. ein taugliches Sicherungsmittel ist, entfällt eine Änderung des Bürgschaftsvertrags zugunsten der Bekl. gem. § 242 BGB (vgl. BGH, NJW 1996, 2088 (2089f.) = LM H. 9/1996 § 765 BGB Nr. 108; NJW 1997, 1003 (1004) = LM H. 5/1997 § 765 BGB Nr. 114).
3. Die Revision rügt erfolglos die tatrichterliche Feststellung, die Bekl. habe den behaupteten Irrtum bei der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde nicht bewiesen (§ 119 I Fall 1 BGB; vgl. zur Beweislast BGH, WM 1959, 348 (349)). Dazu hat das BerGer. im einzelnen ausgeführt: Der Behauptung der Bekl., sie habe angenommen, es handele sich um eine Unterschrift für ihr Sparkonto, stehe die Aussage des Zeugen Dr. M "diametral" entgegen. Danach habe die Bekl. gewußt, daß sie eine Bürgschaftserklärung unterzeichne. Ob den Bekundungen des Zeugen in allen Einzelheiten zu folgen sei, brauche nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man dem Zeugen trotz des durchaus glaubhaft erscheinenden Inhalts seiner Aussage keinen Glauben schenken wollte wegen seines wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits, so habe doch die Bekl. ihren angeblichen Irrtum nicht bewiesen.
a) Danach hat das BerGer. entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen abgestellt, obwohl der mit der Beweisaufnahme beauftragte Richter seinen persönlichen Eindruck vom Zeugen nicht in der Niederschrift vermerkt hatte (vgl. BGH, NJW 1991, 1302 = BGHRZPO § 286 - Zeugenbeweis 1; NJW 1991, 1180 = LM § 286 (B) ZPO Nr. 79 = BGHRZPO § 286 I - Beweiswürdigung 1). Vielmehr hat das BerGer. die Richtigkeit der Zeugenaussage letztlich dahingestellt sein lassen, weil auch dann die Bekl. den ihr obliegenden Beweis nicht geführt habe. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daran ändert es nichts, daß das BerGer. ohne nähere Begründung die Aussage für "durchaus glaubhaft" gehalten hat.
b) Erfolglos macht die Revision geltend, das BerGer. habe rechtsfehlerhaft eine Vernehmung der Bekl. als Partei gem. § 448 ZPO nicht erwogen und durchgeführt. Die Vernehmung einer Partei zu ihrem eigenen Vorbringen setzt voraus, daß das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausreicht, die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung zu begründen, dafür aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Ob der Tatrichter von der Möglichkeit des § 448 ZPO Gebrauch macht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das RevGer. kann nur prüfen, ob er dieses sachgemäß ausgeübt, die Ermessensgrenzen überschritten oder es überhaupt versäumt hat, von dem Ermessen Gebrauch zu machen (BGH, NJW-RR 1988, 962 = LM § 242 (Bd) BGB Nr. 31 = FamRZ 1988, 482 (485); BGHRZPO § 448 - Ermessensgrenzen 3; NJW 1989, 3222 = LM § 448 ZPO Nr. 7). Das BerGer. hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es einen von der Bekl. behaupteten Irrtum bei Vertragsschluß nicht als wahrscheinlich angesehen hat. Es hat nämlich ausgeführt, die Aussage des Zeugen Dr. M stehe diesem Vorbringen der Bekl. "diametral" entgegen und diese habe keinen weiteren Beweis angeboten. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision, die auf das Urteil des EGMR vom 27. . 10. 1993 (NJW 1995, 1413) verweist, ist der Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien eines Zivilprozesses nicht verletzt worden. Das BerGer. hat zu der Behauptung der Bekl., sie habe sich bei Unterzeichnung der Urkunde über deren Inhalt geirrt, nicht einen Zeugen der Kl., sondern allein den von der Bekl. benannten Dr. M vernommen. Dieser hat das Vorbringen der Bekl. nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung nicht bestätigt. Weitere Beweisanträge hat die Bekl. nicht gestellt.
4. Vergeblich beanstandet die Revision die Ansicht des BerGer., die Kl. habe bei Abschluß des Bürgschaftsvertrags keine Aufklärungspflicht gegenüber der Bekl. verletzt. Ein Schadensersatzanspruch aus einem Verschulden der Kl. bei Vertragsschluß, mit dem die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft abgewehrt werden könnte (vgl. BGH, WM 1966, 944 (945); NJW 1994, 2146 = LM H. 9/1994 § 765 BGB Nr. 94/95 = WM 1994, 1064 (1066)), steht der Bekl. nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegen dem Gläubiger gegenüber dem künftigen Bürgen grundsätzlich keine Sorgfaltspflichten, insbesondere keine Pflicht zur Aufklärung über das Bürgschaftsrisiko, weil dieses allgemein bekannt ist und außerdem durch die erforderliche Schriftform (§ 766 BGB) offengelegt wird. Solange der Gläubiger insoweit nicht durch den künftigen Bürgen befragt wird, kann er davon ausgehen, daß dieser sich über die für seine Entschließung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch über die Wahrscheinlichkeit seiner Inanspruchnahme, ausreichend unterrichtet hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten und auch für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen erhöhtes Risiko veranlaßt hatte. Ist dies nicht der Fall, so ist der Gläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet, die eigene Einschätzung des Risikos zu offenbaren oder sich über den Wissensstand des künftigen Bürgen zu unterrichten (BGH, NJW-RR 1986, 210 = WM 1986, 11 (12); NJW 1988, 3205 (3206) = LM § 765 BGB Nr. 55; BGHZ 125, 206 (218) = NJW 1994, 1278 = LM H. 9/1994 § 765 BGB Nr. 91; BGH, WM 1994, 1064).
a) Diese Grundsätze muß auch ein ausländischer Bürge gegen sich gelten lassen. Bei der Anbahnung eines Vertrags hat eine Partei dem anderen Teil nur diejenigen entscheidungserheblichen Umstände mitzuteilen, über die dieser eine Aufklärung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (§ 242 BGB) redlicherweise erwarten darf (BGH, NJW 1970, 653 (655) = LM § 276 (Fb) BGB Nr. 5; NJW-RR 1986, 210 = WM 1986, 11 (12); NJW-RR 1992, 1005 = LM H. 10/1992 § 123 BGB Nr. 75 = WM 1992, 1016 (1017)). Danach besteht keine regelmäßige Pflicht einer Partei, von sich aus - ungefragt - einen anderen vor oder bei Vertragsschluß über das damit verbundene Risiko zu unterrichten. Jedermann darf grundsätzlich davon ausgehen, daß sich sein künftiger Vertragspartner selbst über die Umstände, die für seine Vertragsentscheidung maßgeblich sind, sowie über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Es ist im allgemeinen nicht rechtliche Aufgabe des Vertragsgegners, gegenüber dem anderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind, und diese bei einem gegenseitigen Vertrag gegen die Vorteile abzuwägen. Nur ausnahmsweise kann eine Aufklärungs- und Warnpflicht nach Treu und Glauben dann bestehen, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, daß der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (vgl. BGH, NJW 1991, 693 = LM § 276 (Cc) BGB Nr. 27 = BB 1991, 155; NJW 1996, 1206 (1207) = LM H. 6/1996 § 276 (F) BGB Nr. 1). Dies gilt auch bei einem Vertragsschluß mit einem Ausländer. Aus dessen Sicht hat die Vorlage einer Urkunde zur Unterschrift Warnfunktion in dem Sinne, daß von ihm eine rechtlich bedeutsame Erklärung erwartet wird. Nutzt er eine zumutbare Möglichkeit, sich Kenntnis von ihrem Inhalt zu verschaffen, nicht, so muß er das mit der Unterzeichnung der ungelesenen Urkunde verbundene Risiko tragen, daß der Inhalt der Urkunde nicht seinen Vorstellungen entspricht (vgl. BGHZ 87, 112 (114f.) = NJW 1983, 1489 = LM § 1 AbzG Nr. 15; BGH, NJW 1995, 190 = LM H. 2/1995 § 2 AGBG Nr. 16 = WM 1994, 2274 (2276)).
b) Auch die Kl. durfte bei Vertragsschluß annehmen, daß die bekl. Iranerin sich im eigenen Interesse Gewißheit über alle wesentlichen Einzelheiten einer Bürgschaft für ihren Vetter und dessen Ehefrau verschafft hatte. Die Kl. ist nach ihrem Vorbringen damals davon ausgegangen, daß die Bekl. zumindest durch ihren Vetter - diesen hat die Kl. zunächst für den Bruder der Bekl. gehalten -, der ihr Vertrauen genoß, unterrichtet worden war. Obwohl dieser ebenfalls aus dem Iran stammt, war von ihm eine im großen und ganzen zutreffende Aufklärung zu erwarten, weil er seit vielen Jahren in Deutschland lebte, hier Medizin studiert hatte und als Arzt arbeitete, der deutschen Sprache und Schrift mächtig war, die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hatte und in langer, vielfältiger Geschäftsverbindung mit der Kl. stand, mit deren Hilfe er nach dem unbestrittenen Vorbringen der Bekl. bereits drei Eigentumswohnungen gekauft hatte. Daran ändert es nichts, daß die Bekl. für den Vetter - und seine Ehefrau - bürgen sollte. Aus dem Vorbringen der Bekl. ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Kl. vor oder bei Vertragsschluß damit rechnen mußte, die Bekl. werde durch ihren Vetter bezüglich der Bürgschaft getäuscht. Danach hätte sich die Kl. nicht vor Vertragsschluß nach dem Wissensstand der Bekl. erkundigen müssen, wenn ihr der Hauptschuldner eine vollständige, von der Bekl. unterschriebene Bürgschaftsurkunde überbracht hätte. Dies ist nicht deswegen anders, weil die Bekl. in den Geschäftsräumen der Kl. die ihr vorgelegte Bürgschaftsurkunde unterschrieben hat. Die Mitarbeiter der Kl. wußten nach deren Vorbringen damals zwar, daß die Bekl. eine Angehörige des Hauptschuldners aus dem Iran war, dort gewöhnlich lebte und der geschäftliche Umgang mit ihr "Übersetzungshilfen" erforderte. Da die Bekl. aber bei Vertragsschluß durch ihren Vetter begleitet wurde, dessen sie sich als Dolmetscher zu bedienen pflegte, hatte diese die Möglichkeit, die Mitarbeiter der Kl. nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunde zu fragen. Außerdem hätte sich die Bekl. vor ihrer Unterschrift eine Übersetzung der Urkunde verschaffen und Rechtsrat einholen können. Nach alledem hätte die Bekl. im eigenen Interesse die uneingeschränkte Kenntnis der Bedeutung ihrer Unterschrift in zumutbarer Weise erlangen und damit ihre volle Entscheidungsfreiheit wahren können, hat aber davon keinen Gebrauch gemacht.
5. Die Revision beruft sich jedoch mit Erfolg auf die vom Senat - zeitlich nach seinem ersten Revisionsurteil in dieser Sache - entwickelte sog. "Anlaß"-Rechtsprechung zu §§ 3, 9 AGBG in Bürgschaftssachen (BGHZ 130, 19 = NJW 1995, 2553 = LM H. 11/1995 § 765 BGB Nr. 99-101; BGHZ 132, 6 = NJW 1996, 924 = LM H. 6/1996 § 765 BGB Nr. 105 = WM 1996, 436; NJW 1996, 1470 = LM H. 8/1996 § 767 BGB Nr. 31/32 = WM 1996, 766; NJW 1996, 2369 = LM H. 10/1996 § 765 BGB Nr. 109 = WM 1996, 1391). In seinem ersten Revisionsurteil vom 27. 10. 1994 (NJW 1995, 190 = LM H. 2/1995 § 2 AGBG Nr. 16 = WM 1994, 2274 (2277)) hat der Senat ausgeführt, die Frage, ob eine Bürgenhaftung der Bekl. gem. §§ 3, 4 AGBG auf den Kredit für den Hauskauf der Hauptschuldner zu beschränken sei, stelle sich beim derzeitigen Sachstand nicht, weil die Bekl. ihr ursprüngliches Vorbringen, sie habe bei Unterzeichnung des Bürgschaftsformulars angenommen, daß sie für die Rückzahlung dieses Darlehens - in Höhe von 800000 DM - bürgen solle, aufgegeben habe. Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht worden, die weite Zweckerklärung der Bürgschaft, die sich auf alle bei Vertragsschluß bestehenden und auf künftige Verbindlichkeiten der Hauptschuldner erstreckt, werde nicht durch § 3 AGBG vom Vertragsinhalt ausgenommen. Selbst wenn dies anders zu werten sein sollte, so ist der Senat im Rahmen seiner allgemein geänderten Rechtsauffassung nicht an sein erstes Urteil in dieser Sache gebunden (vgl. GmS-OBG, BGHZ 60, 392 (397f.) = NJW 1973, 1273; BGHZ 132, 6 = NJW 1996, 924 = LM H. 6/1996 § 765 BGB Nr. 105 = WM 1996, 436 (437)). Das BerGer. ist in seinem angefochtenen Urteil vom 9. 6. 1996 auf die damals schon eingeleitete neue Rechtsprechung des Senats nicht eingegangen. Es hat lediglich ausgeführt, die Voraussetzungen des § 3 AGBG lägen nicht vor, weil die Regelungen im Bürgschaftsformular nicht überraschend seien.
a) Die Bekl. hat sich für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Kl. gegen Dr. M und seine Ehefrau aus ihrer Geschäftsverbindung verbürgt. Diese Bürgschaft vom 15. 3. 1985 wurde übernommen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hausgrundstücks durch die beiden Hauptschuldner am 8. 3. 1985 und mit der Finanzierung des Kaufpreises von 800000 DM durch die Kl. gemäß "Schuldschein" der Hauptschuldner vom 10. 4. 1985. Unstreitig hatten die Hauptschuldner damals weitere Verbindlichkeiten gegenüber der Kl., nach der Behauptung der Bekl. möglicherweise u.a. aus der Finanzierung der Kaufpreise für drei Eigentumswohnungen. Nach der Bürgschaftsübernahme hat die Kl. den Hauptschuldnern ein weiteres Darlehen von 400000 DM gewährt. Nach dem Vorbringen der Kl. hat sich die Bekl. "für sämtliche Verbindlichkeiten" verbürgt; insoweit hat sich die Kl. auf das Zeugnis des Hauptschuldners Dr. M berufen. Nach dessen Zeugenaussage - zu einer anderen Beweisfrage - sollte die Bekl. nur den Kredit zur Finanzierung des Hauskaufs verbürgen; in diesem Sinne hatte sich der Zeuge auch in seiner "eidesstattlichen Versicherung" vom 4. 7. 1991 und in seiner Aussage im Arrestverfahren geäußert. Nach ihrem ursprünglichen Vorbringen hat die Bekl. den Kredit für den Hauskauf der Hauptschuldner verbürgt, nach ihrem späteren Vortrag hat sie keine Bürgschaft übernommen und besteht keine Forderung der Kl. gegen die Hauptschuldner mehr. Danach hätte das BerGer. feststellen müssen, ob Anlaß der Bürgschaft nur die Sicherung des Kredits für den Hauskauf oder aber - gemäß dem Klagevortrag - aller weiteren damals bestehenden und der künftigen Verbindlichkeiten der Hauptschuldner aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Kl. war. Diese hat darzulegen und zu beweisen, daß die Bürgschaft die geltend gemachte Hauptschuld umfaßt (§ 767 I 1 BGB; vgl. BGH, NJW 1996, 1470 = LM H. 8/1996 § 767 BGB Nr. 31/32 = WM 1996, 766 (769)). Sollte die Bekl. nur den Kredit für den Hauskauf verbürgen, so wäre die formularmäßige Erstreckung der Bürgschaft auf alle übrigen bestehenden und auf künftige, bei Vertragsschluß für die Bekl. unabsehbare und von ihr nicht zu verhindernde Verbindlichkeiten der Hauptschuldner überraschend gem. § 3 AGBG und nicht Vertragsbestandteil geworden (vgl. BGHZ 126, 174 (176ff.) = NJW 1994, 2145 = LM H. 10/1994 § 765 BGB Nr. 96; BGHZ 130, 19 (24ff.) = NJW 1995, 2553 = LM H. 11/1995 § 765 BGB Nr. 99-101; BGHZ 132, 6 = NJW 1996, 924 = LM H. 6/1996 § 765 BGB Nr. 105 = WM 1996, 766 (437); BGH, NJW 1996, 1470 = LM H. 8/1996 § 765 BGB Nr. 31/32 = WM 1996, 766 (769f.)). Außerdem wiche die Erweiterung der Bürgenhaftung über den objektiven Anlaß der Verbürgung hinaus vom gesetzlichen Leitbild des § 767 I 3 BGB ab und wäre gem. § 9 AGBG unwirksam (vgl. BGHZ 130, 19 (31ff.) = NJW 1995, 2553 = LM H. 11/1995 § 765 BGB Nr. 99-101; BGHZ 132, 6 = NJW 1996, 924 = LM H. 6/1996 § 765 BGB Nr. 105 = WM 1996, 436 (437); BGH, NJW 1996, 1470 = LM H. 8/1996 § 767 BGB Nr. 31/32 = WM 1996, 766 (768f.)); eine Formularbürgschaft erstreckt sich nur dann wirksam auf künftige Ansprüche gegen den Hauptschuldner, wenn diese schon bei Vertragsschluß nach Grund und Umfang klar und übersichtlich umrissen sind (BGH, NJW 1996, 2369 = LM H. 10/1996 § 765 BGB Nr. 109 = WM 1996, 1391 (1392)). Sollte die Erweiterung der Bürgenhaftung unwirksam sein, so bliebe der Bürgschaftsvertrag nach § 6 I, II AGBG wirksam mit dem Inhalt, daß die Bekl. nur für die verbürgte Darlehensverbindlichkeit der Hauptschuldner wegen des Hauskaufs haftete (vgl. BGHZ 130, 19 (34ff.) = NJW 1995, 2553 = LM H. 11/1995 § 765 BGB Nr. 99-101). Verfassungsrechtliche Gründe hindern nicht eine Rückwirkung der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den früher geschlossenen, noch nicht abgewickelten Bürgschaftsvertrag; nach dem Schutzzweck des AGB-Gesetzes trifft die Kl. das Risiko, daß und in welchem Umfang ein Vertrag wirksam ist, der gemäß einem von ihr verwendeten Formular zustande gekommen ist (vgl. BGHZ 132, 6 = NJW 1996, 924 = LM H. 6/1996 § 765 BGB Nr. 105 = WM 1996, 436 (437f.); BGHZ 132, 119 = NJW 1996, 1467 = LM H. 9/1996 § 765 BGB Nr. 107 = WM 1996, 762 (765f.)).
b) Für den Fall, daß die Bekl. nur für die Darlehensverbindlichkeit der Hauptschuldner aus dem Hauskauf haftet, hat die Kl. entgegen den Ausführungen des BerGer. bisher nicht schlüssig dargelegt, daß der - von den Vorinstanzen zuerkannte - hauptsächliche Klageanspruch auf Zahlung von 251783,91 DM unter diese verbürgte Schuld fällt, wie die Revision zutreffend rügt. Nach dem Klagevortrag handelt es sich um eine Teilforderung aus dem Girokonto der Hauptschuldner Nr. ..., das nunmehr ein Soll von 278010,60 DM ausweist. Die Kl. hat jedoch - unter Vorlage von Belegen - behauptet, der Hauskauf der Hauptschuldner sei nicht über dieses Konto finanziert worden, sondern über das Konto der Hauptschuldner Nr. ... und dieses habe Ende 1992 mit einer Schuld von 144044,74 DM abgeschlossen. Dies deutet darauf hin, daß dann nur eine solche Restschuld verbürgt ist (§ 767 I 1 BGB). Die Kl. hat weiterhin vorgebracht, daß, nachdem der Kredit auf dem letztgenannten Konto im April 1986 auf 1,2 Mio. DM erhöht worden sei, die Raten auf das - erhöhte - Darlehen vereinbarungsgemäß vom Konto Nr. ... abgebucht worden seien. Das BerGer. hat aber schon nicht begründet, warum sich daraus nach seiner Ansicht ohne weiteres ergeben soll, daß der Debetsaldo auf diesem Konto "im wesentlichen" die Rückführung eines verbürgten Darlehens für den Hauskauf betreffen soll. Die Schuld kann andere Ursachen haben. Außerdem richtet sich eine Haftung der Bekl. für diesen Kredit nur nach seinem restlichen Bestand (§ 767 I 1 BGB).
II. Da noch nicht feststeht, daß die Bekl. den eingeklagten Anspruch verbürgt hat, ist das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als die Bekl. verurteilt worden ist, die Zwangsvollstrekung aus der zugunsten der Kl. eingetragenen Arresthypothek an ihrem Grundmiteigentumsanteil zu dulden, und die Widerklage der Bekl., die Kl. zur Mitwirkung an der Löschung dieser Hypothek zu verurteilen, abgewiesen worden ist.
1. Für den Fall, daß ein Zahlungsanspruch gegen die Bekl. zuerkannt wird, hat das BerGer. zu Recht angenommen, daß der Arresthypothek eine "latente Verwertungsfunktion" zukomme und deswegen die Kl. auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen könne (§ 932 ZPO mit §§ 1114, 1147, 1184-1186, 1190 I, III BGB). Die im Wege des Arrests eingetragene (Höchstbetrags-)Sicherungshypothek (§ 932 ZPO mit §§ 1184, 1185, 1190 I, III BGB) bietet dem Gläubiger noch keine Befriedigungsmöglichkeit, sondern sichert nur rangwahrend seine - noch nicht titulierte - Forderung in der Höhe ihrer Feststellung im Hauptprozeß. Deswegen ist die Arresthypothek zu unterscheiden von der Zwangshypothek, die eine Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ermöglicht (§§ 866-870 ZPO), sobald der Gläubiger gegen den Eigentümer einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der zuerkannten Forderung erlangt hat (§ 1147 BGB; vgl. BGH, NJW 1966, 2009 = LM § 776 BGB Nr. 1; BGHZ 130, 347 = NJW 1995, 2715 (2717) = LM H. 1/1996 GesO Nr. 11). Ein rechtskräftiger Titel über die Arrestforderung hat nicht zur Folge, daß aus der Arresthypothek kraft Gesetzes eine Zwangshypothek wird. In der Regel kann der Arrestgläubiger, nachdem er einen Titel über die gesicherte Forderung erwirkt hat, seine Arresthypothek in eine Zwangshypothek - mit dem Rang der Arresthypothek - umwandeln lassen, und zwar entweder durch Einigung (§§ 877, 1186 BGB) oder im Vollstreckungswege (vgl. §§ 867 I, 932 II ZPO) auf Antrag gegenüber dem Grundbuchamt unter Vorlage des Schuldtitels, der die Einigung und Eintragungsbewilligung des Grundeigentümers ersetzt, jeweils in Verbindung mit der Eintragung in das Grundbuch (KG, OLGZ 1944 (1925), 177; OLG Frankfurt a.M., Rpfleger 1975, 103; Thumm, in: RGRK, 12. Aufl., § 1186 Rdnr. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 56. Aufl., § 1186 Rdnr. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 932 Rdnr. 14; Heinze, in: MünchKomm-ZPO, 1992, § 932 Rdnr. 14). Könnte aus der Arresthypothek nicht auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 1147 BGB geklagt werden (so LG Zwickau, LZ 1931, 530; Staudinger/Scherübl, BGB, 12. Aufl., § 1147 Rdnr. 46; Rosenberg, Lehrb. d. ZPR, 9. Aufl., § 213 Anm. II 2c), so entfiele die Umschreibungsmöglichkeit auf Grund des persönlichen Titels grundsätzlich nach Veräußerung des mit der Arresthypothek belasteten Grundstücks (Nicklisch, AcP 169 (1969), 124 (126ff.)). Eine solche Sicherungslücke besteht dagegen nicht, wenn mit Nicklisch (AcP 169 (1969), 124 (132ff.)) angenommen wird, daß die Arresthypothek einen Duldungsanspruch gegen den jeweiligen Eigentümer gewähre. Diese Ansicht hat in Rechtsprechung und Schrifttum Zustimmung gefunden (OLG Celle, WM 1985, 547 (548); LG Zweibrücken, NJW-RR 1995, 512; ; Stein/Jonas/Grunsky, § 932 Rdnr. 3; Heinze, in: MünchKomm-ZPO, § 932 Rdnrn. 2, 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 932 Rdnr. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 932 Rdnr. 1; Rosenberg/Gaul/Schilken, ZwangsvollstreckungsR, 10. Aufl., § 78 Anm. II 3c; Schuschke/Walker, Vollstreckung u. vorläufiger Rechtsschutz II, 1995, § 932 Rdnr. 11). Der Senat schließt sich ihr an. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die Arrestvollziehung in Grundstücke dingliche Wirkung im Sinne eines Pfandrechts haben müsse (Mot. zum BGB III, 1888, 626f.; vgl. Nicklisch, AcP 169 (1969), 124 (129ff.)). Dies läßt darauf schließen, daß der Arrestgläubiger einerseits keine sofortige Verwertungsbefugnis erhalten, andererseits aber bei Veräußerung des Grundstücks nicht schutzlos sein soll. Als Sicherungshypothek ist die Arresthypothek davon abhängig, daß die gesicherte Forderung besteht; insoweit wird ein guter Glaube nicht geschützt (§§ 1137, 1184, 1185 BGB). Der Eigentümer kann einem Duldungsanspruch aus der Arresthypothek entgegenhalten, die gesicherte Forderung bestehe nicht oder nicht in voller Höhe. Der Gläubiger muß dann den Bestand der Arrestforderung beweisen (vgl. BGH, NJW 1986, 53). Danach droht keine Gefahr einer vorzeitigen Befriedigung des Arrestgläubigers.
2. Der mit der Widerklage verfolgte Löschungsanspruch ist insoweit begründet, als der gesicherte Anspruch ungerechtfertigt sein sollte (§§ 812, 894 mit §§ 875, 876 BGB).