Anwaltshaftung bei mißlungenem Erbrechtsausschluß der Ehefrau, Rücktritt vom
Erbvertrag, Vertrag mit
Schutzwirkung für Dritte, beantragte Ehescheidung als Unwirksamkeitsgrund
einer vertraglichen Erbeinsetzung, Zustellung des Scheidungsantrags als
maßgeblicher Zeitpunkt (Anschluß an BGHZ 111, 329)
BGH, Urteil
vom 13.07.1994 - IV ZR 294/93
Fundstelle:
NJW 1995, 51
ZEV 1994, 360
FamRZ 1995, 1339
Eigener Leitsatz:
1. Zum Beratungsverschulden
sowie zum drittschützenden Charakter des Beratungsvertrags eines Anwalts
beim Erbrechtsausschluß der Ehefrau.
2. Bei der Unwirksamkeit einer vertraglichen Erbeinsetzung der Ehefrau wegen
beantragter Ehescheidung nach §§ 2279 II, 2077 BGB kommt es auf den
Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an.
Zum
Sachverhalt:
Die Kl. fordern Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines
Anwaltsvertrages. Sie sind zwei der drei Töchter des Erblassers, der am 1.
2. 1988 mittags nach einer drei Tage vorher vorgenommenen Operation
verstorben ist. Die Bekl. sind Rechtsanwälte, die seinerzeit in einer
Sozietät verbunden waren. Am 28. 1. 1988, am Tag vor der beabsichtigten
Operation, ließ die Kl. zu 1 sich vom Bekl. zu 2 namens und mit
Generalvollmacht ihres im Krankenhaus liegenden Vaters unter anderem über
die Erbansprüche der Mutter der Kl. beraten. Die Eltern der Kl. lebten seit
Januar 1987 getrennt; der Erblasser hatte an die Mutter der Kl. Unterhalt in
gerichtlich festgesetzter Höhe zu zahlen. Dem Bekl. zu 2 wurden die
notarielle Vereinbarung der Eltern über die Gütertrennung und deren Ehe- und
Erbvertrag vorgelegt. Darin hatten die Eltern sich gegenseitig zwar zu
Alleinerben eingesetzt, jedoch in § 4 jeweils ein Rücktrittsrecht
vorbehalten. Nach der Auskunft des Bekl. zu 2, durch einen Scheidungsantrag
werde das Erbrecht der Mutter beseitigt, erteilte die Kl. zu 1 im Namen
ihres Vaters den Auftrag, Scheidungsantrag einzureichen. Der Bekl. zu 2 gab
die Antragsschrift noch an demselben Tag, einem Donnerstag, zur Post. Sie
wurde am 2. 2. 1988, also am Tag nach dem Tod des Erblassers, der Mutter
zugestellt. Mangels Zustellung der Antragsschrift zu Lebzeiten des
Erblassers kam das am 15. 1. 1988 vom Erblasser errichtete Testament nicht
zum Zuge, in welchem er die Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen und seine
drei Töchter zu gleichen Teilen als Erbinnen eingesetzt hatte. Vielmehr
wurde die Mutter aufgrund des Erbvertrages Alleinerbin, so daß den Kl. nur
der Pflichtteilsanspruch blieb. Dieser wurde in einem gerichtlichen
Vergleich im Rechtsstreit zwischen den Kl. und ihrer Mutter mit je 55000 DM
bemessen. Der Wert des Nachlasses betrug 267541,67 DM. Die Parteien
streiten, ob ein weiterer Betrag von 170000 DM zugunsten der Kl.
berücksichtigt werden muß. Die Schwester R des Erblassers hatte unter dem
25. 9. 1987 eine auch vom Erblasser unterzeichnete maschinenschriftliche
Erklärung abgegeben, wonach sie diesen „im Krankheits- oder Pflegefall zu
verpflegen und für ihn zu sorgen“ sich verpflichtete. Der Erblasser hatte
ihr „seine für ihn vorgesehene finanzielle Altersversorgung in Höhe von
170000 DM übereignet“. Dazu heißt es weiter in der Urkunde: „Das Geld darf
nur für diesen Zweck verbraucht werden. Bei Ableben meines Bruders geht das
restliche Geld an seine beiden Kinder (die Kl.) als Erbe über." Dem
gerichtlichen Vergleich ist die Schwester des Erblassers beigetreten. Sie
hat sich in Höhe des erhaltenen Geldes zur Zahlung an die Mutter der Kl.
verpflichtet. Die Kl. verlangen aufgrund näher dargelegter Abrechnung
90347,22 DM für die Kl. zu 1 und 84747,22 DM für die Kl. zu 2 nebst Zinsen
von den Bekl. als Gesamtschuldnern. Diese Beträge sind die Differenz
zwischen dem Betrag, den sie als Erbinnen erhalten hätten, und der im
Vergleichsweg erlangten Pflichtteilsansprüche abzüglich bereits erhaltener
Vorausempfänge. Weiter setzen die Kl. den Betrag ab, den ihre Mutter als
Pflichtteil von ihnen hätte fordern können, weil der infolge eines
Scheidungsantrages enterbte Ehegatte gem. § 1933 S. 3 BGB
Unterhaltsansprüche bis zur Höhe seines Pflichtteils hat. Nach ihrer
Behauptung ging es bei der Beratung vor allem darum, Erbansprüche der Mutter
auszuschließen. Dem Bekl. zu 2 sei das Testament vom 15. 1. 1988 vorgelegt
worden. Er sei auch darauf hingewiesen worden, daß der Erblasser sich einer
gefährlichen Krebsoperation unterziehen müsse, die er möglicherweise nicht
überlebe. Die Operation könne, falls nötig, um einige Tage verschoben
werden. Der Bekl. zu 2 habe nach Überprüfung der Rechtslage jedoch erklärt,
die Operation könne stattfinden, durch die Einreichung des
Scheidungsantrages werde das Erbrecht der Mutter beseitigt.
Das LG hat mangels Einrechnung des Betrages von 170000 DM der Kl. zu 1 nur
16882,49 DM und der Kl. zu 2 nur 11262,49 DM zugesprochen. Auf deren
Berufung hat das OLG unter Zurückweisung der Berufung der Bekl. den
Klageforderungen bis auf einen von der Kl. zu 2 geforderten Zinsmehrbetrag
stattgegeben. Dagegen wendeten sich die Bekl. mit ihrer Revision ohne
Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Bekl. sind wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages, in dessen
Schutzbereich auch die Kl. einbezogen waren, diesen zum Schadensersatz
verpflichtet.
1. Zu dem vom Erblasser angestrebten Ausschluß seiner Ehefrau - der Mutter
der Kl. - von der Erbberechtigung ist es nicht gekommen. Das hat der
Zweitbekl. zu vertreten. Für ihn müssen die damals mit ihm in einer
Anwaltssozietät verbundenen weiteren Bekl. einstehen (BGHZ 56, 355 = NJW
1971, 1801 = LM § 611 BGB Nr. 35).
a) Erhält ein Rechtsanwalt den Auftrag, ein von seinem Mandanten erstrebtes
Ziel zu erreichen, muß er anhand des ihm unterbreiteten und womöglich auf
seine Frage hin ergänzten Sachverhalts prüfen, ob und gegebenenfalls auf
welchem Wege das Ziel erreichbar ist. Bedenken, zu denen die Rechtslage
Anlaß gibt, sind zu erörtern; weitere Schritte sind von der aufgrund der
Erörterung getroffenen Entscheidung des Mandanten abhängig zu machen (BGHZ
97, 372 (376) = NJW 1986, 2043 = LM Art. 1 GG Nr. 37). Der Anwalt hat
demgemäß dann, wenn mehrere Wege in Betracht kommen, den sichersten zur
Wahrung der Interessen seines Auftraggebers zu wählen (st.Rspr., z.B. BGH,
NJW-RR 1990, 1241 = LM § 675 BGB Nr. 156 = WM 1990, 1917 unter I 2 und NJW
1993, 1139 unter II 2a jeweils m.w.Nachw). Allerdings folgt aus dieser
umfassenden Verpflichtung nur, daß vom Anwalt ein im Rahmen eines geordneten
Kanzleibetriebes regelmäßig zumutbares Verhalten erwartet wird. Dabei
richten sich die konkreten Handlungs- und Unterlassungspflichten nach den
Umständen des einzelnen Falles und dem erteilten Mandat (BGH, NJW 1988, 1079
= LM § 278 BGB Nr. 104 = WM 1988, 382 unter 2. a.E.).
b) Nach dem Sachverhalt, der unstreitig dem Zweitbekl. vorgetragen war,
und nach den ihm vorgelegten Unterlagen kamen zwei Maßnahmen in Betracht,
durch die das Erbrecht der Mutter der Kl. ausgeschlossen werden konnte.
Entweder wurde gegen sie ein Scheidungsverfahren eingeleitet, oder der
Erblasser machte von der im Erbvertrag vorbehaltenen Rücktrittsmöglichkeit
Gebrauch.
Der Weg über das Scheidungsverfahren war mit einem Risiko belastet. Erst
die Zustellung des Scheidungsantrages an die Mutter der Kl. hätte die
Rechtsfolgen der §§ 1933, 2077, 2279 BGB auslösen und damit zu einem
vollständigen Erbrechtsauschluß einschließlich des Wegfalls des
Pflichtteilsrechtes führen können. Das war zwar seinerzeit noch nicht
höchstrichterlich entschieden. Jedoch wurde im Zeitpunkt der vom Bekl. zu 2
erwarteten anwaltlichen Beratung Ende Januar 1988 die Zustellung des
Scheidungsantrages in der Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend
für erforderlich gehalten (vgl. die Nachw. BGHZ
111, 329 (331 und 333) = NJW 1990, 2382 = LM § 1933 BGB Nr. 2). Auch der
Zweitbekl. hätte dieses bei genauerer Prüfung erkannt. Das belegt sein
Schreiben vom 2.2.1988 an die Kl. zu 1. Den Zeitpunkt der Zustellung hatte
aber der Anwalt nicht in der Hand, weil das zuständige FamG sie veranlaßt.
Also mußte er die Kl. zu 1 darüber unterrichten, daß die angestrebte Wirkung
erst mit der Zustellung des Scheidungsantrages gesichert war, daß diese aber
vom Gericht zu verfügen war und aller Voraussicht nach mehrere Tage in
Anspruch nehmen werde.
Ein solches Zustellungsrisiko gab es auf dem anderen Weg nicht. Der
Erblasser hätte die nach § 4 seines am 19. 3. 1964 mit der Mutter der Kl.
geschlossenen Erbvertrages mögliche Rücktrittserklärung vor einem Notar
abgeben (§§ 2293, 2296, 2298 II BGB) und sie in Urschrift oder Ausfertigung
(dazu zuletzt Senat, NJW 1981, 2299 = LM § 1960 BGB Nr. 4 = WM 1981, 313
unter III 2 m.w. Nachw.) der Mutter der Kl. zustellen lassen können.
Schon das LG hat tatrichterlich festgestellt, daß die rasche Einschaltung
eines Notars möglich gewesen wäre und dieser den Erblasser sogar am
Krankenbett aufgesucht haben würde. War die Rücktrittserklärung des
Erblassers notariell beurkundet, dann kam es für deren Wirksamkeit anders
als beim Scheidungsantrag auf die Zustellung zu Lebzeiten des Erblassers
nicht mehr an (§ 130 II BGB). Jedoch war auch diese Maßnahme mit einem
Nachteil verbunden. Sie hätte parallel zur Regelung der §§ 2279 II, 2077 BGB
nur das Erbrecht der Mutter der Kl. aus dem Erbvertrag vernichten können.
Ein Pflichtteilsanspruch wäre ihr geblieben. Daß eine der
Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung gem. § 2335 BGB vorgelegen hat,
haben die Kl. nicht vorgetragen.
c) Demgemäß schloß der Zweitbekl. nur dann pflichtgemäß jede vermeidbare
Schädigung seines Mandanten aus, wenn er den Scheidungsantrag auf den Weg
brachte, jedenfalls aber auch einen Notar einschaltete. Nachdem der
einfache und übersichtliche Erbvertrag mit der nicht zu übersehenden
Rücktrittsklausel vorgelegt war, lag die Notwendigkeit, einen Notar
einzuschalten, für einen rechtlichen Berater auf der Hand. Indem der
Zweitbeklagte diese Maßnahme nicht ergriffen hat, hat er den Anwaltsvertrag
schlecht erfüllt. Bei genauerer Prüfung war nämlich weiter nicht zu
übersehen, daß der Pflichtteilsentzug in § 1933 S. 3 BGB durch die
Zubilligung eines Unterhaltsanspruches bis zur Höhe des Pflichtteils
möglicherweise kompensiert werden konnte.
d) Gleichwohl ist ihm auch die verspätete Zustellung des Scheidungsantrages
anzulasten. Möglicherweise überspannt das BerGer. zwar die an anwaltliches
Arbeiten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen mit seiner Ansicht, der
Zweitbekl. hätte durch besondere Maßnahmen eine frühere Zustellung des
Scheidungsantrages veranlassen müssen. Fraglich kann insoweit sein, ob die
Umstände eine Pflicht zur weiteren Befragung der Kl. zu 1 begründeten (vgl.
BGH, NJW 1960, 1101). Immerhin hat der Bekl. zu 2 auch ohne eine solche
Befragung den Scheidungsantrag noch am Beratungstag abgesandt. Das kann
jedoch offenbleiben. Das BerGer. hält dem Zweitbekl. zu Recht vor, er habe
es versäumt, die Kl. zu 1 als Vertreterin seines Mandanten über die
Voraussetzungen zu belehren, unter denen ein Scheidungsantrag die
Erbberechtigung des Ehepartners gem. § 1933 BGB beseitigt. Erst durch die
vollständige Belehrung über die gem. § 1933 S. 1 BGB gebotenen Maßnahmen
hätte er dem Erblasser ermöglicht, alle Umstände zu berücksichtigen. Dieser
hätte dann erkannt, daß wegen des mit jeder Operation verbundenen Risikos
die unstreitig mögliche Verschiebung dieses Eingriffs um einige Tage zu
erwägen war.
2. Das BerGer. hat zu Recht angenommen, daß die Kl. in den Schutzbereich
des Anwaltsvertrages zwischen dem Erblasser und den Bekl. einbezogen waren.
Ist den ausdrücklichen Erklärungen oder dem schlüssigen Verhalten der
Vertragsparteien ein entsprechender Wille zu entnehmen, können grundsätzlich
innerhalb jedes Vertrages Schutzrechte Dritter entstehen, sofern die zu
schützende Personengruppe objektiv abgrenzbar ist (Senat, NJW 1984, 355
= LM § 328 BGB Nr. 75 = WM 1984, 34 und NJW-RR 1986, 484 = LM § 328 BGB Nr.
78 = WM 1985, 450). Das gilt auch für Anwaltsverträge (BGH, NJW 1986, 581
unter 2a) und NJW 1988, 200 unter 2c).
Der Erblasser hatte der Kl. zu 1 Vollmacht erteilt, in seinem Namen einen
Anwalt zu konsultieren und ihn, falls zur Ausschließung der Mutter der Kl.
von der Erbfolge erforderlich, mit der Enleitung des Scheidungsverfahrens zu
beauftragen. Hieraus sowie aus dem Umstand, daß nach dem Kenntnisstand des
Zweitbekl. nunmehr zugunsten der Kinder des Erblassers die gesetzliche
Erbfolge eintreten sollte, hat das BerGer. rechtsfehlerfrei gefolgert, für
die Bekl. sei der Wille des Erblassers ersichtlich gewesen, die
Erbeinsetzung seiner Kinder anstelle von deren Mutter zu sichern. Dabei
steht der Annahme, das Interesse der Töchter an der Erbenstellung sei in den
Schutz des Vertrages einbezogen gewesen, die fehlende Kenntnis des Zweitbekl.
von der Anzahl der Töchter nicht entgegen (vgl. Senat, NJW 1989, 355 = LM §
328 BGB Nr. 75 unter I 1 Abs. 2).
3. Das BerGer. sieht in der Vereinbarung des Erblassers mit seiner Schwester
R betreffend die 170000 DM eine Schenkung auf den Todesfall zugunsten seiner
Töchter (§ 331 BGB). Diese rechtlich mögliche Auslegung nimmt die Revision
hin. Sie meint jedoch, eine Einbeziehung der Kl. in den Schutzbereich des
Anwaltsvertrages umfasse nicht auch ihre Rechtsstellung als Beschenkte, weil
den Bekl. diese Zuwendung damals nicht bekannt gewesen sei. Dem ist nicht zu
folgen. Der insoweit geltend gemachte Nachteil trifft die Kl. ebenfalls
allein deshalb, weil sie nicht Erbinnen geworden sind. Nur aus diesem Grunde
sahen sie sich einem Anspruch der Mutter aus § 2287 BGB ausgesetzt, der sich
unstreitig negativ auf den im gerichtlichen Vergleich vereinbarten
Pflichtteilsbetrag ausgewirkt hat. Wären die Kl. Erbinnen geworden, dann
wäre ihnen diese Zuwendung ungeschmälert erhalten geblieben.
4. Auch die Ausführungen des BerGer. zur Kausalität der Pflichtverletzung
sind entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Der Tatrichter
hat festgestellt, daß die Möglichkeit einer Verschiebung der Operation
bereits mit dem Arzt abgesprochen war. Nach der Aussage der Zeugin S glaubte
der Erblasser aber, mit dem Scheidungsantrag sei alles Erforderliche
erledigt.
Der in diesem Zusammenhang von der Revision gerügte Verfahrensfehler liegt
nicht vor. Zwar haben die Bekl. einen „unmittelbaren“ Ursachenzusammenhang
zwischen der Operation und dem Tod des Vaters bestritten und sich auf ein
Sachverständigengutachten sowie auf die Vorlage der Krankenblätter und des
Operationsberichts berufen. Auf diesen unsubstantiierten Vortrag brauchte
das BerGer. aber nicht einzugehen. Die Bekl. haben das Vorbringen der Kl.
nicht bestritten, daß eine am Todestag gegen 6.15 Uhr eingetretene Thrombose
zum Tode führte. Die Thrombosegefahr ist als Operationsfolge so allgemein
bekannt, daß für den Tatrichter die Kausalität auf der Hand lag. Demgemäß
hätte es näheren Vortrags der Bekl. für das Bestreiten der Kausalität
bedurft. Jedenfalls aber durfte das BerGer. - wie es das offensichtlich
getan hat - im Rahmen der in einem solchen Fall gem. § 287 ZPO erleichterten
Kausalitätsprüfung (Senat, NJW 1983, 998 = LM § 286 A ZPO Nr. 40 = WM 1982,
718 = VersR 1982, 756; BGHZ 84, 244, 253) unter solchen Umständen die
Kausalität bejahen.
5. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers waren die Voraussetzungen für die
Scheidung seiner Ehe gegeben. Der vom Zweitbekl. eingereichte
Scheidungsantrag, auf den sich die Kl. in ihrem Vorbringen bezogen haben,
befindet sich in den vom Tatrichter beigezogenen Akten. Darin sind die
Voraussetzungen des Scheiterns der Ehe (§§ 1565ff . BGB) mit den
erforderlichen Tatsachen belegt, also schlüssig dargetan. Die Bekl. haben
das Vorliegen dieser Tatsachen nicht bestritten.
6. Der Höhe nach sind zum Schadensersatzanspruch Beanstandungen nicht
erhoben und nicht ersichtlich.
7. Die Kl. haben von vornherein den hypothetischen Pflichtteilsanspruch
ihrer Mutter anerkannt. Sie haben nämlich bei der Schadensberechnung deren
etwaige Unterhaltsansprüche gem. § 1933 S. 3 BGB im weitesten Umfang in Höhe
ihres Pflichtteils berücksichtigt. Aus diesem Grund kann - wie im Fall
BGHZ 111, 329 (333f.) = NJW 1990, 2382 = LM § 1933 BGB Nr. 2 - wiederum
unentschieden bleiben, ob die Regelung des § 1933 BGB, nach der nur der
einer Scheidung nicht zustimmende Antragsgegner jede Beteiligung am Nachlaß
des Antragstellers verliert, mit Art. 3 I und Art. 6 GG zu vereinbaren ist.
Der Ausschluß der Erbenstellung bei Bestand des Pflichtteilsrechts war im
vorliegenden Fall nämlich allein mit der notariellen Beurkundung der
Rücktrittserklärung zu erreichen.
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