Zweckerklärung in AGB bei Bürgschaft des GmbH-Geschäftsführers


BGH, Beschluß v. 24.09.1996  - IX ZR 316/95 (Frankfurt a.M.)


Fundstellen:

NJW 1996, 3205
ZIP 1997, 449



Zentralproblem:

Vgl. Anm. zu BGH NJW 1998, 3708 ff



Leitsatz:

Keine Unwirksamkeit einer weiten Zweckerklärung in AGB, wenn der Bürge das Entstehen der zukünftigen Verbindlichkeiten beeinflussen kann (GmbH-Geschäftsführer).



Zum Sachverhalt:

Vor dem Senat war u.a. die Frage streitig, ob eine vorformuliert weite Zweckerklärung bei der Bürgschaft eines GmbH-Geschäftsführers für Schulden seiner GmbH wirksam ist. Der Senat hat die Frage bejaht.

Aus den Gründen:

Die neuere Rechtsprechung des Senats zur Unwirksamkeit einer weiten Zweckerklärung bei der Bürgschaft (BGHZ 130, 19 = NJW 1995, 2553 = LM H. 11/1995 § 765 BGB Nr. 99/100/101; BGH, NJW 1996, 924 = LM H. 6/1996 § 765 BGB Nr. 105 = WM 1996, 436 (437); NJW 1996, 1470 = WM 1996, 766 (768f.)) ist grundsätzlich nicht anwendbar, wenn ein Geschäftsführer sich für Schulden seiner GmbH verbürgt. Da der Bürge hier die Geschäfte der Hauptschuldnerin führt, hat er regelmäßig auch Einfluß auf Art und Höhe ihrer Kreditverbindlichkeiten. Entscheidet nach der internen Geschäftsordnung der Gesellschaft die Gesellschafterversammlung über die Kreditaufnahme, muß diese Entscheidung vom Geschäftsführer doch umgesetzt werden. Er kann dann, wenn er eine Ausdehnung seines Bürgenrisikos vermeiden will, die Bürgschaft rechtzeitig kündigen. Insofern ist die Lage für ihn kontrollier- und beherrschbar. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, die nach der Satzung einzeln zur Geschäftsführung und Vertretung berufen sind, so kann jeder Geschäftsführer eine Ausweitung des Kredits, für den er sich verbürgt hat, im Innenverhältnis von seiner Zustimmung abhängig machen (vgl. BGH, WM 1968, 1329).



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