NJW 1996, 3205
ZIP 1997, 449
Vgl. Anm. zu BGH NJW 1998,
3708 ff
Keine Unwirksamkeit einer weiten Zweckerklärung
in AGB, wenn der Bürge das Entstehen der zukünftigen Verbindlichkeiten
beeinflussen kann (GmbH-Geschäftsführer).
Vor dem Senat war u.a. die Frage streitig, ob eine vorformuliert weite Zweckerklärung bei der Bürgschaft eines GmbH-Geschäftsführers für Schulden seiner GmbH wirksam ist. Der Senat hat die Frage bejaht.
Aus den Gründen:
Die neuere Rechtsprechung des Senats zur Unwirksamkeit
einer weiten Zweckerklärung bei der Bürgschaft (BGHZ 130, 19
= NJW 1995, 2553 = LM H. 11/1995 § 765 BGB Nr. 99/100/101; BGH, NJW
1996, 924 = LM H. 6/1996 § 765 BGB Nr. 105 = WM 1996, 436 (437); NJW
1996, 1470 = WM 1996, 766 (768f.)) ist grundsätzlich nicht anwendbar,
wenn ein Geschäftsführer sich für Schulden seiner GmbH verbürgt.
Da der Bürge hier die Geschäfte der Hauptschuldnerin führt,
hat er regelmäßig auch Einfluß auf Art und Höhe ihrer
Kreditverbindlichkeiten. Entscheidet nach der internen Geschäftsordnung
der Gesellschaft die Gesellschafterversammlung über die Kreditaufnahme,
muß diese Entscheidung vom Geschäftsführer doch umgesetzt
werden. Er kann dann, wenn er eine Ausdehnung seines Bürgenrisikos
vermeiden will, die Bürgschaft rechtzeitig kündigen. Insofern
ist die Lage für ihn kontrollier- und beherrschbar. Sind mehrere Geschäftsführer
vorhanden, die nach der Satzung einzeln zur Geschäftsführung
und Vertretung berufen sind, so kann jeder Geschäftsführer eine
Ausweitung des Kredits, für den er sich verbürgt hat, im Innenverhältnis
von seiner Zustimmung abhängig machen (vgl. BGH, WM 1968, 1329).