Delegation von Verkehrssicherungspflichten; Haftungseinheit bei Nebentäterschaft und Mitverschulden des Verletzten
BGH, Urteil v. 04.06.1996  - VI ZR 75/95 (München) 
Fundstelle:

NJW 1996, 2646
zur Haftungseinheit s. auch BGH NJW 1996, 2023


Amtl. Leitsätze:

1. Hat ein Vermieter Räumlichkeiten für die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen vermietet, die für diesen Zweck ungeeignet waren, und entsteht infolge von Schweißarbeiten an einem Kraftfahrzeug ein Brand, so haftet er auch für die Körperverletzung, die ein Angehöriger der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung erleidet.
2. Zur Bemessung der Haftungsquote eines Nebentäters, der mit anderen Schädigern eine Haftungseinheit bildet, gegenüber dem Haftungsanteil des mitverantwortlichen Verletzten.



Zum Sachverhalt:

Der Kl. begehrt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens wegen Verletzungen, die er sich als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr bei einem Einsatz zugezogen hat. Am 24. 11. 1989 kam es gegen 18.15 Uhr in M. zu einem Großbrand, der seinen Ursprung in der Halle 14 einer ehemaligen Holzfabrik hatte. Die Eigentümerin dieser Halle hatte die D-GmbH, für die der Bekl. zu 3 handelte, mit der Verwaltung beauftragt. Dem Bekl. zu 3 oblag auch die Kontrolle der Zustände auf diesem Gelände. Anfang 1989 schloß der Bekl. zu 3 für die D-GmbH mit dem Bekl. zu 2 einen Mietvertrag über einen Teil dieser Halle zum Zwecke der "Einstellung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen" ab. Nach Nr. 9 des Mietvertrages hatte der Bekl. zu 2 alle Vorkehrungen, die zur Erfüllung des Mietzwecks erforderlich waren, übernommen. Die Halle 14 bestand aus zwei gemauerten Giebelwänden und einem Betonfußboden, im übrigen war sie im wesentlichen aus Holz gebaut. In der Halle errichtete der Bekl. zu 2 eine 4 m lange, 3 m breite und 2,5 m hohe Kabine aus Preßspanplatten, in der mit Genehmigung des Bekl. zu 2 u.a. Schweißarbeiten an Fahrzeugen ausgeführt wurden. Am 24. 11. 1989 schweißte der Bekl. zu 1, der "eigentlich nicht schweißen konnte", in der Kabine mit einem vom Bekl. zu 2 zur Verfügung gestellten Schutzgasschweißgerät an seinem Pkw. Während dieser Arbeiten fingen die Polster der nicht ausgebauten Rückbank des Pkw an zu brennen. Dem Bekl. zu 1 gelang es nicht, das Feuer zu löschen. Ihm stand als Löschmittel lediglich eine kleine, mit Wasser gefüllte Badewanne zur Verfügung; ein in einiger Entfernung befindlicher Feuerlöscher konnte nicht  bedient werden. Das Feuer erfaßte die Holzkabine und sodann die Holzkonstruktion der Halle 14, schließlich auch die Halle 16, und drohte, auf ein angrenzendes, nur durch einen schmalen Durchgang von der Halle 16 entferntes Wohngebäude überzugreifen. Etwa eine Stunde nach Ausbruch des Brandes stürzte die Giebelwand der Halle 16 ein. Der Kl., der sich in diesem Augenblick in der Nähe des Durchgangs im Schlagschatten der Wand befand, wurde von herabfallenden Gebäudetrümmern getroffen und zum Teil begraben. Dabei wurde sein linker Unterschenkel zerschmettert, so daß er unterhalb des Kniegelenks amputiert werden mußte. Außerdem erlitt er schwere Verbrennungen.
Das LG hat durch Grund- und Teilurteil unter teilweiser Klagabweisung den Anspruch des Kl. gegen die Bekl. als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu 4/5 und seinen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Kl. von 1/5 dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen sowie die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Bekl. festgestellt, dem Kl. 4/5 der ab dem 16. 10. 1992 bereits entstandenen oder künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, daß hinsichtlich des Schmerzensgeldes eine Mithaftungsquote des Kl. im Verhältnis zum Bekl. zu 1 in Höhe von 1/5, im Verhältnis zum Bekl. zu 2 von 2/5 und im Verhältnis zum Bekl. zu 3 von 4/5 gerechtfertigt ist; diese Haftungsverteilung hat es auch der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des ab dem 16. 10. 1992 bereits entstandenen oder noch entstehenden immateriellen Schadens des Kl. zugrundegelegt. Im übrigen hat es die Berufungen der Bekl. und die Anschlußberufung des Kl. zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Bekl. zu 3 weiterhin die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Der Kl. hat Anschlußrevision mit dem Ziel eingelegt, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und das landgerichtliche Urteil abzuändern, als bei dem Schmerzensgeld und dem Feststellungsanspruch hinsichtlich weiterer immaterieller Schäden eine Mithaftungsquote gegenüber dem Bekl. zu 3 von mehr als 1/2 festgesetzt bzw. festgestellt worden ist. Revision und Anschlußrevision hatten keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat ausgeführt, daß alle drei Bekl. durch fahrlässiges Handeln den Brand herbeigeführt hätten. Der Bekl. zu 1 habe an diesem Ort ohne ausreichende Löschmittel und ohne Ausbau der Sitzflächen des Pkw nicht schweißen, und der Bekl. zu 2 habe dies nicht gestatten dürfen. Auch der Bekl. zu 3 habe den Brand fahrlässig herbeigeführt, indem er dem Bekl. zu 2 die Halle zu Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen zur Verfügung gestellt habe. Er habe erkennen müssen, daß diese Erlaubnis auch die Gestattung der Durchführung von Schweißarbeiten umfasse und daß durch solche Arbeiten in dieser Halle eine Brandgefahr ausgelöst werde. Der Schaden des Kl. sei von den Bekl. adäquat verursacht worden; die Möglichkeit, daß es zu einem großen Brand kommen und daß ein Feuerwehrmann sich dabei Verletzungen zuziehen könne, liege nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Den Kl. treffe ein Mitverschulden, da er sich ohne rechtfertigenden Grund in den Schlagschatten der Giebelmauer begeben habe, obwohl zunehmend mit der Gefahr des Einsturzes habe gerechnet werden müssen.
Hinsichtlich der materiellen Schäden hat das BerGer. eine an der Mitverschuldensquote des Bekl. zu 1 ausgerichtete Haftungseinheit der Bekl. angenommen. Der Haftungsanteil dieses Bekl. betrage wegen seines unverständlichen Leichtsinns 80 %, der Mitverschuldensanteil des Kl. ihm gegenüber 20 %. Bei den immateriellen Schäden hat das BerGer. dagegen den Mitwirkungsanteil jedes Schädigers individuell bestimmt. Während der Bekl. zu 1 zu 80 % hafte, treffe den Bekl. zu 2 ein 60%iger Haftungsanteil gegenüber dem Kl., da dieser Bekl. die Schweißarbeiten nicht selbst vorgenommen habe; den Haftungsanteil des Bekl. zu 3 hat es insoweit lediglich mit 20 % und den Mitverschuldensanteil des Kl. ihm gegenüber mit 80 % bewertet.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Der Bekl. zu 3 ist neben den Bekl. zu 1 und 2 für die Entstehung des Brandes mitverantwortlich. Ihm ist der bei dem Kl. aufgetretene Schaden auch haftungsrechtlich zuzurechnen. Er haftet für die Klagansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823 I, 847 BGB.
1. Zu Recht hat das BerGer. eine für den Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Bekl. zu 3 darin gesehen, daß er als Verwalter der D-GmbH dem Bekl. zu 2 zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen einen Teil der Halle vermietet hat, der für diesen Zweck schlechthin ungeeignet war. Bei der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen fallen, wie das BerGer. ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, üblicherweise auch Schweißarbeiten an. Da die Halle in Holzbauweise errichtet war und keinen Wasseranschluß und keinen Feuerlöscher besaß, lag die Gefahr eines Brandes und seiner ungehinderten Ausbreitung besonders nahe. Daß der Bekl. zu 3 bei Vereinbarung des Mietzwecks "Instandsetzung von Kraftfahrzeugen" an Schweißarbeiten nicht gedacht hat, vermag ihn entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entlasten. Ob die Vornahme solcher Arbeiten gegenüber dem Vermieter vertragswidrig war, kann offen bleiben. Jedenfalls mußte der Bekl. zu 3, wie das BerGer. ebenfalls zutreffend angenommen hat, bei einer Vermietung zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen mit der Durchführung von Schweißarbeiten rechnen.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, daß die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf den Bekl. zu 2 als Mieter übertragen worden sei und sich die Verpflichtung des Bekl. zu 3 als Verwalter des Gebäudes auf Kontroll- und Überwachungspflichten beschränkt habe. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Gebäudes kann zwar auf den Mieter delegiert werden. Dies gilt auch dann, wenn es darum geht, die baulichen Voraussetzungen für den vereinbarten Mietzweck zu schaffen. Eine solche Delegation der Sicherungspflichten setzt jedoch eine klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt (vgl. Senat, NJW-RR 1988, 471 = LM § 823 (Dc) BGB Nr. 163 = VersR 1988, 516 (517)). Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters als des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Mieter die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich  ausgeführt hat (vgl. BGHZ 110, 114 (121f.) = NJW 1990, 1361 = LM § 426 BGB Nr. 83; Senat, NJW 1985, 270 = LM § 823 (Dc) BGB Nr. 140 = VersR 1984 (1190f.); NJW 1985, 484 = LM § 823 (Dc) BGB Nr. 142 = VersR 1985, 243 (244); NJW-RR 1989, 394 = LM § 823 (Ea) BGB Nr. 72 = VersR 1989, 526).
Im Streitfall fehlt es an einer klaren Absprache. Insbesondere genügte die in Nr. 9 des Mietvertrages getroffene Regelung diesen Anforderungen nicht, wonach die "Instandhaltung, Ausbesserungen an der Mietsache sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erfüllung des Mietzwecks erforderlich sind," vom Mieter übernommen wurden. Der Bekl. hat weder von vornherein auf eine Unterlassung von Schweißarbeiten gedrungen, noch hat er dem Bekl. zu 2 die Pflicht übertragen, für einen effektiven Brandschutz zu sorgen. Es ist ihm auch nicht zugesichert worden, daß in den Räumlichkeiten keine Schweißarbeiten vorgenommen werden. Im übrigen hat er nach den Feststellungen des BerGer. auch später nicht überprüft, ob der Bekl. zu 2 die baulichen Voraussetzungen für eine Nutzung der Halle zum Zwecke der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen einschließlich der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen auch tatsächlich geschaffen hatte. Darauf, daß der Bekl. zu 2 die Halle möglicherweise vertragswidrig dem Bekl. zu 1 überlassen hat, kommt es nicht an, da der Bekl. zu 3 durch die Vermietung der für die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen einschließlich Schweißarbeiten nicht geeigneten Räumlichkeiten die Gefahr eines Brandes geschaffen und diese Gefahr sich im Streitfall auch verwirklicht hat.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das BerGer. die Verletzungen, die der Kl. bei Löschung des Brandes erlitten hat, dem Bekl. zu 3 auch haftungsrechtlich zugerechnet. Der Bekl. zu 3 hat durch die Vermietung der für die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Räumlichkeiten eine Mitursache für die Entstehung des Brandes gesetzt und hat damit zu der bei dem Einsturz der Giebelwand vom Kl. erlittenen Körperverletzung beigetragen. Diese Folgen sind ihm auch subjektiv zuzurechnen, denn mit der Durchführung von Schweißarbeiten mußte er, wie bemerkt, rechnen. Ebenso mußte er mit der bei dem Kl. aufgetretenen Körperverletzung als Folge des von ihm fahrlässig mitverursachten Brandes rechnen; das wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Zurechnungsprobleme, wie sie sich in Fällen der Herausforderung zu einem selbstschädigenden Verhalten des Verletzten ergeben, stellen sich hier nicht, da der Schaden des Kl. durch eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Bekl. zu 3 und den dadurch bedingten Einsturz der Giebelwand herbeigeführt worden ist.
3. Erfolglos wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das BerGer. in bezug auf die materiellen Schäden für alle Bekl. eine einheitliche Haftungsquote gebildet hat.
a) Die Bekl. zu 1 bis 3 bilden, wie das BerGer. rechtsfehlerfrei annimmt, gegenüber dem Kl. eine Haftungseinheit, die es rechtfertigt, ihre Haftungsanteile gegenüber dem Kl. einheitlich zu einer Quote, die sich nach der höchsten, auf den Bekl. zu 1 entfallenden Einzelquote bemißt, zusammenzufassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine mit dieser Folge verbundene Haftungseinheit anzunehmen, wenn sich das Verhalten mehrerer Schädiger im wesentlichen in ein und demselben zum Unfall führenden Ursachenbeitrag ausgewirkt hat, bevor der von einem oder mehreren Beteiligten zu vertretende Kausalverlauf hinzugetreten ist (BGH, NJW 1996, 2023 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Kausalbeiträge der einzelnen Schädiger im wesentlichen identisch sind und zum Tragen kommen, ehe der Schadensbeitrag eines weiteren Schädigers, der auch der Geschädigte selbst sein kann, hinzutritt und den Schaden herbeiführt.
So liegen die Dinge hier. Die Tatbeiträge aller Bekl. haben sich zu einem Ursachenanteil vereinigt und gemeinsam zur Entstehung des Feuers geführt, bevor die schadenstiftende Handlung des Kl. hinzukam.
b) Soweit die Revision dagegen vorbringt, daß der Nebentäter damit ohne Rücksicht auf seinen persönlichen Haftungsanteil in Höhe der höchsten Quote innerhalb der Haftungseinheit für den materiellen Schaden aufzukommen habe, übersieht sie, daß schon die bloße Mitverursachung ausreicht, um die volle Haftung eines Nebentäters - vorbehaltlich einer mitverschuldensbedingten Haftungsminderung - auszulösen. Unabhängig davon, welches Gewicht dem Verursachungsbeitrag des Bekl. zu 3 im Vergleich zu denjenigen der Bekl. zu 1 und 2 beigemessen wird, haftet er daher gesamtschuldnerisch dem Kl. gegenüber - unbeschadet dessen Mitverschuldens - für den vollen Schaden. Hat der Geschädigte wie hier durch eigenes Verschulden zur Entstehung des Schadens beigetragen, so werden gegenüber seinem Haftungsanteil die Verursachungsbeiträge der anderen Schadensverursacher, sofern zwischen ihnen eine Haftungseinheit besteht, zu einer einheitlichen Haftungsquote zusammengefaßt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht maßgebend auf den Grad des Verschuldens des einzelnen Nebentäters an. Vielmehr geht es um die einheitliche Gewichtung des von den Schädigern gemeinsam geschaffenen Verursachungsbeitrages, auf den der Geschädigte (oder ein weiterer Schädiger) trifft und auf den dieser keinen Einfluß hat (Dunz, JZ 1959, 592 (594)). Für eine Gesamtabwägung ist nur Raum, wenn die Ursachenbeiträge der einzelnen Nebentäter, ohne daß zwischen ihnen eine Haftungseinheit besteht, selbständig nebeneinander  bestehen (BGHZ 30, 203 = NJW 1959, 1772 = LM § 840 BGB Nr. 6). Das ist hier aber nicht der Fall.
III. Die Anschlußrevision des Kl. ist ebenfalls nicht begründet.
Die Anschlußrevision rügt zu Unrecht, das BerGer. habe das Gutachten des Sachverständigen K nicht voll ausgewertet. Soweit das BerGer. dem Kl. anlastet, es gehöre zum Grundwissen eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, daß man sich nicht in den Trümmerschatten eines Gebäudes begeben dürfe, lassen die Ausführungen des BerGer. nicht besorgen, es habe hierbei nicht beachtet, daß eine Regel, welche den Aufenthalt im Trümmerschatten einer Wand verbietet, nach den Darlegungen des Sachverständigen nicht existiere. Ebensowenig kann angenommen werden, das BerGer. habe übersehen, daß der Aufenthalt im Trümmerschatten einer Wand bei einem Feuerwehreinsatz nach den Ausführungen des Sachverständigen unter Umständen zwingend erforderlich sei.
Das BerGer. hat ersichtlich nicht angenommen, daß sich ein Feuerwehrmann überhaupt nicht in den Schlagschatten einer brennenden Wand begeben dürfe. Es stellt vielmehr entscheidend darauf ab, daß sich der Brand zur Zeit des Unfalls bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und deshalb generell zunehmend mit der Gefahr des Einsturzes zu rechnen war. Dabei kann es sich auf das Sachverständigengutachten stützen, wonach die Einsturzgefahr erst mit Fortschreiten des Brandes durch Einwirken der Brandwärme auf die Mauerteile und deren Abbrand entstehe; objektiv sei hier etwa eine Stunde nach dem Brandausbruch der Einsturz des Giebels zu erwarten gewesen. Der Sachverständige hat ferner darauf hingewiesen, daß es zum Fachwissen eines Feuerwehrmannes und insbesondere seiner Vorgesetzten gehöre zu erkennen, wann bei fortschreitendem Brandgeschehen die Lage an der Einsatzstelle es erfordere, den Trümmerschatten zu meiden.
Danach konnte das BerGer. den Sachverständigen dahin verstehen, daß im Zeitpunkt des Unfalls objektiv mit dem Einsturz der Mauer zu rechnen war und deshalb der Kl. den Schlagschatten der Wand hätte meiden müssen. Der Umstand, daß der Kl. den drohenden Einsturz konkret nicht erkennen konnte, ist dabei, wie das BerGer. mit Recht angenommen hat, ohne Bedeutung. Auch die Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Kl. erkennen.