NJW 1996, 2646
zur Haftungseinheit s. auch BGH
NJW 1996, 2023
1. Hat ein Vermieter Räumlichkeiten für
die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen vermietet, die für diesen Zweck
ungeeignet waren, und entsteht infolge von Schweißarbeiten an einem
Kraftfahrzeug ein Brand, so haftet er auch für die Körperverletzung,
die ein Angehöriger der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung erleidet.
2. Zur Bemessung der Haftungsquote eines Nebentäters,
der mit anderen Schädigern eine Haftungseinheit bildet, gegenüber
dem Haftungsanteil des mitverantwortlichen Verletzten.
Der Kl. begehrt Ersatz seines materiellen und immateriellen
Schadens wegen Verletzungen, die er sich als Angehöriger der Freiwilligen
Feuerwehr bei einem Einsatz zugezogen hat. Am 24. 11. 1989 kam es gegen
18.15 Uhr in M. zu einem Großbrand, der seinen Ursprung in der Halle
14 einer ehemaligen Holzfabrik hatte. Die Eigentümerin dieser Halle
hatte die D-GmbH, für die der Bekl. zu 3 handelte, mit der Verwaltung
beauftragt. Dem Bekl. zu 3 oblag auch die Kontrolle der Zustände auf
diesem Gelände. Anfang 1989 schloß der Bekl. zu 3 für die
D-GmbH mit dem Bekl. zu 2 einen Mietvertrag über einen Teil dieser
Halle zum Zwecke der "Einstellung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen"
ab. Nach Nr. 9 des Mietvertrages hatte der Bekl. zu 2 alle Vorkehrungen,
die zur Erfüllung des Mietzwecks erforderlich waren, übernommen.
Die Halle 14 bestand aus zwei gemauerten Giebelwänden und einem Betonfußboden,
im übrigen war sie im wesentlichen aus Holz gebaut. In der Halle errichtete
der Bekl. zu 2 eine 4 m lange, 3 m breite und 2,5 m hohe Kabine aus Preßspanplatten,
in der mit Genehmigung des Bekl. zu 2 u.a. Schweißarbeiten an Fahrzeugen
ausgeführt wurden. Am 24. 11. 1989 schweißte der Bekl. zu 1,
der "eigentlich nicht schweißen konnte", in der Kabine mit einem
vom Bekl. zu 2 zur Verfügung gestellten Schutzgasschweißgerät
an seinem Pkw. Während dieser Arbeiten fingen die Polster der nicht
ausgebauten Rückbank des Pkw an zu brennen. Dem Bekl. zu 1 gelang
es nicht, das Feuer zu löschen. Ihm stand als Löschmittel lediglich
eine kleine, mit Wasser gefüllte Badewanne zur Verfügung; ein
in einiger Entfernung befindlicher Feuerlöscher konnte nicht
bedient werden. Das Feuer erfaßte die Holzkabine und sodann die Holzkonstruktion
der Halle 14, schließlich auch die Halle 16, und drohte, auf ein
angrenzendes, nur durch einen schmalen Durchgang von der Halle 16 entferntes
Wohngebäude überzugreifen. Etwa eine Stunde nach Ausbruch des
Brandes stürzte die Giebelwand der Halle 16 ein. Der Kl., der sich
in diesem Augenblick in der Nähe des Durchgangs im Schlagschatten
der Wand befand, wurde von herabfallenden Gebäudetrümmern getroffen
und zum Teil begraben. Dabei wurde sein linker Unterschenkel zerschmettert,
so daß er unterhalb des Kniegelenks amputiert werden mußte.
Außerdem erlitt er schwere Verbrennungen.
Das LG hat durch Grund- und Teilurteil unter teilweiser
Klagabweisung den Anspruch des Kl. gegen die Bekl. als Gesamtschuldner
dem Grunde nach zu 4/5 und seinen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld
unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Kl. von 1/5 dem
Grunde nach als gerechtfertigt angesehen sowie die gesamtschuldnerische
Verpflichtung der Bekl. festgestellt, dem Kl. 4/5 der ab dem 16. 10. 1992
bereits entstandenen oder künftig noch entstehenden materiellen und
immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht
auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
sind bzw. übergehen. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG das landgerichtliche
Urteil dahingehend abgeändert, daß hinsichtlich des Schmerzensgeldes
eine Mithaftungsquote des Kl. im Verhältnis zum Bekl. zu 1 in Höhe
von 1/5, im Verhältnis zum Bekl. zu 2 von 2/5 und im Verhältnis
zum Bekl. zu 3 von 4/5 gerechtfertigt ist; diese Haftungsverteilung hat
es auch der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des ab dem 16. 10.
1992 bereits entstandenen oder noch entstehenden immateriellen Schadens
des Kl. zugrundegelegt. Im übrigen hat es die Berufungen der Bekl.
und die Anschlußberufung des Kl. zurückgewiesen. Mit der Revision
erstrebt der Bekl. zu 3 weiterhin die Abweisung der gegen ihn gerichteten
Klage. Der Kl. hat Anschlußrevision mit dem Ziel eingelegt, das Berufungsurteil
insoweit aufzuheben und das landgerichtliche Urteil abzuändern, als
bei dem Schmerzensgeld und dem Feststellungsanspruch hinsichtlich weiterer
immaterieller Schäden eine Mithaftungsquote gegenüber dem Bekl.
zu 3 von mehr als 1/2 festgesetzt bzw. festgestellt worden ist. Revision
und Anschlußrevision hatten keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat ausgeführt, daß alle
drei Bekl. durch fahrlässiges Handeln den Brand herbeigeführt
hätten. Der Bekl. zu 1 habe an diesem Ort ohne ausreichende Löschmittel
und ohne Ausbau der Sitzflächen des Pkw nicht schweißen, und
der Bekl. zu 2 habe dies nicht gestatten dürfen. Auch der Bekl. zu
3 habe den Brand fahrlässig herbeigeführt, indem er dem Bekl.
zu 2 die Halle zu Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen zur Verfügung
gestellt habe. Er habe erkennen müssen, daß diese Erlaubnis
auch die Gestattung der Durchführung von Schweißarbeiten umfasse
und daß durch solche Arbeiten in dieser Halle eine Brandgefahr ausgelöst
werde. Der Schaden des Kl. sei von den Bekl. adäquat verursacht worden;
die Möglichkeit, daß es zu einem großen Brand kommen und
daß ein Feuerwehrmann sich dabei Verletzungen zuziehen könne,
liege nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Den Kl. treffe ein
Mitverschulden, da er sich ohne rechtfertigenden Grund in den Schlagschatten
der Giebelmauer begeben habe, obwohl zunehmend mit der Gefahr des Einsturzes
habe gerechnet werden müssen.
Hinsichtlich der materiellen Schäden hat
das BerGer. eine an der Mitverschuldensquote des Bekl. zu 1 ausgerichtete
Haftungseinheit der Bekl. angenommen. Der Haftungsanteil dieses Bekl. betrage
wegen seines unverständlichen Leichtsinns 80 %, der Mitverschuldensanteil
des Kl. ihm gegenüber 20 %. Bei den immateriellen Schäden hat
das BerGer. dagegen den Mitwirkungsanteil jedes Schädigers individuell
bestimmt. Während der Bekl. zu 1 zu 80 % hafte, treffe den Bekl. zu
2 ein 60%iger Haftungsanteil gegenüber dem Kl., da dieser Bekl. die
Schweißarbeiten nicht selbst vorgenommen habe; den Haftungsanteil
des Bekl. zu 3 hat es insoweit lediglich mit 20 % und den Mitverschuldensanteil
des Kl. ihm gegenüber mit 80 % bewertet.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen
der Revision stand. Der Bekl. zu 3 ist neben den Bekl. zu 1 und 2 für
die Entstehung des Brandes mitverantwortlich. Ihm ist der bei dem Kl. aufgetretene
Schaden auch haftungsrechtlich zuzurechnen. Er haftet für die Klagansprüche
wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823 I,
847 BGB.
1. Zu Recht hat das BerGer. eine für den
Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Bekl. zu 3 darin gesehen,
daß er als Verwalter der D-GmbH dem Bekl. zu 2 zur Instandsetzung
von Kraftfahrzeugen einen Teil der Halle vermietet hat, der für diesen
Zweck schlechthin ungeeignet war. Bei der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen
fallen, wie das BerGer. ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, üblicherweise
auch Schweißarbeiten an. Da die Halle in Holzbauweise errichtet war
und keinen Wasseranschluß und keinen Feuerlöscher besaß,
lag die Gefahr eines Brandes und seiner ungehinderten Ausbreitung besonders
nahe. Daß der Bekl. zu 3 bei Vereinbarung des Mietzwecks "Instandsetzung
von Kraftfahrzeugen" an Schweißarbeiten nicht gedacht hat, vermag
ihn entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entlasten. Ob die Vornahme
solcher Arbeiten gegenüber dem Vermieter vertragswidrig war, kann
offen bleiben. Jedenfalls mußte der Bekl. zu 3, wie das BerGer. ebenfalls
zutreffend angenommen hat, bei einer Vermietung zur Instandsetzung von
Kraftfahrzeugen mit der Durchführung von Schweißarbeiten rechnen.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf,
daß die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf den Bekl. zu 2
als Mieter übertragen worden sei und sich die Verpflichtung des Bekl.
zu 3 als Verwalter des Gebäudes auf Kontroll- und Überwachungspflichten
beschränkt habe. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers
eines Gebäudes kann zwar auf den Mieter delegiert werden. Dies gilt
auch dann, wenn es darum geht, die baulichen Voraussetzungen für den
vereinbarten Mietzweck zu schaffen. Eine solche Delegation der Sicherungspflichten
setzt jedoch eine klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren
zuverlässig sicherstellt (vgl. Senat, NJW-RR 1988, 471 = LM §
823 (Dc) BGB Nr. 163 = VersR 1988, 516 (517)). Erst dann verengt sich die
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters als des
ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht,
die sich darauf erstreckt, ob der Mieter die vertraglich übernommenen
Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt hat
(vgl. BGHZ 110, 114 (121f.) = NJW 1990, 1361 = LM § 426 BGB Nr. 83;
Senat, NJW 1985, 270 = LM § 823 (Dc) BGB Nr. 140 = VersR 1984 (1190f.);
NJW 1985, 484 = LM § 823 (Dc) BGB Nr. 142 = VersR 1985, 243 (244);
NJW-RR 1989, 394 = LM § 823 (Ea) BGB Nr. 72 = VersR 1989, 526).
Im Streitfall fehlt es an einer klaren Absprache.
Insbesondere genügte die in Nr. 9 des Mietvertrages getroffene Regelung
diesen Anforderungen nicht, wonach die "Instandhaltung, Ausbesserungen
an der Mietsache sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erfüllung des
Mietzwecks erforderlich sind," vom Mieter übernommen wurden. Der Bekl.
hat weder von vornherein auf eine Unterlassung von Schweißarbeiten
gedrungen, noch hat er dem Bekl. zu 2 die Pflicht übertragen, für
einen effektiven Brandschutz zu sorgen. Es ist ihm auch nicht zugesichert
worden, daß in den Räumlichkeiten keine Schweißarbeiten
vorgenommen werden. Im übrigen hat er nach den Feststellungen des
BerGer. auch später nicht überprüft, ob der Bekl. zu 2 die
baulichen Voraussetzungen für eine Nutzung der Halle zum Zwecke der
Instandsetzung von Kraftfahrzeugen einschließlich der erforderlichen
Brandschutzmaßnahmen auch tatsächlich geschaffen hatte. Darauf,
daß der Bekl. zu 2 die Halle möglicherweise vertragswidrig dem
Bekl. zu 1 überlassen hat, kommt es nicht an, da der Bekl. zu 3 durch
die Vermietung der für die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen einschließlich
Schweißarbeiten nicht geeigneten Räumlichkeiten die Gefahr eines
Brandes geschaffen und diese Gefahr sich im Streitfall auch verwirklicht
hat.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das BerGer. die
Verletzungen, die der Kl. bei Löschung des Brandes erlitten hat, dem
Bekl. zu 3 auch haftungsrechtlich zugerechnet. Der Bekl. zu 3 hat durch
die Vermietung der für die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen ungeeigneten
Räumlichkeiten eine Mitursache für die Entstehung des Brandes
gesetzt und hat damit zu der bei dem Einsturz der Giebelwand vom Kl. erlittenen
Körperverletzung beigetragen. Diese Folgen sind ihm auch subjektiv
zuzurechnen, denn mit der Durchführung von Schweißarbeiten mußte
er, wie bemerkt, rechnen. Ebenso mußte er mit der bei dem Kl. aufgetretenen
Körperverletzung als Folge des von ihm fahrlässig mitverursachten
Brandes rechnen; das wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
Zurechnungsprobleme, wie sie sich in Fällen der Herausforderung zu
einem selbstschädigenden Verhalten des Verletzten ergeben, stellen
sich hier nicht, da der Schaden des Kl. durch eine schuldhafte Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht des Bekl. zu 3 und den dadurch bedingten
Einsturz der Giebelwand herbeigeführt worden ist.
3. Erfolglos wendet sich die Revision ferner dagegen,
daß das BerGer. in bezug auf die materiellen Schäden für
alle Bekl. eine einheitliche Haftungsquote gebildet hat.
a) Die Bekl. zu 1 bis 3 bilden, wie das BerGer.
rechtsfehlerfrei annimmt, gegenüber dem Kl. eine Haftungseinheit,
die es rechtfertigt, ihre Haftungsanteile gegenüber dem Kl. einheitlich
zu einer Quote, die sich nach der höchsten, auf den Bekl. zu 1 entfallenden
Einzelquote bemißt, zusammenzufassen. Nach ständiger Rechtsprechung
des Senats ist eine mit dieser Folge verbundene Haftungseinheit anzunehmen,
wenn sich das Verhalten mehrerer Schädiger im wesentlichen in ein
und demselben zum Unfall führenden Ursachenbeitrag ausgewirkt hat,
bevor der von einem oder mehreren Beteiligten zu vertretende Kausalverlauf
hinzugetreten ist (BGH, NJW 1996, 2023 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen
sind gegeben, wenn die Kausalbeiträge der einzelnen Schädiger
im wesentlichen identisch sind und zum Tragen kommen, ehe der Schadensbeitrag
eines weiteren Schädigers, der auch der Geschädigte selbst sein
kann, hinzutritt und den Schaden herbeiführt.
So liegen die Dinge hier. Die Tatbeiträge
aller Bekl. haben sich zu einem Ursachenanteil vereinigt und gemeinsam
zur Entstehung des Feuers geführt, bevor die schadenstiftende Handlung
des Kl. hinzukam.
b) Soweit die Revision dagegen vorbringt, daß
der Nebentäter damit ohne Rücksicht auf seinen persönlichen
Haftungsanteil in Höhe der höchsten Quote innerhalb der Haftungseinheit
für den materiellen Schaden aufzukommen habe, übersieht sie,
daß schon die bloße Mitverursachung ausreicht, um die volle
Haftung eines Nebentäters - vorbehaltlich einer mitverschuldensbedingten
Haftungsminderung - auszulösen. Unabhängig davon, welches Gewicht
dem Verursachungsbeitrag des Bekl. zu 3 im Vergleich zu denjenigen der
Bekl. zu 1 und 2 beigemessen wird, haftet er daher gesamtschuldnerisch
dem Kl. gegenüber - unbeschadet dessen Mitverschuldens - für
den vollen Schaden. Hat der Geschädigte wie hier durch eigenes Verschulden
zur Entstehung des Schadens beigetragen, so werden gegenüber seinem
Haftungsanteil die Verursachungsbeiträge der anderen Schadensverursacher,
sofern zwischen ihnen eine Haftungseinheit besteht, zu einer einheitlichen
Haftungsquote zusammengefaßt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung
der Revision gerade nicht maßgebend auf den Grad des Verschuldens
des einzelnen Nebentäters an. Vielmehr geht es um die einheitliche
Gewichtung des von den Schädigern gemeinsam geschaffenen Verursachungsbeitrages,
auf den der Geschädigte (oder ein weiterer Schädiger) trifft
und auf den dieser keinen Einfluß hat (Dunz, JZ 1959, 592 (594)).
Für eine Gesamtabwägung ist nur Raum, wenn die Ursachenbeiträge
der einzelnen Nebentäter, ohne daß zwischen ihnen eine Haftungseinheit
besteht, selbständig nebeneinander bestehen (BGHZ 30, 203 =
NJW 1959, 1772 = LM § 840 BGB Nr. 6). Das ist hier aber nicht der
Fall.
III. Die Anschlußrevision des Kl. ist ebenfalls
nicht begründet.
Die Anschlußrevision rügt zu Unrecht,
das BerGer. habe das Gutachten des Sachverständigen K nicht voll ausgewertet.
Soweit das BerGer. dem Kl. anlastet, es gehöre zum Grundwissen eines
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, daß man sich nicht in
den Trümmerschatten eines Gebäudes begeben dürfe, lassen
die Ausführungen des BerGer. nicht besorgen, es habe hierbei nicht
beachtet, daß eine Regel, welche den Aufenthalt im Trümmerschatten
einer Wand verbietet, nach den Darlegungen des Sachverständigen nicht
existiere. Ebensowenig kann angenommen werden, das BerGer. habe übersehen,
daß der Aufenthalt im Trümmerschatten einer Wand bei einem Feuerwehreinsatz
nach den Ausführungen des Sachverständigen unter Umständen
zwingend erforderlich sei.
Das BerGer. hat ersichtlich nicht angenommen,
daß sich ein Feuerwehrmann überhaupt nicht in den Schlagschatten
einer brennenden Wand begeben dürfe. Es stellt vielmehr entscheidend
darauf ab, daß sich der Brand zur Zeit des Unfalls bereits in einem
fortgeschrittenen Stadium befand und deshalb generell zunehmend mit der
Gefahr des Einsturzes zu rechnen war. Dabei kann es sich auf das Sachverständigengutachten
stützen, wonach die Einsturzgefahr erst mit Fortschreiten des Brandes
durch Einwirken der Brandwärme auf die Mauerteile und deren Abbrand
entstehe; objektiv sei hier etwa eine Stunde nach dem Brandausbruch der
Einsturz des Giebels zu erwarten gewesen. Der Sachverständige hat
ferner darauf hingewiesen, daß es zum Fachwissen eines Feuerwehrmannes
und insbesondere seiner Vorgesetzten gehöre zu erkennen, wann bei
fortschreitendem Brandgeschehen die Lage an der Einsatzstelle es erfordere,
den Trümmerschatten zu meiden.
Danach konnte das BerGer. den Sachverständigen
dahin verstehen, daß im Zeitpunkt des Unfalls objektiv mit dem Einsturz
der Mauer zu rechnen war und deshalb der Kl. den Schlagschatten der Wand
hätte meiden müssen. Der Umstand, daß der Kl. den drohenden
Einsturz konkret nicht erkennen konnte, ist dabei, wie das BerGer. mit
Recht angenommen hat, ohne Bedeutung. Auch die Abwägung der beiderseitigen
Verschuldensbeiträge läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Kl. erkennen.