vgl. auch BGH NJW 1986,
1487
Amtl. Leitsätze:
1. Beim Übergang einer Grundschuld kraft
Gesetzes auf einen ablösungsberechtigen Dritten wird der gute Glaube
des Erwerbers an die Einredefreiheit nicht geschützt.
2. Wer als Nichtberechtigter zugunsten eines
Gutgläubigen über eine teilweise nicht valutierte und deshalb
einredebehaftete Sicherungsgrundschuld verfügt, hat im Falle der Zwangsversteigerung
des Grundstücks den auf den nicht valutiert gewesenen Teil der Grundschuld
entfallenden Erlös als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.
Die Kl. begehrt von den Bekl. die Herausgabe des
Übererlöses aus einer Sicherungsgrundschuld nach Zwangsversteigerung
eines Grundstücks. Der Rechtsvorgänger M der Kl. war Eigentümer
eines an die Bekl. verpachteten Hotelgrundstücks in K. Dieses war
zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens der V-Lebensversicherung
AG (künftig: V) über 1200000 DM nebst 8,75 % Zinsen mit einer
Grundschuld in gleicher Höhe jedoch zuzüglich 16 % Zinsen belastet.
Seine Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschuld und Auszahlung
eines die Darlehenssumme übersteigenden Erlöses aus der Grundschuld
trat M an die Kl., eine nachrangige Grundpfandgläubigerin, ab. Als
V wegen ihrer Forderung zuzüglich 8,75 % Zinsen die Zwangsversteigerung
aus der Grundschuld betrieb, machten die Bekl. als Pächter des Grundstücks
von ihrem Ablösungsrecht Gebrauch. Am 20. 2. 1991 zahlten sie mit
Hilfe eines Sparkassendarlehens auf die Grundschuld den von M geschuldeten
Betrag von 1260000 DM und traten die Grundschuld als Sicherheit an die
Kreissparkasse K. ab. Im Rahmen eines weiteren Zwangsversteigerungsverfahrens
wurde das belastete Grundstück am 15. 1. 1992 dem Meistbietenden zugeschlagen.
Während ein Teil der Grundpfandrechte der Kl. erlosch, blieb die Grundschuld
über 1200000 DM zuzüglich künftig anfallender Zinsen nach
den Versteigerungsbedingungen bestehen. Die auf die Zeit vom 21. 2. 1991
bis zum 14. 1. 1992 entfallenden Grundschuldzinsen von 16 % aus 1200000
DM meldete die Kreissparkasse K. mit 172800 DM zum Verteilungstermin an.
In Höhe von 78008,34 DM für 7,25 % Zinsenaus 1200000 DM widersprach
die Kl. der Zuteilung des Versteigerungserlöses an die Kreissparkasse,
da deren Rechtsvorgängerin V aus dem gesicherten Darlehen nicht
16 %, sondern nur 8,75 % Zinsen zugestanden hätten. Die anschließende
Widerspruchsklage der Kl. gegen die Kreissparkasse K., deren Klageabweisungsantrag
sich die Bekl. nach Streitverkündung anschlossen, wurde rechtskräftig
abgewiesen, da die Kreissparkasse die Grundschuld hinsichtlich des 8,75
% Zinsen übersteigenden Teils gutgläubig einredefrei erworben
habe. Die Kreissparkasse K. erhielt den streitigen Betrag ausgezahlt und
brachte ihn den Bekl. gut. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kl.
unter Berücksichtigung einer von den Bekl. hilfsweise zur Aufrechnung
gestellten Gegenforderung die Zahlung von 73440,76 DM zuzüglich Zinsen.
Die Bekl. wenden vor allem ein, sie hätten die Grundschuld zuzüglich
16 % Zinsen gutgläubig einredefrei erworben.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat ihr
mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben.
Die Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Das BerGer. hat einen Anspruch der Kl. aus §
816 I 1 BGB i.V. mit § 398 BGB in Höhe des streitigen Betrages
für gegeben erachtet. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Bekl. hätten bei der Abtretung der Grundschuld
zuzüglich 16 % Zinsen an die Kreissparkasse K. als Nichtberechtigte
verfügt, soweit die Grundschuldzinsen 8,75 % überstiegen. Der
Rechtsvorgänger M der Kl. habe der ursprünglichen Grundschuldgläubigerin
V aufgrund der mit ihr getroffenen Sicherungsabrede entgegenhalten können,
daß sie Befriedigung aus der Grundschuld nur in Höhe seiner
Darlehensschuld von 1200000 DM zuzüglich 8,75 % Zinsen zu beanspruchen
habe. Die Einrede, die Grundschuldzinsen seien nicht valutiert, soweit
sie 8,75 % überstiegen, habe M auch den Bekl. entgegensetzen können,
als die Grundschuld nach Ausübung des Ablösungsrechts gem. §§
268 III, 1191, 1192 I, 1150 BGB auf sie übergegangen sei. Auf einen
einredefreien gutgläubigen Erwerb gem. §§ 1192, 1157 S.
2, 892 BGB könnten die Bekl. sich nicht berufen; sie hätten die
Grundschuld nicht aufgrund eines Rechtsgeschäfts i.S. von § 892
BGB, sondern kraft Gesetzes erworben. § 893 BGB, der die Möglichkeit
eines einredefreien gutgläubigen Erwerbs bei Bewirkung einer Leistung
regele, greife nicht ein, da er in § 1157 S. 2 BGB nicht angeführt
sei. Die von den Bekl. als Nichtberechtigte getroffene Verfügung über
die 8,75 % übersteigenden Grundschuldzinsen sei wirksam, da die Kreissparkasse
K. die Grundschuld insoweit einredefrei gutgläubig erworben
habe. Davon sei unter Berücksichtigung der Streitverkündung aufgrund
des im Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Urteils auszugehen.
Die Bekl. hätten deshalb das durch die Verfügung Erlangte an
die Kl. herauszugeben, soweit sie als Nichtberechtigte verfügt hätten.
Durch die Abtretung der Grundschuld hätten sie aufgrund der getroffenen
Sicherungsabrede gegen die Kreissparkasse K. einen Anspruch erlangt, ihnen
jedweden aus der Grundschuld erlösten Betrag zugute kommen zu lassen.
Dieser Anspruch erstrecke sich auch auf die Grundschuldzinsen von 16 %.
Soweit sie 8,75 % überstiegen, hätten die Bekl. den Anspruch
im Verhältnis zum Rechtsvorgänger der Kl. als Nichtberechtigte
erlangt. Der Betrag von 78008,34 DM, den die Bekl. aufgrund dieses Anspruchsteils
von der Kreissparkasse K. erhalten hätten, stehe deshalb der Kl. zu
und sei unter Berücksichtigung des Aufrechnungsbetrages von 4567,58
DM an sie auszukehren.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Nachprüfung stand; der Kl. steht ein Bereicherungsanspruch aus §
816 I 1 BGB i.V. mit § 398 BGB gegen die Bekl. zu.
1. Die Bekl. haben, wie das BerGer. zutreffend
ausgeführt hat, bei der Abtretung der Grundschuld über 1000000
DM zuzüglich 16 % Zinsen an die Kreissparkasse K. hinsichtlich des
8,75 % Zinsen übersteigenden Teils als Nichtberechtigte verfügt.
Die Grundschuld der V, die nach Ablösung gem. §§ 1192, 1150,
268 III BGB kraft Gesetzes auf die Bekl. übergegangen ist, war nur
in Höhe von 1200000 DM zuzüglich 8,75 % Zinsen valutiert. Der
Einwand der Revision, Grundschuldkapital und -zinsen hätten alle Ansprüche
der V gegen den Grundstückseigentümer gesichert, ändert
nichts. Nach den Feststellungen des BerGer. hatte V keine weiteren Forderungen
gegen ihn.
a) Die Einrede der teilweisen Nichtvalutierung
der Grundschuld, die dem Grundstückseigentümer M aufgrund der
mit V getroffenen Sicherungsabrede zustand, konnte er gem. §§
1192, 1157 S. 1 BGB auch den Bekl. als Rechtsnachfolgern der V entgegensetzen.
b) Etwas anderes würde nur gelten, wenn die
Bekl. den vorbezeichneten nicht valutierten Teil der Grundschuld gem. §§
1192, 1157 S. 2, 892 BGB gutgläubig einredefrei erworben hätten.
Das ist indes nicht der Fall. Beim Übergang einer Grundschuld kraft
Gesetzes auf den Ablösungsberechtigten wird, wie das BerGer. im Anschluß
an das Urteil des BGH vom 12. 12. 1985 (NJW 1986,
1487 = LM § 268 BGB Nr. 3 = WM 1986, 293 (294)) ausgeführt
hat, der gute Glaube des Erwerbers nicht geschützt. Entgegen der Ansicht
der Revision besteht zur Aufgabe dieser Rechtsprechung, die in der Literatur
teils Zustimmung (Staudinger/Scherübl, BGB, 12. Aufl., § 1157
Rdnr. 10; Eickmann, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 1157 Rdnr. 18;
Erman/Räfle, BGB, 9. Aufl., § 1157 Rdnr. 6; Palandt/Bassenge,
BGB, 55. Aufl., § 1157 Rdnr. 3; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld,
2. Aufl., Rdnr. 193; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 5.
Aufl., Rdnr. 12.3.4; Scholz/Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung, 7.
Aufl., Rdnr. 879; Reinicke/Tiedtke, WM 1986, 813 (819f.); Rehbein, WuB
I F 3.-8.89) und teils Ablehnung (Soergel/Konzen,BGB, 12. Aufl., §
1157 Rdnr. 5; Baur/Stürner, Lb. d. SachenR, 16. Aufl., S. 403; Westermann/Eickmann,
SachenR II, 6. Aufl., S. 269, unter Aufgabe der in MünchKomm vertretenen
Ansicht; Canaris, NJW 1986, 1488; Rimmelspacher, WM 1986, 809; ders.,WuB
I F. 3.-5.86; Clemente, EWiR 1986, 571 (572)) erfahren hat, kein Anlaß.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1157
S. 2 BGB ist ein einredefreier gutgläubiger Erwerb nur unter den Voraussetzungen
des § 892 BGB möglich. Dieser setzt einen Erwerb "durch Rechtsgeschäft"
voraus. Gemeint ist damit ein auf dingliche Rechtsänderung gerichtetes
und nicht irgendein beliebiges Rechtsgeschäft. Dafür spricht
neben der Stellung des § 892 BGB insbesondere § 893 BGB, der
den Anwendungsbereich des § 892 BGB auf Leistungsbewirkungen erweitert.
Fielen Leistungsbewirkungen und ein darauf beruhender Rechtserwerb unter
§ 892 BGB, wäre § 893 BGB überflüssig.
Um einen Rechtserwerb durch Leistungsbewirkung
handelt es sich beim Übergang einer Grundschuld auf den Ablösenden
nach §§ 1192, 1150, 268 III BGB. Ein gutgläubiger einredefreier
Erwerb der Grundschuld wäre deshalb nur in Betracht zu ziehen, wenn
§ 893 BGB anwendbar wäre. Das ist indes nach § 1157 S. 2
BGB, der bei der Verweisung auf die §§ 892ff. BGB § 893
ausdrücklich ausnimmt, nicht der Fall.
Die Ansicht von Canaris (NJW 1986, 1488 (1489);
s. auch Rimmelspacher, WuB I F 3.-5.86), die Nichterwähnung des §
893 BGB in § 1157 S. 2 BGB könne nur auf einer "Anschauungslücke
des Gesetzgebers" beruhen, findet in den Gesetzesmaterialien keine greifbare
Stütze. Die Nichterwähnung des § 893 BGB hat vielmehr durchaus
einen vernünftigen Sinn. Sie entspricht der Rechtslage bei Ablösung
einer schuldrechtlichen Forderung. In diesem Falle geht die Forderung kraft
Gesetzes auf den Ablösungsberechtigten über (§ 268 III BGB).
Weitergehende Ansprüche, etwa aus Geschäftsführung ohne
Auftrag (§§ 677ff. BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung
(§ 812ff. BGB), hat der Ablösungsberechtigte auch bei höheren
Aufwendungen nicht (Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 268 Rdnr. 10).
Eine Schlechterstellung des Schuldners soll also ausgeschlossen werden.
Nichts spricht dafür, daß § 1150 BGB, der ausdrücklich
auf § 268 BGB verweist, demgegenüber die Stellung des mit dem
Schuldner identischen Eigentümers verschlechtern will, wenn der Ablösungsberechtigte
nicht auf die schuldrechtliche Forderung, sondern auf die Grundschuld
zahlt. Auch § 893 BGB, auf den sich ein Teil der Gegenmeinung zu stützen
versucht, will den Eigentümer nicht schlechter stellen (Reinicke/Tiedtke,
WM 1986, 813 (820)), sondern nur den guten Glauben desjenigen schützen,
der sich mangels gebotener und zu erwartender Information seines Vertragspartners
über die tatsächliche Rechtslage auf das Grundbuch verläßt.
Beim Übergang einer Grundschuld kraft Gesetzes ist das Vertrauen des
Ablösenden, der bisherigen Gläubiger werde ihn zuvor über
bestehende Einreden in Kenntnis setzen, durch nichts gerechtfertigt. Der
bisherige Gläubiger, der seine Grundschuld durch Überweisung
der geschuldeten Summe ohne sein Zutun verliert, hat oft nicht einmal Gelegenheit
zu einer solchen Information. Dadurch unterscheidet sich der Fall wesentlich
von dem eines gutgläubigen Hypothekenerwerbs bei Übertragung
der Forderung und dem einer Vormerkung bei Zession der gesicherten Forderung,
die von der Gegenmeinung (vgl. Canaris, NJW 1988, 1488f.; Rimmelspacher,
WM 1986, 809 (810); ders., WuB I F. 3.-5.86) als Beispiele für die
Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs bei einem Rechtsübergang
kraft Gesetzes angeführt werden.
2. Die Verfügung über den nicht valutierten
Teil der Grundschuldzinsen, die die Bekl. als Nichtberechtigte getroffen
haben, ist der Kl. und ihrem Rechtsvorgänger gegenüber wirksam.
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozeß, in dem den
jetzigen Bekl. der Streit verkündet worden ist, steht auch für
den vorliegenden Rechtsstreit fest (§§ 74, 68 ZPO), daß
die Kreissparkasse K. die Grundschuld hinsichtlich des nicht valutierten
Teils gutgläubig einredefrei erworben hat (§§ 1192, 1154,
1157 S. 2, 892 BGB).
3. Die Bekl. sind deshalb nach § 816 I 1
BGB verpflichtet, das durch die Verfügung Erlangte an die Kl. als
Rechtsnachfolgerin (§ 398 BGB) von M herauszugeben.
a) Worin bei der Begründung oder der Ausweitung
der dinglichen Belastung eines fremden Grundstücks das Erlangte besteht,
ist streitig. Nach Ansicht des RG (RGZ 158, 40 (47)), dem Lieb(in: MünchKomm,
2. Aufl., § 816 Rdnr. 41) folgt, soll in einem solchen Falle das Darlehen
erlangt worden sein, das dem nichtberechtigten Grundschuldbesteller gewährt
worden ist. Nach Meinung von Westermann (Erman, BGB, 9. Aufl., § 816
Rdnr. 19) erlangt der Nichtberechtigte, der ein fremdes Grundstück
belastet,die Sicherung seiner persönlichen Schuld; der Wert dieser
Sicherung sei zu schätzen. Canaris (NJW 1991, 2513 (2520)) meint,
der Vorteil des Grundschuldbestellers liege in der Möglichkeit zur
Aufnahme eines dinglich gesicherten Kredits; dieser Vorteil sei durch eine
angemessene Haftungsvergütung auszugleichen, deren Bemessung sich
an Avalprovisionen orientieren könne. v. Caemmerer (in: Festschr.
f. Lewald, S. 443, (452)), Schuler (NJW 1962, 1842 (1843) und NJW 1962,
2332 (2333)), Kohler (NJW 1991, 1999 (2001)) und Reuter (JZ 1991, 872 (874))
vertreten die Auffassung, der Kondiktionsanspruch gehe grundsätzlich
auf Beseitigung der Grundstücksbelastung durch den Bereicherungsschuldner.
Der BGH hat die Frage noch nicht entschieden; das Urteil BGHZ 112, 376
(380f.) = NJW 1991, 817 = LM § 812 BGB Nr. 218 zur Herausgabe eines
rechtsgrundlos erlangten Grundstücks, das der Bereicherungsschuldner
mit Grundpfandrechten belastet hat, betrifft einen gesondert gelagerten
Fall.
b) Der angesprochene Streit bedarf auch hier keiner
Entscheidung. Hier geht es nicht um die Frage, wie eine fortdauernde Belastung
des Grundstückseigentümers bereicherungsrechtlich auszugleichen
ist. Die Haftung des Rechtsvorgängers der Kl. aus der Grundschuld
hat sich durch die Zwangsversteigerung seines Grundstücks am 15. 1.
1992 erledigt. Dementsprechend verlangt die Kl. keine Vergütung für
eine fortdauernde Haftung aus der Grundschuld. Sie beansprucht vielmehr
die Herausgabe des Teils des im Zwangsversteigerungsverfahren an die Kreissparkasse
K. als Grundschuldgläubigerin geflossenen und von dieser anschließend
den Bekl. gutgebrachten Versteigerungserlöses, der dem vor Verfügung
der Bekl. über die Grundschuld nicht valutierten Zinsanteil entspricht.
c) Dieses Begehren ist berechtigt. Erlangt ist
bei § 816 I 1 der Gegenwert, der dem Nichtberechtigten aufgrund des
Rechtsgeschäfts, das seiner Verfügung zugrundeliegt, zugeflossen
ist (Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 816 Rdnr. 19; Palandt/Thomas,
BGB, 55. Aufl., § 816 Rdnr. 24). Der Abtretung der Grundschuld durch
die Bekl. an die Kreissparkasse K. lag eine Sicherungsabrede zugrunde.
Aus dieser folgte, wie das BerGer. zutreffend ausgeführt hat, für
die Kreissparkasse K. neben der Verpflichtung zur Rückgewähr
der Grundschuld nach Tilgung der gesicherten Darlehensschuld der Bekl.
die Pflicht, jeden aus der Sicherungsgrundschuld erlösten Betrag den
Bekl. durch Verrechnung auf die Darlehensschuld oder in anderer Weise gutzubringen.
Diese Pflicht ergibt sich ohne weiteres aus dem fiduziarischen Charakter
der Sicherungsabrede. Das aufgrund ihres korrespondierenden Anspruchs von
der Kreissparkasse K. Erhaltene haben die Bekl. deshalb nach § 818
I BGB an die Kl. herauszugeben (vgl. Canaris, NJW 1991, 2513 (2516)), soweit
es auf den ursprünglich nicht valutierten Teil der Grundschuldzinsen
entfällt, über den die Bekl. durch Abtretung als Nichtberechtigte
verfügt haben.
Nach Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens
gutgebracht worden ist den Bekl. von der Kreissparkasse K. ein Betrag von
172800 DM für 16 % Grundschuldzinsen für die Zeit vom 21. 2.
1991 bis zum 14. 1. 1992. Davon entfallen zumindest die hier streitigen
78008,34 DM auf den Teil, der vor Abtretung der Grundschuld durch die Bekl.
nicht valutiert, sondern mit einer Einrede behaftet war. Um diesen Betrag
sind die Bekl. daher durch ihre Verfügung über die einredebehaftete
Grundschuld ungerechtfertigt bereichert.
4. Für einen Wegfall der Bereicherung (§
818 III BGB) ist nichts ersichtlich. Daß die Bekl. zur Ablösung
der Grundschuld Darlehens- und Zinsverpflichtungen in einer die Klageforderung
übersteigenden Höhe eingegangen sind, führt entgegen der
Ansicht der Revision nicht zum Wegfall der Bereicherung. § 818 III
BGB will nur den "gutgläubig" Bereicherten schützen, der das
rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-) Bestehen des Rechtsgrundes
verbraucht oder bereicherungsmindernd verwendet (vgl. BGHZ 118, 383 (386)
= NJW 1992, 2415 = H. 1/1993 § 812 BGB Nr. 231), nicht aber denjenigen,
der wie die Bekl. vor Eintritt der durch den gutgläubigen Erwerb der
Kreissparkasse K. bedingten Bereicherung und unabhängig davon Darlehensverpflichtungen
eingeht (vgl. Senat, NJW 1995, 3315 = WM 1995, 1950 (1952)). Die Bereicherung
der Bekl. besteht deshalb fort.
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