NJW 1997, 3019
MDR 1997, 966
ZIP 1997, 1803
1. Macht der Kläger mit beziffertem Zahlungsantrag
einen Schadensersatzanspruch aus bestimmten Schadensposten geltend, so
steht die Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils der Nachforderung
weiterer Beträge aus denselben Schadensposten in einem späteren
Rechtsstreit auch dann nicht entgegen, wenn sich der Kläger im Erstprozeß
weitergehende Ansprüche nicht vorbehalten hatte (im Anschluß
an BGH, NJW 1997, 1990 = LM H. 9/1997 § 322 ZPO Nr. 148 = ZIP 1997,
1042 = BGHZ 135, 178).
2. Wird ein beziffert geltend gemachter Schadensbetrag
im Laufe des Rechtsstreits vom Kläger reduziert, so sind an die Feststellung
eines hierin liegenden Verzichtswillens des Klägers bezüglich
weitergehender Ersatzansprüche und an die Annahme eines insoweit stillschweigend
geschlossenen Erlaßvertrages strenge Anforderungen zu stellen.
Der Kl. war Eigentümer eines landwirtschaftlichen
Anwesens. Er nahm bei der S-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer
der Bekl. war, einen Kredit in Höhe von 1,2 Mio. DM auf. Auf Verlangen
des Bekl. verkaufte der Kl. - als zusätzliche Sicherheit neben der
Einräumung von Grundschulden - sein landwirtschaftliches Anwesen einschließlich
des gesamten Inventars und des Viehbestandes an die S-GmbH, wobei dem Kl.
ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt wurde, daß
er den ihm gewährten Kredit fristgerecht zurückbezahlt habe.
Nachdem dem Kl. eine Rückführung des Darlehens nicht gelungen
war, veräußerte die S-GmbH den größten Teil des inzwischen
auf sie übertragenen Grundstücks für 2,5 Mio. DM an die
Stadt P.; der gesamte Fleckviehbestand des Hofes und verschiedene landwirtschaftliche
Maschinen wurden für 48000 DM bzw. 114800 DM an Dritte verkauft. Sämtliche
Erlöse flossen der S-GmbH zu. Wegen dieses Vorgehens nahm der Kl.
die S-GmbH und den Bekl. aus dem Gesichtspunkt vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch. Mit rechtskräftigem
Urteil vom 20. 6. 1991 verurteilte das OLG die S-GmbH und den Bekl. gesamtschuldnerisch
zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2255324,80 DM nebst Zinsen
an den Kl. Zu diesem Betrag gehörten unter anderem auch 48000 DM für
den Viehbestand und 114800 DM für die veräußerten landwirtschaftlichen
Maschinen. Hinsichtlich dieser Schadensposten hatte der Kl. seine ursprünglich
höher bezifferte Forderung "in diesem Prozeß" auf die vom Bekl.
als Verkaufserlös genannten Beträge reduziert. Im vorliegenden
Rechtsstreit macht der Kl. weitere Schadensersatzansprüche geltend.
Die Klage ist unter anderem darauf gestützt, daß hinsichtlich
des Viehbestandes und der landwirtschaftlichen Maschinen noch Restforderungen
offen seien, weil die bisher zuerkannten Beträge den tatsächlich
entstandenen Schaden nicht ausgeglichen hätten. Darüber hinaus
wird Ersatz weiterer Schadensposten gefordert.
Das LG hat die Klage teilweise als unzulässig,
im übrigen als unbegründet abgewiesen. Das BerGer. hat durch
Teilurteil die Abweisung als unzulässig bestätigt, soweit die
Klage auf Zahlung von 147100 DM nebst Zinsen, nämlich auf weiteren
Ersatz für den Viehbestand (87000 DM) sowie für einen Teil der
landwirtschaftlichen Maschinen (60100 DM), gerichtet war. Mit der Revision
verfolgt der Kl. hinsichtlich dieser Beträge sein Klagebegehren weiter.
Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hält die Klage in Höhe
des Betrages von 147100 DM für unzulässig, weil sie insoweit
einen Anspruch betreffe, über den bereits durch das Urteil des OLG
vom 20. 6. 1991 rechtskräftig entschieden worden sei. Wie sich bei
gebotener Gesamtwürdigung des seinerzeitigen Prozeßvorbringens
des Kl. in Verbindung mit Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen
der im ersten und zweiten Rechtszug ergangenen Urteile ergebe, sei das
frühere Klagebegehren auf Schadensersatz wegen des gesamten Wertes
der weggenommenen Tiere und Sachen, nicht nur auf die Herausgabe der vom
Bekl. durch den Verkauf jeweils erzielten Erlöse gerichtet gewesen.
Daran habe sich auch nichts geändert, als der Kl. die ursprünglich
höhere Forderung nachträglich zum Zwecke der Vereinfachung des
damaligen Rechtsstreits reduziert und unstreitig gestellt habe. Da der
Kl. den Eindruck erweckt habe, daß es sich in jenem Rechtsstreit
um die einmalige Geltendmachung eines Gesamtanspruchs handele, liege eine
sogenannte verdeckte Teilklage vor. In derartigen Fällen erstrecke
sich die Rechtskraft auch auf den nicht beschiedenen Teil des Anspruchs,
wenn die Klage nicht als Teilklage erkennbar gewesen sei, insbesondere
wenn sich der Kl. Mehrforderungen nicht vorbehalten habe. Selbst wenn der
Kl. seinerzeit die Vorstellung gehabt haben sollte, sich die Geltendmachung
von Restforderungen vorbehalten zu wollen, habe er dies mit seinem Prozeßvortrag
jedenfalls nicht deutlich werden lassen.
Auch soweit bei Schadensersatzansprüchen
ausnahmsweise eine Nachforderung ohne Vorbehalt zulässig sein könne,
müsse jeweils geprüft werden, ob das Unterlassen eines Vorbehalts
durch den Kl. nicht als Verzicht auf weitergehende Ansprüche aufzufassen
sei. Im vorliegenden Fall stelle die damalige Reduzierung der ursprünglich
mit einem höheren Betrag in den Prozeß eingeführter Forderungen
einen derartigen Verzicht dar. Im übrigen ergebe sich auch unabhängig
vom damaligen Parteivorbringen aus den Urteilen im Vorprozeß, daß
mit dem seinerzeit zugesprochenen Betrag der Schaden, der durch die Wegnahme
des Viehbestandes und der streitgegenständlichen Maschinen und Gerätschaften
entstanden sei, voll habe abgegolten werden sollen. Sei aber im Vorprozeß
über den gesamten Schadensersatzanspruch tatsächlich entschieden
worden, sei aus Gründen der Rechtskraftwirkung für eine Geltendmachung
von Mehrforderungen hinsichtlich derselben Schadensposten kein Raum.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen
der Revision nicht stand. Das BerGer. hat die Klage zu Unrecht in Höhe
eines Teilbetrages von 147100 DM als unzulässig abgewiesen.
1. Entgegen der Auffassung des BerGer. steht die
Rechtskraft des im Vorprozeß der Parteien ergangenen Urteils des
OLG vom 20. 6. 1991 der Zulässigkeit der Klage auch insoweit nicht
entgegen, als es um weitere Schadensersatzforderungen für den Verlust
des Viehs und derjenigen Maschinen und Gerätschaften des Kl. geht,
die bereits Gegenstand des früheren Rechtsstreits waren.
a) Das BerGer. geht davon aus, der Kl. habe im
Vorprozeß den Eindruck erweckt, er mache hinsichtlich dieser Schadensposten
einmalig seinen gesamten Ersatzanspruch geltend, nicht nur einen ersten
Teil. Bereits auf der Grundlage der Rechtsauffassung des BerGer., bei einer
derartigen "verdeckten Teilklage" bedürfe es grundsätzlich eines
Vorbehalts eventueller weitergehender Forderungen, um diese der Rechtskrafterstreckung
einer über den beziffert geltend gemachten Anspruch ergehenden Entscheidung
zu entziehen, ist das Berufungsurteil von durchgreifenden Rechtsfehlern
beeinflußt. Denn entgegen der Ansicht des BerGer. war den Prozeßerklärungen
des Kl. im Vorprozeß, deren Auslegung der selbständigen und
unbeschränkten Überprüfung durch das RevGer. unterliegt
(vgl. BGH, NJW 1994, 3165 (3166) = LM H. 10/1994 § 1378 BGB Nr. 16),
durchaus ein entsprechender Vorbehalt zu entnehmen: Wenn der Kl. - um den
damaligen Prozeß in einem Nebenpunkt nicht länger mit noch aufklärungsbedürftigem
Tatsachenstoff zu belasten - seinerzeit die vom Bekl. genannten Beträge
mit dem ausdrücklichen Zusatz "in diesem Prozeß" übernahm,
so hat er damit hinreichend deutlich gemacht, daß dies noch keine
endgültige Bereinigung der betreffenden Schadensposten darstellen
sollte.
b) Indessen bedarf es in Fällen der vorliegenden
Art aus Rechtsgründen gar keines wie auch immer gearteten Vorbehaltes;
denn die Rechtskraft des hier im Vorprozeß ergangenen Urteils kann
auch ohne einen solchen die vom Kl. nunmehr geltend gemachten weiteren
Forderungen aus denselben Schadensposten nicht erfassen. Auch bei einer
"verdeckten Teilklage" bleibt es bei dem Grundsatz, daß die Rechtskraft
des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift
und der Kl. nicht erklären muß, er behalte sich darüber
hinausgehende Ansprüche vor (BGH, NJW 1997, 1990 = LM H. 9/1997
§ 322 ZPO Nr. 148 = ZIP 1997, 1042 (1043) - zur Veröffentlichung
in BGHZ bestimmt [Anm. SL: jetzt BGHZ 135,
178.]).
aa) Da die materielle Rechtskraft eines Urteils
gem. § 322 I ZPO den durch die Klage erhobenen Anspruch betrifft,
kann sie nicht über das prozessuale Begehren des Kl. hinausgehen,
das den Streitgegenstand bestimmt. Ist ein bezifferter Klageantrag gestellt
und über diesen entschieden worden, so erfaßt die Rechtskraft
den geltend gemachten Anspruch nur in dieser Höhe. Hat ein Kl. mit
der im Klageantrag zum Ausdruck gebrachten Bezifferung nur einen Teil des
Anspruchs geltend gemacht, so kann sich die Rechtskraft des Urteils nicht
auf einen nicht eingeklagten Rest der Forderung erstrecken (vgl. BGHZ
34, 337 (339) = NJW 1961, 917 = LM § 322 ZPO Nr. 28; BGHZ 93, 330
(334) = NJW 1985, 1340 = LM § 322 ZPO Nr. 104; BGH, NJW 1994, 3165
(3166) = LM H. 10/1994 § 1378 BGB Nr. 16; NJW 1997, 1990 = LM H. 9/1997
§ 322 ZPO Nr. 148 = BGHZ 135, 178).
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Kl. für
das Gericht und den Bekl. erkennbar (im Rahmen einer "offenen Teilklage")
zum Ausdruck bringt, daß sein bezifferter Antrag nur einen Teil des
Anspruchs erfaßt, sodaß Nachforderungen vorbehalten bleiben,
oder ob er sich hierzu nicht äußert. Auch wenn der Kl. in letzterem
Sinne im Wege einer "verdeckten Teilklage" vorgeht, erstreckt sich die
Rechtskraft des Urteils nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren
Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt,
selbst wenn sich das Urteil darüber ausläßt (vgl. BGH,
NJW 1994, 3165 (3166) = LM H. 10/1994 § 1378 BGB Nr. 16; NJW 1997,
1990 = LM H. 9/1997 § 322 ZPO Nr. 148= BGHZ
135, 178). Des Vorbehalts eines weitergehenden, nicht zum Streitgegenstand
gemachten Anspruchs bedarf es nicht, da dieser - schon im Hinblick auf
§ 308 I ZPO - der Entscheidung des Gerichts nicht unterliegt.
bb) Diese Überlegungen gelten auch für
einen Schadensersatzanspruch, wie er hier Gegenstand des Urteils des OLG
vom 20. 6. 1991 im Vorprozeß war und nunmehr zur Entscheidung im
vorliegenden Rechtsstreit steht. Streitgegenstand eines beziffert geltend
gemachten Schadensersatzanspruchs ist weder schlechthin der dem Kl. jeweils
entstandene Schaden, noch sind es in der Regel eine oder mehrere bestimmte
Schadenspositionen als solche, mit denen der Kl. seine Ersatzforderung
begründet. Das prozessuale Begehren beschränkt sich vielmehr
auf den beziffert eingeklagten Betrag, der aus den betreffenden Schadensposten
im Rechtsstreit geltend gemacht wird. Die Rechtskraft des den beantragten
bezifferten Schadensbetrag zusprechenden Urteils erfaßt daher nicht
einen später nachgeforderten weiteren Schadensersatzbetrag aus denselben
Schadensposten, und zwar auch dann nicht, wenn im Erstprozeß von
einem möglichen höheren Schaden nicht die Rede war.
Die prozeßrechtliche Lage ist insoweit
bei einem in Höhe eines bestimmt bezeichneten Betrages geltend gemachten
Schadensersatzanspruch anders als dort, wo eine Klage - insbesondere auf
Zahlung von Schmerzensgeld - ohne bezifferten Antrag zulässig erhoben
werden kann. Dort wird der Streitgegenstand entscheidend von dem zur Anspruchsbegründung
vorgetragenen Verletzungstatbestand geprägt und umfaßt den gesamten
sich hieraus ergebenden, das Schmerzensgeldbegehren begründenden Schaden.
Wird über diesen durch Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes
entschieden, steht in der Regel die Rechtskraft dem Verlangen eines weiteren
Schmerzensgeldes aus dem Verletzungsereignis entgegen (vgl. Senat,
NJW 1988, 2300 = LM § 847 BGB Nr. 76 = VersR 1988, 929; NJW 1995,
1614 = LM H. 7/1995 § 847 BGB Nr. 95 = VersR 1995, 471 (472)). Ein
derartiger Fall ist aber dem vorliegend zu entscheidenden Problem der "verdeckten
Teilklage" im Rahmen eines beziffert eingeklagten Schadenersatzbegehrens
nicht vergleichbar. Dasselbe gilt auch für andere, besonders gelagerte
Sachverhaltsgestaltungen, in denen ausnahmsweise eine Rechtskrafterstreckung
über den geltend gemachten - bezifferten - Anspruch hinaus angenommen
worden ist (vgl. etwa BGHZ 34, 337 = NJW 1961, 917 = LM § 322 ZPO
Nr. 104; s. dazu auch BGH, NJW 1997, 1990 = LM H. 9/1997 § 322 ZPO
Nr. 148).
cc) Aus den dargelegten Überlegungen ergibt
sich, daß die Rechtskraft des Urteils des OLG vom 20. 6. 1991 dem
im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten weiteren Begehren des Kl.
auf Ersatz des ihm hinsichtlich des Viehbestandes und der Maschinen und
Gerätschaften entstandenen zusätzlichen Schadens nicht entgegensteht.
Im Vorprozeß hatte der Kl. aus diesen Schadensposten zuletzt bezifferte
Beträge in Höhe von 48000 DM und 114800 DM geltend gemacht und
zugesprochen erhalten. Nur über diesen bestimmten Klageantrag und
die hiervon erfaßten genau bezeichneten Schadensersatzsummen konnte
im seinerzeitigen Rechtsstreit mit Rechtskraftwirkung erkannt werden. Ob
der Kl. darüber hinaus aus denselben Schadensposten weitere Ersatzbeträge
fordern konnte, stand weder in positiver noch in negativer Richtung zur
Entscheidung; dazu bedurfte es keines irgendwie gearteten Vorbehaltes des
Kl. Daran ändert auch nichts, daß der Kl. im Vorprozeß
sein ursprünglich insoweit höheres Schadensersatzbegehren auf
unstreitige Beträge reduzierte, um eine Prozeßbeschleunigung
zu erreichen; hierin lag - entgegen der Auffassung des BerGer. - eine schlüssige
Teilrücknahme der Klage.
2. Das BerGer. stützt seine klageabweisende
Entscheidung auch auf die Erwägung, der Kl. habe, als er im Vorprozeß
die eingeklagten Schadensbeträge aus dem Verlust des Viehbestandes
und der streitgegenständlichen Maschinen und Gerätschaften auf
die vom Bekl. genannten Verkaufserlöse reduziert habe, auf eventuelle
Mehrforderungen verzichtet. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit
Erfolg. Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen tragen diese
Beurteilung des BerGer. aus Rechtsgründen nicht.
a) Ein derartiger Verzicht, der - als materiellrechtlicher
Erlaßvertrag i.S. des § 397 BGB - nicht zur Unzulässigkeit
einer dennoch erhobenen Mehrforderungsklage, sondern nur zu deren Unbegründetheit
führen könnte (vgl. BGH, NJW 1979, 720 = LM § 322 ZPO Nr.
83), kann nicht vermutet werden (vgl. Senat, NJW 1984, 1346 (1347) = LM
§ 133 (B) BGB Nr. 23 m.w. Nachw.). An die Feststellung des Verzichtswillens
und die Annahme eines stillschweigend geschlossenen Erlaßvertrages
sind vielmehr strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, NJW-RR 1990,
390 (391)). Diesen rechtlichen Erfordernissen wird die vom BerGer. vorgenommene
Auslegung des Vorgehens des Kl. im Vorprozeß nicht gerecht.
b) Das BerGer. geht davon aus, der Kl. hätte,
wollte er einen sonst "ohne weiteres" eintretenden Verzicht auf eine nicht
eingeklagte Mehrforderung vermeiden, seinerzeit einen Vorbehalt zum Ausdruck
bringen müssen, an den, da der Kl. die zunächst höher bezifferten
Beträge in seinem zuletzt im Vorprozeß gestellten Antrag reduziert
habe, sogar besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Diese Rechtsauffassung
des BerGer. trifft nicht zu: Es bedurfte hier keines Vorbehalts des Kl.,
um einen Forderungsverzicht nicht eintreten zu lassen. Vielmehr könnte
umgekehrt ein Verzicht des Kl. auf weitergehende Ersatzansprüche aus
den betreffenden Schadenspositionen nur dann angenommen werden, wenn der
Kl. ausdrücklich oder jedenfalls schlüssig, jedoch deutlich zu
erkennen gegeben hätte, daß er - sollte ihm der im Vorprozeß
zuletzt geltend gemachte Betrag zugesprochen werden - eine mögliche
Restschuld erlassen wollte. Die getroffenen Feststellungen lassen - bei
einer den genannten rechtlichen Grundsätzen entsprechenden Auslegung
- einen derartigen im Vorprozeß zum Ausdruck gebrachten Verzichtswillen
des Kl. aber gerade nicht erkennen. Vielmehr ist der Erklärung des
Kl., er mache "in diesem Prozeß" nur noch die vom Bekl. genannten
Beträge geltend, zu entnehmen, daß der Kl. diese Schadenspositionen
damit noch nicht für endgültig bereinigt hielt.
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben
und die Sache zur weiteren Aufklärung an das BerGer. zurückzuverweisen.