Haftung des Konzertveranstalters für Sitzgelegenheit des Besuchers  

AG Herne-Wanne, Urt. v. 27. 3. 1998—3 C 5/98


Leitsätze:

1. Zur rechtlichen Einordnung eines Konzertbesuchervertrags.
2. Ist der Konzertveranstalter aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage, einem Besucher mit einer Platzkarte eine Sitzgelegenheit zu verschaffen, so liegt ein Fall des Unvermögens, der wie eine dauernde Unmöglichkeit zu behandeln ist, vor.
3. Zur Ersatzfähigkeit der infolge des abgebrochenen Konzertbesuchs vertanen Freizeit.



Fundstellen:

NJW 1998, 3651



Zum Sachverhalt:

Die Kl. begehrt mit ihrer Klage die Erstattung des Kaufpreises für eine Konzertkarte sowie Entschädigung für nutzlos aufgewendete Freizeit. Die Kl. hatte über ihre Schwägerin eine Karte für ein Konzert der Musikgruppe "Backstreet-Boys", das am 30. 8. 1997 im W-Stadion in H. aufgeführt wurde, kaufen lassen. Auf der Eintrittskarte finden sich neben Werbeaufdrucken folgende Formulierungen: "Sitzplatz überdacht", "Einlaß 16.00 Uhr", "Beginn 18.00 Uhr". Von der Bekl. wurden auch Stehplatzkarten verkauft. Diese waren gegenüber den Sitzplatzkarten 22 DM billiger. Die Kl. besuchte das Konzert zusammen mit ihrer Schwägerin und deren zehnjähriger Tochter. Aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten konnten der Kl., sowie auch deren Schwägerin und deren Tochter keine Sitzplätze zur Verfügung gestellt werden, da diese bereits vollständig belegt waren. Um 19.30 Uhr spielte eine Vorgruppe auf. Bei dieser handelte es sich indes nicht um die "Backstreet-Boys". Diese traten erst im weiteren Verlauf des Abends auf. Die Kl. be au ter, sie habe die Karte bereits Anfang des Jahres besorgen, dann aber — motiviert durch entsprechende Berichte in den Medien — aus Sorge um die Sicherheit bei dem Konzert in eine Sitzplatzkarte umtauschen lassen. Des weiteren behauptet die Kl., am Veranstaltungstag bereits um 14.00 Uhr am W-Stadion gewesen zu sein. Erst gegen 19.00 Uhr sei es ihr gelungen, in das Stadion zu gelangen. Um 19.45 Uhr habe sie das Stadion wieder verlassen, nachdem sie vom Sicherheitsdienst auf einen Stehplatz verwiesen worden sei. Die Kl. beantragte, die Bekl. zu verurteilen, an sie 166 DM nebst 4% Zinsen seit dem 25. 9. 1997 zu zahlen. Ihr Begehren war in Höhe von 82 DM erfolgreich.

Aus den Gründen:

Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 66 DM aus § 325 1 i. V. mit § 538 I BGB, sowie einen Anspruch auf Ersatz der nutzlos aufgewendeten Freizeit in Höhe von 20 DM aus den §§ 635, 538 I, 251 I BGB.
I. Zwischen den Parteien wurde ein Vertrag geschlossen. Zwar trat die Kl. anläßlich des Vertragsabschlusses nicht selbst in Erscheinung. Vielmehr wurden die Eintrittskarten von ihrer Schwägerin gekauft. Die von dieser anläßlich des Kaufs abgegebenen Erklärungen wirken unmittelbar für und gegen die Kl., weil diese gern. § 164 I BGB von ihrer Schwägerin wirksam vertreten wurde. Zwar hatte die Schwägerin beim Kauf der Karten nicht ausdrücklich erklärt, daß sie diese nicht ausschließlich für sich allein nutzen wollte. Indes ergab sich dies gern. § 164 I 2 Alt. 2 BGB aus den Umständen. Aus der Tatsache, daß die Schwägerin drei Karten für dasselbe Konzert erstand, war ohne weiteres erkennbar, daß sie diese nicht alle für sich selbst nutzen wollte. Da es sich bei dem Vertrag darüber hinaus um ein Bargeschäft des täglichen Lebens handelte, spielt auch keine Rolle, daß die Person der Kl. der Bekl. unbekannt blieb, denn an der Individualisierung der Kl. hatte die Bekl. naturgemäß kein Interesse.
II. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag i. S. der §§ 631 ff. BGB mit mietrechtlichem Einschlag hinsichtlich des Zuschauerplatzes. Dies ist für Kunstaufführungen und insbesondere Konzerte allgemein anerkannt (RGZ 133, 388 [389]; AG Passau, NJW 1993, 1473; AG Aachen, NJW 1997,2058; Ankermann NJW 1997, 1134 [1135]; Fessemann, NJW 1983, 1164 [1165]; Palandt/Heinrichs, BGB, Vorb. § 305 Rdnr. 23; Huff, VuR 1990, 166 [166 f.]; Palandt/Thomas, BGB, Vorb. § 631 Rdnr. 15. Zur dogmatischen Begründung vgl. im einzelnen Adam, Das durch die Lösung einer Theaterkarte zwischen Theaterunternehmer und Theaterbesucher entstehende Rechtsverhältnis, Diss. Königsberg, 1936, S. 13 ff.). Auch bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Konzertbesuchervertrag handelt es sich um einen solchen typengemischten Vertrag, bei dem neben den Regeln des Werkvertrags auch die des Mietrechts Anwendung finden, mit der Folge, daß die Bereitstellung des Sitzplatzes eine selbständige vertragliche Hauptpflicht betrifft. Dagegen spricht insbesondere nicht der Umstand, daß es sich bei der Veranstaltung um ein Open-Air-Konzert handelte. Zwar ist im Rahmen solcher Veranstaltungen ein mietrechtlicher Einschlag in der Regel deshalb nicht gegeben, weil die Besucher sich die Darbietung stehend zu Gemüte führen. Bei der von der Bekl. durchgeführten Veranstaltung hatten die Konzertbesucher indes die Möglichkeit, zwischen einem Stehplatz im sogenannten Innenraum und einem Sitzplatz auf der Tribüne zu wählen. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Mietrechts wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Sitzplätze auf der Tribüne nicht numeriert waren, der KL daher nicht ein bestimmter Sitz zugeteilt werden konnte und daß sich umgekehrt der Anspruch der Kl. nicht auf einen konkreten Sitzplatz bezog. Im Rahmen der Privatautonomie, § 305 BGB, ist Mietrecht dann anzuwenden, wenn die Sachen nur der Gattung nach bestimmt sind (Voelkskow, in: MünchKomm, § 535 Rdnr. 36).
Die Bekl. hatte sich verpflichtet, für die Dauer der Veranstaltung einen überdachten Sitzplatz zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Vereinbarung der Parteien ist Vertragsinhalt geworden. Das ergibt sich aus dem Kaufantrag der Kl., den die Bekl. auch angenommen hat, wie aus dem Kartenaufdruck "Sitzplatz überdacht" ersichtlich ist. Daß es sich bei diesem Aufdruck nicht nur um eine bloße verkaufsfördernde Anpreisung handelte, sondern daß sich die Bekl. vielmehr an die Sitzplatzzusage rechtlich binden wollte, ergibt sich bereits aus der Tatsache, daß separate Karten für Stehplätze verkauft wurden, deren Preis gegenüber denen für einen Sitzplatz um 22 DM geringer war. Dieser - mietrechtliche - Teil des Konzertbesuchervertrags ist der Bekl. unmöglich geworden, denn sie hat der Kl. keinen Sitzplatz zur Verfügung gestellt und damit die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht.
III. Der Anspruch der Kl. auf einen Sitzplatz war auch fällig, als diese gegen 19.45 Uhr den Veranstaltungsort verließ. Zwar ist bei Massenveranstaltungen naturgemäß mit Verzögerungen und organisatorischen Schwierigkeiten zu rechnen, so daß die im Kartenaufdruck enthaltene Formulierung "Einlaß 16.00 Uhr, Beginn 18.00 Uhr" nicht als verbindliche Zusicherung eines pünktlichen Anfangs der Veranstaltung zu werten ist. Das bedeutet für den Sitzplatzanspruch der Kl., daß dieser nicht zu einem von vornherein festgelegten Zeitpunkt, also um 16.00 Uhr oder um 18.00 Uhr fällig wurde, sondern daß dessen Fälligkeit in Abhängigkeit von dem aktuellen organisatorischen Ablauf zu beurteilen ist, wobei allerdings unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Grenzen hinsichtlich organisatorisch bedingter Verzögerungen gelten (AG Passau, NJW 1993, 1473). Die grenze des Zumutbaren war spätestens mit dem Beginn der künstlerischen Darbietung erreicht. Der Sitzplatzanspruch der Kl. war daher spätestens mit dem Beginn des Aufspielens der Vorgruppe, und demnach um 19.30.Uhr fällig. Daß es sich bei der Vorgruppe nicht um den eigentlichen Hauptteil der Veranstaltung, nämlich den Auftritt der Musikgruppe "Backstreet Boys" handelte, und die Durchführung eines Vorprogramms auch nicht ausdrücklicher Vertragsbestandteil wurde, ist ohne Bedeutung. Zwar verpflichtet ein Konzertbesuchervertrag den Veranstalter nur das versprochene Konzert mit dem angekündigten Inhalt und der angekündigten Besetzung aufzuführen (Ankermann, NJW 1997, 1134 [1135]). Soweit aber bei derartigen Veranstaltungen nicht ohnehin der Auftritt von Vorgruppen oder ein entsprechendes Vorprogramm die Regel ist, ergibt sich aus der Durchführung eines solchen jedenfalls der Beginn der Veranstaltung. Spätestens in diesem Zeitpunkt war auch der Anspruch der Kl. auf einen Sitzplatz fällig. Insoweit besteht kein Grund für eine Differenzierung gegenüber klassischen Konzerten. Bei diesen tritt die Fälligkeit des Anspruchs auf einen Sitzplatz auch nicht erst im Zeitpunkt des Auftritts der angekündigten Solistin oder des Solisten ein.
IV. Die in der Überlassung des Sitzplatzes bestehende Leistungspflicht der Bekl. war auch unmöglich geworden. Es kann insoweit dahinstehen, ob es sich bei dieser Leistungspflicht der Bekl. um ein Fixgeschäft i. S. des § 361 BGB handelte, ob also mit der fristgerechten Bereitstellung des Sitzplatzes das ganze Geschäft "stehen und fallen" sollte (BGH, NJW-RR 1989, 1373). Ebensowenig bedarf es der Klärung, ob der Bekl. die Leistungspflicht auf Dauer unmöglich war. Insoweit ist auch unerheblich, ob der Sicherheitsdienst versuchte, durch Überprüfung und erforderlichenfalls Verweisung anderer Konzertbesucher weitere Sitzplätze zu schaffen. Allerdings hat die Bekl. nicht dargetan, daß den Bemühungen des Ordnungsdienstes ein entsprechender Erfolg beschieden war, daß also tatsächlich Sitzplätze bereitgestellt werden konnten. Jedenfalls vorübergehend war der Bekl. die Bereitstellung eines Sitzplatzes gegenüber der Kl. unmöglich. Ein solches Unvermögen steht einer dauernden Unmöglichkeit gleich, wenn es die Erreichung des Geschäftszweckes in Frage stellt und wenn dem anderen Teil die Einhaltung des Vertrags bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zugemutet werden kann (BGHZ 47, 48 [50 f.] = NJW 1967, 721 = LM § 306 BGB Nr. 5; BGHZ 83, 197 [200] = NJW 1982, 1458 = LM § 645 BGB Nr. 6; OLG München, NJW-RR 1996, 48 [49]; Palandt/Heinrichs, § 275 Rdnr. 18; Medicus, BGB, Rdnr. 291). Es ist auch gerechtfertigt, das Unvermögen der Bekl. wie eine dauernde Unmöglichkeit zu behandeln. Der Bekl. war es nicht gelungen, der Kl. einen Sitzplatz zur Verfügung zu stellen, auch nachdem sich diese bereits eine halbe Stunde in dem als Veranstaltungsort dienenden Stadion aufhielt und nachdem das musikalische Programm bereits begonnen hatte. Aus der Sicht der Kl. war es daher völlig ungewiß, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt ihr ein Sitzplatz bereitgestellt werden würde. Darüber hinaus mußte sich die Kl. angesichts der organisatorischen Probleme, die bereits zu der unbefugten Besetzung der Sitzplätze geführt hatten, nicht auf den für sie ungewissen Ausgang einer solchen Sitzplatzbeschaffungsmaßnahme verlassen.
V. Durch den nutzlos aufgewendeten Kaufpreis für die Eintrittskarte hat die Kl. einen Vermögensnachteil und damit einen Schaden erlitten. Dieser Schaden umfaßt nicht nur den Differenzbetrag zu einer Stehplatzkarte, sondern den gesamten Kaufpreis. Zwar ist nur eine Teilunmöglichkeit eingetreten, denn das Konzert an sich wurde aufgeführt. Der werkvertragliche Bestandteil der Leistung wurde daher erbracht. Jedoch waren die beiden Vertragsbestandteile unteilbar. Die Kl. hatte kein Interesse an einer teilweisen Erfüllung des Konzertbesuchervertrags so daß sich ihr Schadensersatzanspruch gern. § 325 1 2 BGB auf den gesamten Vertrag erstreckt. Dem steht nicht entgegen, daß die Kl. dem Konzert auch von einem Stehplatz im sogenannten Innenraum aus hätte frönen können. Der Kl. war es wegen der Gefahren einer solchen Massenveranstaltung darauf angekommen, einen Sitzplatz in Anspruch zu nehmen. Ob die Kl. zuvor erworbene Stehplatzkarten aus Sicherheitsbedenken umgetauscht hatte, ist ohne Bedeutung, denn das besondere Interesse der Kl. an einem Sitzplatz trat bei Vertragsschluß bereits dadurch nach außen erkennbar hervor, daß sie bereit war, für den Sitzplatz einen Mehrpreis von rund 30% gegenüber einer Stehplatz-karte zu zahlen. Zudem hatte die Kl. während der Veranstaltung auf ihr unbedingtes Interesse an einem Sitzplatz hingewiesen. Aufgrund ihres Eigeninteresses an einem Sitzplatz ist es auch unerheblich, daß die Kl. in dem Fall, daß ihr von der Bekl. ein Sitzplatz zugewiesen worden wäre, gegebenenfalls nicht mit ihrer Schwägerin und deren Tochter hätte zusammensitzen können.
VI. Der Kl. steht ein Anspruch auf den Ersatz für ihre aufgewendete Freizeit zu. Die von der Kl. aufgewendete Freizeit ist auch erstattungsfähig. Die Freizeit wird im allgemeinen als nichtvermögenswertes Rechtsgut behandelt (BGHZ 98, 212 [222] [GS] = NJW 1987, 50 = LM § 249 [A] BGB Nr. 78; BGHZ 106, 28 [31] = NJW 1989, 766 = LM § 249 [A] BGB Nr. 85; Palandt/Heinrichs, Vorb. § 249 Rdnr. 10; Medicus, Rdnr. 830). Ein entsprechender immaterieller Schaden der Kl. wäre allerdings unter keinem Gesichtspunkt ersatzfähig. Zwar kennt das Bürgerliche Recht auch den Nichtvermögensschaden. Dieser ist jedoch gem. § 253 BGB nur in Ausnahmefällen, etwa den §§ 651 f II, 847 und 1300 BGB, erstattungsfähig. Ein vergleichbarer Fall ist bei der von der Kl. aufgewendeten Freizeit nicht gegeben. Insbesondere die Regeln des Reisevertragsrechts, namentlich § 651 f II BGB, können keine entsprechende Anwendung finden. Zum einen ist eine solche Analogie mit Blick auf das Enumerationsprinzip des § 253 BGB problematisch, da es sich bei dem Konzertbesuchervertrag nicht um einen, mit dem Reisevertrag i. S. des § 651 a BGB ohne weiteres vergleichbaren Vertrag handelt. Geschuldet war nicht die Gestaltung einer Reise (BGHZ 130, 128 = NJW 1995, 2629 = LM H. 1/1996 § 651 a BGB Nr. 8), sondern die Aufführung eines Konzerts und die Bereitstellung eines Sitzplatzes. Aus dem Umstand, daß das Konzert nicht am Wohnort der Kl. stattfand, ergibt sich keine abweichende Beurteilung, weil die Kl. die An- und Abreise in Eigenregie durchgeführt hat. Indes handelt es sich bei der von der Kl. nutzlos aufgewandten Freizeit um einen Vermögensschaden, der nach § 251 I BGB erstattungsfähig ist. Zum Teil wird angenommen, daß sich ein Anspruch auf Freizeitentschädigung deshalb ergebe, weil es keinen Sinn ergebe, zwischen dem Urlaub als Vermögenswert und nicht kommerzialisierbarer Freizeit zu unterscheiden. Die Freizeit habe den gleichen Erholungswert wie der Urlaub und besitze für den arbeitenden Menschen eine noch stärkere Notwendigkeit für dessen Lebensexistenz als der Urlaub (OLG Frankfurt a. M., NJW 1976, 1320; AG Berlin-Schöneberg, NJW 1989, 2824; Grunsky, in: MünchKomm, Vorb. § 249 Rdnr. 30; Honsell, JuS 1976, 227). Allerdings ist bei einer grundsätzlichen Kommerzialisierung der Freizeit eine uferlose und unabsehbare Haftungsausweitung zu besorgen. Dies zumindest dann, wenn die Entbehrung durch die Verletzung eines anderen Rechtsgutes vermittelt wird. Insoweit muß es bei der abschließenden Regelung des § 253 BGB verbleiben (BGHZ 98, 212 [222] [GS] = NJW 1987,50 = LM § 249 [A] BGB Nr. 78). Das Argument der Unabsehbarkeit des Schadens kann aber in solchen Fällen nicht angebracht werden, in denen die Freizeitgestaltung in einem unmittelbaren und erkennbarem Zusammenhang mit der versäumten Vertragspflicht steht (BGH, NJW 1956, 1234 [1235]; BGHZ 86, 212 [217] = NJW 1983, 1107 = LM § 249 [Hb] BGB Nr. 8; offengelassen von BGHZ 98, 212 [222 f.] [GS] = NJW 1987, 50, LM § 249 [A] BGB Nr. 78;BGHZ 106,28 [31] = NJW 1989,766 = LM § 249 [A] BGB Nr. 85). Bei der entgangenen Freizeitgestaltung handelt es sich nicht um einen rein immateriellen Wert, denn sie hatte gerade für diese Veranstaltung finanzielle Aufwendungen getätigt, so daß auch die Freizeit kommerzialisiert ist. Durch die insoweit nutzlos aufgewendete Freizeit ist zugleich das mit den finanziellen Aufwendungen erstrebte, vermögenswerte Äquivalent beeinträchtigt. Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach der Höhe des erzielbaren Einkommens, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte in der vertanen Freizeit wirklich gearbeitet hätte (Grunsky, in: MünchKomm Vorb. § 249 Rdnr. 30). Insoweit erscheinen 100 DM nach der freien Überzeugung des Gerichts, § 287 I 1 ZPO, auch als angemessen. Allerdings ist nur der Teil der Freizeit ersatzfähig, für den eine Freizeitgestaltung nach dem Konzertbesuchervertrag auch geschuldet war. Die Kl. hätte einen Großteil der in Ansatz gebrachten Freizeit auch dann aufwenden müssen, wenn sie dem Konzert auf einem Sitzplatz hätte beiwohnen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß sie sich bereits um 14.00 Uhr zum Veranstaltungsgelände begeben hatte und die Veranstaltung planmäßig erst um 18.00 Uhr beginnen sollte. Auch gewisse Verzögerungen beim Einlaß sind grundsätzlich hinzunehmen, insbesondere bei Open-Air-Konzerten (Huff, VuR 1990, 166 [170]). Zwar beinhaltet der Konzertbesuchervertrag auch die Verpflichtung des Veranstalters, das versprochene Konzert am bestimmten Ort und zur bestimmten Zeit aufzuführen (AG Passau, NJW 1993, 1473; Ankermann, NJW 1997, 1134 [1135]). Der Kl. war indes bekannt, daß es sich bei dem Konzert um eine Massenveranstaltung handelte, bei der gewisse Verzögerungen eintreten konnten. Nach alledem ist für die Schadensberechnung nur die Zeit des künstlerischen Teils der Veranstaltung in Ansatz zu bringen. Hierfür erscheint nach der freien Überzeugung des Gerichts, § 287 I 1 ZPO, ein Betrag von 20 DM als angebracht.



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