Bereicherungsausgleich bei pflichtwidriger Verfügung eines Treuhänders, Verfügungsbegriff in § 816 I BGB; keine Anwendung von § 822 BGB bei Bösgläubigkeit des primären Bereicherungsschuldners
BGH, Urt. v. 3.12.1998 - III ZR 288/96
Fundstelle:

NJW 1999, 1026
s. auch BGH NJW 2004, 1314



Amtl. Leitsätze:

1. Trifft der treuhänderische Verwalter von Wertpapieren pflichtwidrige Verfügungen über den Verkaufserlös, so liegt nicht die Verfügung eines Nichtberechtigten vor
2. Der Senat hält daran fest, daß ein Anspruch nach § 822 BGB gegen den Zweitempfänger nur besteht, wenn der Erstempfänger aus Rechtsgründen nicht haftet, es also nicht genügt, wenn dieser zahlungsunfähig ist (Bestätigung von BGH, NJW 1969, 605).



Zum Sachverhalt:

Die Kl. hatte ihren Sohn F St mit der Verwaltung ihres Vermögens betraut und ihm Generalvollmacht erteilt. F St übertrug im Dezember 1986 den Wertpapierbesitz der Kl. im Werte von über 1 Mio. DM " in die Vermögensverwaltung" der St T-AG, deren alleiniger Vorstand er selbst und deren einziger Aktionär (als Treuhänder für eine Tochter der Kl.) und Generalbevollmächtigter der Bekl. zu 1 waren. Im Zuge der Verwaltung durch die St T-AG wurden bestimmte Wertpapiere der Kl. sogleich verkauft, andere wurden auf ein Depot der St T übertragen und aus diesem später veräußert. Die Veräußerungserlöse flossen letztlich auf das allgemeine Geschäftkonto der St T-AG. In der Zeit zwischen Ende 1986 und Anfang Dezember 1987 bewirkte der Bekl. zu 1 eine Reihe einzelner Zahlungen zu Lasten des Geschäftkontos der St T-AG zum Gesamtbetrag von 364582,70 DM auf ein Konto der Bekl. zu 2 - seiner damaligen Freundin und späteren Ehefrau - sowie in Höhe von insgesamt 303193,45 DM an die M T-GmbH (Bekl. zu 3, deren alleiniger Geschäftsführer er ist und deren Geschäftsanteile er zu 70% hält). Die St T-AG geriet in Vermögensverfall; im September 1989 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt. Die Kl. hat wegen des Verlusts ihres Wertpapiervermögens die Bekl. als Gesamtschuldner auf Zahlung von 1033300 DM nebst 8% Zinsen seit dem 1.1.1987 in Anspruch genommen.
Das LG hat der Klage im wesentlichen - jedoch unter Verrechnung zwischenzeitlicher Zahlungen in Höhe von 82500 DM auf die Hauptforderung statt auf die Zinsen - stattgegeben. Das OLG hat den Bekl. zu 1 zur Zahlung von 1033000 DM nebst 8% Zinsen seit dem 1.1.1987, abzüglich auf die Zinsen gezahlter 82500 DM, und die Bekl. zu 2 und 3 -gesamtschuldnerisch mit dem Bekl. zu 1 - zur Zahlung von 364582,70 DM bzw. 303193,45 DM, jeweils zuzüglich 8% Zinsen seit dem 1.1.1987, verurteilt. Mit der Revision haben die Bekl. weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang angestrebt. Der Senat hat die Revision der Bekl. zu 2 und 3 angenommen; die Revision des Bekl. zu 1 ist nicht angenommen worden. Die Revision der Bekl. zu 2 hatte Erfolg, die der Bekl. zu 3 im wesentlichen nicht.

Aus den Gründen:

Ein Zahlungsanspruch der Kl. gegen die Bekl. zu 2 ist nicht gegeben, die Klage insoweit also abzuweisen. Dagegen hat das BerGer. die Bekl. zu 3 zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von 303193,45 DM verurteilt; nur der Zinsausspruch bedarf einer Korrektur.

I. Das BerGer. verneint Schadensersatzansprüche der Kl. gegen die Bekl.  zu 2 und 3 aus unerlaubter Handlung (dazu unter II). Es meint jedoch, gegen beide Bekl. bestünden in Höhe der ihnen jeweils zugeflossenen Beträge Erstattungsansprüche "gem. §§ 816, 822 BGB". Die St T-AG habe nämlich, indem der Bekl.  zu 1 als ihr Generalbevollmächtigter von ihrem Girokonto Beträge an die Bekl.  zu 2 und 3 ausgekehrt habe, als Nichtberechtigte "über Geld der Kl". verfügt. Denn die St T-AG habe den Gegenwert aus der Veräußerung der Wertpapiere der Kl. nur zur treuhänderischen Verwaltung übernommen; dieser habe nicht zur Stärkung der Liquidität der St T-AG dienen, sondern im Interesse der Kl. gewinnbringend angelegt werden sollen. Durch eine Verwendung der Gelder der Kl. für andere Zwecke habe die St T-AG mithin die Grenzen der ihr erteilten Ermächtigung im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung überschritten. Bei den - im Verhältnis zu der Bekl. zu 2 als von dieser nicht hinreichen bestritten anzusehenden und im Verhältnis zu dem Bekl. zu 3 unstreitigen - Zahlungen der St T-AG an die Bekl. zu 2 und 3 habe es sich um jeweils unentgeltiche Leistungen gehandelt; weder die Bekl.  zu 2 noch die Bekl. zu 3 hätten der St T-AG entsprechende Gegenleistungen erbracht oder geschuldet. Schließlich könnten die Bekl. zu 2 und 3 sich auch nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, die Bekl.  zu 3 schon deshalb nicht, weil der Bekl. zu 1 als ihr Geschäftsführer den Mangel des restlichen Grundes der Zuwendung gekannt habe. Wie die Revision mit Recht rügt, tragen diese Ausführungen die Verurteilung der Bekl. zu 2 und 3 zur Zahlung an die Kl. nicht. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812ff. BGB) ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben.

1. Es ist schon nicht hinreichend deutlich, ob das BerGer. zu Lasten der Bekl. zu 2 und 3 § 816 I 2 oder 822 BGB anwenden will oder ob es beide Tatbestände als gegeben ansieht. An sich ist auf ein und denselben Sachverhalt nur einer dieser Tatbestände anwendbar (zum Anwendungsbereich und zur Abgrenzung beider Vorschriften vgl. Palandt/Thomas, BGB, 57. Aufl., § 822 BGB Rdnr. 1; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, S. 360 ff.). Dies läßt allerdings unberührt, daß die Haftung aus § 822 BGB auch daran anknüpfen kann, daß ein nach § 816 I Bereicherter das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zuwendet.

2. Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegnüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher aufgrund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 816 I 1 u. 2 BGB).
a) Die hierfür maßgebliche Verfügung sieht das BerGer. ersichtlich darin, daß die St T-AG -vertreten durch den Bekl. zu 1 als Generalbevollmächtigten - von ihrem eigenen allgemeinen Geschäftskonto die in Rede stehenden Beträge an die Bekl.  zu 2 und 3 abgezweigt hat.
b) In einem solchen Vorgang kann jedoch, wie der Revision zuzugeben ist, nicht die Verfügung eines Nichtberechtigten i.S. des § 816 I BGB gesehen werden. Der Begriff der Verfügung ist - ebenso wie der der Berechtigung zu einer solchen - im vorliegenden Zusammenhang nicht anders zu verstehen als sonst im BGB: Wesentliches Merkmal ist die unmittelbare Einwirkung auf den Bestand eines Rechts durch dessen Übertragung, Belastung, Änderung oder Aufhebung - im Gegensatz zu den bloßen Verpflichtungsgeschäften, durch welche nur die Rechtslage einer Person im Verhältnis zu einer anderen geändert wird (Staudinger/Lorenz, BGB, 13.Bearb. (1994), § 816 Rdnr. 4). Gemessen daran war die St T-AG, was Verfügungen über ihr eigenes allgemeines Geschäftkonto angeht, ohne weiteres Berechtigte.
c) Auch die - wenn auch im Verhältnis zur Kl. als Auftraggeberin des Wertpapierverwaltungsvertrages (Treugeberin) pflichtwidrige Überführung von Wertparier-Verkaufserlösen auf das allgemeine Geschäftskonto der St T-AG ist nicht durch - im dinglichen Sinne - "Nichtberechtigte" bewirkt worden. Es handelte sich bei den betreffenden Geldern entweder um ursprünglich auf ein Konto der Kl. geflossene Erlöse für die sofort nach der Übernahme der Verwaltung des Wertpapiervermögens der Kl. durch St T-AG verkauften Wertpapiere; die betreffenden Verfügungen zugunsten des allgemeinen Geschäftskontos der St T-AG verkauften Wertpapiere betrafen die St T-AG bzw. F St, den Generalbevollmächtigten der Kl. aufgrund ihnen eingeräumter Bankvollmacht; bei offener Stellvertretung ist aber der Vertretene der - Berechtigte=Verfügende (Staudinger/Lorenz, § 816 Rdnr. 4; Lieb, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 816 Rdnr. 20). Oder die auf das allgemeine Geschäftkonto der St T-AG überwiesenen Beträge stammten aus der Veräußerung derjenigen Wertpapiere, die die St T-AG in ihr eigenes Wertpapierdepot - also als Rechtsinhaberin - übernommen hatte. Diese Übernahme geschah zwar nach dem Sinn des Geschäfts lediglich treuhänderisch, die St T-AG erlangte jedoch als Treuhänderin die (dingliche) Verfügungsbefugnis über die betreffenden Wertpapiere, mit der Folge, daß sie auch befugt war, über etwaige Verkaufserlöse zu disponieren. Auf einen solchen Sachverhalt trifft die Annahme des BerGer, die St T-AG sei zur Verfügung "über das Geld der Kl. ...nur in dem Umfang, als sie die Grenzen der Ermächtigung im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung nicht überschritt" berechtigt gewesen, nicht zu. Es entspricht gerade dem Sinn einer treuhänderischen Verwaltung, daß dem Treuhänder in dinglicher Hinsicht mehr Rechtmacht eingeräumt wird, als ihm schuldrechtlich - im Innenverhältnis zum Treugeber - gebührt. I.S. des § 816 I BGB ist mithin Berechtigter der Treuhänder, nicht der Treugeber (Palandt/Thomas, § 816 Rdnr. 10). Ein Bereicherungsanspruch der Kl. gegen die Bekl. zu 2 und 3 nach § 816 I BGB entfällt demnach.
3. In Betracht zu ziehen ist nach dem vorliegenden Prozeßstoff allenfalls eine bereicherungsrechtliche Herausgabepflicht der Bekl. zu 2 und 3 nach § 822 BGB, soweit ihnen von der St T-AG das Erlangte aus einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 I 1 BGB unentgeltlich - zugewendet worden sein könnte.
a) Ein nach § 812 I 1 BGB relevanter Vorgang kann darin gelegen haben, daß im Anschluß an den Verkauf von Wertpapieren der Kl. der dafür erzielte Erlös, der zunächst einem Konto der Kl. gutgeschrieben worden war, auf das allgemeine Geschäftkonto der St T-AG überführt wurde, möglicherweise auch darin, daß die Erlöse aus dem Verkauf der auf das Depot der St T-AG übertragenen Wertpapiere unmittelbar diesem Konto zuflossen. Diese Verfügungen waren zwar, wie oben ausgeführt, dinglich wirksam, schuldrechtlich widersprachen sie jedoch, wie das BerGer. in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, den Verpflichtungen der St T-AG aus der Vereinbarung über die Verwaltung des Wertpapiervermögens der Kl. Denn danach wäre es erforderlich gewesen, den Verkaufserlös für die Wertpapiere auf ein gesondertes Treuhandkonto der St T-AG als Treuhänderin zu überweisen; keinesfalls durfte der Wertpapiererlös dem allgemeinen Geschäftkonto der St T-AG zugeführt werden, wo er jederzeit dem Zugriff etwaiger Gläubiger derselben ausgesetzt war.

b) Nimmt man demzufolge an, daß die St T-AG die auf diese Weise bewirkten Zuflüsse von Wertpapiererlösen auf ihrem allgemeinen Geschäftskonto i.S. des § 812 I 1 BGB ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Kl. erlangt hat, so reicht der Umstand, daß die Bekl. zu 2 und 3 in der Folgezeit zu Lasten des allgemeinen Geschäftskontos der St T-AG unentgeltliche Zuwendungen erhielten, gleichwohl nicht aus, um eine Herausgabepflicht der Bekl. zu 3 und 3 gegenüber der Kl. nach § 822 BGB zu begründen. Diese Vorschrift greift nur ein, wenn der Empfänger einer ungerechtfertigten Bereicherung " das Erlangte" unentgeltlich einem Dritten zuwendet, und auch in diesem Fall nur "soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist.

aa) Ob das erstere Tatbestandselement allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen als gegeben anzusehen ist, wenn - wie hier - der Empfänger rechtsgrundlos erlangter Geldüberweisungen auf sein allgemeines Geschäftkonto auf diesem auch anderweite Geldein- und Ausgänge, überhaupt seine sämtlichen Geschäftvorfälle, abwickelt und dabei über eine längere Zeitdauer auch einzelne unentgeltliche Zahlungen an Dritte vornimmt, kann offenbleiben. Nach herrschender Meinung ergreift § 822 BGB nicht nur den untentgeltlich weitergegebenen ursprünglichen Bereicherungsgegenstand sowie Surrogate und Nutzungen desselben, sondern auch den Wert i.S. des § 818 I, II BGB, den der Empfänger herauszugeben bzw. zu erstatten hatte, aber dann dem Dritten unentgeltlich weitervermittelt hat (Reuter/Martinek, S. 369 f.; Staudinger/Lorenz, § 822 Rdnr. 6; Lieb, in Münchkomm, § 822 Rdnr. 7; Palandt/Thomas, § 822 Rdnr. 3; a.A. OLG Naumburg, Recht 1902 Nr. 1998; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 822 Rdnr. 2). Unterschiedlich sind die Meinungen dazu, ob es ausreicht, daß der Empfänger das Erlangte selbst behalten, sich jedoch durch diesen Erwerb veranlaßt gesehen hat, dem Dritten aus seinem sonstigen Vermögen eine unentgeltliche Zuwendung zu machen (vgl. hierzu einerseits Reuter/Martinek, S. 370; andererseits Staudinger /Lorenz, § 822 Rdnr. 6). Darauf braucht hier nicht näher eingegangen zu werden.
bb) Denn selbst wenn man im vorliegenden Zusammenhang annimmt, die St T-AG habe durch die unentgeltlichen Zahlungen an die Bekl. zu 2 und 3 im Sinne der Bereicherungsvorschriften rechtsgrundlos "Erlangtes" unentgeltlich den Bekl. zu 2 und 3 zugewendet, fehlt es jedenfalls an dem weiteren Tatbestandselement des § 822 BGB, daß infolge dieser unentgeltlichen Weitergabe des Erlangten die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen sein muß. Nach den Feststellungen des BerGer. haben der Bekl. zu 1 (der Generalbevollmächtigte der St T-AG) und F St (der Vorstand derselben) gemeinsam die Überweisung des Erlöses von Wertpapierverkäufen von dem Konto der Kl. auf das Konto der St T-AG veranlaßt, anstatt den Erlös auf ein gesondertes Treuhandkonto zu überführen, und auch der Erlös der Verkäufe, der auf das Depot der St T-AG übertragenen Wertpapiere wurde einvernehmlich dem Geschäftskonto zugeführt. Der Bekl. zu 1 und F St haben damit - und zwar vorsätzlich, wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des BerGer., auch unter Bezugnahme auf die Feststellung schon des LRG ergibt, daß der Straftatbestand des § 266 StGB gegeben sei - die Verpflichtung mißachtet, die sich für die St T-AG aus der Übernahme der Verwaltung des Wertpapiervermögens der Kl. ergaben. Mithin waren sie auch bösgläubig i. S. des § 819 I BGB. Die St T-AG blieb infolgedessen unbeschadet eines etwaigen Wegfalls ihrer Bereicherung (vgl. § 818 III BGB) durch die unentgeltlichen Zuwendungen an die Bekl. zu 2 und 3 weiterhin der (verschärften) Bereicherungshaftung gegenüber der Kl. ausgesetzt (vgl. Senat, NJW-RR 1995, 130 (132) m.w. Nachw.).
Es genügt für eine Anwendung des § 822 BGB zu Lasten der Bekl. zu 2 und 3 auch nicht, daß ein Bereicherungsanspruch der Kl. gegen die St T-AG wegen deren Vermögensverfalls nicht zu verwirklichen ist. Nach Wortlaut, Regelungszusammenhang und Entstehungsgeschichte der Vorschrift muß die Verpflichtung des Erstempfängers zur Herausgabe der Bereicherung aus Rechtsgründen erloschen sein. Mangelnde Durchsetzbarkeit des Anspruchs nur aus tatsächlichen gründen löst, wie der BGB bereits entschieden hat, die lediglich subsidiäre Durchgriffshaftung des Dritten nicht aus (BGB, NJW 1969, 605=LM § 816 BGB Nr. 19; Senat NJW-RR 1995; 130; vgl. auch RG, JW 1938, 1025 (1028); KG, OLGE 26, 61). An dieser, von der überwiegenden Meinung geteilten, allerdings sehr umstrittenen Auffassung (zust.: Reuter/Martinek, S. 366 f.; Palandt/Thomas, § 822 Rdnr. 7; Staudinger/Lorenz, § 822 Rdnr. 10; Heimann-Trosien, in: RGRK, 12. Aufl., § 822 Rdnr. 5; Soergel/Mühl, § 822 Rdnr. 3; Joerges, in : AK-BGB, § 822 Rdnr.; Jauernig/Schlechtriem, BGB, 6.Aufl., § 822 Anm. 2b; Kornblum, JuS 1970, 437 (440 ff.); wohl auch Erman/H.P. Westermann, BGB, 9.Aufl., § 822 Rndr. 4; a.A. Canaris, in: 1.Festschrift für Larenz, 1973, S. 798 (833 f.); ders., in : Larenz/Canaris SchuldR II, 2. Halbbd., § 69/IV 1, S. 195; Schilken, JR 1989, 363 (365 f.); Knütel, NJW 1989, 2504 (2508 f.); Medicus, SchuldRII, 7.Aufl., Rndr. 691; Lieb, in: MünchKomm § 822 Rdnr. 6) ist nach geltendem Recht, das auch keine Lücke für eine analoge Anwendung des § 822 BGB in einem solchen Fall enthält (vgl. insb. Kornblum, JuS 1970, S. 442; Reuter-Martinek, S. 370) festzuhalten. Der entreicherte Gläubiger wird durch dieses Verständnis der Regelung des § 822 BGB bei Vermögenslosigkeit des Bereicherungsschuldners im Verhältnis zu einem Dritten, der von dem Bereicherungsschuldner unentgeltliche Zuwendungen erhalten hat, auch nicht völlig rechtlos gestellt. Es verbleibt ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der vollstreckungsrechtlichen Anfechtung gem. § 3 I Nrn. 3, 4 AnfG, § 32 Nrn. 1, 2 KO (näher hierzu Kornblum, JuS 1970, S. 441 f.).

II. Die Entscheidung des BerGer. stellt sich, was die Verurteilung der Bekl. zu 2 angeht, auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO), wohl aber (im wesentlichen) im Verhältnis zu der Bekl. zu 3, die der Kl. auf der Grundlage des vom BerGer. festgestellten Sachverhalts aus unerlaubter Handlung haftet.
1. Ausgangspunkt ist, daß der Bekl.  zu 1, dessen Revision der Senat nicht angenommen hat, der Kl. für den Verlust ihres der St T-Ag anvertrauten Wertpapiervermögens - jedenfalls auch - gem. § 823 II BGB i. V. mit § 266 StGB, § 826 BGB schadensersatzpflichtig ist...
2. Eine unerlaubte Handlung der Bekl. zu 2 in S. der §§ 823, 826 BGB zum Nachteil der Kl. - d.h. der Sache nach auch eine Beteiligung der Bekl.  zu 2 an der Untreuehandlung des Bekl. zu 1 gem. § 266 StGB - hat das BerGer. mit der Begründung verneint, tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Bekl. zu 2 gewußt habe, daß die vom Bekl. zu 1 veranlaßten Gutschriften auf ihrem Konto " aus dem vermögen der Kl. stammten", seien nicht vorhanden. Dies nimmt die Kl. in ihrer Revisionserwiderung hin. Die vom BerGer. ausgesprochene Verurteilung der Bekl. zu 2 zur Zahlung von 364582,70 DM nebst Zinsen an die Kl. kann danach auch auf deliktischer Grundlage keinen Bestand haben.

3. Anders ist dagegen der Zahlungsanspruch der Kl. gegen die Bekl. zu 3 zu beurteilen.

a) Das BerGer. meint, auch gegen sie sei kein deliktischer Schadensersatzanspruch gegeben. Daß der Bekl. zu 1 alleiniger Geschäftsführer der durch die unentgeltlichen Zuwendungen seitens der St T-AG begünstigten Bekl. zu 3 ist, hält es für unerheblich. Zwar sei anerkannt, daß auch eine juristische Person für unerlaubte Handlungen ihrer Organe oder Gehilfen nach den §§ 30, 31, 89, 831 BGB haftbar sein könne. Im Streitfall habe der Bekl. zu 1 jedoch den Schaden zum Nachteil der Kl. "nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Bekl. zu 3, sondern aufgrund seiner Stellung als Generalbevollmächtigter der St T-AG verursacht; als Geschäftsführer der Bekl. zu 3 sei der Bekl. zu 1 nicht in der Lage gewesen, über die Konten der St T-AG zu verfügen.
b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das BerGer übersieht, daß in der Inempfangnahme der von dem Bekl. zu 1 in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter der St T-AG veranlaßten unentgeltlichen Zuwendungen zugleich eine Mitwirkung der Bekl. zu 3  an der Untreuehandlung des Bekl. zu 1 oder jedenfalls einer Handlung desselben lag, die zu einer Vertiefung des der Kl. eingetretenen Schadens führte. Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Bekl. zu 3 in der Revisionsverhandlung beanstandet hat, es fehlten Feststellungen dazu, daß die Überweisungen von dem Geschäftskonto der St T-AG an die Bekl. zu 3 gerade das Vermögen der Kl. betroffen hätten, ist auf die - jedenfalls vor dem hintergrund der weiteren Ausführungen über die Behandlung des Wertpapiervermögens der Kl. durch den Bekl.  zu 1 und F St und die Entwicklung des Girokontos ausreichende -Feststellung des BerGer. zu verweisen, daß die St T-AG mit den Überweisungen an die Bekl.  zu 3 "über das Geld der Kl.", d.h. über der Kl. wirtschaftlich zustehende Guthaben verfügt hat. Verfahrensrügen sind hiergegen nicht angebracht worden. Daß in der Mitwirkung der Bekl. zu 3 an der Schädigung der Kl. die Verwirklichung eines Deliktstatbestandes auch durch sie - sei es im Sinne einer Beihilfe zur Untreue, allemal im Sinne einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB - lag, wird augenfällig, wenn man sich vorstellt, die unentgeltlichen Überweisungen von dem Geschäftskonto der St T-AG seien an eine GmbH gegangen, deren - mit Wissen der Bekl. zu 1 ausgestatteter - Geschäftsführer nicht mit dem Bekl. zu 1 identisch ist. In diesem Fall ergeben sich die Einstandspflicht jener GmbH für das deliktische Mitwirken ihres Geschäftsführers an der Transaktion ohne weiteres aus § 31 BGB. Das kann in dem hier angegebenen Fall, in dem der Geschäftsführer der von der unentgeltlichen Zuwendung begünstigten GmbH zugleich der Generalbevollmächtigte der die Verfügung veranlassenden Gesellschaft war, nicht anders sein.



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