Anwendung
von § 822 BGB im Rahmen von § 528 BGB; Anwendung und Anspruchsinhalt von §
822 BGB bei der Zuwendung von rechtsgeschäftlichen Surrogaten
BGH, Urt. v. 10. Februar
2004 - X ZR 117/02
Fundstelle:
NJW 2004, 1314
BGHZ 158, 63
S. auch BGH v. 19.7.2011 - X ZR 140/10
sowie BGH
v. 20.11.2013 - IV ZR 54/13 (Anwendung im Rahmen von §
2287 BGB)
Amtl. Leitsatz:
Ist die Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabe des
Geschenks ausgeschlossen, weil er damit eine Sache erworben und diese
seinerseits unentgeltlich einem Dritten zugewendet hat, so haftet der Dritte
nicht auf Herausgabe der ihm zugewendeten Sache, sondern auf Wertersatz,
kann sich jedoch durch Herausgabe der Sache befreien.
Zentrale Probleme:
Der Kl., ein Sozialhilfeträger, macht gegen den
Bekl. aus übergeleitetem Recht Ansprüche auf Herausgabe einer Schenkung
wegen Verarmung des Schenkers aus § 528 BGB geltend. Die verarmten Schenker
hatten der Mutter des Bekl. ein Sparguthaben geschenkt. Diese erwarb damit
einen Pkw, den sie dem Bekl. schenkte. In der Folgezeit wurden die Schenker
pflegebedürftig. Der Kl. kam als Sozialhilfeträger für einen Teil der
Heimpflegekosten auf und leitete den Rückforderungsanspruch der Eheleute
wegen Notbedarfs (§ 528 BGB) nach § 90 BSHG auf sich über. Vom Bekl.
verlangt die Kl. die Zahlung des aus den geschenkten Mitteln von seiner
Mutter aufgewendeten Kaufpreises.
Am Ausgangspunkt der Problematik steht zunächst die vom BGH bereits in BGHZ
106, 354 ff bejahte Anwendbarkeit von § 822 BGB im Rahmen der
Rechtsfolgenverweisung des § 528 BGB (s. auch
BGH v. 20.11.2013 - IV ZR 54/13
zur Anwendung im Rahmen von § 2287 BGB). Dabei stellt sich die auch hier wieder
offengelassene Frage der Rechtsnatur des § 822 BGB. Die Ansicht des BGH läßt
sich nämlich nach Teilen der Literatur nur rechtfertigen, wenn man § 822 BGB
nicht als eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern als Erstreckung eines
Bereicherungsanspruchs gegen den primären Bereicherungsschuldner auf den
Dritten begreift. Nur dann könne sie von der Verweisung des § 528 BGB, die
ja eine Rechtsfolgenverweisung ist, erfaßt sein (so Knütel NJW 1989, 2504
ff). Das ist freilich keineswegs zwingend, denn auch wenn man mit der h.M.
davon ausgeht, daß § 822 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage
darstellt, kann seine Anwendung im Rahmen von § 528 BGB mit einer
erweiterten Auslegung dieser Vorschrift begründet werden. Der Wortlaut von §
528 BGB („… von dem Beschenkten …“) steht dem nach jedenfalls nicht
entgegen. Der Streit ist gerade nach der Neuregelung des Verjährungsrechts im Zuge der
Schuldrechtsmodernisierung keineswegs akademischer Natur. Als eigenständiger
Anspruch verjährt der Anspruch gegen den Dritten nach §§ 195, 199 BGB
unabhängig vom ebenfalls nach §§ 195, 199 BGB in 3 Jahren verjährenden
Anspruch gegen den primären Bereicherungsschuldner, die Verjährung beginnt
dabei gem. § 199 I BGB erst mit Ende des Jahres der Zuwendung an den Dritten.
Von Bedeutung ist die Frage aber auch für die Erstreckung von Einwendungen
sowie für die Anwendbarkeit im Rahmen anderer Rechtsfolgenverweisungen auf
das Bereicherungsrecht.
Nach § 822 BGB ist auch ein Dritter (hier der Bekl.)
herausgabepflichtig, dem der ursprüngliche Bereicherungsschuldner (hier: die
beschenkte Mutter des Bekl.) den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich
zugewendet hat, wenn der ursprüngliche Bereicherungsschuldner wegen dieser
Zuwendung nach § 818 III BGB von der Herausgabe- bzw. Wertersatzpflicht
befreit ist (s. zu den sich darum rankenden Streitfragen
die Anm. zu
BGH NJW
2000, 134 sowie insbesondere BGH
NJW 1999, 1026 und
auch BGH NJW 2003, 1445).
Rechtsprechung und Literatur sind sich dabei unabhängig von der
Streitfrage, ob rechtsgeschäftliche Surrogate unter § 818 I BGB fallen,
einig, daß § 822 BGB, auch dann Anwendung findet, wenn – wie hier – der
primäre Bereicherungsschuldner dem Dritten nicht „das Erlangte“ (hier: das
Sparguthaben), sondern ein aus Mitteln des Erlangten erworbenes Surrogat
(hier: den damit erworbenen Pkw) zugewendet hat und erst dadurch nach § 818
III BGB entreichert ist.
Im Mittelpunkt
der vorliegenden Entscheidung steht die sich an diese
Surrogationsproblematik anschließende Frage des Inhalts des
Bereicherungsanspruchs. Der BGH steht auf dem Standpunkt, der Bekl. schulde
grundsätzlich das, was der primäre Bereicherungsschuldner vor seiner
Entlastung nach § 818 III BGB geschuldet hat. Da rechtsgeschäftliche
Surrogate nach Ansicht des Senats (in Übereinstimmung mit der h.M. in der
Lit.) nicht unter § 818 I BGB fallen, hätte die Mutter des Bekl. vor
Zuwendung des mit den erhaltenen Mitteln angeschafften Pkw an den Bekl.
nicht etwa Herausgabe des Pkw, sondern nach § 818 II BGB Wertersatz für das
dafür aufgewendete Sparguthaben und damit wiederum Geld geschuldet. Dies
schulde grundsätzlich auch der Bekl.. Damit ist folgerichtig auch eine aus §
818 I BGB resultierende Verpflichtung zum Ersatz von aus dem Pkw gezogenen
Nutzungen ausgeschlossen, weil schon dieser selbst nicht Gegenstand der
Bereicherung ist. Dem Bekl. sei jedoch das Recht „zuzubilligen“, sich „durch
Herausgabe des ihm zugewendeten Gegenstandes zu befreien“, denn es dürfe
„nicht unberücksichtigt bleiben, wenn dem Dritten der Wert nicht als
Geldbetrag, sondern in Formeiner Sache oder eines Rechts zugewendet worden
ist“. Dadurch werde einerseits vermieden, daß der Gl. einen Anspruch
auf Herausgabe einer Sache erhalte, die der Dritte nicht von ihm bekommen
habe, während der Dritte zugleich nicht über das hinaus verpflichtet
werde, was ihm tatsächlich zugeflossen ist. Es handelt sich insoweit also um
eine Ersetzungsbefugnis, die der Sache nach ist das etwas ganz anderes ist,
als eine (vollkommen selbstverständliche) Anwendung von § 818 III BGB auf
den Anspruch aus § 822 BGB. Denn diese würde nur den Wertersatzanspruch
gegen den Bekl. mindern, soweit der aktuelle Wert des Pkw einschließlich der
gezogenen Nutzungen hinter den zum Erwerb aufgewendeten Mitteln, die
Gegenstand des primären Bereicherungsanspruchs sind, zurückbleibt, nicht
aber dazu führen, daß der Beschenkte lediglich den Pkw herausgibt und im
übrigen „seine Ruhe hat“. Da diese Lösung also nicht auf § 818 III BGB
zurückgreift, ist es freilich unerfindlich, warum und in welchem
Zusammenhang der BGH die vom Bekl. gezogenen Nutzungen „bei der Prüfung der
Entreicherung … in Ansatz zu bringen“ sind. Hierfür bleibt nämlich gar kein
Raum, wenn sich der Bekl. durch die Herausgabe der Sache von seiner Pflicht
zum Wertersatz befreien kann und deshalb auf den Entreicherungseinwand nach
§ 818 III gar nicht zurückgreifen muß. Die Entscheidung geht aber auch sonst
in der Begründung gefährliche Umwege, indem sie Ersetzungsbefugnis und
Entreicherung auf dogmatisch vollkommen inkonsistente Weise vermengt. Die
Wurzel des Problems liegt in der unterschiedlichen Behandlung der
Surrogatproblematik beim primären Bereicherungsschuldner und beim
beschenkten Dritten. Die Tatsache, daß man rechtsgeschäftliche Surrogate
nicht unter § 818 I BGB subsumiert, wohl aber § 822 BGB auf solche anwendet,
führt dazu, daß beim primären Bereicherungsschuldner ein anderer
Bereicherungsgegenstand vorliegt, als beim mit dem Surrogat beschenkten
Dritten. Wenn man aber – zutreffend – § 822 BGB auch anwendet, wenn der
Dritte vom primären Bereicherungsschuldner nicht den
Bereicherungsgegenstand, sondern ein rechtsgeschäftliches Surrogat erhalten
hat, dann muß man auch den Wortlaut dieser Norm im übrigen ernst nehmen.
Dieser besagt gerade nicht, daß der Beschenkte das schuldet, was der primäre
Bereicherungsschuldner schuldete, sondern, daß der Beschenkte zur Herausgabe
verpflichtet ist, „wie wenn er die Zuwendung (d.h. diejenige des
primären Bereicherungsschuldners an ihn!) von dem Gläubiger ohne rechtlichen
Grund erhalten hätte“. Gegenstand dieser Zuwendung ist aber ganz
unzweifelhaft das Surrogat selbst und nicht das vom primären
Bereicherungsschuldner Erlangte bzw. dessen Wert. Damit sind die Dinge
richtigerweise genau umgekehrt zu sehen, als der BGH dies tut: Der Dritte
schuldet grundsätzlich Herausgabe des erhaltenen Surrogats einschließlich
gezogener Nutzungen, wobei insoweit im Rahmen von § 818 III BGB der Wert der
Nutzungen u.U. nach den Grundsätzen der „aufgedrängten Bereicherung“ zu
relativieren ist. Da der Gläubiger hier freilich bei Wertsteigerungen oder
besonders günstig erworbenen Surrogaten u.U. mehr bekommt, als ihm der
primäre Bereicherungsschuldner zu erstatten hätte, wird man dem Dritten nach
§ 242 BGB die Ersetzungsbefugnis einzuräumen haben, anstelle der Herausgabe
des selbst Erlangten und des Nutzungsersatzes Wertersatz in Höhe der
Aufwendungen für dessen Anschaffung, d.h. genau das zu leisten, was der
primäre Bereicherungsschuldner hätte leisten müssen, wenn er nicht infolge
der Anschaffung und Weitergabe eines Surrogats nach § 818 III BGB von der
Leistungspflicht befreit wäre. Mehr darf der Gläubiger redlicherweise nicht
erwarten.
©sl 2004
Tatbestand:
Der klagende Kreis ist Träger der Sozialhilfe; er macht gegen den Beklagten
aus übergeleitetem Recht Rückforderungsansprüche wegen Notbedarfs der
Eheleute G. geltend. Diese hatten der Mutter des Beklagten im April 1995 ein
Sparguthaben schenkweise übertragen. Die zugewandten Mittel setzte die
Mutter des Beklagten unter anderem ein, um einen Pkw Nissan Serena zu
erwerben und diesen ihrerseits am 28. April 1995 dem Beklagten zu schenken.
In der Folgezeit wurden die Eheleute G. pflegebedürftig; für einen Teil der
Heimpflegekosten kam ab dem 1. Juli 1996 der Kläger auf. Beide Eheleute G.
verstarben im Laufe des Jahres 1998. Mit am 12. März 1999 zugegangenen
Schreiben leitete der Kläger die Rückgewähransprüche der Eheleute G. gegen
den Beklagten auf sich über.
Das Landgericht hat der vom Kläger erhobenen Zahlungsklage in Höhe von
33.945,-- DM stattgegeben, allerdings dem Beklagten die Befugnis eingeräumt,
sich in Höhe von 16.700,-- DM durch die Herausgabe des Pkw zu befreien.
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der
Klageabweisung eingelegt. Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten;
hilfsweise hat er beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,
daß der Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt werde. Das
Berufungsgericht hat den Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur
Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.213,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit
der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die
zulässige Revision ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an
das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß ein
Rückforderungsanspruch der Schenker entstanden ist, der die Klagesumme
übersteigt, soweit sich nicht aus den nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB
anwendbaren bereicherungsrechtlichen Vorschriften ein geringerer
geschuldeter Betrag ergibt.
2. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß der Tod
der Schenker dem Fortbestand des Rückforderungsanspruchs und seiner
Überleitung auf den Kläger nicht entgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.1995
- IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288; Sen., BGHZ 147, 288, 292) und daß §
822 BGB auf einen solchen Rückforderungsanspruch anwendbar ist (BGHZ 106,
354, 357 f.; 142, 300, 302).
3. Als nach § 822 BGB vom Beklagten herauszugebende Bereicherung hat das
Berufungsgericht das ihm von seiner Mutter geschenkte Fahrzeug angesehen.
Seine Mutter sei in Höhe der Klageforderung entreichert, denn es sei davon
auszugehen, daß sie das Fahrzeug nicht gekauft und dem Beklagten zugewendet
hätte, wenn ihr das Sparguthaben nicht geschenkt worden wäre.
Obwohl sie selbst nach dem Kauf des Fahrzeugs nicht die Herausgabe dieses "commodum
ex negatione", sondern Wertersatz geschuldet hätte, sei der Beklagte zur
Herausgabe verpflichtet. Der Zweitbeschenkte trete nicht an die Stelle des
Erstbeschenkten; § 822 BGB knüpfe vielmehr an das an, was der
Zweitbeschenkte erlangt habe.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der Beklagte schuldet dem
Kläger Wertersatz, wobei er sich jedoch, wie bereits das Landgericht
zutreffend angenommen hat, in Höhe eines dem verbliebenen Wert des Fahrzeugs
entsprechenden Betrages durch die Herausgabe des Fahrzeugs befreien kann.
a) Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist,
soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der
Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte nach § 822 BGB zur Herausgabe
verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen
Grund erhalten hätte. § 822 BGB knüpft damit - primär - nicht an das an, was
der Dritte (bei zwei aufeinanderfolgenden Schenkungen der Zweitbeschenkte)
erlangt hat, sondern zunächst an das, was der Empfänger der ursprünglichen
Leistung (der Erstbeschenkte) erlangt hat. In der Literatur wird zu Recht -
soweit ersichtlich einhellig - angenommen, daß als "erlangt" in diesem Sinne
auch Nutzungen und Surrogate des ursprünglich Erlangten im Sinne des § 818
Abs. 1 BGB anzusehen sind oder die Vorschrift auf solche Nutzungen und
Surrogate jedenfalls entsprechend anzuwenden ist (so Bamberger/Wendehorst,
BGB, § 822 Rdn. 6; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 822 Rdn. 3;
Heimann-Trosien in RGRK z. BGB, 12. Aufl., § 822 Rdn. 6; Lieb in MünchKomm
z. BGB, 3. Aufl., § 822 Rdn. 7; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 822 Rdn. 3;
Planck/Landois, BGB, 4. Aufl., § 822 Anm. 2 b, Reuter/Martinek,
Ungerechtfertigte
Bereicherung, S. 369; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 822 Rdn. 2;
Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 1999, § 822 Rdn. 6; s. auch
BGH, Urt. v. 3.12.1998 - III ZR 288/96, NJW 1999,
1026, 1027). Denn hat der Erstbeschenkte ein Surrogat für das Geschenk
erlangt, so ist die Interessenlage im "Dreiecksverhältnis" zwischen
Schenker, Erstbeschenktem und Zweitbeschenktem keine andere als im Grundfall
des § 822 BGB.
b) Grundsätzlich kann nichts anderes gelten, soweit der Erstbeschenkte nach
§ 818 Abs. 2 BGB (nur noch) Wertersatz schuldete, weil er zur Herausgabe des
Erlangten außerstande war (Heimann-Trosien aaO, § 822 Rdn. 6; Lieb aaO, §
822 Rdn. 7; Palandt/Sprau aaO, § 822 Rdn. 3; Planck/Landois aaO, § 822 Anm.
2 b, Reuter/Martinek aaO S. 369 f.). Soweit hiergegen Bedenken erhoben
worden sind (OLG Naumburg, Recht 1902 Nr. 1998; Soergel/Mühl aaO, § 822 Rdn.
2 unter unzutreffender Berufung auf BGH, Urt. v. 9.1.1969 - VII ZR 185/66,
NJW 1969, 605), gründen sie sich offenbar auf die Schwierigkeiten, die es im
Einzelfall bereiten kann, die Zuwendung des Wertes i.S.d. § 818 Abs. 2 BGB
von einer Zuwendung aus dem übrigen Vermögen des Erstbeschenkten zu
unterscheiden. Sie sind jedoch kein hinreichender Anlaß, eine wertungsmäßig
dem Regelungsbereich der Norm unterfallende Fallkonstellation von vornherein
aus deren Anwendungsbereich auszunehmen.
c) Wird das Surrogat oder der Wert einem Dritten zugewandt, so ist dieser
daher zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er das Surrogat oder den
entsprechenden Wert von dem Bereicherungsgläubiger erlangt hätte. Dabei kann
dahinstehen, ob § 822 BGB eine eigenständige bereicherungsrechtliche
Anspruchsgrundlage darstellt oder den gegen den ursprünglichen Schuldner
gerichteten Bereicherungsanspruch auf den Dritten erstreckt (so Knütel, NJW
1989, 2504). Denn jedenfalls schuldet der Dritte grundsätzlich das, was der
Empfänger geschuldet hat, insofern und insoweit dessen Verpflichtung
ausgeschlossen ist, weil er das Geschuldete unentgeltlich dem Dritten
zugewandt hat.
Die Gegenleistung aus einem Austauschgeschäft mit dem Erlangten ist jedoch
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Surrogat im Sinne des §
818 Abs. 1 BGB (BGHZ 24, 106, 110 f.; 75, 203, 206; 112, 288, 294 f.; a.A.
etwa Lieb aaO, § 818 Rdn. 26, § 822 Rdn. 7). Daher besteht, soweit die
Gegenleistung, wie im Streitfall, unentgeltlich einem Dritten zugewandt
wird, auch diesem gegenüber im Ausgangspunkt ein Wertersatzanspruch.
d) Andererseits darf es jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, wenn dem
Dritten der Wert nicht als Geldbetrag, sondern in Form einer Sache oder
eines Rechts zugewendet worden ist. Denn wenn auch der Anspruch aus § 822
BGB im Ausgangspunkt an das anknüpft, was der Empfänger erlangt hat, so
besteht er doch nur insoweit, als das Erlangte oder sein Wert an den Dritten
weitergegeben worden ist. Es darf daher nicht zu Lasten des Dritten gehen,
wenn er zur Leistung des Wertersatzes zunächst den ihm zugewendeten
Gegenstand verwerten muß. Ihm ist daher, wie es das Landgericht getan hat,
das Recht zuzubilligen,
sich durch Herausgabe dieses Gegenstandes zu befreien. Damit wird zugleich
erreicht, daß der Gläubiger keinen Anspruch auf Herausgabe eines
Gegenstandes erhält, den der Empfänger nicht von ihm erlangt hat, während
der Dritte nicht über dasjenige hinaus verpflichtet wird, was ihm
tatsächlich zugeflossen ist.
4. Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, der Beklagte sei nach §
818 Abs. 1 BGB zudem verpflichtet, die Nutzungen herauszugeben, die er in
Gestalt der Gebrauchsvorteile aus dem Pkw gezogen habe. Die Pflicht zur
Herausgabe von Nutzungen entstehe allerdings frühestens zusammen mit dem
Bereicherungsanspruch. Da die Mutter des Beklagten aus dem Sparguthaben,
soweit es nicht für den Kauf des Pkw verwendet worden sei, zunächst für den
laufenden Unterhalt der Eheleute G. aufgekommen sei, sei auf den 1. Juli
1996 abzustellen, als das Sparguthaben aufgebraucht gewesen und der Kläger
erstmals Sozialhilfe gewährt habe. Auch das hat keinen Bestand.
Ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, wie ihn das Berufungsgericht dem
Kläger zugebilligt hat, steht dem Kläger nicht zu. Denn die
Herausgabepflicht nach § 818 Abs. 1 BGB beschränkt sich auf die Nutzungen,
die der Bereicherte aus dem ohne Rechtsgrund erlangten Gegenstand oder aus
einem Surrogat i.S.d. § 818 Abs. 1 BGB gezogen hat; eine analoge Anwendung
auf die Nutzungen aus Gegenständen, die durch Rechtsgeschäft als Gegenwert
für das Erlangte in das Vermögen des Bereicherten gelangt sind, kommt nicht
in Betracht (BGH, Urt. v. 18.11.1982 - III ZR 61/81, NJW 1983, 868, 870).
Nichts
anderes kann gelten, wenn der nach § 822 BGB Haftende Wertersatz schuldet.
Die Nutzungen bzw. die Nutzungsmöglichkeit sind jedoch bei der Prüfung der
Entreicherung des Beklagten in Ansatz zu bringen. Denn insoweit ist, wie die
Revision zu Recht geltend macht, eine Gesamtsaldierung aller mit dem
Bereicherungsvorgang verbundenen Vor- und Nachteile vorzunehmen (BGHZ 118,
383, 386 ff.; BGH, Urt. v. 21.3.1996 - III ZR 245/94, NJW 1996, 3409, 3412
f.). Daher ist einerseits bei der Entreicherung der Wertverlust zu
berücksichtigen, den das Fahrzeug während der Nutzungsdauer erlitten hat.
Andererseits
steht diesem Wertverlust die geldwerte Nutzungsmöglichkeit gegenüber, die
dem Beklagten während dieses Zeitraums zur Verfügung gestanden hat. Im
(Zwischen-) Ergebnis wird sich hierdurch die Höhe des zu ersetzenden Wertes
nicht verändern, denn der Wert der Gebrauchsvorteile ist nach der
zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem
Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ("Wertverzehr") zu
ermitteln (BGH, Urt. v. 25.10.1995 - VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252) und
entspricht damit dem Wertverlust.
5. Allerdings kann der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile bis zum Zeitpunkt
seiner mit Zugang der Überleitungsanzeige am 12. März 1999 gemäß §§ 818 Abs.
4, 819 Abs. 1 BGB verschärften Haftung auch geltend machen, daß er ohne die
Schenkung nur ein preisgünstigeres, seinen finanziellen Verhältnissen
entsprechendes Fahrzeug unterhalten hätte. Das Berufungsgericht hat
angenommen, daß der Beklagte in diesem Fall einen Gebrauchtwagen beschafft
hätte, und hat hierfür einen Anschaffungspreis von 20.000,-- DM für einen
älteren Mittelklassewagen und einen Nutzungswert von 0,5 % pro 1.000 km
zugrundegelegt.
Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision meint, das
Berufungsgericht gehe von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus,
weil es meine, der Beklagte hätte "wiederum" nur ein preisgünstiges
Gebrauchtfahrzeug angeschafft, obwohl nicht festgestellt und vom Beklagten
ausdrücklich bestritten worden sei, daß dieser vor dem Nissan einen
Gebrauchtwagen gefahren habe, mißversteht die Revision das Berufungsurteil.
Das Berufungsgericht hat lediglich angenommen, daß der Beklagte in
Anbetracht seiner beengten finanziellen Situation für sein Altfahrzeug mit
einem Restwert von 1.200,-- DM wiederum ein preisgünstiges Fahrzeug
beschafft hätte; diese tatrichterliche Beurteilung muß die Revision
hinnehmen.
6. Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, anders als
das Landgericht keine Feststellungen zum Restwert des Fahrzeugs getroffen
hat, ist dem Senat eine abschließende Ermittlung der Anspruchshöhe nicht
möglich und der Rechtsstreit hierzu an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner anderweiten Entscheidung zu
beachten haben, daß der Beklagte im Hinblick auf das vom Kläger nicht
angefochtene Urteil des Landgerichts zu keinem Betrag verurteilt werden
darf, der nach Abzug des Betrages, in dessen Höhe sich der Beklagte durch
Herausgabe des Fahrzeugs befreien kann, 8.817,23 € (17.245.- DM) übersteigt.
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