Rückforderung einer Schenkung wegen
Notbedarf (§ 528 BGB), maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der
Frist des § 529 BGB bei Grundstücksschenkungen;
unentziehbare Rechtsstellung (Anwartschaftsrecht) des
Auflassungsempfängers
BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - X ZR 140/10
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Bei der Schenkung
eines Grundstücks genügt es zur Leistung des geschenkten
Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB, dass der
Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages
und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung
beim Grundbuchamt eingereicht hat.
b) Der Beginn der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen
Zehnjahresfrist wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker
an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht
vorbehält.
Zentrale Probleme:
Im Zentrum der für BGHZ vorgesehenen Entscheidung
steht die Frage der 10-Jahresfrist für einen Rückforderungsanspruch
wegen Verarmung des Schenkers aus § 528. In der Praxis typisch ist
die auch hier vorliegende Konstellation, dass der Anspruch nicht vom
Schenker selbst, sondern von einem Sozialhilfeträger geltend gemacht
wird, der den Anspruch nach den Regelungen des SGB auf sich
überleitet. Hier ging es nun darum, ob diese bei
Grundstücksschenkung erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung (also
Vollendung des Eigentumserwerbs nach §§ 925, 873 BGB, oder bereits
mit Stellung des Antrags beginnt. Der Senat bejaht mit einer
überzeugenden Begründung letzteres, sofern der Antrag vom Erwerber
selbst gestellt wurde. (Nur) dann hat er nämlich eine unentziehbare
Stellung (Anwartschaftsrecht) erworben, die das für die ratio des §
529 BGB maßgebliche Vertrauen auf auf das Behaltendürfen des
geschenkten Gegenstandes begründet. Auch in Bezug auf diese
sachenrechtlichen Fragen ist die Entscheidung sehr lehrreich. S.
dazu auch
BGH NJW
2004, 1341;
BGH NJW 2007, 60;
BGH NJW 2010, 2655
sowie
BGH NJW 2011, 218.
©sl 2011
Tatbestand:
1 Der Kläger macht gegen den Beklagten einen
übergeleiteten Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen
Verarmung des Schenkers geltend.
2 Der Beklagte und seine am 8. Juni 2007 verstorbene Mutter waren in
Erbengemeinschaft teils Eigentümer, teils Miteigentümer mehrerer
Grundstücke. Am 11. Dezember 1995 schloss der Beklagte mit seiner
Mutter einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag, in dem ihm
diese Grundstücke unentgeltlich zum Alleineigentum übertragen
wurden. Der Beklagte räumte seiner Mutter in dem Vertrag ein
lebenslanges Wohnungsrecht an einem der Grundstücke ein. Die
Vertragsparteien bewilligten und beantragten die Eintragung der
Rechtsänderungen in das Grundbuch. Der beurkundende Notar reichte
den Eintragungsantrag im Dezember 1995 beim Grundbuchamt ein. Die
Eintragung erfolgte am 26. März 1996.
3 Der Kläger hat der Mutter des Beklagten vom 3. Februar 2006 an
Sozialhilfeleistungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim in
Höhe von insgesamt 12.426,30 Euro gewährt. Er nimmt den Beklagten in
dieser Höhe aus übergeleitetem Recht auf Herausgabe des Wertes der
übertragenen Grundstücksanteile in Anspruch.
4 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das
Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der
Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der der
Beklagte entgegentritt.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision bleibt ohne Erfolg.
6 I. Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende
Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
7 Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 528 BGB zu, weil die
Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB bei Eintritt der
Bedürftigkeit am 3. Februar 2006 bereits abgelaufen gewesen sei.
Die Frist habe nicht erst mit der Eintragung im Grundbuch,
sondern bereits mit dem Eingang des Eintragungsantrags beim
Grundbuchamt zu laufen begonnen.
8 Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Frist beginne, sei in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Die
Rechtsprechung zu § 2325 Abs. 3 BGB, wonach die Zehnjahresfrist für
Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung frühestens mit der Eintragung im
Grundbuch beginne, sei auf die hier zu beurteilende Konstellation
nicht übertragbar. Der Schenker sei nicht in vergleichbarer Weise
schutzbedürftig wie ein Pflichtteilsberechtigter, dessen Ansprüche
durch eine Schenkung beeinträchtigt würden. Wenn der Erwerber nach
Abschluss eines formwirksamen Schenkungsvertrages und erfolgter
Auflassung einen Eintragungsantrag gestellt habe, sei es dem
Schenker nicht mehr möglich, den Eigentumsübergang zu verhindern.
Die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Eintragungsantrags und
dessen Vollzug sei für die Vertragsparteien nicht beeinflussbar. Die
Berücksichtigung dieses Zeitraums bei der Berechnung der
Zehnjahresfrist führe zu zufälligen Ergebnissen.
9 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung
stand.
10 Der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des
Geschenks ist gemäß § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB ausgeschlossen. Die
Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne dieser Vorschrift war
abgeschlossen, als der Eintragungsantrag des Beklagten im Dezember
1995 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Bis zum Eintritt
der Bedürftigkeit am 3. Februar 2006 waren mithin zehn Jahre
verstrichen.
11 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
die für die Entscheidung des Streitfalles entscheidende Frage, ob
die Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1
Fall 2 BGB bei der Übertragung von Rechten an Grundstücken bereits
dann erfolgt ist, wenn sich die Vertragsparteien formgerecht über
die dingliche Rechtsänderung geeinigt haben und der Erwerber den
Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingereicht hat, durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.
12 Der Senat hat sich mit der Frage noch nicht befasst. Er hat zwar
in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR
69/97, BGHZ 143, 51, 53) die im Berufungsurteil jenes Verfahrens
zugrunde gelegte Annahme, die Schenkung sei mit Eingang des
Umschreibungsantrags vollzogen worden, nicht beanstandet. Er hatte
damals aber keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen,
weil die tatrichterlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des
Schenkungsvollzuges nicht angegriffen waren.
13 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
dass es bei einer Grundstücksschenkung für die Leistung des
geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB
ausreicht, wenn die Auflassung formgerecht erklärt ist und der
Beschenkte die Eintragung des Rechtswechsels im Grundbuch beantragt
hat.
14 a) In Literatur und Instanzrechtsprechung wird die Frage
unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird es für ausreichend
erachtet, wenn der Schenker alles für den Vollzug Erforderliche
getan hat (BeckOKBGB/Gehrlein, Edition 18, § 529 Rn. 3;
Palandt/Weidenkaff, 70. Auflage, § 529 Rn. 2; Staudinger/
Wimmer-Leonhardt, BGB, Bearbeitung 2005, § 529 Rn. 8; Rundel,
MittBayNot 2003, 177, 179; OLG Köln, Urteil vom 26. Juni 1985 - 26 U
6/85, FamRZ 1986, 988, 989). Nach der Gegenauffassung soll der
Eintritt des Leistungserfolges, bei Übertragung von Rechten an
Grundstücken also die Eintragung im Grundbuch, maßgeblich sein (MünchKomm.BGB/Koch,
5. Auflage, § 529 Rn. 3; jurisPK/Sefrin, BGB, 5. Auflage, § 529 Rn.
7 und § 518 Rn. 21; Erman/ Herrmann, BGB, 12. Auflage, § 529 Rn. 2
und § 518 Rn. 5).
15 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB a.F. (nunmehr:
Abs. 3 Satz 2) nicht als unmittelbar einschlägig angesehen.
16 Nach dieser Rechtsprechung beginnt die in § 2325 Abs. 3 Satz 2
BGB vorgesehene Zehnjahresfrist für Schenkungen, die zu Ansprüchen
auf Pflichtteilsergänzung führen, frühestens mit der
wirtschaftlichen Ausgliederung des Schenkungsgegenstandes aus dem
Vermögen des Schenkenden (BGH, Urteil vom 17. September
1986 - IV ZR 13/85, BGHZ 98, 226, 230 ff. in Abkehr von früheren
Entscheidungen). Bei Grundstücksschenkungen liegt dieser
Zeitpunkt nicht vor der Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch
(BGH, Urteil vom 2. Dezember 1987 - IV ZR 149/86, BGHZ 102,
289, 290 ff.).
17 Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, für
die Auslegung von § 2325 Abs. 3 BGB gebe weder der allgemeine
Sprachgebrauch noch der spezifisch juristische Sinn, der dem Wort
"Leistung" auf den Gebieten des Schuldrechts oder des Erbrechts
beigelegt werde, hinreichend Aufschluss. Die Bedeutung des
Wortes "Leistung" könne vielmehr nur unter Beachtung des jeweiligen
Regelungszusammenhanges der betreffenden Vorschrift und des mit ihr
verfolgten gesetzgeberischen Zweckes erschlossen und entwickelt
werden (BGHZ 98, 226, 230). Der Senat teilt diese
Auffassung.
18 Die für die Auslegung von § 2325 Abs. 3 BGB maßgeblichen
Erwägungen können auf die hier zu beurteilende Konstellation nicht
übertragen werden. Im Zusammenhang mit § 2325 Abs. 3 BGB
sind die Interessen der Pflichtteilsberechtigten von entscheidender
Bedeutung. Schenkungen, bei denen der Schenker den Genuss des
verschenkten Gegenstandes auch nach der Schenkung tatsächlich nicht
entbehren muss, sollen nicht zu einer Einschränkung des Pflichtteils
führen. Deshalb darf die Zehnjahresfrist frühestens mit der
wirtschaftlichen Ausgliederung des Schenkungsgegenstandes aus dem
Vermögen des Erblassers beginnen (BGHZ 98, 226, 232). Der
Anspruch auf Herausgabe eines Geschenks wegen Verarmung des
Schenkers gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB dient hingegen nicht den
Interessen von Pflichtteilsberechtigten. Er soll vielmehr den
Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu
bestreiten sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber
Verwandten und Ehegatten zu erfüllen. Damit soll zugleich eine
Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers
verhindert werden (BGH, Urteil vom 25. April 2001 - X ZR
229/99, BGHZ 147, 288, 290 mwN). Die Interessenlage in dieser
Konstellation ist nicht vergleichbar mit derjenigen in den Fällen
des § 2325 BGB.
19 c) Der systematische Zusammenhang zwischen dem
Leistungsverweigerungsrecht nach § 519 BGB und dem
Rückforderungsrecht nach § 528 BGB führt ebenfalls zu keinem
eindeutigen Ergebnis (abweichend Schippers, RNotZ 2006, 42, 45 f.).
20 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob einem Schenker, der bereits
im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung bedürftig im Sinne von § 528
BGB ist, schon dann ein Herausgabeanspruch zusteht, wenn er das
geschenkte Grundstück aufgelassen hat, der Eigentumswechsel aber
noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Selbst wenn dies zu bejahen
wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass der Beschenkte von diesem
Zeitpunkt an auch Vertrauensschutz nach § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB
genießen muss. Wenn die Bedürftigkeit des Schenkers schon durch die
Schenkung selbst geschaffen wurde oder zum Zeitpunkt der Schenkung
vorhersehbar war, fehlt es von vornherein an einem schutzwürdigen
Interesse des Beschenkten (BGH, Urteil vom 5. November 2002 - X ZR
140/01, NJW 2003, 1384, 1386). Eine Anwendung von § 529 Abs. 1 Fall
2 BGB kommt in dieser Konstellation ohnehin nicht in Betracht, weil
die Bedürftigkeit jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren nach der
Leistung des geschenkten Gegenstandes eingetreten ist.
21 Unabhängig davon sind die Anwendungsbereiche von § 519 BGB und §
528 BGB ohnehin nicht deckungsgleich. Die Einrede aus § 519
BGB steht dem Schenker schon dann zu, wenn sein angemessener
Unterhalt oder die Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen
Unterhaltspflichten gefährdet wird. Ein Anspruch aus § 528
Abs. 1 BGB entsteht hingegen erst dann, wenn die Erschöpfung
des Vermögens eingetreten ist (BGHZ 143, 51, 53).
22 d) Aus Sinn und Zweck des § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB ergibt sich,
dass die Stellung des Eintragungsantrags durch den Beschenkten
ausreicht.
23 (1) Die genannte Vorschrift hat - ebenso wie § 529 Abs. 1 Fall 1
BGB (dazu BGH, NJW 2003, 1384, 1386) - den Zweck, einen
Ausgleich zwischen dem Bedürfnis des Schenkers und dem Vertrauen des
Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit des schenkweisen Erwerbs zu
schaffen. Das Vertrauen des Beschenkten ist in umso höherem
Maße schutzwürdig, je länger die Schenkung zurückliegt (MünchKommBGB/Koch,
5. Auflage, § 529 Rn. 1; Schippers, RNotZ 2006, 42, 48).
24 (2) Als Grundlage für ein entsprechendes Vertrauen des
Beschenkten reicht im vorliegenden Zusammenhang die Rechtsposition
nach Auflassung und Einreichung des Umschreibungsantrags aus.
25 In diesem Stadium hat der Beschenkte zwar noch nicht die
Rechtsstellung erlangt, die ihm dem Schenkungsversprechen zufolge
zukommen soll. Er kann aber davon ausgehen, dass er diese
Rechtsstellung erlangen wird und dass der Rechtserwerb ohne seine
Mitwirkung weder vom Schenker noch von Dritten verhindert werden
kann, sondern nur noch vom Vollzug der Eintragungshandlung durch das
Grundbuchamt abhängt. Er ist durch § 17 GBO davor geschützt, dass
der Rechtserwerb durch anderweitige Verfügungen des Schenkers oder
durch Vollstreckungsmaßnahmen von dessen Gläubigern vereitelt wird.
Wegen § 878 BGB und § 91 Abs. 2 InsO scheitert der Rechtserwerb auch
nicht daran, dass der Schenker nachträglich in der Verfügung über
das Grundstück beschränkt wird. Nach der seit dem 1. Januar 1999
geltenden Rechtslage beginnen sogar die Fristen für eine
Gläubigeranfechtung innerhalb (§ 140 Abs. 2 Satz 1 InsO) oder
außerhalb (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG) eines Insolvenzverfahrens, sobald
die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die
Willenserklärung des Schenkers für ihn bindend geworden ist und der
Beschenkte den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat
(zur abweichenden früheren Rechtslage vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 166
f.; Behmer, FamRZ 1999, 1254 f.).
26 Insgesamt hat der Beschenkte, der nach wirksamer Auflassung die
Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch beantragt hat, damit eine
Stellung erlangt, in der er berechtigterweise davon ausgehen
kann, dass ihm der geschenkte Gegenstand auf Dauer verbleiben wird.
Die für den eigentlichen Rechtsübergang erforderliche Eintragung im
Grundbuch ist nur noch eine Formalie, deren Vornahme er auch
gegenüber dem Grundbuchamt verlangen kann. Der Zeitpunkt der
Eintragung hängt nur noch von der Bearbeitungsdauer im Grundbuchamt
ab. Diese wiederum kann vom Zufall beeinflusst sein und dient
jedenfalls nicht dem Schutz des Schenkers oder dessen
Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten. Angesichts all dessen
erschiene es verfehlt, für den Beginn der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB
vorgesehenen Frist abweichend von den oben genannten
Rechtsvorschriften auf den Vollzug der Rechtsänderung im Grundbuch
abzustellen.
27 e) Der vom Landgericht hervorgehobene Aspekt der Rechtssicherheit
führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
28 Allerdings erfordert es das Interesse aller Beteiligten, dass die
Abgrenzung der von der Regelung in § 528 und § 529 BGB erfassten
Fälle von den anderen praktisch handhabbar bleibt (BGHZ 143, 51,
55). Mit dieser Zielsetzung wäre es kaum vereinbar, wenn das
Kriterium für den Beginn der Zehnjahresfrist so festgelegt würde,
dass der Fristbeginn in aller Regel nur mit großen Schwierigkeiten
festgestellt werden kann. In der hier zu beurteilenden Konstellation
bestehen derartige Schwierigkeiten jedoch nicht. Der Eingang eines
Eintragungsantrags beim Grundbuchamt kann in aller Regel anhand der
Grundakten ermittelt werden. Das Grundbuchamt ist nach § 13 Abs. 2
Satz 1 GBO gehalten, den genauen Zeitpunkt des Eingangs auf dem
Antrag zu vermerken.
29 3. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat vertretenen Auffassung hat der Beklagte durch den im
Dezember 1995 beim Grundbuchamt eingereichten Eintragungsantrag eine
hinreichend geschützte Stellung erlangt.
30 a) Der im Dezember 1995 eingereichte Eintragungsantrag stammt vom
Beklagten.
31 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 140 Abs. 2
Satz 1 InsO und § 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG reicht ein Eintragungsantrag,
den der Notar auf der Grundlage von § 15 GBO gestellt hat, für die
Erlangung einer geschützten Stellung im vorgenannten Sinne nicht
aus. Erforderlich ist vielmehr ein eigener Antrag des
Erwerbers, der auch durch den hierzu bevollmächtigten Notar gestellt
werden kann (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00,
NJW 2001, 2477, 2479; Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ
166, 125 Rn. 23 [= Rn. 24 in NJW 2006, 1800]; Urteil vom 19. Mai
2009 - IX ZR 129/06, NJW-RR 2009, 1567 Rn. 22).
32 Im Streitfall haben nach den nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts, die mit dem Inhalt des als Anlage K4
vorgelegten Vertrages übereinstimmen, beide Vertragsparteien bereits
in der notariellen Urkunde vom 11. Dezember 1995 die Eintragung im
Grundbuch bewilligt und beantragt. Mit der im Dezember 1995
erfolgten Einreichung dieses Antrags beim Grundbuchamt hat der
Beklagte folglich einen eigenen Antrag gestellt und damit eine
geschützte Stellung erlangt. Dass an zwei anderen Stellen des
Berufungsurteils von einem Eintragungsantrag "des Notars" die Rede
ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Diesen Ausführungen
kann nicht entnommen werden, dass der Notar im Dezember 1995
anstelle des von ihm beurkundeten Eintragungsantrags des Beklagten
einen eigenen Eintragungsantrag auf der Grundlage des § 15 GBO
gestellt hat. Aus dem Zusammenhang der vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen ergibt sich vielmehr, dass der Notar die
Eintragungsanträge der Vertragsparteien und damit auch den Antrag
des Beklagten auf Eintragung des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt
eingereicht hat.
33 b) Entgegen der Auffassung der Revision steht die in § 8 des
Auseinandersetzungsvertrages erteilte Vollmacht, aufgrund der der
Notar unter anderem dazu befugt war, gestellte Eintragungsanträge
zurückzunehmen, der Erlangung einer geschützten Stellung nicht
entgegen.
34 Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem der
Eintragungsantrag vom Notar gestellt worden war, die Erlangung einer
geschützten Stellung allerdings auch mit der Begründung verneint,
dass der - nach den dort maßgeblichen Vertragsbestimmungen allein
antragsbefugte - Notar auch zur Rücknahme des Antrags bevollmächtigt
worden war (BGH, NJW-RR 2009, 1567 Rn. 22).
Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es auch bei einem
Eintragungsantrag des Erwerbers an einer hinreichend gesicherten
Stellung fehlt, wenn der Erwerber einer anderen Person eine
Vollmacht erteilt hat, die zur Rücknahme dieses Antrags berechtigt.
Wie bereits oben dargelegt hat der Beschenkte eine
hinreichend geschützte Stellung erlangt, wenn der Erwerb des
geschenkten Grundstücks ohne seine Mitwirkung weder vom Schenker
noch von Dritten verhindert werden kann (so auch BGH,
NJW-RR 2009, 1567 Rn. 22). Die Rücknahme eines vom
Beschenkten selbst gestellten Eintragungsantrags durch eine von ihm
hierzu bevollmächtigte Person kann nicht als Handeln eines Dritten
in diesem Sinne angesehen werden. Sie ist gemäß § 164 Abs. 1 BGB
vielmehr wie eine Rechtshandlung des Vollmachtgebers selbst zu
behandeln.
35 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner
entschieden, dass die Einräumung eines Wohnrechts keinen Einfluss
auf die Frist des § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB hat.
36 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3
BGB liegt eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift nur vor, wenn der
Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig
aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand
- sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte, sei es durch
Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin
zu nutzen (BGH, Urteil vom 27. April 1994 - IV ZR 132/93, BGHZ 125,
395, 398). Auch dies beruht auf der besonderen Interessenlage, die
dieser Vorschrift zu Grunde liegt, und kann nicht auf die hier zu
beurteilende Konstellation übertragen werden (ebenso MünchKommBGB/Koch,
5. Auflage, § 529 Rn. 3; jurisPK/Sefrin, BGB, 5. Auflage, § 529 Rn.
7; Staudinger/WimmerLeonhardt, BGB, Bearbeitung 2005, § 529 Rn. 8;
Rundel, MittBayNot 2003, 177, 179 f.; Schippers, RNotZ 2006, 42,
45).
37 Die Rechtsprechung zu § 2325 Abs. 3 BGB beruht auf der Erwägung,
dass nach der Konzeption des Gesetzgebers nur solche Vermögensstücke
bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
unberücksichtigt bleiben sollen, deren "Genuss" der Erblasser schon
zehn Jahre vor dem Erbfall entbehrt hat (BGHZ 125, 395, 398). Damit
wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Erblasser, der die
Schenkung vornimmt, und ein Pflichtteilsberechtigter, der als
Gläubiger eines Anspruchs aus § 2325 BGB in Betracht kommt,
typischerweise entgegengesetzte Interessen haben. Der Vorbehalt
eines Nutzungsrechts für die Lebensdauer des Schenkers kommt nur dem
Schenker, nicht aber dem Pflichtteilsberechtigten zu Gute. Deshalb
soll diesem aus einer mit dieser Maßgabe erfolgten Schenkung kein
Nachteil entstehen. Im hier zu beurteilenden Zusammenhang kommt der
Vorbehalt eines Nutzungsrechts hingegen auch den Personen zugute,
denen der Schenker Unterhalt schuldet, oder die für seinen Unterhalt
aufzukommen haben. Das Nutzungsrecht hat zur Folge, dass der
Schenker zumindest einen Teil seines Unterhaltsbedarfs decken kann
(vgl. BGH, NJW 2003, 1384, 1385). Dies erhöht seine
Leistungsfähigkeit gegenüber Unterhaltsberechtigten und vermindert
seine Bedürftigkeit gegenüber Unterhaltspflichtigen und dem Träger
der Sozialhilfe. Die Interessen dieses Personenkreises werden nur
durch die Übertragung der übrigen Befugnisse beeinträchtigt. Diese
findet aber sofort mit dem Wechsel des Eigentums statt.
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