"Unbenannte
Zuwendung" unter Ehegatten und bereicherungsrechtlicher Durchgriff nach
§ 822 BGB
BGH, Urt. v. 23. September 1999 - X ZR 114/96
- OLG Stuttgart
Fundstelle:
NJW 2000, 134
LM H. 2/2000 § 822 Nr. 5 m.Anm. Lorenz
für BGHZ vorgesehen
Vgl. auch Anm. zu BGH
NJW 1999, 2962 ff ; s. auch
BGH NJW
2004, 1314 sowie
BGH,
Urt. v. 28.3.2006 - X ZR 85/04
Zentrales Problem:
Im Zentrum der Entscheidung steht
erneut die Qualifikation der sog. "unbenannten" oder "ehebedingten" Zuwendung
unter Ehegatten im Verhältnis zu Dritten. Der BGH hatte, nachdem er
bereits im Erbrecht für die Frage der beeinträchtigenden Schenkung
(§ 2287 BGB) die unbenannte Zuwendung im Außenverhältnis
einer Schenkung gleichgestellt hatte, dieses Mal über die Frage zu
entscheiden, ob die "unbenannte" Zuwendung an einen Ehegatten eine "unentgeltliche
Zuwendung" i.S.v. § 822 BGB darstellt mit der Folge, daß der
durch sie begünstigte Ehegatte einer Kondiktion ausgesetzt ist, wenn
der zuwendende Ehegatte hinsichtlich des Gegenstands der Zuwendung einer
Kondiktion ausgesetzt war, diese aber gerade infolge der "Weitergabe" an
den anderen Ehegatten nach § 818 III BGB ausgeschlossen ist (vgl.
dazu sowie zum Ausschluß von § 822 BGB, wenn der primäre
Bereicherungsschuldner bösgläubig war und sich deshalb nicht auf
§ 818 III BGB berufen kann BGH NJW 1999,
1026 ff).
Die Frage stellte sich allerdings
nicht im Kontext eines rechtsgrundlosen Empfangs des zuwendenden Ehegatten,
sondern im Zusammenhang mit einem (gem. § 90 BSHG auf den Sozialhilfeträger
übergegangenen) Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB. §
528 I S. 1 BGB enthält aber eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht,
welche auch den bereicherungsrechtlichen Durchgriff nach § 822 BGB
einschließt.
Der BGH qualifiziert auch hier die
unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als "jedenfalls im Regelfall" sonstige,
"ohne eigentliche, vermögensrechtlich faßbare Gegenleistung"
erfolgende und damit "objektiv unentgeltliche" Zuwendung, welche
einen "schwächeren Erwerbsgrund" i.S.v. § 822 BGB darstelle.
Dies liegt durchaus in der Konsequenz der bisherigen Rechtsprechung, bei
den "unbenannten Zuwendungen" zwischen dem Innenverhältnis der Ehegatten
und dem Außenverhältnis zu unterscheiden. Dennoch ist der Entscheidung
zu widersprechen: Wird, wie im vorliegenden Fall, durch gemeinsame Beiträge
ein Familienheim geschaffen, so liegt in dem durch das Zusammenwirken bewirkten
Resultat durchaus ein vermögensrechtlich faßbarer Vorteil für
den zuwendenden Ehegatten. Dies ist ja gerade der Grund dafür, den
Ausgleich solcher Zuwendungen im Innenverhältnis grundsätzlich
dem Ehegüterrecht zu überlassen und nur bei dessen "Versagen"
auf andere Weise korrigierend einzugreifen. Auch der BGH definiert sonst
die die ehebedingte Zuwendung als Zuwendung, die "ein Ehegatte dem anderen
... um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung,
Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen läßt,
wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft
Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert
und dessen Früchten weiter teilhaben werde" (BGH
NJW 1999, 2962 ff, Abgrenzung zur Ehegatteninnengesellschaft).Gerade
die Existenz der Abgrenzungsprobleme zur Ehegatteninnengesellschaft beweist,
daß hier von "Unentgeltlichkeit" nicht ohne weiteres die Rede sein
kann. Bei solchermaßen von Ehegatten gemeinsam durchgeführten
Projekten, die beiden Ehegatten zu dienen bestimmt sind, trifft überdies
die ratio von § 822 BGB kaum zu: Von einer verminderten Schutzbedürftigkeit
des anderen Ehegatten hinsichtlich des Vertrauens auf das Behaltendürfen
kann angesichts der von diesem selbst geleisteten Beiträge keine Rede
sein. "Unentgeltlich" i.S.v. § 822 BGB heißt eben mehr als lediglich
"ohne Verpflichtung zur Gegenleistung". Es spricht daher in der Tat vieles
für die Gegenauffassung, welche "ehebedingte Zuwendungen" nicht als
"unentgeltliche Zuwendung" i.S.v. § 822 BGB ansieht. Selbst wenn man
sich aber der hier vom BGH vertretenen Meinung anschließen sollte,
ist in Fällen wie dem vorliegenden ein besonderes Augenmerk auf die
übrigen Tatbestandsvoraussetzungen von § 822 BGB zu richten:
Der Durchgriff auf den Dritten setzt nämlich bekanntlich voraus, daß
die Kondiktion gegen den Empfänger am durch die unentgeltliche Zuwendung
verursachten Wegfall der Bereicherung, also an § 818 III BGB scheitert.
Erst kürzlich hat der BGH dies (zu Recht) für den Fall eines
bösgläubigen Bereicherungsschuldners betont (BGH
NJW 1999, 1026 ff). Entreicherung wiederum liegt nur dann vor, wenn
der geleistete Gegenstand oder dessen Wert restlos aus dem Vermögen
des Bereicherungsschuldners "verschwunden" ist. Erwirbt der Bereicherungsschuldner
einen Anspruch gegen eine Dritten, so ist seine Bereicherung - sofern der
Anspruch nicht unrealisierbar ist - gerade nicht weggefallen (BGHZ 72,
9, 13). Selbst wenn man daher in Fällen der "unbenannten Zuwendung"
den Standpunkt teilt, es handele sich um eine objektiv unentgeltliche Zuwendung,
so bleibt doch zu beachten, daß die Zuwendung, wenn nicht immer,
so doch zumindest i.d.R., gerade nicht zu einem endgültigen Vermögensverlust
des Zuwendenden führt, weil er ja - so der BGH wörtlich - "innerhalb
dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter
teilhat". Diese de facto "Beteiligung" am gemeinsamen Projekt sowie sein
entweder durch das Ehegüterrecht oder aber über das Rechtsinstitut
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch de iure zu realisierender
Ausgleichsanspruch im Falle des Scheiterns der Ehe zeigen ja gerade, daß
i.d.R. zumindest ein vollständiger Wegfall der Bereicherung i.S.v.
§ 818 III BGB nicht vorliegen dürfte. Dann aber ist auch auf
der Basis der vorliegend vom BGH vertretenen Ansicht der Tatbestand von
§ 822 BGB nicht erfüllt.
Amtl. Leitsatz:
Ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten
als Drittem unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum Giäubiger
nicht nach Gesichtspunkten des ehelichen Güterrechts zu beurteilen.
Vom Merkmal der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 822 BGB sind sowohl
unentgeltliche Zuwendungen im Sinn des Schenkungsrechts als auch jedenfalls
im Regelfall sonstige, objektiv unentgeltliche "unbenannte" Zuwendungen
erfaßt.
Zum Sachverhalt:
Der klagende Landkreis macht aus übergeleitetem
Recht als Sozialhilfeträger Rückforderungsansprüche wegen
Notbedarfs der Schwiegermutter der Beklagten, M. K., geltend.
M. K. verkaufte 1985 ihr Einfamilienhaus für
240.000,-- DM; aus dem Erlös wendete sie ihrem Sohn Beträge in
Höhe von 188.626,09 DM zu, die dieser an die Beklagte, seine Ehefrau,
weitergab. Die Beklagte errichtete u.a. mit diesem Geld ein Wohnhaus in
H.; in die Einliegerwohnung zog M. K. im Juli 1988 ein; im November 1989
zog sie wieder aus und ging in ein Altersheim. Seit dieser Zeit erhielt
M. K. vom Kläger zur Bestreitung der Heimkosten Sozialhilfeleistungen.
Dieser hat Rückforderungsansprüche zunächst gegenüber
der Beklagten und ihrem Ehemann geltend gemacht; in Richtung gegen den
Ehemann der Beklagten ist seine Forderung rechtskräftig abgewiesen
worden. Dagegen hat das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung von
19.706,20 DM nebst gestaffelten Zinsen sowie für die Zeit.ab 1.9.1994
zur Zahlung von monatlich fortlaufend 282,55 DM bis zur Obergrenze von
168.919,89 DM verurteilt; es hat weiter ausgesprochen, daß die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger ab 1.9.1994 dessen künftige Sozialhilfeaufwendungen
für M. K. bis zur Obergrenze von 168.919,89 DM zu erstatten, soweit
diese Aufwendungen den Betrag von monatlich 282,55 DM übersteigen
und durch Zahlungen Dritter nicht zu decken sind. Die Berufung der Beklagten
ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren
Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend
für erledigt erklärt, soweit Zahlungen über den 31. Juli
1998 hinaus verlangt wurden.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Die Revision greift den Ausgangspunkt des angefochtenen
Urteils nicht an, daß zugunsten des klagenden Landkreises ein übergeleiteter
Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 BGB i.V.m. § 90
BSHG in Betracht kommt. Dieser setzt zunächst das Vorliegen einer
Schenkung voraus (unten II.), weiter, daß der Schenker nach der Vollziehung
der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten
(unten IV.). Beides hat das Berufungsgericht bejaht.
II. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß
M. K. den Erlös aus dem Verkauf ihres Hauses ihrem Sohn, dem Ehemann
der Beklagten, geschenkt habe. Den Beweis habe der Landkreis durch Vorlage
eines Schreibens des Finanzamts 5. geführt, aus dem sich eindeutig
ergebe, daß der Ehemann der Beklagten in seiner Schenkungssteuererklärung
selbst angegeben habe, Geldschenkungen über 188.626,09 DM erhalten
zu haben. Dies begegnet entgegen der Auffassung der Revision dem Grunde
nach keinen durchgreifenden Bedenken.
2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht
habe die an den Nachweis einer Schenkung zu stellenden Anforderungen zu
niedrig angesetzt. Zwar gehe das Berufungsgericht zutreffend davon aus,
daß den Kläger die volle Beweislast für die Unentgeltlichkeit
treffe, es habe aber Beweisanerbieten des Klägers wie Vortrag der
Beklagten und deren Anerbieten zum Gegenbeweis außer Betracht gelassen
und allein auf die Schenkungssteuererklärung abgestellt. Die Revision
verweist auch darauf, daß M. K. auf den Bau des Hauses mit Einliegerwohnung
und ihre Aufnahme in dieses gedrängt habe.
3. a) Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Revision
darauf hin, daß die Angabe gegenüber dem Finanzamt, die Zuwendung
von M. K. sei eine Schenkung gewesen, den Tatrichter nicht von einer Auslegung
der Zuwendungsabsprache unter Berücksichtigung aller Umstände
entbindet. Weiter weist die Revision nicht ohne Berechtigung auf mögliche
andere Motivationen für die entsprechende Erklärung sowie darauf
hin, daß steuerrechtliche und bürgerlich-rechtliche Beurteilung
nicht zusammenfallen müssen. Einer indiziellen Berücksichtigung
der Tatsache, daß der Ehemann der Beklagten die Zuwendung als Schenkung
erklärt hat, stehen diese Gesichtspunkte jedoch nicht entgegen.
b) Die Revision sieht zu Unrecht eine Verletzung
sachlichen Rechts darin, daß das Berufungsgericht nicht vom Zustandekommen
eines die Annahme einer Schenkung ausschließenden entgeltlichen Vertrags
zwischen M. K. einerseits und der Beklagten und ihrem Ehemann andererseits
ausgegangen ist. Insoweit mag M. K. mit der Hingabe des Geldes einen über
die Zuwendung hinausgehenden Zweck verfolgt haben; dies steht der Annahme
einer Schenkung in Form der sog. "Zweckschenkung" (vgl. MünchKomm.
BGB/Kohlhosser 3. Aufl. § 525 Rdn. 4; Soergel/Mühl/Teichmann
BGB 12. Aufl. § 525 Rdn. 6) nicht entgegen. Die Verfolgung weiterer
Zwecke nötigt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu der Annahme,
es habe im Verhältnis zwischen M. K. und dem Ehemann der Beklagten
ein entgeltliches Geschäft vorgelegen. Auf der Grundlage, daß
die Uberlassung des Wohnraums an M. K. entgeltlich, nämlich mietweise
erfolgt ist, konnte das Berufungsgericht hinsichtlich der Ubergabe des
Geldes in tatrichterlicher Würdigung und rechts-fehlerfrei von einer
Schenkung ausgehen.
Eine gleichwohl möglicherweise bei wirtschaftlicher
Betrachtung verbleibende Gegenleistung des Ehemanns der Beklagten konnte
nur den Wert der Zuwendung mindern, nicht aber zu einer gemischten Schenkung
oder gar zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft führen. Selbst
bei Annahme einer gemischten Schenkung, die ihrerseits Einigung über
die teilweise Unentgeltlichkeit voraussetzt (BGH, Urt. v. 6. März
1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754), kann aber Herausgabe des Geschenks
nach der Vorschrift des § 528 BGB verlangt werden, wenn der unentgeltliche
Charakter des Geschäfts überwiegt (BGHZ 30, 120, 122; BGH, Urt.
v. 3. Dezember 1971 -V ZR 134/69, NJW 1972, 247; Urt. v. 2. Oktober 1987
- V ZR 85/86, NJW-RR 1988, 584; BGHZ 107, 156, 158 f.; Urt. v. 23. September
1994 -VZR 113/93, NJW-RR 1995, 77). Dies lag angesichts der Höhe des
übergebenen Betrags, der Tatsache der Mietzahlung durch M. K. und
unter Berücksichtigung deren Alters so nahe, daß eine besondere
Begründung nicht gegeben werden mußte.
III. Mit Erfolg wendet sich die Revision allerdings
gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Betrag von 188.626,09
DM insgesamt als Schenkung gegeben worden sei. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts kann ein an den Ehemann der Beklagten geflossener
Betrag von 40.000,-- DM auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen
nicht in das Geschenk von M. K. einbezogen werden. Die Beklagte hatte insoweit,
wor auf die Revision mit Recht hinweist, geltend gemacht, dieser Betrag
sei auf den Pflichtteilsanspruch ihres Ehemanns nach dem Tod seines Vaters
geleistet worden und deshalb keine Schenkung gewesen. Das Berufungsgericht
hat den Pflichtteilsanspruch unberücksichtigt gelassen, weil dieser
nach dem eigenen Vortrag der Beklagten durch Zahlung im Jahr 1985 erfüllt
worden sei. Damit hat es den Vortrag der Beklagten verkannt, wonach die
Erfüllung durch einen Teilbetrag der Gesamtzahlung von 188.626,09
DM erfolgt sein soll mit der Folge, daß allenfalls noch ein um 40.000,--
DM verminderter Betrag als Schenkung angesehen werden könnte.
IV. 1. Im Ergebnis mit Erfolg rügt die Revision
die Feststellung des Berufungsgerichts, M. K. sei nicht in der Lage, ihren
angemessenen Unterhalt zu bestreiten, als rechtsfehlerhaft getroffen. Ebenso
greift sie mit Erfolg die Auffassung des Berufungsgerichts an, es sei nicht
nachgewiesen, daß M. K. ihre Bedürftigkeit im Sinne der Regelung
in § 529 Abs. 1 1. Alt. BGB vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt habe. Wie die Revision zutreffend ausführt, kommt
es für beide Fragen maßgeblich darauf an, ob für eine Heimunterbringung
sachlicher Anlaß bestand. Ein möglicher Notbedarf seitens
M. K. kam nur auf Grund der durch deren Heimunterbringung
verursachten Kosten in Betracht. Die Einkünfte von M. K. hätten
ausgereicht, wenn diese in der Einliegerwohnung bei der Beklagten verblieben
wäre. Die Frage des Notbedarfs ist somit nicht von der weiteren Frage
der Veranlassung des Heimaufenthalts zu trennen; beruhte der Umzug in das
Heim angesichts der weiter bestehenden Wohnmöglichkeit in der Einliegerwohnung
auf dem freien Entschluß von M. K., ihre Lebensumstände zu ändern,
ohne daß dazu eine Notwendigkeit bestand, können die sich aus
dieser Anderung ergebenden Mehraufwendungen schon nicht zur Begründung
des Notbedarfs herangezogen werden; auf die Frage, ob der Rückforderungsanspruch
nach § 529 Abs. 1 1. Alt. BGB ausgeschlossen ist, wird es bei einem
solchen Sachverhalt jedenfalls regelmäßig nicht mehr ankommen.
Die Revision verweist mit Recht unter Bezugnahme auf die sozialhilferechtliche
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 92, 1, 5 f.; BVerwG
NJW 1996, 3427, 3428) darauf, daß auf eigenes Risiko handelt, wer
ohne Notwendigkeit in eine teurere Wohnung umzieht.
2. Daß die Heimunterbrinaung sachlich geboten
gewesen wäre, ist nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt.
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach
der Aussage von M. K. und dem ärztlichen Attest des Dr. med. J. vom
19. August 1994 stehe fest, daß M. K. in das Altenheim gegangen sei,
um ständigem Alleinsein und drohender Verwahrlosung zu entgehen. Die
Feststellung, es habe Verwahrlosung gedroht, ist an sich geeignet, die
Notwendigkeit einer Heimunterbringung zu begründen.
b) Mit Erfolg rügt die Revision insoweit jedoch,
daß das Berufungsgericht insoweit den Streitstoff nicht ausgeschöpft
habe (§ 286 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 2. Aprii 1992 - 1 ZR 217/90, NJW-RR
1992, 1392, 1393 GRUR 1992, 860 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Tatsachenvortrag
1 - Bauausschreibungen). So hatte, worauf die Revision zutreffend verweist,
die Beklagte in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt (Zeugen
Dr. med. K., P., H., V.) vorgetragen, M. K. sei sowohl vor als auch nach
dem Zeit- punkt des Einzugs im Altenheim in der Lage gewesen, sich selbst
zu versorgen und ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Dem angefochtenen
Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte auf diese Beweismittel
verzichtet hätte. Dieser Sachvortrag war geeignet, die Notwendigkeit
einer Heimunterbringung von M. K. in Frage zu stellen, und damit erheblich;
er durfte deshalb nicht übergangen werden (vgl. die Regelung in §
244 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht durfte somit nicht allein auf Grund
des verwerteten Attests und der Vernehmung von M. K. als Zeugin von der
Notwendigkeit der Heimunterbringung ausgehen. Auch die in anderem Zusammenhang
getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, M. K. sei von der Beklagten
ständig allein gelassen und nicht ausreichend versorgt worden, konnte
die Notwendigkeit einer Heimunterbringung nur dann begründen, wenn
eine Notwendigkeit bestanden hätte, M. K. zu versorgen. Hierzu hat
das Berufungsgericht nichts festgestellt.
3. Im Ansatz zutreffend geht die Revision davon
aus, daß ausreichende Ersparnisse einer Bedürftigkeit von M.
K. im Sinne der Regelung in § 528 Abs. 1 BGB entgegenstehen würden.
Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß solche Ersparnisse
nicht vorhanden seien.
Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge, das
Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, daß
M. K. ihrer Schwester brieflich mitgeteilt habe, über Ersparnisse
zu verfügen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat M. K.
zu der Frage, ob sie über Geld verfüge, als Zeugin vernommen;
der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat hierzu Fragen gestellt.
Die Zeugin hat sinngemäß bekundet, daß sie ein paar hundert
Mark ha- be, 600,-- DM für eine Grabverlängerung gezahlt und
gelegentlich ihrem Sohn etwas gegeben habe. Es ist nicht ersichtlich, daß
der Beklagtenvertreter der Zeugin das als übergangen gerügte
Schreiben, das im übrigen zurückgelegte Gelder für eine
Uberführung nach dem Tod betraf, vorgehalten hat. Anlaß, sich
mit diesem Schreiben ausdrücklich auseinanderzusetzen, bestand für
das Berufungsgericht um so weniger, als der Beklagte, wie das Berufungsurteil
festhält, insoweit weitere Beweisantritte nicht mehr aufrechterhalten
hat.
4. Der Revision ist darin beizutreten, daß
laufende Einnahmen von M.
K. bei der Prüfung der Bedürftigkeit
grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Das Berufungsgericht hat
solche Einnahmen jedoch nicht feststellen können. Einen Verfahrensfehler
vermag die Revision insoweit nicht aufzuzeigen.
5. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, daß ein übergeleiteter Rückforderungsanspruch
gegen den Ehemann der Beklagten nur in der Höhe bestehe, wie die Heimpfiegekosten
nicht durch eigene Mittel von M. K. gedeckt seien.
b) Das Berufungsgericht hat sich darauf gestützt,
daß die Beklagte nach Ubergang in das schriftliche Verfahren den
schriftsätzlichen Vortrag des Klägers nicht bestritten habe,
trotz Absenkung des Verpflegungsaufwands durch Nichteinnahme von Frühstück
und Abendessen seitens M. K. im Altenheim ab Juni 1995 sei hinsichtlich
des ungedeckten Betrags keine Anderung eingetreten. Der Vortrag sei deshalb
als zugestanden anzusehen. Dies rügt die Revision mit Recht. Sie macht
geltend, daß der Kläger insoweit umfassend beweisbelastet sei.
Die Beklagte habe sich - was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang
allein prüfe - nicht nur darauf gestützt, daß M. K. im
Altenheim Frühstück und Abendessen nicht einnehme. Sie habe vielmehr
insgesamt mangelnde Substantiierung gerügt. Auch der Kläger habe
einräumen müssen, daß die Heimkosten falsch abgerechnet
worden seien.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen
dazu getroffen, welche Einkünfte von M. K. welchen Aufwendungen gegenüberstanden.
Es hat sich lediglich mit einzelnen Rechnungsposten eher untergeordneter
Art befaßt. Damit enthält das Berufungsurteil keine tragfähigen
Feststellungen, aus denen sich eine Bedürftigkeit von M. K. ergeben
könnte. Das Berufungsurteil kann mithin schon aus diesem Grund keinen
Bestand haben.
V. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision,
soweit das Berufungsgericht das Bestehen von Gegenforderungen des Ehemanns
der Beklagten gegen den Rückforderungsanspruch verneint hat.
1. Das Berufungsgericht, das zum Wert der vom
Ehemann der Beklagten durchgeführten Arbeiten keine Feststellungen
getroffen hat, hat den genannten Betrag nicht berücksichtigt, weil
dem Erstattungsanspruch die Bestimmung des § 1619 BGB entgegenstehe.
Es kann dahinstehen, ob dies zutrifft, denn die behauptete Erstattungszusage
war nicht geeignet, der Hingabe des Verkaufserlöses des Hauses in
diesem Umfang den Schenkungscharakter zu nehmen oder insoweit eine Pflicht-
oder Anstandsschenkung im Sinne des § 534 BGB zu begründen, sondern
konnte der Schenkung in diesem Umfang lediglich ein zusätzliches Motiv
hinzufügen. Tatsachen, aus denen sich insoweit ein anderer Rechtsgrund
als der einer schenkungshalber erfolgten Hingabe ergeben hätte, hat
die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
2. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht
habe auch die Ausbaukosten für die zeitweise von M. K. bewohnte Einliegerwohnung
zugunsten der Beklagten berücksichtigen müssen, kann ihr nicht
beigetreten werden. Diese Kosten kamen allein dem Haus der Beklagten zugute;
M. K. hat jedenfalls bis zu ihrem Auszug Miete bezahlt. Aus diesem Sachverhalt
durfte das Berufungsgericht folgern, daß die Aufwendungen für
den Ausbau der Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne des § 516
Abs. 1 BGB nicht entgegenstehen sollten.
3. Ohne Erfolg rügt die Beklagte ihren Vortrag
als übergangen, sie habe für Pflegeheimkosten ihres Schwiegervaters
und Klinikkosten ihrer Schwiegermutter mit ihrem Ehemann insgesamt 13.400,--
DM aufgewendet. Insoweit lag eine zulässige Berufung mangels ausreichender
Begründung nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 29. September 1993 - XII ZR
209/92, NJW 1993, 3333 BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Bezugnahme 5).
VI. 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger
als berechtigt angesehen, den übergeleiteten Rückforderungsanspruch
in entsprechender Anwendung der Regelung in § 822 BGB auch gegenüber
der Beklagten als Ehefrau des Beschenkten geltend zu machen; dies greift
die Revision ohne Erfolg an. Sie macht insoweit geltend, daß eine
unentgeltliche Zuwendung in Form einer Schenkung des Ehemanns der Beklagten
als des Beschenkten an die Beklagte nicht vorliege. Es handle sich vielmehr
um eine "unbenannte" Zuwendung im familienrechtlichen Sinn, die auch nicht
ausnahmsweise wie eine Schenkung behandelt werden könne, da ein Fall
des groben Mißbrauchs dieses Instituts nicht vorliege. Aus der Behandlung
als Schenkung im Erbrecht ergebe sich für den vorliegenden Fall nichts
anderes. Eine analoge Anwendung von § 822 BGB bei ,unbenannten" Zuwendungen
könne nicht in Betracht gezogen werden. Die Bestimmung werde als eigenständige
bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage von Verweisungen auf das Recht
der ungerechtfertigten Bereicherung nicht erfaßt. Auch aus verfassungsrechtlichen
Gründen komme eine den vorliegenden Fall einbeziehende Auslegung der
Bestimmungen der §§ 822, 528 BGB nicht in Betracht.
2. Dem kann nicht beigetreten werden.
a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß
§ 822 BGB auch auf den Anspruch des bedürftigen Schenkers aus
§ 528 BGB (entsprechend) anzuwenden ist (grundlegend BGHZ 106, 354,
357 f. m.w.N. aus dem Schrifttum); dies entspricht auch der überwiegenden
Auffassung im Schrifttum (Knütel NJW 1989, 2504 ff.; Larenz/Canaris
Lehrbuch des Schuldrechts 11/2 § 69 IV 1 a und Fn. 78; Palandt/Thomas
BGB 58. Aufl. § 822 Rdn. 1; MünchKomm. BGB/Lieb 3. Aufl. §
822 Rdn. 3; Staudinger/Lorenz BGB 13. Bearb. § 822 Rdn. 2, 5; Reuter/Martinek,
Ungerechtfertigte Bereicherung (1983), 5. 361). Die vereinzelt vertretene
Gegenansicht ist im einzelnen bereits in BGHZ 106, 354, 357 dargestellt
und erörtert.
b) § 822 BGB verpflichtet einen Dritten zur
Herausgabe des Erlangten, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger
ohne rechtlichen Grund erhalten hätte, sofern der Empfänger das
Erlangte unentgeltlich dem Dritten (hier: der Beklagten) zugewendet hat
und eine Verpflichtung des Empfängers (hier: deren Ehemann) zur Herausgabe
infolgedessen ausgeschlossen ist. Im Streit steht, ob der Ehemann der Beklagten
dieser den von M. K. erlangten Geldbetrag "unentgeltlich" im Sinne des
§ 822 BGB zugewendet hat. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung
bejaht, die Beklagte habe unstreitig das ihr von ihrem Ehemann überlassene
Geldgeschenk zur Finanzierung ihres Hauses in H. verwendet; daß die
Beklagte ihrem Ehemann hierfür eine Gegenleistung versprochen oder
gewährt hätte, sei nicht ersichtlich. Diesen tatsächlichen
Ausgangspunkt zieht die Revision nicht in Zweifel. Das Berufungsgericht
hat es offen gelassen, ob vorliegend im Verhältnis zwischen den Ehegatten
von einer Schenkung oder von einer unbenannten Zuwendung im Sinne des ehelichen
Güterrechts auszugehen ist.
c) Zu Unrecht versucht die Revision hinsichtlich
der Anwendbarkeit von § 822 BGB zwischen Schenkung und "unbenannter"
Zuwendung zu unterscheiden. Der (analogen) Anwendung dieser Bestimmung
auf Zuwendungen, die ein Ehegatte an den anderen weitergegeben hat, steht
es nicht entgegen, daß Zuwendungen im Verhältnis der Ehegatten
zueinander grundsätzlich nach güterrechtlichen Regeln abzuwickeln
wären, wie dies in erster Linie für die Fälle vorzeitigen
Zugewinnausgleichs, insbesondere bei Scheitern der Ehe, der Rechtsprechung
entspricht (vgl. BGHZ 82, 227, 232ff.; BGHZ 115, 132, 137, wonach auch
Schenkungen in den güterrechtlichen Ausgleich einbezogen wer- den).
Eine solche güterrechtliche Abwicklung kann aber nur den Ausgleich
zwischen den Ehegatten betreffen, nicht auch darüber hinaus das Verhältnis
zu Dritten. Die güterrechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung
als unbenannte‘ Zuwendung im Verhältnis der Ehegatten zueinander (vgl.
hierzu BGHZ 87, 145, 146; BGHZ 116, 167, 169 f.; BGH, Urt. v. 17. Januar
1990- XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386 = FamRZ 1990, 600; Urt. v. 2. Oktober
1991 - XII ZR 132/90, NJW-RR 1992, 238, 239 re Sp.; Urt. v. 30. Juni 1993
- XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410) ist deshalb für die Frage der
Anwendbarkeit des § 822 BGB auf Ansprüche Dritter gegen den Ehegatten
in bezug auf Vermögensgegenstände, die diesem unentgeltlich vom
anderen Ehegatten zugewendet werden, nicht ausschlaggebend; ob der Empfänger
das Erlangte seinem Ehegatten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis
zum außerhalb der güterrechtlichen Beziehung stehenden Gläubiger
nicht nach güterrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Unter dem
hier maßgeblichen Gesichtspunkt des Drittschutzes (vgl. hierzu BGHZ
116,167,174; Kohlhosser, Ehebezogene Zuwendungen und Schenkungen unter
Ehegatten, NJW 1994, 2313, 2316; Werthmann, Die unbenannte Zuwendung im
Privatrechtssystem, Diss. Bielefeld 1990 5. 154 f.) sind deshalb sowohl
unentgeltliche Zuwendungen im Sinn des Schenkungsrechts (vgl. Palandt/Putzo
§ 822 BGB Rdn. 8) als auch jedenfalls im Regelfall sonstige, ohne
[eigentliche, vermögensrechtlich faßbare] Gegenleistung erfolgende,
objektiv unentgeltliche (BGHZ 116, 167, 174) "unbenannte‘ Zuwendungen als
in diesem Sinn schwächere Erwerbsgründe erfaßt (vgl. Reuter/Martinek
aaO unter Hinweis auf RG JW 1929, 2595 - richtig 2594, 2596; Sandweg, Ehebedingte
Zuwendungen und ihre Drittwirkung, NJW 1989, 1965, 1973 f.). Der gegenteiligen
Auffassung (u.a. Staudinger/Lorenz § 822 BGB Rdn. 8) vermag der Senat
aus den in BGHZ 116,167,174 dargelegten, auch bei der vorliegenden Fallgestaltung
im auch bei der vorliegenden Fallgestaltung im wesentlichen Geltung beanspruchenden
Gründen nicht beizutreten.
VII. Schließlich rügt die Revision,
daß das Berufungsgericht das Bestehen aufrechenbarer Mietzinsforderungen
der Beklagten gegen M. K. zu Unrecht verneint. Auch dieser Rüge kann
der Erfolg nicht versagt werden. Unabhängig von den Fragen, ob ein
Kündigungsgrund vorlag und ob die Beklagte nach dem Auszug von M.
K. nicht Maßnahmen zur Schadensminderung hätte ergreifen müssen,
kam wegen der zwingenden Formvorschrift des § 564a Abs. 1 Satz 1 BGB
bei einem Mietverhältnis über Wohnraum eine Kündigung durch
konkludentes Verhalten nicht in Betracht. Dafür, daß ein insoweit
privilegiertes Mietverhältnis im Sinne des § 564a Abs. 3 Satz
1 BGB i.V.m. § 564b Abs. 7 Nr. 1, 2 BGB vorgelegen hätte, ist
nichts festgestellt. Damit bestand aber die Mietzinsforderung jedenfalls
zunächst weiter; in dem Umfang, in dem sie bestand, konnte sie der
Klageforderung entgegengehalten werden. VIII. Nach alledem kann das angefochtene
Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch
die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich
des in der Revisionsinstanz für erledigt erklärten Teils des
Rechtsstreits zu übertragen war.
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