Unbenannte
Zuwendung unter Ehegatten und Ehegatteninnengesellschaft
BGH, Urt. v. 30. 6. 1999 - XII ZR 23 0/96 (Schleswig)
Fundstelle:
NJW 1999, 2962
BGHZ 142, 137 Vgl. auch BGH v. 23. September
1999 - X ZR 114/96 sowie die Anm. zu BGH,
Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 sowie
BGH, Urt. v. 28.3.2006 - X ZR 85/04 und
BGH v. 25.11.2009 - XII ZR 92/06
Amtl. Leitsatz:
Zur Frage der Abgrenzung zwischen ehebezogener
unbenannter Zuwendung und Ehegatteninnengesellschaft sowie zum Ausgleich
zwischen den Ehegatten bei Auflösung der Gesellschaft.
Zentrale Probleme:
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht
die Abgrenzung von sog. "ehebedingten" oder "unbenannten" Zuwendungen unter
Ehegatten und der Ehegatteninnengesellschaft. Im Kern geht es bei diesem
Problemkreis um folgendes: Häufig wenden sich Ehegatten (und Partner
nichtehelicher Lebensgemeinschaften) über die üblichen Gelegenheitsgeschenke
Vermögensgegenstände zu, die dann nach Scheitern der Lebensgemeinschaft
zurückgefordert werden. Häufig sind das auch Arbeitsleistungen
(z.B. Renovierung des Hauses des Partners, Mitarbeit im Betrieb). Dann
stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage eine solche Rückforderung
in Frage kommt. Dabei geht die Rechtsprechung gleichsam negativ vor, indem
sie auf dem Standpunkt steht, daß solche Zuwendungen jedenfalls keine
Schenkung i.S.v. § 516 ff BGB darstellen, weil es an der für
die Schenkung typischen Unentgeltlichkeitsabrede fehle, da die Zuwendungen
der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft zu dienen bestimmt sind. In
der Rechtsprechung des BGH dürfte sich mittlerweile durchgesetzt haben,
daß derlei Zuwendungen auf einem speziellen familienrechtlichen Rechtsgeschäft
beruhen, welches als ein "ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art"
(BGH FamRZ 1982, 910; 1990, 855) bzw. als "besonderer familienrechtlicher
Vertrag" (BGH FamRZ 1982, 910) bezeichnet werden kann. Die Zuwendung
hat ihre causa somit in einem Vertrag, nicht bereits in der ehelichen Lebensgemeinschaft
als solcher oder gar im ehelichen Güterrecht.
Eine ehebezogene Zuwendung liegt
vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe
willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung
oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen läßt,
wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft
Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert
und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt zugleich die
Geschäftsgrundlage der Zuwendung. Rückforderungsansprüche
bei Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft resultieren dann weder aus
Vertrag noch aus Bereicherungsrecht. Ersteres ist eine Frage der Vertragsauslegung,
letzteres ergibt sich daraus, daß die Zuwendung eben nicht rechtsgrundlos
ist und der Rechtsgrund, da es sich um kein Dauerschuldverhältnis
handelt, mit dem Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht wegfällt.
Ansprüche ergeben sich vielmehr ausschließlich aus dem Gesichtspunkt
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Hier wiederum wird dem Ehegüterrecht
der Vorrang eingeräumt: Der Ausgleich von Vermögensverschiebungen
unter Ehegatten ist primär diesem als speziellem Regelungsbereich
zugeordnet. Erst wo das Güterrecht "versagt" (z.B. bei vereinbarter
Gütertrennung), kommen die Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
zur Anwendung bzw. ist das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit an der
Aufrechterhaltung des vermögensrechtlichen Zustandes erfüllt.
Art und Höhe dieses Billigkeitsanspruchs hängen von einer Gesamtwürdigung
aller Einzelfallumstände ab (z. B. Ehedauer, vorhandenes Vermögen
etc.).
Es besteht aber natürlich ein
Vorrang vertraglicher Vereinbarungen: Selbstverständlich können
Ehegatten das rechtliche Schicksal bestimmter Zuwendungen auch vertraglich
regeln. Ebenso können Ehegatten im Rahmen einer BGB-Gesellschaft kooperieren
(sog. Ehegatteninnengesellschaft). Fraglich ist, wann eine solche durch
konkludente Vereinbarung angenommen werden kann. Nach der Rspr. ist dies
nur dann möglich, wenn die Ehegatten "über den typischen Rahmen
der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem
sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam
ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten
ausüben". Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben und gilt der
Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen
für die Verwirklichung den ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen,
etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über
den Rahmen des für die Ehegattenmitarbeit Üblichen hinaus, scheidet
eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft aus.
Die vorliegende Entscheidung faßt
die Problematik nahezu lehrbuchartig zusammen. Sie zeigt eine Tendenz des
BGH, von den unsicheren Billigkeitserwägungen im Rahmen der "unbenannten
Zuwendung" zu einer etwas großzügigeren Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft
zu kommen.
Zum Sachverhalt:
Die Kl. ist die voreheliche Tochter und Alleinerbin
ihres während des erstinstanzlichen Verfahrens im Januar 1992 verstorbenen
Vaters (im folgenden: Erblasser). Sie verlangt als dessen Rechtsnachfolgerin
von der Bekl., der geschiedenen Ehefrau des Erblassers, einen Vermögensausgleich
nach gescheiterter Ehe. Der Erblasser und die Bekl. heirateten 1951. Beide
hatten zu diesem Zeitpunkt kein Vermögen. Mit Erklärung vom 28.
6. 1958 gem. Art. 8 1 Nr. 3 des Gleichberechrigungigesetzes optierte der
Erblasser für die Gütertrennung. Die Bekl. war während der
Ehe nicht berufstätig. Sie versorgte die 1952 geborene, 1965 verstorbene
behinderte Tochter und den 1958 geborenen Sohn. Von 1965 bis 1968 war auf
ihren Namen ein Käse- und Meiereihandel eingetragen. Streitig ist,
wer von den Ehegatten das Geschäft geführt hat. Der Erblasser
war von Beruf Revisor und von 1959 bis 1968 Betriebsleiter einer Meierei,
von der er jedoch wegen Unterschlagung und Untreue fristlos entlassen wurde.
In der Folgezeit war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog unter anderem
zunächst Krankengelder, ab März 1972 Versorgungsbezüge in
Form von Renten und Versicherungsleistungen. Am 10. 4. 1968 kamen die Ehegatten
schriftlich überein, daß die Bekl. ab 1. 4. 1968 die Versorgung
des Erblassers übernehmen solle, deren Wert sie mit 400 DM monatlich
ansetzten, ferner daß die Bekl. die Prämien für die Lebens-und
Krankenversicherung zahlen solle; als Gegenleistung trat ihr der Erblasser
die Versicherungsleistungen ab. In der Folge flossen zwischen März
1974 und April 1986. von den Versorgungsbezügen des Erblassers rund
181 612 DM auf das Konto der Bekl. Weitere 19593 DM wurden an eine Sanitärfirma
zum Ausbau eines der Häuser der Bekl. gezahlt. In den Jahren 1961,1963,
1965, 1967, 1968, 1970 und 1982 wurden auf den Namen der Bekl. mehrere
bebaute und unbebaute Grundstücke erworben, die - mit Ausnahme des
1968 gekauften und 1971 wieder verkauften Hauses - zum Zeitpunkt der Trennung
der Eheleute im August 1985 noch in ihrem Alleineigentum standen und nach
der Feststellung des OLG zum Stichtag Januar 1987 einen Gesamtwert von
1 830 000 DM hatten. Der Erblasser, der nur über ein geringes Renteneinkommen
(1986: 1582 DM monatlich) verfügte, wohnte nach der Trennung mietfrei
in einem der Häuser der Bekl. Aufgrund seines im Januar 1987 rechtshängig
gewordenen Scheidungsantrags wurde die Ehe - rechtskräftig seit 11.
11. 1987 - geschieden. Im März 1987 hatte der Erblasser gegen die
Bekl. ein Unterhaltsverfahren eingeleitet. Mit Urteil des OLG vom 26. 1.
1994 wurde der Kl. als seiner Rechtsnachfolgerin rückständiger
Trennungs- und Nachehelichenunterhalt für den Erblasser für den
Zeitraum von August 1985 (Trennung) bis zu seinem Tod im Januar 1992 in
monatlich unterschiedlicher Höhe zuerkannt. Ebenfalls im März
1987 hatte der Erblasser das vorliegende Verfahren eingeleitet, in dem
er gegen die Bekl. Ausgleichsansprüche wegen des von ihr während
der Ehe erworbenen Vermögens geltend machte. Zur Begründung hatte
er vorgetragen, daß der Grunderwerb ausschließlich durch seine
finanziellen Beiträge ermöglicht worden sei. Lediglich zum Schutz
vor seinen Gläubigern seien die Grundstücke ins Alleineigentum
der Bekl. übertragen worden. Die Bekl. hat demgegenüber geltend
gemacht, der weitere Immobilienerwerb sei im wesentlichen aus den Mieterträgen
des Anwesens in S. finanziert worden, welches ihr aus verwandtschaftlichen
Gründen billiger überlassen worden sei. Sie habe außerdem
mit ihren Erträgnissen aus dem Meiereiladen und der Vermietung von
Fremdenzimmern zum Familieneinkommen beigetragen. Die Kl., die nach dem
Tod des Erblassers in das Verfahren eingetreten ist, hat zuletzt vor dem
OLG eine Ausgleichszahlung von 1095000 DM verlangt; das ist etwa die Hälfte
des von ihr behaupteten Verkehrswerts der Grundstücke im Juli 1992
(2191 000 DM).
Das LG hat ihr 600 000 DM zugesprochen. Auf die
Berufung der Bekl. hat das OLG die Ausgleichszahlung auf 175 958,89 DM
herabgesetzt und die weitergehende Berufung der Bekl. sowie die Berufung
der Kl. zurückgewiesen. Die Revision und die Anschlußrevision,
die der Senat ebenfalls annahm, führten zur Aufhebung und Zurückverweisung
der Sache an das OLG.
Aus den Gründen:
I. Das OLG hat einen - auf die Kl. als Rechtsnachfolgerin
übergegangenen - Anspruch des Erblassers auf Ausgleich sogenannter
ehebezogener unbenannter Zuwendungen nach den Grundsätzen des Wegfalls
der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) dem Grunde nach bejaht. Es
ist davon ausgegangen, daß es sich bei den Beiträgen des Erblassers
zum Grunderwerb der Bekl. um Zuwendungen handelte, die er um der Ehe willen
und als Beitrag zur Verwirklichung, Erhaltung und Sicherung der ehelichen
Lebensverhältnisse erbracht habe, deren Grundlage mit Scheitern der
Ehe entfallen sei. Ein Ausgleichsanspruch bestünde aber nur insoweit,
als er das Immobilienvermögen der Bekl. finanziert oder durch anderweitige
Leistungen gefördert habe. Hierfür sei die Kl. darlegungs- und
beweispflichtig. Ihre Behauptung, der Erblasser habe das Vermögen
in vollem Umfang finanziert, habe sich nicht bestätigt. Die Beweisaufnahme
habe vielmehr folgendes ergeben:
Für das im Jahr 1961 von den Verwandten der
Bekl. für 20000 DM erworbene Anwesen in S. habe der Erblasser 12000
DM, somit 60%, beigesteuert. Bei dem 1963 für 7500 DM gekauften Grundstück
in L. sei mangels konkreten Nachweises entsprechend dem Vortrag der Bekl.
von einer Finanzierung durch die Mieteinnahmen aus dem Anwesen S. auszugehen,
so daß der Erblasser hieran ebenfalls zu 60% zu beteiligen sei. Bei
dem 1965 für 100 000 DM gekauften Haus in N. habe die Bekl. einen
Beitrag des Erblassers von 41 800 DM eingeräumt, der Rest habe sich
wiederum aus den Mieteinnahmen der zuvor erworbenen Objekte S. und L. finanziert.
Bei dem 1967 für 120 000 DM erworbenen Mehrparteienhaus in F. sei
ebenfalls nur von einer anteiligen Finanzierung durch die vorherigen Mieteinnahmen
aus S., L. und N. auszugehen. Die von der Kl. für den behaupteten
Finanzierungsbeitrag von 30000 DM aufgebotenen Zeugen seien verstorben.
Auf den Rückfluß des Kapitalwerts von weiteren 40000DM, die
der Erblasser aus seiner Unterschlagung bei der Meierei erlangt und zum
Hauserwerb beigesteuert haben wolle, habe die Kl. ohnehin keinen Anspruch.
Entsprechendes, nämlich nur Finanzierungsbeiträge des Erblassers
in Form der anteiligen Mieten aus den Grundstücken in S., L., N. und
F., käme auch für das 1970 für 148 000 DM erworbene Einfamilienhaus
in Sch. und das 1982 hinzuerworbene Weidegrundstück in Betracht. Für
die behaupteten weiteren Finanzierungibeiträge des Erblassers sei
die Kl. beweisfällig geblieben. Bei den Leistungen aus Kranken-, Renten-
und Lebensversicherungen des Erblassers, die auf das Konto der Bekl. geflossen
seien, sei davon auszugehen, daß sie nach dem Willen des Erblassers
vorrangig dem Unterhalt der Familie dienen sollten und zur Vermögensbildung
in Form von Immobilienerwerb nicht zur Verfügung gestanden hätten.
Außerdem hätten die Ehegatten hinsichtlich der Kranken- und
Lebensversicherung am 10. 4. 1968 die Sondervereinbarung getroffen, wonach
der Bekl., die ab 1. 4. 1968 den Erblasser unterhalten und die Prämien
für die Versicherungen übernommen habe, die Erträge hieraus
in vollem Umfange
zustehen sollten. Daher sei insoweit für
einen Ausgleich ehebezogener Zuwendungen kein Raum.
Auch bei den von der Kl. behaupteten Arbeits- und
Reparaturleistungen sowie der Verwaltung der fraglichen Grundstücke
habe es sich lediglich um Tätigkeiten in Gestalt der üblichen,
zwischen Ehegatten bestehenden gegenseitigen Beistands- und Unterstützungsleistungen
gehandelt, die der Erblasser der Bekl. im Rahmen seiner Unterhaltspflicht
geschuldet habe. Die Tätigkeit der Bekl. als Hausfrau und Mutter sei
dem gleichwertig gewesen. Die Kl. als Rechtsnachfolgerin des Erblassers
könne daher nur an den nachgewiesenen, von ihm finanzierten oder ihm
zuzurechnenden Beiträgen zum jeweiligen Immobilienerwerb der Bekl.
beteiligt werden. Zur Ermittlung dieser Beteiligung hat das OLG - ausgehend
von dem ursprünglichen Finanzierungsanteil des Erblassers am Anwesen
S. in Höhe von 60% - jeweils prozentual hochgerechnet, wie sich dieser
Anteil an den später zum Teil durch weitere Geldbeiträge, zum
Teil durch Mieteinnahmen finanzierten Immobilien fortgesetzt hat. Bezogen
auf die jeweiligen Verkehrswerte der Objekte zu dem für maßgeblich
gehaltenen Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im
Januar 1987 ist es zu einem Gesamtanteil am Immobilienvermögen von
949 092,50 DM gelangt. Davon hat es Schulden der Bekl. in Höhe von
rund 51005 DM sowie die von August 1985 bis Januar 1987 aufgelaufenen Unterhaltsschulden
in Höhe von 18293 DM abgezogen. Da die Bekl. den Unterhalt aus den
Früchten des vom Erblasser mitfinanzierten Grundvermögens tragen
müsse, dürfe dieser daran nicht doppelt in Form des Unterhaltsanspruchs
und des Ausgleichsanspruchs partizipieren. Den verbleibenden Betrag von
rund 879 794 DM hat es zunächst in Anbetracht der langen Ehedauer
und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten (Bekl.:
vom Erblasser finanziertes Grundvermögen von rund 949 000 DM + laufende
Mieteinkünfte von monatlich rund 7400 DM; Erblasser: Rente von monatlich
rund 1600 DM) um die Hälfte auf rund 439 897 DM vermindert. Da der
Erblasser die Bekl. fortgesetzt schwer beleidigt sowie verleumdet und mißhandelt
habe, sei sein Anspruch analog § 1579 Nr. 2 BGB um weitere 50% herabzusetzen.
Schließlich sei noch eine zusätzliche Kürzung um 10% gegenüber
der Kl. als Rechtsnachfolgerin des Erblassers vorzunehmen, weil mit dem
Ausgleich ehebezogener Zuwendungen zwischen den geschiedenen Ehegatten
eine Billigkeitskorrektur geschaffen werden solle, deren Sinn und Zweck
wegen des Todes des ursprünglichen Rechtsinhabers nicht mehr in vollem
Umfang erreicht werden könne. Das OLG ist somit zu einem restlichen
Ausgleichsanspruch der Kl. von rund 175 958 DM gelangt.
II. Mit diesen Ausführungen wird der Sachverhalt
nicht erschöpfend beurteilt. Das OLG hat einen Ausgleichsanspruch
nur unter dem Gesichtspunkt der ehebezogenen Zuwendung in Anwendung der
Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB geprüft.
Das ist rechtsfehlerhaft. Es hätte bei dem gegebenen Sachverhalt in
erster Linie der Frage nachgehen müssen, ob nicht von einer - auch
stillschweigend möglichen - Abrede der Ehegatten über ihre vermögensrechtlichen
Beziehungen und über ihre Mitarbeit an der Bildung des Vermögens
auszugehen ist, die einen Ausgleich nach den Regeln des Gesellschaftsrechts
erfordert. Denn in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ehegatten
über Jahre hinweg planvoll und zielstrebig gemeinsam am Aufbau eines
Vermögens (hier: Immobilien) mitgearbeitet haben, um - auch im Alter
- aus dessen Erträgen zu leben und daraus auch weiteres Vermögen
zu bilden, liegt die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
zwischen den Ehegatten nahe (sog. Ehegatteninnengesellschaft). Eine Abwicklung
nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen führt zu Ergebnissen,
die dem Typus ihrer Erwerbsgemeinschaft angemessener und im übrigen
auch praxisgerechter sind, wenn die Ehegemeinschaft scheitert und der dinglich
nicht berechtigte Ehegatte an den Früchten der Vermögensbildung
nicht mehr teilhaben kann.
1. Rechtsprechung und Lehre hatten sich in der
Vergangenheit mehrfach mit der Frage zu befassen, wie bei Auflösung
der Ehe ein gerechter Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten hergestellt
werden kann, wenn das Ehegüterrecht keine befriedigende Lösung
gewährleistet (zu dieser Voraussetzung s. BGH, NJW 1994, 652 = LM
H. 6/1994 § 842 BGB Nr. 46 = FamRZ 1994, 295 [297]) und eine Beibehaltung
der formalen Zuordnung zum Vermögen eines Ehegatten angesichts der
in der Ehe durch maßgebliche finanzielle Beiträge und/oder über
das eheübliche Maß hinausgehende Arbeitsleistungen des anderen
Ehegatten geschaffenen Vermögenswerte unbillig erscheint. Diese Folge
kann insbesondere bei der Gütertrennung auftreten. Allerdings sind
dabei von vornherein die Fälle auszuscheiden, in denen ein Ehegatte
durch seine Leistungen bewußt und gezielt das Privatvermögen
des anderen gefördert hat und die so geschaffenen Vermögenswerte
nach dem übereinstimmenden Willen der Partner rechtlich und wirtschaftlich
nur diesem allein verbleiben sollen (Hausmann, in: Hausmann/Hohloch, Recht
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 1999, Kap. 3 Rdnr. 75; Hausmann,
ZEV 1995, 129 [131]). Soweit das nicht der Fall ist und die Ehegatten auch
keine ausdrückliche Abrede über einen Vermögensausgleich
für den Fall der Scheidung getroffen haben (vgl. dazu Senat, NJW-RR
1990, 1090 = FamRZ 1990, 1219 [1220]), werden im wesentlichen zwei Ausgleichsregelungen
in Betracht gezogen:
a) Ansprüche auf Auseinandersetzung einer
zwischen den Ehegatten stillschweigend begründeten sogenannten Innengesellschaft
nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 722, 730
ff. BGB;
b) Ansprüche nach den Grundsätzen des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Rückabwicklung sogenannter
ehebezogenen Zuwendungen.
Zu a): aa) Den BGH hat bereits in der Entscheidung
BGHZ 8,249 (252) = NJW 1953,417 = LM § 823 (Aa) BGB Nr. 6, in der
es um eine über den üblichen Rahmen der ehelichen Mitarbeit hinausgehende
Tätigkeit der Ehefrau im Erwerbsgeschäft des Ehemanns ging, ausgesprochen,
daß diese im Zweifel nicht unentgeltlich, sondern gegen eine Erfolgsvergütung
in Form einer schuldrechtlichen Beteiligung am gesamten Geschäftsvermögen
des Ehemanns erfolgen solle. Für das in Form einen stillschweigend
vereinbarten Innengesellschaft bestehende Beteiligungsverhältnis wurde
in der Folge gefordert, daß die Eheleute durch ihre beiderseitigen
Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft
hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten
und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche
oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Ist dagegen ein solcher
Zweck nicht gegeben und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur
dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung den ehelichen
Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims,
oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen des für die Ehegattenmitarbeit
Üblichen hinaus (§ 1356 II a. F. BGB), scheidet eine konkludente
Ehegarteninnengesellschaft aus (vgl. u. a. BGH, NJW 1974,2278 = FamRZ 1975,35
[36]; BGHZ 31, 197 [200] = NJW 1960, 428 = LM Art. 3 GrundG Nr. 70; BGHZ
84, 361 [366] = NJW 1982, 2236 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 102; Senat,
NJW-RR 1989, 66 = FamRZ 1989, 147; BGH, NJW 1995, 3383 = FamRZ 1995, 1062
[1063] m. w. Nachw.). Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch
Bankkredit und Stellung dinglicher Sicherheiten für einen Geschäftsbetrieb
des anderen Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau
und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent
zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus (Senat, NJW-RR 1988, 260
= FamRZ 1987, 907 m.w. Nachw.). Andererseits steht der Annahme nicht entgegen,
daß der mit der gemeinsamen Tätigkeit und Vermögensbildung
erstrebte Zweck wesentlich in der Sicherung des Lebensunterhalts besteht
(Senat, NJWRR 1990, 736 = FamRZ 1990, 973).
Zusätzlich wurde gefordert, daß es
sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete
Tätigkeit unter beidenseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln
müsse (BGH, NJW 1962, 1612 = LM § 845 BGB Nr. 11 = FamRZ 1962,
357; BGH, FamRZ 1968, 589), wobei allerdings die Gleichordnung nicht im
Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartigen
Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen
ist (Senat, NJW-RR 1990, 736 = FamRZ 1990, 973 [974]; Haussleiter/Schulz,
Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 2. Aufl.,
Kap. 3 Rdnnn. 94, 108). Der Akzent liegt vielmehr auf der gleichberechtigten
Mitarbeit bzw. Beteiligung (Wever, Vermögensauseinandersetzung der
Ehegatten außerhalb des Güterrechts, FamRZ Buch 8, Rdnr. 439).
So hat der BGH eine Innengesellschaft auch dann angenommen, wenn ein Ehegatte
die Einrichtungen seines Betriebes zur Verfügung stellt und der andere
aufgrund seiner Sachkunde die kaufmännische Leitung übernimmt
(BGH, FamRZ 1968, 589).
Nicht erforderlich ist, daß die Ehegatten
ihr zweckgerichtetes Zusammenwirken bewußt als gesellschaftsrechtliche
Beziehung qualifizieren (BGHZ 31, 197 [201] = NJW 1960, 428 = LM Art. 3
GrundG Nr. 70). Vielmehr reicht das erkennbare Interesse der Ehegatten
aus, ihrer Zusammenarbeit über die bloßen Ehewirkungen hinaus
einen dauerhaften, auch die Vermögensfolgen mitumfassenden Rahmen
zu geben, was etwa auch in Abreden über die Ergebnisverwendung - z.
B. weitgehende Wiederanlage der erzielten Erträge in weitere Vermögenswerte
- zum Ausdruck kommen kann ( Ulmer, in: MünchKomm, 3. Aufl., Vorb.
§ 705 Rdnr. 55). Die Vereinbarung der Gütertrennung spricht nicht
gegen das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen
den Ehegatten. Denn daraus folgt nicht zwingend, daß die Ehegatten
eine Teilhabe am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen von vornherein
ablehnen (Johannsen/Henrich/Jäger, EheR, 3. Aufl. § 1414 Rdnr.
20; Wever, Rdnn. 456; zum ganzen vgl. im übrigen die Rechtsprechungsübersicht
bei Wever, Rdnrn. 460 f.).
bb) Ähnliche Fragestellungen können
auch bei der Vermögensauseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften
auftreten. Die Rechtsprechung des II. Zivilsenats hat eine Abwicklung nach
gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen bezogen auf bestimmte Vermögensgegenstände
zugelassen, wenn die Parteien in jahrelanger nichtehelicher Lebensgemeinschaft
durch gemeinsame Arbeit, Bereitstellung von Geldmitteln und andere Leistungen
zum Bau eines zwar auf den Namen nur eines Partners eingetragenen, aber
als gemeinsames Vermögen betrachteten Wohnhauses beigetragen haben
(BGH, FamRZ 1965, 368). Andererseits hat er betont, daß die zur Ehegatteninnengesellschaft
entwickelten Grundsätze wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung
des ehelichen Rechte- und Pflichtenverhältnisses nicht ohne weiteres
auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu übertragen sind. Daher
ist für den Gesichtspunkt der über die Verwirklichung der ehelichen
Lebensgemeinschaft hinausgehenden besonderen Zweckverfolgung, wie sie für
die Ehegatteninnengesellschaft gefordert wird, hier kein Raum (BGHZ 84,
388 [391]), was eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher
Auseinandersetzungsregeln erlaubt. Darüber hinaus hat der II. Zivilsenat
in der genannten Entscheidung auf das Erfordernis einer - auch stillschweigend
vereinbarten - rechtsgeschäftlichen Begründung verzichtet und
dem nichtehelichen Partner für seine Beiträge eine Auseinandersetzung
nach gesellschaftsrechtlichen Regeln analog den §§ 730 ff. BGB
auch dann zugebilligt, wenn die nichtehelichen Partner kein Gesellschaftsrechtsverhältnis
begründet haben, sondern nun in der Absicht gemeinsamer Wertschöpfung
einen Gegenstand erworben haben, der nach ihrer Vorstellung von ihnen nicht
nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen auch gemeinsam gehören
sollte (BGHZ 84,388 [390]; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Hausmann,
in: Hausmann/Hohloch, Kap. 3 Rdnrn. 45-5 1 m. w. Nachw.).
cc) Die Rechtsprechung zur Ehegatteninnengesellschaft
ist in der Literatur verbreitet kritisiert worden, allerdings nicht wegen
des damit erreichten Ergebnisses, welches als befriedigend empfunden wurde,
sondern weil die Annahme eines. Gesellschaftsverhältnisses vielfach
auf einer Fiktion beruhe und letztlich auf reine Billigkeitserwägungen
gestützt sei (Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des FamilienR, 4.
Aufl., § 20 111 6, S. 222; Ulmer, in: MünchKomm, Vorb. §
705 Rdnr. 56 m. w. Nachw.). Denn tatsächlich gehe es nicht um die
Schaffung eines neuen Gesellschaftstyps, sondern um die Schließung
einer Regelungslücke durch Analogie, wenn weder das Schuld- noch das
Familienrecht zu angemessenen Ausgleichslösungen führten (Ulmer,
in: MünchKomm, Vorb. § 705 Rdnr. 59; vgl. auch Hausmann, ZEV
1995, 129 [130], und ders., in: Hausmann/Hohloch, Kap. 3 Rdnr. 58). Die
Schwierigkeiten bei den Annahme einer schlüssig zustande gekommenen
Ehegatteninnengesellschaft, das Erfordernis eines über die Verwirklichung
der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Gesellschaftszwecks und
die Beschränkung auf Fälle gleichgeordneter Mitarbeit eines Ehegatten
haben die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsregelungen in letzten
Zeit in den Hintergrund treten lassen (vgl. Blumenröhr, in: Festschr.
f. Odersky, S. 517 [522 f.] m. w. Nachw.).
Zu b): Der BGH hat statt dessen, soweit möglich,
auf die Rechtsfigur der sogenannten ehebezogenen Zuwendung zurückgegriffen
und einen Ausgleich nach den Regeln des Weg-falls der Geschäftsgrundlage
durchgeführt. Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte
dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag
zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen
Lebensgemeinschaft zukommen läßt, wobei er die Vorstellung oder
Erwartung hegt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben
und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten
weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung
(st.Rspr. vgl. Senat, NJW 1997, 2747 = LM H. 11/1997 § 242 [DJ BGB
Nr. 142 = FamRZ 1997, 933 m.w. Nachw.; zur Entwicklung der Rspr. vgl. BGHZ
116, 167 1169] = NJW 1992,564= LM H. 5/1992 § 2287 BGB Nr. 20). Hierzu
gehören auch Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen im Interesse
einer haftungsmäßig günstigeren Organisation des Familienvermögens
macht, um es dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (Senat, NJW-RR
1990, 386 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 129 = FamRZ 1990, 600 [601]). Schwierigkeiten
bereitete die Abgrenzung zur - unentgeltlichen, d. h. nicht von einer Gegenleistung
abhängigen - Schenkung, da auch ehebezogene Zuwendungen nicht eigentlich
von einer Gegenleistung im üblichen schuldrechtlichen Sinn abhängen.
Für die ehebezogene Zuwendung ließ es der BGH daher dabei bewenden,
daß die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage habe, daß
dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt werde,
wobei diese auch immateriellen Charakter haben könne (Senat, NJW-RR
1990, 386 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 129 = FamRZ 1990, 600 [601]; Senat,
NJW 1992, 238 = FamRZ 1992, 293 [294]). Maßgebend war dabei die vom
Zuwendenden gehegte Erwartung des Bestands der Ehe. Aus diesem ehebezogenen
Rechtsgeschäft eigener Art können sich nach Scheitern der Ehe
entsprechend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
Ausgleichsansprüche ergeben, wenn die Beibehaltung der durch die Zuwendung
herbeigeführten Vermögenslage dem benachteiligten Ehegatten nicht
zumutbar ist (BGHZ 127, 48 [50] = NJW 1994, 2545 = LM H. 11/1994 §
242 [Cd] BGB Nr. 337). Dies gilt gerade im Fall der Gütertrennung,
da die angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten
Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer
Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht (BGH, NJW-RR 1990, 834 =
LM § 242 [Bb] BGB Nr. 132 = FamRZ 1990, 855 [856]). Art und Höhe
dieses Billigkeitsanspruchs hängen von einer Gesamtwürdigung
aller Einzelfallumstände ab, z. B. Ehedauer, der Frage, wie lange
und mit welchem Erfolg die Zuwendung ihrem Zweck gedient hat, Alter der
Ehegatten, Art und Umfang der vom Zuwendungsempfänger innerhalb seines
Aufgabenbereichs erbrachten Leistungen, Einsatz eigenen Vermögens,
Höhe den noch vorhandenen Vermögensmehrung, dem Zuwendenden verbliebenes
Vermögen und anderes (vgl. BGHZ 84, 361 [368] = NJW 1982, 2236 = LM
§ 242 [Bb] BGB Nr. 102; Senat, NJW 1992, 238 = FamRZ 1992, 293 [294]).
Der Zuwendende muß dabei nicht nur die Zuwendung, sondern auch die
für die Unzumutbarkeit sprechenden Umstände darlegen und beweisen
(BGH, NJW-RR 1990, 834 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 132 = FamRZ 1990, 855
[856]).
Obere Grenze des Ausgleichsanspruchs in Geld ist
der Betrag, um den das Vermögen des Zuwendungsempfängens bei
Trennung der Ehegatten infolge der Leistungen des Zuwendenden noch gemehrt
war (BGHZ 84, 361 [369] = NJW 1982,2236 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 102).
Mehrere ehebezogene Zuwendungen werden allerdings durch ihre gleiche Zweckrichtung
nicht zu einer Gesamtleistung, die bei Scheitern der Ehe nun einheitlich
ausgeglichen werden könnte. Der Zuwendende kann vielmehr den Ausgleich
für bestimmte Zuwendungen losgelöst von anderen Vermögensbewegungen
auch sukzessive geltend machen. Das kann bei der nötigen Gesamtabwägung
nach Billigkeit zu Schwierigkeiten führen, da offen bleibt, ob und
inwieweit andere Vermögensteile dem Zuwendungsempfänger materiellrechtlich
zustehen oder er auch hier mit Ausgleichsansprüchen rechnen muß
(Senat, NJW 1989, 1986 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 125 = FamRZ 1989, 599
[601]).
Diese zunächst auf echte Zuwendungen in Form
der Übertragung von gegenständlichem Vermögen bezogene Rechtsprechung
hat der BGH sodann auf Arbeitsleistungen ausgedehnt, mit denen ein Ehegatte
das Vermögen des anderen in sonstiger Weise gefördert hat. Er
hat hierbei allerdings - ähnlich wie bei der Ehegatteninnengesellschaft
- auf die Konstruktion eines schlüssig zustande gekommenen Kooperationsvertrags
zurückgegriffen (BGHZ 84, 361 [367] = NJW 1982, 2236 = LM § 242
[Bb] BGB Nr. 102; BGHZ 115, 261 [265] = NJW 1992, 427 = LM H. 3/1992 §242
[Bb] BGB Nr. 137;BGHZ127,48 [51]=NJW1994,2545 = LM H. 11/ 1994 § 242
[Cd] BGB Nr. 337).
Auch die Rechtsprechung zum Ausgleich ehebezogener
Zuwendungen wird - nicht im Ergebnis, sondern in ihrer dogmatischen Begründung
- kritisiert, weil sie von den Annahme eines stillschweigenden Vertragsschlusses
ausgehe und im übrigen eine "schlecht berechenbare Billigkeitsjustiz"
eröffne (vgl. u. a. Gernhuber, EWiR, § 1353 BGB 1/94,S. 977 [978];
Gernhuber/Coester-Waltjen, § 19 V 5; Staudinger/Thiele, BGB, 13. Aufl.,
Vorb. § 1414 Rdnr. 21; Hepting, Ehevereinbarungen, 1984, S. 162 f.;
w. Nachw. zur Kritik vgl. Jaeger, DNotZ 1991, 431 [432 f.], und ders.,
DNotZ 1991, 462).
2. Gegen eine zu weite Ausdehnung des Anwendungsbereichs
der Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen nach den Grundsätzen
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen in Fällen der vorliegenden
Art weitere Bedenken.
a) Ehebezogene Zuwendungen sind schon von ihrem
begrifflichen Ansatz her auf Fälle zugeschnitten, in denen das Element
des Gebens um der persönlichen Bindung der Ehepartner willen im Vordergrund
steht. Ihre Geschäftsgrundlage wird gerade damit erklärt, daß
sie "um der Ehe willen" gemacht werden. Ihre Zielrichtung beschränkt
sich darauf, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Daher sind
sie auch anfangs überwiegend in solchen Fällen angenommen worden,
in denen es lediglich um die Schaffung eines Familienheims als Basis für
die Führung der Ehe ging. Demgegenüber liegt die Annahme einer
Ehegatteninnengesellschaft nahe, wenn in der Ehe durch planvolle und zielstrebige
Zusammenarbeit der Ehegatten erhebliche Vermögenswerte (z.B. ein Immobilienvermögen)
angesammelt werden, wobei als Ziel nicht so sehr die Verwirklichung der
ehelichen Lebensgemeinschaft als vielmehr die Vermögensbildung als
solche im Vordergrund steht, mithin ein eheüberschreitender Zweck
verfolgt wird. Kommt es in einer solchen Ehe zu Vermögensverschiebungen
auf einen Ehegatten, so wird dem als Motiv regelmäßig nicht
ein Geben um der Ehe willen zugrunde liegen, sondern die Ursache liegt
meist darin, daß etwa der Ehegatte bereits Inhaber des geförderten
Unternehmens oder Vermögens ist oder eine Vermögensverlagerung
auf ihn aus haftungsrechtlichen Überlegungen erfolgt. Jedenfalls liegt
den Vermögensverschiebung in solchen Fällen die Vorstellung der
Ehegatten zugrunde, daß die Gegenstände auch bei formal-dinglicher
Zuordnung zum Alleinvermögen eines Ehegatten wirtschaftlich beiden
gehören sollen. Denn wer einen geschäftlichen Erfolg miterarbeitet,
tut dies in der Regel für sich selbst (vgl. Hausmann, ZEV 1995, 129
[131]; ders., in: Hausmann/Hohloch, Kap. 3 Rdnrn. 63 f.; vgl. auch Blumenröhr,
S. 526).
b) Bedenken gegen eine Einordnung in die Kategorie
ehebezogener Zuwendungen und die Lösung nach den Grundsätzen
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen auch aus praktischen
Erwägungen. Handelt es sich um einen Lebenssachverhalt, in dem sich
die Ehegatten nicht nun in den Dienst eines Einzelprojekts gestellt haben,
sondern über Jahre hinweg mit unterschiedlichen Mitteln und Leistungen
zum Erwerb eines Vermögens beigetragen haben, so werden sich ihre
jeweiligen Beiträge (Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen) - wenn überhaupt
- nur unter großen Beweisschwierigkeiten feststellen lassen. Bei
solchen Lebenssachverhalten ist es in der Regel nicht möglich, über
Jahre hinweg alle Vermögensverschiebungen zurückzuverfolgen,
weil die Ehegatten in den wenigsten Fällen darüber Buch führen.
Das führt zu unbefriedigenden und unbilligen Ergebnissen, da der Zuwendende
im Rahmen der notwendigen Beweisaufnahme über Art und Höhe seinen
Zuwendungen meist beweisfällig bleibt. Hier kommt nur eine Lösung
nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen in Betracht: Zum einen entspricht
in solchen Fällen die Tätigkeit der Ehegatten nach dem gesamten
Erscheinungsbild und der Zielrichtung eher einen gesellschaftsrechtlichen
Verbindung; zum anderen ist der beiderseitigen Interessenlage mit einer
Auseinandersetzung in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze
besser gedient (Ulmer, in: MünchKomm, Vorb. § 705 Rdnr. 60; Hausmann,
ZEV 1995, 129 [131]; Blumenröhr, S. 527). Denn nach den §§
722, 730ff. BGB ist im Zweifel von einen gleichen Beteiligung der Ehegattengesellschafter
an dem erzielten Vermögen auszugehen (zur Frage einer eventuellen
Verlustbeteiligung vgl. Ulmer, in: MünchKomm Vorb. § 705 Rdnr.
187). Auch das bei mehrfachen Zuwendungen auftretende Problem, daß
die Gesamtabwägung nach § 242 BGB mangels Kenntnis weiterer Rückforderungen
unsicher ist (s. oben), wird vermieden, da es im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen
Lösung zu einem Gesamtausgleich aller gemeinsam erzielten Werte kommt.
Insgesamt gewährleisten die gesellschaftsrechtlichen Regeln eine klarere
und praktikablere Auseinandersetzung, als es die schwer vorhersehbare Billigkeitsabwägung
nach § 242 BGB vermag.
c) Nicht befriedigend ist auch, daß es zu
unterschiedlichen Lösungswegen kommen soll, je nachdem, ob es sich
um Fälle von Vermögensleistungen (Geld- oder Sachbeiträge)
oder um die Vermögensmehrung in Form von Mitarbeit handelt. Zwar wird
vertreten, daß für erstere ein Ausgleich nach den Regeln des
Zugewinnausgleichs oder - im Falle der Gütertrennung
nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
ausreiche, so daß für eine analoge Heranziehung gesellschaftsrechtlicher
Ausgleichsregeln mangels Regelungslücke kein Raum sei, während
für die Mitarbeitsfälle mangels anderer Regeln des Familien-
oder Schuldrechts auf Gesellschaftsrecht zurückgegriffen werden müsse
(Ulmer, in: MünchKomm, Vorb. § 705 Rdnrn. 59 f.). Diese Unterscheidung
ist indes weder dogmatisch haltbar, noch wird sie der Lebenswirklichkeit
gerecht. Denn es liegen häufig Mischfälle von, in denen die Ehegatten
auf vielfältige Weise zur Vermögensmehrung beitragen. Diese Fälle
müssen einer einheitlichen Lösung zugeführt werden, zumal
sich kein sachgerechtes Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung
anführen läßt (vgl. Blumenröhr, S. 525). Das Instrument
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit seiner Lösung über
Billigkeitsgrundsätze nach § 242 BGB kann schließlich immer
nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen sachnähere
schuldrechtliche oder familien-rechtliche Regelungen - auch in analoger
Anwendung - versagen (vgl. Lieb, Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld zwischen
Rechtsgeschäft, Bereicherungsausgleich und gesetzlichem Güterstand,
S. 130 f.). Daher hat der BGH auf die Grundsätze des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage nur dort zurückgegriffen, wo die Annahme einer
Ehegatteninnengesellschaft etwa daran scheiterte, daß sich kein über
die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck feststellen
ließ oder die Mitarbeit des Ehegatten den eheüblichen Rahmen
nicht überstieg oder nicht gleichgeordnet war. Auch der daran anknüpfende
Weg über den familienrechtlichen Kooperationsvertrag (BGHZ 84, 361
[367] = NJW 1982,2236 = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 102; BGHZ 127,48 [53
f.] = NJW 1994,2545 = LM H. 11/1994 § 242 [Cd] BGB Nr. 337) ist ein
solches Hilfsmittel, das nur subsidiär zur Anwendung kommen kann.
Die Bedeutung den Ehegatteninnengesellschaft und die gesellschaftsrechtlichen
Auseinandersetzungsregeln werden dadurch nicht verdrängt, zumal die
Abgrenzung zwischen familienrechtlichen Kooperationsverträgen und
Ehegatteninnengesellschaften ohnehin fließend ist (Blumenröhr,
S. 526 ff.; vgl. dazu die Fälle BGHZ 84, 388 [391], und 115,261 [264]
= NJW 1992,427= LM H. 3/1992 § 242 [Bb] BGB Nr. 137, in
denen für die gemeinsame Wertschöpfung
durch nichteheliche Partner oder später verheiratete Verlobte eine
Anwendung der §§ 730 ff. BGB erwogen wurde; Schlaich, Ehebezogene
Zuwendungen unter Nichtehegatten, 1997, S. 240ff.).
3. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen
einem Vermögenserwerb durch eine ehebezogene Zuwendung und einem Vermögenserwerb
im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft ist daher nicht die Art der
Vermögensmehrung durch Geld- und Sachleistungen einerseits oder durch
Mitarbeit andererseits. Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft
kommt es vielmehr maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen
die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob
sie mit ihren Tätigkeit einen üben die bloße Verwirklichung
der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen,
und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, daß das gemeinsam
geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal
berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Dabei hält
der Senat am Erfordernis eines zumindest schlüssig zustande gekommenen
Vertrags fest, so daß eine rein faktische Willensübereinstimmung,
wie sie der II. Zivilsenat (BGHZ 77, 55 [56] = NJW 1980, 1520 = LM §
426 BGB Nr. 51 L; BGHZ 84, 388 [390]) für die nichteheliche Lebensgemeinschaft
für ausreichend hält, nicht ausreicht. Diesen Unterschied gründet
sich darauf, daß die nichteheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls
vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen ist, während
die Ehe ein Konsensualvertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ist
(vgl. auch Staudinger/Strätz, 12. Aufl., BGB, Anh. zu § 1297
Rdnn. 37; wohl auch Wacke, in: MünchKomm, BGB, 3. Aufl., Anh. nach
§ 1302 Rdnr. 18). Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen
Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten ergeben sich
z. B. aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung, ferner Absprachen
über die Verwendung und Wiederanlage erzielten Erträge. Dagegen
darf das Erfordernis der gleichgeordneten Mitarbeit wegen der unterschiedlichen
Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbetont werden, solange
nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswenten und für
den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat.
4. Das OLG hat die zwischen dem Erblasser und
der Bekl. bestehende Verbindung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Ehegatteninnengesellschaft
geprüft. Es hätte indes Anlaß bestanden, dieser Frage nachzugehen,
nachdem der Erblasser teilweise beträchtliche Kapitalbeiträge
für den Erwerb der Immobilien geleistet, Renovierungsarbeiten erbracht
und die Vermietung und Verwaltung der Häuser übernommen hat,
und die Bekl. ihrerseits zu dem Grundstock des Vermögens dadurch beigetragen
hat, daß ihn das Anwesen in S. wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen
zu den Voreigentümern 1961 für einen verbilligten Kaufpreis überlassen
wurde und den Ehegatten schon zuvor die Mieteinnahmen hieraus zuflossen.
Auch war der Meiereiladen, aus dem nach der Feststellung des LG ebenfalls
wenn auch geringfügige Einnahmen flossen, auf ihren Namen eingetragen.
Ferner liegt die Annahme nahe, daß der Erblasser aufgrund seiner
kaufmännischen Erfahrung als Betriebsleiter einer Meierei an der Verwaltung
des Geschäfts (Einkauf, Buchhaltung) Anteil hatte. Für eine zwischen
den Ehegatten abgesprochene gemeinsame Wertschöpfung spricht schließlich
die Übung, Mieteinnahmen aus den zuvor erworbenen Häusern alsbald
wieder in Grundbesitz zu investieren. Dabei kann der Annahme des OLG, daß
auch diese Mieteinnahmen, soweit sie auf die Kapitalbeiträge des Erblassers
zurückzuführen sind, als ehebezogene Zuwendungen zu qualifizieren
sind, nicht gefolgt wenden. Ehebezogene Zuwendungen sind nur solche Werte
oder geldwerte Leistungen, die unmittelbar vom Zuwendenden auf den Zuwendungsempfänger
übergehen, nicht aber Erträgnisse aus einem Vermögen, welches
dem Zuwendungsempfänger bereits (formal) gehört. Einer genauen
Aufteilung, welcher prozentuale Anteil der Mieterträge jeweils auf
die nachgewiesenen Finanzierungsbeiträge des Erblassers entfiel, bedurfte
es deshalb nicht. Das gilt erst recht im Falle den Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft.
Mit der gegebenen Begründung kann die Entscheidung des OLG daher nicht
bestehen bleiben. Dieses wird vielmehr zu prüfen haben, ob die bisherigen
Anhaltspunkte die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft rechtfertigen.
Auch muß den Parteien Gelegenheit gegeben werden, zu diesem rechtlichen
Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen.
5. Für die weitere Sachbehandlung weist der
Senat auf folgendes hin:
a) Der Ausgleichsanspruch, der sich nach den §§
738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt,
besteht in der Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens
(BGHZ 8, 249 [256] = NJW 1953, 417 = LM § 823 [Aa] BGB Nr. 625; BGH,
NJW 1974, 2278 = FamRZ 1975, 35 [37]).
Dabei muß eine Bestandsaufnahme und eine
Vermögensbewertung durchgeführt werden. Einheitlicher Stichtag
für beides ist der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft,
welcher hier mit der Trennung der Ehegatten (August 1985) gleichgesetzt
werden kann, da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gemeinsamen Vermögensbildung
ausgegangen werden kann und der Erblasser auch die Verwaltung der Grundstücke
eingestellt hat. Soweit teilweise vertreten wird, daß für die
Bewertung erst den spätere Zeitpunkt der Auseinandersetzung maßgeblich
sei, damit sichergestellt sei, daß beide Teilhaber an den Wertveränderungen
bis zum Abschluß der Auseinandersetzung teilnehmen (Haussleiter/Schulz,
Rdnrn. 100, 110), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei Ehegatteninnengesellschaften
ohne Gesamthandsvermögen - wie hier - fällt die Auflösung
der Gesellschaft mit ihrer Vollbeendigung zusammen. Die Ehegatten stehen
sich als Gläubiger und Schuldner des mit der Vollbeendigung fälligen
schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gegenüber (Ulmer, in:
MünchKomm, § 730 Rdnrn. 11 f.). Eine Verwertung der im Eigentum
des anderen Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände kann der
ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht verlangen. Ihm steht nur der auf Geld
gerichtete Auseinandersetzungsanspruch zu, der sich entsprechend dem Abfindungsanspruch
aus § 738 I 2 BGB nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters
richtet (Ulmer, in: MünchKomm, § 738 Rdnr. 14). Ein Auseinanderfallen
der Stichtage für Bestand einerseits und Bewertung andererseits würde
demgegenüber zu der unerwünschten Möglichkeit von zeitlichen
Manipulationen der Ehegatten führen. Das OLG, das eine Bestandsaufnahme
und Bewertung der Grundstücke zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags im Januar 1987 vorgenommen hat, wird daher in seiner
neuen Beurteilung von den Werten im August 1985 ausgehen müssen.
b) Die Frage, mit welchem Anteil die Gesellschafter
am Gewinn teilnehmen, richtet sich grundsätzlich nach der Vereinbarung
im Gesellschaftsvertrag. Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft
vereinbart, so daß ausdrückliche Absprachen hierüber fehlen,
ist - gegebenenfalls anhand einer ergänzenden Vertragsauslegung -
zu prüfen, ob sich etwa aus anderen feststellbaren Umständen
Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben (Blumenröhr,
S. 520). Fehlt es hieran, greift ergänzend die Regelung des §
722 I BGB ein, wonach jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art
und Größe seines Beitrags einen gleich hohen Anteil hat (Senat,
NJW-RR 1990, 736 = FamRZ 1990, 973 [974]). Wer mehr als die Hälfte
für sich beansprucht, muß dies nach allgemeinen Grundsätzen
des Beweisrechts darlegen und beweisen (Haussleiter/Schulz, Rdnr. 99).
Das OLG wird in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob sich durch
die Aussage der Zeugin T im Protokoll vom 16. 10. 1989, die das OLG keiner
Würdigung unterzogen hat, die Behauptung der Kl. bestätigen läßt,
der Erblasser habe 1969 mit der Bekl. eine nicht mehr vorhandene schriftliche
Vereinbarung ungefähr des Inhalts geschlossen, daß die Finanzierung
des bisherigen Vermögens gänzlich aus seinen Mitteln erfolgt
sei und er hälftiger Miteigentümer werden solle, sobald keine
Gläubigernisiken mehr bestünden. Eine solche Abrede wäre
ein deutlicher Hinweis darauf, daß die Parteien seinerzeit von einer
hälftigen Beteiligung ausgingen. Soweit es andererseits um die von
der Kl. bestnittene Behauptung der Bekl. geht, daß ihr aufgrund der
schriftlichen Vereinbarung vom 14. 6. 1969 im Falle der Trennung oder Scheidung
das Grundvermögen allein verbleiben und dem Erblasser kein Ausgleichsanspruch
zustehen solle, bestehen zwar gegen die Formwirksamkeit einer solchen Abrede
keine Bedenken, da es sich um keine ehevertragliche Vereinbarung handelt
und daher §§ 1408, 1410 BGB nicht zum Zuge kommen. Indessen dürfte
der bisherige Vortrag der Bekl. angesichts des Umstands, daß jene
Vereinbarung ihrem Wortlaut nach nur die Übertragung der Wohnungseinrichtung
zum Gegenstand hat, nicht ausreichen, um - nach dem Tode des Erblassers
- die Parteivernehmung der Bekl. selbst zu rechtfertigen.
c) Schulden der Bekl. (sowie eventuelle Nachlaßschulden
des Erblassers) sind in der Auseinandersetzung nur insoweit mindernd zu
berücksichtigen, als sie mit dem Grundvermögen zusammenhängen.
Persönliche Schulden scheiden aus. Auch die rechtskräftig festgestellten
Unterhaltsschulden der Bekl. gegenüber dem Erblasser kann sie der
Kl. im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung nicht entgegenhalten.
Ein Abzug würde im übrigen auch daran scheitern, daß der
Unterhalt des Erblassers um den Wohnwert der ihm zur Verfügung gestellten
Wohnung gekürzt wurde. Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung
entfällt schließlich auch eine Kürzung wegen Eheverfehlungen
nach § 1579 BGB. Gleiches gilt für die vom OLG vorgenommene Kürzung
gegenüber der Kl. aufgrund ihrer Rechtsstellung als Erbin. Aus dem
Gedanken der Zweckverfehlung des Ausgleichs nach dem Tod des ausgleichsberechtigten
Ehegatten läßt sich dies - übrigens auch im Falle eines
Ausgleichs nach § 242 BGB - nicht rechtfertigen, da der Anspruch vor
dem Tod des Ausgleichsberechtigten bereits entstanden, fällig und
obendrein rechtshängig geworden ist.
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