Kein Ausgleich
"unbenannter Zuwendungen" bei Beendigung der Lebensgemeinschaft durch den
Tod des Zuwendenden: Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), kein
Bereicherungsanspruch aus Zweckverfehlungskondiktion; Voraussetzungen einer
(gemischten) Schenkung
BGH, Urteil vom 25.
November 2009 - XII ZR 92/06
Fundstelle:
NJW 2010, 998
FamRZ 2010, 277
BGHZ 183, 242
Amtl. Leitsatz:
1. Hat der gemeinschaftsbezogenen
Zuwendung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorstellung oder
Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie
allein gedient hat, werde Bestand haben, entfällt die Geschäftsgrundlage
nicht dadurch, dass die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden ein
natürliches Ende gefunden hat.
2. Hat der Zuwendende das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an
dem erworbenen Gegenstand im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
langfristig partizipieren zu können, schließt der Tod des Zuwendenden eine
Zweckverfehlung i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB regelmäßig aus.
Zentrale Probleme:
Eine sehr lehrreiche Entscheidung: In
BGHZ 177, 193
hat der BGH zum ersten Mal die Grundsätze
des Ausgleichs "unbenannter Zuwendungen" auf nichteheliche
Lebensgemeinschaften ausgedehnt (s. dazu die Anm. zu
BGH NJW 2008, 3282).
Im Kern geht es bei diesem Problemkreis um folgendes: Häufig wenden sich
Ehegatten (und Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften) über die
üblichen Gelegenheitsgeschenke Vermögensgegenstände zu, die dann nach
Scheitern der Lebensgemeinschaft zurückgefordert werden. Häufig sind das
auch Arbeitsleistungen (z.B. Renovierung des Hauses des Partners, Mitarbeit
im Betrieb). Dann stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage eine
solche Rückforderung in Frage kommt. Dabei geht die Rechtsprechung gleichsam
negativ vor, indem sie auf dem Standpunkt steht, dass solche Zuwendungen jedenfalls keine
Schenkung i.S.v. § 516 ff BGB darstellen, weil es an der für
die Schenkung typischen Unentgeltlichkeitsabrede fehle, da die Zuwendungen
der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft zu dienen bestimmt sind. In
der Rechtsprechung des BGH dürfte sich mittlerweile durchgesetzt haben,
dass derlei Zuwendungen auf einem speziellen familienrechtlichen Rechtsgeschäft
beruhen, welches als ein "ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art"
(BGH FamRZ 1982, 910; 1990, 855) bzw. als "besonderer familienrechtlicher
Vertrag" (BGH FamRZ 1982, 910) bezeichnet werden kann. Die Zuwendung
hat ihre causa somit in einem Vertrag, nicht bereits in der ehelichen Lebensgemeinschaft
als solcher oder gar im ehelichen Güterrecht.
Deshalb spricht man auch von einer "unbenannten Zuwendung". Eine
solche Zuwendung liegt
vor, wenn ein Partner dem anderen einen Vermögenswert um der
Lebensgemeinschaft willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung
oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen läßt,
wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft
Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert
und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt zugleich die
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) der Zuwendung. Rückforderungsansprüche
bei Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft können dann aus § 313 BGB oder
aus § 812 I S. 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion) resultieren (s.
dazu BGHZ 177, 193;
BGH NJW 2008, 3282;
BGH NJW 1999, 2962 ff sowie
BGH
v. 18.2.2009 - XII ZR 163/07 und
BGH v. 6.7.2011 - XII ZR 190/08).
Hier ging es nun um Ausgleichsansprüche nach dem Tod des Zuwendenden (die
seine Erben gelten machten). Der Senat führt zu Recht aus, dass hier die
Geschäftsgrundlage nicht weggefallen ist: Die Lebensgemeinschaft hatte ja
lebenslang Bestand. Deshalb liegt auch keine Zweckverfehlung der
Bereicherung vor: Sie hat ihren Zweck erreicht! S. dazu auch
BGH, Urteil vom 22. März 2013 -
V ZR 28/12, BGH v. 8.5.2013 - XII ZR
132/12,
BGH v. 6.5.2014 - X ZR 135/11.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Die Kläger machen u.a. im Wege der Rechtsnachfolge
Ausgleichsansprüche wegen Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft geltend.
2 Die Kläger sind alleinige Erben ihres am 14. April 1999 verstorbenen
Vaters (im Folgenden: Erblasser), nachdem sie ihre während dieses Prozesses
verstorbene Mutter zu gleichen Teilen beerbt haben. Der Erblasser war bei
seinem Tode mit der Mutter der Kläger verheiratet, lebte aber schon längere
Zeit mit der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der
Erblasser und die Beklagte erwarben im Jahr 1993 ein Hausgrundstück zu
gleichen Teilen. Auf den Kaufpreis von 275.000 DM zuzüglich Nebenkosten
wurden 120.000 DM in bar gezahlt. Den restlichen Kaufpreis finanzierte der
Erblasser mit einem von ihm allein aufgenommenen Darlehen in Höhe von
160.678 DM. Nachdem zunächst beide Partner als Miteigentümer zu je % ins
Grundbuch eingetragen worden waren, erwarb die Beklagte 1994 auf der
Grundlage des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994 im Folgenden: Vertrag)
den %-Miteigentumsanteil des Erblassers und wurde anschließend im Januar
1995 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. In dem Vertrag
verpflichtete sich die Beklagte, anstelle des Erblassers in seine
Darlehensverpflichtung einzutreten (§ 2 Ziffer 1 des Vertrages), nicht ohne
Zustimmung des Erblassers zu seinen Lebzeiten über den erworbenen
Grundbesitzanteil zu verfügen (§ 2 Ziffer 2 des Vertrages) sowie - für den
Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft und des Auszuges des Erblassers -
ihm einen %-Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz zu übereignen (§ 3 des
Vertrages). Daneben vereinbarten die Partner, dass der - im Fall des
Verstoßes gegen das vorgenannte Verfügungsverbot entstehende -
Rückübertragungsanspruch des Erblassers nicht vererblich sei. Ferner wurde
dem Erblasser ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungs- und
Mitbenutzungsrecht in dem betreffenden Wohnhaus eingeräumt (§ 2 Ziffer 3 des
Vertrages).
3 Das Landgericht hat die Klage, welche die Kläger zunächst maßgeblich auf
Pflichtteilsergänzungsansprüche gestützt hatten, abgewiesen. Von einer
Schenkung, die Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch sei, könne
nicht ausgegangen werden.
4 Zweitinstanzlich haben die Kläger ihre Klage zudem auf ererbte
Ausgleichsansprüche gestützt, die dem Erblasser wegen seiner Barzahlung von
insgesamt 120.000 DM auf den Kaufpreis der Immobilie und wegen gezahlter
Darlehensraten auf das Hausdarlehen von zusammen 71.443,75 DM zugestanden
hätten und die er der Beklagten erlassen habe. Hinzu kämen Zuwendungen im
Zusammenhang mit einer dem Erblasser 1996 ausgezahlten und von ihr
vereinnahmten Lebensversicherung in Höhe von mindestens 22.000 DM.
5 Das Berufungsgericht hat in seinem - ersten - Urteil vom 29. Januar 2004,
mit dem es die Berufung zurückgewiesen hat, die Auffassung des Landgerichts
im Wesentlichen geteilt. Soweit die Kläger nunmehr ihre Klage auf
Ausgleichsansprüche gegründet haben, hat das Berufungsgericht den
entsprechenden Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.
6 Mit Urteil vom 13. Juli 2005 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
(IV ZR 47/04) das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Zwar sei die Feststellung des Berufungsgerichts, der
Erblasser habe der Beklagten etwaige Ausgleichsansprüche nicht schenkweise
erlassen, nicht zu beanstanden. Jedoch habe das Berufungsgericht den neuen
unstreitigen Sachvortrag der Kläger zu den vom Erblasser erbrachten
Leistungen nicht unbeachtet lassen dürfen.
7 Nach der Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht der Klage im
Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils
15.338,75 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit
ihrer vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
8 Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger
Bekanntgabe des Termins nicht vertreten waren, ist über die Revision der
Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331
ZPO. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge,
sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
9 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückweisung der Berufung.
I.
10 Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe gegen die Beklagte ein
Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu. Der Erblasser habe auf den
Kaufpreis des im Jahr 1993 erworbenen Hauses 120.000 DM gezahlt. Da er und
die Beklagte je zur Hälfte Eigentümer des Anwesens geworden seien, habe dem
Erblasser ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Betrages gegen die
Beklagte zugestanden, der auf die Kläger übergegangen sei.
11 Diesem Ausgleichsanspruch stehe nicht entgegen, dass der Erblasser und
die Beklagte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hätten und in
dieser Gemeinschaft im Zweifel davon auszugehen sei, dass jeder dem anderen
gegenüber Leistungen erbringe, ohne dass diese wechselseitig auszugleichen
seien. Bei dem Kauf eines Hauses mit einem Kaufpreis von 275.000 DM, der
Erbringung einer Barzahlung von 120.000 DM als Eigenleistung und der
Eingehung von Darlehensverbindlichkeiten von ca. 155.000 DM ohne etwaige
weitere Verbindlichkeiten handele es sich nicht mehr um ein Geschäft des
täglichen Lebens, bei dem im Zweifel davon auszugehen sei, dass jeder seine
Leistungen erbringe, ohne einen Ausgleich von dem anderen verlangen zu
können. Es handele sich vorliegend um eine weit reichende, risikobehaftete
Entscheidung der Beteiligten, die geeignet gewesen sei, tief in die
Lebensführung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzugreifen und für
beide Teile angesichts der eingegangenen Darlehensverpflichtungen
risikobehaftet gewesen sei. Es handele sich hierbei nicht um regelmäßig
wiederkehrende Leistungen innerhalb der Lebensgemeinschaft, die aus einem
"gemeinsamen Topf" erbracht und deshalb nicht nachträglich aufgesplittet und
wechselseitig zum Ausgleich gebracht werden könnten. Dementsprechend sei bei
grundlegenden, außergewöhnlichen Geschäften innerhalb einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft grundsätzlich von einer Ausgleichspflicht auszugehen, es
sei denn, es lägen Anhaltspunkte für einen schenkweisen Erlass dieses
Ausgleichanspruchs vor. Dass der Ausgleichsanspruch nicht schenkweise
erlassen worden sei, habe der Senat in seinem Urteil vom 29. Januar 2004
festgestellt, dessen Ausführungen der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom
13. Juli 2005 nicht beanstandet habe.
12 Dem Ausgleichsanspruch der Kläger stünden nach Treu und Glauben keine
Billigkeitserwägungen entgegen. Auch wenn die Beklagte mit dem Erblasser
einen längeren Zeitraum in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt
habe, habe sie nicht darauf vertrauen können, dass sie gegenüber den Erben
von allen Verpflichtungen freigestellt werde.
13 Soweit die Kläger ihre Argumentation auf Ausgleichsansprüche im
Zusammenhang mit gezahlten Darlehensraten von insgesamt 71.443,75 DM
gestützt hätten, stehe ihnen allerdings kein Ausgleichsanspruch zu. Das
Berufungsgericht sei zur Überzeugung gelangt, dass der Erblasser und die
Beklagte insoweit keine Ausgleichspflicht gewollt hätten. Entsprechendes
gelte für vermeintliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit behaupteten
Einnahmen der Beklagten aus einer dem Erblasser zustehenden
Lebensversicherung in Höhe von angeblich mindestens 22.000 DM. Soweit der
Anspruch erstinstanzlich auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §
2329 BGB gestützt worden sei, komme ein Anspruch hieraus mangels Schenkung
nicht in Betracht.
II.
14 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung und den Angriffen
der Revision in wesentlichen Punkten nicht stand.
15 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Erblasser
gegen die Beklagte wegen der Zahlung des Betrages von 120.000 DM auf den
Grundstückskaufvertrag von 1993, der eine gesamtschuldnerische Haftung der
Partner vorsah, gemäß § 426 Abs. 1 BGB keinen Ausgleichsanspruch in Höhe von
60.000 DM, der auf die Kläger als Erben übergegangen sein könnte.
16 Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis
zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift
braucht sich nicht notwendig aus einer besonderen Vereinbarung der
Beteiligten, sondern kann sich auch aus der Natur der Sache oder aus dem
Inhalt und Zweck des infrage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben (BGHZ 77,
55, 58). Bei der Beurteilung der Frage, ob im Verhältnis zwischen dem
Erblasser und der Beklagten aus der Zeit ihres Zusammenlebens noch etwas
auszugleichen war, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Erblasser
die Zahlung mit Rücksicht auf die Partnerschaft geleistet hat, um das
Wohngrundstück für sich und die Beklagte als Mittelpunkt für ihre
gemeinschaftliche Lebensführung vorzuhalten.
17 Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen
Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft
betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen. Eine
Ausgleichspflicht nach Kopfteilen, wie sie § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorsieht,
wird daher den tatsächlichen Verhältnissen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft nicht gerecht; durch deren Eigenart ist vielmehr "ein
anderes" dahin "bestimmt", dass die Leistung, die ein Partner im gemeinsamen
Interesse erbracht hat, jedenfalls dann, wenn - wie hier - darüber nichts
vereinbart worden ist, von dem anderen Teil nicht nach § 426 Abs. 2 BGB
auszugleichen ist (BGHZ 77, 55, 59). Das Gesamtschuldverhältnis wird mithin
durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft überlagert (so schon für den Fall
der ehelichen Lebensgemeinschaft Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR
59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Dass es sich vorliegend um ein
grundlegendes, außergewöhnliches Geschäft gehandelt hat, ändert an dieser
Bewertung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts.
18 2. Der Sache nach ist die vom Erblasser zugunsten der Beklagten
erbrachte Leistung als gemeinschaftsbezogene Zuwendung zu qualifizieren.
Solche Zuwendungen unter Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
sind - wenn die Partner nichts Besonderes geregelt haben - nur unter
bestimmten Voraussetzungen auszugleichen. So kann etwa ein Ausgleich nach
den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht
kommen. Zudem sind nach der geänderten Rechtsprechung des Senats Ansprüche
nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und aus
ungerechtfertigter Bereicherung möglich. Aber auch insoweit liegen die
Voraussetzungen für eine Ausgleichspflicht nicht vor.
19 Nach früher ständiger Rechtsprechung waren gemeinschaftsbezogene
Zuwendungen der Partner - auch jenseits eines Anspruches auf
Gesamtschuldnerausgleich - grundsätzlich nicht auszugleichen. Dabei
wurde darauf abgestellt, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden
die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die
Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmten
und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher
Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner
nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, würden dementsprechend
persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet.
Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnisse aufträten und, wenn nicht von
beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften
dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich
fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere
Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung"
verlangt werden (BGHZ 177,
193, 199 Tz. 17 m.w.N. zur früheren
Rechtsprechung). Allerdings war auch schon nach der bisherigen
Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen ein gesellschaftsrechtlicher
Ausgleichsanspruch möglich (vgl. BGH Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 249/01
- FamRZ 2003, 1542, 1543; Senatsurteil BGHZ 165, 1, 9 f.).
20 Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinen
Urteilen vom 9. Juli 2008 (BGHZ
177, 193 und -
XII ZR 39/06 - FamRZ 2008, 1828)
dahin geändert, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch nach den
Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und aus
ungerechtfertigter Bereicherung haben können.
21 3. Die Gründe des Berufungsurteils vermögen einen Ausgleichsanspruch nach
den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft nicht zu
rechtfertigen.
22 Danach kommt ein Ausgleich nur in Betracht, wenn die Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges
Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben.
Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Rechtsbindungswille
(Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10; 177, 193, 199 Tz. 18). Ein Ausgleich nach
den Regeln der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft kann in Betracht kommen,
wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines
Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur
wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die
Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen
nach ihrer Vorstellung auch wirtschaftlich gemeinsam gehören sollte.
Dabei wird im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht
vorausgesetzt, dass sie einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft
hinausgehenden Zweck verfolgen (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146;
177, 193, 200 Tz. 20).
Geht der Zweck hierüber nicht hinaus, kann allerdings nicht ohne weiteres
von einem für das Vorliegen einer Innengesellschaft erforderlichen
Rechtsbindungswillen ausgegangen werden (Senatsurteil
BGHZ 177, 193, 201 Tz. 22).
23 Feststellungen, die hiernach einen Auseinandersetzungsanspruch
rechtfertigen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Allein aus
dem Umstand, dass es sich vorliegend um "eine weit reichende,
risikobehaftete Entscheidung der Beteiligten" handelte, "die geeignet war,
tief in die Lebensführung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzugreifen
und für beide Teile angesichts der eingegangenen Darlehensverpflichtung
risikobehaftet war", kann nicht auf den Abschluss eines entsprechenden
Gesellschaftsvertrags geschlossen werden. Die Tatsache, dass der Erblasser
mit dem notariellen Vertrag vom 10. Mai 1994 der Beklagten zusätzlich noch
seinen %-Miteigentumsanteil an dem Grundstück übertragen hat und ihm im
Gegenzug das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht eingeräumt worden ist, spricht
vielmehr gegen das Vorliegen eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages
(vgl. BGHZ 84, 361, 367 zur Auseinandersetzung von Ehegatten bei
Gütertrennung; von Proff NJW 2008, 3266, 3267).
24 4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen ferner auch keine
Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu begründen.
25 a) Soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder
Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie
gedient hat, werde Bestand haben, kommt nach der neuen Rechtsprechung des
Senats auch ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB). Die Rückabwicklung erfasst
etwa Fälle, in denen kein gemeinschaftlicher Vermögenswert geschaffen worden
und es damit nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen gekommen
ist (vgl. Senatsurteil BGHZ
177, 193, 208). Die Rückabwicklung hat allerdings
nicht zur Folge, dass bei Scheitern der Beziehung sämtliche Zuwendungen
auszugleichen wären. Auszuscheiden sind die im Rahmen des täglichen
Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen.
26 Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung des verstorbenen Partners die
Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft, deren
Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand haben - wofür hier die
Regelungen des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994 sprechen -, führt der
Tod des Zuwendenden allerdings nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage
(ebenso M. Schwab ZJS 2009, 115, 122; siehe auch Coester JZ 2008, 315, 316).
Denn die Lebensgemeinschaft hatte - aus Sicht des Zuwendenden - solange
Bestand, bis sie durch seinen Tod ein natürliches Ende gefunden hat
(vgl. BGHZ 77, 55, 60). Die Gemeinschaft ist also nicht gescheitert.
Es erschließt sich nicht, wieso mit dem Ableben des Zuwendenden sein
(früherer) Partner zu einem Ausgleich verpflichtet sein sollte, auf den der
Zuwendende zu Lebzeiten selbst keinen Anspruch gehabt hätte.
27 Ein Anspruch aus § 313 BGB wäre hingegen denkbar, wenn die
Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendungsempfängers beendet
worden ist. Denn in diesem Fall kann der Zuwendende nicht mehr an dem
Vermögensgegenstand partizipieren.
28 b) Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt in den Fällen, in denen - wie
hier - die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden
beendet worden ist, allenfalls dann in Betracht, wenn die
Geschäftsgrundlage über den oben dargestellten Rahmen hinausgehen sollte.
Dies wird allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Jedenfalls in den Fällen, in denen sich der Zuwendende von seiner Ehefrau
abgewandt und dauerhaft einer neuen Partnerin zugewandt hat, der er -
sukzessive - das Alleineigentum an einem gemeinsam bewohnten Hausgrundstück
übertragen hat, wird er mit seiner Zuwendung in aller Regel auch die
Vorstellung verbunden haben, die betreffenden Vermögenswerte der Ehefrau
auch für den Erbfall zu entziehen (vgl. von Proff NJW 2008, 3266, 3269;
Coester JZ 2008, 315, 316).
29 Dass dies auch im vorliegenden Fall so gewesen ist, ergibt sich aus den
Regelungen des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994.
30 Der Vertrag hat ausdrücklich zwar nur die spätere Übertragung des
zunächst noch beim Erblasser verbliebenen %-Miteigentumsanteils auf die
Beklagte zum Gegenstand. Aus dieser Vereinbarung, auf die das
Berufungsgericht nicht näher eingegangen ist und die deshalb vom Senat
selbst auszulegen ist, lassen sich indes auch Rückschlüsse auf die erste
Zuwendung (Zahlung des Kaufpreises) ziehen. Denn der Vertrag stellt sich
ersichtlich als Schlusspunkt einer sich konsequent abzeichnenden Entwicklung
dar: Zunächst war beabsichtigt, dass der Erblasser Alleineigentümer der
Immobilie wird, dann wurde die Beklagte Miteigentümerin und schließlich
Alleineigentümerin.
31 Den in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ist zu entnehmen, dass die
Partner für den Fall des Todes des Erblassers keinen, seinen Erben zugute
kommenden, Ausgleichsanspruch wollten. Vielmehr sollte durch den Vertrag nur
sichergestellt werden, dass der Erblasser die Immobilie zu Lebzeiten nutzen
konnte. Dies geschah in Form des lebenslangen Wohnrechts (§ 2 Ziffer 3 des
Vertrages) und für den Fall des Scheiterns der Beziehung und des Auszuges
des Erblassers mittels eines dann entstehenden Rückübereignungsanspruches (§
3 des Vertrages). Demgegenüber sollte die Beklagte nach dem Tod des
Erblassers über die Immobilie frei verfügen können (vgl. § 2 Ziffer 2 des
Vertrages); einer irgendwie gearteten Ausgleichsverpflichtung sollte sie
nicht unterliegen. Vielmehr sollte selbst ein bereits zugunsten des
Erblassers entstandener Rückübereignungsanspruch nicht vererblich sein (§ 2
Ziffer 2 des Vertrages).
32 5. Nach der geänderten Senatsrechtsprechung ist bei Leistungen, die über
das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, wie etwa
die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der
Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, nunmehr im Einzelfall auch zu
prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen nach den Regeln der ungerechtfertigten
Bereicherung bei Zweckverfehlung begründet ist (vgl.
Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 Tz.
33). Die Feststellungen des Berufungsurteils
vermögen aber auch einen Anspruch aus § 812 BGB nicht zu rechtfertigen.
33 a) Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer
Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der
Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht
eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser
Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine
Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen
nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen
werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg
bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne
zu widersprechen (Senatsurteile BGHZ 115, 261, 262 f. m.w.N.;
177, 193, 206 Tz. 34).
34 Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen
nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur
bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die
deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt.
Voraussetzung ist eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen
kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen
wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt
hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können
(Senatsurteil BGHZ 177, 193,
206 f. Tz. 35).
35 b) Zwar ergibt sich aus den im notariellen Vertrag vom 10. Mai 1994
getroffenen Vereinbarungen, mit denen sich der Erblasser die Nutzung des
Objekts gesichert hat, dass er an der Immobilie partizipieren wollte. Es
fehlt indes an einer Zweckverfehlung. Denn der mit dieser Zweckabrede
einhergehende, von dem Zuwendenden verfolgte Zweck, zu Lebzeiten an dem
Vermögensgegenstand partizipieren zu können, ist erreicht worden. Dass
die Partner eine über den oben dargestellten Zweck hinausgehende Abrede
getroffen haben, die einen Ausgleichsanspruch auch für den Fall des Todes
des Erblassers begründen könnte, kann weder den getroffenen Feststellungen
noch dem notariellen Vertrag vom 10. Mai 1994 entnommen werden. Auf das in
diesem Kontext oben zum Wegfall der Geschäftsgrundlage Gesagte, das
entsprechend gilt, wird verwiesen (s. oben 4.).
36 6. Soweit die Kläger auf - über die Barzahlung von 120.000 DM
hinausgehende - weitere Zuwendungen abgestellt haben, die sich nicht nur auf
das der Beklagten übertragene Grundstück beziehen, ergibt sich ebenfalls
kein Ausgleichsanspruch.
37 a) Hinsichtlich der vom Erblasser auf das Hausdarlehen gezahlten Raten
und bezüglich behaupteter Einnahmen der Beklagten aus einer dem Erblasser
zustehenden Lebensversicherung gilt das oben Gesagte entsprechend. Auch
insoweit handelt es sich um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen. Ein
Ausgleichsanspruch scheitert daran, dass die Partner auch insoweit nicht als
bürgerlich-rechtliche Gesellschaft zu betrachten sind und dass es am Wegfall
der Geschäftsgrundlage bzw. an einer Zweckverfehlung fehlt.
38 b) Hinsichtlich der übrigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte,
welche die Kläger zur weiteren Begründung ihrer Klage behauptet haben,
scheidet ein Ausgleich ebenfalls aus.
39 Hierbei handelt es sich u.a. um Zahlungen des Erblassers auf gemeinsame
Darlehen, die die Partner ausweislich der zur Akte gereichten Anlagen
namentlich zur Anschaffung eines Pkw und für den Ausbau des Dachgeschosses
aufgenommen haben. Daneben hat der Erblasser dem Vortrag der Kläger zufolge
Versicherungs- sowie Gewinnsparbeiträge geleistet.
40 Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen des täglichen
Zusammenlebens ersatzlos erbracht werden, und die deshalb im Rahmen einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft weder nach § 313 BGB noch nach § 812 BGB
auszugleichen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 f. Tz. 35 und 208
Tz. 40).
III.
41 Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Kläger
Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2329 BGB geltend machen.
42 1. Die hilfsweise gestellten Anträge auf Duldung der Zwangsvollstreckung
in das Grundstück scheitern daran, dass der Erblasser der Beklagten seinen
Miteigentumsanteil an der Immobilie nicht geschenkt hat. Dies wäre aber
Voraussetzung für die Herausgabe zum Zwecke der Befriedigung im Sinne von §
2329 Abs. 1 BGB.
43 a) Zunächst hatten die Kläger ihren Antrag, die Beklagte möge die
Zwangsvollstreckung in die betreffende Immobilie dulden, damit begründet,
der Erblasser habe der Beklagten sowohl den ersten als auch den zweiten
%-Miteigentumsanteil geschenkt. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 23.
Januar 2003 festgestellt, dass der Erblasser der Beklagten ihren ersten
%-Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht geschenkt habe. Dem sind die
Kläger im weiteren Verfahren nicht entgegengetreten. Vielmehr haben sie
ihren Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nur noch
darauf gestützt, dass der Erblasser der Beklagten seinen
%-Miteigentumsanteil übertragen habe, also auf den Erwerb der zweiten
Miteigentumshälfte.
44 b) In seinem - von ihm zumindest konkludent in Bezug genommenen -Urteil
vom 29. Januar 2004 hat das Berufungsgericht ebenso wie zuvor das
Landgericht ausgeführt, dass der Erblasser den zweiten %-Miteigentumsanteil
der Beklagten nicht geschenkt habe.
45 aa) Das Berufungsgericht ist unter Anwendung des Niederstwertprinzips von
einem indexierten Wert des übertragenen %-Miteigentumsanteils von 150.000 DM
ausgegangen. Dem hat es den - ebenfalls indexierten - Kapitalwert der
lebenslangen Nutzung durch den Erblasser mit 63.967 DM und die Übernahme der
Darlehensverbindlichkeit mit 80.500 DM (161.000 DM/2) gegenübergestellt.
Ferner hat es die von der Beklagten übernommene Verpflichtung, das
Grundstück zu Lebzeiten des Erblassers nicht zu veräußern, berücksichtigt
und ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das
eine Schenkung begründen könnte, verneint.
46 bb) Das ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
47 Unentbehrlich für die Annahme einer Schenkung im Sinne von § 516 BGB
ist eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung
(BGHZ 116, 178, 181; BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ
2002, 883, 884). Der notarielle Vertrag vom 10. Mai 1994 bietet dafür keinen
Anhalt. Dieser ist vielmehr mit "Kaufvertrag" überschrieben. Zudem haben die
Partner vereinbart, dass die Beklagte für die Übertragung des
Miteigentumsanteils Gegenleistungen zu erbringen habe.
48 Die Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit im Sinne
einer gemischten Schenkung wird jedoch vermutet, wenn zwischen den
Leistungen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes
Missverhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen
geblieben sein kann (BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ
2002, 883, 884).
49 Das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses hat das Berufungsgericht im
Ergebnis zu Recht verneint.
50 Allerdings hätte das Berufungsgericht zur Bewertung von Leistung und
Gegenleistung nicht das in § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene
Niederstwertprinzip heranziehen dürfen. Denn dieses dient der Bewertung des
Pflichtteilsergänzungsanspruchs (vgl. BGH Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR
263/04 - FamRZ 2006, 777, 778), verhält sich aber nicht zu der Frage, ob
überhaupt eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB vorliegt. Insoweit kommt es
vielmehr auf die Wertverhältnisse beim Vollzug des Vertrages an (vgl. BGH
Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ 2002, 883, 884; Palandt/Weidenkaff
BGB 68. Aufl. § 516 Rdn. 13).
51 Stellt man auf die Wertverhältnisse bei Vollzug des Vertrages ab,
unterlässt man also die Indexierung, ändert sich an dem vom Berufungsgericht
gefundenen Ergebnis, wonach es an einem objektiven Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung fehlt, nichts. Zu korrigieren ist lediglich der
Wert des %-Eigentumsanteils auf 140.000 DM und des Wohnrechts auf 59.880 DM.
Den Wert der von der Beklagten übernommenen Darlehensverpflichtung hatte das
Berufungsgericht demgegenüber nicht indexiert.
52 Selbst wenn wegen der Einwendungen der Kläger davon auszugehen wäre, dass
der Kapitalwert für die lebenslängliche Nutzung durch den Erblasser in die
Vergleichsberechnung mit einem überhöhten Betrag eingestellt worden sei,
würde die dadurch bedingte Verschiebung aufgrund eines weiteren, vom
Berufungsgericht nicht berücksichtigten Umstandes zumindest kompensiert
werden. Ausweislich des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994 war die
Beklagte für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft und des Auszuges
des Erblassers verpflichtet, ihm einen %-Miteigentumsanteil an dem
Grundbesitz zu übereignen (§ 3 des Vertrages). Damit konnte sie auf den
Bestand des ihr vom Erblasser übertragenen Miteigentumsanteils nicht
vertrauen, was dessen Wert ebenfalls reduziert. Sofern die Kläger
schließlich behauptet haben, der Erblasser habe trotz der Darlehensübemahme
durch die Beklagte weiterhin auf das Darlehen gezahlt, ändert das nichts
daran, dass sich die Beklagte durch die notarielle Vereinbarung verpflichtet
hat, die Darlehen allein abzutragen.
53 2. Soweit die Kläger - zum Teil hilfsweise - Zahlungsanträge gestellt
haben, um ihre Ansprüche aus § 2329 Abs. 1 BGB zu begründen, sind diese
verjährt.
54 a) Gemäß § 2332 Abs. 2 BGB verjährt der nach § 2329 BGB dem
Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch in drei
Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
55 Der Erbfall ist am 14. April 1999 eingetreten. Nachdem die Kläger mit
ihrer Klage zunächst Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück
begehrt hatten, haben sie erstmals mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2002, also
nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, einen Zahlungsantrag
gestellt. Ihre Zahlungsanträge haben die Kläger im Wesentlichen damit
begründet, der Erblasser habe der Beklagten verschiedene Ausgleichsansprüche
erlassen.
56 Damit greift die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006
erhobene Verjährungseinrede durch.
57 b) Die Verjährung ist nicht durch den - rechtzeitig gestellten - Antrag
auf Duldung der Zwangsvollstreckung gehemmt bzw. nach früherem Recht
unterbrochen worden. Denn insoweit handelt es sich um einen anderen
Streitgegenstand.
58 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für den
Umfang einer Hemmung der Verjährung als auch für den Umfang der Rechtskraft
der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch
den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt
bestimmt wird (BGH Urteil vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07 - NJW 2009, 1950,
1951 Tz. 12; siehe auch BGHZ 132, 240, 243; BGH Urteil vom 8. Mai 2007 - XI
ZR 278/06 - NJW 2007, 2560, 2561). Anhand der inhaltlichen Angaben in der
Klage muss es möglich sein, den Anspruch, dessen Verjährung unterbrochen
werden soll, zweifelsfrei zu identifizieren.
59 Vorliegend beziehen sich der Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung
einerseits und der Zahlungsantrag andererseits auf unterschiedliche
Streitgegenstände. Sowohl die Klageanträge als auch die zu ihrer Begründung
vorgetragenen Lebenssachverhalte unterscheiden sich deutlich. Während die
Kläger den Duldungsantrag damit begründet haben, der Erblasser habe der
Beklagten den Miteigentumsanteil an dem Grundstück geschenkt, liegt dem
Zahlungsantrag ein Erlass von Ausgleichsforderungen zugrunde. Zwar gibt es
insoweit Überschneidungen, als die Zahlungen jedenfalls teilweise auf den
Kaufpreis der Immobilie bzw. auf das zu ihrer Finanzierung aufgenommene
Darlehen geleistet wurden. Das allein genügt indessen nicht, um eine
Hem-mungs- bzw. Unterbrechungswirkung zu bejahen. |