Ausgleich "unbenannter Zuwendungen" bei
nichtehelicher Lebensgemeinschaft nach den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB); Anforderungen an eine Innengesellschaft
zwischen den Lebenspartnern; Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 2
Alt. 2 BGB)
BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR
190/08
Fundstelle:
NJW 2011, 2880
Amtl. Leitsatz:
1. Bei der Prüfung der Frage, ob wegen einer in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten gemeinschaftsbezogenen Zuwendung
(hier: Leistungen für ein Wohnhaus) ein Ausgleichsanspruch nach den
Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht, gebieten es
Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung im Hinblick auf
die während des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des
Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem
Umstand zu, inwieweit die Vermögensmehrung noch vorhanden ist.
2. Die im Rahmen eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB
behauptete Zweckabrede, der Leistende habe die Erwartung gehegt, an dem mit
seiner Hilfe ausgebauten Haus langfristig partizipieren zu können, kann
nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Möglichkeit des Scheiterns
einer Beziehung könne nie ausgeschlossen werden. Einer solchen Zweckabrede
steht auch weder entgegen, dass der Leistungsempfänger Alleineigentümer der
Immobilie ist, noch dass das Errichten eines Eigenheims der Befriedigung des
Wohnbedarfs und damit letztlich dem Unterhalt der Familie gedient hat.
Zentrale Probleme:
S.
BGHZ 177, 193 sowie die Anm. zu
BGH NJW 2008, 3282 sowie
BGHZ 183, 2424;
BGH v. 6.5.2014 - X ZR 135/11
©sl 2011
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten um Ansprüche nach Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
2 Sie lebten ca. 13 Jahre lang bis Juli 2003 zusammen und haben eine
gemeinsame Tochter, die im Februar 1995 geboren wurde. Anfang 1994 erwarb
die Beklagte ein Grundstück zu Alleineigentum, auf dem ein Familienheim
errichtet werden sollte. Am 11. Januar 1994 schlossen die Parteien eine
notarielle Vereinbarung, in der sie die Ansprüche des Klägers im Falle einer
Trennung regelten. Die Vereinbarung sah vor, dass die Beklagte an den Kläger
einen Wertausgleich für die eingebrachten Bar-, Sach- und Arbeitsleistungen
zu erbringen hat; zur Absicherung des Anspruchs wurde ein Wohnrecht
vereinbart. Die Regelung sollte gelten, so lange aus der Beziehung keine
gemeinsamen Kinder hervorgehen. In der Präambel war festgelegt, dass das
Hausgrundstück gemeinsam finanziert und mit persönlichen Leistungen des
Klägers fertig gestellt werden soll.
3 Der Rohbau wurde von einem Bauunternehmen erstellt und in der Folgezeit
unter Mitwirkung des Klägers, der als selbständiger Handwerker tätig ist,
ausgebaut. Grundstück und Rohbau wurden im Wesentlichen über Kredite
finanziert, die die Beklagte allein aufnahm. Das Haus wurde bereits vor der
Fertigstellung Ende 1994 bezogen. Nach der Geburt der Tochter wurde das
Wohnrecht eingetragen.
4 Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 60.000 € zuzüglich Zinsen in
Anspruch genommen. Zur Begründung hat er vorgetragen, Eigenmittel in Höhe
von 29.143,64 € (in Teilbeträgen von 2 x 15.000 DM und 27.000 DM, insgesamt
57.000 DM) aufgebracht zu haben; ferner habe er Baumaterial im Wert von rund
22.820 € und Arbeitsleistungen im Wert von 63.400 € in das Haus investiert.
Ausgehend von einem Wert des Hausgrundstücks bei der Trennung von 230.000 €
und unter Berücksichtigung noch valutierender Darlehen in Höhe von 100.800 €
stehe ihm ein Anspruch in Höhe von 51 % des Restbetrages von 129.200 € (=
65.892 €) zu.
5 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den behaupteten
Umfang der Leistungen des Klägers bestritten und geltend gemacht, auch
selbst am Ausbau des Hauses mitgearbeitet zu haben.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb
erfolglos. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
7 Die Revision ist begründet.
I.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus dem
notariellen Vertrag vom 11. Januar 1994, denn die Regelung habe nur so lange
gelten sollen, wie aus der Beziehung keine Kinder hervorgegangen seien. Ein
Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche
Gesellschaft bestehe ebenfalls nicht. Die Parteien hätten weder ausdrücklich
noch konkludent einen Gesellschaftsvertrag geschlossen. Dagegen spreche
bereits, dass für den Fall der Trennung bei Kinderlosigkeit eine
Ausgleichsregelung vereinbart worden sei. Der Absicht einer gemeinsamen
Wertschöpfung als Mindestvoraussetzung eines Gesellschaftsvertrages stehe
aber insbesondere entgegen, dass die Parteien die rechtliche Ausgestaltung
in Bezug auf das Hausgrundstück bewusst so gewählt hätten, dass die Beklagte
Alleineigentümerin werde, während dem Kläger nur ein Wohnrecht zur
Absicherung seines Ausgleichsanspruchs habe zustehen sollen. Vor diesem
Hintergrund könne es sich bei den Leistungen des Klägers für das Haus auch
um Beiträge handeln, die im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung und mit
Rücksicht auf die beabsichtigte Mitbenutzung erfolgt seien, zumal die
Beklagte im Jahr 1994 erheblich höhere Mittel als der Kläger aufgewandt
habe.
9 Auch ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB sei nicht gegeben;
eine Zweckabrede über die Erwartungen des Klägers lasse sich nicht
feststellen. Soweit er geltend mache, die Leistungen wegen des Wohnrechts
und der damit verbundenen langfristigen Nutzungsmöglichkeit erbracht zu
haben, sei es nicht zu einer Übereinstimmung mit der Beklagten gekommen. Die
Grundlage für das Wohnrecht sei mit der Geburt des Kindes entfallen. Wenn
der Kläger gleichwohl in der irrigen Annahme eines Wohnrechts Leistungen
erbracht habe, so habe die Beklagte nicht von dieser Vorstellung ausgehen
müssen. Ebenso wenig stehe fest, dass der Kläger in der Erwartung geleistet
habe, im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft länger als tatsächlich
geschehen in dem Haus leben zu können. Die Möglichkeit des Scheiterns einer
Beziehung könne nie ausgeschlossen werden. Dies sei den Parteien auch
bewusst gewesen, wie die für den Fall einer Trennung bei Kinderlosigkeit
getroffene Ausgleichsregelung zeige. Im Übrigen hätten die Parteien davon
abgesehen, das Hausgrundstück zu Miteigentum zu erwerben, auch wenn die
Gründe hierfür unterschiedlich dargestellt würden. Nach dem Vorbringen des
Klägers habe das Haus vor dem Zugriff eventueller Gläubiger geschützt werden
sollen; nach den Angaben der Beklagten habe die Immobilie ihr für den Fall
der Geburt eines Kindes finanzielle Sicherheit geben sollen. Letztlich könne
auch aus dem Umfang der Leistungen des Klägers nicht auf eine Zweckabrede
geschlossen werden. Denn seine Zahlungen hätten dem Unterhalt der Familie
gedient, indem sie das Wohnen in dem Haus ermöglicht hätten. Zum Unterhalt
habe der Kläger sonst nur unregelmäßig beigetragen. Auch die Aufwendungen
für Baumaterial sowie die Arbeitsleistungen stellten bezogen auf die Dauer
des Zusammenlebens keinen so außergewöhnlichen Beitrag dar, dass ihnen für
die Beklagte erkennbar der Zweck einer langfristigen Nutzung des Hauses
zugrunde gelegen haben müsse.
10 Schließlich scheide auch ein Anspruch nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage hinsichtlich der Zahlungen und der
Materialeinkäufe aus, weil dem Kläger die Beibehaltung der hierdurch
geschaffenen Vermögensverhältnisse zuzumuten sei. Die Leistungen seien über
den Zeitraum von achteinhalb Jahren betrachtet nicht so erheblich, dass dem
Kläger hierfür ein Ausgleich zuzubilligen sei, denn der prozentuale Anteil
seines Beitrags zu den Gesamtkosten sei nicht höher gewesen als sein Anteil
am Gesamteinkommen der Parteien. Außerdem habe er in der genannten Zeit auch
von den Aufwendungen profitiert. Andererseits habe die Beklagte noch
erhebliche Kreditverpflichtungen zu tilgen. Letztlich stehe auch nicht fest,
dass der Kläger die Leistungen allein in der Erwartung des Fortbestehens der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht habe oder ob er nicht eine
finanzielle Absicherung der Beklagten im Blick gehabt habe. Hinsichtlich der
Arbeitsleistungen geböten Treu und Glauben ebenfalls keinen Ausgleich.
Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich auch die Beklagte am Ausbau des
Hauses beteiligt habe und zudem in weitaus größerem Umfang als der Kläger
mit der Betreuung des Kindes und der Haushaltsführung beschäftigt gewesen
sei.
II.
11 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
12 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass
sich der Klageanspruch nicht aus dem notariellen Vertrag vom 11. Januar 1994
ergibt. Denn die seinerzeit getroffene Vereinbarung sollte nur gelten, so
lange aus der Beziehung keine gemeinsamen Kinder hervorgehen. Die
Regelung stand folglich unter einer auflösenden Bedingung, die mit der
Geburt der gemeinsamen Tochter eingetreten ist. Die Wirkung der Abrede war
damit beendet (§ 158 Abs. 2 BGB). Gegen diese rechtliche Beurteilung
erinnert auch die Revision nichts.
13 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Ausgleichsanspruch nach
den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft
verneint.
14 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleich
nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges
Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. BGHZ 84,
388, 390 = FamRZ 1982, 1065; Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 255/84 - FamRZ
1985, 1232; vom 25. Februar 1991 - II ZR 46/90 - NJW-RR 1991, 898; vom 4.
November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 906; vom 25. September 1997 - II
ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und Senatsurteil BGHZ
177, 193 = FamRZ 2008, 1822). Eine rein faktische
Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen
Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus
(Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10 = FamRZ 2006, 607, 609). Die Anwendung
gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner
die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa
einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen
Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur
gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch
gemeinsam gehören sollte.
15 b) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zutreffend
davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein
gesellschaftsrechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen
ist, hier nicht vorliegen.
16 aa) Der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann nach den
vorliegenden Umständen nicht angenommen werden. Wenn die Parteien, wie
hier, einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel
an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben
die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft
hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteil
BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 22). Hinzu kommt, dass die Parteien
bereits am 11. Januar 1994 eine Regelung über den Ausgleich der Leistungen
des Klägers getroffen hatten, wenn auch unter der Bedingung der
Kinderlosigkeit der Beziehung. Dass sie nach der Geburt des Kindes andere
Vorstellungen über ihr Zusammenwirken entwickelt hätten, ist nicht
erkennbar.
17 bb) Abgesehen davon ist das Berufungsgericht aber auch zu Recht davon
ausgegangen, dass die formal-dingliche Alleinberechtigung der Beklagten von
dem Kläger bewusst akzeptiert worden ist, um das Haus im Fall einer
Insolvenz vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Da der Kläger
mithin bereit war, einen Wert zu schaffen, der den Partnern nicht gemeinsam
gehören sollte, kann auch aus diesem Grund nicht auf einen konkludent
zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden.
18 3. Einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat das Berufungsgericht allerdings mit
unzutreffenden Erwägungen abgelehnt.
19 a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit den
gemeinschafts-bezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde
lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (Senatsurteile
BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 33; BGHZ
183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 25). Die Rückabwicklung hat allerdings
nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung
auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des
täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestehens der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen. Ebenso zu
beurteilen sind die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den
laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann
insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen
Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder sonst erforderlich werdende
Beiträge übernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 -
FamRZ 2008, 247, 249).
20 b) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinn
handelt es sich indessen nicht, soweit Arbeitsleistungen des Klägers in
Frage stehen. Solche Leistungen können begrifflich nicht als Zuwendungen
angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung von
Vermögenssubstanz kommt. Gleichwohl können Arbeitsleistungen nach dem
Scheitern einer Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen, denn
wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie
die Übertragung von Vermögenssubstanz.
21 Nach der Rechtsprechung des Senats kann deshalb davon auszugehen sein,
dass Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem
anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und
darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Das kann in Betracht kommen, wenn
die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das
tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und
noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben (Senatsurteil
BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 41, 43).
22 c) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Unrecht mit der Begründung verneint, dem
Kläger sei auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens unter
Berücksichtigung der vorliegenden Umstände noch zuzumuten, keinen Ausgleich
zu erhalten. Dabei hat es bezüglich der finanziellen Leistungen maßgeblich
auf die Dauer der Nutzung des Hausgrundstücks durch den Kläger sowie darauf
abgestellt, dass er über das höhere Einkommen verfügt habe, weshalb es
gerechtfertigt sei, dass er mehr zu den Gesamtkosten der ehelichen
Lebensgemeinschaft beigetragen habe.
23 aa) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden
müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig
erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender
Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die
Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach
Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern ist es sachgerecht, auf den
Maßstab der Unbilligkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von
Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben.
Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur
wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen
Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine
Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteil
BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 44).
24 Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin
insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien,
Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und
noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen ab (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 84, 361, 368).
25 bb) Danach kommt den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Partner
zwar Bedeutung zu. Diese können sich während des Bestehens einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft dahin auswirken, dass der Partner mit dem
höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der
gemeinsamen Lebensführung beiträgt. Soweit er damit aber einen
Vermögenszuwachs des anderen bewirkt hat und die Geschäftsgrundlage hierfür
weggefallen ist, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die
Vermögenszuordnung mit dem Hinweis auf die während der Zeit des
Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden
beizubehalten. Wesentliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu,
inwieweit eine Vermögensmehrung noch vorhanden ist.
26 Nach dem Vorbringen der Beklagten belief sich der Wert des Hauses zur
Zeit der Trennung auf ca. 230.000 €, während die Darlehen noch in Höhe von
100.800 € valutierten. Ausgehend hiervon hat die Beklagte einen
Vermögenszuwachs von rund 130.000 € zu verzeichnen. Ob es dem Kläger mit
Rücksicht darauf zuzumuten ist, keinen Ausgleich zu erlangen, obwohl er
seinem Vorbringen zufolge nur über eine geringe Altersversorgung verfügt,
hat das Berufungsgericht nicht in seine Beurteilung einbezogen. Andererseits
hat es berücksichtigt, dass nicht feststehe, dass der Kläger die Leistungen
allein in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht
habe; möglicherweise habe er auch eine finanzielle Absicherung der Klägerin
beabsichtigt. Dies steht mit dem Vorbringen des Klägers nicht in Einklang
und durfte ohne Feststellungen zu den Motiven für seine Leistungen nicht zu
seinem Nachteil herangezogen werden. Danach kann nicht ausgeschlossen
werden, dass das Berufungsgericht zu einem dem Kläger günstigeren
Abwägungsergebnis gelangt wäre, wenn es die vorstehend genannten
Gesichtspunkte berücksichtigt hätte.
27 d) Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein
Ausgleich zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die
erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene
Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann. Der
Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch
den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten
einer fremden Arbeitskraft (Senatsurteil BGHZ
177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 45).
28 Das Berufungsgericht, das die Arbeitsleistungen des Klägers als über
bloße Gefälligkeiten hinausgehend bewertet hat, hat hinsichtlich eines
Ausgleichs allein darauf abgestellt, dass die Beklagte sich in erheblichem
Umfang an dem Ausbau des Hauses beteiligt habe und zudem in weitaus größerem
Umfang mit der Führung des Haushalts und der Betreuung des Kindes befasst
gewesen sei. Damit hat das Berufungsgericht auch in diesem Punkt keine
Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles,
insbesondere des Vermögenszuwachses der Beklagten, vorgenommen.
29 4. Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg dagegen, dass das
Berufungsgericht einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB
abgelehnt hat.
30 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwischen Partnern einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Bereicherungsanspruch wegen
Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das
hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei
einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der
Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (Senatsurteile
BGHZ 177, 133 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 33 und
BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 32).
31 b) Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer
Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der
Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht
eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser
Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine
Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen
nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen
werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg
bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt,
ohne zu widersprechen (Senatsurteile BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992,
160, 161 und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn.
34).
32 Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht
erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft allerdings nur bezüglich solcher Zuwendungen oder
Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen,
was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht
allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt
werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann
vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte
schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung
vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu
können (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ
2008, 1822 Rn. 35).
33 c) Eine solche Zweckabrede hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Die Ausführungen hierzu halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung
allerdings ebenfalls nicht stand.
34 aa) Soweit das Berufungsgericht sich darauf gestützt hat, die Beklagte
habe nicht erkennen können, dass der Kläger seinem Vorbringen zufolge mit
Rücksicht auf das als fortbestehend angenommene Wohnrecht geleistet habe,
erscheint diese Beurteilung nicht zweifelsfrei. Es trifft zwar zu, dass das
Wohnrecht der Absicherung der Ansprüche des Klägers aus dem notariellen
Vertrag vom 11. Januar 1994 dienen sollte, der mit dem Eintritt der
auflösenden Bedingung seine Wirkung verloren hatte. Ungeachtet dessen ist
das Wohnrecht aber erst nach der Geburt des Kindes im Grundbuch eingetragen
und erst im Zuge der Auseinandersetzungen der Parteien nach der Trennung
gelöscht worden. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte
das Wohnrecht als Zweck der Leistungen des Klägers erkannt und diese
entgegengenommen hat, ohne zu widersprechen. Letztlich kann das aber
dahinstehen.
35 bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, es lasse sich schon nicht
feststellen, dass der Kläger in Übereinstimmung mit der Beklagten in der
Erwartung einer langfristigen Nutzung des Hauses geleistet habe, begegnet
jedenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist zwar richtig,
dass die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung nicht ausgeschlossen
werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass einer erheblichen Zuwendung
an den Partner regelmäßig die Erwartung zugrunde liegen wird, die
Lebensgemeinschaft werde Bestand haben und der Zuwendende werde auch selbst
langfristig an dem betreffenden Vermögenswert teilhaben. Die
gegenteilige Annahme lässt sich nicht mit der Ausgleichsvereinbarung vom 11.
Januar 1994 begründen. Eine solche Regelung kommt - ebenso wie ein
Ehevertrag - grundsätzlich nicht aufgrund der konkreten Erwartung des
Scheiterns der Beziehung zustande, sondern aus der Befürchtung, dass dieser
Fall möglicherweise eintreten werde. Es wäre im Übrigen nicht
verständlich, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg Zeit und Geld in den
Ausbau des Hauses investiert hat, wenn er von einem Scheitern der Beziehung
ausgegangen wäre.
36 cc) Als weiteres Argument gegen das Vorliegen der vom Kläger behaupteten
Zweckabrede hat das Berufungsgericht die rechtliche Gestaltung des
Grundstückserwerbs - die Begründung von Alleineigentum der Beklagten anstatt
von Miteigentum der Parteien - angesehen. Deshalb sei es nicht
gerechtfertigt anzunehmen, die Parteien seien davon ausgegangen, dem Kläger
werde eine Rechtsposition eingeräumt, die es ihm ermögliche, auch nach einer
Trennung an dem Wertzuwachs des Grundstücks zu partizipieren.
37 Mit dieser Begründung kann eine Zweckabrede nicht ausgeräumt werden.
Die fehlende dingliche Beteiligung des Zuwendenden ist, wie die Revision zu
Recht geltend macht, für Fallgestaltungen der vorliegenden Art typisch. Wäre
der Kläger Miteigentümer des Hauses, könnte er im Falle des Scheiterns der
Beziehung nach den §§ 749 ff. BGB die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft
verlangen und seinen Anteil am Erlös beanspruchen.
38 Abgesehen davon hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers in
diesem Punkt aber auch nicht ausgeschöpft. Wie die Revision zutreffend rügt,
hat der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte auch nach der Geburt der
gemeinsamen Tochter von seinem Teilhabewillen ausgegangen sei und diesen
gebilligt habe. Er hat sich hierzu auf ein Schreiben der Beklagten vom 16.
Oktober 2003 bezogen, in dem diese ausgeführt hat, es sei den Parteien
bewusst gewesen, dass der notarielle Vertrag nicht mehr gelte, die
Vereinbarung habe jedoch sinngemäß übertragen und mit entsprechenden
Veränderungen und Ausgleichen weiterhin angewendet werden sollen. Mit
Rücksicht darauf kann eine Zweckabrede nicht mit der Begründung verneint
werden, die Parteien hätten vor dem Hintergrund der dinglichen Zuordnung des
Grundstücks einen Ausgleich des Klägers nicht in Betracht gezogen. Nicht
berücksichtigt hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ferner das
Vorbringen des Klägers, das Haus habe der Alterssicherung der Parteien
dienen sollen; er sei als Selbständiger nach achtzehnjähriger
Beitragszahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden und
wegen der zu erwartenden geringen Rente auf eine zusätzliche Vorsorge für
das Alter angewiesen.
39 dd) Das Berufungsgericht hat es schließlich mit unzutreffenden Erwägungen
abgelehnt, aus dem Umfang der hier erbrachten Leistungen auf eine
übereinstimmende Zweckabrede zu schließen.
40 Von einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich sind zwar grundsätzlich
solche Leistungen auszunehmen, die die Erfüllung der laufenden
Unterhaltsbedürfnisse bezwecken. Das Errichten eines Eigenheims dient aber
nicht nur der Befriedigung des Wohnbedarfs, sondern zugleich der
Vermögensbildung. Wenn einer der Partner Geld und Arbeitskraft in eine
Immobilie des anderen investiert, geht damit regelmäßig ein Vermögenszuwachs
auf Seiten des anderen einher. Bei solchen Leistungen kann eine Zweckabrede
dergestalt vorliegen, dass die Zuwendung in der Erwartung langfristiger
Partizipation an der betreffenden Sache erfolgt (Senatsurteil
BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 35). Eine hiervon abweichende
Beurteilung würde im Übrigen zu einer Verkürzung der Ausgleichsmöglichkeiten
führen, die bereits nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung
bestanden (vgl. etwa BGHZ 84, 388, 390). Dies wäre nicht gerechtfertigt.
41 Soweit das Berufungsgericht in die betreffende Beurteilung einbezogen
hat, dass der Kläger 1994 außer der Zahlung von zweimal 15.000 DM keine
Beiträge zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten erbracht habe, rügt die
Revision zu Recht, dass der Vortrag des Klägers, während der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft Gesamtleistungen in Höhe von insgesamt ca. 553.000 DM
erbracht zu haben, nicht berücksichtigt worden ist.
42 5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat
ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es
hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Das Berufungsgericht wird die
Abwägung, ob dem Kläger ein Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall
der Geschäftsgrundlage zuzubilligen ist, unter Nachholung der hierfür
erforderlichen Feststellungen erneut vorzunehmen haben. Falls ein solcher
Anspruch nicht bestehen sollte, wird abermals der Frage einer Zweckabrede
nachzugehen sein. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht, von seinem
Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen zu der streitigen Höhe der
Zuwendungen des Klägers durch Materialbeschaffung und Arbeitsleistungen
getroffen. Auch diese werden erforderlichenfalls nachzuholen sein. Die Sache
ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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