Ausgleich "unbenannter
Zuwendungen" bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft nach den Grundsätzen
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB); Abgrenzung zur Schenkung;
Anforderungen an eine Innengesellschaft zwischen den Lebenspartnern;
Zweckverfehlungskondiktion; (kein) Kondiktionsausschluss nach § 815 BGB,
(keine) verschärfte Haftung nach § 820 BGB
BGH, Urteil vom 9. 7. 2008
- XII ZR 179/05
Fundstelle:
NJW 2008, 3277
BGHZ 177, 193
Amtl. Leitsatz:
1. Nach Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines
Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der
andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche,
sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 I 2 Alt. 2
BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in
Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, NJW 2004, 58
= FamRZ 2004, 94; NJW-RR 1996, 1473).
2. Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung unter
Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Zentrale Probleme:
S. die Anm. zu
BGH NJW 2008, 3282 sowie BGHZ v.
25.11.2009 - XII ZR 92/06 und
BGH v. 6.7.2011 - XII ZR 190/08. S. auch
BGH v. 8.5.2013 - XII ZR 132/12
sowie BGH v. 6.5.2014 - X ZR 135/11.
©sl 2008
Zum Sachverhalt:
Die Parteien lernten sich 1990 kennen und nahmen in der Folgezeit eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Form auf, dass sie ihre jeweiligen
Wohnungen beibehielten und sich regelmäßig besuchten. Im Jahr 1999 erwarb
die Kl. ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung
bebaut wurde. Das Anwesen sollte den Parteien als gemeinsame Wohnung dienen;
außerdem sollte dort die Tochter der Kl. einziehen und der Bekl., der als
Mitarbeiter einer Bausparkasse tätig war, seine Büroräume einrichten. Zur
Realisierung des Bauvorhabens, dessen Kosten mit 320000 DM veranschlagt
waren, trugen beide Parteien sowohl durch finanzielle Leistungen als auch
durch Arbeitsleistungen bei. Im Februar 2000 wurde das Haus bezogen. Nachdem
Anfang 2003 Spannungen in der Beziehung der Parteien aufgetreten waren, ließ
die Kl. den Bekl. auffordern, das Anwesen bis Ende September 2003 zu räumen
und an sie herauszugeben. Dem Begehren kam der Bekl. nach Klageerhebung
nach.
Mit seiner Widerklage verlangt der Bekl. unter anderem einen Ausgleich für
die von ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel sowie für
seine Arbeitsleistungen. Er hat - nach teilweiser Rücknahme der Widerklage -
geltend gemacht, Zahlungen in Höhe von 163910,77 DM (= 83 806,25 Euro) und
Eigenleistungen im Umfang von jedenfalls 1000 Stunden, für die er jeweils 10
Euro ansetzt, erbracht zu haben. Wegen der finanziellen Leistungen habe er
auf seine Anlagen und Ersparnisse zur Alterssicherung zurückgegriffen,
nachdem die Kl. ihm die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts versprochen
habe. Die Kl. ist der Widerklage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung
vertreten, die Zuwendungen des Bekl. seien als dessen Beitrag zu der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu werten, und bestritten, die Einräumung
eines Wohnrechts zugesagt zu haben.
Das LG hat die Widerklage abgewiesen; die Berufung des Bekl. blieb ohne
Erfolg. Die dagegen gerichtete Revision des Bekl., die der Senat in Höhe der
Forderung von 93 806,25 Euro zuzüglich Zinsen zugelassen hat, führte zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das BerGer.
Aus den Gründen:
[8]I. Das BerGer. hat die Auffassung vertreten, dem Bekl. stehe unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch zu. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt:
[9]Ein gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch nach den §§
730ff. BGB scheide aus, weil zwischen den Parteien als Partnern einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
begründet worden sei. Die insofern zu fordernde Willensübereinstimmung, die
zumindest stillschweigend erfolgen müsse, setze voraus, dass die Partner
einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck
verfolgt hätten und dass ihnen nach ihrer Vorstellung der geschaffene Wert
gemeinschaftlich hätte zustehen sollen. Diene die
Vermögensvergemeinschaftung hingegen nur der Ausgestaltung der
Lebensgemeinschaft, so könne darin keine BGB-Gesellschaft gesehen werden,
weil anderenfalls jede Lebensgemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts wäre. Da die Schaffung eines Familienheims im typischen Rahmen dessen
liege, was normalerweise in einer Lebensgemeinschaft angestrebt werde, sei
damit keine Gesellschaft begründet worden.
[10]Ein Anspruch aus §§ 530 I, 531 II BGB (Schenkungswiderruf wegen groben
Undanks) sei ebenso wenig gegeben, denn eine Schenkung liege nicht vor.
Zuwendungen unter Lebensgefährten erfolgten in der Regel zur Verwirklichung
oder Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft und hätten keinen
Schenkungscharakter. Anders als bei einer Schenkung würden sie nämlich nicht
allein gegenüber dem anderen Partner erbracht, sondern zu Gunsten der
Lebensgemeinschaft und damit auch an den Leistenden selbst. Davon sei auch
bei größeren Zuwendungen, wie hier, auszugehen. Abgesehen davon liege auch
kein Fall groben Undanks vor.
[11]Der Bekl. könne auch nach § 812 I BGB keinen Ausgleich verlangen. Die
Rückforderung unbenannter Zuwendungen sei bei der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch könne
nur ausnahmsweise bestehen, wenn über das in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft übliche Maß hinausgehende Leistungen oder ein gemeinsamer
Vermögenseinsatz zur Bereicherung nur eines Partners geführt hätten. Diese
Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt; vielmehr hätten beide Parteien
durch Geld- und Arbeitsleistungen etwa hälftig dasjenige erbracht, was
üblicherweise zur Schaffung eines gemeinsam genutzten Einfamilienhauses
aufzuwenden sei. Der Bekl. habe den Wert des Anwesens mit 400000 DM bis
450000 DM angegeben. Wenn er - entsprechend seiner Widerklageforderung -
etwa 100000 Euro beigesteuert habe, müsse der Rest von der Kl. - bzw. ihren
Eltern oder Geschwistern - aufgebracht worden sein. Darüber hinaus könne
eine Bereicherung nur in dem Wertzuwachs liegen, den das Haus durch die
Leistungen des Bekl. erfahren habe. Diesen Wertzuwachs habe er nicht
dargelegt. Die Frage nach ersparten Aufwendungen der Kl. stelle sich erst,
wenn die ursprüngliche Bereicherung nicht mehr vorhanden sei. Schließlich
werde die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch nicht als Rechtsgrund i.S.
des § 812 BGB verstanden, sondern als tatsächlicher, außerrechtlicher
Vorgang begriffen. Die Parteien erbrächten keine Leistungen zur Erfüllung
eines in Wirklichkeit nicht bestehenden oder später weggefallenen
Rechtsgrunds. Von daher komme ohnehin nur ein Anspruch nach § 812 I 2 Alt. 2
BGB in Betracht. Der BGH habe es zwar für möglich gehalten, dass trotz
formal-dinglicher Alleineigentümerstellung eines Partners das gemeinsam
gebaute Haus bei wirtschaftlicher Betrachtung eine gemeinsame Wertschöpfung
darstelle. Die insofern im Einzelfall zu treffende Entscheidung führe hier
aber zu dem Ergebnis, dass nicht von der Absicht einer gemeinsamen
Wertschöpfung ausgegangen werden könne. Unstreitig habe die Kl. dem Bekl.
kein Miteigentum einräumen wollen, damit nicht dessen Kinder aus
geschiedener Ehe als Erben auf das Haus zugreifen könnten. Bei dieser
Sachlage würde es der Interessenlage zuwiderlaufen, wenn dem Bekl. ein
bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch zugebilligt werde.
[12]Ihm stehe auch kein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei dadurch gekennzeichnet, dass die
Partner sich jederzeit voneinander trennen könnten. Sie stelle deshalb keine
Geschäftsgrundlage dar, auf die vertraut werden könne. Deshalb gelte im
Grundsatz, dass Leistungen, die ein Partner für das dem Zusammenleben
dienende Wohnhaus erbringe, nicht auszugleichen seien. Etwas anderes gelte
nur bei Vorliegen einer - hier nicht festzustellenden - Vereinbarung. Der
Bekl. habe lediglich die Bereitschaft der Kl. behauptet, ihm ein Wohnrecht
einzuräumen, nicht hingegen, das Angebot auch angenommen und dessen
Vollziehung gefordert zu haben. Die Begründung eines dinglichen Wohnrechts
sei seinem Vortrag zufolge daran gescheitert, dass die Kl. die
Unterzeichnung des seit 1999 vorliegenden notariellen Entwurfs einer
Wohnrechtsbestellung immer wieder hinausgezögert habe. Gegen die Einräumung
eines nur schuldrechtlichen Wohnrechts als Ausgleich spreche der Umstand,
dass der Bekl. per Dauerauftrag eine monatliche Miete von 500 DM an die Kl.
gezahlt habe.
[13]Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung und den
Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
[14]II. 1. Soweit das BerGer. allerdings einen auf Herausgabe eines
Geschenks gerichteten Anspruch des Bekl. aus §§ 530 I, 531 II BGB verneint
hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Von einer Schenkung des Bekl.
kann nicht ausgegangen werden.
[15]Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Schenkung unter
Ehegatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne
echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens
der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet
wird. Dagegen stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung
oder Erwartung zu Grunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand
haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur
Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht
wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine
ehebedingte Zuwendung dar (BGHZ 116, 167 [169f.] = NJW 1992, 564 = FamRZ
1992, 300; Senat, NJW-RR 1990, 386 = FamRZ 1990, 600 [601]; BGHZ 129, 259
[263] = NJW 1995, 1889 = FamRZ 1995, 1060 [1061]; NJW 1997, 2747 = FamRZ
1997, 933).
[16]Diese Differenzierung kann auf Zuwendungen zwischen den Partnern
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden. Hier wie dort
erfolgen Zuwendungen, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen,
zwar auf Grund der bestehenden persönlichen Beziehungen und Bindungen.
Sie führen aber regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig
begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der
Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugute kommen (so
auch Hausmann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2.
Aufl., Kap. 4 Rdnrn. 45f.). Mit Rücksicht darauf hat das BerGer. bei den der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienenden Leistungen des Bekl. zutreffend
keinen Schenkungscharakter angenommen. Auch die Revision erhebt hiergegen
keine Einwendungen.
[17]2. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des BGH werden
gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner jedoch grundsätzlich nicht
ausgeglichen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen
derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende
vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in
persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine
Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter
sich geregelt hätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche
Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet,
sofern Bedürfnisse aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen
erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich
wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im
gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung „Gegenleistung“,
„Wertersatz“, „Ausgleich“ oder „Entschädigung“ verlangt werden (BGHZ 77, 55
[58f.] = NJW 1980, 1520; BGH, NJW 1992, 906 = FamRZ 1992, 408; NJW-RR 1993,
774 = FamRZ 1993, 939 [940]; NJW-RR 1996, 1473; NJW 1997, 3371 = FamRZ 1997,
1533; NJW 2004, 58 = FamRZ 2004, 94).
[18]3. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BGH ein Ausgleich nach
den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht
kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden
Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische
Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen
Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil
die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne
Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung
gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senat, BGHZ 165, 1
[10] = NJW 2006, 1268). Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die
Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstands, etwa
einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen
Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur
gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch
gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach
gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel aus
Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die
Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände sind ferner die Art
des geschaffenen Vermögenswerts, die von den Parteien erbrachten Leistungen
und ihre finanziellen Verhältnisse einzubeziehen (BGH, NJW-RR 2003, 1658 =
FamRZ 2003, 1542 [1543]).
[19]4. Einen solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat das
BerGer. ebenfalls verneint. Seine Ausführungen hierzu halten allerdings nur
im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
[20]a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes
Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt, wie die
Revision zu Recht rügt, nicht voraus, dass diese einen über den typischen
Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im
Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn
gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. hierzu
Senat, BGHZ 142, 137 [146] = NJW 1999, 2962). Diese Differenzierung hat
ihren Grund in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in einer Ehe.
Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Rücksichtnahme bei der
Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie dazu verpflichtet, durch ihre
Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§§ 1353
I 2, 1356 II 2, 1360 BGB). Insoweit erhält ein mitarbeitender Ehegatte bei
Scheidung einer im gesetzlichen Güterstand geführten Ehe grundsätzlich
bereits durch den Zugewinnausgleich einen angemessenen Ausgleich. Bei der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen dagegen weder rechtliche
Mitarbeitspflichten noch güterrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten. Das
erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher
Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388 [391] = NJW 1982, 2863; Senat,
BGHZ 142, 137 [146] = NJW 1999, 2962; vgl. auch Staudinger/Löhnig, BGB,
Neubearb. 2007, Anhang zu §§ 1297ff. Rdnr. 95).
[21]b) Gleichwohl sind die Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen
Ausgleichsanspruchs nicht erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent einen
Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen
haben.
[22]Verfolgen die Partner nämlich, wie hier, einen Zweck, der nicht über
die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht,
bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen.
Denn in diesem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung
ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (so auch
Hausmann/Hohloch, Kap. 4 Rdnr. 69; Staudinger/Löhnig, Anhang zu §§ 1297ff.
Rdnr. 99).
[23]Davon abgesehen hat das BerGer. aber auch festgestellt, dass die
formal-dingliche Alleinberechtigung der Kl. von dem Bekl. vor dem
Hintergrund akzeptiert worden ist, dass ihm kein Ausgleichsanspruch zustehen
solle, dessentwegen seine Kinder aus geschiedener Ehe als Erben in das Haus
vollstrecken könnten. War der Bekl. jedoch bereit, einen Wert zu schaffen,
der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen nicht gemeinsam
gehören sollte, kann trotz des Umfangs der behaupteten Leistungen nicht auf
einen konkludent zu Stande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen
werden.
[24]5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den
Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der BGH
grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer
gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe
der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen.
Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem
Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
zusammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele
es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft
begründe (BGH, NJW 1996, 2727 = FamRZ 1996, 1141 [1142]; NJW-RR 1996, 1473
[1474]; NJW 1997, 3371 = FamRZ 1997, 1533 [1534]).
[25]a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil
vom 31. 10. 2007 (NJW 2008, 443 = FamRZ 2008, 247 [249]) ausgeführt hat,
nicht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unterschiedlicher Begründung
überwiegend die Auffassung geteilt, ein Ausgleich habe für solche Leistungen
auszuscheiden, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse
oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das
Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen
würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen
Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe, hätten ihren
Unterhaltszweck erfüllt und könnten nach der Beendigung der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft nicht rückwirkend als zwecklos erachtet werden (Soergel/Lange,
BGB, 12. Aufl., NehelLG Rdnr. 26; Hausmann/Hohloch, Kap. 4 Rdnrn. 8f.;
Staudinger/Löhnig, Anhang zu §§ 1297ff. Rdnr. 85; Grziwotz, Nichteheliche
Lebensgemeinschaft, 4. Aufl., § 5 Rdnrn. 20, 29; Gernhuber/Coester-Waltjen,
FamR, 5. Aufl., § 44 Rdnr. 20; Burger, in: Schröder/Bergschneider,
FamilienvermögensR, 2. Aufl., Rdnrn. 7.16f.; Coester, JZ 2008, 315;
Wellenhofer, LMK 2008, 251355; Schulz, FamRZ 2007, 593 [594]).
[26]b) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen überschreiten und die
bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der
Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben, wird je nach
Fallgestaltung über gesellschaftsrechtliche Ansprüche hinaus ein rechtlich
schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis gesehen. Generell wird insofern darauf
hingewiesen, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft
bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber
keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen
(vgl. etwa Soergel/Lange, NehelLG Rdnr. 6; Wellenhofer, LMK 2008, 251355).
Wenn die Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen
Zusammenlebens ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass
Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung
ausschließlich dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre
indessen schon deshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen
zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die
Änderung der Rechtszuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im
Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung
erreichbares Ziel. Fordere die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf
gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich
des zu Grunde liegenden Kausalgeschäfts nur schwerlich geleugnet werden
können (Hausmann/Hohloch, Kap. 4 Rdnr. 3).
[27]Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten
überobligationsmäßige Leistungen erbracht würden, so beruhten diese nicht
auf dem Eherecht, erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Sie
beruhten auf einem (stillschweigenden) „familienrechtlichen
Kooperationsvertrag sui generis“, wonach jede Seite das ihr Mögliche zur
Sicherung und Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft beitrage und keine
wechselseitige Verrechnung stattfinde. Die gleiche (eherechts-unabhängige)
Situation bestehe aber in der faktischen Lebensgemeinschaft. Das Fehlen
einer rechtlichen Beziehung zwischen den Partnern bedeute nur, dass diese
untereinander keinen Anspruch auf Zuwendungen hätten. Es heiße aber nicht,
unbenannte Zuwendungen erfolgten rechtsgrundlos. Aufgabe des
familienrechtlichen Kooperationsvertrags sei es lediglich, einen
Behaltensgrund für die Zuwendung zu schaffen. So weit gehe aber auch die
rechtliche Verbindung zwischen den Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft. Bei Auflösung der Ehe greife beim gesetzlichen
Güterstand oder bei der Gütergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein;
diese Korrekturmöglichkeit fehle bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
soweit nicht etwas anderes vereinbart worden sei (Coester, JZ 2008, 315;
Lüderitz/Dethloff, FamilienR, 28. Aufl., § 8 Rdnr. 33). Ansprüche, die nach
allgemeinen Regeln begründet seien, könnten indessen nicht deshalb versagt
werden, weil die Partner unverheiratet zusammengelebt hätten (Schulz, FamRZ
2007, 593 [594]).
[28]Darüber hinaus erweise sich die Rechtsprechung des BGH als
widersprüchlich: Zum einen werde ein Ausgleich wegen Störung der
Geschäftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
grundsätzlich ausgeschlossen; zum anderen werde aber die Abgrenzung zwischen
einem familienrechtlichen Kooperationsvertrag - und damit die Lösung über
die Grundsätze der Geschäftsgrundlagenstörung - und einer Innengesellschaft
- also einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich - als fließend bezeichnet
(Lüderitz/Dethloff, § 8 Rdnr. 34).
[29]c) Bei Zuwendungen, die über das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht
auszugleichen ist, werden vor allem Ansprüche aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB sowie
solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich
gehalten (vgl. etwa Staudinger/Löhnig, Anhang zu §§ 1297ff. Rdnrn.
112ff.; Soergel/Lange, NehelLG Rdnrn. 91, 95; Hausmann/Hohloch, Kap. 4 Rdnrn.
153ff.; Grziwotz, § 5 Rdnr. 42; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 24 Rdnr. 24;
Lüderitz/Dethloff, § 8 Rdnr. 35; Schulz, FamRZ 2007, 593 [598ff.]; Lipp, AcP
180 [1980], 537 [577ff.]; OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 1475 [1477]; OLG
Karlsruhe, NJW 1994, 948 [949]). Der vorliegende
Fall erfordert die Beantwortung der Frage, ob solche Ansprüche nach
Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Abkehr von der
bisherigen Rechtsprechung in Betracht zu ziehen sind. Das ist zu bejahen.
[30]6. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH konnte ein
Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auch
dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen entsprechenden
Gesellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die
Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstands einen -
wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von
ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern
ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (so etwa BGH,
NJW 1997, 3371 = FamRZ 1997, 1533; NJW-RR 1996, 1473; NJW 1992, 906 = FamRZ
1992, 408). Der nunmehr zuständige erkennende Senat hat diese Rechtsprechung
in seiner Entscheidung vom 28. 9. 2005 (BGHZ 165, 1 [10] = NJW 2006, 1268)
insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesellschaftsrechtlicher
Vorschriften auch ohne zumindest schlüssig zu Stande gekommenen
Gesellschaftsvertrag für möglich gehalten worden war, und hat die Auffassung
vertreten, dass eine rein faktische Willensübereinstimmung nicht als
ausreichend erachtet werden könne (s. oben unter II 3). Diese geänderte
Beurteilung, an der der Senat festhält, kann, wie der vorliegende Fall
zeigt, zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs
gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsansprüche führen. Denn gerade in den
Fällen, in denen die in Rede stehende gemeinsame Wertschöpfung der
Verwirklichung des nichtehelichen Zusammenlebens zu dienen bestimmt ist,
werden häufig keine über die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft
hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein Rechtsbindungswillen
festzustellen sein.
[31]Eine Verkürzung der nach der bisherigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung bestehenden Ausgleichsmöglichkeiten ist indessen im Ergebnis
nicht gerechtfertigt und würde auch den Bedürfnissen der Praxis nicht
gerecht. Vielmehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, ein Bedürfnis
nach einem nicht auf die §§ 730ff. BGB beschränkten Ausgleich anzuerkennen.
[32]In einer Ehe stehen die persönlichen Beziehungen ebenfalls im
Vordergrund und bestimmen das vermögensbezogene Handeln der Ehegatten, ohne
dass daraus hinsichtlich überobligationsmäßiger Leistungen auf das Fehlen
einer Rechtsgemeinschaft geschlossen würde. Insofern werden ehebezogene
Zuwendungen angenommen, die nach Scheidung der Ehe, insbesondere bei
Gütertrennung, zu Ausgleichsansprüchen nach den Grundsätzen über den Wegfall
der Geschäftsgrundlage führen können (ebenso Hausmann/Hohloch, Kap. 4 Rdnr.
4). Zudem vermag auch das Argument, der leistende Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in Kauf
genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, nicht länger zu
überzeugen. Der Partner weiß zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit
beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung zu
Grunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er
hierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut
hat, erscheint dies schutzwürdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in
die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist (§ 1353 I 1
BGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche
Behandlung nicht überzeugend zu begründen (vgl. auch Hausmann/Hohloch, Kap.
4. Rdnrn. 156f., und Schulz, FamRZ 2007, 593 [595]).
[33]Mit Rücksicht hierauf hält der Senat nicht daran fest, Ansprüche nach
den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die
ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den
Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich
nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen,
was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht (vgl. II 5a), im Einzelfall
zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen unter diesen rechtlichen
Gesichtspunkten begründet ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur für
nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern würde auch für andere Formen des
gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens gelten, wie sie etwa unter
verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar
sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit nicht an.
[34]7. a) Nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer
Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der
Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht
eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser
Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine
Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen
nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen
werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg
bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt,
ohne zu widersprechen (Senat, BGHZ 115, 261 [263] = NJW 1992, 427 =
FamRZ 1992, 160 [161] m.w. Nachw.).
[35]Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen
nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur
bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die
deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt.
Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem
Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede,
wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen
Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in
der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig
partizipieren zu können (Hausmann/Hohloch, Kap. 4. Rdnrn. 140ff.;
Staudinger/Löhnig, Anhang zu §§ 1297ff. Rdnrn. 115, 118).
[36]b) Eine solche Zweckabrede hat das BerGer. nicht festgestellt. Es hat
darauf abgehoben, dem Bekl. sei zur Vermeidung eines Vollstreckungszugriffs
seiner Kinder als Erben eines Ausgleichsanspruchs bewusst kein Miteigentum
an dem Haus eingeräumt worden. Deshalb verbiete es die Interessenlage, ihm
einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch zuzubilligen. Damit wird
der Sachvortrag des Bekl. indessen nicht ausgeschöpft.
[37]Nach dem vom BerGer. in Bezug genommenen Urteil des LG hat der Bekl.
geltend gemacht, die Kl. habe ihm ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus
eingeräumt; deshalb habe er die erheblichen Mittel zu Gunsten des
Bauvorhabens aufgewendet, zu diesem Zweck als Altersvorsorge gedachte
Ersparnisse aufgelöst und darüber hinaus umfangreiche Eigenleistungen
erbracht. Das BerGer., das in anderem Zusammenhang auf den betreffenden
Vortrag eingegangen ist, hat diesen als für die Bestellung eines Wohnrechts
unzureichend erachtet, weil der Bekl. sich nicht dazu erklärt habe, ob er
das Angebot der Kl. angenommen habe. Gegen die Einräumung eines
schuldrechtlichen Wohnrechts spreche der Umstand, dass der Bekl. eine
monatliche Miete von 500 DM an die Kl. gezahlt habe.
[38]Mit dieser Begründung kann die behauptete Zweckabrede indessen nicht
ausgeräumt werden. Der Vollziehung eines zugesagten Wohnrechts bedurfte es
insoweit nicht, vielmehr reicht es aus, wenn die Zuwendung des Bekl. - für
die Kl. erkennbar - diesem Zweck gedient hat und von ihr, ohne insoweit zu
widersprechen, entgegengenommen worden ist. Hinsichtlich der Mietzahlungen
des Bekl. hat die Revision im Übrigen zu Recht gerügt, nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kl. seien diese Zahlungen im
Verhältnis zwischen den Parteien als Beitrag zu den Kosten der Lebensführung
betrachtet worden. Dann können die Zahlungen aber nicht als dem Vorbringen
des Bekl. entgegenstehend gewertet werden.
[39]c) Soweit das BerGer. die Auffassung vertreten hat, der Bekl. habe den
Wertzuwachs, den das Haus durch seine Zuwendungen erfahren habe, nicht
dargelegt, hat es die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt. Für
das Bauvorhaben waren unstreitig Kosten von 320000 DM veranschlagt. Die
behaupteten Leistungen des Bekl. lassen sich hierzu in Beziehung setzen. Da
das Haus seinen Angaben zufolge einen Wert von 400000 DM bis 450000 DM hat,
liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, die Leistungen des Bekl. hätten
sich nicht in dem Wert niedergeschlagen. Mit der gegebenen Begründung kann
ein Bereicherungsanspruch danach nicht abgelehnt werden.
[40]8. a) Daneben kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über
den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit der
gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zu Grunde
lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde
Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit etwa Fälle, in denen
es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswerts nicht zu
gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine
Zweckabrede i.S. des § 812 I 2 Alt. 2 BGB nicht festzustellen ist. Sie hat
allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der
Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des
täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu
beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu
den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er
kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen
Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich
werdende Beiträge übernimmt (Senat, NJW 2008, 443 = FamRZ 2008, 247 [249]).
[41]b) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinne
handelt es sich allerdings nicht, soweit Arbeitsleistungen des Bekl. in
Frage stehen. Solche Leistungen, die ein Partner zu Gunsten des anderen
erbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begrifflich nicht
als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer
Übertragung von Vermögenssubstanz kommt (BGHZ 84, 361 [365] = NJW 1982,
2236; Senat, BGHZ 127, 48 [51] = NJW 1994, 2545). Daraus folgt aber nicht,
dass Arbeitsleistungen - im Gegensatz zu gemeinschaftsbezogenen Leistungen -
nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft nicht zu Ausgleichsansprüchen
führen können, denn wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine
geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von Vermögenssubstanz.
[42]Der BGH hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen
Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, wenn ein
Ehegatte bei Gütertrennung für den Ausbau des im Eigentum des anderen
stehenden Familienwohnheims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht
hat. Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und
insbesondere über das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der
Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen
geschuldet wird, weit hinausgehen, können die Umstände den Schluss auf einen
stillschweigend zu Stande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag
(sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Geschäftsgrundlage durch das
Scheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84, 361 [367ff.] = NJW 1982, 2236).
[43]Diese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls
heranzuziehen. Sie kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines
konkludenten Gesellschaftsvertrags auf Grund der Fallgestaltung ausscheidet,
die Arbeitsleistungen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was
das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und
noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Da
nichteheliches Zusammenleben allerdings keine Beistandspflichten begründet,
kann - anders als im Verhältnis von Ehegatten zueinander - hier freilich
nicht gefordert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen überschritten
wird. Erbringt einer der Partner unter solchen Umständen
Arbeitsleistungen, so kann davon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach
einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur
Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre
Geschäftsgrundlage haben.
[44]c) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen
zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu
berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem
anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist
grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung
der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und
Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht, auf den
Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter
Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu
Senat, NJW 1997, 2747 = FamRZ 1997, 933 m.w. Nachw.). Das Merkmal der
Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher
Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen
erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände
des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu
berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist.
[45]Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich
zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrachten
Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an
dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann (BGHZ 84, 361 [368] =
NJW 1982, 2236). Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise
begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur
Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen
durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum
Ausgleich unter Ehegatten Johannsen/Henrich/Jaeger, EheR, 4. Aufl., § 1414
Rdnr. 24; Haas, FamRZ 2002, 205 [216]; Schulz, FamRB 2005, 142 [145f.]).
[46]Eine den danach maßgeblichen Anforderungen entsprechende Beurteilung des
Sachverhalts hat das BerGer. - auf der Grundlage der bisherigen
Rechtsprechung des BGH - nicht vorgenommen.
[47]9. Daher kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs
keinen Bestand haben. Die Sache ist an das BerGer. zurückzuverweisen, das
die erforderlichen Feststellungen, auch zur streitigen Höhe der Zuwendungen,
nachzuholen haben wird.
[48]10. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
[49]Falls ein Bereicherungsanspruch dem Grunde nach zu bejahen sein
sollte, dürfte § 815 BGB eine Kondiktion nicht ausschließen, denn eine
beabsichtigte lebenszeitliche Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
war nicht von Anfang an unmöglich. Die Vorschrift greift allenfalls dann
ein, wenn der Entreicherte selbst die Verbindung wider Treu und Glauben
gelöst hat. Eine verschärfte Haftung gem. § 820 I BGB dürfte ebenfalls nicht
in Betracht kommen. Der Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
stellt keinen beabsichtigten Erfolg dar, dessen Eintritt ungewiss war.
Die Partner wissen zwar um die jederzeitige Auflösbarkeit ihres
Verhältnisses und konnten damit gegebenenfalls auch die Beendigung der
gemeinsamen Nutzung vorhersehen. In der Regel wird es sich aber aus der
Sicht des Empfängers nur um eine als entfernt angesehene Möglichkeit
handeln, dass alles anders als erwartet kommen könne. Dies ist jedoch
noch keine Ungewissheit i.S. des § 820 I 1 BGB.
[50]Im Übrigen dürfte die Saldotheorie bei den hier in Rede stehenden
Ansprüchen nicht anwendbar sein (vgl. Staudinger/Löhnig, Anhang zu §§
1297ff. Rdnrn. 120f.; Soergel/Lange, NehelLG Rdnr. 94).
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