Ausgleich unbenannter Zuwendungen in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 313 BGB (Geschäftsgrundlage)
BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR
132/12 - OLG Bremen
Fundstelle:
NJW 2013, 2187
Amtl. Leitsatz:
Nach Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen
finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den
Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden
Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen
nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum
aufzuwenden wäre.
Zentrale Probleme:
S. die Anm. zu BGHZ 183, 242
mit den dortigen Verweisungen sowie zuletzt
BGH v. 6.5.2014 - X ZR 135/11.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Der Kläger macht gegen die Beklagte
Ausgleichsansprüche nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
der Parteien geltend.
2 Die Parteien lebten von 1995 an in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
zusammen. Am 13. Dezember 1996 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren.
Ende 1996 erwarb die Beklagte eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 64.000
DM zu Alleineigentum. Zur Finanzierung nahm sie einen Kredit in Höhe von
80.000 DM auf. An der Immobilie wurden in der Folgezeit erhebliche
Renovierungsarbeiten durchgeführt, außerdem wurde ein Anbau errichtet. An
den Arbeiten wirkte der Kläger mit. Die Parteien, die zunächst bei der
Mutter der Beklagten gewohnt hatten, zogen 1998 in das Haus ein. Bis Oktober
2000 floss das Gehalt des vollschichtig erwerbstätigen Klägers auf das Konto
der Beklagten, von dem die Kreditrate für die Immobilie in Höhe von
monatlich 340 € bezahlt wurde. Ab November 2000 unterhielt der Kläger ein
eigenes Konto, von dem er bis einschließlich Dezember 2004 monatlich 409,03
€ auf das Konto der Beklagten überwies. Anfang 2005 kam es nach der Trennung
der Parteien zum Auszug des Klägers aus dem Haus.
3 Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von 65.537,55 € nebst Zinsen
begehrt. Er hat geltend gemacht, das Haus habe als Familienheim genutzt
werden sollen. Wegen eines für ihn bestehenden Schufa-Eintrags hätten die
Parteien beschlossen, dass die Beklagte Alleineigentümerin werden solle. Aus
formellen Gründen sei sie auch Alleinkreditnehmerin geworden. Die Parteien
seien sich aber einig gewesen, die Kreditkosten jeweils hälftig zu tragen.
In der Zeit von Januar 1997 bis Dezember 2004 habe er die Kreditrate allein
gezahlt. Außerdem habe er erhebliche Renovierungsarbeiten an dem Haus
durchgeführt. Insofern habe er mindestens 1.900 Stunden aufgewandt, für die
ein Stundenlohn von 15 € anzusetzen sei, da er gelernter Tischler sei. Für
Baumaterial habe er Aufwendungen in Höhe von 10.491,71 € getätigt. Aufgrund
seiner Leistungen sei der Wert des Hauses auf mindestens 110.000 €
gestiegen.
4 Die Beklagte hat vorgetragen, bei den Zahlungen des Klägers habe es sich
um dessen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten gehandelt. An den
Renovierungsarbeiten habe er sich nur in sehr geringem Umfang beteiligt und
an Material allenfalls Kleinteile finanziert.
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit
der er sein Begehren in Höhe von 43.266,95 € nebst Zinsen weiterverfolgt
hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich seine zugelassene
Revision.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Umfang Erfolg.
7 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende
August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor
diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
I.
8 Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in FamRZ
2012, 463 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:
9 Der Kläger könne von der Beklagten keinen Ausgleich verlangen.
Rückforderungsansprüche nach Schenkungsrecht bestünden nicht. Zuwendungen
zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die der
Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienten, fehle regelmäßig der
Schenkungscharakter. Auch gesellschaftsrechtliche Ansprüche des Klägers
schieden aus. Diese würden voraussetzen, dass zwischen den Parteien
zumindest konkludent ein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen sei. Darauf
könne schon deshalb nicht geschlossen werden, weil der Kläger bereit gewesen
sei, mit seinen Leistungen einen Wert zu schaffen, der von den Parteien nur
gemeinsam habe genutzt werden, ihnen jedoch nicht gemeinsam habe gehören
sollen.
10 Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keine bereicherungsrechtlichen
Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der
Zweckverfehlung. Auf den täglichen Bedarf der Gemeinschaft gerichtete
Leistungen, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder
die Entrichtung der Miete für die gemeinsam benutzte Wohnung, das
Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten, seien von einem
Ausgleich grundsätzlich ausgenommen. Deshalb stehe dem Kläger ein Anspruch
in Höhe von 13.914,95 € wegen Zahlung der monatlichen Raten auf das von der
Beklagten zur Finanzierung der Immobilie aufgenommene Darlehen nicht zu.
Zwar sei die genaue Trennlinie zwischen nicht auszugleichenden Leistungen
einerseits und deutlich darüber hinausgehenden und deshalb einem Ausgleich
unterliegenden Leistungen andererseits unklar. Aber jedenfalls dann, wenn es
um monatliche Zins- und Tilgungsleistungen eines Partners auf ein von dem
anderen Partner aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung der in dessen
Alleineigentum stehenden und von den Partnern und deren Kind gemeinsam
genutzten Immobilie gehe, die nicht deutlich das Maß dessen überstiegen, was
für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums aufzuwenden gewesen wäre,
schieden Ausgleichsansprüche aus. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die
Kreditraten offenkundig zumindest nicht deutlich über dem Betrag liegen, den
der Kläger an Miete für entsprechenden Wohnraum hätte aufwenden müssen. Nach
der von den Parteien gewählten Aufgabenverteilung hätte es dem Kläger
oblegen, auch für die Miete aufzukommen, ohne dass er deshalb für die Zeit
des Zusammenlebens der Parteien nachträglich einen Ausgleich hätte verlangen
können. Der Umstand, dass von dem Kläger erbrachte Tilgungsleistungen zu
einer Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten geführt hätten, rechtfertige
kein anderes Ergebnis. Aus denselben Erwägungen scheide insoweit auch ein
Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) aus. Denn auch dieser komme hinsichtlich der
im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen nicht
in Betracht.
11 Ein Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von 852,60 € wegen der
behaupteten Materialeinkäufe lasse sich ebenfalls weder aus § 812 Abs. 1
Satz 2 Alt. 2 BGB noch aus § 313 BGB herleiten. Auch insoweit scheitere ein
Anspruch bereits daran, dass die behaupteten Leistungen nicht über das Maß
dessen hinausgingen, was im Rahmen des Zusammenlebens in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft als üblich anzusehen sei.
12 Schließlich könne der Kläger auch weder nach Bereicherungsrecht noch
wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Zahlung von 28.500 € wegen von ihm
erbrachter Arbeitsleistungen verlangen. Den Beweis dafür, die von ihm
behaupteten 1.900 Arbeitsstunden geleistet zu haben, habe er nicht geführt.
Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht ergeben, in
welchem konkreten - oder zumindest eine Schätzung nach § 287 ZPO
ermöglichenden - Umfang der Kläger tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht
habe. Fest stehe vielmehr, dass außer dem Kläger noch zahlreiche weitere
Personen aus dem Umfeld beider Parteien an den Arbeiten beteiligt gewesen
seien. Welchen Anteil der Kläger daran tatsächlich gehabt habe, habe nicht
geklärt werden können. Vor diesem Hintergrund sei nicht einmal feststellbar,
ob die Arbeitsleistungen des Klägers deutlich über das Maß dessen
hinausgegangen seien, was das tägliche Zusammenleben im Rahmen einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfordert habe, geschweige denn ob und
gegebenenfalls inwieweit sie zu einem messbaren und noch vorhandenen
Wertzuwachs auf Seiten der Beklagten geführt hätten.
II.
13 Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen
Nachprüfung stand.
14 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen
Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche
Gesellschaft verneint.
15 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges
Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische
Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen
Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Die Anwendung
gesellschaftsrechtlicher Regeln kann in Frage kommen, wenn die Partner die
Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb oder dem Umbau einer Immobilie einen
- wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der
von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt,
sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte
(Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 18 ff. und vom 6. Juli
2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 14 jew. m.w.N.).
16 b) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zutreffend
davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein
gesellschaftsrechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen
ist, hier nicht vorliegen. Wenn die Parteien, wie hier, einen Zweck
verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem
erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner
regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden
rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ
2008, 1822 Rn. 22 und vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 -FamRZ 2011, 1563 Rn.
16). Abgesehen davon hat der Kläger bewusst die formal-dingliche
Alleinberechtigung der Beklagten akzeptiert, da wegen seiner Schufa-Eintragung
auch die Finanzierung über ein von der Beklagten allein aufgenommenes
Darlehen erfolgen sollte. Gegen die betreffende Beurteilung erhebt auch die
Revision keine Einwendungen.
17 2. Einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall
der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat das Berufungsgericht allerdings mit
unzutreffenden Erwägungen in vollem Umfang abgelehnt.
18 a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen
Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die
Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (Senatsurteile
BGHZ 177, 193 =
FamRZ 2008, 1822 Rn. 40;
BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 25 und Urteil vom
6. Juli 2011 - XII ZR
190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 19). Die
Rückabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen
bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst
die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des
Fortbestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen.
Ebenso zu beurteilen sind die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu
den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt.
Er kann insofern nicht bessergestellt werden als derjenige Partner,
dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich
werdende Beiträge übernimmt (Senatsurteile vom
6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 -
FamRZ 2011, 1563 Rn. 19 und vom 31. Oktober 2007 - XII ZR
261/04 - FamRZ 2008, 247, 249).
19 b) Als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen kommen die Leistung der
monatlichen Kreditraten sowie die Bezahlung von Baumaterial in Betracht.
20 aa) Einen in Höhe von 13.914,95 € geltend gemachten Ausgleichsanspruch
wegen der Finanzierungsleistungen hat das Berufungsgericht mit der
Begründung verneint, die Zuwendungen hätten dem Zweck gedient, das
Zusammenleben in der gewünschten Art zu ermöglichen und seien deshalb von
einem Ausgleich auszunehmen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
21 (1) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen
ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es
einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren.
Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem
Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen
Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern
ist es sachgerecht, auf den Maßstab der Unbilligkeit zurückzugreifen, der
für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand
der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich,
dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen
nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend
ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteil
vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 23).
22 Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin
insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien,
Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und
noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen ab (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 84, 361, 368 = FamRZ
1982, 910, 912 und vom 6.
Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 24).
23 (2) Danach hat das Berufungsgericht zu Recht in seine Beurteilung
einbezogen, dass die Höhe der monatlichen Darlehensraten nach den
getroffenen Feststellungen die für gemieteten Wohnraum aufzubringende Miete
nicht deutlich überstiegen hätte. In dieser Größenordnung sind Wohnkosten
aber zu dem Aufwand zu rechnen, den die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt
und der deshalb von einem Ausgleich auszunehmen ist. Dem steht
nicht entgegen, dass mit der Zahlung der Kreditraten ein Vermögenszuwachs
bei der Beklagten eingetreten ist. Dieser betrifft allein den in den
monatlichen Raten enthaltenen Tilgungsanteil. In welcher Höhe
Tilgungen erfolgt sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne
dass die Revision rügt, dass Vortrag des Klägers übergangen worden sei.
Schon deshalb ist der Umfang einer Vermögensmehrung nicht ersichtlich.
Abgesehen davon ist der Tilgungsanteil erfahrungsgemäß gering, so dass von
einem erheblichen Vermögenszuwachs auch aus diesem Grund nicht ausgegangen
werden kann. Dann ist die tatrichterliche Würdigung, aus Gründen der
Billigkeit sei auch insoweit kein Ausgleich vorzunehmen, revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
24 (3) Die Revision ist ebensowenig begründet, soweit die Zahlungen der
Kreditraten durch den Kläger den Zeitraum vor dem Einzug in das Haus der
Beklagten betreffen. Insoweit handelt es sich allerdings nicht um
Aufwendungen für Leistungen, die die Gemeinschaft täglich benötigte, sondern
der Aufwand diente dem Erwerb und dem Umbau des im Alleineigentum der
Beklagten stehenden, erst künftig zu beziehenden Hauses. Zwar war der Kläger
nach seinem Vorbringen finanziell allein in der Lage, die Zahlungen
vorzunehmen, da er im Gegensatz zu der Beklagten über Einkommen aus einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit verfügte. Bei einer solchen Fallgestaltung
können sich während des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
die Einkommensverhältnisse der Partner dahin auswirken, dass der Partner mit
dem höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der
gemeinsamen Lebensführung und einer geplanten Veränderung der gemeinsamen
Wohnsituation beiträgt. Soweit er damit aber einen Vermögenszuwachs des
anderen bewirkt hat und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefallen ist,
gebieten es Treu und Glauben nicht generell, die Vermögenszuordnung mit dem
Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens günstigeren
Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten (Senatsurteil
vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 25).
Vielmehr ist insbesondere unter Berücksichtigung des Vermögenszuwachses
durch die betreffenden Leistungen zu entscheiden, ob und inwieweit dem
Zuwendenden die Aufrechterhaltung der hierdurch geschaffenen
Vermögensverhältnisse zuzumuten ist.
25 Auch in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch
zu Recht abgelehnt. Eine noch vorhandene Vermögensmehrung der Beklagten, auf
die ein Ausgleich begrenzt ist, kann auch insofern allenfalls im Umfang des
in den Kreditraten enthaltenen Tilgungsanteils liegen. Dieser Anteil ist,
wie bereits ausgeführt, nicht festgestellt. Er würde aber bezüglich des hier
in Rede stehenden Zeitraums ebenfalls keine Größenordnung erreichen, der
erhebliche Bedeutung zukommt, so dass die Beibehaltung der durch die
Zahlungen des Klägers geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht unbillig ist.
26 bb) Soweit der Kläger einen Ausgleichsanspruch wegen der Bezahlung von
Baumaterial in Höhe von 852,60 € weiterverfolgt, bleibt seine Revision
dagegen erfolglos. Die Annahme des Berufungsgerichts, solche Leistungen
gingen nicht über das Maß des Üblichen hinaus und seien deshalb nicht aus-gleichspflichtig,
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der
Revision hat das Berufungsgericht die genannten Aufwendungen auch nicht
isoliert betrachtet, sondern die Situation mit derjenigen bei einem
Zusammenleben in gemieteten Räumen verglichen. Auch dann wären im Laufe der
Jahre neben der Miete Aufwendungen für Renovierungsarbeiten und dergleichen
angefallen. Die Gesamtbelastung des Klägers wäre in diesem Fall somit
vergleichbar gewesen.
27 c) Soweit das Berufungsgericht einen Ausgleich wegen der
Arbeitsleistungen des Klägers abgelehnt hat, begegnet die Entscheidung
allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
28 aa) Hinsichtlich der Arbeitsleistungen handelt es sich zwar nicht
um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinne. Derartige
Leistungen können begrifflich nicht als Zuwendung angesehen werden, weil es
nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt. Gleichwohl können
Arbeitsleistungen nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft zu
Ausgleichsansprüchen führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine
geldwerte Leistung darstellen wie die Übertragung von Vermögenssubstanz
(Senatsurteil vom 6. Juli
2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 20).
29 Nach der Rechtsprechung des Senats kann deshalb davon auszugehen sein,
dass Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem
anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und
darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Das kann in Betracht kommen, wenn die
Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das
tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und
noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben
(Senatsurteile BGHZ 177,
193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 41 ff. und vom
6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 -
FamRZ 2011, 1563 Rn. 21).
30 Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil nicht
feststellbar sei, dass die Arbeitsleistungen deutlich über das Maß des
Üblichen hinausgegangen sei. Mit dieser Begründung kann ein Anspruch
indessen nicht in vollem Umfang versagt werden.
31 bb) Entgegen der Rüge der Revision musste das Berufungsgericht allerdings
nicht die Großmutter der Beklagten zu der klägerischen Behauptung vernehmen,
die Parteien hätten im Rahmen der Trennung eine Vereinbarung geschlossen und
schriftlich fixiert, nach der der Kläger keine Ausgleichsansprüche wegen
seiner Investitionen und Arbeitsleistungen geltend machen werde, während die
Beklagte ihn von den Unterhaltskosten für das gemeinsame Kind freizustellen
habe. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag hinreichend substantiiert und
deshalb einer Beweisaufnahme zugänglich war. Selbst wenn das Vorbringen als
richtig unterstellt wird, lässt sich daraus nicht entnehmen, von welchem
Umfang oder Wert der Arbeitsleistungen des Klägers die Parteien ausgegangen
wären.
32 cc) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht
habe die Beweisaufnahme über den Umfang der Arbeitsleistungen des Klägers
unter Verstoß gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht wiederholt. Die behaupteten
Widersprüche in der Beweiswürdigung erforderten dies nicht, vielmehr hätte
das Berufungsgericht eine abweichende Würdigung vornehmen können, soweit es
nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugen anderweitig beurteilt.
33 Die Rügen gegen die Beweiswürdigung führen ebenfalls nicht zum Erfolg.
Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich
nur auf die Einhaltung gesetzlicher Beweisregeln, Vermutungen und
anerkannter Grundsätze, rechtliche Möglichkeit, Vollständigkeit und
Widerspruchsfreiheit sowie auf Verstöße gegen Erfahrungssätze und
Denkgesetze überprüfbar (BGH Urteil vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - NJW
1999, 3481, 3482). Solche Verstöße zeigt die Revision nicht auf. Ihr Vortrag
läuft vielmehr darauf hinaus, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen
des Berufungsgerichts zu setzen.
34 Soweit die Revision ausführt, das Näheverhältnis der Zeugen zu der
jeweiligen Partei sei nicht gewürdigt worden, wird damit kein
revisionsrechtlich beachtlicher Fehler aufgezeigt. Das Berufungsgericht
konnte dem Landgericht in der Annahme folgen, das Gericht habe sich nicht
von der Wahrheit oder Unwahrheit einzelner Zeugenaussagen überzeugen können.
Dabei durfte das Berufungsgericht in seine Beurteilung einbeziehen, dass
auch die der Beklagten nahe stehenden Zeugen die Mitarbeit des Klägers
bestätigt haben bzw. - so der Zeuge O., ein Onkel der Beklagten - dass
dieser bei allen Arbeiten mitgeholfen habe. Davon, dass die gegen die
Behauptung des Klägers sprechenden Aussagen inhaltlich widersprüchlich
seien, brauchte das Berufungsgericht nicht auszugehen. Die Angaben der
Mutter der Beklagten, die Zeugen F., D., M., B. und O. hätten die
Hauptarbeit geleistet, kann eine Erklärung darin finden, dass mehrere Helfer
ein größeres Ausmaß an Arbeit zu bewältigen vermögen als der Kläger allein.
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist danach rechtlich möglich.
35 dd) Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, einen
bestimmten Arbeitsumfang des Klägers festzustellen. Ausschlaggebend dafür
war, dass nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten
Beweisaufnahme zahlreiche Personen auf der Baustelle gearbeitet hatten.
Diese Begründung schließt es indessen nicht aus, einen Mindestumfang der
Arbeitsleistungen zu schätzen. Vor einer Prüfung, ob nicht unter diesem
Gesichtspunkt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gesamten für die
Anbau- und Renovierungsarbeiten erforderliche Anzahl von Stunden - ein
Mindestanteil, der auf den Kläger entfällt, angesetzt werden kann, ist die
volle Abweisung des Ausgleichsanspruchs nicht gerechtfertigt.
36 3. Die Revision wendet sich schließlich mit Erfolg dagegen, dass das
Berufungsgericht auch einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB
abgelehnt hat.
37 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwischen Partnern einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Bereicherungsanspruch wegen
Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das
hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei
einem oder beiden Partnern zur Bildung von der Beendigung der
Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben
(Senatsurteile BGHZ 177,
193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 34 ff.;
BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn.
32 ff. und vom
6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 -
FamRZ 2011, 1563 Rn. 30 ff.).
38 b) Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Dass es
auszugleichende Leistungen nicht hat feststellen können, unterliegt den
bereits aufgeführten Bedenken.
39 4. Danach kann das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage,
in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer
Feststellungen und der tatrichterlichen Beurteilung bedarf. Die Sache ist
deshalb insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
|