Gemeinschaftsbezogene Zuwendung: Abgrenzung zur
Schenkung, Rückforderung nach § 313 BGB (Geschäftsgrundlage) bei Scheitern
der Lebensgemeinschaft
BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR
135/11 - OLG Brandenburg
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der
Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für
den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der
Lebensgemeinschaft verstirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine
gemeinschaftsbezogene Zuwendung.
b) Die Zuwendung kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzugewähren
sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.
Zentrale Probleme:
Es geht um eine sog. "unbenannte" oder
"gemeinschaftsbezogene" Zuwendung innerhalb einer nichtehelichen
Gemeinschaft und deren Abgrenzung zur schenkung. Der BGH legt dar, unter
welchen Voraussetzungen eine solche nach den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage nach §§ 313 III, 346 BGB zurückgefordert werden kann. Er
baut dabei auf seiner bisherigen Rspr. auf, die in
BGHZ 177, 193 erstmals anerkannt hat, dass die
Grundätze über die sog. "unbenannte" Zuwendung auch auf nichteheliche
Lebensgemeinschaften Anwendung finden. S. dazu auch die Anm. zu BGHZ 183, 242
mit den dortigen Verweisungen.
©sl 2014
Tatbestand:
1 Der Kläger verlangt Rückzahlung
einer Zuwendung, die er an die während des Verfahrens verstorbene vormalige
Beklagte (nachfolgend: die Beklagte) während der Dauer einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft geleistet hat.
2 Die Parteien lebten ab 2003 zunächst in der Wohnung der Beklagten
und von Mitte 2005 bis 2008 in der Wohnung des Klägers in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft. Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe
von 50.000 €. Im Mai 2007 begaben sich die Parteien auf eine mehrmonatige
gemeinsame Europareise. Am 9. Mai 2007, kurz vor der geplanten Abreise,
veranlasste der Kläger die Teilung des Sparbriefs. Ein neuer Sparbrief über
einen Betrag von 25.000 € und für eine Laufzeit bis zum 27. Oktober 2009
wurde auf den Namen des Klägers, ein zweiter mit dem gleichen Inhalt auf die
Beklagte ausgestellt und ein Zeichnungsschein von ihr unterschrieben.
Am 10. Mai 2007 errichtete der Kläger ein notarielles Testament, in
dem er die Beklagte mit einem Vermächtnis von 15.000 € bedachte, verbunden
mit der Auflage, ihn orts- und standesüblich zu beerdigen und die Grabstätte
in ortsüblicher Weise zu pflegen. Anfang Oktober 2008 zog die
Beklagte aus der Wohnung des Klägers aus. Dieser forderte sie nach der
Trennung erfolglos auf, den auf ihren Namen lautenden Sparbrief
zurückzugeben. Mit der Klage hat er zunächst dessen Herausgabe begehrt und
verlangt nunmehr nach Auflösung des Sparbriefs und Gutschrift des
Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 € zuzüglich
Zinsen.
3 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach erneuter Beweisaufnahme
die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene
Revision des Klägers, mit der er den Antrag auf Zurückweisung der Berufung
weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts und Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
5 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, es spreche viel dafür, dass es
sich bei der Zuwendung des Sparbriefs an die Beklagte um eine Schenkung und
nicht um eine unbenannte Zuwendung unter Lebenspartnern handle. Der Kläger
habe nach seinen Angaben die Vorstellung gehabt, mit seiner Zuwendung eine
Absicherung der Beklagten vorzunehmen, falls ihm auf der bevorstehenden
Europareise etwas zustoßen sollte. Danach habe die Zuwendung nicht der
Verwirklichung oder Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
dienen und ihm selbst denknotwendig nicht mehr zugutekommen sollen. Sofern
man eine Schenkung bejahen wolle, ließen sich jedenfalls die Voraussetzungen
eines Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks (§§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2
BGB) nicht feststellen.
6 Auch wenn die Überlassung des Sparbriefs als unbenannte Zuwendung zu
werten sein sollte, bestehe kein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte.
Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung nach
§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB seien nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür
sei, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über
einen mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden sei. Der Kläger habe
den ihm obliegenden Nachweis für eine entsprechende konkrete
Zweckvereinbarung zwischen den Parteien nicht erbracht. Auch nach der
erneuten Vernehmung der hierzu vom Landgericht gehörten Bankangestellten sei
der genaue Ablauf des Geschehens am 9. Mai 2007 unklar geblieben. Bei der
Unterzeichnung des Zeichnungsscheins seien jedenfalls keine näheren
Gespräche über den Zweck der Zuwendung an die Beklagte geführt worden. Auch
nach dem Vorbringen des Klägers könne nicht angenommen werden, dass er die
Zuwendung des Sparbriefs an die Fortdauer der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft habe knüpfen wollen. Nach seiner Vorstellung hätte die
Lebensgemeinschaft während der Europareise durch seinen Tod beendet werden
können, und für diesen Fall habe er eine Absicherung der Beklagten
gewünscht. Der Kläger könne seinen Rückforderungsanspruch auch nicht auf den
Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
und dem eigenen Vortrag des Klägers lasse sich nicht feststellen, dass
Geschäftsgrundlage der Zuwendung des Sparbriefs die für die Beklagte
erkennbare Erwartung gewesen sei, die nichteheliche Lebensgemeinschaft werde
über die Europareise hinaus dauerhaften Bestand haben. Mit der Zuwendung
habe der Kläger vielmehr für eine Absicherung der Beklagten für den Fall
seines Todes sorgen wollen. Die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe der Kläger, der bei seiner Anhörung
immer wieder betont habe, mit der Beklagten über die Reise hinaus in einer
schönen Gemeinschaft gelebt zu haben, erkennbar nicht in seine Überlegungen
aufgenommen.
7 II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis offen gelassen, ob es sich nach
dem Vortrag des Klägers bei der Übertragung des Sparbriefguthabens auf die
Beklagte um eine Schenkung oder um eine unbenannte Zuwendung im Rahmen der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelte. Die rechtliche Würdigung ergibt,
dass letzteres zutreffend ist.
9 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine
Schenkung unter Ehegatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen
unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die
Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung
des Empfängers geleistet wird. Demgegenüber handelt es sich
um eine ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen
Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und
Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft
zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die
eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser
Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde.
Die Zuwendung führt mithin nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung (BGH,
Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn. 16). Dass die
Zuwendung in diesem Sinn der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte,
bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 13. November 2012
- X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 = MDR 2013, 138 Rn. 8; Urteil vom 28. März
2006 - X ZR 85/04, NJW 2006, 2330). Für Zuwendungen zwischen den
Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten die gleichen
Grundsätze.
10 b) Mit der Übertragung des Sparbriefs, mit der der Kläger der
Beklagten zu seinen Lebzeiten einen beträchtlichen Teil seines damaligen
Geldvermögens zugewandt hat, wollte er seine Lebensgefährtin für einen
denkbaren Unglücksfall absichern. Der zugewandte Betrag war nicht
zur freien Verfügung und nicht zum Verbrauch bestimmt, sondern diente der
Vorsorge für den Lebensunterhalt seiner Partnerin, sollte die
Lebensgemeinschaft unvorhergesehen durch den Tod des Klägers enden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in einem solchen Fall
dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass der Zuwendende nach
seinem Ableben an dem zugewandten Vermögenswert nicht mehr partizipieren
könnte. Entscheidend ist vielmehr der auf die Lebensgemeinschaft bezogene
Zweck, der zum Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser verfolgt wird.
Dass der Kläger im Streitfall - jedenfalls primär - das Ziel verfolgt hat,
die Beklagte für den Fall eines während der unmittelbar bevorstehenden Reise
und damit kurzfristig eintretenden Unglücksfalls abzusichern, darf nicht den
Blick dafür verstellen, dass der zugewandte Betrag während der bestehenden
Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in das Vermögen der Beklagten übergehen
und sie damit gerade als seine Lebensgefährtin vor den finanziellen
Folgen eines die Lebensgemeinschaft treffenden Schicksalsschlages geschützt
werden sollte. Ein solches Verhalten ist Ausdruck einer gegenüber
der Partnerin empfundenen Fürsorglichkeit und Verantwortung, die auf
Vertrauen und auf einer aus der gelebten Beziehung resultierenden besonderen
persönlichen Bindung beruht. Die Zuwendung war somit ein Akt der über den
für möglich gehaltenen Tod hinausreichenden Solidarität unter den
Lebensgefährten und stärkte deren Bindung aneinander. In diesem
Sinne kam der zugewendete Gegenstand der Lebensgemeinschaft und auch dem
Kläger selbst im Zusammenleben mit der Beklagten zugute.
11 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsgrundlage der
Zuwendung sei nicht weggefallen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
12 a) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eines
Vertrages die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss zutage
getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien sowie die der
einen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der
anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser
Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen
aufbaut (BGH, Urteil vom 25. November 2009
- XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 Rn. 18, 24; BGHZ
177, 193 Rn. 40, 44 mwN). Ein Ausgleichsanspruch aufgrund
Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen
sonach in Betracht, soweit diesen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde
lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH,
Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, NJW 2011, 2880 Rn. 19).
13 b) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zu Unrecht mit der
Erwägung verneint, der Kläger, der mit der Zuwendung für eine Absicherung
der Beklagten für den Fall seines Todes habe sorgen wollen, habe die
Möglichkeit eines Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erkennbar
nicht in Betracht gezogen. Dass der Zuwendende die Möglichkeit eines
Scheiterns der Ehe oder Lebensgemeinschaft nicht in Betracht zieht, ist
gerade typisch für Zuwendungen, die in der Vorstellung einer fortdauernden
Lebensgemeinschaft erbracht werden, die erst durch den Tod eines Partners
aufgelöst wird. Dementsprechend sollte die Beklagte auch gerade für diesen
Fall abgesichert werden.
14 III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da weitere tatsächliche
Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind und sich die Klage
auf Grundlage der getroffenen Feststellungen als begründet erweist, kann der
Senat abschließend in der Sache entscheiden und die Berufung der Beklagten
zurückweisen.
15 1. Nach dem im landgerichtlichen Urteil und dem Berufungsurteil
wiedergegebenen Vorbringen der Parteien ist der rechtlichen Beurteilung
zugrunde zulegen, dass der Kläger mit der Zuwendung der Beklagten - für
diese erkennbar - einen Betrag zuwenden wollte, der ihr im Falle seines
vorzeitigen Ablebens während der gemeinsamen Reise für ihren Lebensunterhalt
zur Verfügung stehen sollte. Zwar bezeichnet das Berufungsurteil dies als
Vortrag des Klägers. Es nimmt jedoch auch Bezug auf ein Schreiben der
Beklagten vom 24. September 2007, das sie in einem anderen Verfahren an das
Amtsgericht K. gerichtet hat und in dem sie die Absicht ihrer
"finanzielle(n) Absicherung durch einen Sparbrief von 25.000 €, sollte (dem
Kläger) alleine was zustoßen, damit ich gut abgesichert bin", ausdrücklich
bestätigt. Ersichtlich hat das Berufungsgericht das Klägervorbringen nur
deshalb als streitig dargestellt, weil die Beklagte, wie sich aus dem
landgerichtlichen Urteil ergibt, weiter vorgetragen hat, sie sei nahezu
fassungslos gewesen, als sie in der Bank erfahren habe, dass der Kläger
seinen Sparbrief geteilt habe und ihr eine Hälfte zuwenden wolle, und der
Kläger habe nach dem Bankbesuch geäußert, er habe ihr das Geld geschenkt,
weil "ihr Geld überall drinstecke". Diese behauptete Äußerung des Klägers
steht jedoch nicht in Widerspruch zum Zweck der Zuwendung, die Beklagte für
einen möglichen Unglücksfall abzusichern, sondern bestätigt vielmehr den
Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft der Parteien. Denn für eine solche
ist es gerade typisch, dass die Partner nach ihren jeweiligen Möglichkeiten
zum Lebensunterhalt beitragen. Dass der Kläger die Zuwendung
"Schenkung" genannt hat, besagt nichts gegen ihre rechtliche Qualifikation
als gemeinschaftsbezogene Zuwendung.
16 2. Mit dem Scheitern der Lebensgemeinschaft ist die Grundlage für
das weitere Behaltendürfen des Sparbriefguthabens durch die Beklagte
weggefallen. Der Kläger konnte von dem Vertrag, mit dem er der Beklagten das
Sparguthaben übertragen hat, zurücktreten und die Rückgewähr des Geleisteten
und gegebenenfalls Ersatz dessen Wertes verlangen (§ 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz
1, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).
17 a) Der gemeinschaftsbezogene Zweck einer Zuwendung hat allerdings
nicht notwendig zur Folge, dass die Zuwendung bei Scheitern der Beziehung
auszugleichen ist. Insbesondere bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im
täglichen Leben regelmäßig anfallen oder durch größere Einmalzahlungen
beglichen werden, scheidet ein Ausgleich regelmäßig aus (BGHZ
177, 193 Rn. 40). Bei der Abwägung, ob und in welchem Umfang Zuwendungen
zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu
berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem
anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff
ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung
der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und
Glauben nicht zuzumuten ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert
zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt,
denen nach den jeweiligen Verhältnissen unter Gesamtabwägung der Umstände
des Einzelfalls eine erhebliche Bedeutung zukommt (BGHZ
177, 193 Rn. 44; BGH, NJW 2011, 2880 Rn. 23).
18 b) Danach ist im Streitfall eine Rückgewähr geboten. Diente die Zuwendung
der Absicherung der Beklagten für den Fall, dass dem Kläger auf der
beabsichtigten Reise etwas zustoßen sollte, war sie nicht zur freien
Verfügung der Beklagten und insbesondere nicht zum Verbrauch bestimmt,
solange der Absicherungsfall nicht eintrat. Demgemäß haben die Parteien auch
nach der gemeinsamen Reise es dabei belassen, dass der Betrag von 25.000 €
in Form des Sparbriefs fest angelegt war. Der Absicherungszweck galt
insoweit fort. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte
die Zuwendung bei Fortbestehen der Lebensgemeinschaft bis zum Tod des
Klägers der Beklagten weiterhin als Altersvorsorge gedient und bei ihr
verbleiben können (vgl. zum Behaltendürfen der Zuwendung beim Tod
des Zuwendenden BGH, Urteil vom 25. November 2009 -
XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 Rn. 26). Nachdem die Lebensgemeinschaft
jedoch nicht bis zum Tod des Klägers angedauert hat, ist nicht nur der
Anlass für die Zuwendung, die die Lebensgemeinschaft ausgestalten sollte,
weggefallen; die Beklagte konnte nach dem Grund für die Zuwendung auch nicht
damit rechnen, diese weiterhin behalten zu dürfen.
19 Die Lebensgemeinschaft hat auch nicht so lange gedauert, dass aus einer
langjährigen engen persönlichen Bindung eine moralische Verpflichtung des
Klägers hätte resultieren können, der Beklagten den Vermögenswert der
Zuwendung auch bei Scheitern der Beziehung zu überlassen. Die Beziehung hat
vielmehr nur etwa fünf Jahre gehalten, so dass es unbillig erschiene, der
Beklagten den zugewendeten Betrag trotz der Trennung zu belassen und sie auf
Kosten des Klägers bereichert aus der gescheiterten Lebensgemeinschaft
hervorgehen zu lassen (vgl. MünchKomm./Wellenhofer, 6. Aufl., nach § 1302
Rn. 65). Dies gilt jedenfalls in Anbetracht des Umstands, dass die Zuwendung
einen nicht unerheblichen Teil des Gesamtvermögens des Klägers ausmacht, dem
es mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter kaum möglich sein wird,
weiteres Vermögen aufzubauen.
20 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
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