Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I S. 2 Alt. 2 BGB): Erfordernis der
Zweckvereinbarung; Ansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft; Beweislast bei Bereicherungsansprüchen; "sekundäre
Behauptungslast"
BGH, Versäumnisurteil vom
18. Februar 2009 - XII ZR 163/07
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Die
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt voraus,
dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über den mit
der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen
genügen nicht.
b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über
die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende
Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die
deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (im
Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193).
c) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle
Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei
es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Durch die den
Bereicherungsschuldner für sog. negative Umstände treffende sekundäre
Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten
des gegnerischen Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen
Beweislast des Bereicherungsgläubigers.
Zentrale Probleme:
Es geht im Anschluß an
BGH NJW 2008, 3277 und
BGH NJW 2008, 3282 um den Ausgleich
von Zuwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im
Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen der Zweckverfehlungskonditktion (condictio
ob rem) nach § 812 I S. 2. Alt. 2 BGB, insbes. dasjenige der
Zweckvereinbarung, sowie grundsätzliche Frage der Beweislast: Wer einen
Bereicherungsanspruch geltend macht, trägt die Beweislast hierfür und damit
auch für die Rechtsgrundlosigkeit. Da der Bereicherungsgläubiger i.d.R.
nicht das Fehlen jeden denkbaren Rechtsgrundes nachweisen kann, hilft ihm
die Rechtsprechung auf der prozeßrechtlichen Ebene durch die sog. "sekundäre
Behauptungslast" (s. dazu die Anm. zu BGHZ 169, 377):
Der Bereicherungsschuldner muß einen Grund nennen, warum er die Leistung
behalten will, damit der Gl. Gelegenheit hat, diesen auszuräumen, d.h. den
Beweis zu führen, daß er nicht vorliegt. Tut der dies nicht, so ist sein
Bestreiten der Rechtsgrundlosigkeit unsubstantiiert und führt gem. § 138 III
zur Fiktion eines Geständnisses (§ 288 ZPO). Lediglich eine behauptete
Schenkung hat ein Bereicherungsschuldner selbst zu beweisen (s. dazu für die
Eingriffskondiktion
BGHZ 169, 377; für die
Leistungskondiktion ist das sehr umstritten, s.
BGH ZEV 2003, 207 sowie die Nachw. bei
Staudinger-Lorenz, § 812 BGB, Rn. 93. Eine solche stand hier aber nicht im
Raum.
©sl 2009
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
2 Der Kläger und die Beklagte zu 1 (im Folgenden Beklagte) waren seit Mitte
der 90er Jahre befreundet und lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Mit
notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1998 erwarb der Kläger ein
Wohnungserbbaurecht. Auf den vereinbarten Kaufpreis zahlte die Beklagte am
2. Februar 1999 an den beurkundenden Notar einen Betrag in Höhe von 79.000
DM. Am 7. Juli 2000 wurde der Kläger als Berechtigter im
Wohnungserbbaugrundbuch eingetragen. Seit dieser Zeit bewohnte er die
Wohnung gemeinsam mit der Beklagten. Am 30. Oktober 2000 zahlte die Beklagte
dem Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 16.000 DM.
3 Im Dezember 2002 trennten sich die Parteien; der Kläger zog aus seiner
Wohnung aus und beließ sie der Beklagten zunächst zur unentgeltlichen
weiteren Nutzung. Später zog auch die - inzwischen verstorbene - Mutter der
Beklagten in die Wohnung ein, die einen weiteren Teil des Kaufpreises in
Höhe von 105.000 DM an den beurkundenden Notar gezahlt hatte. Der Mietwert
der Wohnung beträgt 526,35 € monatlich. Seit Juli 2004 zahlte die Beklagte
an den Kläger eine Betriebs- und Heizkostenpauschale von monatlich 270 €.
4 Mit der Klage hat der Kläger Räumung der Wohnung sowie eine
Nutzungsentschädigung beantragt. Mit erstem Teilurteil vom 15. März 2006
wurde die Beklagte - inzwischen rechtskräftig - zur Räumung der Wohnung
verurteilt. Die Beklagte hat widerklagend Rückzahlung ihrer an den Kläger
gezahlten Beträge von (79.000 DM + 16.000 DM =) 95.000 DM = 48.572,73 €
begehrt. Mit zweitem Teilurteil hat das Landgericht die Widerklage der
Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht
den Kläger verurteilt, an sie 48.572,73 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen
richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision des Klägers, mit der er
seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
5 Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch
Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf
der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ
37, 79, 81 ff.).
6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
7 Das Berufungsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Vertragliche
Rückzahlungsansprüche seien allerdings ausgeschlossen, weil die Beklagte
weder die Voraussetzungen eines Treuhandvertrages mit dem Kläger noch
diejenigen eines Auftrags oder einer Geschäftsbesorgung hinreichend
substantiiert dargelegt habe. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag
scheitere an der Besorgung eines fremden Geschäfts. Zwar liege ein
Fremdgeschäftsführungswille auch dann vor, wenn der Handelnde zugleich ein
eigenes und ein fremdes Geschäft besorge. Hier habe sich aus dem Kaufvertrag
aber nur eine Zahlungsverpflichtung für den Kläger ergeben. Dass die Zahlung
der Beklagten auf den Kaufpreis auch dazu gedient habe, ein eigenes Geschäft
zu führen, sei deswegen nicht ersichtlich.
8 Der Kläger habe die von der Beklagten geleisteten Beträge allerdings
gleichwohl herauszugeben, weil der mit der Leistung nach dem Inhalt des
Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg, nämlich ein Erwerb des Eigentums durch die
Beklagte, nicht eingetreten sei. Soweit der Kläger Einwendungen gegen den
Rückzahlungsanspruch erhebe, sei er dafür darlegungs- und beweisbelastet.
Grundsätzlich habe zwar der Bereicherungsgläubiger die Voraussetzungen des
Anspruchs zu beweisen und der Bereicherungsschuldner nur die von ihm
erhobenen Einwendungen darzulegen. Hier gelte aber etwas anderes. Weil der
Kläger behaupte, die eingeklagten Beträge zuvor der Beklagten überlassen zu
haben, mache er seinerseits einen Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB
geltend. In einer solchen Konstellation sei der Bereicherungsschuldner
ausnahmsweise wie ein Bereicherungsgläubiger anzusehen. Es sei mithin Sache
des Klägers, darzulegen und zu beweisen, welche Zahlungen die Beklagte zuvor
von ihm erlangt habe.
9 Dieser Darlegungs- und Beweislast sei der Kläger nicht nachgekommen.
Zwar habe er vorgetragen, der Beklagten zuvor drei Schecks über einen
Gesamtbetrag von 70.968,52 DM zu Anlagezwecken überlassen zu haben. Er habe
aber nicht bewiesen, dass die Beklagte die Beträge zu ihrer freien Verfügung
erhalten habe. Die Nachfrage zu der Scheckeinlösung über 40.000 DM sei von
der B. Bank e.G. im Antwortfeld nicht vollständig ausgefüllt worden. Soweit
maschinenschriftlich der Name und die Adresse der Beklagten aufgeführt
seien, könne daraus allenfalls geschlossen werden, dass sie den Scheck
eingereicht habe. Damit sei aber noch nicht belegt, dass der Betrag auch
einem ihrer Konten gutgeschrieben worden sei. Aus der Antwort der B.
Sparkasse zur Einlösung eines Schecks über 16.794,03 DM ergebe sich zwar,
dass die Beklagte den genannten Scheck eingereicht habe. Auf wessen Konto
die Gutschrift des Betrages erfolgt sei, lasse sich auch daraus nicht
entnehmen. Durch Vorlage der Kontoauszüge für ihr Konto bei der B. Bank e.G.
habe die Beklagte belegt, dass auf dieses Konto keine Einzahlung erfolgt
sei. Soweit der Kläger behaupte, die Beklagte habe noch ein - konkret
bezeichnetes - zweites Konto, sei dadurch nicht bewiesen, dass der
Geldbetrag auf diesem Konto eingegangen sei. Auch die Nachfrage zur
Einlösung eines weiteren Schecks über 14.174,49 DM sei von der Bank nicht
konkret ausgefüllt worden. Denn neben der maschinenschriftlichen Eintragung
des Namens der Beklagten und ihrer Adresse, die sich unter der
handschriftlichen Überschrift Scheckeinreicher befinde, sei handschriftlich
hinzugefügt: "Kto-Nr. .../neu: ... (Betrag ist in einer anderen Gesamtsumme
enthalten)". Bei dem angegebenen Konto handle es sich zwar um ein Konto der
Beklagten. Aus den von ihr vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich aber, dass
in der Zeit vom 4. März 1998 bis zum 3. April 1998 lediglich eine Gutschrift
in Höhe von 15,04 DM auf diesem Konto eingegangen sei. Damit sei die Angabe,
dass dieser Scheckbetrag in einer anderen Gesamtsumme enthalten sei, nicht
nachvollziehbar. Weitere Barzahlungen in Höhe von insgesamt 41.000 DM
(38.000 DM + 3.000 DM) im März oder April 1997 seien von der Beklagten
bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt.
10 Auch hinsichtlich der weiteren Zahlung der Beklagten an den Kläger in
Höhe von 16.000 DM habe der Kläger keinen Rechtsanspruch dargelegt. Zwar
habe er vorgetragen, am 9. August 2000 20.000 DM abgehoben und der Beklagten
in bar übergeben zu haben. Wegen einer Nachforderung des Finanzamts habe er
den Betrag kurzfristig von ihr zurückverlangt und sie habe deswegen die
16.000 DM auf sein Konto überwiesen sowie weitere - hier nicht
streitgegenständliche - 4.000 DM in bar zurückgezahlt. Auch die Barzahlung
in Höhe von 20.000 DM an die Beklagte habe der Kläger auf das Bestreiten der
Beklagten nicht bewiesen.
II.
11 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der
Revision nicht stand.
12 1. Das Berufungsgericht führt aus, dass der Beklagten gegen den Kläger
weder vertragliche Rückzahlungsansprüche noch Ansprüche aus Geschäftsführung
ohne Auftrag zustehen. Gegen diese - für ihn günstigen - Ausführungen
wendet sich der Kläger nicht.
13 2. Zu Recht rügt die Revision allerdings, dass die Begründung des
angefochtenen Urteils den zuerkannten bereicherungsrechtlichen
Rückzahlungsanspruch nicht trägt.
14 a) Soweit das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Beklagten
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB wegen Zweckverfehlung angenommen hat,
fehlen tragfähige Ausführungen zum gemeinsamen Zweck. Zwar hat das
Kammergericht pauschal ausgeführt, dass mit den Zahlungen der Beklagten der
Erwerb des Eigentums an der Wohnung durch sie bezweckt gewesen sei. Gegen
einen solchen Zweck bestehen aber schon deswegen Bedenken, weil die Beklagte
auf einen notariellen Kaufvertrag geleistet hat, der als Käufer den Kläger
und nicht sie selbst vorsah. Dafür, dass mit der Kaufpreiszahlung durch
die Beklagte eine spätere Eigentumsübertragung auf sie bezweckt gewesen sein
sollte, fehlen jegliche Feststellungen. Mit der pauschalen Annahme eines
solchen gemeinsamen Zwecks in Form eines „Eigentumser-werbs“ an dem
Wohnungserbbaurecht des Klägers setzt sich das Berufungsgericht zudem in
Widerspruch zu seiner vorangegangenen Entscheidung in dieser Sache. Denn das
Landgericht hatte mit dem ersten Teilurteil vom 15. März 2006 der Klage auf
Herausgabe der Wohnung stattgegeben, weil die Beklagte keine Treuhandabrede
dargelegt habe, und das Berufungsgericht ist dieser Argumentation gefolgt.
15 Denkbar wäre deswegen allenfalls eine gemeinsame Zweckabrede i.S. des
§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB, die die Zahlung an eine Fortdauer der
Lebensgemeinschaft oder jedenfalls an eine fortdauernde unentgeltliche
Nutzung der Wohnung knüpfen würde. Dies setzt allerdings voraus, dass
darüber mit dem Kläger als Empfänger der Leistung eine
Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen
nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber
angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen
bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung
entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263 =
FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.). Die danach erforderliche finale Ausrichtung
der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten
Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen
feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft
Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen
Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine
konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner
zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollen, der eine aber das
Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen
Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Senatsurteil
BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822, 1826).
16 Schließlich tragen die Entscheidungsgründe das Berufungsurteil auch
insoweit nicht, soweit das Berufungsgericht der Beklagten einen
Rückzahlungsanspruch in Höhe von 16.000 DM nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.
BGB zugesprochen hat. Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich
ausgeführt, dass diese Zahlung der Beklagten nicht im Zusammenhang mit dem
Wohnungskauf steht. Worin dann ein mit der Zahlung verbundener
gemeinsamer Zweck liegen könnte, hat es nicht weiter ausgeführt.
17 b) Obwohl die Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 48.572,73 €
(79.000 DM + 16.000 DM) zwischen den Parteien nicht in Streit stehen,
scheidet ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB schon
deswegen aus, weil die Beklagte diese Beträge nach ihrem eigenen Vortrag
geleistet hat, obwohl sie wusste, dass sie nicht zur Leistung verpflichtet
war (§ 814 BGB).
18 3. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Darlegungs- und
Beweislast halten den Angriffen der Revision nicht stand.
19 a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon
ausgegangen, dass die Beklagte ihren Bereicherungsanspruch gegen den
Kläger darzulegen und zu beweisen hat. Wer einen Anspruch geltend macht,
muss das Risiko einer Klagabweisung tragen, wenn sich die sein Begehren
tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, dass
grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und
im Bestreitensfalle nachweisen muss, der den Anspruch - sei es im Wege der
Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Dieser Grundsatz
gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind.
Deshalb hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige,
der einen Anspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die
Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, nämlich
dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene
herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH
Urteile vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 -NJW 1999, 2887 und vom 14.
Dezember 1994 - IV ZR 304/93 - NJW 1995, 662, 663). Das gilt
grundsätzlich auch in Fällen der Eingriffskondiktion (BGHZ
169, 377, 379 f. = FamRZ 2007, 386).
20 b) Hieraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass der
Bereicherungsschuldner als Gegner des grundsätzlich darlegungs- und
beweisbelasteten Bereicherungsgläubigers zu Sachvortrag im Hinblick auf den
Rechtsgrund der erfolgten Vermögensmehrung überhaupt nicht verpflichtet sei.
Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben,
bringt ein wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar
zum Ausdruck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen.
Worauf sich dieser Wille gründe, wird allein hierdurch jedoch nicht
erkennbar. Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müsste der
Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe
durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich,
aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer
möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren,
näher darzulegen.
21 Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche
Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessförderung
zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei, hier also der
Kläger, die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte
behalten zu dürfen. Erst wenn sie diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat,
kann und muss die für den Anspruch aus § 812 BGB darlegungs- und
beweisbelastete Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch
eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis
widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Danach
obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn
die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden
Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen
besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind
(BGH Urteile vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - NJW-RR 2004, 556 und vom
18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887
f.).
22 c) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts blieb danach
die Beklagte für alle Voraussetzungen ihres Bereicherungsanspruchs, also
auch für den mit der Zahlung verfolgten gemeinsamen Zweck, darlegungs- und
beweisbelastet. Dem Kläger als Bereicherungsschuldner obliegt zwar - sei es
im Rahmen eines von ihm zu erwartenden substantiierten Bestreitens oder im
Rahmen einer sekundären Darlegungslast - ein Vortrag zu den konkreten
Gründen, die nach seiner Rechtsauffassung dem von der Beklagten behaupteten
gemeinsamen Zweck entgegenstehen. Kommt der Bereicherungsschuldner dem
nicht nach, kann der Vortrag des Bereicherungsgläubigers, die Leistung sei
zu dem behaupteten gemeinsamen Zweck erfolgt, als unstreitig behandelt
werden. Durch die Darlegungslast des Bereicherungsschuldners ändert sich
nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle streitigen
Vortrags aber nichts an der grundsätzlichen Beweislast des
Bereicherungsgläubigers (BGH Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93
- NJW-RR 1995, 130, 131).
23 4. Auf der Grundlage seiner unzutreffenden Rechtsauffassung zur
Darlegungs- und Beweislast hat das Berufungsgericht der Widerklage
stattgegeben, weil der Kläger einen rechtlichen Grund für die Leistungen
durch die Beklagte in Höhe von 79.000 DM und weiteren 16.000 DM nicht
dargelegt habe.
24 Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Denn der Kläger
hat Tatsachen vorgetragen, die die Zahlungen der Beklagten als Rückzahlung
eines zuvor hinterlegten Betrages nach § 695 BGB darstellen können. So hat
er substantiiert unter Hinweis auf konkrete Schecknummern sowie auf die
Daten von Barzahlungen vorgetragen, der Beklagten als Verwahrerin Gelder
zugewendet zu haben. Ein Rechtsgrund für spätere Rückzahlungen der Beklagten
dürfte sich aus dem Vortrag des Klägers auch unabhängig davon ergeben, ob
mit den Zahlungen des Klägers ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist
oder ob lediglich ein Treuhandvertrag vorlag, der die Beklagte im Falle der
Unentgeltlichkeit nach den Vorschriften des Auftragsrechts zur Rückzahlung
verpflichtete (BGH Urteile vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - WM 1995,
2065 und vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - NJW 2002, 2459, 2460). Danach
muss, wenn das vereinbarte Geschäft bestimmungsgemäß dazu geführt hat, dass
der Auftragnehmer vom Auftraggeber etwas zur Ausführung des Auftrags
erhalten hat, der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Erhaltene wieder
herausgeben, soweit er es nicht entsprechend der getroffenen Abrede
verwendet oder verbraucht hat (§ 667 BGB). Die Beklagte hat diesen
Vortrag zwar bestritten. Dadurch hat sich an ihrer Beweislast aber nichts
geändert. Sie hätte den vom Kläger vorgetragenen Zweck der Leistungen
widerlegen müssen.
25 Weil das Berufungsgericht diese Beweislast für die Ansprüche der
Beklagten verkannt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
an das Kammergericht zurückzuverweisen.
26 5. Für das weitere Verfahren merkt der Senat an, dass das Kammergericht
im Rahmen seiner Beweiswürdigung wesentlichen Sachvortrag des Klägers
unberücksichtigt gelassen hat.
27 a) Soweit es sich nicht von einer Scheckleistung des Klägers an die
Beklagte in Höhe von (richtig wohl) 14.174,79 DM überzeugen konnte,
berücksichtigt es nicht, dass nach der vom Kläger vorgelegten Antwort auf
eine Nachfrage zum Einzugsvorgang dieser Scheck von der Beklagten
eingereicht und der Betrag auf ihr Konto bei der B. Bank e.G. gutgeschrieben
worden ist. Soweit das Kammergericht diese Auskunft wegen einer fehlenden
Kontobewegung nach den von der Beklagten vorgelegten Kontoauszügen für nicht
nachvollziehbar hält, übergeht es weiteren Sachvortrag. Denn die B. Bank e.G.
hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Scheckbetrag „in einer
anderen Gesamtsumme enthalten“ und als solcher gutgeschrieben worden ist.
Dazu hatte der Kläger substantiiert vorgetragen, dass der Scheckbetrag in
einer sich aus dem Kontoauszug vom 4. März 1998 ergebenden Einzahlung in
Höhe von 18.210,02 DM enthalten sei. Der gutgeschriebene Betrag setze sich
aus diesem Scheck in Höhe von 14.174,79 DM sowie weiteren Scheckgutschriften
in Höhe von 1.795 DM, 302,61 DM, 937,88 DM und 999,74 DM zusammen. Auch die
weiteren Beträge hat er substantiiert unter Hinweis auf den Scheckaussteller
vorgetragen. Dies wird das Berufungsgericht in seiner neuen Entscheidung zu
berücksichtigen haben.
28 b) Auch eine Scheckgutschrift über 16.794,03 DM dürfte der Kläger
schlüssig vorgetragen haben. Soweit das Kammergericht darauf abstellt, dass
die Kontoauszüge der Beklagten für eines ihrer Konten keinen entsprechenden
Zahlungseingang belegen, hätte es auf der Grundlage der zutreffenden
Darle-gungs- und Beweislast der Beklagten aufgeben müssen, auch die für die
betreffende Zeit erstellten Kontoauszüge ihres weiteren Kontos vorzulegen,
auf dem auch der vorgenannte Scheckbetrag gutgeschrieben worden war.
29 c) Wenn aber die Einlösung der zuvor genannten Schecks durch die Beklagte
und die Gutschrift auf eines ihrer Konten schlüssig dargelegt war, hätte das
Kammergericht der weiteren Auskunft der B. Bank e.G. vom 6. Mai 2004
größeres Gewicht verleihen müssen, nach der ein weiterer Scheck über 40.000
DM von der Beklagten eingelöst worden ist.
30 d) Auch die weitere Barzahlung in Höhe von insgesamt 41.000 DM (38.000 DM
+ 3.000 DM) im März oder April 1997 hat der Kläger schlüssig und unter
Hinweis auf seine handschriftlichen Notizen vorgetragen. Es wäre deswegen
Sache der Beklagten, auch diese Zahlung im Rahmen ihres
Bereicherungsanspruchs zu widerlegen. Gleiches gilt für die vom Kläger
behauptete Barzahlung in Höhe von 20.000 DM am 9. August 2000, der nach
seinem Vortrag die Rückzahlung der 16.000 DM und weiterer 4.000 DM zugrunde
liegt.
Auch insoweit wird die Beklagte die vom Kläger behauptete Zahlung widerlegen
müssen.
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