Beweislast für eine
behauptete Schenkung als Rechtsgrund bei Geltendmachung eines
Bereicherungsanspruchs
BGH, Urt. v. 14. November
2006 - X ZR 34/05
Fundstelle:
NJW-RR 2007, 488
BGHZ 169, 377
Amtl. Leitsatz:
Wer gestützt auf eine
Bankvollmacht Beträge vom Konto des Vollmachtgebers abgehoben hat, trägt im
Rückforderungsprozess die Beweislast für die Behauptung, mit der Abhebung
ein formnichtiges Schenkungsversprechen des Vollmachtgebers mit dessen
Willen vollzogen zu haben.
Zentrale Probleme:
Die Beklagte hatte mittels einer Kontovollmacht Beträge
vom Konto der Klägerin abgehoben, welche die Klägerin (im Wege der
Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) zurückfordert.
Dies setzt u.a. das Fehlen eines Rechtsgrundes voraus. Als ein solcher wurde
hier Schenkung behauptet. Als Anspruchsvoraussetzung für die Rückforderung
müßte an sich die Klägerin nachweisen, daß eine solche Schenkung nicht
vorliegt (s. BGH NJW
1999, 2887). Die Beweislastverteilung bedeutet
freilich nicht, daß der Kl. das Fehlen jedweden denkbaren Rechtsgrundes
nachweist. Es genügt, wenn er die von dem
Schuldner behaupteten und die sonst nach den Umständen in Betracht kommenden
Rechtsgründe ausräumt (s. BGH NJW 2003, 1039).
Auch besteht eine sekundäre Behauptungslast (Darlegungslast) des
Anspruchsgegners. Er muß die Umstände
darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Dies
wiederum muß der Bereicherungsgläubiger durch eigenen Vortrag und - im Falle
des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines
rechtlichen Grundes darzutun (BGH ZEV 2003, 207).
Einer solchen Darlegungslast hatte die Beklagte hier aber genügt.
Unter Abgrenzung zu bzw. Aufgabe dieser seiner bisherigen Rechtsprechung und
unter Anlehnung an die hM kommt der BGH zu dem Ergebnis, daß jedoch
derjenige, welche die Schenkung als Rechtsgrund behauptet, d.h. hier die
Bekl., diese zu beweisen habe. Er leitet dies in einem relativ komplizierten
Gedankengang letztlich aus § 518 Abs. 2 BGB her: Wer sich als Rechtsgrund
auf eine Schenkung beruft, die nicht in der Form des § 518 I BGB vereinbart
wurde, beruft sich damit auf ein formnichtiges Schenkungsversprechen, dessen
Heilung nach § 518 II BGB er behauptet. Letzteres aber ist ein für die Bekl.
günstiger Umstand, den er darzulegen und zu beweisen hat. Eine solche
Heilung würde aber voraussetzen, daß die Bekl. die Beträge mit Wissen und
Wollen der Kl. zum Zweck der Erfüllung des formnichtigen
Schenkungsversprechens erhalten hat, was sie nachweisen muß. Das aber ist im
Falle der "Selbstbedienung" durch Gebrauch der Kontovollmacht nicht ohne
weiteres gegeben: Das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt schon
nichts darüber, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis
zum Vollmachtgeber vornehmen darf.
Freilich betrifft die Entscheidung einen Fall der
Nichtleistungskondiktion, denn die Beträge wurden der Bekl. nicht etwa
überwiesen, sondern sie hatte sich mit der ihr erteilten Kontovollmacht
"selbst bedient". Der Senat argumentiert (in Abgrenzung zu
BGH NJW
1999, 2887) entscheidend damit, daß keine Handlung der Klägerin vorlag, die
den Schluss zulässt, dass die Abhebung eine schenkweise versprochene
Zuwendung mit deren Wissen und Wollen vollzogen wurde. Ob die
Beweislastumkehr, wie in der Literatur gefordert, auch für den Fall der
Leistungskondiktion gelten soll (eindeutig verneinend insoweit
BGH ZEV 2003, 207), bleibt hingegen offen. Die
vorliegend herausgearbeiteten Grundsätze ließen sich aber auch auf die
Leistungskondiktion übertragen (also etwa, wenn die Beträge hier von der Kl.
überwiesen worden wären): Auch dann behauptete nämlich die Bekl. eine
Heilung nach § 518 II BGB, für die sie beweispflichtig wäre. Dafür genügte
nicht der bloße Beweis der Überweisung, sondern auch ein Bezug der
Erfüllungshandlung zu einer Schenkung (so jetzt auch
BGH v. 11.3.2014 - X ZR 150/11.
S. auch BGH v. 18.2.2009 - XII ZR 163/07.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Sie lebt in einem Pflegeheim in
D. /Südafrika und wird durch einen Curator vertreten, der u.a. ihre
Vermögensangelegenheiten wahrzunehmen und etwaige Ansprüche gerichtlich
geltend zu machen hat. Die Klägerin war Inhaberin von Konten (Depot- und
Sparkonten) bei Bielefelder Banken, für die sie der Beklagten 1992
formularmäßige Bankvollmachten erteilt hatte.
2 Die Klägerin begehrt u.a. Rückzahlung und Auskunft über den Verbleib von
umgerechnet 164.251,45 Euro. Diesen Betrag erlangte die Beklagte, indem sie
im April 2001 die Guthaben der Sparkonten der Klägerin vollständig abhob,
nachdem sie die im Depot der Klägerin gehaltenen Wertpapiere veräußert hatte
und der Erlös auf den Sparkonten gutgeschrieben worden war. Die Beklagte
behauptet, das Geld sei ihr von ihrer Mutter geschenkt worden.
3 Das Landgericht hat eine Herausgabe- und Auskunftsverpflichtung der
Beklagten nach Auftragsrecht und darüber hinaus eine deliktische
Schadensersatzhaftung wegen Untreue angenommen und auf die Zahlungsklage
einen Betrag von 163.751,45 Euro nebst Zinsen ausgeurteilt. Es könne
dahinstehen, ob die Klägerin erklärt habe, sie wolle der Beklagten das Geld
schenken. Mangels notarieller Beurkundung sei ein etwaiges
Schenkungsversprechen jedenfalls formunwirksam gewesen. Die Schenkung sei
auch nicht vollzogen worden, insbesondere lasse sich ein Vollzug nicht aus
den Bankvollmachten herleiten, die das Innenverhältnis zwischen der
Kontoinhaberin und der Bevollmächtigten nicht regelten. Die Berufung der
Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung hat das
Berufungsgericht der Klägerin u.a. weitere 500,-- Euro nebst Zinsen
zugesprochen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter und
bittet, nachdem für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung
niemand erschienen ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage
durch Versäumnisurteil abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
4 Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
5 I. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage und das den erlangten Betrag
von 164.251,45 Euro betreffende Auskunftsbegehren aus ungerechtfertigter
Bereicherung gemäß § 812 BGB für begründet erachtet. Es hat die Beklagte als
beweispflichtig und beweisfällig dafür angesehen, dass sie die Abhebung von
den auf den Namen der Klägerin lautenden Sparkonten wegen einer Schenkung
habe vornehmen dürfen. Zwar müsse bei der Leistungskondiktion grundsätzlich
der Gläubiger beweisen, dass ein Rechtsgrund nicht bestehe. Anders lägen die
Dinge aber, wenn wie bei der Eingriffskondiktion der in Anspruch Genommene
etwas aus einer dem Anspruchssteller zugewiesenen Rechtposition erlangt
habe. Die dieser Beurteilung zugrunde liegende Wertung greife auch, wenn
jemand Beträge von einem Konto abgehoben habe, das unter dem Namen des
Anspruchstellers geführt werde. Der Anspruchsgegner müsse dann beweisen,
dass dieser Handlung der behauptete rechtliche Grund zur Seite gestanden
habe. Den ihr danach obliegenden Beweis für die behauptete Schenkung durch
die Klägerin habe die Beklagte nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts
geführt. Die Beklagte habe deshalb die abgehobenen Beträge herauszugeben.
Soweit sie im Berufungsverfahren erstmals behaupte, das Geld sei ihr von der
Klägerin übereignet und dann auf die Konten der Klägerin eingezahlt worden,
handele es sich um neuen Vortrag, der mangels Entschuldigung nach § 531 ZPO
nicht mehr berücksichtigt werden könne.
6 II. Die Revision hält dem entgegen: Entscheidend sei, dass die Klägerin
anlässlich ihrer Reisen Geldbeträge mitgebracht und diese Geldbeträge der
Beklagten sofort endgültig zur dauerhaften und eigennützigen Verwendung
überlassen habe. Die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens durch das
Berufungsgericht verletze das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf
Gewährung rechtlichen Gehörs. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht die
Verteilung der Beweislast verkannt. Die Beklagte habe nicht in eine
eindeutig und unstreitig der Klägerin zugewiesene Rechtsposition
eingegriffen. Die Bereicherung der Beklagten beruhe vielmehr auf einer
Leistung der Klägerin, so dass nur eine Leistungskondiktion in Betracht
komme, bei der ausnahmslos der Bereicherungsgläubiger und somit die Klägerin
das Fehlen eines rechtlichen Grundes darlegen und beweisen müsse.
7 III. Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler ergibt sich hieraus nicht.
8 1. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen steht außer Frage, dass das
Vermögen der Beklagten zu Lasten des Vermögens der Klägerin einen Zuwachs
erfahren hat. Der auf § 812 Abs. 1 BGB gestützte Anspruch ist der Klägerin
deshalb zuzusprechen, wenn dies ohne Rechtsgrund geschehen ist.
9 2. a) Dafür, dass die herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund
besteht, trägt grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast (Sen.Urt.
v. 18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 m.w.N.; anschließend daran
Sen.Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207;
Baumgärtel/ Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2.
Aufl., § 812 Rdn. 10 ff.). Wer einen Anspruch geltend macht, muss das
Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden
Tatsachen nicht feststellen lassen. Er muss deshalb grundsätzlich alle
anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen.
Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände wie das
Fehlen eines Rechtsgrunds anspruchsbegründend sind. Jedenfalls dann, wenn
- wie es hier nach Darstellung der Klägerin der Fall ist - geklagt wird,
weil der Beklagte in anderer Weise als durch Leistung des Klägers etwas auf
dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt habe, kann allerdings
hinsichtlich der Darlegungslast eine Erleichterung für den Anspruchsteller
bestehen. Derjenige, der im Prozess die Herausgabepflicht leugnet, kann
nämlich gehalten sein, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das
Erlangte behalten zu dürfen. Denn jede Partei hat in zumutbarer Weise
dazu beizutragen, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur
Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (Sen.Urt.
v. 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207 m.w.N.).
10 b) Im Streitfall hat die Beklagte insoweit vorgebracht: Bei ihren
wiederholten Reisen nach Deutschland habe die Klägerin stets größere
Geldbeträge mitgebracht. Da eine andere Tochter schon reichlich Zuwendungen
erhalten habe und damit es keinen Ärger mit weiteren Schwestern der
Beklagten gebe, habe die Klägerin pro forma ein Konto eingerichtet und seien
die mitgebrachten Geldbeträge in Beisein der Klägerin dort eingezahlt
worden. Letztendlich habe es sich dabei um Schenkungen an sie, die Beklagte,
gehandelt. Deshalb habe ihr die Klägerin auch umfassende Bankvollmacht
erteilt. Hiermit habe die Klägerin sicherstellen wollen, dass sie, die
Beklagte, über die eingezahlten Gelder voll zu eigenem Nutzen habe verfügen
können und sollen.
11 Wenn man - was mangels entgegenstehender Feststellungen des
Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Überprüfung zu Grunde zu legen
ist -davon ausgeht, dass der Klagebetrag sich ausschließlich aus
mitgebrachten Geldbeträgen und hieraus erzielten Erlösen zusammensetzt,
hat die Beklagte hiermit einer sie treffenden Darlegungslast genügt.
12 c) Gleichwohl war es im Streitfall nicht Sache der Klägerin, zu
widerlegen, dass es zu einer Schenkungsvereinbarung in Höhe der Klagesumme
zwischen den Parteien gekommen ist. Das rechtfertigt
sich daraus, dass eine Schenkung von Gesetzes wegen einer besonderen Form
bzw. Handlung des Schenkers bedarf.
13 (1) Nach § 518 Abs. 1 BGB bedarf das für einen wirksamen
Schenkungsvertrag erforderliche Schenkungsversprechen der notariellen
Beurkundung. Zweck dieser Regelung ist es u.a., eine sichere
Beweisgrundlage für den Fall zu haben, dass es später zum Streit darüber
kommt, ob etwas und gegebenenfalls was schenkweise zugewendet werden sollte.
Diese Beweisfunktion entfaltet ihre Wirkung auch im Prozess, in dem etwas
Erlangtes herausverlangt oder Wertersatz hierfür begehrt wird. Vorbehaltlich
§ 518 Abs. 2 BGB bedeutet sie dort, dass der Grundsatz von der Beweislast
des Anspruchstellers nicht zu dessen Nachteil gereicht, wenn der Gegner sich
- wie hier die Beklagte - lediglich auf ein Schenkungsversprechen beruft,
das der in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form nicht genügt. Der
Anspruchsteller kann sich dann darauf beschränken, die behauptete
Schenkungsvereinbarung und eine etwaige Darlegung zu bestreiten, der Mangel
der Form des Schenkungsversprechens sei gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die
Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Der
angeblich Beschenkte muss dann Umstände beweisen, die den nach § 518 Abs. 2
BGB für die Wirksamkeit des behaupteten Schenkungsversprechens
erforderlichen Tatbestand ausfüllen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65.
Aufl., § 518 BGB Rdn. 1b m.w.N.). Denn wer die Heilung des Formmangels
nach § 518 Abs. 2 BGB geltend macht, beruft sich auf einen Sachverhalt, der
den Eintritt der nach § 125 Satz 1 BGB an sich gesetzlich vorgesehenen
Rechtsfolge hindert.
14 (2) Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass zur Erfüllung
eines Schenkungsversprechens die Nutzung der Bankvollmachten erforderlich
war, welche die Klägerin der Beklagten erteilt hatte. Denn eine
Bewirkung i.S.d. § 518 Abs. 2 BGB kann nicht schon in der behaupteten
Übergabe des mitgebrachten Geldes oder dessen Einzahlung gesehen werden.
Nach dem Vortrag der Beklagten ist dieses Geld nämlich bestimmungsgemäß auf
ein Konto eingezahlt worden, das auf den Namen der Klägerin lautete. Dies
hatte zur Folge, dass die Beträge weiterhin zum Vermögen der Klägerin
gehörten, weil diese Gläubigerin der Bank wurde. Denn es ist nichts dafür
vorgebracht oder ersichtlich, dass es - wie es nach der Rechtsprechung (BGH,
Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931 m.w.N.) für eine
Gläubigerschaft der Beklagten erforderlich wäre - bei der Eröffnung der
Konten oder später für die Banken als Wille der Parteien erkennbar gewesen
wäre, das Guthaben solle trotz der Einrichtung auf den Namen der Klägerin
der Beklagten zustehen. Ein Vollzug einer Schenkung könnte mithin erst in
dem Erwerb der Mittel infolge der Abhebung durch die Beklagte gesehen
werden. Denn dies soll - wie die Beklagte weiter vorgebracht hat -
mit Wissen und Wollen (vgl. zu diesem Erfordernis
Sen.Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999,
2887, 2889) der Klägerin geschehen sein, weil das nach Deutschland
geschaffte Geld der hier lebenden Tochter habe zustehen sollen.
15 (3) Damit ist eine Bereicherung zu beurteilen, die aus einer der Klägerin
zugewiesenen Rechtsposition erlangt worden ist, ohne dass die Handlung,
mittels der dies geschehen ist, für sich gesehen einen Rückschluss auf eine
Schenkung und deren Vollzug erlaubte. Denn das bloße Vorhandensein einer
Bankvollmacht besagt schon nichts darüber, welche Rechtshandlungen der
Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die
Vollmacht betrifft nur das Verhältnis zu den Banken und damit die
Möglichkeit für die Beklagte, nach außen wirksam die Klägerin verpflichtende
oder begünstigende Bankgeschäfte vorzunehmen. Unter diesen Umständen
kommt die Feststellung, dass die Abhebung durch die Beklagte einen Vollzug
einer Schenkung darstellte, nur in Betracht, wenn sich der Bezug zu einem
solchen Rechtsgeschäft aus anderen Umständen ergibt. Es bedarf der Zuordnung
des an sich insoweit neutralen, aber in eine Rechtsposition der Klägerin
eingreifenden Vorgehens zu einem Handeln der Klägerin, das den Schluss
zulässt, dass die Abhebung eine schenkweise versprochene Zuwendung mit
Wissen und Wollen der Klägerin vollzieht. Eine solche Zuordnung ist, wie
auch der vorliegende Fall zeigt, regelmäßig nicht ohne Nachweis des
Schenkungsversprechens möglich.
16 Gerade in diesem Zusammenhang können allerdings zum einen mittelbare
Tatsachen beweiserheblich sein, wenn sie geeignet sind, Rückschlüsse darauf
zuzulassen, dass der Handlung, die in die fremde Rechtsposition eingreift,
ein Schenkungsversprechen zu Grunde liegt. Zum anderen können
Erfahrungssätze die freie Beweiswürdigung bestimmen. So kann es vor allem in
Betracht kommen, zu Gunsten des angeblich Beschenkten auf eine bestehende
Erfahrung abzustellen, wenn eine Anstandsschenkung und deren Bewirken durch
eine Handlung des angeblich Beschenkten in Frage stehen.
17 (4) Der Umfang der Beweislast der Beklagten, der sich mithin aus dem
Mangel der in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form und daraus ergibt, dass
nur die im Außenverhältnis wirksame Abhebung des Geldes durch die Beklagte
unstreitig ist, steht in Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Schon das Reichsgericht hat bei Klage auf Herausgabe der durch Abhebung vom
Sparbuch eines anderen erlangten Bereicherung dem Abhebenden den Beweis für
die causa auferlegt, welche die Abhebung rechtfertigen sollte (JW 1913, 30;
vgl. auch JW 1901, 336; zustimmend Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. S.
196). Der IVa-Zivilsenat hat ebenfalls ausgesprochen, in einem solchen Fall
trage der Bevollmächtigte die Beweislast für die tatsächlichen
Voraussetzungen der angeblichen Schenkungsvereinbarung (Urt. v. 05.03.1986 -
IVa ZR 141/84, NJW 1986, 2107, 2108 m.w.N.; ebenso BAG, Urt. v. 19.05.1999 -
9 AZR 444/98; OLG Bamberg JurBüro 2003, 145; vgl. hierzu auch Wacke, AcP 191
(1991), 1 und ZZP 2001, 77; Schiemann, JZ 2000, 570; Schmidt, JUS 2000, 189;
Böhr, NJW 2001, 2059). Die Senatsentscheidung vom 18. Mai 1999 (X
ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888) betraf einen hiervon abweichenden Fall,
weil auch der Kontoinhaber selbst bereits Beträge derjenigen Partei zu Gute
hatte kommen lassen, die sich auf Schenkung berufen hatte. Soweit sich
ansonsten aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats Gegenteiliges ergeben
sollte, wird hieran nicht festgehalten.
18 3. Nach der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das
Berufungsgericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass das unstreitige,
sich auf eine bloße Bankvollmacht stützende Handeln der Beklagten Bezug zu
einer Schenkung der Klägerin hatte und mit deren Willen eine schenkweise
versprochene Leistung bewirkte. Da die Revision gegen die Würdigung des
Ergebnisses der Beweisaufnahme, dass eine Schenkung durch die Klägerin nicht
erwiesen sei, keine Einwände erhebt und insoweit ein Rechtsfehler auch nicht
ersichtlich ist, hat das Berufungsgericht der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 2.
Alt. BGB gestützten Zahlungsklage mithin zu Recht entsprochen.
19 IV. Soweit der Klägerin weitere mit der Anschlussberufung geltend
gemachte Ansprüche zugesprochen worden sind, mangelt es an begründeten
Revisionsangriffen. Auch diese Verurteilung der Beklagten hat daher Bestand.
20 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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