NJW 1999, 2887
Zu den Substantiierungsanforderungen bei Behauptung
eines Schenkungsversprechens.
Vgl. Anm. zu BGH NJW 1999,1404 sowie nunmehr BGH NJW 2003, 1039, BGH ZEV 2003, 207 und insbesondere BGH v. 14.11.2006 - X ZR 34/05.
Der Bekl. ist aufgrund notariellen Testaments vom 22. 12. 1986 Testamentsvollstrecker hinsichtlich des vermieteten Grundbesitz umfassenden Nachlasses des am 26. 11. 1907 geborenen und am 27. 6. 1991 verstorbenen P. Nach diesem Testament ist der Enkel des Verstorbenen, der Sohn des Kl., Alleinerbe. Am 26. 2. 1991 unterzeichnete P ein maschinenschriftliches Schriftstück, das als Testament bezeichnet ist und an das AG D gesandt wurde; hiernach soll der Kl. Alleinerbe sein. In der Zeit vom 9. 1. bis 8. 6. 1991 befand sich P infolge eines Unfalls im Krankenhaus. Während dieser Zeit über-wies er seinem Sohn dem Kl. dreimal Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe. Der Kl., der Bankvollmacht besaß, ließ sich außerdem bis zum 19. 6. 1991 viermal Beträge von Konten des P bar auszahlen. Nach seinem Krankenhausaufenthalt verzog P in das Haus des Kl., das dieser hierzu entsprechend hergerichtet hatte. Nach dem Tod des P richtete der Kl. die Beerdigung seines Vaters aus. Mit der Klage begehrt der Kl. von dem Bekl. als Testamentsvollstrecker Ersatz von Beerdigungskosten in Höhe von zuletzt 10675 DM. Der Bekl. erklärte die Aufrechnung; der Kl. sei durch die von ihm am 19. 6. 1991 getätigte Bar-abhebung ungerechtfertigt bereichert. Der Kl. hat demgegenüber behauptet, alle erlangten Beträge seien ihm vom Erblasser geschenkt worden. Die "Schenkung‘ seibereits am 2. 1. 1991 "erklärt" worden. Sein Vater habe ,,immer und wiederholt" klargestellt, daß entgegen seinem früheren im Testament von 1986 geäußerten Willen ihm, dem Kl., das gesamte Erbe zukommen solle, nicht zuletzt deshalb, weil er der einzige gewesen sei, der sich tatsächlich in den letzten Jahren und Monaten um P wirklich gekümmert habe. Das LG hat der Klage stattgegeben. Der Bekl. hat Berufung eingelegt und widerklagend in Höhe weiterer Teilbeträge Rückzahlung des Erlangten begehrt. Das OLG hat die Klage abgewiesen und den Kl. verurteilt, an den Bekl. 72601,15 DM nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen hat es die Wider-klage abgewiesen. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat dem Bekl. in seiner Eigenschaft
als Testamentsvollstrecker einen Anspruch aufgrund von § 812 I 1 BGB
zuerkannt. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Kl. in Höhe der
Klageforderung und weiterer Beträge in Höhe von 72601,15 DM könne
festgestellt werden, weil der Kl. der Behauptung des Bekl., er habe die
von Konten des P abgehobenen oder ihm überwiesenen Beträge ohne
rechtlichen Grund erhalten, nur unzulänglich entgegengetreten sei.
Nach allgemeinen (Grundsätzen sei es Sache desjenigen der einen Anspruch
wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend mache, die Umstände
zu widerlegen, die für das Vorhandensein eines rechtfertigenden Grundes
sprächen. Diese Umstände habe der als Schuldner in Anspruch Genommene
substantiiert darzulegen. Das sei im vorliegenden Falle nicht geschehen.
Das Vorbringen des Kl. lasse die von ihm behauptete Schenkung nicht nachvollziehbar
erkennen.
2. Die Revision hält dem entgegen, der Anspruchsgegner
brauche in keinem Falle zu beweisen, daß er das Erlangte mit Rechtsgrund
erhalten habe, wenn etwas als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert
werde. Das BerGer. habe deshalb verkannt, wie die Darlegungslast im Falle
eines auf § 812 1 1 BGB gestützten Anspruchs verteilt sei. Diese
Rüge hat keinen Erfolg.
a) Wer einen Anspruch geltend macht, muß
das Risiko des Prozeßverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren
tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, daß
grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen
behaupten und im Bestreitensfalle beweisen muß, der den Anspruch
sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke einer Aufrechnung geltend
macht (Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 98). Dieser Grundsatz gilt
auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend
sind (BGH, NJW 1985, 1774 [1775] = LM NRW NachbarrechtsG Nr, 11), Deshalb
hat derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 1 BGB geltend macht,
die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal,
daß die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch
Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH, NJW 1995, 727
[728] = LM H. 5/1995 BörsG Nr. 38 m. w. Nachw.; Rosenberg, Die Beweislast,
5. Aufl., S. 196).
b) Es ist allerdings anerkannt, daß es einer
besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungsgläubiger
nicht bedarf, wenn bereits die Tatumstände, die unstreitig sind, den
Schluß nahelegen, daß der Bereicherungsschuldner etwas ohne
rechtlichen Grund erlangt hat (RG, JW 1913, 30 Nr. 1; Rosenberg, S. 96;
Baumgärtel/Strieder, Hdb. d. Beweislast, Bd. 1, § 812 BGB Rdnr.
10). Solche Umstände hat die Rechtsprechung beispielsweise worauf
auch das BerGer. hinweist in Fällen angenommen, in denen der
Schuldner von einem Sparbuch des Gläubigers oder dessen Rechtsvorgängers,
das er in Besitz hatte, einen Betrag abgehoben hat (RG, JW 1913, 30 Nr.
1; BGH, NJW 1986, 2107 [2108] = LM § 23 PostG 1969 Nr. 1).
Zu Unrecht meint das BerGer. jedoch, aus dieser
Rechtsprechung etwas für den vorliegenden Fall herleiten zu können.
Er ist nicht nur dadurch gekennzeichnet, daß der Kl. selbst Beträge
von Konten des P abgehoben hat. Das BerGer. hat als unstreitig festgestellt,
daß P seinerseits dem Kl. namhafte Beträge überwiesen hat.
Unabhängig davon, ob dies auch äußerlich erkennbar gemacht
wird, kommt es zu einem solchen Verhalten in der Regel dann, wenn der Leistende
sich hierzu für verpflichtet hält und der Empfänger die
Leistung behalten soll. Deshalb bilden im vorliegenden Fall die von P selbst
getätigten Überweisungen an den Kl. einen Grund, jedenfalls als
möglich anzunehmen, daß auch die zeitnah erfolgten Abhebungen
durch den Kl. durch denselben Rechtsgrund gedeckt waren. Der Schluß,
der Kl. habe etwas ohne rechtlichen Grund erlangt bzw. wolle das Erlangte
ohne rechtlichen Grund behalten, kann deshalb hier nicht ohne weiteres
gezogen werden.
c) Hieraus kann auf der anderen Seite allerdings
nicht abgeleitet werden, der Kl. als Gegner der darlegungs- und beweisbelasteten
Partei sei zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund der erfolgten
Vermögensmehrung nicht ,verpflichtet. Mit seiner Weigerung, das Erlangte
dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein wegen ungerechtfertigter
Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Ausdruck, sich auf das Bestehen
eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründet,
wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne weitere Angaben des
in Anspruch Genommenen müßte der Anspruchsteller daher alle
auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende
Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich (vgl. BGHZ
101, 49 [55] = NJW 1987, 2235 = LM § 377 HGB Nr. 30), aber dann nicht
zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich
ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren,
näher darzulegen. Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart
unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken
der Prozeßförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch
genommene Partei die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet,
das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn der Gegner diese Mitwirkungshandlung
vorgenommen hat, kann und muß die darlegungs- und beweisbelastete
Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen
Vortrag und im Falle des Bestreitens durch geeigneten Nachweis
widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun (vgl. BVerfG,
NJW 1980, 2069 [2071]). Diese Grundsätze entsprechen der bisherigen
Rechtsprechung des BGH. Danach obliegt dem Prozeßgegner eine sogenannte
sekundäre Behauptungslast wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb
des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere
Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner
sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, NJW 1996, 315 [317]
= LM H. 3/1 996 NRW OBG Nr. 22 m. w. Nachw., insoweit nicht abgedr. in
BGHZ 131, 163); im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozeßgegner insbesondere
das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung
der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt
werden (BGH, NJW-RR 1994, 1068 = LM H. 10/1994 ErstrG Nr. 1 = GRUR 1994,
288 [290] Malibu m.w. Nachw.).
d) Deshalb erweist es sich als richtig, daß
das BerGer. davon ausgegangen ist, der Kl. müsse zum Rechtsgrund der
im Wege der Überweisung und Barabhebungen erlangten Vermögens-mehrung
vortragen. Denn der Bekl. als Testamentsvollstrecker hat insoweit keine
Erkenntnismöglichkeiten, während demgegenüber keine Gründe
ersichtlich sind, warum es für den Kl. unzumutbar sein sollte, sich
zum Rechtsgrund zu erklären; als unmittelbar Beteiligter des Geschehens
hat er hierüber eigene Kenntnis, über die er ohne weiteres Auskunft
erteilen kann.
e) Hieran ändert nichts der Hinweis der Revision,
das Gesetz kenne in den Grenzen von §§ 685 II, 1620 BGB eine
Vermutung für den Schenkungscharakter von Leistungen unter nahen Verwandten.
Die genannten Bestimmungen enthalten keine Regelung, ob und inwieweit den
trotz dieser Rechtsvermutung (vgl. BGHZ 38, 302 [305] = NJW 1963,483 =
LM § 683 BGB Nr. 14) bzw. Auslegungsregel in Anspruch Genommenen eine
Mitwirkung bei der Darlegung der zur Beurteilung des geltend gemachten
Anspruchs maßgeblichen Umstände trifft. Es kann deshalb dahinstehen,
ob die ihrem Wortlaut nach hier ohnehin nicht einschlägigen Bestimmungen
einer ausdehnenden Auslegung zugänglich sind und überhaupt für
das Rechtsverhältnis der Parteien beachtliche Rechtsfolgen anordnen.
f) Entgegen der Meinung der Revision hat das BerGer.
auch nicht die Tragweite der Eigentumsvermutung gem. § 1006 I 1 BGB
verkannt. Diese Regelung enthebt den gegenwärtigen Besitzer einer
Sache, die einen Eigentumserwerb und den Fortbestand seines Eigentums begründenden
Tatsachen zu beweisen (BGH, NJW 1993, 935 [936] = LM H. 6/1993 § 857
BGB Nr. 3). Abgesehen davon, daß auch sie nichts über etwaige
Mitwirkungspflichten des Besitzers zum Zwecke der Sachaufklärung aussagt,
beschränkt sich die Wirkung dieser Bestimmung damit auf Ansprüche
,die Eigentum voraussetzen (BGH, NJW 1995, 1292 [12941 = LM H. 5/1995 §
398 ZPO Nr. 39 m. w. Nachw.). Auf die Eigentumslage kommt es jedoch im
Rahmen des hier zu beurteilenden Anspruchs aus § 812 I BGB nicht an.
3. Das BerGer. hat zur Begründung seiner
Auffassung, der Kl. habe zum Rechtsgrund nicht hinreichend vorgetragen,
ausgeführt, der Kl. habe eine Schenkung nicht nachvollziehbar dargetan,
weil er nicht wiedergegeben habe, was ihm der Erblasser sinngemäß
erklärt gehabt habe. Das Vorbringen des Kl., die "Schenkung" sei am
2. 1. 1991 "erklärt" worden, sei bis auf die Datumsangabe abstrakt;
der lediglich angedeutete Lebenssachverhalt bleibe im Dunkeln. Auch lasse
das Vorbringen des Kl. nicht einmal Beweggründe deutlich werden, die
P Anfang 1991 hätten veranlassen können, sein Kapitalvermögen
in ganz wesentlichem Umfange zu Lebzeiten zu verschenken.
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer. Die Revision
rügt zu Recht, daß damit die Anforderungen an die Darlegung
überspannt worden sind, die von der wegen ungerechtfertigter Bereicherung
in Anspruch genommenen Partei verlangt werden kann.
a) Eine Substantiierungspflicht dient nicht dazu,
zur Förderung der Wahrheitsermittlung und/oder zur Prozeßbeschleunigung
den Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf
Behauptungen einzulassen (BGH, NJW 1962, 1394 = LM § 282 ZPO Nr. 12).
Ihr Umfang hat sich vielmehr am Zweck der Darlegung zu orientieren. Nach
ständiger Rechtsprechung des BGH genügt ein Anspruchsteller seiner
Substantiierungspflicht deshalb bereits mit der Behauptung von Tatsachen,
die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte
Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten
ist nur dann erforderlich, wenn diese, insbesondere im Hinblick auf das
Vorbringen des Gegners, für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGHZ
127, 354 [358] = NJW 1995, 323 = LM H. 4/1995 § 399 BGB Nr. 35; BGH,
NJW-RR 1996, 1402).
Wenn es wie hier allein darum geht,
ob der Anspruchsgegner in ihm zumutbarer Weise dazu beigetragen hat, daß
der Anspruchsteller in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären
und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten, können keine
strengeren Anforderungen gelten.
Um sich dazu zu erklären, ob die von P zugunsten
des Kl. getätigten Überweisungen und die von ,dem Kl. nach bevollmächtigten
Abhebungen erfolgte Übertragung mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt
sind, bedurfte der Bekl. lediglich der nachvollziehbaren Angabe, daß
es zu einem Schenkungsversprechen des P dem Kl. gegenüber gekommen
sei, zu dessen Erfüllung die Abhebungen und die Überweisungen
getätigt worden seien. Diese Darlegung konnte dem vom BerGer. wiedergegebenen
Vorbringen des Kl. im Schriftsatz vom 9. 1. 1995 ohne weiteres entnommen
werden. Ersichtlich sollte damit gesagt sein; P habe dem Kl. am 2.1.1991
die schenkweise Zuwendung der streitigen Beträge versprochen; deshalb
habe der Kl. in der Folgezeit diese Beträge mit Einverständnis
des Erblassers abgehoben bzw. im Wege der Überweisung durch P erhalten,
so daß die Schenkung vollzogen sei. Auch dem Berufungsurteil läßt
sich nicht entnehmen, welcher weiteren Angaben der Bekl. bedurft hätte,
um zu wissen, was er als Anspruchsteller nach Maßgabe der Voraussetzungen
des § 812 I BGB. seinerseits im Prozeß zu widerlegen habe. Welche
tatsächlichen Gründe den Erblasser bewogen haben mögen,
dem Kl. Geldbeträge zu überweisen und zu gestatten, sich weitere
Beträge durch Abhebung zu beschaffen, mag zwar im Rahmen einer Beweiswürdigung
von Bedeutung sein; weder das Zustandekommen eines Schenkungsvertrags noch
seine wirksame Erfüllung hängen jedoch von der Kenntnis der Beweggründe
ab. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Kl. mit seinem Vorbringen
zur Schenkung am 2. 1. 1991 das angegeben hat, was von ihm als im Hinblick
auf den vom Bekl. geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht
darlegungspflichtiger Partei zumutbarerweise verlangt werden konnte.
4. Das BerGer. wird deshalb die Behauptung des
Bekl. zu überprüfen haben, die als ungerechtfertigte Bereicherung
zurückgeforderten Beträge seien dem Kl. nicht geschenkt worden.
Hierzu wird vor allem dem Beweisantritt des Bekl., aber auch dem Beweisantritt
des Kl. nachzugehen sein. Außerdem werden alle sonstigen unstreitigen
oder beweisbaren Begleitumstände, insbesondere die von ,den Parteien
vorgetragenen Hilfstatsachen unter Berücksichtigung des Umstandes,
daß der Kl. zur behaupteten Schenkung hinreichend vorgetragen hat,
erneut zu würdigen sein. In einer Gesamtabwägung wird dann zu
entscheiden sein, ob die Behauptung des Kl. widerlegt ist, die Überweisungen
und Abhebungen seien infolge einer Schenkung des P erfolgt. Die Formvorschrift
des § 518 BGB macht die Sachaufklärung nicht entbehrlich. Soweit
P selbst Beträge an den Kl. überwiesen hat, ist der Mangel der
Form durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 II
BGB). Aber auch soweit der Kl. Beträge von Konten des Erblassers abgehoben
hat, kommt die Heilung des Mangels der gesetzlichen Form ohne weiteres
in Betracht; denn insoweit ist geltend gemacht, die Abhebungen seien mit
Wissen und Wollen des P geschehen, weil er versprochen habe, dieses Geld
dem Kl. zu schenken.
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