Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I S. 2 Alt. 2
BGB) bei Leistungen in Erwartung einer erbrechtlichen Zuwendung;
Vererblichkeit des Anspruchs: Vererblichkeit "verhaltener"Ansprüche (§ 1922
BGB); Verwendungsersatzansprüche des Entleihers (§ 601 II BGB); Ausgleich
unbenannter Zuwendungen nach § 313 BGB: Begriff der unbenannten Zuwendung
BGH, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR
28/12 - OLG Nürnberg
Fundstelle:
NJW 2013, 2025
BGHZ 197, 110
Amtl. Leitsatz:
Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung
(hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge
Erbeinsetzung) ist auch dann vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des
Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger nicht eintreten kann.
In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der
Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt.
Zentrale Probleme:
Eine sehr gehaltvolle Entscheidung sowohl zum Bereicherungsrecht als auch
zum Erbrecht: Ein Sohn baut in der Erwartung einer sp äteren
Erbeinsetzungen das Haus seiner Mutter aus, das er mit ihr zusammen bewohnt.
Der Sohn verstirbt vor der Mutter. Die Erben des Sohnes verlangen nunmehr
Ausgleich dieser Vermögensaufwendungen.
Der Senat verneint zunächst Aufwendungsersatzansprüche aus § 601 Abs. 2 BGB
(Leihe). § 601 Abs. 2 BGB verweist insofern auf die Regelung der
Geschäftsführung ohne Auftrag. Danach ist aber gemäß § 685 Abs. 1 BGB ein
Ausgleich ausgeschlossen, da der Sohn als Geschäftsführer nicht die Absicht
hatte, Ersatz zu verlangen.
Auch ein Ausgleich aus dem Gesichtspunkt unbenannter Zuwendungen
über die Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt
nicht in Betracht, da die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen war.
Geschäftsgrundlage bei sogenannten unbenannten Zuwendungen ist nämlich
regelmäßig das gemeinsame Zusammenleben. Findet dieses durch den Tod des zu
wendenden ein Ende, ist die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen (s. die
Anm. zu BGHZ 183, 242).
Es kommt aber ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der
Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 Abs. 1
S. 2 Alt. 2 BGB) in Betracht. Der Zweck der Zuwendung, nämlich der spätere
Erwerb der Immobilie durch den zuwendenden, konnte durch dessen Tod nicht
erreicht werden. § 815 BGB steht einer solchen Kondiktion nicht entgegen.
Dieser Anspruch bestand als "verhaltener Anspruch" bereits vor dem Ableben der Mutter. Auch solche
"verhaltene Ansprüche" können nach § 1922 BGB auf die Erben übergehen. Zum
begriff des "verhaltenen Anspruchs" s. auch
BGH v. 1.12.2011 - III ZR 71/11;
zur Vererblichkeit s.
BGH NJW
1991, 2558.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Die Klägerin war seit 1998 mit dem
im Februar 2007 verstorbenen Hermann B. (im Folgenden: Erblasser)
verheiratet und ist mit einem 3/4 Anteil dessen Miterbin. Der Erblasser
hatte zwei Geschwister (die Beklagte und Christa B.) und lebte von Geburt an
- seit 1996 zusammen mit der Klägerin - unentgeltlich im Hause seiner
Mutter, das in den achtziger und neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts aus-
und umgebaut wurde.
2 Die im Verlauf dieses Rechtsstreits verstorben
Eine sehr gehaltvolle Entscheidung sowohl zum Bereicherungsrecht als auch
zum Erbrecht. Ein Sohn baut in der Erwartung einer sp äteren
Erbeinsetzungen das Haus seiner Mutter aus, dass er mit ihr zusammen
bewohnt. Der Sohn verstirbt vor der Mutter. Die Erben des Sohnes verlangen
nunmehr Ausgleich dieser Vermögensaufwendungen. Der Senat verneint zunächst
Aufwendungsersatz Ansprüche aus § 601 Abs. 2 BGB (Leihe). § 601 Abs. 2 BGB
verweist insofern auf die Regelung der Geschäftsführung ohne Auftrag. Danach
ist aber gemäß § 685 Abs. 1 BGB ein Ausgleich ausgeschlossen da der Sohn als
Geschäftsführer nicht die Absicht hatte, Ersatz zu verlangen.
Auch ein Ausgleich aus dem Gesichtspunkt unbenannter Zuwendungen
über die Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt
nicht in Betracht, da die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen war.
Geschäftsgrundlage bei so genannten unbenannten Zuwendungen ist nämlich
regelmäßig das gemeinsame Zusammenleben. Findet dieses durch den Tod des zu
wendenden ein Ende, ist die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen.
e Mutter des Erblassers verklagte nach dem
Tod ihres Sohnes die Klägerin auf Räumung der Wohnung, die mittlerweile auf
Grund eines Vergleichs erfolgte, und bestimmte mit notariellem Testament vom
8. Januar 2008 die Beklagte zu ihrer Alleinerbin.
3 Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe 250.000 € zum Ausbau
und zur Modernisierung des Hauses seiner Mutter im Hinblick auf deren
Versprechen investiert, dass er und die Klägerin lebenslang unentgeltlich in
dem Hause wohnen dürften und dass sie ihn zu ihrem Erben bestimmen werde. Da
der Zweck der Verwendungen durch das Versterben des Erblassers vor seiner
Mutter verfehlt worden sei, verlange sie Zahlung von 187.500 € nebst Zinsen
an die Erbengemeinschaft.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
5 Das Berufungsgericht meint, dass der Erbengemeinschaft, deren Ansprüche
die Klägerin als Miterbin geltend machen könne, auch dann kein Anspruch
gegen die Beklagte zustehe, wenn es die von der Klägerin behaupteten Zusagen
der Mutter an den Erblasser gegeben habe.
6 Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis nach § 539 Abs. 1 BGB kämen nicht
in Betracht, weil der Erblasser nicht die Absicht gehabt habe, von seiner
Mutter Ersatz für seine Aufwendungen zu verlangen. Ansprüche wegen eines
Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) der Vereinbarung über die
Vornahme der Verwendungen, bei denen es sich um unbenannte Zuwendungen des
Sohnes an seine Mutter gehandelt habe, seien bereits deshalb ausgeschlossen,
weil der Erblasser vor seiner Mutter verstorben sei und daher nicht mehr ihr
Erbe habe werden können. Damit habe sich ein von dem Erblasser zu tragendes
Risiko verwirklicht. Der Erbengemeinschaft stehe auch kein
Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu, weil der
verabredete Leistungszweck letztlich erreicht worden sei. Der Erblasser habe
nämlich bis zu seinem Tod in dem Anwesen gewohnt. Dass dessen Erwartung,
Erbe seiner Mutter zu werden, sich nicht erfüllt habe, liege allein daran,
dass er vorverstorben sei. Dadurch sei aber der mit der Leistung vereinbarte
Zweck nicht weggefallen, da nicht die Mutter dessen Erwartungen enttäuscht
habe, sondern diese nicht mehr zu Gunsten ihres bereits verstorbenen Sohnes
habe verfügen können. Da dieser Umstand im Risikobereich des Leistenden
gelegen habe, sei die Bereicherung der Beklagten nicht ungerechtfertigt.
II.
7 Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht
stand.
8 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen geht
das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klage nicht auf
Ansprüche des Erblassers auf Aufwendungsersatz aus einem Mietverhältnis (§
539 Abs. 1 BGB) oder - was hier näher liegt - auf Verwendungsersatz aus
einem Leihvertrag (§ 601 Abs. 2 Satz 1 BGB) gestützt werden kann, den die
Klägerin für die Erbengemeinschaft nach § 2039 Satz 1 BGB geltend machen
könnte. Diese Ansprüche des Mieters bzw. Entleihers bestimmen sich nach den
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Sie
sind im Hinblick auf § 685 BGB ausgeschlossen, wenn der Erblasser nicht die
Absicht hatte, von seiner Mutter Ersatz für seine Aufwendungen zu verlangen
(vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83, NJW 1985,
313, 314 und vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99, NJW 2002, 436, 437).
9 2. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht auch einen
Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
10 a) Ein Anspruch aus diesem Rechtsgrund wäre allerdings nicht von
vorneherein ausgeschlossen, wenn - wovon das Berufungsgericht ausgeht - es
sich bei den Verwendungen des Erblassers auf das Grundstück seiner Mutter um
auf eine Lebensgemeinschaft unter Verwandten bezogene unbenannte Zuwendungen
gehandelt hätte, die auf einem (stillschweigenden) familienrechtlichen
Kooperationsvertrag beruhten (vgl. BGH,
Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193, 203 Rn. 27).
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt auch
bei den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen, sofern sie über das hinausgehen,
was das Zusammenleben erst ermöglicht, ein Ausgleichsanspruch nach den
Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit den
Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, dass die
Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, Bestand haben werde
(BGH, Urteile vom 9. Juli 2008 - XII ZR
179/05, BGHZ 177, 193, 206 Rn. 33; vom 25.
November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 250 Rn. 25 und
3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190,
207 Rn. 53).
11 b) Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage einer auf die
Lebensgemeinschaft geleisteten Zuwendung ist aber grundsätzlich nicht
auszugehen, wenn - wie hier - der Zuwendende verstirbt. Die
Lebensgemeinschaft ist dann nicht gescheitert, sondern hat durch den Tod ihr
natürliches Ende gefunden. Mit dem Ableben des Zuwendenden wird der
andere Teil nicht zu einem Ausgleich gegenüber den Erben des Zuwendenden
verpflichtet, auf die der Zuwendende zu seinen Lebzeiten keinen Anspruch
hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November
2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 250 Rn. 26). Nach dem Vorbringen der
Klägerin scheidet ein solcher Anspruch zudem von vorneherein aus, weil die
Verwendungen des Erblassers keine unbenannten Zuwendungen gewesen wären,
wenn es die von der Klägerin behaupteten Absprachen des Erblassers mit
seiner Mutter gegeben hätte. Unbenannte Zuwendungen sind nämlich
allein die auf eine Lebensgemeinschaft bezogenen Leistungen, die ein Partner
dem anderen um der Gemeinschaft willen und als Beitrag zu deren
Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung zukommen lässt,
wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die Gemeinschaft Bestand
haben und er innerhalb dieser am Vermögenswert und dessen Früchten weiter
teilhaben wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96,
BGHZ 142, 137, 148). Daran fehlte es jedoch, wenn Grundlage der Verwendungen
die auf einer Abrede über den Zweck der Leistungen beruhende Erwartung des
Sohnes war, im Hause unentgeltlich wohnen zu dürfen und als Erbe eingesetzt
zu werden. Der Erblasser hätte dann die Verwendungen nicht um einer
Lebensgemeinschaft willen, sondern deshalb erbracht, weil die Investitionen
durch das Recht zum Wohnen in dem ausgebauten Haus und durch den späteren
Erwerb des Eigentums ihm wieder zugutekommen sollten.
12 3. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch
der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
BGB.
13 a) Es geht allerdings zutreffend davon aus, dass Ansprüche aus diesem
Rechtsgrund in Betracht kommen. Besteht der Zweck der Verwendungen
auf ein fremdes Grundstück in der auf eine tatsächliche
Willensübereinstimmung zwischen dem Leistenden und dem Grundstückseigentümer
gegründeten berechtigten Erwartung, nachfolgend (sei es durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden, sei es durch letztwillige Verfügung) das Eigentum an dem
Grundstück zu erwerben, steht dem Leistenden - wenn diese Erwartung
enttäuscht wird - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein
Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu
(Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW
2001, 3118; BGH, Urteil vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55,
356, 359; Urteil vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 322;
Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; Urteil vom
12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 261).
14 b) Der nach dem Vortrag der Klägerin mit den Verwendungen
bezweckte Erfolg ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - letztlich
erreicht worden, sondern ausgeblieben.
15 aa) Daran ändert es nichts, wenn mit der Leistung gleichzeitig
zwei Zwecke verfolgt worden wären (das unentgeltliche Wohnen und
der spätere Eigentumserwerb). Selbst wenn ein Zweck erreicht worden
wäre, läge hinsichtlich des anderen eine Zweckverfehlung vor (vgl.
BGH, Urteil vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, NJW 1966, 540, 541 -
insoweit nicht in BGHZ 44, 321 ff. abgedruckt). Der Verbleib des
Wertzuwachses bei der Beklagten stellt sich vor dem Hintergrund dieser
Zweckabrede - auch wenn der Erblasser bis zu seinem Tod in dem Haus
unentgeltlich wohnen konnte - als rechtsgrundlos dar und kann deshalb nach §
812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB herausverlangt werden (vgl.
Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 99).
16 bb) Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass
der Anspruch nach § 812 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BGB deshalb ausgeschlossen sei,
weil nicht die Mutter des Erblassers dessen Erwartungen in Bezug auf eine
Erbeinsetzung enttäuscht habe, sondern das Vorversterben des Erblassers nach
der Wertung des § 1923 Abs. 1 BGB in dessen Risikobereich gelegen habe.
Das Berufungsgericht hat verkannt, dass es hier nicht um die Rechte
am Nachlass der Mutter, sondern um den Anspruch auf Rückforderung des
Geleisteten geht; darüber hinaus hat es die für die
Kondiktion wegen Zweckverfehlung einschlägige Vorschrift in § 815 BGB nicht
beachtet. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung wegen Nichteintritts
des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs nur dann ausgeschlossen, wenn der
Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies
gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und
Glauben verhindert hat. Dafür ist weder etwas festgestellt noch vorgetragen.
17 c) Die Rechtsstellung, die der Erblasser durch die auf Grund der von der
Klägerin behaupteten Zweckvereinbarung vorgenommenen Verwendungen auf das
Grundstück seiner Mutter erworben hatte, war - entgegen der Ansicht der
Revisionserwiderung - vererblich; sie führte dazu, dass die
Erbengemeinschaft mit dem Tod der Mutter des Erblassers Inhaberin eines
Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB geworden ist.
18 aa) Der Vererblichkeit steht es nicht entgegen, dass der Erblasser
infolge des Versterbens vor seiner Mutter nach § 1923 Abs. 1 BGB nicht deren
Erbe werden konnte und damit auch die Erwerbsaussicht der Erbeserben erlosch
(Staudinger/Marotzke, BGB [2008], § 1922 Rn. 12). Hier geht es
nämlich nicht um die Rechte am Nachlass der Mutter, die nicht nach § 1942
Abs. 1 BGB auf die Erbengemeinschaft übergehen konnten, sondern allein um
die aus den Leistungen des Erblassers an seine Mutter begründeten Ansprüche
aus einer Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, die
sich nunmehr gegen die Beklagte als Erbin der Mutter richten.
19 Der Umstand, dass die Erbaussicht des Erblassers auf Rechte am Nachlass
seiner Mutter selbst dann erloschen wäre, wenn diese eine letztwillige
Verfügung zu seinen Gunsten getroffen hätte, berührt nicht die Vererbbarkeit
des Anspruchs auf Herausgabe des Geleisteten. Sie ist unter Berücksichtigung
der Vorschrift in § 815 BGB auch nicht - wie es das Berufungsgericht meint -
als Einwand gegenüber dem Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB von
Bedeutung (dazu oben b) bb)).
20 bb) Eine Vererbung der durch die Leistungen des Erblassers
entstandenen Rechtsstellung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der
aus der Zweckvereinbarung begründete Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt.
2 BGB erst mit dem Tod der Mutter des Erblassers entstand.
21 (1) Der Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts einer
begründeten Erberwartung entsteht nicht schon mit der Vornahme der
Verwendungen auf die fremde Sache, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem
feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten kann
(BGH, Urteile vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55, 356, 358; vom
16. Oktober 1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; vom 12. Juli 1989 -
VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 266; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3.
Aufl., § 812 Rn. 96; Münch-Komm-BGB/Schwab, 5. Aufl., § 812 Rn. 385;
NK-BGB/von Sachsen Gessaphe, 2. Aufl., § 812 Rn. 64). Das war hier
zwar beim Tod des Erblassers der Fall, weil in diesem Zeitpunkt feststand,
dass er nicht Erbe seiner Mutter werden konnte.
22 (2) Endgültig entstanden war der Anspruch der Erbengemeinschaft
aber erst mit dem Tod der Mutter des Erblassers. Denn Grundlage für
die Rückforderung ist bei der Kondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten
Erfolgs der Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung, an die das
Behaltendürfen der Leistung geknüpft ist (vgl. Bamberger/Roth/Wendehorst,
BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 96). Die Bedingung bestimmt sich nach der Abrede
über den Zweck der Leistung. Wenn nach dieser Abrede die Zuwendungen
dem Empfänger zu dessen Lebzeiten verbleiben sollten, weil der Leistende
erst mit dem Tod des Empfängers Eigentümer des Grundstücks werden soll
(womit er auch den Wert seiner Zuwendungen wiedererlangt), tritt die
Bedingung, die das Recht des Empfängers zum Behaltendürfen der Leistung
beendet, erst in diesem Zeitpunkt ein; anders läge es nur dann,
wenn der Zuwendungsempfänger zu Lebzeiten anderweitig (z.B. durch eine
Veräußerung an einen Dritten) über das Eigentum verfügte.
23 (3) Dass der Anspruch erst nach dem Tod des Erblassers endgültig
entstanden ist, steht seiner Vererblichkeit nicht entgegen. Das
Recht, die Herausgabe der Bereicherung wegen Nichteintritts des mit der
Leistung bezweckten Erfolgs verlangen zu können, geht auch dann auf die
Erben des Leistenden über, wenn mit seinem Tod feststeht, dass der Erfolg
nicht eintreten kann. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass
auch Pflichten aus unfertigen, noch werdenden oder schwebenden
Rechtsbeziehungen vererbt werden können (Senat, Urteil vom 7. Juni
1991 - V ZR 214/89, NJW 1991, 2558, 2559; BGH, Urteile vom 9. Juni 1960 -
VII ZR 229/58, BGHZ 32, 367, 369 und vom 30. Juni 1976 - VIII ZR 52/75, LM
Nr. 10 zu § 1922; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 5 III 3 c, S. 98;
MünchKomm-BGB/Leipold, 5. Aufl., § 1922 Rn. 41). Das gilt für Rechte
gleichermaßen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 1440, 1441). Zu diesen
Rechten gehören insbesondere auch betagte, befristete, bedingte oder
schwebend wirksame Rechte (Lange/Kuchinke, aaO).
24 Um eine solche Rechtsposition handelt es sich bei dem durch die
Zweckvereinbarung und die Leistungen des Erblassers begründeten Anspruch.
Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist ein von
einer vereinbarten Bedingung abhängiger Anspruch, weil seine endgültige
Entstehung - wie oben unter (2) ausgeführt - allein noch von dem Eintritt
der auflösenden Bedingung abhängt, an die das Recht des Empfängers zum
Behaltendürfen der Leistung geknüpft ist.
III.
25 Die Revision erweist sich demnach als begründet. Das Berufungsurteil ist
deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO),
weil sie nicht entscheidungsreif ist.
26 1. Das Berufungsgericht wird der von der Klägerin unter Beweis gestellten
Behauptung nachzugehen haben, der Erblasser und dessen Mutter hätten eine
Zweckabrede getroffen, dass er mit ihrem Tod Eigentümer des Grundstücks
werden solle und nach der die Leistungen in Erwartung der Erbeinsetzung
erbracht worden seien (vgl. BGH, Urteil vom 25.
November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 253 Rn. 34). Für
das Zustandekommen einer dahingehenden Willensübereinstimmung reicht es aus,
wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der
andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu
widersprechen (BGH, Urteile vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63,
BGHZ 44, 321, 313; vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 145/90, BGHZ 115, 261, 263;
vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183,
242, 252 Rn. 33).
27 2. Weiter wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Anspruchshöhe
ermitteln müssen. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass es insoweit
seitens der Klägerin noch ergänzenden Vorbringens und eventuell eines
Beweisantritts bedarf. Der Bereicherungsanspruch bemisst sich nämlich nicht
nach den bisher allein vorgetragenen Aufwendungen des Erblassers. Zwar soll
der Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB den Gläubiger nicht nur für das
eingebaute Material, sondern auch für seine sonstigen Aufwendungen - wie für
Arbeitslöhne - und auch für die eigene Arbeitsleistungen entschädigen (BGH,
Urteile vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 35, 356, 359 und vom
12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 266). Inhaltlich steht dem
Gläubiger aber ein einheitlicher Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2
BGB zu (Senat, Urteil vom 21. Dezember 1965 - V ZR 108/63, WM 1966, 277),
bei dem die Erhöhung des Werts des Grundstücks des Schuldners auszugleichen
ist, den dieses durch die Maßnahmen des Gläubigers erfahren hat (vgl. Senat,
Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118). Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe des Wertausgleichs ist der Zeitpunkt
der endgültigen Anspruchsentstehung, hier also des Todes der Mutter.
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