Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I S. 2 Alt. 2 BGB) bei Leistungen in Erwartung einer erbrechtlichen Zuwendung; Vererblichkeit des Anspruchs: Vererblichkeit "verhaltener"Ansprüche (§ 1922 BGB); Verwendungsersatzansprüche des Entleihers (§ 601 II BGB); Ausgleich unbenannter Zuwendungen nach § 313 BGB: Begriff der unbenannten Zuwendung


BGH, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12 - OLG Nürnberg


Fundstelle:

NJW 2013, 2025
BGHZ 197, 110


Amtl. Leitsatz:

Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch dann vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger nicht eintreten kann. In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt.


Zentrale Probleme:

Eine sehr gehaltvolle Entscheidung sowohl zum Bereicherungsrecht als auch zum Erbrecht: Ein Sohn baut in der Erwartung einer späteren Erbeinsetzungen das Haus seiner Mutter aus, das er mit ihr zusammen bewohnt. Der Sohn verstirbt vor der Mutter. Die Erben des Sohnes verlangen nunmehr Ausgleich dieser Vermögensaufwendungen.
Der Senat verneint zunächst Aufwendungsersatzansprüche aus § 601 Abs. 2 BGB (Leihe). § 601 Abs. 2 BGB verweist insofern auf die Regelung der Geschäftsführung ohne Auftrag. Danach ist aber gemäß § 685 Abs. 1 BGB ein Ausgleich ausgeschlossen, da der Sohn als Geschäftsführer nicht die Absicht hatte, Ersatz zu verlangen.

Auch ein Ausgleich aus dem Gesichtspunkt unbenannter Zuwendungen
über die Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt nicht in Betracht, da die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen war. Geschäftsgrundlage bei sogenannten unbenannten Zuwendungen ist nämlich regelmäßig das gemeinsame Zusammenleben. Findet dieses durch den Tod des zu wendenden ein Ende, ist die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen (s. die Anm. zu BGHZ 183, 242).
Es kommt aber ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlungskondiktion (
§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) in Betracht. Der Zweck der Zuwendung, nämlich der spätere Erwerb der Immobilie durch den zuwendenden, konnte durch dessen Tod nicht erreicht werden. § 815 BGB steht einer solchen Kondiktion nicht entgegen. Dieser Anspruch bestand als "verhaltener Anspruch" bereits vor dem Ableben der Mutter. Auch solche "verhaltene Ansprüche" können nach § 1922 BGB auf die Erben übergehen. Zum begriff des "verhaltenen Anspruchs" s. auch
BGH v. 1.12.2011 - III ZR 71/11; zur Vererblichkeit s. BGH NJW 1991, 2558.

©sl 2013


Tatbestand:

1 Die Klägerin war seit 1998 mit dem im Februar 2007 verstorbenen Hermann B. (im Folgenden: Erblasser) verheiratet und ist mit einem 3/4 Anteil dessen Miterbin. Der Erblasser hatte zwei Geschwister (die Beklagte und Christa B.) und lebte von Geburt an - seit 1996 zusammen mit der Klägerin - unentgeltlich im Hause seiner Mutter, das in den achtziger und neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts aus- und umgebaut wurde.

2 Die im Verlauf dieses Rechtsstreits verstorben

Eine sehr gehaltvolle Entscheidung sowohl zum Bereicherungsrecht als auch zum Erbrecht. Ein Sohn baut in der Erwartung einer späteren Erbeinsetzungen das Haus seiner Mutter aus, dass er mit ihr zusammen bewohnt. Der Sohn verstirbt vor der Mutter. Die Erben des Sohnes verlangen nunmehr Ausgleich dieser Vermögensaufwendungen. Der Senat verneint zunächst Aufwendungsersatz Ansprüche aus § 601 Abs. 2 BGB (Leihe). § 601 Abs. 2 BGB verweist insofern auf die Regelung der Geschäftsführung ohne Auftrag. Danach ist aber gemäß § 685 Abs. 1 BGB ein Ausgleich ausgeschlossen da der Sohn als Geschäftsführer nicht die Absicht hatte, Ersatz zu verlangen.

Auch ein Ausgleich aus dem Gesichtspunkt unbenannter Zuwendungen über die Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt nicht in Betracht, da die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen war. Geschäftsgrundlage bei so genannten unbenannten Zuwendungen ist nämlich regelmäßig das gemeinsame Zusammenleben. Findet dieses durch den Tod des zu wendenden ein Ende, ist die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen.

e Mutter des Erblassers verklagte nach dem Tod ihres Sohnes die Klägerin auf Räumung der Wohnung, die mittlerweile auf Grund eines Vergleichs erfolgte, und bestimmte mit notariellem Testament vom 8. Januar 2008 die Beklagte zu ihrer Alleinerbin.

Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe 250.000 € zum Ausbau und zur Modernisierung des Hauses seiner Mutter im Hinblick auf deren Versprechen investiert, dass er und die Klägerin lebenslang unentgeltlich in dem Hause wohnen dürften und dass sie ihn zu ihrem Erben bestimmen werde. Da der Zweck der Verwendungen durch das Versterben des Erblassers vor seiner Mutter verfehlt worden sei, verlange sie Zahlung von 187.500 € nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft.

4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5 Das Berufungsgericht meint, dass der Erbengemeinschaft, deren Ansprüche die Klägerin als Miterbin geltend machen könne, auch dann kein Anspruch gegen die Beklagte zustehe, wenn es die von der Klägerin behaupteten Zusagen der Mutter an den Erblasser gegeben habe.

6 Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis nach § 539 Abs. 1 BGB kämen nicht in Betracht, weil der Erblasser nicht die Absicht gehabt habe, von seiner Mutter Ersatz für seine Aufwendungen zu verlangen. Ansprüche wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) der Vereinbarung über die Vornahme der Verwendungen, bei denen es sich um unbenannte Zuwendungen des Sohnes an seine Mutter gehandelt habe, seien bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Erblasser vor seiner Mutter verstorben sei und daher nicht mehr ihr Erbe habe werden können. Damit habe sich ein von dem Erblasser zu tragendes Risiko verwirklicht. Der Erbengemeinschaft stehe auch kein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu, weil der verabredete Leistungszweck letztlich erreicht worden sei. Der Erblasser habe nämlich bis zu seinem Tod in dem Anwesen gewohnt. Dass dessen Erwartung, Erbe seiner Mutter zu werden, sich nicht erfüllt habe, liege allein daran, dass er vorverstorben sei. Dadurch sei aber der mit der Leistung vereinbarte Zweck nicht weggefallen, da nicht die Mutter dessen Erwartungen enttäuscht habe, sondern diese nicht mehr zu Gunsten ihres bereits verstorbenen Sohnes habe verfügen können. Da dieser Umstand im Risikobereich des Leistenden gelegen habe, sei die Bereicherung der Beklagten nicht ungerechtfertigt.

II.

7 Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

8 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klage nicht auf Ansprüche des Erblassers auf Aufwendungsersatz aus einem Mietverhältnis (§ 539 Abs. 1 BGB) oder - was hier näher liegt - auf Verwendungsersatz aus einem Leihvertrag (§ 601 Abs. 2 Satz 1 BGB) gestützt werden kann, den die Klägerin für die Erbengemeinschaft nach § 2039 Satz 1 BGB geltend machen könnte. Diese Ansprüche des Mieters bzw. Entleihers bestimmen sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Sie sind im Hinblick auf § 685 BGB ausgeschlossen, wenn der Erblasser nicht die Absicht hatte, von seiner Mutter Ersatz für seine Aufwendungen zu verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313, 314 und vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99, NJW 2002, 436, 437).

9 2. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

10 a) Ein Anspruch aus diesem Rechtsgrund wäre allerdings nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn - wovon das Berufungsgericht ausgeht - es sich bei den Verwendungen des Erblassers auf das Grundstück seiner Mutter um auf eine Lebensgemeinschaft unter Verwandten bezogene unbenannte Zuwendungen gehandelt hätte, die auf einem (stillschweigenden) familienrechtlichen Kooperationsvertrag beruhten (vgl.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193, 203 Rn. 27). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt auch bei den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen, sofern sie über das hinausgehen, was das Zusammenleben erst ermöglicht, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit den Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, dass die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, Bestand haben werde (BGH, Urteile vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193, 206 Rn. 33; vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 250 Rn. 25 und 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190, 207 Rn. 53).

11 b) Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage einer auf die Lebensgemeinschaft geleisteten Zuwendung ist aber grundsätzlich nicht auszugehen, wenn - wie hier - der Zuwendende verstirbt. Die Lebensgemeinschaft ist dann nicht gescheitert, sondern hat durch den Tod ihr natürliches Ende gefunden. Mit dem Ableben des Zuwendenden wird der andere Teil nicht zu einem Ausgleich gegenüber den Erben des Zuwendenden verpflichtet, auf die der Zuwendende zu seinen Lebzeiten keinen Anspruch hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 250 Rn. 26). Nach dem Vorbringen der Klägerin scheidet ein solcher Anspruch zudem von vorneherein aus, weil die Verwendungen des Erblassers keine unbenannten Zuwendungen gewesen wären, wenn es die von der Klägerin behaupteten Absprachen des Erblassers mit seiner Mutter gegeben hätte. Unbenannte Zuwendungen sind nämlich allein die auf eine Lebensgemeinschaft bezogenen Leistungen, die ein Partner dem anderen um der Gemeinschaft willen und als Beitrag zu deren Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die Gemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 148). Daran fehlte es jedoch, wenn Grundlage der Verwendungen die auf einer Abrede über den Zweck der Leistungen beruhende Erwartung des Sohnes war, im Hause unentgeltlich wohnen zu dürfen und als Erbe eingesetzt zu werden. Der Erblasser hätte dann die Verwendungen nicht um einer Lebensgemeinschaft willen, sondern deshalb erbracht, weil die Investitionen durch das Recht zum Wohnen in dem ausgebauten Haus und durch den späteren Erwerb des Eigentums ihm wieder zugutekommen sollten.

12 3. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB.

13 a) Es geht allerdings zutreffend davon aus, dass Ansprüche aus diesem Rechtsgrund in Betracht kommen. Besteht der Zweck der Verwendungen auf ein fremdes Grundstück in der auf eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen dem Leistenden und dem Grundstückseigentümer gegründeten berechtigten Erwartung, nachfolgend (sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, sei es durch letztwillige Verfügung) das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben, steht dem Leistenden - wenn diese Erwartung enttäuscht wird - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu (Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; BGH, Urteil vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55, 356, 359; Urteil vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 322; Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 261).

14 b) Der nach dem Vortrag der Klägerin mit den Verwendungen bezweckte Erfolg ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - letztlich erreicht worden, sondern ausgeblieben.

15 aa) Daran ändert es nichts, wenn mit der Leistung gleichzeitig zwei Zwecke verfolgt worden wären (das unentgeltliche Wohnen und der spätere Eigentumserwerb). Selbst wenn ein Zweck erreicht worden wäre, läge hinsichtlich des anderen eine Zweckverfehlung vor (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, NJW 1966, 540, 541 - insoweit nicht in BGHZ 44, 321 ff. abgedruckt). Der Verbleib des Wertzuwachses bei der Beklagten stellt sich vor dem Hintergrund dieser Zweckabrede - auch wenn der Erblasser bis zu seinem Tod in dem Haus unentgeltlich wohnen konnte - als rechtsgrundlos dar und kann deshalb nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB herausverlangt werden (vgl. Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 99).

16 bb) Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Anspruch nach § 812 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BGB deshalb ausgeschlossen sei, weil nicht die Mutter des Erblassers dessen Erwartungen in Bezug auf eine Erbeinsetzung enttäuscht habe, sondern das Vorversterben des Erblassers nach der Wertung des § 1923 Abs. 1 BGB in dessen Risikobereich gelegen habe. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass es hier nicht um die Rechte am Nachlass der Mutter, sondern um den Anspruch auf Rückforderung des Geleisteten geht; darüber hinaus hat es die für die Kondiktion wegen Zweckverfehlung einschlägige Vorschrift in § 815 BGB nicht beachtet. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs nur dann ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat. Dafür ist weder etwas festgestellt noch vorgetragen.

17 c) Die Rechtsstellung, die der Erblasser durch die auf Grund der von der Klägerin behaupteten Zweckvereinbarung vorgenommenen Verwendungen auf das Grundstück seiner Mutter erworben hatte, war - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - vererblich; sie führte dazu, dass die Erbengemeinschaft mit dem Tod der Mutter des Erblassers Inhaberin eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB geworden ist.

18 aa) Der Vererblichkeit steht es nicht entgegen, dass der Erblasser infolge des Versterbens vor seiner Mutter nach § 1923 Abs. 1 BGB nicht deren Erbe werden konnte und damit auch die Erwerbsaussicht der Erbeserben erlosch (Staudinger/Marotzke, BGB [2008], § 1922 Rn. 12). Hier geht es nämlich nicht um die Rechte am Nachlass der Mutter, die nicht nach § 1942 Abs. 1 BGB auf die Erbengemeinschaft übergehen konnten, sondern allein um die aus den Leistungen des Erblassers an seine Mutter begründeten Ansprüche aus einer Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, die sich nunmehr gegen die Beklagte als Erbin der Mutter richten.

19 Der Umstand, dass die Erbaussicht des Erblassers auf Rechte am Nachlass seiner Mutter selbst dann erloschen wäre, wenn diese eine letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten getroffen hätte, berührt nicht die Vererbbarkeit des Anspruchs auf Herausgabe des Geleisteten. Sie ist unter Berücksichtigung der Vorschrift in § 815 BGB auch nicht - wie es das Berufungsgericht meint - als Einwand gegenüber dem Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB von Bedeutung (dazu oben b) bb)).

20 bb) Eine Vererbung der durch die Leistungen des Erblassers entstandenen Rechtsstellung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der aus der Zweckvereinbarung begründete Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erst mit dem Tod der Mutter des Erblassers entstand.

21 (1) Der Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts einer begründeten Erberwartung entsteht nicht schon mit der Vornahme der Verwendungen auf die fremde Sache, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten kann (BGH, Urteile vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55, 356, 358; vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 266; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 96; Münch-Komm-BGB/Schwab, 5. Aufl., § 812 Rn. 385; NK-BGB/von Sachsen Gessaphe, 2. Aufl., § 812 Rn. 64). Das war hier zwar beim Tod des Erblassers der Fall, weil in diesem Zeitpunkt feststand, dass er nicht Erbe seiner Mutter werden konnte.

22 (2) Endgültig entstanden war der Anspruch der Erbengemeinschaft aber erst mit dem Tod der Mutter des Erblassers. Denn Grundlage für die Rückforderung ist bei der Kondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolgs der Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung, an die das Behaltendürfen der Leistung geknüpft ist (vgl. Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 96). Die Bedingung bestimmt sich nach der Abrede über den Zweck der Leistung. Wenn nach dieser Abrede die Zuwendungen dem Empfänger zu dessen Lebzeiten verbleiben sollten, weil der Leistende erst mit dem Tod des Empfängers Eigentümer des Grundstücks werden soll (womit er auch den Wert seiner Zuwendungen wiedererlangt), tritt die Bedingung, die das Recht des Empfängers zum Behaltendürfen der Leistung beendet, erst in diesem Zeitpunkt ein; anders läge es nur dann, wenn der Zuwendungsempfänger zu Lebzeiten anderweitig (z.B. durch eine Veräußerung an einen Dritten) über das Eigentum verfügte.

23 (3) Dass der Anspruch erst nach dem Tod des Erblassers endgültig entstanden ist, steht seiner Vererblichkeit nicht entgegen. Das Recht, die Herausgabe der Bereicherung wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs verlangen zu können, geht auch dann auf die Erben des Leistenden über, wenn mit seinem Tod feststeht, dass der Erfolg nicht eintreten kann. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass auch Pflichten aus unfertigen, noch werdenden oder schwebenden Rechtsbeziehungen vererbt werden können (Senat, Urteil vom 7. Juni 1991 - V ZR 214/89, NJW 1991, 2558, 2559; BGH, Urteile vom 9. Juni 1960 - VII ZR 229/58, BGHZ 32, 367, 369 und vom 30. Juni 1976 - VIII ZR 52/75, LM Nr. 10 zu § 1922; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 5 III 3 c, S. 98; MünchKomm-BGB/Leipold, 5. Aufl., § 1922 Rn. 41). Das gilt für Rechte gleichermaßen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 1440, 1441). Zu diesen Rechten gehören insbesondere auch betagte, befristete, bedingte oder schwebend wirksame Rechte (Lange/Kuchinke, aaO).

24 Um eine solche Rechtsposition handelt es sich bei dem durch die Zweckvereinbarung und die Leistungen des Erblassers begründeten Anspruch. Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist ein von einer vereinbarten Bedingung abhängiger Anspruch, weil seine endgültige Entstehung - wie oben unter (2) ausgeführt - allein noch von dem Eintritt der auflösenden Bedingung abhängt, an die das Recht des Empfängers zum Behaltendürfen der Leistung geknüpft ist.

III.

25 Die Revision erweist sich demnach als begründet. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht entscheidungsreif ist.

26 1. Das Berufungsgericht wird der von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptung nachzugehen haben, der Erblasser und dessen Mutter hätten eine Zweckabrede getroffen, dass er mit ihrem Tod Eigentümer des Grundstücks werden solle und nach der die Leistungen in Erwartung der Erbeinsetzung erbracht worden seien (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 253 Rn. 34). Für das Zustandekommen einer dahingehenden Willensübereinstimmung reicht es aus, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteile vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 313; vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 145/90, BGHZ 115, 261, 263; vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 252 Rn. 33).

27 2. Weiter wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Anspruchshöhe ermitteln müssen. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass es insoweit seitens der Klägerin noch ergänzenden Vorbringens und eventuell eines Beweisantritts bedarf. Der Bereicherungsanspruch bemisst sich nämlich nicht nach den bisher allein vorgetragenen Aufwendungen des Erblassers. Zwar soll der Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB den Gläubiger nicht nur für das eingebaute Material, sondern auch für seine sonstigen Aufwendungen - wie für Arbeitslöhne - und auch für die eigene Arbeitsleistungen entschädigen (BGH, Urteile vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 35, 356, 359 und vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 266). Inhaltlich steht dem Gläubiger aber ein einheitlicher Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu (Senat, Urteil vom 21. Dezember 1965 - V ZR 108/63, WM 1966, 277), bei dem die Erhöhung des Werts des Grundstücks des Schuldners auszugleichen ist, den dieses durch die Maßnahmen des Gläubigers erfahren hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe des Wertausgleichs ist der Zeitpunkt der endgültigen Anspruchsentstehung, hier also des Todes der Mutter.