Zuwendungen von
Schwiegereltern als Schenkung (nicht "unbenannte Zuwendung"); Wegfall der
Geschäftsgrundlage bei Ehescheidung (Änderung der Rspr.); Voraussetzungen
der Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I S. 2 Alt. 2 BGB)
BGH, Urteil vom 3. Februar
2010 - XII ZR 189/06
Fundstelle:
NJW 2010, 2202
BGHZ 184, 190
Amtl. Leitsatz:
a) Zuwendungen der Eltern, die um der
Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht
als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe
der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7.
September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259,
263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage anzuwenden.
b) Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint
werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der
Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind
über den Zugewinn-ausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe
der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266
f.).
c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem
Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe
Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen
Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.).
Zentrale Probleme:
S. die Pressemeldung des
BGH Nr. 26/2010. Eine grundlegende Entscheidung, die über das konkrete
Problem hinaus zentrale Fragen des Schenkungsrechts und der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geradezu lehrbuchartig darstellt.
Pflichtlektüre! S. auch die Anm. zu
BGH NJW 2008, 3282 sowie BGH v.
25.11.2009 - XII ZR 92/06. Nachdem der BGH die
Zuwendung von Eltern an Schwiegerkinder jetzt nicht mehr als "unbenannte
Zuwendungen", sondern als Schenkung qualifiziert, sind die Rechtsinstitute,
die bei Scheitern der Ehe in Betracht kommen, nicht mehr durch das eheliche
Güterrecht "geblockt". Damit ist der Weg frei für Ansprüche aus Wegfall der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), aber auch aus Bereicherungsrecht (Zweckverfehlungskondiktion
gem. § 812 I S. 2 Alt. 2 BGB). Auch hierzu, insbesondere zum Erfordernis
einer Zweckabrede (s. dazu etwa
BGH NJW 2004, 512),
finden sich grundlegende Ausführungen.
S. dazu auch die
Bestätigung/Weiterführung in BGH v. 20.7.2011 -
XII ZR 149/09 sowie BGH
NJW 2012, 2728.
Zur Verjährung s.
BGH v. 3.12.2014 - XII ZB 181/13
und BGH
v. 16.12.2015 - XII ZB 516/14.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Die Kläger sind die Schwiegereltern des Beklagten. Sie
begehren die Rückzahlung von Geldbeträgen, welche sie dem Beklagten vor
dessen Eheschließung mit ihrer Tochter zur Verfügung gestellt haben. Der
Kläger zu 1 verlangt außerdem einen Ausgleich für Instandsetzungsarbeiten an
der Wohnung des Beklagten.
2 Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. 1994 wurde das erste der beiden
gemeinsamen Kinder geboren. Im Februar 1996 ersteigerte der Beklagte eine
Eigentumswohnung zum Preis von 297.764 DM. Zu diesem Zeitpunkt war die
Eheschließung mit der Tochter der Kläger bereits in Aussicht genommen. Die
Wohnung, die den späteren Eheleuten für die Zeit ihres Zusammenlebens als
Familienheim diente, steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.
3 Zur Finanzierung der Wohnung nahm der Beklagte unter anderem ein Darlehen
über 180.000 DM auf. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des
Beklagten telegrafisch 58.000 DM. Weiter übergaben die Kläger in bar 2.000
DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse
48.764,10 DM auf den Gebotspreis.
4 In der Folgezeit wurden an der Eigentumswohnung Instandsetzungs-, Umbau-
und Renovierungsarbeiten durchgeführt, an welchen der Kläger zu 1 mitwirkte.
Ab Herbst 1996 bezogen der Beklagte, die Tochter der Kläger und das
gemeinsame Kind die Wohnung. Im Juni 1997 schlossen der Beklagte und die
Tochter der Kläger die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. Im
September 2002 zog der Beklagte aus der Wohnung aus. Nachdem die Tochter der
Kläger im Mai 2003 Scheidungsantrag gestellt hatte, zog sie im September
2003 ebenfalls aus der Wohnung aus, die der Beklagte seither vermietet.
5 Im Scheidungsverfahren schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger
einen Vergleich, nach dem unter anderem Zugewinnausgleichsansprü-che nicht
geltend gemacht werden sollten. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig
geschieden.
6 Die Kläger haben vom Beklagten die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM
sowie der in bar übergebenen 2.000 DM verlangt, der Kläger zu 1 darüber
hinaus eine Vergütung seiner Arbeiten und Ersatz der Materialkosten.
7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte
keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die
Kläger ihr Begehren mit Ausnahme des Ersatzes der Materialkosten weiter.
Entscheidungsgründe:
8 Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der
Berufung in Ansehung der in bar übergebenen 2.000 DM richtet. Denn insoweit
greift die Revisionsbegründung das Berufungsurteil nicht an (vgl. BGH
Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 - NJW-RR 2008, 584, 585 m.w.N.;
MünchKomm/Wenzel ZPO 3. Aufl. § 551 Rdn. 20).
9 Soweit die Revision eingelegt und zulässig ist, hat sie Erfolg und führt
in diesem Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
A.
10 Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern aus eigenem
Recht keine Ansprüche gegen den Beklagten zu.
11 Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB scheide aus. Zwar liege in der Zahlung der 58.000
DM eine Zuwendung auch an den Beklagten. Auch wenn es sich dabei um eine
während der Verlobungszeit erfolgte Zuwendung von Schwiegereltern handele,
fänden die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen entsprechende Anwendung;
denn die Zuwendung sei - mit Rücksicht auf die beabsichtigte Eheschließung
und das damals schon geborene Enkelkind der Kläger - als Beitrag zur
Schaffung eines Familienheims erfolgt. Mit dem Scheitern der Ehe sei die
Geschäftsgrundlage dieser Zuwendung entfallen. Denn diese sei - für den
Beklagten erkennbar - in der Erwartung erfolgt, er werde mit der Tochter der
Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Zuwendung werde zur Schaffung
einer Familienwohnung beigetragen, die ihrer Tochter auf Dauer zugute komme.
12 Indes sei die Beibehaltung der mit der Zuwendung geschaffenen
Vermögenslage für die Kläger nicht unzumutbar. Bei ehebedingten Zuwendungen
habe, wenn die Ehe scheitere, der güterrechtliche Ausgleich zwischen den
Ehegatten grundsätzlich Vorrang vor einem Ausgleich nach den Regeln über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage. Wenn, wie hier, Schwiegereltern mit der
Zuwendung keine eigenen Interessen verfolgten, sei daher eine
Ausgleichspflicht nur dann denkbar, wenn das (leibliche) Kind der
zuwendenden Eltern über das eheliche Güterrecht nicht angemessen begünstigt
werde. Das sei hier zwar nicht der Fall, weil die Tochter der Kläger bei der
Ehescheidung mit dem Beklagten im Vergleichswege vereinbart habe, dass
Zugewinnausgleichansprüche nicht geltend gemacht würden. Dieser Vergleich
erfasse auch einen ergänzenden Anspruch der Tochter auf den Ausgleich
vorehelicher Zuwendungen. Dennoch sei es für die Kläger nicht unzumutbar,
wenn ein Ausgleich ihrer Zuwendung nicht stattfinde. Die Zumutbarkeit, die
durch die ehebedingte Zuwendung geschaffene Vermögenslage beizubehalten,
beurteile sich nicht nach den Belangen der Kläger, sondern ihrer Tochter.
Diese habe sich aber mit dem Beklagten über den Ausschluss von
Zugewinnausgleichsansprüchen geeinigt. Im Rahmen der Abwägung sei auch zu
berücksichtigen, dass die Tochter der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang
genutzt habe, der Beklagte selbst hohe Aufwendungen für die Anschaffung der
Wohnung gehabt habe und nach wie vor die für die Finanzierung eingegangenen
hohen Verpflichtungen erfüllen müsse. Aus den vorstehenden Gründen sei auch
ein Anspruch auf Ersatz der erbrachten Arbeitsleistungen unter dem
Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen.
13 Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung
seien nicht gegeben. Die Leistungen der Kläger seien nicht als
Zweckschenkung, sondern als ehebedingte Zuwendung erbracht worden, was eine
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ausschließe.
14 Schließlich stünden den Klägern auch keine Ansprüche aus abgetretenem
Recht ihrer Tochter zu. Denn die Tochter der Kläger und der Beklagte hätten
insoweit etwa ursprünglich bestehende Ansprüche im Vergleichswege
ausgeschlossen.
B.
15 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
16 Zwar hat das Berufungsgericht - im Ergebnis zu Recht - Ansprüche der
Kläger aus abgeleitetem Recht ihrer Tochter verneint. Denn die Leistungen
der Kläger sind nicht an die Tochter, sondern ausschließlich an den
Beklagten geflossen. Soweit das Berufungsgericht allerdings auch Ansprüche
der Kläger gegen den Beklagten aus eigenem Recht verneint hat, ist dies aus
Rechtsgründen zu beanstanden.
I.
17 Das Berufungsgericht hat mit unzutreffender Begründung Ansprüche der
Kläger gegen den Beklagten auf Zahlung von 58.000 DM nach den Regeln über
den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) verneint.
18 1. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind - wovon das
Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - vorliegend anwendbar.
19 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die mit der
bisherigen Senatsrechtsprechung in Einklang steht, handelt es sich bei der
Zuwendung der Kläger allerdings nicht um eine unbenannte Zuwendung, sondern
um eine Schenkung.
20 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen, die
Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf
dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens
machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den
ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Senatsurteile
vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394; vom 28. Oktober
1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366; vom 4. Februar 1998 - XII ZR
160/96 - FamRZ 1998, 669 f. und BGHZ 129, 259, 263). Derartige - objektiv
unentgeltliche - Zuwendungen waren regelmäßig nicht als Schenkung zu werten,
weil es an dem hierfür erforderlichen subjektiven Tatbestand fehlte. Nach
dem erkennbaren Willen des Zuwenders sollte die Leistung nicht zu einer den
Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen,
sondern sie sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von
deren Bestand abhängig sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR
160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263 f.).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr
fest.
21 Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen auch dann sämtliche
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe
des eigenen Kindes Willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer
Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.
22 Eine Schenkung kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die
Zuwendung solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit nicht zu
einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen
Bereicherung führen (entgegen Senatsurteilen vom 4. Februar 1998 - XII
ZR 160/96 -FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263). Eine Einigung
über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB setzt
weder voraus, dass der Zuwendungsempfänger über den zugewandten Gegenstand
frei verfügen kann, noch dass der Empfänger einseitig begünstigt wird. Dies
folgt bereits aus dem Umstand, dass gemäß § 525 BGB eine Schenkung unter
einer Auflage erfolgen kann. Gegenstand der Auflage kann jedes Tun oder
Unterlassen, Begünstigter der Auflage insbesondere auch der Schenker selbst
sein (MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2 f.; Palandt/Weidenkaff
BGB 68. Aufl. § 525 Rdn. 1). Auch wird die Auflage zumindest in der Regel
auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung zu erbringen sein (BGH
Urteil vom 2. Oktober 1981 - V ZR 134/80 - NJW 1982, 818, 819; MünchKomm/Koch
BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2; Palandt/Weidenkaff BGB 69. Aufl. § 525 Rdn. 1),
was die freie Disposition des Beschenkten über den unter einer Auflage
zugewendeten Gegenstand gerade ausschließt. Zudem werden auch
Zweckschenkungen als Schenkungen qualifiziert, obwohl der Zuwendende hier
ebenfalls einen über die Zuwendung an den Beschenkten hinausgehenden Zweck
verfolgt (Kollhosser NJW 1994, 2313, 2318; MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. §
516 Rdn. 75; Tiedtke JZ 1996, 201).
23 Anders als bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten fehlt es im
Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen auch nicht an einer mit der Zuwendung
einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie §
516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn.
5 f.). Bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten ist eine Schenkung
regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende
Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich
nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit
auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193,
198 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603; Wagenitz
in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167).
Demgegenüber übertragen (potentielle) Schwiegereltern den zuzuwendenden
Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an
dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in
Festschrift für Werner 2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] §
1363 Rdn. 27). Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat
also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge.
24 Da Zuwendungen, die Eltern mit Rücksicht auf die Ehe ihres Kindes an
das (potentielle) Schwiegerkind erbringen, somit sämtliche tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB erfüllen, sind sie als Schenkung zu
werten. Dem entspricht es, dass Zuwendungen der Eltern an ihr eigenes Kind
in der Rechtsprechung auch dann als Schenkung qualifiziert werden, wenn sie
um der Ehe des Kindes Willen erfolgen (Senatsurteil vom 4. Februar 1998
- XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669).
25 b) Auch wenn schwiegerelterliche Zuwendungen somit nicht als
unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie
dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar
(vgl. BGH Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 - FamRZ 2003, 223 und
vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707).
26 Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum
eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage
getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der
einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten
Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt
gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen
Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08
- NZBau 2009, 771, 774 m.w.N.). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der
Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten
(künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre
Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, der Fall, so
bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach
den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
27 Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die im Schenkungsrecht
ausdrücklich vorgesehenen Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung von
Geschenken wegen Nichterfüllung einer Auflage, wegen Verarmung und wegen
groben Undanks des Beschenkten (§§ 527, 528, 530 BGB) Sonderfälle des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit den allgemeinen Grundsätzen
gegenüber speziell wären. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass
das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar
ist, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen
Herausgabeansprüche des Schenkers liegt (BGH Urteil vom 21. Dezember
2005 - X ZR 108/03 - FamRZ 2006, 473, 475; Senatsurteil vom 17. Januar 1990
- XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602 m.w.N.). Um einen Sachverhalt außerhalb
des Bereichs der Sondervorschriften handelt es sich indes auch bei dem
Scheitern der Ehe (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ
1990, 600, 602).
28 2. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
ist davon auszugehen, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung der Kläger
deren für den Beklagten erkennbare Erwartung war, der Beklagte werde mit der
Tochter der Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Schenkung werde zur
Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die der Tochter auf Dauer
zugute komme. Diese Geschäftsgrundlage ist infolge des Scheiterns der Ehe
des Beklagten mit der Tochter der Kläger und mit dem Auszug der Tochter aus
der im Alleineigentum des Beklagten stehenden Familienwohnung entfallen.
29 3. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auf den Wegfall der
Geschäftsgrundlage gestützte Ansprüche der Kläger zu Unrecht mit der
Erwägung abgelehnt, die Tochter der Kläger habe auf einen etwaigen den
Zugewinnausgleich ergänzenden Anspruch verzichtet. Dieser Überlegung
liegt der - auf die bisherige Senatsrechtsprechung gestützte - Gedanke
zugrunde, Eltern könnten, wenn sie ihrem Schwiegerkind eine Zuwendung
gemacht und damit nicht auch eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen
verfolgt hätten, im Scheidungsfall Ansprüche gegen das Schwiegerkind wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann nicht geltend machen, wenn auch ihr
eigenes Kind - im Wege des Zugewinnausgleichs - durch die Zuwendung
angemessen begünstigt werde.
30 a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kam, wenn die
Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten, ein Anspruch der
Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
nur in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs
schlechthin unangemessen war und für den Zuwender unzumutbar unbillig
erschien, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit
dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen waren (Senatsurteil BGHZ
129, 259, 266 f.). Zur Begründung hat der Senat insbesondere ausgeführt, die
Schwiegereltern hätten bei Vorausschau des späteren Scheiterns der Ehe nicht
von der Zuwendung abgesehen, sondern sie ebenfalls erbracht, allerdings in
vollem Umfang an ihr eigenes Kind und zu dessen uneingeschränkter
Disposition. In diesem gedachten Fall hätte das eigene Kind den ihm
zugewendeten Gegenstand ganz oder teilweise an seinen Ehegatten
weitergegeben (sog. "Kettenschenkung") mit der Folge, dass ein Ausgleich
unter den Ehegatten ebenfalls nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs
stattgefunden hätte. Unter diesen Umständen könnte bei einer unmittelbaren
Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind im Regelfall nicht davon
ausgegangen werden, dass das Scheitern der Ehe zu einer für die
Schwiegereltern unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt habe
(Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266).
31 b) An dieser Rechtsprechung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl.
Bergschneider FamRZ 2003, 1660; Koch, Festschrift Schwab 2005, S. 513, 519;
Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO S. 178), hält der Senat nicht mehr fest.
32 aa) Allein der Umstand, dass die Schenkung dem eigenen Kind der
Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich teilweise zugute kommt, vermag
nicht zu erklären, warum die Beibehaltung der derzeitigen
Vermögensverhältnisse für die Schwiegereltern in Fällen des gesetzlichen
Güterstandes regelmäßig zumutbar sein soll. Dass dieser zu Zuwendungen
unter Eheleuten entwickelte Gedanke nicht auf schwiegerelterliche
Schenkungen übertragen werden kann, ergibt sich bereits aus einer
vergleichenden Betrachtung der Auswirkungen des Zugewinnausgleichs auf
schwiegerelterliche Schenkungen einerseits und auf Zuwendungen unter
Eheleuten andererseits.
33 Zuwendungen unter Eheleuten können zur Folge haben, dass sich der
Zugewinn des Zuwendungsempfängers maximal bis zur Höhe der Zuwendung erhöht,
während sich der Zugewinn des Zuwenders entsprechend verringert. Denn wie
bei jeder Zuwendung korrespondiert mit dem Vermögenszufluss beim Empfänger
eine entsprechende Vermögensminderung beim Zuwender. Im für den zuwendenden
Ehegatten günstigsten Fall erhält dieser somit - wirtschaftlich - über den
Zugewinnausgleich seine gesamte Zuwendung zurück. Demgegenüber erhöht
eine Zuwendung der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind auch nach der
bisherigen Betrachtungsweise allenfalls dessen Zugewinn, während der
Zugewinn des eigenen Kindes unbeeinflusst bleibt.
Folglich kann das eigene Kind der Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich
allenfalls hälftig an der Zuwendung profitieren. Es ist aber nicht
einzusehen, warum sich Schwiegereltern stets mit einem zumindest hälftigen
Verbleib ihrer Schenkung beim (ehemaligen) Schwiegerkind abfinden sollen.
34 bb) Zwar entspricht im Verhältnis der Ehegatten untereinander eine
hälftige Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen
Ausgleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und
Risikogemeinschaft (Senatsurteile BGHZ 129, 259, 267 und 115, 132, 139).
Aus diesem Grund wird nach der Senatsrechtsprechung zum Wegfall der
Geschäftsgrundlage bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten die Grenze
der Unzumutbarkeit kaum je überschritten, solange der zuwendende Ehegatte
güterrechtlich einen Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung
erhält. Sogar dann, wenn sein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch hinter
einer hälftigen Beteiligung zurückbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne
weiteres geboten (Senatsurteil BGHZ 115, 132, 139). Diese Grundsätze lassen
sich aber auf das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind
nicht übertragen.
35 Der güterrechtliche Grundsatz der Halbteilung ist nicht einschlägig, weil
die güterrechtlichen Vorschriften im Verhältnis von Schwiegereltern und
Schwiegerkind nicht anwendbar sind (vgl. Wagenitz aaO S. 178). Deshalb
können die Vorschriften des Zugewinnausgleichs - anders als bei Zuwendungen
unter Eheleuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 119, 392, 396 f.; 115, 132, 135 f.)
-nicht als eine die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage verdrängende speziellere Regelung angesehen werden.
36 Aus dem Umstand, dass die Zuwendung der Schwiegereltern gerade in
Ansehung der Ehe ihres Kindes mit dem beschenkten Schwiegerkind erfolgt ist,
ergibt sich nichts anderes. Das folgt bereits aus dem Unterschied zwischen
schwiegerelterlichen Schenkungen und unbenannten Zuwendungen unter
Ehegatten: Wendet ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Vermögensgegenstände
zu, so handelt es sich um einen Vorgang innerhalb der ehelichen
Lebensgemeinschaft. Im Vordergrund der Zuwendung steht hier regelmäßig die
persönliche Beziehung des Zuwendenden zu seinem Ehegatten. Aus dieser
Nähebeziehung gerade zum Empfänger der Zuwendung rechtfertigt sich der
grundsätzliche Vorrang des Güterrechts, das den vermögensrechtlichen
Ausgleich zwischen den Eheleuten bei Scheitern der Ehe ausgestaltet. Anders
als bei ehebezogenen Zuwendungen der Ehegatten untereinander geht es bei
Zuwendungen von Schwiegereltern um Leistungen von Personen, die außerhalb
der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen, also insbesondere nicht in die
Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Eheleute einbezogen sind. Wenden sie
ihrem Schwiegerkind etwas zu, dann geschieht dies gewöhnlich primär in
Ansehung ihres eigenen Kindes, während eine etwaige persönliche Beziehung
der Schwiegereltern zu dem Schwiegerkind allenfalls Begleitmotiv ist. Die
Schwiegereltern würden regelmäßig die Zuwendung nicht vornehmen, wenn es
sich bei dem Zuwendungsempfänger nicht um den Lebenspartner ihres Kindes
handelte. Folglich kann in solchen Fällen nicht das Näheverhältnis zum
Schwiegerkind herangezogen werden, um es für die Schwiegereltern zumutbar
erscheinen zu lassen, dass das Schwiegerkind nach bisheriger
Betrachtungsweise zumindest die hälftige Zuwendung behalten darf, wenn die
Ehe mit dem eigenen Kind scheitert.
37 Auch der bislang von der Senatsrechtsprechung herangezogene Aspekt der
(hypothetisch gedachten) Kettenschenkung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259,
266) vermag keine abweichende Sichtweise zu rechtfertigen. Dieser Aspekt ist
nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO S. 178).
Außerdem beruht die (gedachte) Kettenschenkung lediglich auf einer - zudem
in sich widersprüchlichen (vgl. Wagenitz aaO) - Fiktion, welche nichts daran
ändert, dass die Schenkung tatsächlich nicht an das eigene Kind, sondern an
das Schwiegerkind erfolgt ist.
38 cc) Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist auch nicht deshalb
regelmäßig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten
Inanspruchnahme des Beschenkten - einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs
von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern - bestünde
(vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 259, 265).
39 (1) Das Schwiegerkind braucht regelmäßig eine Inanspruchnahme im Wege des
Zugewinnausgleichs nicht zu befürchten. Dies ergibt sich bereits daraus,
dass schwiegerelterliche Schenkungen nicht nur im End-, sondern auch im
Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen sind und sich somit
im Zugewinnausgleich nicht auswirken. Bei vorehelichen Schenkungen ist
dies bereits deshalb der Fall, weil der Schenkungsgegenstand bei
Eheschließung, also zum maßgeblichen Stichtag, bereits im Vermögen des
Schwiegerkindes vorhanden ist. Aber auch wenn die Schenkung nach
Eheschließung erfolgt ist, erhöht sie regelmäßig nicht den Zugewinn des
Schwiegerkindes. Während auf der Grundlage der bisherigen
Senatsrechtsprechung unbenannte Zuwendungen der Schwiegereltern nicht gemäß
§ 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen waren (Senatsurteil
BGHZ 129, 259, 263), können die nunmehr als Schenkung zu wertenden
schwiegerelterlichen Zuwendungen auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB
subsumiert werden, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt
sind (vgl. Soergel/Mühl/Teichmann BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 36). Der in der
Literatur teilweise vertretenen Auffassung, wonach im Falle ehebezogener
Schenkungen der Schwiegereltern eine teleologische Reduktion des § 1374 Abs.
2 BGB vorzunehmen ist (MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 80; Tiedtke JZ
1996, 201, 202; vgl. zu echten Schenkungen unter Ehegatten Senatsurteil BGHZ
101, 65, 70), schließt sich der Senat nicht an. Wenn Eltern erreichen
wollen, dass ihr Kind auch im Falle der Ehescheidung von der Schenkung
profitiert, müssen sie ihr Kind direkt beschenken. Entscheiden sie sich
demgegenüber dafür, nicht ihr Kind, sondern ihr Schwiegerkind zu beschenken,
sind sie an dieser Entscheidung festzuhalten. Es besteht kein Anlass, diese
Entscheidung über den Zugewinnausgleich teilweise zu korrigieren.
40 (2) Eine Privilegierung schwiegerelterlicher Schenkungen gemäß § 1374
Abs. 2 BGB ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil dies unangemessene
Konsequenzen für den Zugewinnausgleich nach sich ziehen könnte.
41 Zwar ist die Gefahr unbilliger Ergebnisse im Zugewinnausgleichsverfahren
nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Denn nach der Rechtsprechung
des Senats (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007,
877, 878) entstehen etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern vor
dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag (vgl. § 1384 BGB).
Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichtigen (vgl.
dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669,
670; Bergschneider FamRZ 2003, 1660; 10. Deutscher Familiengerichtstag, 18.
Arbeitskreis, Brühler Schriften zum Familienrecht Band 8 S. 89; Seif FamRZ
2000, 1193, 1197). Dieser Umstand könnte im Ausgangspunkt zur Folge haben,
dass dem eigenen Kind der schenkenden Schwiegereltern nicht nur gemäß § 1374
Abs. 2 BGB die Schenkung selbst nicht zugute kommt, sondern es im
ungünstigsten Fall den Rückforderungsanspruch über den Zuge-winnausgleich
hälftig mitzutragen hat.
42 Jedoch können derartige unbillige Ergebnisse dadurch vermieden werden,
dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um
den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des
Schwiegerkindes eingestellt wird. Denn der Beschenkte hat den zugewendeten
Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des
späteren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen. Zwar
steht im für die Ermittlung des Anfangsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt (§
1376 Abs. 1 BGB) noch nicht fest, ob und in welcher Höhe der
Rückforderungsanspruch entstehen wird, es handelt sich also um eine
ungewisse Forderung. Allerdings besteht in der Regel nur Veranlassung, das
Anfangsvermögen zu ermitteln, wenn die Ehe gescheitert ist. Dann steht aber
auch fest, dass und in welcher Höhe die Forderung entstanden ist. Daher kann
sie mit ihrem vollen Wert in das Anfangsvermögen des Beschenkten eingestellt
werden (Haußlei-ter/Schulz Kap. 6 Rdn. 154; Tiedtke JZ 1992, 1025, 1027).
Dem steht nicht entgegen, dass künftige Verbindlichkeiten grundsätzlich in
der Zugewinnaus-gleichsbilanz nicht berücksichtigt werden (vgl. Palandt/Brudermüller
BGB 68. Aufl. § 1375 Rdn. 15, § 1374 Rdn. 4). Denn die hier interessierende
künftige Verbindlichkeit mindert auch das Endvermögen und hängt eng mit
einem Gegenstand des Anfangsvermögens und mit der Ehe der Parteien zusammen.
Dies rechtfertigt eine abweichende Beurteilung.
43 (3) Ist demgemäß nicht nur die Schenkung selbst, sondern auch der
Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern sowohl im End- als auch im
Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen, folgt hieraus
zugleich, dass die Schenkung der Schwiegereltern regelmäßig im
Zugewinnausgleichsverfahren vollständig unberücksichtigt bleiben kann.
Anderes gilt lediglich in besonderen Konstellationen, etwa in Fällen, in
denen das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes negativ war und das
Zugewinnausgleichsverfahren vor dem 1. September 2009 anhängig gemacht wurde
(vgl. Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB).
44 dd) Schließlich kann ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern auch
nicht deshalb unter Hinweis auf die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme
verneint werden, weil Konstellationen denkbar sind, in denen über den
Zugewinnausgleich bereits durch rechtskräftiges Urteil entschieden oder
darüber im Wege des Vergleichs eine Einigung erzielt wurde, und in denen das
Schwiegerkind infolge der Schenkung seinem Ehepartner einen höheren
Zugewinnausgleich leisten musste bzw. einen geringeren Ausgleich von ihm
erhalten hat als dies ohne Schenkung der Fall gewesen wäre. Zum einen
dürften solche Fälle eher selten sein. Problematisch werden im Wesentlichen
nur Fallkonstellationen sein, in denen über den Zugewinnausgleich noch auf
der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zur unbenannten
schwiegerelterlichen Zuwendung entschieden wurde. Zum anderen können in
diesen Fällen unbillige Ergebnisse in der Weise vermieden werden, dass das
Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs bei der Ermittlung der Höhe des
schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs ausnahmsweise im Rahmen der
tatrichterlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls
berücksichtigt wird. Hierbei kann insbesondere von Bedeutung sein, ob der
Zweck der Schenkung insoweit erreicht wurde, als das Kind bereits über den
Zugewinnausgleich von der Schenkung profitiert hat.
45 ee) Im Ergebnis können folglich schwiegerelterliche
Rückforderungsansprüche nicht mit der Begründung verneint werden, dass das
beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in
gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den
Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Vielmehr ist das
Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der
Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs zu
berücksichtigen.
46 c) Nachdem das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger nach den
Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus
güterrechtlichen Erwägungen verneint hat, kann das angefochtene Urteil
bereits aus diesem Grund nicht bestehen bleiben.
II.
47 Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung
aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen können.
Diese können jedenfalls nicht mehr mit der vom Oberlandesgericht angeführten
Erwägung abgelehnt werden, die Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls
der Geschäftsgrundlage habe Vorrang und schließe eine Anwendung
bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus, auch wenn deren tatbestandliche
Voraussetzungen gegeben seien.
48 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat es zwar abgelehnt,
allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche
Zuwendungen auf der Grundlage von Bereicherungsansprüchen wegen
Zweckverfehlung rückabzuwickeln (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264).
Eine Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB kam danach nur in
Betracht, wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine
Willensübereinstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der
ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise
über den künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden
(vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 f.). Insoweit galt also nichts
anderes als in Ansehung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung
ehebedingter Zuwendungen unter Ehegatten (vgl. Senatsurteil BGHZ 115,
261, 262 m.w.N.).
49 Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest (vgl.
bereits zu Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft Senatsurteile vom 18. Februar
2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850; BGHZ 177, 193, 206 ff.).
50 Allein der Aspekt der größeren Flexibilität einer Abwicklung nach den
Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vermag nicht zu
rechtfertigen, warum stattdessen nicht Bereicherungsansprüche wegen
Zweckverfehlung gegeben sein können, sofern deren tatbestandliche
Voraussetzungen vorliegen. Auch sind Fälle denkbar, in denen (künftige)
Schwiegereltern mit ihrer Schenkung ehebezogene Zwecke verfolgen, hierüber
mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielen, und in
denen dieser Zweck infolge des Scheiterns der Ehe nicht erreicht wird.
Insbesondere kann der verfolgte Zweck im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt.
2 BGB darin bestehen, dass der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der
Schwiegereltern dauerhaft zugute kommt, indem dessen Ehe fortbesteht
(vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 1242, 1244; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232; vgl. auch
Joost JZ 1985, 10, 17 zur unbenannten Zuwendung unter Ehegatten). Allein
dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind
der Schwiegereltern in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein
derartiger Zweck in solchen Fällen noch nicht vollständig erreicht, so dass
Ansprüche aus Bereicherungsrecht nicht stets unter Hinweis auf die
Zweckerreichung abgelehnt werden können (vgl. aber noch Senatsurteil
BGHZ 115, 261, 264 und BGHZ 84, 361, 363, jeweils zum Zweck der Schaffung
eines Familienheims).
51 Zwar wird eine entsprechende Zweckvereinbarung vielfach nicht
festgestellt werden können. Eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz
2 Alt. 2 BGB setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen
Teils voraus, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht (Senatsurteil BGHZ
115, 261, 263). Hinzu kommt, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der
Schenkung nicht selten die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe
nicht in ihre Überlegungen aufnehmen. In diesen Fällen mag zwar dennoch eine
gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft
vorliegen, welche die Geschäftsgrundlage der Schenkung bildet; eine
entsprechende Zweckvereinbarung kommt jedoch von vornherein nicht in
Betracht (vgl. Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft 2. Aufl. 4. Kap. Rdn. 142; Kühne FamRZ 1968, 356, 358).
III.
52 Soweit das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers zu 1 in Ansehung der
von ihm erbrachten Arbeitsleistungen abgelehnt hat, hält dies einer
revisionsrechtlichen Prüfung ebenso wenig stand.
53 Zutreffend zieht das Berufungsgericht allerdings auch insoweit
Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in
Betracht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach
bei Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene
Gefälligkeiten hinausgehen, in dem Verhalten der Parteien der schlüssige
Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog.
Kooperationsvertrag) gesehen werden kann, dessen Geschäftsgrundlage durch
das Scheitern der Ehe entfallen ist (Senatsurteile BGHZ 177, 193, 209;
127, 48, 51; siehe auch BGHZ 84, 361, 367 f.).
54 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indes Ansprüche nach den Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrechtlichen
Erwägungen verneint. Insofern gilt nichts anderes, als vorstehend (I 3) zur
Zuwendung der 58.000 DM ausgeführt wurde.
55 Gleichermaßen hat das Berufungsgericht in Ansehung der Arbeitsleistungen
Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB mit unzutreffenden Erwägungen
abgelehnt. Insoweit kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen (II)
verwiesen werden.
IV.
56 Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend in der Sache zu
entscheiden. Zwar hat das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen zur
Geschäftsgrundlage der Schenkung und zu deren Wegfall getroffen (vgl. oben I
2). Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellungen, um dem Senat eine
eigene Billigkeitsabwägung nach den Regeln über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage zu ermöglichen. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der
bisherigen Feststellungen beurteilt werden, ob zwischen den Klägern und dem
Beklagten eine Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB
zustande gekommen ist. Außerdem ist noch ungeklärt, in welchem Umfang der
Kläger zu 1 an den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten
mitgewirkt hat.
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
V.
57 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
58 1. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Abwägung sämtlicher
Umstände des Einzelfalls eine Anpassung des Schenkungsvertrags nach den
Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorzunehmen haben. Hierbei
wird es insbesondere auf die Abwägungskriterien zurückgreifen können, die
nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlicher
Zuwendungen heranzuziehen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. September
2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII
ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96
- FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt nach
der geänderten Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung mehr zu.
59 Demgemäß wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Tochter
der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt hat. Schon deshalb dürfte
vorliegend eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht
kommen: Ist - wie hier - die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen
Schenkung die Erwartung, dass der Gegenstand der Schenkung dem eigenen Kind
der Schwiegereltern auf Dauer zugute kommt, so wird diese Erwartung
jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen
von der Schenkung profitiert. Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des
Kindes der Fall, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit
entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung
seiner Eltern vorzeitig endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005
- XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96
- FamRZ 1999, 365, 367; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998,
669, 670 und BGHZ 129, 259, 264). Über die Art und Weise, wie diesem
Gesichtspunkt Geltung zu verschaffen ist, hat der Richter im Rahmen seines
tatrichterlichen Ermessens zu befinden. Dabei verbietet sich eine
schematische Betrachtungsweise.
60 2. Weiter dürfte - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht von
Relevanz sein, ob die zugewendeten 58.000 DM in voller Höhe für den Erwerb
der Wohnung verwendet wurden, oder ob damit teilweise auch sonstige
Anschaffungen oder Ausgaben finanziert wurden. Sofern der Geldbetrag nach
den für den Beklagten erkennbaren Vorstellungen der Kläger in die Wohnung
fließen sollte, ist unerheblich, ob er auch tatsächlich hierfür Verwendung
gefunden hat. Der Beklagte hat die Wohnung im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang zur Geldzuwendung erworben. Für den Rückforderungsanspruch der
Kläger kann demgemäß nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte den
geschenkten Betrag für die Bezahlung der Wohnung verwendet hat, oder ob er
sein sonstiges Vermögen dafür eingesetzt und den - auf diese Weise frei
gewordenen - Schenkungsbetrag anderweitig genutzt hat.
61 3. Für die Bemessung eines etwaigen Anspruchs des Klägers zu 1 nach den
Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen seiner Mitarbeit bei
den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten gilt im Ausgangspunkt
nichts anderes, als zu dem die Schenkung betreffenden Rückforderungsanspruch
ausgeführt wurde (vgl. oben V 1). Allerdings ist hier zu beachten, dass ein
etwaiger Anspruch nicht nur auf den Betrag der noch vorhandenen
Vermögensmehrung zu begrenzen ist, sondern auch die ersparten Kosten einer
fremden Arbeitskraft nicht übersteigen darf (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ
177, 193, 210). |