Zuwendungen von
Schwiegereltern als Schenkung (nicht "unbenannte Zuwendung");
Ausgleich nach § 313 BGB (Wegfall der
Geschäftsgrundlage); Kredittilgung durch Eltern/Schwiegereltern nach
Ehescheidung: Kein Ausgleich nach § 812 BGB oder Geschäftsführung ohne
Auftrag
BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage können nicht allein mit der Begründung
verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der
schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie und bewohne
diese seit der Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts
darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem
Schwiegerkind vorhanden ist (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 184,
190 = FamRZ 2010, 958).
b) Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen
Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht
haben, kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
gegen das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht.
Zentrale Probleme:
Eine sehr lehrreiche Entscheidung, welche die in
BGHZ 184, 190 = NJW 2010, 2202
geänderte Rechtsprechung zur Rückforderung von Zuwendungen durch
Schwiegereltern fortsetzt (s. dazu die Anm. zu
BGHZ 184, 190). Sie präzisiert den Umfang der Rückforderung nach § 313
BGB (Geschäftsgrundlage). In Bezug auf Zuwendungen nach der Scheidung der
Ehe sind die Ausführungen zu § 812 BGB sowie zur Geschäftsführung ohne
Auftrag von Bedeutung. Lesen! Zum Ausgleich zwischen Partnern einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft s. BGH v. 6.7.2011 - XII ZR 190/08.
Zur Verjährung s. BGH v.
3.12.2014 - XII ZB 181/13 und BGH v.
16.12.2015 - XII ZB 516/14.
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Kläger sind die
Schwiegereltern der Beklagten. Sie begehren die Rückzahlung von
Geldbeträgen, die sie der Beklagten nach der Eheschließung mit ihrem Sohn im
Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines
Familienheims zur Verfügung gestellt haben.
2 Mitte der 90-er Jahre beabsichtigten die Kläger, mit ihrem Sohn und dessen
Ehefrau, der Beklagten, ein Grundstück zu erwerben, dieses mit einem
Zweifamilienhaus zu bebauen und das Anwesen gemeinsam zu bewohnen.
Die Beklagte und ihr Ehemann erwarben ein Grundstück als Miteigentümer zu je
1/2; die Kläger beteiligten sich an der Zahlung des
Kaufpreises
.
3 Im Jahr 2000 eröffneten die Beklagte und ihr Ehemann den Klägern, nur ein
Einfamilienhaus errichten und dieses allein bewohnen zu wollen. Die Kläger
verlangten ihre bis dahin geleisteten Zahlungen nicht zurück und stellten
auch die künftige finanzielle Unterstützung des Hausbaus in Aussicht. Anfang
2001 leisteten sie weitere Zahlungen. Die Beklagte und ihr Ehemann nahmen
außerdem als Gesamtschuldner ein Bankdarlehen zur Finanzierung des Hauses
auf. Nach der Fertigstellung des Gebäudes wohnte die Beklagte dort mit ihrem
Ehemann und ihrem gemeinsamen Kind. In der Folgezeit kam es zur Trennung, in
deren Verlauf die Beklagte aus dem Haus auszog. Die Ehe wurde Ende 2004
rechtskräftig geschieden. In den Jahren 2005 und 2006 überwiesen die Kläger
insgesamt weitere 33.582,94 € auf das Darlehenskonto ihres Sohnes und der
Beklagten.
4 Das Haus wird weiterhin von dem Sohn und dem Enkel der Kläger bewohnt; die
Beklagte hat die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft
beantragt. Der Ehemann hat eine gegen die Beklagte gerichtete Klage auf
Zahlung von Zugewinnausgleich zurückgenommen.
5 Die Kläger haben behauptet, außer den Überweisungen auf das
Darlehenskonto weitere Leistungen in Höhe von 64.821,17 € erbracht zu haben,
nämlich auf den 1997 zu entrichtenden Kaufpreis für das Grundstück 51.896,14
€, im Jahr 2001 weitere 7.925,03 € und im Jahr 2005 5.000 €. Mit
der vorliegenden Klage haben die Kläger die Beklagte auf Zahlung von
98.404,11 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorprozessual entstandener
Anwaltskosten in Anspruch genommen.
6 Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen -
zur Zahlung von 33.582,95 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und
die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit
ihrer Revision, die der Senat in Höhe eines Betrages von 46.702,06 €
(93.404,11 € : 2) zugelassen hat, verfolgen sie ihr Begehren insoweit
weiter.
Entscheidungsgründe:
7 Die Revision ist nur teilweise begründet.
A.
8 Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
9 I. Zahlungen während der Ehe:
10 Das Klagebegehren scheitere zwar nicht daran, dass ein möglicher
Rückzahlungsanspruch der Kläger verjährt sei. Dabei könne dahinstehen, ob
von der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB) oder von einem
familienrechtlichen Anspruch mit einer dreißigjährigen Verjährungsfrist (§
197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) auszugehen sei. Denn ein möglicher
Rückzahlungsanspruch sei bis zur Erhebung der Klage im November 2008 selbst
bei Annahme einer dreijährigen Frist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist
habe mit dem Schluss des Jahres 2004 begonnen, in das die Ehescheidung
gefallen sei. Die Verjährung sei durch Verhandlungen über den Anspruch von
Mitte Januar 2006 bis Oktober 2008 gehemmt gewesen, so dass bis zur
Klageerhebung keine Verjährung eingetreten sei.
11 Den Klägern stehe aber kein Rückzahlungsanspruch zu. Eine auflösend
bedingte Zuwendung mit der Maßgabe, dass die gewährten Beträge im Falle des
Scheiterns der Ehe zurückzuzahlen seien, hätten die Kläger nicht bewiesen.
Eine Zweckschenkung mit der Folge eines Bereicherungsanspruchs wegen
Zweckverfehlung bei Scheitern der Ehe liege bei Zuwendungen an ein
Schwiegerkind nach der Rechtsprechung nicht vor. Vielmehr seien in
solchen Fällen die Grundsätze über unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten
entsprechend heranzuziehen, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf die Ehe und
in Erwartung auf deren Fortbestand erfolgt sei. Ein Anspruch der
Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
komme aber nur in Betracht, wenn der güterrechtliche Ausgleich zwischen den
Ehegatten zu einem schlechthin unangemessenen Ergebnis führe und für den
Zuwendenden unzumutbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Gegen eine
Unbilligkeit spreche jedenfalls, dass der Sohn der Kläger neben der
Beklagten Eigentümer des Grundstücks sei und dieses seit der Trennung mit
seinem eigenen Sohn bewohne. Zudem sei von Bedeutung, dass offensichtlich
ein erheblicher Wertverlust des Grundstücks eingetreten sei. Ein solcher
entwerte aber auch die Zuwendung an das Schwiegerkind.
12 II. Zahlungen nach der Scheidung:
13 Der Anspruch der Kläger lasse sich insofern weder auf eine vertragliche
Grundlage noch auf (berechtigte) Geschäftsführung ohne Auftrag oder
Bereicherungsrecht stützen. Bei den Überweisungen der Kläger in den Jahren
2005 und 2006 handele es sich zwar aus der Sicht der Bank um eine Zahlung
der Kläger auf eine fremde Schuld, welche in der entsprechenden Höhe zum
Erlöschen der Kreditverbindlichkeit des Sohnes und der Beklagten geführt
habe. Unter Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung der Eheleute
für den Kredit und das Verhältnis der Kläger zu ihrem Sohn bestehe ein
Bereicherungsanspruch aber nicht. Mit den Zahlungen an die Bank
hätten die Kläger aus der Sicht ihres Sohnes und der Beklagten letztlich
eine Leistung allein an ihren Sohn erbracht. Denn nur diesen hätten
sie finanziell unterstützen wollen, um ihm und dem Enkel das weitere Wohnen
in dem Haus zu ermöglichen. Ungeachtet der Einordnung des den Überweisungen
zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses - etwa als Auftrag, Darlehen oder
berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag - sei der von den Klägern
beabsichtigte Leistungserfolg eingetreten. Ein finanzieller Vorteil der
Beklagten stelle sich als bloßer Reflex der Leistung an den Sohn dar. Eine
Rückgriffsmöglichkeit stehe den Klägern deshalb nur gegenüber ihrem Sohn zu.
Im Ergebnis sei es daher nicht anders, als ob die Kläger ihrem Sohn Geld zur
Verfügung gestellt hätten, damit dieser die Gesamtschuld begleichen könne.
Auch im Hinblick darauf erscheine es richtig, einen Ausgleich im
Innenverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann vorzubehalten.
B.
14 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
15 I. Zahlungen während der Ehe:
16 1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht
Rückforderungsansprüche der Kläger wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
verneint hat, vermögen die Klageabweisung in Höhe der auf die Beklagte als
Miteigentümerin des Grundstücks zu 1/2 entfallenden hälftigen Zuwendungen,
um die es im Revisionsverfahren allein noch geht, nicht zu tragen.
17 a) Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313
BGB) sind im vorliegenden Fall anwendbar. Davon ist auch das
Berufungsgericht ausgegangen.
18 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den
Leistungen der Kläger allerdings nicht um unbenannte Zuwendungen,
sondern um Schenkungen
.
19 Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in
Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden hat, erfüllen
schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes
Willen erfolgen (Senatsurteile BGHZ
184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff. mit zustimmender Anmerkung Koch
DNotZ 2010, 861 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626
Rn. 12; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010,
1047 und Schulz FF 2010, 273). Insbesondere fehlt es im Falle
schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung
einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie §
516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm-BGB/Koch BGB 5. Aufl. §
516 Rn. 5 f.).
20 Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage, die
durch ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundlegend.
Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende
Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich
nicht verlorengehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch
ihm selbst zugutekommen. Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den
zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind,
künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Die Zuwendung
aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge
(Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ
2010, 958 Rn. 23 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010,
1626 Rn. 12).
21 bb) Auch wenn die Zahlungen der Kläger somit nicht als unbenannte
Zuwendungen, sondern als Schenkung zu werten sind, finden auf sie gleichwohl
die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung
(Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958
Rn. 25 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn.
13).
22 Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht
zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage
getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der
einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten
Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt
gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen
Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR
152/08 - NZBau 2009, 771, 774 mwN). Ist dies hinsichtlich der
Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen
beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre
Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so
bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach
den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile
BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR
180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14).
23 b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die
Kläger allerdings geltend gemacht, nicht nur die Vorstellung gehabt zu
haben, die Zuwendungen seien im Falle eines Scheiterns der Ehe zurück zu
gewähren, vielmehr sei das Scheitern der Ehe als auflösende
Bedingung der Zuwendungen (§ 158 Abs. 2 BGB) vereinbart worden. Das
Berufungsgericht hat eine solche Abrede nach der durchgeführten
Beweisaufnahme indessen nicht als bewiesen angesehen, weil es die Angaben
des Sohnes der Kläger nicht für glaubhaft erachtet hat. Dagegen bestehen aus
Rechtsgründen keine Bedenken; auch die Revision erinnert insofern nichts.
Damit scheidet eine auflösend bedingte Schenkung aber aus.
24 c) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die
Zuwendungen jedenfalls der Ehe und deren Fortbestand gedient hätten. Denn
die Kläger hätten ihrem Sohn und seiner Ehefrau nach Aufgabe des Plans, ein
Zweifamilienhaus zu bauen, zu verstehen gegeben, auf eine Rückzahlung der
bis dahin gewährten Beträge zu verzichten, um ein zu errichtendes
Einfamilienhaus der Eheleute ebenfalls zu unterstützen. Danach
konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen,
Geschäftsgrundlage der Schenkungen sei die für die Beklagte erkennbare
Erwartung der Kläger gewesen, die Ehe des Schwiegerkindes mit dem Sohn werde
Bestand haben; mit der Schenkung werde zum Bau eines Familienheims
beigetragen, das den Eheleuten auf Dauer zugutekomme. Dieses Verständnis
steht auch mit der von der Revision vertretenen Auffassung in Einklang.
Die Geschäftsgrundlage ist mit dem Scheitern der Ehe entfallen. Auch
die dauerhafte Nutzung des Hauses durch den Sohn ist in Frage gestellt, da
die Klägerin als Miteigentümerin zu 1/2 die Teilungsversteigerung des
Grundstücks beantragt hat. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage
ist das Berufungsgericht deshalb ebenfalls zu Recht ausgegangen.
25 d) Dessen weitere Annahme, es stelle kein unzumutbares Ergebnis
dar, wenn den Klägern kein Rückforderungsanspruch zugebilligt werde,
begegnet indessen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
26 aa) Allerdings hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger nicht
bereits mit der Begründung abgelehnt, die Beibehaltung der durch die
Zuwendungen herbeigeführten Vermögenslage belaste die Kläger nicht
unzumutbar, weil ihr Sohn von der Beklagten Zugewinnausgleich verlangen
könne. Derartige güterrechtliche Erwägungen stünden, wie der Senat
unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, dem
Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht entgegen
(Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958
Rn. 32 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn.
18 ff.). Das Berufungsgericht hat hier dahinstehen lassen, ob zugunsten des
Sohnes ein Zugewinnausgleich in Betracht kommt, und ebenso, mit welchem
Ergebnis ein isolierter Ausgleich nach einer Zwangsversteigerung des
Grundstücks möglich ist.
27 bb) Das Berufungsgericht hat eine Unbilligkeit vielmehr verneint, weil
der Sohn der Kläger Miteigentümer des Hauses sei und dieses seit der
Trennung von der Beklagten mit dem gemeinsamen Sohn bewohne. Darüber hinaus
ist es von einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks ausgegangen, durch
den auch die Zuwendung der Kläger an die Beklagte entwertet worden sei.
Diese Begründung trägt die vollständige Abweisung eines
Rückforderungsanspruchs indes nicht.
28 In welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht, ist unter
Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hierbei sind
insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der bisherigen
Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen
zugrunde zu legen waren (Senatsurteil
BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58; vgl. auch Senatsurteile vom 7.
September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober
1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII
ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich güterrechtlichen
Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung
mehr zu.
29 Ist - wie hier - die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen
Schenkung die Erwartung, dass die Zuwendung dem eigenen Kind auf Dauer
zugutekommt, so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht
verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung
profitiert. Falls dies Folge der Scheidung der
Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit
entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung
seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteil
BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59;
vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006,
394, 395).
30 Demgemäß ist zu berücksichtigen, dass der Sohn der Kläger das
Haus von der Fertigstellung an hat nutzen können. Da sich hierdurch die
gehegte Erwartung teilweise erfüllt hat, wird eine vollständige Rückgewähr
der Schenkung nicht in Betracht kommen. Mit dem Argument
einer zeitweisen Nutzung lässt sich indessen kein völliger Ausschluss eines
Rückforderungsanspruchs rechtfertigen, denn die Erwartung der Kläger ist nur
teilweise, nicht aber vollständig eingetreten. Das Miteigentum des
Sohnes der Kläger vermag dieses Ergebnis ebenfalls nicht zu begründen. Denn
das Erlangen dieser Rechtsstellung ist nicht, jedenfalls nicht unmittelbar
Folge der Zuwendung an die Beklagte, sondern derjenigen an den Sohn.
31 Ferner ist der Umfang der durch die Zuwendung bedingten, beim
Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen.
Ein Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der
Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die
zugleich den Anspruch nach oben begrenzt. Das Berufungsgericht hat
insofern darauf abgestellt, dass das Grundstück einen erheblichen
Wertverlust erlitten habe. Dieser Feststellung ist indessen keine
Aussage über eine noch vorhandene Vermögensmehrung zu entnehmen.
Eine solche ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Wert der Immobilie
hinter den Herstellungskosten zurückbleiben sollte. Abgesehen davon ist der
Wertverlust auch nicht hinreichend konkretisiert worden. Sein Ausmaß
lässt sich nur feststellen, wenn der Wert zur Zeit des Scheiterns der Ehe
mit dem getätigten Aufwand verglichen wird. Welche Mittel die
Beklagte und ihr Ehemann - außer dem Kredit in Höhe von 374.000 DM (ca.
191.000 €) - in das Hausgrundstück investiert haben, ist aber nicht
ersichtlich. Ebenso wenig sind dem Berufungsurteil Angaben zum Wert des
Hauses zu entnehmen.
32 e) Danach kann das angefochtene Urteil in diesem Punkt keinen Bestand
haben. Die Abwägung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat,
berücksichtigt wesentliche Umstände nicht und kann den Ausschluss eines
Rückforderungsanspruchs deshalb nicht rechtfertigen.
33 2. Bei schwiegerelterlichen Zuwendungen können nach der
geänderten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch Ansprüche wegen
Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Betracht kommen
(Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ
2010, 958 Rn. 47 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010,
1626 Rn. 27 ff.). Eine Zweckvereinbarung zwischen dem Kläger und der
Beklagten hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dies greift
die Revision auch nicht an, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich insoweit in Frage kommt.
34 II. Zahlungen nach der Scheidung:
35 Hinsichtlich der Überweisungen der Kläger auf das Darlehenskonto der
Beklagten und ihres Ehemannes hält das Berufungsurteil der rechtlichen
Nachprüfung dagegen stand.
36 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich
aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage insofern kein
Anspruch ergibt, da die Kläger ihre Leistungen nicht mehr in der Erwartung
des Fortbestandes der Ehe ihres Sohnes mit der Beklagten erbracht haben
können und eine anderweitige Geschäftsgrundlage nicht festgestellt ist.
Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass sich der
Klageanspruch insoweit weder auf eine vertragliche Grundlage noch auf eine
berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) stützen lässt, weil
die Überweisungen nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der
Beklagten entsprachen. Denn sie hat geltend gemacht, mit ihrem
Ehemann vereinbart zu haben, dass sie kein Nutzungsentgelt fordert, während
er die Kreditverpflichtungen zu bedienen hat.
37 2. Gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht auch einen
Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
verneint hat, wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
38 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich
bei den Überweisungen um eine Zahlung der Kläger auf eine fremde
Schuld handelt. Nach § 267 Abs. 1 BGB kann auch ein Dritter
die Leistung bewirken, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat.
Da eine höchstpersönliche Leistungspflicht der Darlehensschuldner
nicht bestand und die Kläger mit dem erklärten Willen gehandelt haben, die
fremde Schuld zu tilgen (vgl. hierzu etwa BGH Urteil vom 27. Juni 2008 - V
ZR 83/07 - WM 2008, 1703 Rn. 28; MünchKomm-BGB/Krüger 5. Aufl. § 267 Rn. 11;
Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 267 Rn. 3), sind die Beklagte und
ihr Ehemann in Höhe der Zahlungen von der Darlehensverbindlichkeit befreit
worden.
39 b) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob es sich bei dem den
Überweisungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und
ihrem Sohn um einen Auftrag oder einen Kredit handelt oder ob eine
berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt. Hierauf kommt es im
Ergebnis auch nicht an, da bei allen genannten Fallgestaltungen kein
Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte besteht.
40 aa) Falls die Kläger die Überweisungen an die Bank aufgrund einer
Kreditvereinbarung mit ihrem Sohn, im Wege einer Schenkung an diesen oder
aufgrund seines Auftrags getätigt haben sollten, würden sich die Zuwendungen
bereicherungsrechtlich als Leistungen der Kläger an ihren Sohn darstellen.
In diesem Fall wäre wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung
(vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 1999 - III
ZR 56/98 - NJW 1999, 1393, 1394 mwN; MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 812
Rn. 58; Palandt/Sprau BGB 71. Aufl. § 812 Rn. 7) für einen etwaigen
Bereicherungsausgleich insoweit ausschließlich auf das Verhältnis der Kläger
zu ihrem Sohn abzustellen. Ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte käme
danach nicht in Betracht.
41 bb) Sollte den Überweisungen dagegen keine Vereinbarung zugrunde liegen,
würde es sich bei der Tilgung der Darlehensverbindlichkeit um eine
berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag für den Sohn handeln, da die
Übernahme seinem Interesse und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen
entsprach (§ 683 Satz 1 BGB). Nach den beanstandungsfrei
getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wollten die Kläger
ausschließlich ihren Sohn finanziell unterstützen, um ihm und dem Enkel das
weitere Bewohnen des Hauses zu ermöglichen. Für den Rückgriff des
Geschäftsführers steht in diesem Fall ein Anspruch aus §§ 683, 670 BGB gegen
den Geschäftsherrn zur Verfügung (MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. §
812 Rn. 318; AnwK-BGB/von Sachsen-Gessaphe 1. Aufl. § 812 Rn. 116).
Für Bereicherungsansprüche des Geschäftsführers ist bei der berechtigten
Geschäftsführung ohne Auftrag dagegen kein Raum, weil für dessen Tätigwerden
im fremden Rechtskreis ein Rechtsgrund besteht (BGH Urteile vom 30.
September 1993 - VII ZR 178/91 -NJW 1993, 3196 und vom 10. April 1969 - II
ZR 239/67 - NJW 1969, 1205, 1207; Staudinger/Lorenz BGB [2007] Vorbem. zu §§
812 ff. Rn. 45; MünchKomm-BGB/Seiler 5. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 677 ff.
Rn. 15; Palandt/Sprau BGB 71. Aufl. Einf. vor § 677 Rn. 10). Eine
Haftung der Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB würde deshalb auch
insoweit ausscheiden.
42 III. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu
entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Höhe der
während der Ehe erbrachten Leistungen der Kläger ist zwischen den Parteien
streitig. Darüber hinaus ist die Zumutbarkeitsprüfung in tatrichterlicher
Würdigung und unter Heranziehung der erforderlichen Feststellungen erneut
vorzunehmen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
43 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
44 Die Ausführungen zur Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung der
Schenkung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
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