Zuwendungen von Schwiegereltern als Schenkung;
Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB); Voraussetzung der Unzumutbarkeit
des weiteren Festhaltens am Vertrag; Voraussetzungen der Vertragsanpassung
bei Schwiegerelternschenkung; Anspruch auf Vertragsanpassung, direkte Klage
auf Leistung aus dem anzupassenden Vertrag; Abtretbarkeit des Anspruchs;
Verjährung eines Anspruchs auf Anpassung eines Grundstücksschenkungsvertrags
nach § 196 BGB
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 -
XII ZB 181/13 - OLG Frankfurt am Main
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt
das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der
Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch,
sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an
der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.
b) Zu den Voraussetzungen des Anspruchs der Schwiegereltern auf dingliche
Rückgewähr des dem Schwiegerkind geschenkten Grundeigentums bei Störung der
Geschäftsgrundlage.
c) Ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung der
Geschäftsgrundlage zustehen kann, ist kein familienrechtlicher Anspruch im
Sinne der Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember
2009 geltenden Fassung.
d) Die Verjährung der gemäß § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung
einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern richtet sich nach § 196 BGB.
Zentrale Probleme:
Eine sehr gehaltvolle Entscheidung, insbesondere zur
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und der Verjährung. Es geht um den
klassischen Fall der Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung vom
ehemaligen Schwiegersohn nach Beendigung der Ehe. Seit der
Grundsatzentscheidung in BGHZ 184,
190 werden solche Zuwendungen zu recht als Schenkung (§§ 516 ff
BGB) aufgefasst. Aus § 313 BGB kann sich bei Scheitern der Ehe ein Anspruch
auf Anpassung dieses Schenkungsvertrags ergeben. Hier werden nun im
einzelnen die Voraussetzungen einer solchen Vertragsanpassung dargelegt,
betont wird insbesondere das Erfordernis einer unzumutbaren Härte des
Festhaltens am unveränderten Vertrag. Klargestellt wird weiter die
Rechtsfolge: Der Vertrag wird nicht automatisch kraft Gesetzes angepasst,
sondern es gibt einen Anspruch auf Vertragsanpassung, der durchgesetzt
werden muss. im Prozess kann aber dennoch sofort auf Leistung geklagt
werden, s. dazu die Anm. zu BGHZ 191,
139.
Schließlich geht es noch um die Verjährung des Anspruchs. Die Rspr. geht von
einem sehr weiten Begriff der grundstücksbezogenen Ansprüche i.S.v. § 216
BGB aus (s. dazu die Anm. zu BGH
Urteil vom 22. April 2010 - Xa ZR 73/07). Darunter fallen auch
gesetzliche Ansprüche, die an einen Anspruch auf Grundstücksübereignung
anknüpfen, auch wenn sie - wie z.B. Bereicherungsansprüche - letztlich auf
Wertersatz oder - wie hier - anteiligen Wertausgleich gerichtet sind. S.
auch BGH v. 16.12.2015 - XII
ZB 516/14.
©sl 2015
Gründe:
I.
1 Die Antragstellerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann, dem
Antragsgegner, Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem vormals
ehelichen Hausanwesen.
2 Die Beteiligten, die im Jahre 1988 die Ehe geschlossen hatten, bewohnten
mit ihren beiden (1988 und 1993 geborenen) Kindern die Erdgeschosswohnung in
einem Hausanwesen, das dem Vater der Antragstellerin (im Folgenden: Vater)
gehörte. Diese Wohnung sanierten sie und errichteten zudem einen An bau. Im
Jahre 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die
Beteiligten zu jeweils hälftigem Miteigentum. Ihm wurde zusammen mit seiner
Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht im ersten Obergeschoss vorbehalten.
3 Mitte 2004 trennten sich die Beteiligten; der Antragsgegner zog aus der
Ehewohnung aus. Mit seit September 2006 rechtskräftigem Urteil wurde die Ehe
geschieden. Die Zugewinnausgleichsklage der Antragstellerin wurde Anfang
2009 rechtskräftig abgewiesen, weil der Antragsgegner keinen Zugewinn
erzielt hatte. Im Jahre 2009 beantragte der Antragsgegner die
Teilungsversteigerung des Hausanwesens; das Teilungsversteigerungsverfahren
ist noch nicht abgeschlossen. Mit notariellem Vertrag vom 9. Februar 2010
trat der Vater seine dinglichen und schuldrechtlichen Ansprüche auf
Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen den Antragsgegner an
die Antragstellerin ab.
4 Gestützt auf diese Abtretung hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf
Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an sie in Anspruch
genommen. Der Antragsgegner hat die Einrede der Verjährung erhoben.
5 Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgewiesen, weil der
geltend gemachte Anspruch jedenfalls verjährt sei. Die Beschwerde der
Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.
II.
6 Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
7 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2013, 988 veröffentlichte
Entscheidung wie folgt begründet:
8 Es könne offen bleiben, ob der Antragstellerin der geltend gemachte
Anspruch zustehe, denn ein solcher wäre zum Zeitpunkt der Abtretung an sie
jedenfalls verjährt gewesen, so dass die vom Antragsgegner erhobene
Verjährungseinrede durchgreife.
9 Die Ausnahmevorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis Ende 2009
geltenden Fassung, die wegen Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB einen
Verjährungsbeginn erst am 1. Januar 2010 zur Folge habe, greife nicht
zugunsten der Antragstellerin ein. Aufgrund der Rechtsprechungsänderung des
Bundesgerichtshofs zur Schwiegerelternschenkung sei Rechtsgrund der
Zuwendung nicht mehr ein nicht im Gesetz geregeltes familienrechtliches
Rechtsverhältnis eigener Art, sondern eine Schenkung im Sinn des § 516 BGB.
10 Obwohl der geltend gemachte Anspruch auf die dingliche Rückgewähr des
hälftigen Miteigentumsanteils gerichtet sei, scheide die Anwendung des § 196
BGB mit der Folge einer zehnjährigen Verjährungsfrist aus. Denn der Anspruch
aus § 313 Abs. 1 BGB habe eine Vertragsanpassung zum Inhalt und die
Rückübertragung sei nur eine von mehreren Anpassungsmöglichkeiten. Zudem
führe die Vertragsanpassung nur in seltenen Fällen zur Rückgewähr des
zugewandten Gegenstands, da im Hinblick auf die bis zur Trennung gelebte Ehe
der Zweck der Schenkung teilweise erreicht sei. Auch Sinn und Zweck der
Vorschrift sprächen gegen eine Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden.
Durch die längere Verjährungsfrist solle von den Beteiligten nicht zu
beeinflussenden Zeitverzögerungen bei Grundbucheintragungen Rechnung
getragen werden, die beim Anspruch auf Rückgewähr von
Schwiegerelternzuwendungen nicht aufträten.
11 Die Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB habe zum Jahresende
nach Rechtskraft der Scheidung der Beteiligten zu laufen begonnen und am 31.
Dezember 2009 geendet. Der Verjährungsbeginn sei nicht auf den Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur
Schwiegerelternschenkung vom 3. Februar 2010 festzulegen. Die frühere
Rechtslage sei keineswegs unübersichtlich gewesen. Vielmehr sei nach dieser
ein Anspruch auf Rückforderung der unentgeltlichen Zuwendung von
Schwiegereltern nach § 313 BGB in Betracht gekommen, wenn der vorrangig
durchzuführende Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten zu keinem - auch
für die Schwiegereltern - zumutbaren Ergebnis geführt habe. Mithin sei der
Vater vorliegend nicht gehindert gewesen, seinen Anspruch unmittelbar nach
Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen.
12 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht
hat zu Unrecht angenommen, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte
Anspruch verjährt sei.
13 a) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zu unterstellen, dass der
Antragstellerin in Anwendung der für die Störung der Geschäftsgrundlage
gemäß § 313 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätze ein Anspruch auf
(Rück-)Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem
streitgegenständlichen Grundstück zusteht. Ein solcher lässt sich in
vorliegendem Fall auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen
nicht ausschließen. Hiervon geht offensichtlich auch das Beschwerdegericht
aus, hat jedoch zu Anspruchsgrund und Anspruchsinhalt keine abschließenden
Feststellungen getroffen, weil es einen eventuellen Anspruch für jedenfalls
verjährt gehalten hat.
14 aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats handelt es sich
bei unentgeltlichen Zuwendungen von Schwiegereltern nicht um unbenannte
Zuwendungen, sondern um Schenkungen. Denn sie erfüllen auch dann
sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um
der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an
einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim
Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (Senatsurteile
BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff.;
vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012,
273 Rn. 19 f. mwN und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010,
1626 Rn. 12).
15 Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage,
die durch ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entsteht. Dort ist eine
Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die
Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht
verlorengehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm
selbst zugutekommen. Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den
zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind,
künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Die Zuwendung
aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge
(Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ
2010, 958 Rn. 19 ff.; vom 20. Juli 2011 - XII ZR
149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 19 f. mwN und vom 21. Juli 2010 - XII ZR
180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12).
16 bb) Auf solche Schenkungen finden die Regelungen über die Störung der
Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB Anwendung (Senatsurteil vom
20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012,
273 Rn. 21 mwN).
17 (1) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die
nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber
zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie
die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten
Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt
gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen
Vorstellungen aufbaut. Ist dies hinsichtlich der
Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen
beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre
Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so
bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach
den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage
(Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958
Rn. 26 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 -
FamRZ 2012, 273 Rn. 22 mwN).
18 (2) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt
allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB.
Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am
unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
19 Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede
einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder
gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung
(§ 313 Abs. 3 BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein
Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht
mehr tragbaren Ergebnis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer
umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt
werden (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - zur
Veröffentlichung bestimmt; BGH Urteil vom 1.
Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN; vgl. auch
BGHZ 181, 77 = NJW-RR 2010, 960 Rn. 72; Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ
2007, 983 Rn. 24; BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 609 und vom
19. September 2012 - XII ZR 136/10 - FamRZ 2012,
1789 Rn. 25; zur alten Rechtslage: Senatsurteile BGHZ 142, 137 = FamRZ
1999, 1580, 1583 und BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167, 1168).
20 (3) Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe
von Kind und Schwiegerkind daher auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe
Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur
bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der
Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.
21 Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der
Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen
zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt
allerdings keine Bedeutung mehr zu (Senatsurteile
BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 und vom
20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 28). Neben
der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der
durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen
Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des
Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung
(vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 -FamRZ
2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365,
366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Wever
Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl.
Rn. 562 ff. mwN).
22 (4) Zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 313 Abs. 1 BGB kann
der Zuwendende eine von ihm formulierte Änderung des Vertrages zum
Gegenstand der Klage machen oder unmittelbar auf die Leistung klagen, die
sich aus der von ihm als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt.
Letzteres ist nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus der Anpassung,
sondern zugleich die Durchsetzung des Anspruchs auf Anpassung (BGHZ
191, 139 = NJW 2012, 373 Rn. 34 mwN).
23 cc) Eine nach § 313 Abs. 1 BGB vorzunehmende Anpassung eines
Schenkungsvertrags kann im Einzelfall auch dazu führen, dass der geschenkte
Gegenstand zurück zu gewähren ist.
24 (1) In welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, ist unter
Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und mit Blick darauf, dass die
Anpassung ausschließlich die Herstellung eines zumutbaren Zustandes zum Ziel
hat, zu entscheiden. Wie bei der Frage, ob ein unzumutbarer Zustand im Sinn
des § 313 Abs. 1 BGB besteht, kann auch insoweit im Wesentlichen auf die
Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen
zurückgegriffen werden (Senatsurteile BGHZ 184,
190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 und vom 20. Juli
2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 28).
25 (2) Bei Zuwendungen von Schwiegereltern wird eine aufgrund der
Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung nur in
seltenen Ausnahmefällen dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück
zu gewähren ist. In der Regel kann nur ein Ausgleich in Geld verlangt
werden, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Soweit
die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung nämlich jedenfalls
teilweise erreicht, so dass das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden
muss. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet
erscheint, einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu
vermeiden. Ob die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls vorliegen,
unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. Senatsurteile vom 7.
September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 und vom 4. Februar
1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).
26 (3) In Betracht wird die Annahme eines derartigen Ausnahmefalls
insbesondere bei in Natur nicht teilbaren Gegenständen kommen, etwa bei
Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen an diesen, wenn zusätzliche
Umstände hinzutreten. Der Bundesgerichtshof hat die Verpflichtung
zur dinglichen Rückgewähr von Grundeigentum bejaht bei der Gefährdung des
Wohnrechts und der Altersversorgung des Zuwendenden wegen möglicher oder gar
angedrohter Zwangsversteigerung (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII
ZR 316/02 - FamRZ 2005, 394, 395 und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 -
FamRZ 1998, 669, 670) oder wenn die im Grundstücksübereignungsvertrag
übernommene Pflegeverpflichtung wegen eines tiefen Zerwürfnisses nicht mehr
erbracht werden kann (BGH Urteil vom 23. September 1994 - V ZR 113/93 -
NJW-RR 1995, 77, 78).
27 (4) Die dingliche Rückgewähr ist dabei jedoch nur ein Element der nach
den für die Störung der Geschäftsgrundlage geltenden Regeln vorzunehmenden
Anpassung; diese hat zugleich auch die Belange des Verpflichteten zu
berücksichtigen. Das wird - von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen (vgl.
Hahne FF 2010, 271, 272; Stein FPR 2012, 88, 89) - regelmäßig einen
an das Schwiegerkind Zug um Zug gegen die dingliche Rückgewähr zu leistenden
angemessenen Ausgleich in Geld bedingen (Senatsurteile vom 7.
September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998
- XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 und vom 4. Februar 1998 - XII ZR
160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).
28 Dieser Ausgleich soll bewirken, dass der in Natur
rückgewährpflichtige Ehegatte im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders
steht als er stünde, wenn ihm der zugewendete Gegenstand verbliebe und der
Zuwendende von ihm für die Zuwendung, soweit deren Geschäftsgrundlage
entfallen ist, seinerseits eine Ausgleichszahlung verlangen könnte
(vgl. zur Bemessung Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 -
FamRZ 2006, 394, 395 f.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999,
365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).
29 dd) Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin sich auf eine Störung
der Geschäftsgrundlage berufen. Das Beschwerdegericht hat keine
Feststellungen dazu getroffen, ob der Schenkung eine Vorstellung des Vaters
zugrunde gelegen hat, die eine Geschäftsgrundlage im dargelegten Sinne
darstellt, so dass dies im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Gunsten der
Antragstellerin ebenso zu unterstellen ist wie eine Unzumutbarkeit der durch
das Scheitern der Ehe herbeigeführten Situation für den Vater. Nachdem
diesem ein Wohnungsrecht eingeräumt war und der Antragsgegner ein
Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet hat, erscheint auch nicht
ausgeschlossen, dass ein Anspruch auf dingliche Rückgewähr besteht.
Schon mit Blick auf die zwischen Schenkung und Scheitern der Ehe
verstrichene Zeit von mehr als zehn Jahren wird - sofern ein
Anpassungsanspruch dem Grunde nach bestehen sollte - eine Rückübertragung
jedoch allenfalls Zug um Zug gegen eine angemessene Ausgleichszahlung in
Betracht kommen.
30 Ein entsprechender Rückübertragungsanspruch ist weder
höchstpersönlicher Natur (wohl a.A. Henke/Keßler NZFam 2014, 307,
308; Stein FPR 2012, 88, 90) noch wegen seines Leistungsinhalts
gemäß § 399 Alt. 1 BGB unabtretbar und konnte daher wirksam vom Vater der
Antragstellerin an diese abgetreten werden.
31 b) Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass dem für das
Rechtsbeschwerdeverfahren als gegeben zu unterstellenden Anspruch der
Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Übertragung seines
Miteigentumsanteils die Einrede der Verjährung entgegensteht.
32 aa) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das
Beschwerdegericht das Vorliegen eines familienrechtlichen Anspruchs
im Sinn des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009
geltenden Fassung und damit auch einen Verjährungsbeginn gemäß der
Übergangsregelung des Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erst am 1. Januar
2010 verneint hat.
33 (1) Vor der Änderung der Senatsrechtsprechung zur rechtlichen Einordnung
von Schwiegerelternzuwendungen wurde teilweise vertreten, Rückforderungen
der Schwiegereltern seien wie der Anspruch auf Ausgleich ehebedingter
Zuwendungen als familienrechtlicher Anspruch im Sinn des § 197 Abs. 1 Nr. 2
BGB aF zu behandeln (AnwK-BGB/Mansel/Stürner § 197 Rn. 43; Wever
Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl.
Rn. 526). Die überwiegende Meinung lehnte hingegen bereits damals die
Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf diese Fälle ab, weil die
Zuwendungen der Schwiegereltern von außerhalb der Ehe erfolgten und
lediglich durch die Ehe veranlasst seien (MünchKommBGB/Grothe 6.
Aufl. 2012 § 197 Rn. 14; Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. § 197 Rn. 4;
Soergel/Niedenführ BGB 13. Aufl. 2002 § 197 Rn. 11; Staudinger/Peters/Jacoby
BGB [2009] § 197 Rn. 30).
34 (2) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Schwiegereltern
stehen außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft und sind nicht in die
Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Ehegatten einbezogen (Hahne
FF 2010, 271, 272). Ihren Zuwendungen liegt kein familienrechtliches
Verhältnis eigener Art zugrunde, sondern sie sind als Schenkungen im Sinn
des § 516 BGB zu qualifizieren.
Der Bestand der Ehe stellt lediglich die Motivation für die
Schenkung dar und kann die Geschäftsgrundlage bilden, deren Störung die
Anpassung des schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses erfordern kann. Für
die Annahme eines familienrechtlichen Anspruchs bleibt daher kein Raum
(vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 822; Haußleiter/Schulz
Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 7 Rn.
36; Henke/Keßler NZFam 2014, 307, 309; Schulz FamRZ 2011, 12, 13; so jetzt
auch Wever FamRZ 2012, 276, 277 und Wever Vermögensauseinandersetzung der
Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 571 f.). Die Situation der
Schwiegereltern unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen anderer,
gänzlich familienfremder Schenkenden, hinsichtlich deren Schenkung die
Geschäftsgrundlage gestört ist. Dass § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG
Verfahren, die solche Ansprüche betreffen, zu sonstigen Familiensachen
erklärt, ändert an der materiell-rechtlichen Einordnung nichts
(a.A. Hoppenz FamRZ 2013, 991, 992), zumal der Gesetzgeber in § 207
Abs. 1 BGB und damit verjährungsrechtlich für die Ansprüche von
Schwiegereltern keine Hemmung aus familiären Gründen vorgesehen hat.
35 bb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen, dass das Beschwerdegericht die
regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB für einschlägig gehalten hat.
Denn entgegen seiner Rechtsauffassung richtet sich die Verjährung
der gemäß § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung einer
Grundstücksschenkung von Schwiegereltern nach § 196 BGB (so im
Ergebnis auch FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg 9. Aufl. Kap. 10 Rn. 86;
Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5.
Aufl. Kap. 5 Rn. 248 und Kap. 7 Rn. 35; Henke/Keßler NZFam 2014, 307, 309;
Krenzler/Borth/Stieghorst Anwalts-Handbuch Familienrecht 2. Aufl. Kap. 10
Rn. 36; Prütting/Wegen/Weinreich/ Deppenkemper BGB 9. Aufl. § 197 Rn. 3;
Schulz FamRZ 2011, 12, 13; Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2014] § 196 Rn. 6;
Stein FPR 2012, 88, 90; Wever FamRZ 2012, 276, 277; Wever
Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl.
Rn. 571 g).
36 (1) Nach § 196 BGB verjähren in zehn Jahren Ansprüche auf
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung,
Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf
Änderung des Inhalts eines solchen Rechts, also nach § 873 BGB zu erfüllende
Ansprüche, sowie Ansprüche auf die Gegenleistung. Die
Vorschrift stellt allein auf den Anspruchsinhalt, nicht aber auf den
Anspruchsgrund ab (BGH Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07 -
NJW-RR 2008, 824 Rn. 20; MünchKommBGB/Grothe 6. Aufl. § 196 Rn. 5).
Neben vertraglichen erfasst sie auch gesetzliche Ansprüche, und zwar sowohl
wechselbezügliche wie etwa Rückabwicklungsansprüche aus einem nichtigen
Grundstückskaufvertrag als auch solche, bei denen ein
Gegenseitigkeitsverhältnis nicht besteht, wie etwa Bereicherungsansprüche
(BGH Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR
118/07 - NJW-RR 2008, 824 Rn. 21; vgl. auch BGH Urteile vom 6. November
2009 - V ZR 63/09 - NVwZ 2010, 531 Rn. 38 und vom 6. Februar 2009 - V ZR
26/08 - NVwZ-RR 2009, 412 Rn. 30).
37 Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts können die
Zeitverzögerungen, die bei der Durchsetzung von auf Grundstücksrechte
bezogenen Ansprüchen auftreten können und für den Gesetzgeber einen der
Gründe für die in § 196 BGB getroffene Regelung darstellten (vgl.
BT-Drucks. 14/6040
S. 105), auch bei solchen Rückübertragungsansprüchen auftreten.
Im Übrigen gestattet die grundsätzlich gebotene generalisierende Handhabung
von Verjährungsregeln ohnedies keine Einzelfallbetrachtung, ob die
Durchsetzbarkeit des Anspruchs derjenigen Fallkonstellation entspricht,
deretwegen der Gesetzgeber die Verjährungsfrist bestimmt hat (BGH
Urteil vom 22. April 2010 - Xa ZR 73/07 - FamRZ 2010, 1330 Rn. 26).
38 (2) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kommt §
196 BGB auch dann zur Anwendung, wenn sich der nach den für
Bereicherungsansprüche geltenden Vorschriften zu erfüllende
Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB nicht auf
Grundstücksübertragung, sondern auf Teilwertersatz richtet.
Denn dass der Beschenkte nicht das geschenkte Grundeigentum herauszugeben,
sondern einen Wertersatz in Geld zu leisten hat, folgt allein aus dem Umfang
des Rückforderungsanspruchs und der Unmöglichkeit einer Teilherausgabe bei
einem unteilbaren Schenkungsgegenstand. Herausgabe- und Wertersatzanspruch
beruhen auf demselben Lebenssachverhalt und verfolgen dasselbe
wirtschaftliche Interesse, so dass es nicht gerechtfertigt ist,
unterschiedliche Verjährungsfristen auf sie anzuwenden (BGH
Urteil vom 22. April 2010 - Xa ZR 73/07 - FamRZ 2010, 1330 Rn. 28 f. mwN).
39 (3) Ebenso wie bei dem in § 528 BGB gesetzlich geregelten
Spezialfall einer Störung der Geschäftsgrundlage (BGH Urteile vom
21. Dezember 2005 - X ZR 108/03 - FamRZ 2006, 473, 475 und vom 5. Oktober
2004 - X ZR 25/02 - FamRZ 2005, 337, 338) verhält es sich dann, wenn
ein Vertrag über eine Grundstücksschenkung gemäß § 313 Abs. 1 BGB
dahingehend anzupassen ist, dass an den Schenker eine teilweise
Rückerstattung in Form einer Geldzahlung des Zuwendungsempfängers oder gar
eine dingliche Rückgewähr vorzunehmen ist.
40 Zwar ist nur der letztgenannte Anspruch seinem Inhalt nach auf die
(Rück-)Übertragung von Grundeigentum gerichtet. Grund für eine
Teilrückerstattung in Geld ist jedoch regelmäßig, dass es zur Beseitigung
des infolge der Störung der Geschäftsgrundlage unzumutbaren Zustands nicht
einer vollständigen Schenkungsrückgabe bedarf, die Teilrückgabe des
geschenkten Grundstücks aber wegen der Unteilbarkeit des
Schenkungsgegenstands nicht in Betracht kommt. Gleichwohl zielt die
(Teil-)Rückgabe jeweils auf das einheitliche Ziel, die Störung der
Geschäftsgrundlage auszugleichen, so dass sowohl die dingliche
Rückübertragung des Grundstücks als auch die Zahlung in Geld auf demselben
Lebenssachverhalt beruhen und identischen rechtlichen Interessen dienen.
41 Für die Frage, ob ein sich aus der Anpassung eines
Grundstücksschenkungsvertrags ergebender Rückforderungsanspruch der
zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB unterfällt, ist es daher ohne
Bedeutung, ob mit ihm eine Übertragung von Grundeigentum verbunden ist.
Auch aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks.
14/6040 S. 105 und 14/6857 S. 6) lässt sich keine einschränkende
Auslegung des § 196 BGB rechtfertigen, die dessen Verjährungsfrist
ausschließlich auf Ansprüche anwendet, deren Erfüllung eine Eintragung im
Grundbuch erfordert. Dagegen spricht im Übrigen schon, dass § 196
BGB auch auf die Gegenleistung anzuwenden ist (BGH
Urteil vom 22. April 2010 - Xa ZR 73/07 - FamRZ 2010, 1330 Rn. 23).
42 (4) Nichts anderes ergibt sich schließlich daraus, dass aus § 313 Abs. 1
BGB ein Anspruch auf Vertragsanpassung folgt und erst diese zu
Rückgewähransprüchen führt. Zwar wird vertreten, dass der Anpassungsanspruch
binnen der Regelverjährung geltend gemacht werden müsse und die angepassten
Ansprüche dann ihrer eigenen Verjährung unterlägen (vgl. MünchKommBGB/
Finkenauer 6. Aufl. § 313 Rn. 109). Jedenfalls bei einer Störung der
Geschäftsgrundlage eines Grundstücksschenkungsvertrags ist eine solche
zweistufige Verjährung, nach der der Anpassungsanspruch binnen drei Jahren
ab Kenntnis, der Anspruch aus der Anpassung dann binnen zehn Jahren ab
Entstehung (§ 200 Satz 1 BGB) verjähren würde, aber nicht gerechtfertigt
(vgl. Staudinger/ Peters/Jacoby BGB [2014] § 196 Rn. 6).
43 (a) Der Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB geht in diesen Fällen zwar
nicht unmittelbar auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, sondern
"nur" auf Vertragsanpassung. Der Wortlaut des § 196 BGB schließt dessen
Anwendung schon auf den Anpassungsanspruch jedoch nicht aus. Denn der
Anpassungsanspruch ist bei Fällen der Störung der Geschäftsgrundlage einer
Grundstücksschenkung letztlich darauf gerichtet, einen Rückgewähranspruch
hinsichtlich der Zuwendung und damit auf Übertragung von Grundeigentum (oder
Geldzahlung wegen Unmöglichkeit der Teilrückgabe) zu erhalten.
44 (b) Der Gesetzeszweck des § 196 BGB besteht darin, Ansprüche nicht der
dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB zu unterwerfen, wenn sie sich auf
die Übertragung von Immobiliarrechten beziehen.
45 Solche Ansprüche waren schon nach dem vor der Schuldrechtsreform
geltenden Recht von einer kurzen Verjährung ausgenommen, indem
Verjährungsfristen von zwei bzw. vier Jahren gemäß § 196 BGB aF nur für den
Waren- und Dienstleistungsverkehr vorgesehen waren. Die Neufassung des § 196
BGB ist Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, für auf Immobiliarrechte
bezogene Ansprüche auch weiterhin keine kurze Verjährungsfrist vorzusehen,
weil der Umgang mit Grundstücksrechten einerseits häufig längerer
Verjährungsfristen bedarf und andererseits die Gründe für kurze
Verjährungsfristen bei solchen Ansprüchen regelmäßig weniger relevant
erscheinen (BGH Urteil vom 22. April 2010 - Xa ZR
73/07 - FamRZ 2010, 1330 Rn. 24).
46 Die Verjährungsvorschriften bezwecken vornehmlich, den Schuldner vor
Beweisnöten zu bewahren, die mit einem zu langen zeitlichen Abstand zum
Entstehen des Anspruchsgrunds eintreten können. Darüber hinaus dient die
Verjährung dem Rechtsfrieden und der Rechtsklarheit. Diese Ziele sind im
Rechtsverkehr mit Immobiliarrechten von geringerem Gewicht als bei
Dienstleistungen und dem Handel mit beweglichen Sachen. Der Formzwang für
die Übertragung von Grundstücksrechten und dahingehende Verpflichtungen
reduziert die Beweisnot für alle Beteiligten erheblich. Dem auch bei
Grundstücksrechten bestehenden Interesse an Rechtsfrieden und Rechtsklarheit
steht bei Übertragungsansprüchen regelmäßig mit größerem Gewicht das
Interesse an einem der materiellen Rechtslage entsprechenden Ergebnis
gegenüber. Grundstücksgeschäfte - auch Grundstücksschenkungen - beruhen im
Vergleich zu Alltagsgeschäften in der Regel auf einer sorgfältigeren Planung
und verfolgen eher langfristige Ziele. Weiterhin betreffen sie häufig
Vermögenswerte von größerem Umfang, weshalb sich die Beschränkung der
Durchsetzbarkeit von Ansprüchen bei Immobiliarrechten im Allgemeinen
gravierender auswirken würde als bei Waren- und Dienstleistungsgeschäften
des täglichen Lebens (BGH Urteil vom 22. April 2010
- Xa ZR 73/07 - FamRZ 2010, 1330 Rn. 25).
47 (c) Die vorgenannten Gesetzeszwecke erfassen im Wesentlichen auch
den Anspruch auf die gemäß § 313 Abs. 1 BGB vorzunehmende Anpassung eines
Grundstücksschenkungsvertrags.
48 Nach der vor der Einführung des § 313 BGB durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138)
geltenden Rechtslage trat die Vertragsanpassung kraft Gesetzes ein (vgl.
BGHZ 133, 281 = NJW 1997, 320, 323; BGH Urteil vom 19. November 1971 - V ZR
103/69 -NJW 1972, 152, 153). Etwaige auf Grundstücke bezogene
Rückgewähransprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195
BGB aF (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1993 - XII ZR 90/92 - FamRZ 1994,
228), weil der anzupassende Anspruch nicht den kürzeren Verjährungsfristen
der §§ 196, 197 BGB aF unterfiel (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 195
Rn. 5).
49 Mit § 313 Abs. 1 BGB hat der Gesetzgeber die durch die
Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zum Fehlen und zum
Wegfall der Geschäftsgrundlage ausdrücklich geregelt. Dabei hat er zwar
bewusst davon Abstand genommen, dass die Vertragsanpassung kraft Gesetzes
eintritt, und stattdessen einen Anspruch auf Vertragsanpassung geregelt
(BT-Drucks.
14/6040 S. 175 f.). Dies ändert aber nichts daran, dass die aus der
Anpassung des Grundstücksschenkungsvertrags folgenden Rückgewähransprüche
grundstücksbezogen sind. Dafür, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung des
Anpassungsanspruchs der Verjährung dieser Ansprüche entgegen § 196 BGB die
dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB vorschalten wollte, ist nichts
ersichtlich.
50 (d) Im Zuge der Kodifizierung der Grundsätze zur Störung der
Geschäftsgrundlage ist der Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich davon
ausgegangen, dass der aus § 313 Abs. 1 BGB Berechtigte wie nach alter
Rechtslage auch unmittelbar auf die nach Anpassung geschuldete Leistung
klagen kann (BT-Drucks.
14/6040 S. 176), was auch regelmäßig der Fall sein wird.
51 Für die gerichtliche Geltendmachung der sich aus der Anpassung eines
Grundstücksschenkungsvertrags nach § 313 Abs. 1 BGB ergebenden
Rückforderungsansprüche des Schenkers hat dieser regelmäßig die
Zehnjahresfrist des § 196 BGB zur Verfügung. Bei Annahme der Unanwendbarkeit
des § 196 BGB auf den Anpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB müsste er
dagegen vor Ablauf der Regelverjährung Klage erheben, um die Verjährung des
Anpassungsanspruchs zu verhindern. Dieser Widerspruch ist mit Blick auf den
beschriebenen Gesetzeszweck und die dargestellte Gesetzgebungsgeschichte
dahingehend zu lösen, dass der Anspruch auf Anpassung eines
Grundstücksschenkungsvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage und der
Anspruch aus Anpassung einheitlich in der Frist des § 196 BGB und damit
binnen zehn Jahren - beginnend mit der Anspruchsentstehung (§ 200 Satz 1
BGB) - verjähren.
52 cc) Vorliegend hat die Verjährungsfrist des § 196 BGB frühestens
mit der Trennung der Eheleute im Jahre 2004 zu laufen begonnen und war
mithin bei Abtretung der Forderung an die Antragstellerin und bei Eintritt
der Rechtshängigkeit nicht abgelaufen.
53 Auf die vom Beschwerdegericht weiter aufgeworfene Frage, ob der Beginn
der regelmäßigen Verjährungsfrist bis zur Veröffentlichung der
Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, S. 958
ff.) hinausgeschoben war (dies bejahend etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161,
164; a.A. OLG Köln FamRZ 2013, 822), weil eine Klageerhebung zuvor
unzumutbar gewesen sein könnte (vgl. zur Unzumutbarkeit der
Klageerhebung vor Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung BGHZ
160, 216 = NJW 2005, 429, 433 und BGH Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR
348/13 -WM 2014, 2261 Rn. 35 ff.), kommt es mithin nicht an.
54 3. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung gemäß § 74 Abs. 5 FamFG
aufzuheben. Dem Senat ist es verwehrt, abschließend zu entscheiden, weil die
Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG), so dass
sie zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht
zurückzuverweisen ist (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
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