Zuwendungen von Schwiegereltern als Schenkung;
Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB); Voraussetzung der Unzumutbarkeit
des weiteren Festhaltens am Vertrag; Verjährung von
Rückforderungsansprüchen: Verjährungsbeginn (§ 199 BGB); Abgrenzung zur
Verjährung bei Grundstücksschenkung; Zumutbarkeit einer Klage als
ungeschriebene Voraussetzung der Verjährung
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015
- XII ZB 516/14 - OLG Jena
Fundstelle:
NJW 2016, 629
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Der Rückforderungsanspruch, der
Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der
Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage
zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB,
es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer
Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB
gilt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3.
Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393).
b) Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des
Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der
regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom
Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der
Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe
Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
c) Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der
Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung
vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010,
958) hinausgeschoben.
Zentrale Probleme:
Es geht einmal mehr um die Rückforderung von
Zuwendungen von Schwiegereltern an einen Ehegatten aus Anlass des Scheiterns
der Ehe. Diese werden seit BGHZ 184, 190
nicht mehr als "unbenannte Zuwendungen", sondern als Schenkungen
(§§ 516 ff BGB) bewertet. Eine Rückforderung kommt dann nach § 313 BGB
(Geschäftsgrundlage) in Betracht (s. dazu und zur Verjährung bei
Grundstücksschenkungen 3. Dezember 2014 -
XII ZB 181/13). Auch hier geht es jetzt um die Verjährung, die
hier §§ 195, 199 BGB unterlag. Der Anspruch entsteht nicht erst mit der
Scheidung, sondern mit dem Scheitern der Ehe, die der BGH mit der Zustellung
des Scheidungsantrags annimmt. Damit war hier schon Verjährung eingetreten.
Die Antragsteller beriefen sich dann aber auf einen übergeordneten Grundsatz
des Verjährungsrechts, nämlich die Zumutbarkeit einer Klage. Das kommt vor
allem bei einer Änderung der Rspr. in Betracht: Wenn ein Anspruchssteller
aufgrund einer feststehende Rspr. für eine Klage keine Aussicht auf Erfolg
hat und sich später die Rspr. zu seinen Gunsten ändert, beginnt die
Verjährung erst mit der Änderung dieser Rspr. (s. dazu
BGH, Urteil vom 23.
September 2008 - XI ZR 262/07). Das war hier aber nicht der Fall.
Prozessuale Zusatzfrage: Warum ging hier ein "Beschluss" und nicht ein
Urteil und hei0en die Parteien "Antragsteller" und "Antragsgegner" und nicht
"Kläger" und "Beklagter"? Es handelt sich gem. §§ 111 Nr. 10,
266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG um eine "sonstige Familiensache", so dass es sich um
ein Verfahren nach dem FamFG handelt.
©sl 2016
Gründe:
A.
1 Die Antragsteller sind die früheren Schwiegereltern des
Antragsgegners. Sie begehren nach Scheitern der Ehe ihrer Tochter
mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen
.
2 Der Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller schlossen 1988 die
Ehe. Spätestens Anfang des Jahres 2006 trennten sich die Ehegatten.
Auf den noch im Jahr 2006 vom Antragsgegner eingereichten Antrag wurde die
Ehe durch Beschluss vom 26. November 2012 geschieden.
3 Die Antragsteller behaupten, im Zeitraum von 1989 bis 2001 zunächst zur
Errichtung eines Eigenheims und später zur Abzahlung von Krediten sowie zur
finanziellen Ausstattung der Familie an ihre Tochter und den Antragsgegner
insgesamt mindestens 58.944,28 € bezahlt zu haben.
4 Mit ihrem am 23. April 2012 bei Gericht eingegangenen Antrag nehmen die
Antragsteller den Antragsgegner auf anteilige Erstattung der geleisteten
Zuwendungen in Höhe von 14.736 € in Anspruch. Der Antragsgegner hat
u. a. die Einrede der Verjährung erhoben.
5 Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, weil der geltend gemachte
Anspruch verjährt sei. Die Beschwerde der Antragsteller ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Begehren
weiter.
B.
6 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
7 Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8 Ein möglicher Rückforderungsanspruch der Antragsteller sei verjährt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die behaupteten
Zahlungen der Antragsteller als Schenkung zu werten, auf die die Grundsätze
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar seien. Für diesen Anspruch
gelte die regelmäßige dreijährige Verjährung nach § 195 BGB. Die
Ausnahmevorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., wonach
familienrechtliche Ansprüche innerhalb von 30 Jahren verjährten, greife
vorliegend nicht ein. Denn bei dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch
handele es sich um keinen familienrechtlichen Anspruch im Sinne des § 197
Abs. 1 Nr. 2 BGB in der damals geltenden Fassung.
9 Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB)
beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne
grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Der vorliegend geltend gemachte
Anspruch entstehe mit dem Scheitern der Ehe. Nach inzwischen ganz
herrschender Ansicht gelte für die Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen unter
Ehegatten nach § 313 BGB, dass Stichtag des Scheiterns der Ehe im Regelfall
nicht erst die Rechtskraft der Scheidung oder die Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags, sondern bereits die endgültige Trennung der Eheleute sei.
Nichts anderes könne für den auf Wegfall der Geschäftsgrundlage einer
Schenkung infolge des Scheiterns der Ehe gestützten Rückgewähranspruch der
Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind gelten.
10 Nach den Ausführungen in der Antragschrift sei der Scheidungsantrag im
Jahr 2006 eingereicht worden, so dass spätestens hiermit das Scheitern der
Ehe auch nach außen dokumentiert worden sei. Dementsprechend habe die
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 geendet.
11 Für den Verjährungsbeginn sei auch nicht ausnahmsweise auf die
Veröffentlichung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Schwiegerelternschenkung vom 3. Februar 2010 abzustellen. So sei fraglich,
ob für die vorliegende Fallkonstellation tatsächlich die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei unübersichtlicher oder
zweifelhafter Rechtslage herangezogen werden könne.
12 Der Beginn der in § 195 BGB auf drei Jahre festgelegten regelmäßigen
Verjährungsfrist hänge nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter anderem davon ab,
wann "der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste". Da sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nach
dem Gesetzeswortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein auf "Umstände" und
damit auf Tatsachen beziehen müsse, sei der Verjährungsbeginn im Grundsatz
von einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unabhängig. Eine eventuelle
Rechtsunkenntnis oder rechtliche Fehleinschätzung gehe deshalb im Regelfall
zu Lasten des Gläubigers. Ausgehend hiervon möge zwar der Eindruck
entstehen, dass der Bundesgerichtshof den Verjährungsbeginn bei einer
"besonders verwickelten und unklaren Rechtslage" ausnahmsweise trotz voller
Tatsachenkenntnis aufgeschoben habe, da es in solchen Fällen an der
Zumutbarkeit der Klageerhebung fehlen solle, die eine "übergreifende
Voraussetzung für den Verjährungsbeginn" darstelle. Bei einer genaueren
Betrachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aufschub des
Verjährungsbeginns wegen unklarer Rechtslage zeige sich allerdings, dass die
vom Bundesgerichtshof entwickelte Ausnahme keinen so breiten
Anwendungsbereich habe. So seien sämtliche Entscheidungen, in denen
ausnahmsweise ein Aufschub des Verjährungsbeginns angenommen worden sei, auf
Konstellationen begrenzt gewesen, in denen die Rechtslage bezüglich des
richtigen Anspruchsgegners in Amtsoder Notarhaftungsprozessen unklar gewesen
sei.
13 Unabhängig davon sei schon nicht davon auszugehen, dass die Rechtslage
zur Schwiegerelternschenkung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
3. Februar 2010 unklar oder zweifelhaft gewesen sei. Bei Zuwendungen, die
Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf
dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens
gemacht haben, sei regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art angenommen
worden, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar
sei. Dementsprechend seien die Zuwendungen zwar grundsätzlich durch den
Zugewinnausgleich unter den Ehegatten hinreichend berücksichtigt worden.
Gleichwohl sei aber anerkannt gewesen, dass ein Anspruch der Schwiegereltern
nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage neben den
Zugewinnausgleich treten könne, wenn das Ergebnis dieses güterrechtlichen
Ausgleichs schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar gewesen
sei. Damit sei bereits nach vorheriger Rechtsprechung ein Anspruch der
Schwiegereltern nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern lediglich an
andere Voraussetzungen gebunden gewesen. Die Antragsteller seien also
keinesfalls gehindert gewesen, bereits vor der geänderten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ihren vermeintlichen Anspruch gegen den Antragsgegner
geltend zu machen.
II.
14 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das
Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass dem für das
Rechtsbeschwerdeverfahren als gegeben zu unterstellenden Anspruch der
Antragsteller die Einrede der Verjährung entgegensteht.
15 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass
der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf teilweise
Erstattung von Geldzuwendungen, die während der Ehe an das Schwiegerkind
geleistet worden sind, als Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1
BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB
unterliegt.
16 a) Nach der neueren Rechtsprechung des
Senats sind unentgeltliche schwiegerelterliche Zuwendungen rechtlich als
Schenkungen zu qualifizieren. Sie erfüllen auch dann sämtliche
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe
des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer
Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Senatsurteil
BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 21). Auch
wenn danach schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkung zu werten sind,
sind auf sie die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313
Abs. 1 BGB anwendbar
(Senatsurteile BGHZ 184, 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff. mwN; vom 21. Juli 2010 - XII
ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 13 und vom
20. Juli 2011 - XII ZR 149/09
- FamRZ 2012, 273 Rn. 21). Deshalb kann Schwiegereltern, die in der
Vorstellung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten
Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung
demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, dem Schwiegerkind
eine Zuwendung gemacht haben, ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313
Abs. 1 BGB zustehen, wenn ihnen nach dem Scheitern der Ehe von Kind und
Schwiegerkind ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar ist
(vgl. Senatsbeschluss vom
3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn. 18
f.).
17 Dieser Anspruch auf Vertragsanpassung unterliegt der regelmäßigen
Verjährungsfrist des § 195 BGB (MünchKommBGB/Finkenauer 7. Aufl. §
313 Rn. 109; BeckOK BGB/Unberath [1. März 2011] § 313 Rn. 95; Wever
Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl.
Rn. 571g), es sei denn, der Anspruch ist auf
Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern
gerichtet. In diesem Fall bestimmt sich die Verjährungsfrist nach § 196 BGB
(Senatsbeschluss
vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393
Rn. 35 ff.).
18 b) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht auch das Vorliegen
eines familienrechtlichen Anspruchs im Sinn des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in
der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und damit auch einen
Verjährungsbeginn gemäß der Übergangsregelung des Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz
1 EGBGB erst am 1. Januar 2010 verneint.
19 aa) Zwar wurde vor der Änderung der Senatsrechtsprechung zur rechtlichen
Einordnung von Schwiegerelternzuwendungen teilweise vertreten,
Rückforderungen der Schwiegereltern seien wie der Anspruch auf Ausgleich
ehebedingter Zuwendungen als familienrechtlicher Anspruch im Sinn des § 197
Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. zu behandeln (AnwK-BGB/Mansel/Stürner § 197 Rn. 43;
Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5.
Aufl. Rn. 526). Die überwiegende Meinung lehnte hingegen damals die
Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf diese Fälle ab, weil die
Zuwendungen der Schwiegereltern von außerhalb der Ehe erfolgten und
lediglich durch die Ehe veranlasst seien (MünchKommBGB/Grothe 6. Aufl. 2012
§ 197 Rn. 14; Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. § 197 Rn. 4; Soergel/Niedenführ
BGB 13. Aufl. 2002 § 197 Rn. 11; Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197
Rn. 30).
20 bb) Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses
entschieden, dass ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung
der Geschäftsgrundlage gegen das Schwiegerkind zustehen kann, kein
familienrechtlicher Anspruch im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis
zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist (Senatsbeschluss vom
3. Dezember 2014 - XII ZB
181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn. 32). Schwiegereltern stehen
außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft und sind nicht in die
Wirtschaftsund Risikogemeinschaft der Ehegatten einbezogen. Ihren
Zuwendungen liegt kein familienrechtliches Verhältnis eigener Art zugrunde,
sondern sie sind als Schenkungen im Sinn des § 516 BGB zu qualifizieren.
Der Bestand der Ehe stellt lediglich die Motivation für die
Schenkung dar und kann die Geschäftsgrundlage bilden, deren Störung die
Anpassung des schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses erfordern kann.
Für die Annahme eines familienrechtlichen Anspruchs bleibt daher
kein Raum. Die Situation der Schwiegereltern unterscheidet sich
insoweit nicht von derjenigen anderer, gänzlich familienfremder Schenkenden,
hinsichtlich deren Schenkung die Geschäftsgrundlage gestört ist. Dass § 266
Abs. 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die solche Ansprüche betreffen, zu sonstigen
Familiensachen erklärt, ändert an der materiell-rechtlichen Einordnung
nichts, zumal der Gesetzgeber in § 207 Abs. 1 BGB und damit
verjährungsrechtlich für die Ansprüche von Schwiegereltern keine Hemmung aus
familiären Gründen vorgesehen hat (Senatsbeschluss vom 3. Dezember
2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn. 34 mwN).
21 2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, im vorliegenden Fall sei
der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur
Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ
184, 190 = FamRZ 2010, S. 958 ff.) hinausgeschoben
gewesen und deshalb habe die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
bereits mit Kenntnis der Antragsteller von der Einreichung des
Scheidungsantrags im Jahr 2006 zu laufen begonnen, ist ebenfalls frei von
Rechtsirrtum.
22 a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung
und im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob
für Ansprüche auf Rückabwicklung von schwiegerelterlichen Zuwendungen der
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bis zur Veröffentlichung der
Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ
184, 190 = FamRZ 2010, S. 958 ff.)
hinausgeschoben war.
23 Zum Teil wird dies mit der Begründung bejaht, bis zu diesem
Zeitpunkt sei den Schwiegereltern eine gerichtliche Geltendmachung dieses
Anspruchs unzumutbar gewesen, weil die Rechtsverfolgung auf der Grundlage
der bisherigen Rechtsprechung des Senats aussichtslos gewesen sei
(vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161, 164; Haußleiter/Schulz
Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 7 Rn.
41; Klein FamVermR Kap. 5 Rn. 31; Hoppenz FamRZ 2013, 991, 992; Schulz FamRZ
2011, 12, 14; Büte FuR 2011, 664, 668).
24 Nach anderer Ansicht ist ein Hinausschieben des
Verjährungsbeginns nicht veranlasst, weil die Rechtslage bis zur
Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 nicht unsicher
oder zweifelhaft, sondern für Schwiegereltern lediglich nachteilig gewesen
sei. Dies führe aber nicht zur Unzumutbarkeit der gerichtlichen
Geltendmachung eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegen das Schwiegerkind
(vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 988, 990; OLG Köln FamRZ 2013, 822; Kogel
FuR 2014, 19, 21 f.; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten
außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 571h; FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg
9. Aufl. Kap. 10 Rn. 86).
25 Der Senat hat diese Frage bislang offengelassen (vgl.
Senatsbeschluss vom 3.
Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn. 53).
Er entscheidet sie dahingehend, dass der
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur
Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ
184, 190 = FamRZ 2010, 958 ff.) hinausgeschoben
war.
26 b) Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB
beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB). Dabei setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und
Billigkeit nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus.
Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm
bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht
(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 35
mwN; BGHZ 179, 260 = NJW 2009, 2046 Rn. 47 mwN; BGH Urteil vom 26. September
2012 - VIII ZR 279/11 - NJW 2013, 1077 Rn. 47 mwN und Beschluss vom
19. März 2008 - III ZR 220/07
-NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN). Nur ausnahmsweise
kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn
hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt,
die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen
vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der gerichtlichen
Geltendmachung des Anspruchs als übergreifender Voraussetzung für den
Verjährungsbeginn (vgl. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 35 mwN;
BGHZ 179, 260 = NJW 2009, 2046 Rn. 47 mwN; BGH Urteil vom 22. Juli 2014 -
KZR 13/13 - NJW 2014, 3092 Rn. 23 mwN und Beschluss vom 19. März 2008 - III
ZR 220/07 - NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN).
27 Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage
vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines
Anspruchs führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das
Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGH Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR
309/09 - NJW-RR 2010, 1574 Rn. 13). Zumutbar ist die gerichtliche
Geltendmachung eines Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist, dass die
Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (ständige Rechtsprechung,
vgl. nur BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 56 mwN; BGH Urteile vom 22. Juli
2014 - KZR 13/13 - NJW 2014, 3092 Rn. 22 und vom 26. September 2012 - VIII
ZR 279/11 - NJW 2013, 1077 Rn. 52).
28 c) Gemessen hieran ist gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, bis zur
Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 habe keine
unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die mangels Zumutbarkeit
einer gerichtlichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen das
Schwiegerkind ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns habe rechtfertigen
können, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
29 aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die
Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und
zweifelhafter Rechtslage jedoch nicht auf Fälle beschränkt, in denen - wie
bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des
Schuldners besteht. Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche
anwendbar sind (vgl. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 54 mwN; BGH
Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11 - NJW 2013, 1077 Rn. 48 mwN
und Beschluss vom 19. März
2008 - III ZR 220/07 - NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN; a. A.
Bitter/Alles NJW 2011, 2081, 2083 f.).
30 bb) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass bis zur
Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 keine unklare
oder zweifelhafte Rechtslage vorgelegen hat, die den Antragstellern eine
gerichtliche Geltendmachung ihres Rückzahlungsanspruchs unzumutbar gemacht
hat.
31 (1) Bereits seit dem Urteil vom 12. April 1995 (BGHZ 129, 259 =
FamRZ 1995, 1060 ff.) bestand eine gefestigte Rechtsprechung des Senats zum
Ausgleich von schwiegerelterlichen Zuwendungen (vgl. Senatsurteile vom 4.
Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f.; vom 28. Oktober 1998 -
XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365 ff. und vom 7. September 2005 - XII ZR
316/02 - FamRZ 2006, 394 ff.). Danach waren Zuwendungen, die Schwiegereltern
an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit
ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, nicht
als Schenkungen, sondern regelmäßig als ein Rechtsverhältnis eigener Art zu
qualifizieren, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten
vergleichbar ist. Scheiterte die Ehe des eigenen Kindes mit dem
Schwiegerkind, konnte auch nach der früheren Rechtsprechung des Senats die
Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen. Ein auf die Grundsätze über
den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Ausgleichsanspruch der
Schwiegereltern kam dann in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen
Ausgleichs zwischen den Ehegatten schlechthin unangemessen war und für den
Zuwendenden als unzumutbar erschien, wobei Unangemessenheit und
Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwendenden verwandten Ehegatten
zu messen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061). Dies
konnte nach der früheren Senatsrechtsprechung der Fall sein, wenn das eigene
Kind durch den Zugewinnausgleich nicht angemessen an der Zuwendung teil
hatte, etwa weil ein Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung nicht erfolgte
oder das Schwiegerkind hoch verschuldet war (Senatsurteil BGHZ 129, 259 =
FamRZ 1995, 1060, 1061). Außerdem kam nach der früheren Rechtsprechung des
Senats ein auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
gestützter Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern in Betracht, wenn diese
mit der Zuwendung ein in die Zukunft gerichtetes Eigeninteresse verfolgt
hatten (Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061) oder ein
schützenswertes Interesse an der gegenständlichen Rückgewähr des an das
Schwiegerkind überlassenen Vermögensgegenstands bestand (vgl. Senatsurteil
vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 396). Schließlich
hielt der Senat eine Rückabwicklung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach §
812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB jedenfalls dann für möglich, wenn zwischen
Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstimmung bezüglich
eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft
hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen
Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl. Senatsurteil
BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061).
32 (2) Da sich die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg
NJW-RR 2009, 1444; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065, 1066; OLG Köln NJW 2009,
1005, 1007; KG NJW-RR 2007, 365, 366 f.; OLG Koblenz FamRZ 2006,
412, 413; OLG München FamRZ 2004, 196 f.; OLG Celle FamRZ 2003, 1657, 1658;
OLG Dresden FamRZ 1997, 739) und das Schrifttum (vgl. etwa Wever
Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl.
Rn. 567; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil IX Rn. 92;
Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1372 BGB Rn. 48) dieser Rechtsprechung des
Senats angeschlossen hatten, bestand bis zur Veröffentlichung der
Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 keine Rechtsunsicherheit, die es den
Antragstellern aus diesem Grunde unzumutbar gemacht hat, rechtzeitig
Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährung zu hemmen.
33 cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich ein
Hinausschieben des Verjährungsbeginns auch nicht mit einem
Erst-Recht-Schluss dadurch rechtfertigen, dass den Antragstellern bis zur
Änderung der Senatsrechtsprechung zur rechtlichen Qualifikation einer
schwiegerelterlichen Schenkung eine gerichtliche Geltendmachung ihres
behaupteten Anspruchs mangels Erfolgsaussicht nicht zumutbar gewesen sei.
34 (1) Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Oktober 2014 (BGHZ
203, 115 = NJW 2014, 3713) im Anschluss an eine zu § 852 Abs. 1 BGB a.F.
ergangene Entscheidung (BGHZ 160, 216 = NJW 2005, 429, 433) ausgesprochen,
dass die Rechtsprechung zum Hinausschieben des kenntnisabhängigen Beginns
der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch dann Anwendung finden
kann, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine aufgrund gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung klare Rechtslage entgegensteht (BGHZ 203,
115 = NJW 2014, 3713 Rn. 35 und 45). Dies wurde in jenem Fall damit
begründet, dass der Zumutbarkeit einer gegen die Bank gerichteten
Rückforderungsklage einzelner Darlehensnehmer wegen zu Unrecht geforderter
Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die
frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegengestanden habe, die
Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis 2 % gebilligt habe
(BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 46, 57). Eine Klageerhebung sei daher
erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte
zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahr 2011 zumutbar
gewesen, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung habe erwarten lassen (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 46).
Einer Klageerhebung vor diesem Zeitpunkt habe daher nicht lediglich das
allgemeine Risiko eines Prozessverlusts entgegengestanden. Vielmehr sei
aufgrund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage
nicht aussichtsreich erschienen (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713
Rn. 67).
35 Den entscheidenden Gesichtspunkt für die Verknüpfung des Beginns
der Verjährungsfrist nach § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der
Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof
in dieser Entscheidung somit allein darin gesehen, dass aufgrund einer
bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Klage
keinerlei Erfolgsaussicht zukam und deshalb dem Anspruchsinhaber vor der
Änderung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung eine gerichtliche
Geltendmachung unzumutbar war. Damit ist der vorliegende Fall schon nicht
vergleichbar.
36 (2) Ein gerichtliches Verfahren, in dem Schwiegereltern nach dem
Scheitern der Ehe ihres eigenen Kindes Rückforderungsansprüche gegen das
Schwiegerkind geltend gemacht haben, war auch vor der Änderung der
Senatsrechtsprechung zur Rechtsnatur von Schwiegerelternschenkungen nicht
ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg und daher den Schwiegereltern
zumutbar. Denn schon auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des
Senats kamen Ansprüche der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind wegen
Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn der Fortbestand der durch
die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage nach dem Scheitern der Ehe den
Schwiegereltern nicht zumutbar war, weil das eigene Kind durch den
güterrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht angemessen an der
Zuwendung teil hatte (Senatsbeschluss BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060,
1062), die Schwiegereltern mit der Zuwendung ein in die Zukunft gerichtetes
Eigeninteresse verfolgt hatten (Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995,
1060, 1061) oder ein schützenswertes Interesse an der gegenständlichen
Rückgewähr des an das Schwiegerkind überlassenen Vermögensgegenstands
bestand (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ
2006, 394, 396). Schließlich hielt der Senat grundsätzlich auch eine
Rückabwicklung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2
Alt. 2 BGB für möglich (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060,
1061).
37 Auch nach der geänderten Rechtsprechung des Senats führt das Scheitern
der Ehe von Kind und Schwiegerkind nicht automatisch, sondern nur bei
gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung
zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn der Fortbestand der Ehe
Geschäftsgrundlage der Zuwendung war. Hierbei sind insbesondere die
Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu
unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren;
lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt keine Bedeutung mehr zu
(Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn.
20 f. mwN). Die Änderung der Senatsrechtsprechung hat daher nicht dazu
geführt, dass Schwiegereltern erstmals Rückforderungsansprüche gegen das
Schwiegerkind erfolgreich gerichtlich geltend machen können. Durch den
Wegfall der Verknüpfung des möglichen Ausgleichsanspruchs wegen Störung der
Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB mit dem güterrechtlichen Ausgleich
zwischen Kind und Schwiegerkind haben sich lediglich die Erfolgsaussichten
zu Gunsten der Schwiegereltern verbessert. Dies allein kann einen Aufschub
des Verjährungsbeginns jedenfalls nicht rechtfertigen.
38 (3) Mit der Einführung der dreijährigen Regelverjährungsfrist
verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, in einem überschaubaren Zeitraum
Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. MünchKommBGB/Grothe
7. Aufl. Vor § 194 Rn. 7 mwN; BeckOK BGB/Henrich/Spindler [1. August 2015] §
199 Rn. 17 mwN). Gleichzeitig dient die Verjährung dem Schutz des
Schuldners vor der Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder
unerwarteten Forderungen (MünchKommBGB/Grothe 7. Aufl. Vor § 194
Rn. 6 mwN). Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem
Wortlaut des Gesetzes daher besondere Bedeutung zu. Das Verjährungsrecht
erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Regeln und eine
Auslegung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl.
BGH Urteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11 - NJW 2013, 1228 Rn. 24).
Deshalb ist es grundsätzlich erforderlich, sich bei der Anwendung solcher
Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten. Mit Rücksicht auf den formalen
Charakter der Verjährungsvorschriften sind an die Rechtfertigung einer über
den Wortlaut der Normen hinausgehenden Anwendung besonders strenge
Anforderungen zu stellen (vgl. BGHZ 156, 232 = WM 2003, 2278, 2283 mwN; BGH
Urteil vom 8. Dezember 1992
- X ZR 123/90 - NJW-RR 1993, 1059, 1060 mwN). Eine Verschiebung des
Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB kann daher nur in
eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall
liegt nicht vor, wenn sich durch die Änderung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung - wie hier -
lediglich verbessern.
39 (4) Da § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur auf die Kenntnis der
tatsächlichen Umstände abstellt, mithin des
Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet
(Erman/Schmidt-Räntsch BGB 14. Aufl. § 199 Rn. 21), zeigt die
Vorschrift, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines
Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird
(vgl. NK-BGB/Mansel/Stürner 2. Aufl. § 199 Rn. 63; Bitter JZ 2015,
170, 174). Ihm obliegt es nicht nur, innerhalb der Verjährungsfrist
die den Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen, sondern gegebenenfalls
auch das Gericht von der eigenen Rechtsmeinung zu überzeugen. Der
Anspruchsinhaber trägt damit grundsätzlich bei einer für ihn ungünstigen
Rechtslage das Risiko, dass seine innerhalb der Verjährungsfrist erhobene
Klage erfolglos bleibt. Deshalb ist die gerichtliche Geltendmachung eines
Anspruchs nicht erst dann zumutbar, wenn die Sicherheit besteht, im
Verfahren zu obsiegen (vgl. BAG NJW 2002, 1066, 1067 f.;
MünchKommBGB/Grothe 7. Aufl. § 199 Rn. 28; Erman/Schmidt-Räntsch BGB 14.
Aufl. § 199 Rn. 18a). Zu dieser im Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum
Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzes stünde es im Widerspruch, wenn der
kenntnisabhängige Verjährungsbeginn bis zur Änderung einer
höchstrichterlichen Rechtsprechung hinausgeschoben wäre, die - wie hier -
die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung eines Anspruchs lediglich
verbessert hat. Da § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Beginn der Verjährungsfrist
nur an die Kenntnis der tatsächlichen Umstände knüpft, weist das Gesetz das
Risiko einer späteren Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die
sein Prozessrisiko verringern würde, grundsätzlich dem Gläubiger zu (vgl.
Bitter/Alles NJW 2011, 2081, 2083). Dementsprechend hat es der
Bundesgerichtshof für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände i.S.v.
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für unerheblich gehalten, wenn in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung später Beweiserleichterungen entwickelt
wurden, durch die sich die Erfolgsaussichten einer Klage für den
Anspruchsinhaber verbessert hatten (vgl. BGH Urteile vom 3. Juni 2008 - XI
ZR 319/06 - NJW 2008, 2576 Rn. 28 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07 -
NJW-RR 2008, 1495 Rn. 36).
40 (5) Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch nichts anderes
daraus, dass Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das
verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets
einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des
Gläubigers darstellen müssen und der Gläubiger eine faire Chance haben muss,
seinen Anspruch geltend zu machen (vgl. dazu BGH Urteil vom 17.
Juni 2005 - V ZR 202/04 -NJW-RR 2005, 1683, 1686). Ausreichend
hierfür ist, dass dem Gläubiger innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist
hinreichend Gelegenheit gegeben wird, das Bestehen seiner Forderung zu
erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel zusammenzutragen und die
gerichtliche Durchsetzung der Forderung ins Werk zu setzen
(BT-Drucks. 14/6040 S. 95; MünchKommBGB/Grothe 7. Aufl. Vor § 194 Rn. 9).
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von
Verjährungsvorschriften ist der Gesetzgeber schon dadurch ausreichend
nachgekommen, dass er den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195
BGB an die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände geknüpft
(vgl. NK-BGB/Mansel/Stürner 2. Aufl. Vor §§ 194 - 218 Rn. 36) und
damit sichergestellt hat, dass ein Anspruch nicht verjährt ist, bevor der
Gläubiger die Möglichkeit hatte, ihn geltend zu machen. Den Beginn
der Verjährungsfrist bis zum Zeitpunkt der Änderung einer
höchstrichterlichen Rechtsprechung hinauszuschieben, die die Erfolgsaussicht
einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs verbessert, ist daher auch
nicht im Hinblick auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten Schutz des
Gläubigers erforderlich.
41 d) War somit der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB
nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010
hinausgeschoben, hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass dem von
der Antragstellern geltend gemachten Anspruch die vom Antragsgegner erhobene
Einrede der Verjährung entgegensteht.
42 aa) Da die von den Schwiegereltern an das Schwiegerkind erbrachte
Schenkung ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe des eigenen Kindes
mit dem Schwiegerkind findet, entsteht der auf Vertragsanpassung gerichtete
Anspruch der Schwiegereltern wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313
Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem diese Ehe gescheitert ist.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (vgl. dazu auch den
Hinweisbeschluss des OLG Köln FamRZ 2015, 1333 ff.) ist hierbei
nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Nach der
Rechtsprechung des Senats kommt das Scheitern einer Ehe regelmäßig
spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck
(vgl. Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 41 und Senatsurteil
vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877 Rn. 15), so
dass auch spätestens in diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch der
Schwiegereltern im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsteht. Die
für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB erforderliche
Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe
ihres Kindes liegt damit jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung
des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit
hätten erlangen müssen. Soweit dem Senatsurteil vom
20. Juli 2011 (XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 44)
etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.
43 bb) Nach den getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen
Feststellungen des Beschwerdegerichts haben die Antragsteller bereits mit
der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2006 Kenntnis vom Scheitern
der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner erlangt, so dass mit Schluss
dieses Jahres die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen
begonnen hat. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 23. April 2012 und
daher erst nach Ablauf der am 31. Dezember 2009 endenden Verjährungsfrist
bei Gericht eingegangen.
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