Ausgleich vorehelicher und
ehelicher "unbenannter Zuwendungen" nach den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB); Anforderungen an eine Innengesellschaft
zwischen Ehegatten
BGH, Urteil vom 19. September 2012 -
XII ZR 136/10 - OLG Hamm
Fundstelle:
NJW 2012, 3374
Amtl. Leitsatz:
Zum Ausgleich unbenannter
Zuwendungen, die im Hinblick auf die künftige Ehe und während der
bestehenden Ehe mit Gütertrennung dem anderen Ehegatten geleistet wurden.
Zentrale Probleme:
Die Entscheidung gibt den derzeitigen Stand der
Rechtsprechung zu den "unbenannten Zuwendungen" bei der Beendigung von
ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften sehr gut wieder. Vgl. im
Übrigen die Anm. zu
BGH NJW 2008, 3282 sowie BGHZ v.
25.11.2009 - XII ZR 92/06 und
BGH v. 6.7.2011 - XII ZR 190/08.
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Parteien schlossen am 27. Juli 1999 die Ehe. Zuvor hatten sie mit
notariellem Vertrag vom 22. Juli 1999 Gütertrennung vereinbart. Am 16.
Oktober 2004 trennten sie sich; ihre Ehe wurde am 26. Februar 2007
geschieden.
2 Mit der Klage verlangt der Ehemann - soweit für das Revisionsverfahren von
Bedeutung - den Ausgleich geleisteter Zuwendungen an die beklagte Ehefrau.
Diese hatte am 9. Juli 1998 - vor Eingehung der Ehe - ein bebautes
Grundstück zu einem Kaufpreis von 750.000 DM erworben. Den Kaufpreis brachte
sie in Höhe von 290.000 DM oder 300.000 DM aus eigenen Mitteln auf; im
Übrigen nahmen beide Parteien am 27. September 1998 ein gemeinsames Darlehen
in Höhe von 495.000 DM auf. Die monatlich fälligen Darlehensraten wurden vom
Konto des Klägers abgebucht. Die Beklagte ließ das Grundstück teilen. Den
bebauten Teil veräußerte sie am 28. Februar 1999. Mit dem erzielten
Kaufpreis von 490.000 DM löste sie das zuvor aufgenommene Darlehen ab; ein
Teilbetrag von 64.436,90 DM wurde außerdem an die Beklagte ausgezahlt.
3 Auf dem der Beklagten verbliebenen, unbebauten Teil des Grundstücks
errichteten die Parteien ein Familienheim. Hierzu unterzeichneten sie am 29.
Juni 1999 einen weiteren Darlehensvertrag über 600.000 DM, dessen Annuitäten
in der Folgezeit wiederum der Kläger aus seinen laufenden Einkünften
bediente. Diese geleisteten Raten und weitere behauptete
Aufwendungen für die Errichtung des Familienheims verlangt der Ehemann als
ehebedingte Zuwendung von der Beklagten ersetzt. Die nach der
Trennung vom Ehemann erbrachten Raten wurden bei der Bemessung des
Trennungsunterhalts der Beklagten einkommensmindernd berücksichtigt.
4 Das Landgericht hat der auf Zahlung von 145.000 € gerichteten Teilklage
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die
Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des
Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils
verfolgt.
Entscheidungsgründe:
5 Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
6 1. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende
August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor
diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November
2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
7 2. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die
Revision zwar bezogen auf die Rechtsfrage zugelassen, ob für die Bestimmung
des Ausgleichsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf den
Zeitpunkt der Trennung oder der Ehescheidung abzustellen ist. Eine
dahingehende Beschränkung der Zulassung wäre aber unzulässig.
8 Die Zulässigkeit der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen
Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils
sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision
beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von
mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken
(BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR
164/03 - NJW 2004, 2745, 2746).
9 Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die vom
Berufungsgericht angeführte Rechtsfrage aus. Abgesehen davon bildet der
Rückgewähranspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage als einheitlicher
Anspruch einen jedenfalls im Grundsatz unteilbaren Streitgegenstand, der dem
Revisionsgericht deshalb nur insgesamt anfallen kann.
10 Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das
angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH Urteil vom 20.
April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004, 2745, 2746).
II.
11 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Ehegatten habe keine Innengesellschaft
bestanden, weil das Zusammenwirken der Parteien nicht über die Errichtung
eines Familienheims zum Zwecke der Verwirklichung der ehelichen
Lebensgemeinschaft und gegebenenfalls der Alterssicherung durch mietfreies
Wohnen hinausgegangen sei.
12 Auch auf §§ 346, 313 Abs. 1 BGB könne der Ehemann einen
Ausgleichsanspruch nicht stützen, da sich nicht feststellen lasse, dass die
Beibehaltung einer durch unbenannte Zuwendungen des Ehemanns geschaffene
Vermögenslage für ihn unzumutbar sei. Zwar lägen unbenannte Zuwendungen vor,
die der Ehemann im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbracht habe. Denn
eine Einigung darüber, dass das Hausgrundstück oder dessen Wert auf Dauer
unabhängig von dem Bestand der Ehe der Beklagten zufließen sollte, lasse
sich nicht feststellen. Auch könnten sich nach Scheitern der Ehe
entsprechend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
Ausgleichsansprüche ergeben, wenn die Beibehaltung der durch die Zuwendung
herbeigeführten Vermögenslage dem benachteiligten Ehegatten nicht zumutbar
sei.
13 Aufwendungen des Klägers für den Grundstückserwerb und für die
anschließende Bebauung des im Alleineigentum der Beklagten stehenden
Grundstücks ließen sich jedoch nicht in dem von ihm vorgetragenen Ausmaß
feststellen. Feststellbar seien nur Gesamtaufwendungen einschließlich Zinsen
in Höhe von 1.354.404,04 DM, die in Höhe von 490.000 DM durch den Verkauf
des Teilgrundstücks, in Höhe von 600.000 DM durch gemeinsame
Darlehensaufnahme und in Höhe von mindestens 410.563,10 DM aus eigenen
Mitteln der Ehefrau bestritten worden seien, woraus sich ein Überschuss an
Finanzmitteln in Höhe von mindestens 146.159,06 DM (= 74.729,94 €) errechne.
Mit dem Fi-nanzmittelüberschuss haben die vom Ehemann bis zum maßgeblichen
Trennungszeitpunkt erbrachten weiteren Zins- und Tilgungsaufwendungen sowie
sein zusätzlicher Finanzierungsaufwand in Höhe von insgesamt 187.029,82 €
teilweise gedeckt werden können, so dass letztlich ein Betrag von höchstens
112.299,88 € aus seinen Mitteln bedient worden sei. Hierauf müsse sich der
Ehemann den hälftigen Wert der Wohnnutzung bis zum Trennungszeitpunkt in
Höhe von 600 € x 60 Monate = 36.000 € anrechnen lassen, so dass Aufwendungen
für den Vermögenszuwachs der Beklagten höchstens in Höhe von 76.299,88 €
verblieben. Die Beibehaltung der so geschaffenen Vermögenslage sei für den
Kläger nicht unzumutbar, zumal die Aufwendungen nicht aus einem vom Kläger
in die Ehe eingebrachten Vermögen, sondern aus gemeinsam erwirtschafteten
Mitteln aufgebracht worden seien, an denen die Ehefrau ohnehin zur Hälfte
teilhabe. Auch in Anbetracht seines eigenen Vermögensaufbaus mindestens in
Form von Bankeinlagen über 140.000 € und einer nicht zurückzuzahlenden
Zuwendung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 25.000 € sei ein
Fortbestand der deutlich dahinter zurückbleibenden Zuwendung an die Ehefrau
nicht unzumutbar.
14 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf einen Gesamtschuldnerausgleich
der von ihm nach dem Trennungszeitpunkt weiter geleisteten Darlehensraten,
weil die Parteien eine anderweitige Bestimmung getroffen hätten. Eine solche
sei anzunehmen, wenn ein Ehegatte die Darlehensraten nach der endgültigen
Trennung allein übernehme und im Gegenzug dafür die Aufwendungen bei der
Bemessung des Unterhalts berücksichtigt würden. So seien die Parteien hier
verfahren, indem der Ehemann die Darlehensraten weiterhin bedient habe und
diese Aufwendungen unterhaltsmindernd berücksichtigt worden seien.
III.
15 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
16 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch
nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft verneint.
17 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausgleich nach den
§§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Parteien ausdrücklich oder durch
schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben
(Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 -
FamRZ 2011, 1563 Rn. 14 ff. mwN). Die Anwendung
gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner
die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa
einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich -gemeinschaftlichen
Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft nicht
nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch
gemeinsam gehören sollte. Eine rein faktische
Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen
Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus (Senatsurteile
BGHZ 165, 1, 10 = FamRZ 2006, 607, 609 zur Ehegatteninnengesellschaft und
BGHZ 177, 193
= FamRZ 2008, 1822 Rn.
18 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
18 Der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann
allerdings dann nicht angenommen werden, wenn die Parteien einen Zweck
verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der zunächst nichtehelichen und
später ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Dann bestehen
grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in
diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer
Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteile BGHZ
165, 1, 6 = FamRZ 2006, 607, 608 und BGHZ 142, 137, 144 f. = FamRZ 1999,
1580, 1581 zur Ehegatteninnengesellschaft sowie
BGHZ 177, 193
= FamRZ 2008, 1822 Rn.
20 ff. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
19 b) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zutreffend
davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein
gesellschaftsrechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen
ist, hier nicht vorliegen.
20 2. Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom
Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass es sich bei den hier
streitigen Vermögensdispositionen um sogenannte ehebedingte oder unbenannte
Zuwendungen handelt.
21 a) Nach der Senatsrechtsprechung fallen unter dieses
Rechtsinstitut solche Zuwendungen unter Ehegatten, denen die Vorstellung
oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand
haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur
Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen
Lebensgemeinschaft erbracht werden und die darin ihre Geschäftsgrundlage
haben (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1996 - XII ZR 230/96 - FamRZ
1999, 1580 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600 mwN).
22 b) Das Berufungsgericht leitet die Annahme, dass die Zuwendungen des
Klägers an die Beklagte im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbracht
wurden, daraus her, dass die aufgebrachten Mittel der Finanzierung des
Familienheims dienen sollten. Das ist als tatrichterliche Feststellung
revisionsrechtlich jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich
die maßgeblichen Vereinbarungen der Parteien nicht während bestehender Ehe
getroffen wurden, sondern einem bereits vor der Eheschließung gefassten
Gesamtplan folgten.
23 Denn einerseits kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auch unter
nichtehelichen Partnern in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen
Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die
Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (Senatsurteile vom 6. Juli
2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 14;
BGHZ 177, 193
= FamRZ 2008, 1822
Rn. 31 ff.; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn.
25). Es entspricht deswegen der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dass Rückgewähransprüche nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage - sei es entweder nach Scheitern einer Ehe
oder nach Scheitern einer sonstigen Lebensgemeinschaft - grundsätzlich
vergleichbaren Regeln folgen (Senatsurteil
BGHZ 177, 193
= FamRZ 2008, 1822).
Andererseits ist nicht ausgeschlossen, dass Nichtverheiratete in
Erwartung ihrer bevorstehenden Eheschließung besondere
Vermögensdispositionen treffen, als deren Geschäftsgrundlage sowohl die
Gründung als auch der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen
werden kann. Daher begegnet es keinen Bedenken, die im vorliegenden Fall
unmittelbar vor Eheschließung geschehene gemeinsame Darlehensaufnahme über
600.000 DM und die ganz überwiegend während der Ehezeit vom Ehemann
geleisteten Annuitäten auf dieses Darlehen einheitlich nach den Grundsätzen
einer ehebedingten Zuwendung zu behandeln.
24 3. Das Berufungsgericht hat jedoch keine hinreichenden
Feststellungen zu den Voraussetzungen getroffen, unter denen eine
ehebedingte Zuwendung nach Scheitern der Ehe und Wegfall der
Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden kann.
25 a) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstattet werden
müssen, ist auch zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig
erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein
korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem
Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen
Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und
deshalb unbillig ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert
zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt,
denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung
zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des
Einzelfalls (Senatsurteile vom
6. Juli 2011 - XII
ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 23 ff. und
BGHZ 177, 193
= FamRZ 2008, 1822 Rn.
44).
26 Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin
insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien,
Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und
noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen ab (Senatsurteil vom
6.
Juli 2011 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 24 und BGHZ 84, 361, 368 = FamRZ 1982,
910). Dabei ist zu beachten, dass auch im Fall der Gütertrennung
eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten
Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer
Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht (Senatsurteil BGHZ
142, 137, 148 = FamRZ 1999, 1580, 1583 und BGH Urteil vom 4. April 1990 - IV
ZR 42/89 - FamRZ 1990, 855, 856).
27 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partner können sich während
des Bestehens einer Ehe dahin auswirken, dass der Partner mit dem höheren
Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen
Lebensführung beiträgt. Soweit er damit aber einen Vermögenszuwachs
des anderen bewirkt hat und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefallen ist,
gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung mit
dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens günstigeren
Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung
kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit eine Vermögensmehrung noch
vorhanden ist (Senatsurteil vom
6. Juli
2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 25 zur nichtehelichen
Lebensgemeinschaft).
28 b) Hinreichende Feststellungen zu diesen Beurteilungskriterien hat das
Berufungsgericht nicht getroffen.
29 Der Kläger betrachtet als rückzuerstattende Zuwendung an die Beklagte
einen Betrag in Höhe von 8.706,72 € an Zinsen für das am 27. September 1998
aufgenommene Darlehen, weitere Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Trennung
in Höhe von 159.593,04 € auf das am 29. Juni 1999 aufgenommene zweite
Darlehen, einen Finanzierungsaufwand in Höhe von umgerechneten 35.790,43 €
sowie weitere Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 11.534,76 € und
6.102,61 € nach der Trennung (im Jahre 2005). Soweit sich diese Beträge aus
Zinszahlungen oder einem Finanzierungsaufwand zusammensetzen, dürfte es
allerdings bereits an einer noch vorhandenen Vermögensmehrung der Beklagten
fehlen. Der Zinsanteil spiegelt die laufenden Wohnkosten im täglichen
Zusammenleben der Parteien wider und scheidet schon deshalb vom Ausgleich
aus, soweit er nicht mit einem Wertzuwachs der erworbenen Immobilie
einhergeht (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011,
1563 Rn. 25 ff.).
30 Auszugleichen könnten dann allenfalls die Tilgungsanteile sein, um die
das Vermögen der Beklagten über den Trennungszeitpunkt hinaus vermehrt sein
könnte, sowie die sonstigen werterhöhenden Aufwendungen. Auch insoweit kann
eine Vermögensmehrung allerdings nur angenommen werden, soweit der bei der
Beklagten verbliebene Gebäudewert die ebenfalls bei ihr verbleibende
Restvaluta aus dem dafür aufgenommenen Darlehen übersteigt. Hierzu fehlt es
ebenso an Feststellungen wie zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
der Parteien. Zwar hat das Berufungsurteil Einkünfte des Klägers von
monatlich rd. 9.000 € sowie bei ihm vorhandene Bankeinlagen in Höhe von
insgesamt 140.000 € aufgeführt. Ausreichende Feststellungen zu den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beklagten hat es hingegen nicht
getroffen.
31 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die für
eine Rückgewähr nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
maßgebenden Kriterien vollständig aufzuklären, wobei der Kläger die
Darlegungslast sämtlicher Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten
Rückgewähranspruchs trägt (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 204 = FamRZ
2008, 1822 Rn. 39).
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