Auskunftsansprüche des Auftraggebers; Verjährung;
Begriff des "verhaltenen Anspruchs", Verjährungsbeginn bei verhaltenen
Ansprüchen nach § 199 I BGB
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 -
III ZR 71/11
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Der Auskunftsanspruch gemäß §
666 Variante 2 BGB begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende
unselbständige Nebenpflicht und verjährt grundsätzlich nicht vor dessen
Beendigung.
Zentrale Probleme:
Eine Entscheidung zu einer -
nicht unwichtigen - Detailfrage des Auftragsrechts. Von allgemeinem
Interesse ist sie für die (letztlich offen gelassene) Frage des Begriffs des
"verhaltenen Anspruchs" und dessen Verjährung. Zur Vererblichkeit
"verhaltener Ansprüche" s. auch
BGH v. 22.3.2013 - V ZR
28/12 sowie
BGH NJW
1991, 2558.
©sl 2011
Tatbestand:
1 Der Kläger nimmt, soweit im dritten Rechtszug noch
von Interesse, den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft
über Kontenbewegungen im Zeitraum von März 1998 bis Juli 2005 in Anspruch.
2 Die Parteien schlossen im Februar 1998 einen Vertrag, nach dem der
Beklagte als Treuhänder des Klägers sämtliche Geschäftsanteile an der M.
Verwaltungsgesellschaft mbH (mittlerweile umfirmiert in H. GmbH) halten
sollte.
In der notariellen Angebotsurkunde unterbreitete der Beklagte dem Kläger ein
unwiderrufliches, bis zum Jahr 2018 befristetes Angebot auf jederzeitige
Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Der Beklagte übernahm zugleich die
Geschäftsführung der Gesellschaft. Nachdem zwischen den Parteien Differenzen
über die Geschäftspolitik entstanden waren, forderte der Kläger den
Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 8. April 2005 unter anderem auf, eine
Übersicht über die Konten der Gesellschaft und die Kontobelege ab dem 1.
Januar 2002 zu übersenden. Der Beklagte überließ dem Kläger daraufhin und
nach weiterer Korrespondenz die Kontoauszüge der Gesellschaft seit dem Jahr
1998. Im Mai 2005 übertrug der Beklagte ohne Absprache mit dem Kläger 50 %
der Geschäftsanteile auf einen Dritten. Mit Erklärung vom 3. März 2006 nahm
der Kläger das im Treuhandvertrag enthaltene Rückübertragungsangebot an. Der
Beklagte führt weiterhin die Geschäfte der Gesellschaft.
3 Der Kläger macht geltend, es gebe eine Vielzahl von Kontobewegungen, deren
Berechtigung ohne weitere Auskünfte und Vorlage von Belegen nicht
nachzuvollziehen sei. Mit seiner am 31. Dezember 2008 bei Gericht
eingegangenen Stufenklage verlangt er zunächst Auskunft, von wem
beziehungsweise an wen die einzelnen Zahlungen geleistet worden seien und
welcher Rechtsgrund ihnen zugrunde gelegen habe, sowie die Vorlage von
Belegen hierüber. Der Beklagte erhebt bezüglich der Kontobewegungen vor dem
1. Januar 2005 die Einrede der Verjährung und meint, die Auskunftsrechte des
Klägers seien überdies verwirkt.
4 Die Klage hat hinsichtlich der ersten Stufe im ersten und zweiten
Rechtszug Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision erstrebt der Beklagte die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
5 Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB
verjähre nach der neuen Regelverjährung des § 195 BGB innerhalb von drei
Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden
sei. Der hier in Rede stehende Anspruch auf Auskunft gemäß § 666 Variante 2
BGB entstehe erst auf Verlangen des Auftraggebers. Als so genannter
verhaltener Anspruch werde dieser erst fällig, wenn die Auskunft verlangt
werde. Nachdem die regelmäßige Verjährungsfrist durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 30 auf drei Jahre verkürzt worden sei,
beginne die Verjährung verhaltener Ansprüche entsprechend § 604 Abs. 5, §
695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB erst, wenn der Gläubiger die Leistung geltend
mache. Zwar möge der Kläger bereits 2004 ein allgemeines Auskunftsinteresse
gehabt haben. Ein Verlangen, Auskunft zu erhalten, habe er jedoch erst
gestellt, nachdem ihm der Beklagte aufgrund des Anwaltsschreibens vom 8.
April 2005 Mitte desselben Jahres die Kontounterlagen überlassen habe. Diese
erst seien Grundlage für das mit der Klage geltend gemachte
Auskunftsbegehren. Die am 31. Dezember 2008 eingereichte und im Sinne des §
167 ZPO demnächst zugestellte Klage habe den Lauf der Verjährungsfrist
rechtzeitig gehemmt. Unbeachtlich sei, ob, wie der Beklagte vorbringe, der
Kläger Auskunftsansprüche bereits während eines ersten Zusammentreffens der
Parteien am 3. Mai 2004 geltend gemacht habe. Das konkrete
Auskunftsinteresse des Klägers bezogen auf die mit der vorliegenden
Stufenklage geltend gemachte Auskunft über die Kontenbewegungen könne erst
aufgrund der Vorlage der dazugehörigen Unterlagen entstanden sein. Dies sei
erst Mitte des Jahres 2005 der Fall gewesen.
7 Auch mit seinem Verwirkungseinwand habe der Beklagte keinen Erfolg.
Er habe nichts dazu vorgetragen, dass er sich aufgrund des Verhaltens des
Klägers darauf eingerichtet habe, dieser werde Auskünfte nicht mehr
verlangen, und dass er zudem im Hinblick auf die fehlende Geltendmachung
Vermögensdispositionen nachteiliger Art getroffen habe. In besonders
gelagerten Fällen könne zwar die Geltendmachung des Anspruchs auf
Auskunftserteilung gegen Treu und Glauben verstoßen. Dies komme etwa bei
einer jahrelangen Überlassung einer Vermögensverwaltung zur freien Verfügung
in Betracht, wenn der Auftraggeber früher niemals Auskünfte eingeholt und
auch nicht zu erkennen gegeben habe, dass er sich dies für später
vorbehalte. Es sei jedoch zu beachten, dass in solchen Fällen eine spätere
Nachholung verlangt werden könne, wenn dem Auftraggeber nachträglich
Tatsachen bekannt würden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Beauftragten bei seiner Geschäftsführung zu wecken geeignet seien. Hierfür
spreche vorliegend bereits die eigenmächtige Übertragung von 50 % der vom
Beklagten treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an der H. GmbH auf
einen Dritten zu einem Zeitpunkt, in
dem die Parteien bereits in Auseinandersetzungen über die Geschäftsführung
des Beklagten geraten seien.
II.
8 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
9 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger
gemäß § 666 Variante 2 BGB dem Grunde nach einen Anspruch gegen den
Beklagten auf Erteilung von Auskünften hat. Die Revision erhebt insoweit
auch keine Rügen.
10 2. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend ausgeführt
hat, ist der Beklagte nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung
wegen Eintritts der Verjährung zu verweigern.
11 a) Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB setzt ein Verlangen
des Geschäftsherrn voraus. Es handelt sich damit um einen so
genannten verhaltenen Anspruch. Diese Forderungen sind dadurch
gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen
muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt
(MünchKomm BGB/Krüger, 5. Aufl., § 271 Rn. 4; Palandt/Heinrichs,
BGB, 70. Aufl., § 271 Rn. 1; Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 271 Rn. 27;
Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 271 Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteil
vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, Rn. 24).
12 b) In der Kommentarliteratur herrscht die fast einhellige
Auffassung, dass nach dem Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die dreijährige Verjährungsfrist des §
199 Abs. 1 BGB für diese Ansprüche entsprechend § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2,
§ 696 Satz 3 BGB erst mit ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger beginnt
(AnwK/Mansel/Stürner, BGB, [2005], § 199 Rn. 23; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB,
13. Aufl., § 199 Rn. 4a; Henrich/Spindler in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl.,
§ 199 Rn. 10; dies. in BeckOK, BGB, § 199 Rn. 10; HkBGB/Dörner, 7. Aufl. §
199 Rn. 3; Kessler in Prütting/Wegen/ Weinreich, BGB, 3. Aufl., § 199 Rn. 5;
MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 7; Palandt/Ellenberger, BGB, 70.
Aufl., § 199 Rn. 8; Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB [2009], § 199 Rn. 12;
a.A.: MünchKommBGB/Krüger aaO; Staudinger/Bittner aaO). Auch dem von der
Revision angeführten Aufsatz von Rieble (NJW 2004, 2270) ist Gegenteiliges
nicht zu entnehmen. Dieser Autor befürwortet lediglich, für verhaltene
Ansprüche die Zehnjahresfrist des § 199 Abs. 4 BGB bereits mit dem
"objektiven" Entstehen der Forderung beginnen zu lassen (aaO S. 2272).
Hinsichtlich der im vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Dreijahresfrist
des § 199 Abs. 1 BGB hält er es jedoch ebenfalls für geboten, die Verjährung
von verhaltenen Ansprüchen erst ab dem Leistungsverlangen des Gläubigers
beginnen zu lassen (aaO S. 2272 f).
13 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in seinen
Urteilen vom 29. Januar 2008 (aaO) und vom 11. März 2008 (XI ZR 81/07, juris
Rn. 11) - die jeweilige Entscheidung allerdings nicht tragend - ausgeführt,
verhaltene Ansprüche begännen erst mit ihrer Geltendmachung zu verjähren.
Der in dieser Sache erkennende Senat hat die Frage, ob § 604 Abs. 5, § 695
Satz 2, § 696 Satz 3 BGB auf sonstige verhaltene Ansprüche entsprechend
anwendbar sind, in seiner Entscheidung vom 11. März 2010 (III ZR 178/09, NJW
2010, 1956 Rn. 12) noch offen gelassen. In seinem Urteil vom 3. November
2011 (III ZR 105/11, Rn. 29, zur Veröffentlichung bestimmt) hat er
sich mittlerweile der Auffassung der Kommentarliteratur hinsichtlich von
einem Geschäftsbesorger periodisch zu erfüllender Ansprüche auf
Rechenschaftslegung (§ 666 Variante 3 BGB) angeschlossen.
14 c) Ob auf den dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende
Auskunftsanspruch § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB ebenfalls
entsprechend anzuwenden sind, kann auf sich beruhen. Selbst wenn die
Verjährung eines solchen Anspruchs unabhängig von seiner Geltendmachung
begänne, wäre die Forderung des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht verjährt.
15 aa) Der Anspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB begründet eine aus
dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht
(Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 666 Rn. 2, 4). Der Beauftragte
unterliegt den weitreichenden Informationspflichten des § 666 BGB, weil er
fremdnützig im Rechtskreis des Auftraggebers tätig wird und deshalb dessen
Interessen wahrzunehmen sowie gemäß § 665 BGB grundsätzlich dessen Weisungen
zu befolgen hat (vgl. Senatsurteile vom 3. November 2011 aaO, Rn.
12 und vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 6 jew. zu §
666 Variante 3 BGB). Die Informationspflichten des
Geschäftsbesorgers dienen dazu, dem Auftraggeber als Geschäftsherrn zur
Sicherstellung seiner von dem Beauftragten wahrzunehmenden Interessen eine
Intervention in die Ausführung durch Weisungen zu ermöglichen,
Steuerungsmaßnahmen und anderweitige Dispositionen vorzubereiten oder
vorzunehmen, sich auf den erreichten Stand der Geschäftsbesorgung
einzustellen und die Wahrung seiner Rechte bei etwaiger mangelhafter
Geschäftsführung durch den Beauftragten zu erleichtern
(Staudinger/Martinek aaO Rn. 9; siehe auch BGH, Urteil vom 30. April 1964 -
VII ZR 156/62, BGHZ 41, 318, 320 f). Diesem Zweck entsprechend
schuldet der Beauftragte dem Auftraggeber jederzeit Auskunft zumindest
während der gesamten Dauer des Auftragsverhältnisses (vgl.
Staudinger/Martinek aaO Rn. 8 f, der überdies die Fortdauer der
Auskunftspflicht nach Rechenschaftslegung gemäß § 666 Variante 3 BGB und
damit nach Beendigung des Auftragsverhältnisses für möglich hält). Der
Auskunftsanspruch bezieht sich auf den jeweiligen Stand der Geschäfte. Dabei
kann sich je nach den Umständen des Einzelfalls zur Erfüllung des Zwecks der
Auskunft auch die Notwendigkeit ergeben, dass dem Auftraggeber Informationen
über Vorgänge zu geben sind, die länger als die nach der Ultimo-Regel des §
199 Abs. 1 BGB zu berechnende Dreijahresfrist zurückliegen. Ist die
Auskunftsverpflichtung somit - wie die Revision selbst hervorhebt - als
Dauernebenpflicht ausgestaltet, die zur Sicherung des Anspruchs auf
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags fortlaufend bis zur Beendigung des
Auftragsverhältnisses besteht, würde diese Konzeption konterkariert,
wenn der Anspruch vor Beendigung des Dauerschuldverhältnisses bezogen auf
bestimmte Zeiträume wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre
(vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 487/07, WM 2009, 542 Rn. 33 zu
§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, jetzt § 494 Abs. 5 BGB). Daher beginnt
die Verjährung des Auskunftsanspruchs nach § 666 Variante 2 BGB nicht vor
Beendigung des Auftragsverhältnisses (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby
aaO § 195 Rn. 26 und Anh. zu § 217 Rn. 1; so auch BGH aaO für den dort
erörterten Anspruch). Wie weit die zu erteilenden Auskünfte zurück
reichen müssen, ist damit keine Frage der Verjährung der Forderung, sondern
eine solche ihres Inhalts oder ihrer Verwirkung (siehe hierzu unten
Nummer 3).
16 Eine abweichende Beurteilung würde überdies zu Widersprüchen mit § 666
Variante 3 BGB führen. Danach hat der Auftragnehmer nach Ausführung des
Auftrags auf Verlangen Rechenschaft abzulegen. Diese umfasst die gesamte
Dauer der Geschäftsführung. Die im Rahmen der Rechenschaftslegung, die unter
anderem zur Vorlage von Belegen verpflichtet (Senatsurteil vom 3. November
2011 - III ZR 105/11, Rn. 12), zu erteilenden Informationen werden oftmals,
wie auch im vorliegenden Rechtsstreit, deckungsgleich mit den Auskünften
sein, die nach § 666 Variante 2 BGB geschuldet werden. Könnte sich der
Auftragnehmer in einem solchen Fall gegenüber einem Auskunftsverlangen nach
§ 666 Variante 2 BGB auf die Verjährung berufen, während das
Geschäftsbesorgungsverhältnis noch andauert, wäre der Auftraggeber nach
Beendigung des Auftrags gleichwohl in der Lage, über den
Rechenschaftsanspruch des § 666 Variante 3 BGB die ihm zunächst
vorenthaltenen Informationen zu erlangen. Ein solch asynchrones Ergebnis
wäre sinnwidrig.
17 bb) Das zwischen den Parteien bestehende Auftragsverhältnis ist
frühestens mit Rückübertragung der Hälfte der Gesellschaftsanteile auf den
Kläger am 3. März 2006 beendet worden, was allerdings im Hinblick darauf,
dass der Beklagte weiterhin - entgegen dem Willen des Klägers - die
Geschäfte führt und diesem wohl noch die Übertragung der an den Dritten
weitergereichten anderen Hälfte der Gesellschaftsanteile schuldet, ohnehin
insgesamt in Zweifel steht. Danach ist die am 31. Dezember 2008 bei Gericht
eingegangene und demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellte Auskunftsklage
rechtzeitig vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 195 BGB erhoben worden.
18 cc) Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der
mündlichen Verhandlung des Senats geäußerten Rechtsauffassung ergibt sich
aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht, dass der Beklagte
in jährlichen Abständen zu einer Auskunft verpflichtet war, mit der Folge,
dass der hierauf gerichtete Anspruch des Klägers periodisch zu verjähren
begann. Zwar kommt bei Geschäftsbesorgungsverhältnissen, die - wie die
Tätigkeit des Beklagten, soweit er nicht nur die Geschäftsanteile gehalten,
sondern auch die Geschäfte der GmbH geführt hat - die treuhänderische
Führung eines Unternehmens zum Gegenstand haben, die Annahme einer
stillschweigenden Abrede in Betracht, dass der Beauftragte in periodischen
Abständen dem Geschäftsherrn gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist (vgl.
Senatsurteil vom 3. November 2011 aaO mwN). Von einer solchen Ausgestaltung
der Pflichten des Beklagten ist jedoch nicht auszugehen. Das
Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch des Klägers beruhe auf § 666
Variante 2 BGB, ohne dass es modifizierende Vereinbarungen der Parteien über
bestimmte Zeitpunkte, zu denen der Beklagte Auskünfte zu erteilen hatte,
festgestellt hat. Dies ist nicht zu beanstanden und wird auch von den
Parteien im Revisionsverfahren nicht bezweifelt. Weder haben sie
Entsprechendes vorgetragen, noch sind sonstige Umstände hierfür ersichtlich.
Insbesondere deutet die jahrelange Praxis der Parteien nicht darauf hin,
dass sich der Beklagte zu einer regelmäßigen Berichterstattung gegenüber dem
Kläger verpflichtet gesehen und jener eine solche erwartet hat.
19 dd) Auf die Rüge der Revision, der Beklagte habe entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts bereits am 3. Mai 2004 Auskünfte verlangt, so dass die
Verjährung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche selbst unter
Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vor Erhebung der
Klage schon eingetreten sei, kommt es nach dem zuvor Ausgeführten nicht mehr
an.
20 3. Ihrem Inhalt nach richtet sich die aus § 666 BGB folgende
Auskunftspflicht danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der
Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der verlangten Information unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann (z.B. BGH, Urteil
vom 30. April 1964 - VII ZR 156/62, BGHZ 41, 318, 321; Bamberger/Roth/Czub
aaO § 666 Rn. 6; Erman/Berger aaO § 666 Rn. 13; Staudinger/Martinek aaO §
666 Rn. 11). Dafür, dass die vom Beklagten verlangten Auskünfte dem
widersprechen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Kläger hat nach Überlassung
der Kontoauszüge nach dem Stand der Geschäfte Anlass erhalten, zu den
einzelnen Kontobewegungen nähere Auskünfte zu verlangen. Insbesondere dafür,
dass deren Erteilung dem Beklagten für den gesamten Zeitraum ab der
treuhänderischen Übernahme der Geschäftsanteile unzumutbar ist, ist nichts
ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich auch mit der Frage auseinander
gesetzt, ob der Kläger seine Ansprüche nach § 242 BGB verwirkt hat. Diese
Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision erhebt
hierzu keine Rügen.
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