Voraussetzungen einer
Ehegatteninnengesellschaft; keine Abhängigkeit des gesellschaftsrechtlichen
Ausgleichs vom Güterstand
BGH, Urteil vom 28.
September 2005 - XII ZR 189/02
Fundstelle:
NJW 2006, 1268
BGHZ 165, 1
Amtl. Leitsatz:
a) Bei einer
Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten
nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem
angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch
besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich (im Anschluss an
Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255).
b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme
einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden
Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen
Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss an
Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153).
Zentrale Probleme:
Die Rechtsprechung ist sehr zurückhaltend mit der Annahme
von gesellschaftsrechtlichen Beziehungen unter Ehegatten. Im Regelfall wird
der vermögensrechtliche Ausgleich dem Ehegüterrecht und nur in
Ausnahmefällen dem Rechtsinstitut der sog. "unbenannten Zuwendung"
zugewiesen. Letzteres kommt als Fallgruppe der Geschäftsgrundlage aber nur
subsidiär zum Ehegüterrecht zur Anwendung, d.h. wenn dieses im konkreten
Fall "versagt", indem es - weil etwa Gütertrennung vereinbart war - keinen
vermögensrechtlichen Ausgleich gewährt. Deshalb wendet die Rspr. den
Ausgleichsmechanismus der "unbenannten Zuwendung" im Regelfall nicht an,
wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, da der
Zugewinnausgleich Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten über die
Berechnung des Endvermögens (§ 1375 BGB) berücksichtigt (s. dazu die Anm. zu
BGH
NJW 1999, 2962 ff = BGHZ 142, 137 ff) sowie zu
BGH NJW
2000, 134). Eine
Ehegatten(innen)gesellschaft nimmt die Rspr. aber an, wenn die Beiträge der
Ehegatten über das hinausgehen, was nach den ehelichen Lebensverhältnissen
angemessen ist und ein über die Ehe hinausgehender Zweck (etwa
Vermögensbildung; Betrieb eines Unternehmens etc.) verfolgt wird. Das gilt
auch dann, wenn das Betreiben des Geschäfts nur der Sicherung des
Familienunterhalts dient. In einem solchen Fall ist der Ausgleich auch nicht
davon abhängig, ob das Güterrecht im dargestellten Sinne "versagt". Obwohl
also das Bestehen von Zugewinngemeinschaft ein Indiz gegen einen
Parteiwillen der Ehegatten darstellt, ihre Zusammenarbeit auf
gesellschaftsrechtlicher Basis zu regeln, schließt diese das Bestehen einer
Ehegatten(innen)gesellschaft nicht zwingend aus. Dies ist neben der
Darstellung der Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft eine
zentrale Aussage der vorliegenden Entscheidung.
©sl 2006
Tatbestand:
Der Kläger
nimmt die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, auf Auskunft und
Ausgleichszahlung aus einer Ehegatteninnengesellschaft in Anspruch.
Am 7. Oktober 1996 schlossen die Parteien die Ehe. Im Jahr zuvor, nämlich
gemäß Arbeitsvertrag vom 16. August 1995, wurde der Kläger, der zuvor wegen
erheblicher Schulden die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, als
Lagerarbeiter zu einem Bruttolohn von 1.800 DM in dem auf den Namen der
Beklagten betriebenen Unternehmen "M. S. , Dienstleistungen" angestellt. Der
Nettolohn von 1.250 DM wurde ihm zunächst bar ausbezahlt. Ab Januar 1998 bis
Dezember 1999 floss er auf ein Privatkonto der Beklagten, von dem der
gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wurde. Abweichend von seiner im
Arbeitsvertrag angegebenen Funktion führte der Kläger tatsächlich bis
einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte des Unternehmens, während
die Beklagte anderweitig als Angestellte tätig war. Erst ab August 1998
führten die Parteien das Geschäft gemeinsam.
Infolge einer Ehekrise ab Ende 1999 trennten sich die Parteien am 1. Februar
2000. Am 17. April 2000 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, der u.a.
folgende Regelungen enthält:
"2.1 Güterstandsvereinbarung
Die Beteiligten vereinbaren hiermit für ihre Ehe den Güterstand der
G Ü T E R T R E N N U N G gemäß § 1414 BGB.
3. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit
Die Beteiligten haben am 7. Oktober 1996 die Ehe geschlossen. Für einen
von diesem Tage bis heute angefallenen Zugewinn vereinbaren die
Beteiligten folgendes:
• Herr J. D. S. und Frau M. G. S. sind sich darüber einig, dass ein
Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden
ist.
• Soweit ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden sein sollte, sind
sich beide Beteiligten darüber einig, dass dieser bereits ausgeglichen
worden ist durch Zahlungen bis heute, und verzichten gegenseitig auf die
Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen (Erlass). Eine
Wiedergabe der Zahlungen im Einzelnen hier in dieser Urkunde wünschen
die Beteiligten nicht.
Die eheliche Wohnung ist der Ehefrau zugeteilt worden. Der Hausrat ist
abschließend geteilt.
4. Unterhaltsverzicht
1. Gemäß § 1585 c BGB verzichten hiermit die Beteiligten für die Zeit
nach der Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf jedweden Unterhalt in allen
Lebenslagen...
Die Beteiligten nehmen diese Verzichte hiermit gegenseitig je an.
5. Klarstellung
Die Beteiligten treffen über die vorstehenden Vereinbarungen hinaus
keine weiteren Vereinbarungen, wie sie häufig in einen Ehevertrag
aufgenommen werden, insbesondere nicht
• Vereinbarungen betreffend den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§
1408 BGB).
Der Versorgungsausgleich bleibt dem Richter vorbehalten."
Ebenfalls im April 2000 hoben die
Eheleute durch nicht datierte Vereinbarung das Arbeitsverhältnis des Klägers
einvernehmlich zum 31. Dezember 2000 auf. Am 10. Mai 2000 beantragte die
Beklagte die Scheidung der Ehe; der Scheidungsantrag wurde am 23. Juni 2000
zugestellt. Mit Schreiben vom 1. August 2000 kündigte der Kläger das
Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen zum 1. September 2000.
Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten habe eine
Ehegatteninnengesellschaft bestanden, nach deren Auflösung durch die zum 1.
September 2000 erfolgte Kündigung des Arbeitverhältnisses ihm ein
Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Unternehmenswertes zustehe. Der
Anspruch sei unabhängig vom Güterstand gegeben und insbesondere nicht durch
den vereinbarten Verzicht auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Der Kläger
hat deshalb in der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm
Auskunft über den Wert des Unternehmens durch Vorlage der - im einzelnen
bezeichneten - Jahresabschlüsse für die Jahre 1995 bis 1999 zu erteilen.
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie meint, eine
Ehegatteninnengesellschaft habe nicht bestanden, weil das Rechtsverhältnis
zwischen ihr und dem Kläger durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag
ausdrücklich geregelt worden sei. Einer Ehegatteninnengesellschaft stehe
weiter entgegen, dass die erzielten Einkünfte gerade zum Leben ausgereicht
hätten, weshalb ein über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft
hinausgehender Zweck nicht verfolgt worden sei. Jedenfalls stehe dem
Anspruch aber der Ehevertrag entgegen, der zur Vorbereitung der Scheidung
abgeschlossen worden sei. Maßgeblich sei der bis dahin bestehende
gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei diesem komme ein
gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch nur dann zum Tragen, soweit der
Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Über
den Zugewinnausgleich hätten die Parteien sich aber geeinigt.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die dagegen gerichtete
Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner Revision, die der Senat auf
Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat, verfolgt dieser sein
Auskunftsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, mit Abschluss des
notariellen Ehevertrages vom 17. April 2000 sei von einem bindenden
Aus-schluss des Zugewinnausgleichs auszugehen, der auch den
gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers aufgrund der
Auflösung der Ehegatten-innengesellschaft umfasst habe. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt: Das Landgericht habe zutreffend angenommen,
dass die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich des von der Beklagten
betriebenen Unternehmens nach dem unstreitigen Sachvortrag als
Ehegatteninnengesellschaft zu beurteilen seien. Im Verhältnis der
Auseinandersetzung einer Innengesellschaft zum Güterrecht ergebe der
gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch nur dann einen Sinn, wenn ein
Zugewinnausgleich nicht vorgenommen werde, weil der gesellschaftsrechtliche
Ausgleichsanspruch in diesem Fall einen billigen Ausgleich des in der Ehe
Erwirtschafteten ermögliche. Vorrangig werde daher der Zugewinnausgleich
durchgeführt, in dessen Rahmen geprüft werden müsse, ob dieser zu einem
angemessenen Ausgleich der Mitwirkung des Ehegatten in der beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit des anderen Ehegatten führe. Sei dies der Fall, so
habe es mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs sein Bewenden. Erst wenn
dies nicht zutreffe, sei ein zusätzlicher gesellschaftsrechtlicher
Ausgleichsanspruch zu prüfen. Letzterem komme danach lediglich eine
subsidiäre Bedeutung zu, und er lebe erst auf, wenn der Zugewinnausgleich
nicht als Billigkeitskorrektiv diene. Im vorliegenden Fall hätten die
Parteien den notariellen Vertrag und den Aufhebungsvertrag bezüglich des
Arbeitsverhältnisses in engem zeitlichem Zusammenhang abgeschlossen und in
Ziffer 5 des notariellen Vertrages bestimmt, dass über die getroffenen
Vereinbarungen hinaus keine weiteren Regelungen erfolgen sollten. Da mit den
beiden Vereinbarungen die Scheidung hätte vorbereitet und die
vermögensrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen werden sollen, sei
davon auszugehen, dass von den in Ziffer 3 und 5 des notariellen Vertrages
getroffenen Bestimmungen auch ein gesellschaftsrechtlicher
Ausgleichsanspruch des Klägers umfasst gewesen sei und er auf solche
Ansprüche verzichtet habe, zumal er sich deren Geltendmachung nicht
ausdrücklich vorbehalten habe. Das gelte insbesondere deshalb, weil der
erhebliche Firmenwert auf Seiten der Beklagten vorhanden sei. Im Übrigen
ergäben die Vereinbarungen in Ziffer 3 des notariellen Vertrages keinen
Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch
des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser sei im vorliegenden Fall nahezu
identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unternehmen der
einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei. Der Kläger habe deshalb
substantiiert vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass der Zugewinn
nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Daran fehle es.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
2. Die Annahme, dass zwischen den Parteien in Bezug auf das unter dem Namen
der Beklagten betriebene Unternehmen eine Ehegatteninnengesellschaft
bestanden hat, wird von der Revision als ihr günstig allerdings nicht
angegriffen. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen auch keine Bedenken.
a) Der Senat hat bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben,
zwar nur in seltenen Fällen den Bestand einer Innengesellschaft angenommen,
weil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel
bereits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist
(Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559).
Die Vorstellung der Ehegatten, über den Zugewinnausgleich an dem gemeinsam
Erarbeiteten teilzuhaben, wird vielfach dagegen sprechen, ihr Verhalten
hinsichtlich ihrer gemeinsamen Arbeit oder Wertschöpfung als Abschluss eines
Gesellschaftsvertrages auszulegen. Der Umstand, dass die Ehegatten im
gesetzlichen Güterstand leben, ist deshalb als gewichtiges Indiz gegen das
Zustandekommen einer Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten anzusehen
(vgl. auch Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des
Güterrechts 3. Aufl. Rdn. 458). Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit
indessen nicht (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 143
ff.).
b) Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges
Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ist nach der
Rechtsprechung des Senats ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft
hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den
Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen
aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben
(Senatsurteile BGHZ 142 aaO 150 und vom 26.
April 1995 - XII ZR 132/93 -FamRZ 1995, 1062, 1063 unter 2 a). Das gilt
auch dann, wenn das Betreiben des Geschäfts nur der Sicherung des
Familienunterhalts dient (Senatsurteil vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88
- FamRZ 1990, 973).
Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit
des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte
Mitarbeit anzusehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO), auch wenn
dieser Gesichtspunkt bei einem Vermögenserwerb im Rahmen einer
Ehegatteninnengesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen
Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbewertet werden darf, solange nur
ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten
Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat (Senatsurteil
BHGZ aaO 154).
Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande
gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten
ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn
ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen
Parteiwillen vor (Senatsurteile vom 11. April 1990 - XII ZR 44/89 - FamRZ
1990, 1219, 1220; vom 26. April 1995 aaO S. 1063 f. und vom 8. April 1987 -
IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907, 908 f.).
c) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zu Recht davon
ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen eine
Ehegatteninnengesellschaft vorliegen kann, erfüllt sind. Der Kläger war ab
August 1995 in dem auf den Namen der Beklagten laufenden Unternehmen tätig
und hat bis einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte geführt,
während die Beklagte anderweitig vollschichtig als Angestellte gearbeitet
hat. Ab August 1998 führten die Parteien den Betrieb gemeinsam.
Ob bei dieser Sachlage ein konkludent geschlossener Gesellschaftsvertrag
angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie
müssen den Schluss auf den Willen der Beteiligten zulassen, eine rechtliche
Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen. Einen solchen Willen hat
das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht insoweit Bezug
genommen hat, rechtsfehlerfrei bejaht, indem es maßgebend darauf abgestellt
hat, dass die Parteien gemeinsam einen Betrieb aufbauen wollten und sich nur
im Hinblick auf die Verschuldung des Klägers und zur Vermeidung des Zugriffs
seiner Gläubiger dafür entschieden haben, im Außenverhältnis allein die
Beklagte als Betriebsinhaberin auftreten zu lassen.
Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die aus dem Betrieb
erwirtschafteten Erträge gerade für den Lebensunterhalt der Parteien
ausreichten (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO). Auch der von
ihnen abgeschlossene Arbeitsvertrag steht dazu nicht in Widerspruch. Denn er
sieht für den Kläger ein Entgelt von 1.800 DM brutto (= 1.250 DM netto)
monatlich vor, das für eine Tätigkeit als Lagerarbeiter vereinbart worden
ist, für die tatsächlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit aber keine
adäquate Vergütung darstellt.
3. Bei der Beendigung der Innengesellschaft findet keine gegenständliche
Auseinandersetzung statt. Es besteht vielmehr ein Ausgleichsanspruch in Form
eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des
Auseinandersetzungsguthabens, der sich nach den §§ 738 ff. BGB sowie
einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt (Senatsurteil BGHZ 142
aaO 155, Arens FamRZ 2000, 266, 268).
Im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob dieser Anspruch nur dann in
Betracht kommt, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen
Ergebnis führt (so Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl.
Kap. VII Rdn. 249; Schwab/Borth aaO Kap. IX Rdn. 31), oder ob beide
Ansprüche nebeneinander bestehen, der gesellschaftsrechtliche Anspruch also
nicht nur subsidiär gegeben ist (so Haußleiter/Schulz
Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn.
192; Schulz FamRB 2005, 142; Wever aaO Rdn. 478; ders. in
Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht Rdn. 5.152; Arens aaO S. 269
f.).
Der Senat hat sich - nach Erlass des Berufungsurteils - der zuletzt
genannten Auffassung angeschlossen (Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255). Er hat
die Rechtslage insoweit anders beurteilt als bei Ausgleichsansprüchen, die
aus Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrages
eigener Art und damit aus § 313 BGB hergeleitet werden, wie es insbesondere
bei ehebezogenen Zuwendungen der Fall ist. Während dort die Unzumutbarkeit
der bisherigen Vermögenszuordnung für den Anspruchsteller zu den
anspruchsbegründenden Voraussetzungen gehört, also von ausschlaggebender
Bedeutung ist, ob der betreffende Ehegatte nicht schon durch andere
Ansprüche genügend abgesichert ist, besteht bei dem Ausgleichsanspruch nach
den §§ 738 ff. BGB für Zumutbarkeitsabwägungen kein Raum. Dieser Anspruch
setzt - ebenso wenig wie der auf Ausgleich nach § 426 BGB gerichtete - nicht
voraus, dass die bisherige Vermögenszuordnung unter Berücksichtung des
Güterrechts zu einem untragbaren Ergebnis führt (vgl. Haußleiter/Schulz
aaO Rdn. 192; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des
Güterrechts aaO Rdn. 478). Er besteht deshalb neben einem Anspruch auf
Zugewinnausgleich. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der
Auseinandersetzungsanspruch wegen der Systematik des Zugewinnausgleichs
auswirkt, ist insofern ohne Bedeutung (vgl. dazu die Beispiele bei
Schulz aaO S. 142 f.).
4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem notariellen
Vertrag vom 17. April 2000 von einem rechtlichen Ausschluss des
Zugewinnausgleichs auszugehen sei, der auch den gesellschaftsrechtlichen
Anspruch des Klägers aufgrund der Ehegatteninnengesellschaft umfasst habe.
Dieses Ergebnis hat es aufgrund einer Auslegung der zwischen den Parteien
geschlossenen Vereinbarungen - notarieller Vertrag und Vereinbarung über die
Aufhebung des Arbeitsvertrages - gewonnen.
a) Die betreffende Auslegung ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung in
der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder
allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa
indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches
Auslegungsmaterial außer Acht gelassen wurde (st. Rspr. vgl. BGH Urteil vom
25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.).
Die Auslegung des notariellen Vertrages in Verbindung mit der
Aufhebungsvereinbarung bezüglich des Arbeitsvertrages ist in diesem Sinne
fehlerhaft.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit den vorgenannten Vereinbarungen,
die zusammen zu betrachten seien, hätten die Parteien die Scheidung
vorbereiten und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung untereinander
abschließen wollen. Die Vereinbarung in Ziffer 3 des notariellen Vertrages
ergäbe keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche
Ausgleichsanspruch des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser Anspruch sei
vorliegend nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das
Unternehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei.
Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nur
die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Güterstandes erfasst, hier also den
Zeitraum von der Heirat der Parteien am 7. Oktober 1996 bis zum Abschluss
des notariellen Vertrages vom 17. April 2000, durch den die Parteien
Gütertrennung vereinbart haben. Die Innengesellschaft bestand indessen
jedenfalls in der Zeit von der Heirat bis zum Ausscheiden des Klägers aus
dem Betrieb zum 1. September 2000. Bei Abschluss des notariellen Vertrages
muss-ten die Parteien sogar von dem vereinbarten Ausscheiden des Klägers zum
31. Dezember 2000 ausgehen.
Aber auch der Zeitraum, in dem vor der Eheschließung bereits eine gemeinsam
erarbeitete Vermögensmehrung im Vermögen der Beklagten stattgefunden hat,
kann für die Bemessung des Ausgleichs ebenso maßgebend sein wie derjenige,
der nach dem erfolgten Güterstandswechsel liegt (vgl. Arens aaO S. 270).
Denn eine gesellschaftsrechtliche Bindung kommt nicht nur für die Zeit von
der Heirat an (als Ehegatteninnengesellschaft) in Betracht, sondern kann
auch schon zuvor, also insbesondere während des Bestehens der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft, vorgelegen haben. Ob dies hier der Fall war, hat das
Berufungsgericht nicht festgestellt. Davon wird es jedoch abhängen, ob auch
bezogen auf diesen Zeitraum ein Ausgleich in Frage kommt. Nach der
Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann selbst dann,
wenn die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kein
Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet haben, eine Auseinandersetzung nach
gesellschaftsrechtlichen Regeln in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff.
BGB in Betracht kommen, u.a. wenn die Partner durch beiderseitige Arbeit,
finanzielle Aufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein Unternehmen
aufbauen, betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln (BGHZ
84, 388, 390 f.). An dieser Beurteilung hält der (nach der
Geschäftsverteilung inzwischen zuständige) Senat allerdings nicht
uneingeschränkt fest. Er vertritt vielmehr die Auffassung, dass eine nach
gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit auch im
Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen zumindest schlüssig
zustande gekommenen Vertrag voraussetzt, eine rein faktische
Willensübereinstimmung mithin nicht als ausreichend erachtet werden kann.
Gerade, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine
Verbindung ohne Rechtsbindungswillen ist, erscheint ein solcher für die
Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertenden
Zusammenarbeit der Partner erforderlich. Indizien hierfür können sich -
ebenso wie für die Beurteilung, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt
- etwa aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben.
In jedem Fall entsteht der Auseinandersetzungsanspruch erst mit der
Auflösung der Innengesellschaft. Maßgebender Stichtag ist deshalb nicht ohne
weiteres der Tag, an dem die Ehegatten sich getrennt haben, sondern der
Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben und der
Geschäftsinhaber das Unternehmen allein weitergeführt hat (Wever aaO Rdn.
468; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155). Schon daraus folgt, dass
Zugewinnausgleichs- und Auseinandersetzungsanspruch im vorliegenden Fall
gerade nicht nahezu identisch sein dürften, da der Kläger - nach dem vom
Berufungsgericht in Bezug genommenen Sachvortrag der Parteien - auch
tatsächlich weiterhin in dem Unternehmen mitgearbeitet hat, wenn auch in
streitigem Umfang.
Abgesehen davon ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht mit der in
Ziffer 3 des notariellen Vertrages in erster Linie getroffenen Regelung zu
vereinbaren. Danach waren die Parteien sich darüber einig, dass "ein
Zugewinn-ausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden
ist". Wenn in der der Vereinbarung zugrunde gelegten Berechnung der
Firmenwert in voller Höhe als Endvermögen auf Seiten der Beklagten
berücksichtigt worden ist - was grundsätzlich allein geeignet wäre, einen
zusätzlichen gesellschaftsrechtlichen Ausgleich zu vermeiden -, ist nicht
verständlich, dass ein Zugewinnaus-gleichsanspruch nicht entstanden sein
soll.
Die genannten Gesichtspunkte sprechen gegen die Würdigung, dass der -
ausgeschlossene - Zugewinnausgleich auch den gesellschaftsrechtlichen
Anspruch des Klägers umfasst. Dieser ist vielmehr erst zu einem späteren
Zeitpunkt entstanden und kann neben der erfolgten Zugewinnausgleichsregelung
geltend gemacht werden, soweit er darin nicht - teilweise - berücksichtigt
worden ist. Ob und gegebenenfalls inwieweit dies der Fall ist, hat die
Beklagte, die sich auf einen bereits erfolgten Ausgleich beruft, darzulegen
und zu beweisen.
5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da das
Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche
Jahresabschlüsse für das Unternehmen der Beklagten erstellt worden sind,
diese aber geltend gemacht hat, die Abschlüsse, deren Vorlage der Kläger
verlange, existierten teilweise nicht, kann der Senat nicht abschließend
entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben
wird.
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