Haftung
aus § 824 BGB bzw. aus § 823 I BGB bei geschäftsschädigenden
Äußerungen über ein Unternehmen (Eingriff in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb)
BGH, Urt. v. 13.10.1998 - VI ZR 357/97
Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen eines rechtswidrigen
Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines
Autovermieters durch geschäftsschädigende Äußerungen
eines Haftpflichtversicherers gegenüber Unfallgeschädigten, die
bei dem Autovermieter einen Ersatzwagen angemietet haben.
Fundstelle:
NJW 1999, 279 ff
Zentralproblem:
Es geht um die Haftung für die Verletzung
des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (s. dazu auch
die Anm. zu BGH NJW 2003, 1040
sowie zu BGH v. 15.3.2012
- VI ZR 117/11). Dieses
ist als Auffangtatbestand zu dem lückenhaften Schutz durch §§
823 II BGB i.V.m. UWG/GWB, § 824 BGB, § 826 BGB als "sonstiges
Recht" im Rahmen von § 823 I BGB entwickelt worden. Der Schutzbereich
dieses (absoluten) Rechts umfaßt den gesamten gewerblichen Tätigkeitskreis
in seinen einzelnen Erscheinungsformen, also auch Ansehen und Ruf, Kundenkreis
und Geschäftsverbindungen.
-
Eine Haftung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der
Eingriff unmittelbar, d.h. betriebsbezogen, ist, d.h. in den Betrieb selbst
erfolgt und nicht lediglich ein bestimmtes selbständiges Recht oder
Rechtsgut des Betriebs betrifft (vgl. hierzu insbesondere den "Stromkabel-Fall"
BGHZ 29, 65 ff).
-
Problematisch ist in diesen Fällen stets die
Frage der Rechtswidrigkeit. Wie bei allen Rahmenrechten im Zusammenhang
mit § 823 I BGB ist sie nicht indiziert, sondern muß im Rahmen
einer umfassenden Güter- u. Interessenabwägung positiv festgestellt
werden.
Dabei sind zu berücksichtigen:
Die Schwere des Eingriffs, Verhalten des Verletzten vorher etc., Motive
und Zweck des Eingriffs, Grundrechte, insbesondere Art. 5 GG, Art und Weise
des Eingriffs, Rechtfertigungsgründe z. B. § 193 StGB.
Der Schutz gegen von § 824 BGB nicht erfaßte
schädigende Werturteile bildet eine der wichtigsten und zugleich schwierigsten
Fallgruppen dieses Rechtsinstituts.
Im vorliegenden Fall läßt der BGH die
Frage des Schadensersatzanspruchs nach § 824 BGB offen (hierzu müßte
eine unrichtige Tatsachenbehauptung vorliegen). Jedenfalls sei ein Anspruch
wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
gegeben. An der betriebsbezogenheit des Eingriffs ist dabei nicht zu zweifeln.
Die Rechtswidrigkeit schließt der BGH zutreffend an der bewußten
Erregung des (falschen) Eindrucks, die Beklagte Versicherung sei nicht
verpflichtet, den Geschädigten Kosten für bei dem Bekl. gemietete
Fahrzeuge zu erstatten.
Der Entscheidung ist in jeder Hinsicht beizupflichten.
Gerade die Abwägungen zur Rechtswidrigkeit sind vorbildlich und lehrbuchartig;
s. dazu auch
BGH v. 16.12.2014 - VI
ZR 39/14.
Zum Sachverhalt:
Die KL., die in O. eine Autovermietung betreibt,
nimmt die Bekl.- ein großes Versicherungsunternehmen, das auch in
O. Leistungen in als KFZ Haftpflichtversicherer erbringt - auf Unterlassung
als geschäftsschädigend erachteter Äußerungen und
Handlungen in Anspruch. Die Kl. hat vorgetragen, Sachbearbeiter der Bekl.
hätten sich in mehreren Fällen im Rahmen der Abwicklung von KFZ-Haftpflichtschäden
an die jeweiligen Geschädigten, die einen Mietwagen bei der Kl. angemietet
hätten, gewandt und sie darauf hingewiesen, daß es mit der Regulierung
der durch die Kl. in Rechnung gestellten Mietwagenkosten häufig Probleme
gegeben habe; dabei hätten die Sachbearbeiter der Bekl. versucht,
die Geschädigten zu veranlassen, das bei der Kl. angemietete Fahrzeuge
zurückzugeben und statt dessen auf einen anderen billigeren Mietwagen
eines von der Bekl. benannten Unternehmens überzuwechseln. Die Kl.
hat im ersten Rechtszug die Verurteilung der Bekl. zur Unterlassung eines
solchen Vorgehens im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken,
hilfsweise Verurteilung im gleichen Umfang ohne wettbewerbsrechtlichen
Zusatz begehrt. Das LG hat unter Klagabweisung im übrigen der Bekl.
auf die Hilfsanträge der Kl. hin untersagt., (1) im Zusammenhang mit
der Anmietung von Mietwagen die Mietwagenkunden der Kl. darauf hinzuweisen,
daß es bei der Kl. im Rahmen der Abwicklung von Mietwagenkosten im
Unfallersatzgschäft öfter Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenpreise
der Kl. gegeben habe und (2) Unfallgeschädigten, die bereits bei der
Kl. ein Mietfahrzeug angemietet haben, unter Hinweis auf ihre Schadensminderungpflicht
zu empfehlen, das Mietfahrzeug der Kl. zurückzugeben und statt dessen
ein gleichwertiges Mietfahrzeug bei der Firma E. oder einer anderen Firma
in O. anzumieten.
Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG die Klage
in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision erreichte die KL. die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. geht davon aus, daß die Kl.
die Abweisung ihrer wettbewerbsrechtlichen Hauptanträge hingenommen
habe, und befaßt sich nur noch mit den auf das Deliktrecht gegründeten
Ansprüchen der Kl., die im ersten Rechtszug Erfolg hatten; es hält
auch diese Ansprüche nicht für gegeben.
Soweit die Kl. die Äußerungen beanstande,
es habe öfter Probleme bei der Abrechnung ihrer Mietwagenpreise gegeben,
komme als Anspruchgrundlage nur § 824 BGB in Betracht; auf den Auffangtatbestand
eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
könne insoweit nicht zurückgegriffen werden. Die Voraussetzungen
eines auf § 824 BGB gegründeten Anspruchs seien jedoch nicht
erfüllt, da es vorliegend um eine wahre Tatsachenbehauptung der Sachbearbeiter
der Bekl. gehe. Probleme mit den Abrechnungen der Kl. habe es in der Tat
gegeben; diese resultierten schon daraus, daß die Bekl. als führendes
Versicherungsunternehmen den Standpunkt vertrete, daß der Unfallgeschädigte
unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich
gehalten sei, ein Ersatzfahrzeug zum billigsten am Markt erhältlichen
Mietpreis zu mieten. Da die Bekl. durch verschiedene Gerichtsentscheidungen
im Landgerichtsbezirk O. in dieser Auffassung bestärkt worden sei
und die Kl. ihrerseits nicht zu den billigen Anbietern gehöre, lägen
die Abrechnungsprobleme auf der Hand. Ob die Rechtsuffassung der Bekl.
zutreffend sei, sei nicht von Bedeutung; für die Frage der behaupteten
Abrechnungsprobleme komme es nur auf die tatsächliche Handhabung an.
Es fehle jedoch nicht nur an einer i. S. des § 824 BGB der Wahrheit
zuwider aufgestellten Behauptung; die Bekl. und die Geschädigten hätten
an der beanstandeten Mitteilung auch ein berechtigtes Interesse i. S. des
§ 824 II BGB. Es sei geradezu ein Gebot für die Bekl., rechtzeitig
darauf hinzuweisen, daß sie nur bereit sei, die Mietwagenkosten auf
der Basis des billigsten Anbieters zu erstatten und daß demgemäß
mit Problemen zu rechnen sei, wenn Wagen zu höheren preisen angemietet
würden.
Auch die den Geschädigten gegebene Empfehlung,
den Mietwagen der Kl. zurückzugeben und anderweitig ein Fahrzeug anzumieten,
sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein rechtwidriger Eingriff
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kl. sei hierin
nicht zu sehen. An einer Aufforderung an die Geschädigten zum Vertragsbruch
gegenüber der Kl. fehle es bereits deshalb, weil die Mietverträge
jederzeit kündbar seien. Eine Veranlassung zur Vertragslösung
ohne Vertragsbruch müsse der Inhaber eines Gewerbebetriebs regelmäßig
hinnehmen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn besondere, eine Unlauterkeit
begründende Umstände zu bejahen seien. Ein solcher Fall liege
hier jedoch nicht vor., da die von den Sachbearbeitern der Bekl. den Geschädigten
gegebenen Hinweise im Hinblick auf die Abrechnungsprobleme mit der Kl.
zutreffend gewesen seien und es im beiderseitigen Interesse gelegen habe,
daß diese Probleme im n Zusammenhang mit den Schadensverhandlungen
zur Sprache gebracht worden seien.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen
der Revision nicht stand. Der Kl. stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche,
wie sie vom LG der Verurteilung zugrunde gelegt worden sind, zu.
1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das
BerGer. allerdings zu Recht wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen nicht
in seine Beurteilung miteinbezogen. Etwaige Unterlassungsansprüche
der Kl. aus §§ 1,3, UWG waren im Hinblick auf die hier gegebene
prozeßrechtliche Lage nicht Streitgegenstand des Berufungsrechtszugs.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung
der Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise eine
Partei grundsätzlich in Fällen, in denen einerseits wettbewerbsrechtliche,
andererseits deliktsrechtliche Ansprüche in Frage kommen, eine Begrenzung
der rechtlichen Prüfung auf die eine oder die andere Anspruchsgrundlage
herbeiführen kann. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen
hat die Kl. im zweiten Rechtszug den zur Beurteilung des BerGer. stehenden
Streitgegenstand wirksam auf die Prüfung ihr aus dem vorgetragenen
Sachverhalt zustehender, die erstinstanzliche Verurteilung tragender deliktsrechtlicher
Unterlassungsansprüche beschränkt.
Die Kl. hat im ersten Rechtszug die ihr ihrer Ansicht
nach zustehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche in den Hauptanträgen
geltend gemacht; hierauf bezog sich ihr Sachvortrag, soweit er (etwa zum
Handeln der Bekl. zu Zwecken des Wettbewerbs) geeignet und bestimmt war,
diese wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu begründen. Der Durchsetzung
deliktsrechtlicher Ansprüche dienten die Hilfsanträge, die seitens
der Kl. auf den insoweit erforderlichen Teil ihres Sachvortrags gestützt
wurden (vgl. zum Erfordernis einer einerseits dem wettbewerbsrechtlichen,
andererseits dem deliktsrechtlichen Begehren entsprechenden Antragstellung
und -begründung BGH, NJW-RR 1986, 1484=LM § 1 UWG Nr. 447=GRUR
1988, 898 (899) -"Frank der Tat"). Wenn die Kl. sodann die Abweisung ihrer
Hauptanträge durch das LG nicht angefochten, sondern ausdrücklich
hingenommen und lediglich die deliktsrechtliche Verurteilung der Bekl.
auf ihre Hilfsanträge hin im Berufungsrechtszug verteidigt hat, so
hat sie in prozeßrechtlich zulässiger Weise ihr Begehren nur
noch im Rahmen dessen, was ihr im ersten Rechtszug zugesprochen worden
war, zum Streitgegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens gemacht und
nur noch insoweit zur Sache vorgetragen, nicht mehr hingegen zu den spezifischen
Voraussetzungen eventueller wettbewerbsrechtlicher Ansprüche .Dementsprechend
ist auch der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens auf den deliktsrechtlichen
Fragenkreis beschränkt (vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 1992, 749=:LM
HeilmittelwerbeG Nr. 36-"Fachliche Empfehlung II"; NJW-RR 1992, 1069= LM
RabattG Nr. 52 -"Stundung ohne Aufpreis"; NJW 1995, 2170 (2171)= LM §
549 ZPO Nr. 113 - "Versäumte Klagenhäufung").
2. Die Revision wendet sich zu Recht dagegen,
daß das BerGer. die geltend gemachten Unterlassungsansprüche
sowohl hinsichtlich der Behauptung, es habe bei der Kl. im Rahmen der Abwicklung
von Mietwagenkosten im Unfallersatzgeschäft öfter Probleme bei
der Abrechnung der Mietwagenpreise gegeben (Nr.1 a der langerichtlichen
Verurteilung, beruhend auf dem ersten Hilfsantrag der Kl.), als auch bezüglich
der den geschädigten unter Hinweis auf ihre Schadensminderungspflicht
gegebenen Empfehlung, das Mietfahrzeug der Kl. zurückzugeben und statt
dessen ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem anderen Unternehmen anzumieten
(Nr. 1 b der landgerichtlichen Verurteilung, beruhend auf dem zweiten Hilfsantrag
der Kl.), für unbegründet erachtet hat. In beiden Richtungen
ist das Unterlassungsbegehren unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs der
Bekl. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kl.
berechtigt.
a) Bedenken begegnen bereits die Überlegungen,
mit denen das BerGer eine Abweisung des ersten Hilfsantrags auf der Grundlage
des § 824 BGB begründet hat. Zwar ist dem BerGer darin zuzustimmen,
daß es sich bei der Aussage, es habe bei der Kl. im Rahmen der Abwicklung
von Mietwagenkosten im Unfallersatzgeschäft öfter Probleme gegeben,
insoweit um eine wahre Tatsache handelt, als die Schadensabwicklung zwischen
der Bekl. und dem jeweiligen Geschädigten in dieser Hinsicht tatsächlich
nicht problemlos erfolgte. Entgegen der Auffassung des BerGer. erschöpfte
sich aber, worauf die Revision zu Recht hinwies, hierin nicht der Inhalt
dieser Aussage. Vielmehr mußte der durchschnittliche Geschädigte,
auf dessen Verständnis es hier ankommt, diese Äußerung
dahin verstehen, daß für die aufgetretenen Abrechnungsprobleme
die Kl. verantwortlich sei, weil sie Mietwagenpreise in schadensersatzrechtlich
nicht voll ersatzfähiger Höhe in Rechnung stellte. Nach den im
Berufungsurteil getroffenen Feststellungen kam es zu den Abrechnungsproblemen
in Wirklichkeit aber deshalb, weil die Bekl. - rechtlich unzutreffend -
den Standpunkt vertritt, daß der Unfallgeschädigte unter dem
Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten
sei, ein Ersatzfahrzeug zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis
zu mieten, und deshalb keinen Ersatz für darüber hinausgehende
Mietpreise verlangen könne. Eine solche Abrechnungspraxis wird der
gegebenen Rechtslage jedoch nicht gerecht (vgl. hierzu BGHZ 132, 373 (375
ff.) = NJW 1996, 1958 = LM H. 9/1996 § 249 (FB) BGB Nr. 20 m.w. Nachw.).
Entgegen dem, was für die angesprochenen Geschädigten aus der
beanstandeten Äußerung als naheliegend zu entnehmen war, war
es also in erster Linie die Bekl. selbst, die durch ihr Abrechnungsverhalten
für die entstandenen Probleme verantwortlich war. Es kann indessen
dahinstehen, ob insoweit von einer unrichtigen Tatsachenbehauptung der
Bekl. i.S. des § 824 BGB auszugehen ist oder ob dem entgegensteht,
daß hier in erheblichem Maße Wertungen, nämlich Auffassungen
der Bekl. zur Rechtslage, die beanstandete Äußerung prägen.
b) Denn soweit ein Anspruch aus § 824 BGB
zu verneinen ist, kann die Kl. ihr Unterlassungsbegehren auf § 823
I BGB i. V. ,it § 1004 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb stützen. Auf diese Anspruchsgrundlage
kann nicht zurückgegriffen werden, wenn der Tatbestand des §824
BGB nicht einschlägig ist (vgl. BGHZ 65, 325 (328)=NJW 1976, 620=LM
§ 824 BGB Nr. 20; Senat, NJW 1989, 1923=LM § 823 (Ai) BGB Nr.
67=VersR 1989, 521; NJW 1998, 2141= VersR 1998,1037 (1038)).
aa) Der deliktische Schutz des Gewebebetriebs
richtet sich gegen betriebsbezogene Eingriffe, die den betrieblichen Organismus
oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit betreffen und über
eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung
hinausgehen (vgl. Senat, NJW 1985, 1620 = LM § 823 (Ai) BGB Nr. 64=
VersR 1985, 453 (454) m.w. Nachw.). Ein derartiger Eingriff ist hier gegeben.
Wenn die Bekl. im Rahmen ihres Schadensabwicklungskonzepts Mietwagenkunden
der Kl. als Unfallgeschädigte anspricht und sie in der geschehenen
Weise auf Probleme mit der Abrechnung der Mietwagenpreise der Kl. hinweist,
so liegt darin eine gezielte Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen
der Kl. zu ihren Kunden, auch wenn die Motivation der Bekl. für ein
derartiges Vorgehen darauf gegründet ist, ihre eigenen Versicherungsleistungen
möglichst niedrig zu halten. Angesichts dessen, daß die Bekl.
zu den führenden Versicherungsunternehmen gehört und das Unfallersatzgeschäft
für Autovermieter wie die Kl. von beträchtlicher Bedeutung ist,
greift eine solche Vorgehensweise der Bekl., die zu einer deutlichen Verunsicherung
der Kunden in ihrem Verhältnis zur Kl. führen muß, in rechtlich
relevanter Weise in den geschützten Gewerbebetrieb der letzteren ein.
bb) dieser Eingriff ist auch als rechtswidrig
zu erachten. Dies ergibt sich aus einer Abwägung der Interessen der
Parteien unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen, nicht nur zivilrechtlich,
sondern auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen, insbesondere
auch des Grundrechts der Bekl. aus Art. 5 GG (vgl. Senat, VersR 1998, 1037
m.w. Nachw.).
Der Bekl. kann allerdings grundsätzlich nicht
untersagt werden, eine von ihr vertretene Rechtsansicht zu verbreiten,
auch wenn diese, an den Maßstäben der revisionsgerichtlichen
Rechtsprechung gemessen, als unzutreffend zu erachten ist. Ebensowenig
ist die Bekl daran gehindert, im Rahmen ihrer eigenen geschäftlichen
Betätigung, zu der die versicherungsrechtliche Abwicklung von Schadensfällen
gehört, an die Geschädigten heranzutreten, um mit diesen gemeinsam
eine möglichst rationelle, den rechtlichen Verpflichtungen aller Beteiligten
entsprechende Handhabung und Abrechnung zu erreichen. Auch unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze ist jedoch das hier beanstandete Vorgehen der Bekl.
nicht als rechtmäßig zu betrachten.
Mit der Darstellung ihrer Sachbearbeiter, es habe
im Rahmen der Abwicklung von Mietwagenkosten im Unfallersatzgeschäft
öfter Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenpreise der Kl. gegeben,
erweckt die Bekl. bei den Geschädigten als Mietwagenkunden der Kl.
den Eindruck, sie hätten sich durch die Anmietung eines Fahrzeugs
bei der Kl. in die Gefahr gebracht, ihre Kosten teilweise selbst tragen
zu müssen. Die Geschäftsbeziehung zur Kl. wird diesen Kunden
damit als ein wirtschaftliches Risiko dargestellt. Nach den getroffenen
Feststellungen hat dieses Vorgehen der Sachbearbeiter, wie bereits erwähnt,
jedoch die Auffassung der Bekl. zur Grundlage, sie müsse als Kfz-Haftpflichtversicherer
grundsätzlich nur die Mietwagenkosten ersetzen, die durch Anmietung
eines Ersatzfahrzeugs zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis
entstünden. Da diese Rechtsansicht nicht der Rechtslage entspricht
und auf dieser Basis bei der Abrechnung der von Geschädigten bei der
Kl. angemieteten Fahrzeuge aufgetretenen Probleme von der Bekl. selbst
zu verantworten sind, entbehrt die beanstandete Äußerung der
Sachbearbeiter der Bekl. gegenüber den Geschädigten einer tragfähigen
Grundlage.
Der Bekl. kann kein berechtigtes Interesse daran
zuerkannt werden, aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung, deren
Unrichtigkeit den Geschädigten jedoch verborgen bleibt, letztere -
unter Inanspruchnahme der Autorität eines für die Schadensregulierung
der Betroffenen verantwortlichen großen Versicherungsunternehmens
- in ihren Geschäftsbeziehungen als Mietwagenkunden der Kl. in der
geschehenen Weise gezielt zu verunsichern und damit diese Geschäftsbeziehungen
zu Lasten des Gewerbebetriebs der Kl. ernsthaft zu gefährden. Durch
dieses Vorgehen der Bekl. sehen sich die Geschädigten, die ihrerseits
in der Regel nicht rechtskundig sind und häufig geneigt sein werden,
Unstimmigkeiten mit der Bekl. zu vermeiden, um sich eine zügige Schadensregulierung
zu sichern, einem durch die wirkliche Rechtslage nicht gerechtfertigtem
Druck ausgesetzt, der sich auf ihr verhalten als Mietwagenkunden der Kl.
auswirkt und nach der Konzeption der Bekl. auch auswirken soll.
Bei dieser Sachlage steht dem geschützten
Interesse der Kl. an der Integrität ihres Gewerbebetriebs kein gleichwertiges
Interesse der Bekl. unter den gegebenen Umständen auch nicht auf ihr
Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann, ist vielmehr
als rechtswidrig zu erachten.
cc) etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus,
daß verschiedene Gerichte im Landgerichtsbezirk O. die dargestellte
Rechtsansicht der Kl. zur Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten
bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs teilen oder jedenfalls im Zeitpunkt
der beanstandeten Äußerungen geteilt haben. Entgegen der Auffassung
des BerGer. kommt es für die Frage der behaupteten Abrechnungsprobleme
keineswegs nur auf die tatsächliche Handhabung und die örtliche
Gerichtspraxis an. Vielmehr ist auch insoweit die wirkliche Rechtslage
entscheidend. Nur eine ihr entsprechende Handhabung ist als rechtmäßig
zu erachten; nur Hinweise auf bei rechtmäßiger Schadensregulierung
auftretende Abrechnungsprobleme lägen im berechtigten Interesse der
Beteiligten. Hingegen kann die Rechtsordnung kein berechtigtes Interesse
eines im Rechtsverkehr Handelnden anerkennen, sich an einer rechtlich unzutreffenden
Praxis auszurichten, auch wenn diese durch örtlich zuständige
Gerichte - zeitweilig - gestützt wird.
dd) es ist vorliegend nicht von Bedeutung, ob
der Bekl. hinsichtlich des hier zu beurteilenden Vorgehens deshalb kein
rechtlicher Verschuldensvorwurf zu machen ist, weil sie sich seinerzeit
auf eine entsprechende lokale Gerichtspraxis berufen konnte und damals
die Senatsentscheidung BGHZ 132, 373=NJW 1996, 1958 = LM H: 9/1996 §
249 (Fb) BGB Nr. 20, noch nicht vorlag. Für den hier allein geltend
gemachten Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden der Bekl.
nicht an. Vielmehr ist allein die Rechtswidrigkeit des Eingriffs maßgebend,
hinsichtlich dessen auch für die Zukunft eine Wiederholungsgefahr
zu vermuten ist; aus den getroffenen Feststellungen und dem in Bezug genommenen
Parteivorbringen sind keine hinreichenden Anhaltpunkte dafür ersichtlich,
daß von einer Ausräumung der Wiederholungsgefahr auszugehen
wäre.
3. Die Revision greift die Klageabweisung durch
das BerGer. auch insoweit mit Erfolg an, als sich das Unterlassungsbegehren
der Kl. gegen die seitens der Bekl. an Mietwagenkunden der Kl. unter Hinweis
auf ihre Schadensminderungspflicht gegebene Empfehlung richtet, das Mietfahrzeug
der Kl. zurückzugeben und statt dessen ein gleichwertiges Fahrzeug
bei einem anderen (billigeren) Unternehmen anzumieten. Auch insoweit ist
der Unterlassungsanspruch der Kl. aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in
ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerechtfertigt.
a) es kann dahinstehen, ob die von den Geschädigten
mit der Kl. abgeschlossenen Mietverträge jederzeit kündbar sind,
wie das BerGer. meint, oder ob, worauf die Revision hinweist, dies jedenfalls
dann anders sein kann, wenn der Geschädigte einen Wagen für die
Dauer der Kraftfahrzeugreparatur angemietet hat. Denn auf die Frage, ob
der Bekl. eine Verleitung der Geschädigten zum Vertragsbruch anzulasten
ist, was bei nicht entsprechend kündbaren Mietverträgen der Fall
sein könnte, kommt es vorliegend nicht an.
b) Die - nach den im Berufungsurteil getroffenen
Feststellungen - seitens der Bekl. den Geschädigten gegebene Empfehlung
stellt unter den hier vorliegenden Umständen einen betriebsbezogenen
Eingriff in den Gewerbebetrieb der Kl. dar. Zwar ist ein Gewerbebetrieb
als solcher keineswegs generell deliktsrechtlich gegen Einbrüche in
seinen Kundenkreis geschützt. Vorliegend geht es jedoch um ein gezieltes
Vorgehen der Bekl. als eines führenden Versicherungsunternehmens,
das - will die Bekl. ihr Ziel erreichen, daß die Geschädigten
nur beim billigsten Anbieter ein Fahrzeug mieten - zwangsläufig zu
einer erheblichen Beeinträchtigung der Kl. im Unfallersatzwagengeschäft
führen muß. Das Vorgehen der Bekl. ist darauf gerichtet, den
Geschädigten unter Einsatz der Position des Haftpflichtversicherers
bei der Schadensregulierung dazu zu bestimmen, sich im Rahmen der bereits
bestehenden Geschäftsbeziehungen zur Kl. zu deren Lasten zu verhalten.
c) Auch dieser Eingriff der Bekl. in den Gewerbebetrieb
der Kl. ist als rechtswidrig zu erachten. Bei der auch hier gebotenen Abwägung
der berechtigten Interessen der Beteiligten ist der Grundsatz zu berücksichtigen,
daß im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung ein Einbrechen in
fremde Vertragsbeziehungen erst dann als unzulässig anzusehen ist,
wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände festzustellen
sind (vgl. hierzu - dort im Rahmen des Wettbewerbsrechts - BGH, NJW 1991,
287 = LM § 1 UWG Nr. 545 = GRUR 1990, 522 (527) - HBV-Familien-und
Wohnungsrechtsschutz" m.w. Nachw.). Entgegen der Auffassung des BerGer.
sind hier solche die Rechtswidrigkeit begründenen Umstände zu
bejahen.
aa) Auch das hier zu beurteilende Vorgehen der
Bekl. beruht - wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist - auf
der unzutreffenden Rechtauffassung, der Unfallgeschädigte sei unter
dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten,
ein Ersatzfahrzeug zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis
zu mieten und könne keinen Ersatz für darüber hinausgehende
Mietpreise verlangen. Der Bekl. kann kein berechtigtes Interesse an der
Durchsetzung einer derartigen, der wirklichen Rechtslage widersprechenden
Rechtsansicht mittels Empfehlungen an die Geschädigten zugebilligt
werden, und zwar - wie bereits erörtert - auch dann nicht, wenn und
soweit ihre Rechtsauffassung in der lokalen Gerichtspraxis Anerkennung
gefunden hat. Ein Unfallgeschädigter, der ein Ersatzfahrzeug im Rahmen
der sogenannten Unfallersatztarife in der Weise angemietet hat, daß
der vollen Ersatzfähigkeit seiner Kosten nach den Grundsätzen
des Senatsurteils BGHZ 132, 373 (375ff.) =NJW 1996, 1958 = LM H. 9/1996
§ 249 (Fb) BGB Nr. 20, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken
entgegenstehen, ist auch nicht im Rahmen der Schadensminderungspflicht
gehalten, auf einen anderen Autovermieter überzuwechseln, wenn er
nachträglich von einem billigeren Angebot erfährt. Das Vorgehen
der Bekl. ist daher auch nicht unter dem Gsichtspunkt rechtmäßig,
daß sie die Geschädigten durch Benennung des billigsten Anbieters
für Mietwagen nachträglich gleichsam "bösgläubig" zu
machen versucht.
bb) Die den Geschädigten gegebene Empfehlung
erweckt bei diesen, die in der Regel den unrichtigen Ansatz in der Auffassung
der Bekl. nicht zu erkennen vermögen, den unzutreffenden Eindruck,
sie seinen verpflichtet, ihr Ersatzfahrzeug bei dem (ihnen seitens der
Bekl. benannten) billigsten Anbieter zu mieten und hätten durch die
Anmietung bei der Kl. einen Fehler begangen, den es nun zu korrigieren
gelte, um nicht wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, nämlich die
Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen, soweit sie über die
Preise des billigsten Anbieters hinausgehen. Damit werden die Geschädigten,
die Schwierigkeiten befürchten müssen, die auf einer mit der
wirklichen Rechtlage nicht in Einklang stehenden Abrechnungspraxis beruhen,
unter Druck gesetzt, sich zu Lasten der Kl. entsprechend der Empfehlung
der Bekl. zu verhalten. Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig, und zwar
gerade auch im Verhältnis zur Klägerin im Hinblick auf deren
deliktsrechtlich geschützten Gewerbebetrieb; die Kl. muß es
nicht hinnehmen, wenn die von ihr eingegangenen Geschäftsbeziehungen
zu ihren Mietwagenkunden dadurch gefährdet werden, daß auf ihre
Vertragspartner in einer der Rechtslage nicht entsprechenden Weise Druck
ausgeübt wird.
d) Auf ein Verschulden der Bekl. kommt es, da
es auch hier allein um ein Unterlassungsbegehren geht, nicht an. Von einer
Wiederholungsgefahr ist, da gegenteilige Feststellungen nicht getroffen
sind und die Bekl. ihr Vorgehen weiterhin für zulässig erachtet,
auch insoweit auszugehen.
|