Haftung aus § 824 BGB bzw. aus § 823 I BGB bei geschäftsschädigenden Äußerungen über ein Unternehmen (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) 


BGH, Urt. v. 13.10.1998 - VI ZR 357/97  



Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Autovermieters durch geschäftsschädigende Äußerungen eines Haftpflichtversicherers gegenüber Unfallgeschädigten, die bei dem Autovermieter einen Ersatzwagen angemietet haben. 



Fundstelle:

NJW 1999, 279 ff 



Zentralproblem:

Es geht um die Haftung für die Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (s. dazu auch die Anm. zu BGH NJW 2003, 1040 sowie zu BGH v. 15.3.2012 - VI ZR 117/11). Dieses ist als Auffangtatbestand zu dem lückenhaften Schutz durch §§ 823 II BGB i.V.m. UWG/GWB, § 824 BGB, § 826 BGB als "sonstiges Recht" im Rahmen von § 823 I BGB entwickelt worden. Der Schutzbereich dieses (absoluten) Rechts umfaßt den gesamten gewerblichen Tätigkeitskreis in seinen einzelnen Erscheinungsformen, also auch Ansehen und Ruf, Kundenkreis und Geschäftsverbindungen.

  • Eine Haftung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Eingriff unmittelbar, d.h. betriebsbezogen, ist, d.h. in den Betrieb selbst erfolgt und nicht lediglich ein bestimmtes selbständiges Recht oder Rechtsgut des Betriebs betrifft (vgl. hierzu insbesondere den "Stromkabel-Fall" BGHZ 29, 65 ff).
  • Problematisch ist in diesen Fällen stets die Frage der Rechtswidrigkeit. Wie bei allen Rahmenrechten im Zusammenhang mit § 823 I BGB ist sie nicht indiziert, sondern muß im Rahmen einer umfassenden Güter- u. Interessenabwägung positiv festgestellt werden.
    • Dabei sind zu berücksichtigen: Die Schwere des Eingriffs, Verhalten des Verletzten vorher etc., Motive und Zweck des Eingriffs, Grundrechte, insbesondere Art. 5 GG, Art und Weise des Eingriffs, Rechtfertigungsgründe z. B. § 193 StGB.

Der Schutz gegen von § 824 BGB nicht erfaßte schädigende Werturteile bildet eine der wichtigsten und zugleich schwierigsten Fallgruppen dieses Rechtsinstituts.
Im vorliegenden Fall läßt der BGH die Frage des Schadensersatzanspruchs nach § 824 BGB offen (hierzu müßte eine unrichtige Tatsachenbehauptung vorliegen). Jedenfalls sei ein Anspruch wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben. An der betriebsbezogenheit des Eingriffs ist dabei nicht zu zweifeln. Die Rechtswidrigkeit schließt der BGH zutreffend an der bewußten Erregung des (falschen) Eindrucks, die Beklagte Versicherung sei nicht verpflichtet, den Geschädigten Kosten für bei dem Bekl. gemietete Fahrzeuge zu erstatten.
Der Entscheidung ist in jeder Hinsicht beizupflichten. Gerade die Abwägungen zur Rechtswidrigkeit sind vorbildlich und lehrbuchartig; s. dazu auch
BGH v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14.



Zum Sachverhalt:

Die KL., die in O. eine Autovermietung betreibt, nimmt die Bekl.- ein großes Versicherungsunternehmen, das auch in O. Leistungen in als KFZ Haftpflichtversicherer erbringt - auf Unterlassung als geschäftsschädigend erachteter Äußerungen und Handlungen in Anspruch. Die Kl. hat vorgetragen, Sachbearbeiter der Bekl. hätten sich in mehreren Fällen im Rahmen der Abwicklung von KFZ-Haftpflichtschäden an die jeweiligen Geschädigten, die einen Mietwagen bei der Kl. angemietet hätten, gewandt und sie darauf hingewiesen, daß es mit der Regulierung der durch die Kl. in Rechnung gestellten Mietwagenkosten häufig Probleme gegeben habe; dabei hätten die Sachbearbeiter der Bekl. versucht, die Geschädigten zu veranlassen, das bei der Kl. angemietete Fahrzeuge zurückzugeben und statt dessen auf einen anderen billigeren Mietwagen eines von der Bekl. benannten Unternehmens überzuwechseln. Die Kl. hat im ersten Rechtszug die Verurteilung der Bekl. zur Unterlassung eines solchen Vorgehens im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, hilfsweise Verurteilung im gleichen Umfang ohne wettbewerbsrechtlichen Zusatz begehrt. Das LG hat unter Klagabweisung im übrigen der Bekl. auf die Hilfsanträge der Kl. hin untersagt., (1) im Zusammenhang mit der Anmietung von Mietwagen die Mietwagenkunden der Kl. darauf hinzuweisen, daß es bei der Kl. im Rahmen der Abwicklung von Mietwagenkosten im Unfallersatzgschäft öfter Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenpreise der Kl. gegeben habe und (2) Unfallgeschädigten, die bereits bei der Kl. ein Mietfahrzeug angemietet haben, unter Hinweis auf ihre Schadensminderungpflicht zu empfehlen, das Mietfahrzeug der Kl. zurückzugeben und statt dessen ein gleichwertiges Mietfahrzeug bei der Firma E. oder einer anderen Firma in O. anzumieten.
Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision erreichte die KL. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. geht davon aus, daß die Kl. die Abweisung ihrer wettbewerbsrechtlichen Hauptanträge hingenommen habe, und befaßt sich nur noch mit den auf das Deliktrecht gegründeten Ansprüchen der Kl., die im ersten Rechtszug Erfolg hatten; es hält auch diese Ansprüche nicht für gegeben.
Soweit die Kl. die Äußerungen beanstande, es habe öfter Probleme bei der Abrechnung ihrer Mietwagenpreise gegeben, komme als Anspruchgrundlage nur § 824 BGB in Betracht; auf den Auffangtatbestand eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könne insoweit nicht zurückgegriffen werden. Die Voraussetzungen eines auf § 824 BGB gegründeten Anspruchs seien jedoch nicht erfüllt, da es vorliegend um eine wahre Tatsachenbehauptung der Sachbearbeiter der Bekl. gehe. Probleme mit den Abrechnungen der Kl. habe es in der Tat gegeben; diese resultierten schon daraus, daß die Bekl. als führendes Versicherungsunternehmen den Standpunkt vertrete, daß der Unfallgeschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten sei, ein Ersatzfahrzeug zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis zu mieten. Da die Bekl. durch verschiedene Gerichtsentscheidungen im Landgerichtsbezirk O. in dieser Auffassung bestärkt worden sei und die Kl. ihrerseits nicht zu den billigen Anbietern gehöre, lägen die Abrechnungsprobleme auf der Hand. Ob die Rechtsuffassung der Bekl. zutreffend sei, sei nicht von Bedeutung; für die Frage der behaupteten Abrechnungsprobleme komme es nur auf die tatsächliche Handhabung an. Es fehle jedoch nicht nur an einer i. S. des § 824 BGB der Wahrheit zuwider aufgestellten Behauptung; die Bekl. und die Geschädigten hätten an der beanstandeten Mitteilung auch ein berechtigtes Interesse i. S. des § 824 II BGB. Es sei geradezu ein Gebot für die Bekl., rechtzeitig darauf hinzuweisen, daß sie nur bereit sei, die Mietwagenkosten auf der Basis des billigsten Anbieters zu erstatten und daß demgemäß mit Problemen zu rechnen sei, wenn Wagen zu höheren preisen angemietet würden.
Auch die den Geschädigten gegebene Empfehlung, den Mietwagen der Kl. zurückzugeben und anderweitig ein Fahrzeug anzumieten, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein rechtwidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kl. sei hierin nicht zu sehen. An einer Aufforderung an die Geschädigten zum Vertragsbruch gegenüber der Kl. fehle es bereits deshalb, weil die Mietverträge jederzeit kündbar seien. Eine Veranlassung zur Vertragslösung ohne Vertragsbruch müsse der Inhaber eines Gewerbebetriebs regelmäßig hinnehmen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn besondere, eine Unlauterkeit begründende Umstände zu bejahen seien. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor., da die von den Sachbearbeitern der Bekl. den Geschädigten gegebenen Hinweise im Hinblick auf die Abrechnungsprobleme mit der Kl. zutreffend gewesen seien und es im beiderseitigen Interesse gelegen habe, daß diese Probleme im n Zusammenhang mit den Schadensverhandlungen zur Sprache gebracht worden seien.

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Kl. stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche, wie sie vom LG der Verurteilung zugrunde gelegt worden sind, zu.
1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das BerGer. allerdings zu Recht wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen nicht in seine Beurteilung miteinbezogen. Etwaige Unterlassungsansprüche der Kl. aus §§ 1,3, UWG waren im Hinblick auf die hier gegebene prozeßrechtliche Lage nicht Streitgegenstand des Berufungsrechtszugs.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise eine Partei grundsätzlich in Fällen, in denen einerseits wettbewerbsrechtliche, andererseits deliktsrechtliche Ansprüche in Frage kommen, eine Begrenzung der rechtlichen Prüfung auf die eine oder die andere Anspruchsgrundlage herbeiführen kann. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen hat die Kl. im zweiten Rechtszug den zur Beurteilung des BerGer. stehenden Streitgegenstand wirksam auf die Prüfung ihr aus dem vorgetragenen Sachverhalt zustehender, die erstinstanzliche Verurteilung tragender deliktsrechtlicher Unterlassungsansprüche beschränkt.

Die Kl. hat im ersten Rechtszug die ihr ihrer Ansicht nach zustehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche in den Hauptanträgen geltend gemacht; hierauf bezog sich ihr Sachvortrag, soweit er (etwa zum Handeln der Bekl. zu Zwecken des Wettbewerbs) geeignet und bestimmt war, diese wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu begründen. Der Durchsetzung deliktsrechtlicher Ansprüche dienten die Hilfsanträge, die seitens der Kl. auf den insoweit erforderlichen Teil ihres Sachvortrags gestützt wurden (vgl. zum Erfordernis einer einerseits dem wettbewerbsrechtlichen, andererseits dem deliktsrechtlichen Begehren entsprechenden Antragstellung und -begründung BGH, NJW-RR 1986, 1484=LM § 1 UWG Nr. 447=GRUR 1988, 898 (899) -"Frank der Tat"). Wenn die Kl. sodann die Abweisung ihrer Hauptanträge durch das LG nicht angefochten, sondern ausdrücklich hingenommen und lediglich die deliktsrechtliche Verurteilung der Bekl. auf ihre Hilfsanträge hin im Berufungsrechtszug verteidigt hat, so hat sie in prozeßrechtlich zulässiger Weise ihr Begehren nur noch im Rahmen dessen, was ihr im ersten Rechtszug zugesprochen worden war, zum Streitgegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens gemacht und nur noch insoweit zur Sache vorgetragen, nicht mehr hingegen zu den spezifischen Voraussetzungen eventueller wettbewerbsrechtlicher Ansprüche .Dementsprechend ist auch der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens auf den deliktsrechtlichen Fragenkreis beschränkt (vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 1992, 749=:LM HeilmittelwerbeG Nr. 36-"Fachliche Empfehlung II"; NJW-RR 1992, 1069= LM RabattG Nr. 52 -"Stundung ohne Aufpreis"; NJW 1995, 2170 (2171)= LM § 549 ZPO Nr. 113 - "Versäumte Klagenhäufung").
2. Die Revision wendet sich zu Recht dagegen, daß das BerGer. die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowohl hinsichtlich der Behauptung, es habe bei der Kl. im Rahmen der Abwicklung von Mietwagenkosten im Unfallersatzgeschäft öfter Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenpreise gegeben (Nr.1 a der langerichtlichen Verurteilung, beruhend auf dem ersten Hilfsantrag der Kl.), als auch bezüglich der den geschädigten unter Hinweis auf ihre Schadensminderungspflicht gegebenen Empfehlung, das Mietfahrzeug der Kl. zurückzugeben und statt dessen ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem anderen Unternehmen anzumieten (Nr. 1 b der landgerichtlichen Verurteilung, beruhend auf dem zweiten Hilfsantrag der Kl.), für unbegründet erachtet hat. In beiden Richtungen ist das Unterlassungsbegehren unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs der Bekl. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kl. berechtigt.
a) Bedenken begegnen bereits die Überlegungen, mit denen das BerGer eine Abweisung des ersten Hilfsantrags auf der Grundlage des § 824 BGB begründet hat. Zwar ist dem BerGer darin zuzustimmen, daß es sich bei der Aussage, es habe bei der Kl. im Rahmen der Abwicklung von Mietwagenkosten im Unfallersatzgeschäft öfter Probleme gegeben, insoweit um eine wahre Tatsache handelt, als die Schadensabwicklung zwischen der Bekl. und dem jeweiligen Geschädigten in dieser Hinsicht tatsächlich nicht problemlos erfolgte. Entgegen der Auffassung des BerGer. erschöpfte sich aber, worauf die Revision zu Recht hinwies, hierin nicht der Inhalt dieser Aussage. Vielmehr mußte der durchschnittliche Geschädigte, auf dessen Verständnis es hier ankommt, diese Äußerung dahin verstehen, daß für die aufgetretenen Abrechnungsprobleme die Kl. verantwortlich sei, weil sie Mietwagenpreise in schadensersatzrechtlich nicht voll ersatzfähiger Höhe in Rechnung stellte. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen kam es zu den Abrechnungsproblemen in Wirklichkeit aber deshalb, weil die Bekl. - rechtlich unzutreffend - den Standpunkt vertritt, daß der Unfallgeschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten sei, ein Ersatzfahrzeug zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis zu mieten, und deshalb keinen Ersatz für darüber hinausgehende Mietpreise verlangen könne. Eine solche Abrechnungspraxis wird der gegebenen Rechtslage jedoch nicht gerecht (vgl. hierzu BGHZ 132, 373 (375 ff.) = NJW 1996, 1958 = LM H. 9/1996 § 249 (FB) BGB Nr. 20 m.w. Nachw.). Entgegen dem, was für die angesprochenen Geschädigten aus der beanstandeten Äußerung als naheliegend zu entnehmen war, war es also in erster Linie die Bekl. selbst, die durch ihr Abrechnungsverhalten für die entstandenen Probleme verantwortlich war. Es kann indessen dahinstehen, ob insoweit von einer unrichtigen Tatsachenbehauptung der Bekl. i.S. des § 824 BGB auszugehen ist oder ob dem entgegensteht, daß hier in erheblichem Maße Wertungen, nämlich Auffassungen der Bekl. zur Rechtslage, die beanstandete Äußerung prägen.
b) Denn soweit ein Anspruch aus § 824 BGB zu verneinen ist, kann die Kl. ihr Unterlassungsbegehren auf § 823 I BGB i. V. ,it § 1004 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützen. Auf diese Anspruchsgrundlage kann nicht zurückgegriffen werden, wenn der Tatbestand des §824 BGB nicht einschlägig ist (vgl. BGHZ 65, 325 (328)=NJW 1976, 620=LM § 824 BGB Nr. 20; Senat, NJW 1989, 1923=LM § 823 (Ai) BGB Nr. 67=VersR 1989, 521; NJW 1998, 2141= VersR 1998,1037 (1038)).
aa) Der deliktische Schutz des Gewebebetriebs richtet sich gegen betriebsbezogene Eingriffe, die den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit betreffen und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. Senat, NJW 1985, 1620 = LM § 823 (Ai) BGB Nr. 64= VersR 1985, 453 (454) m.w. Nachw.). Ein derartiger Eingriff ist hier gegeben. Wenn die Bekl. im Rahmen ihres Schadensabwicklungskonzepts Mietwagenkunden der Kl. als Unfallgeschädigte anspricht und sie in der geschehenen Weise auf Probleme mit der Abrechnung der Mietwagenpreise der Kl. hinweist, so liegt darin eine gezielte Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen der Kl. zu ihren Kunden, auch wenn die Motivation der Bekl. für ein derartiges Vorgehen darauf gegründet ist, ihre eigenen Versicherungsleistungen möglichst niedrig zu halten. Angesichts dessen, daß die Bekl. zu den führenden Versicherungsunternehmen gehört und das Unfallersatzgeschäft für Autovermieter wie die Kl. von beträchtlicher Bedeutung ist, greift eine solche Vorgehensweise der Bekl., die zu einer deutlichen Verunsicherung der Kunden in ihrem Verhältnis zur Kl. führen muß, in rechtlich relevanter Weise in den geschützten Gewerbebetrieb der letzteren ein.
bb) dieser Eingriff ist auch als rechtswidrig zu erachten. Dies ergibt sich aus einer Abwägung der Interessen der Parteien unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen, nicht nur zivilrechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen, insbesondere auch des Grundrechts der Bekl. aus Art. 5 GG (vgl. Senat, VersR 1998, 1037 m.w. Nachw.).
Der Bekl. kann allerdings grundsätzlich nicht untersagt werden, eine von ihr vertretene Rechtsansicht zu verbreiten, auch wenn diese, an den Maßstäben der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung gemessen, als unzutreffend zu erachten ist. Ebensowenig ist die Bekl daran gehindert, im Rahmen ihrer eigenen geschäftlichen Betätigung, zu der die versicherungsrechtliche Abwicklung von Schadensfällen gehört, an die Geschädigten heranzutreten, um mit diesen gemeinsam eine möglichst rationelle, den rechtlichen Verpflichtungen aller Beteiligten entsprechende Handhabung und Abrechnung zu erreichen. Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist jedoch das hier beanstandete Vorgehen der Bekl. nicht als rechtmäßig zu betrachten.
Mit der Darstellung ihrer Sachbearbeiter, es habe im Rahmen der Abwicklung von Mietwagenkosten im Unfallersatzgeschäft öfter Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenpreise der Kl. gegeben, erweckt die Bekl. bei den Geschädigten als Mietwagenkunden der Kl. den Eindruck, sie hätten sich durch die Anmietung eines Fahrzeugs bei der Kl. in die Gefahr gebracht, ihre Kosten teilweise selbst tragen zu müssen. Die Geschäftsbeziehung zur Kl. wird diesen Kunden damit als ein wirtschaftliches Risiko dargestellt. Nach den getroffenen Feststellungen hat dieses Vorgehen der Sachbearbeiter, wie bereits erwähnt, jedoch die Auffassung der Bekl. zur Grundlage, sie müsse als Kfz-Haftpflichtversicherer grundsätzlich nur die Mietwagenkosten ersetzen, die durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis entstünden. Da diese Rechtsansicht nicht der Rechtslage entspricht und auf dieser Basis bei der Abrechnung der von Geschädigten bei der Kl. angemieteten Fahrzeuge aufgetretenen Probleme von der Bekl. selbst zu verantworten sind, entbehrt die beanstandete Äußerung der Sachbearbeiter der Bekl. gegenüber den Geschädigten einer tragfähigen Grundlage.
Der Bekl. kann kein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung, deren Unrichtigkeit den Geschädigten jedoch verborgen bleibt, letztere - unter Inanspruchnahme der Autorität eines für die Schadensregulierung der Betroffenen verantwortlichen großen Versicherungsunternehmens - in ihren Geschäftsbeziehungen als Mietwagenkunden der Kl. in der geschehenen Weise gezielt zu verunsichern und damit diese Geschäftsbeziehungen zu Lasten des Gewerbebetriebs der Kl. ernsthaft zu gefährden. Durch dieses Vorgehen der Bekl. sehen sich die Geschädigten, die ihrerseits in der Regel nicht rechtskundig sind und häufig geneigt sein werden, Unstimmigkeiten mit der Bekl. zu vermeiden, um sich eine zügige Schadensregulierung zu sichern, einem durch die wirkliche Rechtslage nicht gerechtfertigtem Druck ausgesetzt, der sich auf ihr verhalten als Mietwagenkunden der Kl. auswirkt und nach der Konzeption der Bekl. auch auswirken soll.
Bei dieser Sachlage steht dem geschützten Interesse der Kl. an der Integrität ihres Gewerbebetriebs kein gleichwertiges Interesse der Bekl. unter den gegebenen Umständen auch nicht auf ihr Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann, ist vielmehr als rechtswidrig zu erachten.
cc) etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß verschiedene Gerichte im Landgerichtsbezirk O. die dargestellte Rechtsansicht der Kl. zur Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs teilen oder jedenfalls im Zeitpunkt der beanstandeten Äußerungen geteilt haben. Entgegen der Auffassung des BerGer. kommt es für die Frage der behaupteten Abrechnungsprobleme keineswegs nur auf die tatsächliche Handhabung und die örtliche Gerichtspraxis an. Vielmehr ist auch insoweit die wirkliche Rechtslage entscheidend. Nur eine ihr entsprechende Handhabung ist als rechtmäßig zu erachten; nur Hinweise auf bei rechtmäßiger Schadensregulierung auftretende Abrechnungsprobleme lägen im berechtigten Interesse der Beteiligten. Hingegen kann die Rechtsordnung kein berechtigtes Interesse eines im Rechtsverkehr Handelnden anerkennen, sich an einer rechtlich unzutreffenden Praxis auszurichten, auch wenn diese durch örtlich zuständige Gerichte - zeitweilig - gestützt wird.
dd) es ist vorliegend nicht von Bedeutung, ob der Bekl. hinsichtlich des hier zu beurteilenden Vorgehens deshalb kein rechtlicher Verschuldensvorwurf zu machen ist, weil sie sich seinerzeit auf eine entsprechende lokale Gerichtspraxis berufen konnte und damals die Senatsentscheidung BGHZ 132, 373=NJW 1996, 1958 = LM H: 9/1996 § 249 (Fb) BGB Nr. 20, noch nicht vorlag. Für den hier allein geltend gemachten Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden der Bekl. nicht an. Vielmehr ist allein die Rechtswidrigkeit des Eingriffs maßgebend, hinsichtlich dessen auch für die Zukunft eine Wiederholungsgefahr zu vermuten ist; aus den getroffenen Feststellungen und dem in Bezug genommenen Parteivorbringen sind keine hinreichenden Anhaltpunkte dafür ersichtlich, daß von einer Ausräumung der Wiederholungsgefahr auszugehen wäre.
3. Die Revision greift die Klageabweisung durch das BerGer. auch insoweit mit Erfolg an, als sich das Unterlassungsbegehren der Kl. gegen die seitens der Bekl. an Mietwagenkunden der Kl. unter Hinweis auf ihre Schadensminderungspflicht gegebene Empfehlung richtet, das Mietfahrzeug der Kl. zurückzugeben und statt dessen ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem anderen (billigeren) Unternehmen anzumieten. Auch insoweit ist der Unterlassungsanspruch der Kl. aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerechtfertigt.
a) es kann dahinstehen, ob die von den Geschädigten mit der Kl. abgeschlossenen Mietverträge jederzeit kündbar sind, wie das BerGer. meint, oder ob, worauf die Revision hinweist, dies jedenfalls dann anders sein kann, wenn der Geschädigte einen Wagen für die Dauer der Kraftfahrzeugreparatur angemietet hat. Denn auf die Frage, ob der Bekl. eine Verleitung der Geschädigten zum Vertragsbruch anzulasten ist, was bei nicht entsprechend kündbaren Mietverträgen der Fall sein könnte, kommt es vorliegend nicht an.
b) Die - nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen - seitens der Bekl. den Geschädigten gegebene Empfehlung stellt unter den hier vorliegenden Umständen einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Kl. dar. Zwar ist ein Gewerbebetrieb als solcher keineswegs generell deliktsrechtlich gegen Einbrüche in seinen Kundenkreis geschützt. Vorliegend geht es jedoch um ein gezieltes Vorgehen der Bekl. als eines führenden Versicherungsunternehmens, das - will die Bekl. ihr Ziel erreichen, daß die Geschädigten nur beim billigsten Anbieter ein Fahrzeug mieten - zwangsläufig zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Kl. im Unfallersatzwagengeschäft führen muß. Das Vorgehen der Bekl. ist darauf gerichtet, den Geschädigten unter Einsatz der Position des Haftpflichtversicherers bei der Schadensregulierung dazu zu bestimmen, sich im Rahmen der bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen zur Kl. zu deren Lasten zu verhalten.
c) Auch dieser Eingriff der Bekl. in den Gewerbebetrieb der Kl. ist als rechtswidrig zu erachten. Bei der auch hier gebotenen Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten ist der Grundsatz zu berücksichtigen, daß im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann als unzulässig anzusehen ist, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände festzustellen sind (vgl. hierzu - dort im Rahmen des Wettbewerbsrechts - BGH, NJW 1991, 287 = LM § 1 UWG Nr. 545 = GRUR 1990, 522 (527) - HBV-Familien-und Wohnungsrechtsschutz" m.w. Nachw.). Entgegen der Auffassung des BerGer. sind hier solche die Rechtswidrigkeit begründenen Umstände zu bejahen.
aa) Auch das hier zu beurteilende Vorgehen der Bekl. beruht - wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist - auf der unzutreffenden Rechtauffassung, der Unfallgeschädigte sei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten, ein Ersatzfahrzeug zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis zu mieten und könne keinen Ersatz für darüber hinausgehende Mietpreise verlangen. Der Bekl. kann kein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung einer derartigen, der wirklichen Rechtslage widersprechenden Rechtsansicht mittels Empfehlungen an die Geschädigten zugebilligt werden, und zwar - wie bereits erörtert - auch dann nicht, wenn und soweit ihre Rechtsauffassung in der lokalen Gerichtspraxis Anerkennung gefunden hat. Ein Unfallgeschädigter, der ein Ersatzfahrzeug im Rahmen der sogenannten Unfallersatztarife in der Weise angemietet hat, daß der vollen Ersatzfähigkeit seiner Kosten nach den Grundsätzen des Senatsurteils BGHZ 132, 373 (375ff.) =NJW 1996, 1958 = LM H. 9/1996 § 249 (Fb) BGB Nr. 20, keine durchgreifenden  rechtlichen Bedenken entgegenstehen, ist auch nicht im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, auf einen anderen Autovermieter überzuwechseln, wenn er nachträglich von einem billigeren Angebot erfährt. Das Vorgehen der Bekl. ist daher auch nicht unter dem Gsichtspunkt rechtmäßig, daß sie die Geschädigten durch Benennung des billigsten Anbieters für Mietwagen nachträglich gleichsam "bösgläubig" zu machen versucht.
bb) Die den Geschädigten gegebene Empfehlung erweckt bei diesen, die in der Regel den unrichtigen Ansatz in der Auffassung der Bekl. nicht zu erkennen vermögen, den unzutreffenden Eindruck, sie seinen verpflichtet, ihr Ersatzfahrzeug bei dem (ihnen seitens der Bekl. benannten) billigsten Anbieter zu mieten und hätten durch die Anmietung bei der Kl. einen Fehler begangen, den es nun zu korrigieren gelte, um nicht wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, nämlich die Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen, soweit sie über die Preise des billigsten Anbieters hinausgehen. Damit werden die Geschädigten, die Schwierigkeiten befürchten müssen, die auf einer mit der wirklichen Rechtlage nicht in Einklang stehenden Abrechnungspraxis beruhen, unter Druck gesetzt, sich zu Lasten der Kl. entsprechend der Empfehlung der Bekl. zu verhalten. Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig, und zwar gerade auch im Verhältnis zur Klägerin im Hinblick auf deren deliktsrechtlich geschützten Gewerbebetrieb; die Kl. muß es nicht hinnehmen, wenn die von ihr eingegangenen Geschäftsbeziehungen zu ihren Mietwagenkunden dadurch gefährdet werden, daß auf ihre Vertragspartner in einer der Rechtslage nicht entsprechenden Weise Druck ausgeübt wird.
d) Auf ein Verschulden der Bekl. kommt es, da es auch hier allein um ein Unterlassungsbegehren geht, nicht an. Von einer Wiederholungsgefahr ist, da gegenteilige Feststellungen nicht getroffen sind und die Bekl. ihr Vorgehen weiterhin für zulässig erachtet, auch insoweit auszugehen.