Fortgang des Ausgangsverfahrens bei Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs und bei Rückforderung des aufgrund des Vergleichs Geleisteten 

BGH, Urt. v. 29. 7. 1999 III ZR 2 72/98 (Koblenz) 


Fundstelle:

NJW 1999, 2903
MDR 1999, 1217
LM H. 3/2000 § 794 ZPO Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 44 mit Anm. Grunsky
BGHZ 142, 253
S. dazu auch BGH NJW 2002, 1503


Amtl. Leitsatz:

Ist die rechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs durch die Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits zu klären, so ist grundsätzlich auch der Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund des Vergleichs erbrachten Leistungen in Fortführung des Ursprungsverfahrens geltend zu machen; für eine neue Klage besteht dann in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis.


Zentralproblem des Falles:

Der Prozeßvergleich ist zum einen ein Prozeßvertrag, durch den die prozessuale Situation verändert wird (der Prozeß wird beendet, § 269 ZPO analog), zum anderen in der Regel auch ein materiellrechtlicher Vertrag nach § 779 BGB), durch den die Parteien ihre Rechtsbeziehungen in bezug auf den Streitgegenstand oder auch darüber hinaus regeln.
Die inzwischen ganz h.M. vertritt die Theorie der Doppelnatur des Prozeßvergleiches, nach der zwar zwei getrennte Verträge vorliegen, diese aber untrennbar miteinander verbunden sind und in verschiedener Weise aufeinander einwirken.
Bei Fehlern des Prozeßvergleiches ist zwischen Fehlern des prozessualen und Fehlern des materiellen Vertrages zu unterscheiden:
Fehler des prozessualen Vertrages (z.B. fehlende Protokollierung) lassen die prozessualen Wirkungen des Vergleiches entfallen, so daß der Prozeß nicht beendet wird und keine Vollstreckbarkeit eintritt. Ob auch die materiellrechtliche Seite des Vertrages von der Nichtigkeit erfaßt wird, ist nach § 139 BGB zu ermitteln.
Fehler des materiellen Vertrages bewirken grundsätzlich auch die Nichtigkeit des prozessualen Vertrages. Insbesondere entfällt nach h.M. die Prozeßbeendigung.
Str. ist, wie, d.h. in welchem Verfahren die Nichtigkeit des Prozeßvergleiches geltend zu machen ist:
Nach h.M., die der BGH in der vorliegenden Entscheidung bestätigt, entfällt die prozeßbeendigende Wirkung des Prozeßvergleiches durch seine Nichtigkeit, so daß – die Behauptung einer Partei, er sei nichtig, als wahr unterstellt – der alte Prozeß noch rechtshängig ist. Im alten Prozeß muß das Gericht dann darüber entscheiden, ob der Prozeß beendet ist
(dann Abweisung des Antrags auf Anberaumung eines neuen Termins als unzulässig bzw. Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich als Prozeßurteil, vgl. BGH NJW 1996, 3345) oder nicht (dann Anberaumung eines neuen Termins; eine eigene Entscheidung kann als Zwischenurteil [§ 303 ZPO] ergehen, kann aber auch erst im Endurteil ausgesprochen werden).
Ein neuer Rechtsstreit muß aber geführt werden, wenn es nicht um die anfängliche (Un)Wirksamkeit des Vergleichs geht, sondern um einen neuen Streitgegenstand bei dessen Durchführung (zB § 326 BGB oder Wegfall der GG), vgl. BGHZ 41, 310 ff (sehr lehrreich!).
In der vorliegenden Entscheidung geht der BGH noch einen Schritt weiter: Nicht nur die Unwirksamkeit des Vergleichs, sondern auch Ansprüche auf Rückzahlung des aufgrund des (vermeintlich) unwirksamen Vergleichs sind im Ausgangsverfahren (im Wege der Klageänderung) geltend zu machen. Für eine isolierte Klage auf Rückforderung in einem anderen Verfahren fehle - trotz anderen Streitgegenstands - das Rechtsschutzbedürfnis.
S. dazu auch BGH NJW 2002, 1503



Zum Sachverhalt:

Im Vorprozeß umgekehrten Rubrums schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, durch den sich die jetzige Kl. und damalige Bekl. verpflichtete, an den jetzigen Bekl. und damaligen Kl. 42000 DM Maklerprovision nebst Zinsen zu zahlen; eingeklagt gewesen waren 47920,50 DM nebst Zinsen. Im jetzigen Verfahren hat die Kl. zunächst Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären. Nachdem sie die Vergleichssumme zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat, ist sie zur Leistungsklage auf Rückzahlung übergegangen. Sie macht geltend, sie sei zum Abschluß des Vergleichs durch arglistige Täuschung veranlaßt worden, und hat ihn deswegen angefochten.
Beide Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Auch die Revision blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. meint, die Kl. hätte ihr Begehren auf Rückzahlung des im Zuge der Vollstreckung aus dem Prozeßvergleich erlangten Vergleichsbetrags durch Fortsetzung des Ursprungsverfahrens verfolgen müssen, in dem sie den angefochtenen Vergleich abgeschlossen habe; Infolgedessen sei die in dem neuen Verfahren erhobene Klage unzulässig. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
2. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß der Streit darüber, ob ein Prozeßvergleich nichtig ist, grundsätzlich in Fortführung des Ursprungsverfahrens ausgetragen werden muß. Dies gilt auch dann, wenn es  wie hier  um die Frage geht, ob die von einer Vergleichspartei erklärte Anfechtung rückwirkend zur Unwirksamkeit des Vergleichs geführt hat (§ 142 I BGB). Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (seit BGHZ 28, 171 = NJW 1958, 1970 = LM § 779 BGB Nr. 13; vgl. insb. BGHZ 87, 227 [230 f.] = NJW 1983, 2034 = LM § 779 BGB Nr. 50 L m. zahlr. w. Nachw.; s. auch BGH, DtZ 1993, 179 = LM H. 10/1993 § 41 DDR-FGB Nr. 1 = FamRZ 1993, 673 [674 f.]). Maßgeblich hierfür ist vor allem die Erwägung, daß ein nichtiger Prozeßvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hat und daher einer neuen Klage, jedenfalls soweit mit ihr das ursprüngliche Prozeßziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand weiterverfolgt werden soll, der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehen würde.
3. Auf dieser Linie liegt es, daß eine neue Klage dann für zulässig erachtet wird, wenn mit ihr die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich gerade nicht in Frage gestellt wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Streit der Vergleichsparteien solche Punkte betrifft, die zwar in dem Vergleich mit geregelt worden waren, aber außerhalb des Streitgegenstands des Ursprungsverfahrens gelegen hatten (vgl. BGHZ 87,227 = NJW 1983,2034 = LM § 779 BGB Nr. 50 L; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1990, 138).
4. Darüber hinausgehend wird im wissenschaftlichen Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, daß auch die aufgrund des Vergleichs erbrachten oder beigetriebenen Leistungen stets durch erneute Klage zurückgefordert werden können (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., 1995, § 794 Rdnr. 48 a; Staudinger/Marburger, BGB, 13. Bearb. [1997], § 779 Rdnr. 116; vgl. auch OLG Köln, NJW 1994, 3236). Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen; die besseren Gründe sprechen für den Rechtsstandpunkt des BerGer.
a) Der BGH hat schon früh darauf hingewiesen, es entspreche dem natürlichen Rechtsempfinden, die Frage, ob ein gerichtlicher Vergleich aus sachlichrechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sei und ob er den Prozeß erledigt habe, nicht in einem besonderen Verfahren, sondern in dem bisherigen Rechtsstreit zu entscheiden. Dies habe einmal den Vorzug, daß ein zweiter Prozeß um die Wirksamkeit des Vergleichs mit allen Kosten- und Verzögerungsfolgen vermieden werde und daß bereits erhobene Beweise alsbald benutzt werden könnten. Ein solches Verfahren führe aber auch dazu, daß in der Mehrzahl der Fälle die Richter, die mit dem Prozeßstoff vertraut seien und an dem Vergleich mitgewirkt hätten, also aufgrund ihrer Sachkenntnis hierzu besonders geeignet seien, über den Bestand des Vergleichs entschieden (BGHZ 28, 171 [174] = NJW 1958, 1970 = LM § 779 BGB Nr. 13).
b) Diese prozeßökonomischen Erwägungen bilden die Grundlage für die Entscheidung, das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage zu verneinen. Die Frage, ob ein Prozeßvergleich aus sachlichrechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar ist, muß grundsätzlich durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt werden, sofern durch die Geltendmachung der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich in Frage gestellt wird (BGHZ 28, 171 [173 f.] = NJW 1958, 1970 = LM § 779 BGB Nr. 13). Hieraus hat der BGH die Folgerung gezogen, daß dann, wenn die rechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs durch die Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt werden kann, regelmäßig auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage besteht, die auf die Unwirksamkeit des Vergleichs gestützt wird. Denn im Regelfalle ist die Auswirkung der Entscheidung im einen wie im anderen Verfahren dieselbe, nämlich die, daß der Prozeßvergleich wegen rechtlicher Unwirksamkeit als Vollstreckungstitel beseitigt wird (BGH, NJW 1971, 467 [468] = LM § 767 ZPO Nr. 37).
c) In Fortführung dieser Rechtsprechungsgrundsätze verneint der erkennende Senat  in Übereinstimmung mit dem BerGer. das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage auf Rückforderung der aufgrund eines  behauptet  nichtigen Vergleichs erbrachten Leistungen jedenfalls. dann, wenn diese, wie im Streitfall, ausschließlich die durch den Vergleich auf eine neue Grundlage gestellte Klageforderung des Ursprungsverfahrens betreffen.
aa) Zwar ist die Rückforderung der erbrachten Leistungen gegenüber der Ursprungsforderung ein anderer Streitgegenstand. Sie beruht auf einem anderen Klagegrund, nämlich eben der behaupteten Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs. Dies bedeutet jedoch, daß die Entscheidung in der Sache in gleicher Weise wie eine Weiterverfolgung der ursprünglichen Klageforderung von der Wirksamkeit des Vergleichs abhängt und daß die gegen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage sprechenden Erwägungen in vollem Umfang auch hier gelten.
bb) Hinzu kommt folgendes: Trotz der formalen Verschiedenheit der Streitgegenstände ist die Rückforderung als  wie das BerGer. es treffend formuliert  das "Spiegelbild" der ursprünglichen Klageforderung unlösbar in das Prozeßrechtsverhältnis des Ursprungsverfahrens eingebettet. Dies zeigt sich besonders deutlich an den Verteidigungsmöglichkeiten des Anspruchsgegners. Diesem muß es unbenommen bleiben, einerseits zwar geltend zu machen, der Vergleich sei wirksam, andererseits aber  für den Fall der Unwirksamkeit  hilfsweise seine Ursprungsforderung in voller Höhe, d. h. auch hinsichtlich des die Vergleichssumme übersteigenden Mehrbetrags, weiterzuverfolgen. Würde die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs in einem selbständigen Zweitprozeß zugelassen, so wäre es dem Gegner verwehrt, seine Restforderung etwa im Wege der Widerklage in diesen einzuführen, da einer solchen Verfahrensweise der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit, nämlich eben im Ursprungsverfahren, entgegenstände. Zwar könnten die sich hieraus ergebenden Unzuträglichkeiten möglicherweise durch eine Aussetzung nach § 148 ZPO abgemildert werden; diese Schwierigkeiten werden jedoch von vornherein vermieden, wenn die Rückforderung ihrerseits im Rahmen des Ursprungsverfahrens erfolgt.
5. Gegen die hier vertretene Auffassung läßt sich kein Argument aus der Regelung in § 717 II ZPO herleiten.
a) Diese betrifft eine Fallkonstellation, die eine lediglich scheinbare Ähnlichkeit mit der hier zu beurteilenden aufweist:
Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kl. zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Bekl. durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Diesen Schadensersatzanspruch kann der Bekl. in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; es ist jedoch anerkannt, daß ihm statt dessen wahlweise die Befugnis zusteht, den Ersatzanspruch selbständig einzuklagen (Stein/Jonas/Münzberg, § 717 Rdnrn. 37, 45ff.; Musielak/Lackmann, ZPO, 1999, § 717 Rdnr. 14; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl. [1999], § 717 Rdnr. 13). Erste Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs ist jedoch, daß ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil ganz oder teilweise aufgehoben oder abgeändert worden ist. Der Vollstreckungstitel muß also bereits beseitigt sein; auf die Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit des aufhebenden Urteils kommt es ebensowenig an wie auf dessen sachliche Richtigkeit (Stein/Jonas/Münzberg, § 717 Rdnr. 12 u. Fußn. 49). Dies bedeutet, daß der Bestand des Titels im Rückforderungsverfahren selbst nicht mehr im Streit ist; darin liegt der wesentliche Unterschied zu der hier zu beurteilenden Fallgestaltung, bei der es gerade um die Wirksamkeit des Vergleichs geht. Die Loslösung von dem Bestand des ursprünglichen Titels mag die innere Rechtfertigung dafür bilden, im Falle des § 71711 ZPO die Möglichkeit einer selbständigen Klage zuzulassen.
b) Darüber hinaus gelten für beide Fallkonstellationen schon im Ausgangspunkt unterschiedliche Betrachtungsweisen: § 717 II 2 ZPO eröffnet dem Bekl. mit der Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch in das anhängige Verfahren einzubringen, einen "einfacheren Weg" (Stein/Jonas/Münzberg, § 717 Rdnr. 37); ohne diese ausdrückliche Regelung könnte er den Anspruch grundsätzlich nur in einem gesonderten Prozeß geltend machen (zur beschränkten Möglichkeit, Widerklage zu erheben, vgl. Stein/Jonas/Münzberg, § 717 Rdnr. 37 i.V. mit Fußn. 191). Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des BGH, wenn die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs angegriffen und damit seine prozeßbeendende Wirkung in Frage gestellt wird, grundsätzlich das Ursprungsverfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, fortzusetzen, während die Geltendmachung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit in einem neuen Prozeß besonderer Rechtfertigung bedarf (vgl. BGHZ 87,227 [230 f.] = NJW 1983,2034 = LM § 779 BGB Nr. 50 L). Auch dieser Gesichtspunkt spricht dagegen, zur Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfrage auf die Regelung in § 717 II ZPO zurückzugreifen.

6. Die Kl. hat im Berufungsrechtszug hilfsweise beantragt, die Sache an das LG in das Ursprungsverfahren zurückzuverweisen. Diesen Hilfsantrag verfolgt sie auch mit der Revision weiter. Ihm konnte jedoch nicht entsprochen werden. Das BerGer. weist mit Recht darauf hin, daß die Kl. nach ihren eindeutigen Erklärungen im ersten Rechtszug trotz entsprechender richterlicher Hinweise das Ursprungsverfahren gerade nicht hatte weiterbetreiben wollen. Unter diesen Umständen stellt es keinen Verfahrensfehler dar, daß das LG die Möglichkeit, das jetzige Verfahren in eine Fortsetzung des Ursprungsprozesses umzudeuten, nicht in Erwägung gezogen hat. Ebensowenig kommt eine Verweisung wegen Unzuständigkeit in Betracht. Denn es geht hier nicht um Zuständigkeitsfragen, sondern um das fehlende Rechtsschutzbedürfnis als einen sonstigen der Zulässigkeit der Klage anhaftenden Mangel, der nicht durch Verweisung behoben werden kann. 



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