Fortgang des Ausgangsverfahrens
bei Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs und bei
Rückforderung des aufgrund des Vergleichs Geleisteten
BGH, Urt. v. 29. 7. 1999 III ZR 2 72/98 (Koblenz)
Fundstelle:
NJW 1999, 2903
MDR 1999, 1217
LM H. 3/2000 § 794 ZPO Abs. 1 Ziff. 1 Nr.
44 mit Anm. Grunsky
BGHZ 142, 253
S. dazu auch BGH NJW 2002, 1503
Amtl. Leitsatz:
Ist die rechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs
durch die Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits zu klären, so ist
grundsätzlich auch der Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund
des Vergleichs erbrachten Leistungen in Fortführung des Ursprungsverfahrens
geltend zu machen; für eine neue Klage besteht dann in der Regel kein
Rechtsschutzbedürfnis.
Zentralproblem des Falles:
Der Prozeßvergleich ist zum
einen ein Prozeßvertrag, durch den die prozessuale Situation verändert
wird (der Prozeß wird beendet, § 269 ZPO analog), zum anderen
in der Regel auch ein materiellrechtlicher Vertrag nach § 779 BGB),
durch den die Parteien ihre Rechtsbeziehungen in bezug auf den Streitgegenstand
oder auch darüber hinaus regeln.
Die inzwischen ganz h.M. vertritt
die Theorie der Doppelnatur des Prozeßvergleiches, nach der zwar
zwei getrennte Verträge vorliegen, diese aber untrennbar miteinander
verbunden sind und in verschiedener Weise aufeinander einwirken.
Bei Fehlern des Prozeßvergleiches
ist zwischen Fehlern des prozessualen und Fehlern des materiellen Vertrages
zu unterscheiden:
Fehler des prozessualen Vertrages
(z.B. fehlende Protokollierung) lassen die prozessualen Wirkungen des Vergleiches
entfallen, so daß der Prozeß nicht beendet wird und keine Vollstreckbarkeit
eintritt. Ob auch die materiellrechtliche Seite des Vertrages von der Nichtigkeit
erfaßt wird, ist nach § 139 BGB zu ermitteln.
Fehler des materiellen Vertrages
bewirken grundsätzlich auch die Nichtigkeit des prozessualen Vertrages.
Insbesondere entfällt nach h.M. die Prozeßbeendigung.
Str. ist, wie, d.h. in welchem
Verfahren die Nichtigkeit des Prozeßvergleiches geltend zu machen
ist:
Nach h.M., die der BGH in der vorliegenden
Entscheidung bestätigt, entfällt die prozeßbeendigende
Wirkung des Prozeßvergleiches durch seine Nichtigkeit, so daß
– die Behauptung einer Partei, er sei nichtig, als wahr unterstellt – der
alte Prozeß noch rechtshängig ist. Im alten Prozeß muß
das Gericht dann darüber entscheiden, ob der Prozeß beendet
ist
(dann Abweisung des Antrags auf
Anberaumung eines neuen Termins als unzulässig bzw. Feststellung der
Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich als Prozeßurteil, vgl.
BGH NJW 1996, 3345) oder nicht (dann Anberaumung eines neuen Termins; eine
eigene Entscheidung kann als Zwischenurteil [§ 303 ZPO] ergehen, kann
aber auch erst im Endurteil ausgesprochen werden).
Ein neuer Rechtsstreit muß
aber geführt werden, wenn es nicht um die anfängliche (Un)Wirksamkeit
des Vergleichs geht, sondern um einen neuen Streitgegenstand bei
dessen Durchführung (zB § 326 BGB oder Wegfall der GG), vgl.
BGHZ
41, 310 ff (sehr lehrreich!).
In der vorliegenden Entscheidung
geht der BGH noch einen Schritt weiter: Nicht nur die Unwirksamkeit des
Vergleichs, sondern auch Ansprüche auf Rückzahlung des aufgrund
des (vermeintlich) unwirksamen Vergleichs sind im Ausgangsverfahren (im
Wege der Klageänderung) geltend zu machen. Für eine isolierte
Klage auf Rückforderung in einem anderen Verfahren fehle - trotz anderen
Streitgegenstands - das Rechtsschutzbedürfnis.
S. dazu auch BGH NJW 2002, 1503
Zum Sachverhalt:
Im Vorprozeß umgekehrten Rubrums schlossen
die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, durch den sich die jetzige
Kl. und damalige Bekl. verpflichtete, an den jetzigen Bekl. und damaligen
Kl. 42000 DM Maklerprovision nebst Zinsen zu zahlen; eingeklagt gewesen
waren 47920,50 DM nebst Zinsen. Im jetzigen Verfahren hat die Kl. zunächst
Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung
aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären. Nachdem sie
die Vergleichssumme zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat,
ist sie zur Leistungsklage auf Rückzahlung übergegangen. Sie
macht geltend, sie sei zum Abschluß des Vergleichs durch arglistige
Täuschung veranlaßt worden, und hat ihn deswegen angefochten.
Beide Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig
abgewiesen. Auch die Revision blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. meint, die Kl. hätte ihr Begehren
auf Rückzahlung des im Zuge der Vollstreckung aus dem Prozeßvergleich
erlangten Vergleichsbetrags durch Fortsetzung des Ursprungsverfahrens verfolgen
müssen, in dem sie den angefochtenen Vergleich abgeschlossen habe;
Infolgedessen sei die in dem neuen Verfahren erhobene Klage unzulässig.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg
haben.
2. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt
des Berufungsurteils, daß der Streit darüber, ob ein Prozeßvergleich
nichtig ist, grundsätzlich in Fortführung des Ursprungsverfahrens
ausgetragen werden muß. Dies gilt auch dann, wenn es wie hier
um die Frage geht, ob die von einer Vergleichspartei erklärte Anfechtung
rückwirkend zur Unwirksamkeit des Vergleichs geführt hat (§
142 I BGB). Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (seit
BGHZ 28, 171 = NJW 1958, 1970 = LM § 779 BGB Nr. 13; vgl. insb. BGHZ
87, 227 [230 f.] = NJW 1983, 2034 = LM § 779 BGB Nr. 50 L m. zahlr.
w. Nachw.; s. auch BGH, DtZ 1993, 179 = LM H. 10/1993 § 41 DDR-FGB
Nr. 1 = FamRZ 1993, 673 [674 f.]). Maßgeblich hierfür ist vor
allem die Erwägung, daß ein nichtiger Prozeßvergleich
nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hat und daher
einer neuen Klage, jedenfalls soweit mit ihr das ursprüngliche Prozeßziel
bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand weiterverfolgt werden
soll, der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehen würde.
3. Auf dieser Linie liegt es, daß eine neue
Klage dann für zulässig erachtet wird, wenn mit ihr die Beendigung
des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich gerade nicht in Frage gestellt
wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Streit der Vergleichsparteien
solche Punkte betrifft, die zwar in dem Vergleich mit geregelt worden waren,
aber außerhalb des Streitgegenstands des Ursprungsverfahrens gelegen
hatten (vgl. BGHZ 87,227 = NJW 1983,2034 = LM § 779 BGB Nr. 50 L;
OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1990, 138).
4. Darüber hinausgehend wird im wissenschaftlichen
Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, daß auch die aufgrund
des Vergleichs erbrachten oder beigetriebenen Leistungen stets durch erneute
Klage zurückgefordert werden können (Stein/Jonas/Münzberg,
ZPO, 21. Aufl., 1995, § 794 Rdnr. 48 a; Staudinger/Marburger, BGB,
13. Bearb. [1997], § 779 Rdnr. 116; vgl. auch OLG Köln, NJW 1994,
3236). Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen;
die besseren Gründe sprechen für den Rechtsstandpunkt des BerGer.
a) Der BGH hat schon früh darauf hingewiesen,
es entspreche dem natürlichen Rechtsempfinden, die Frage, ob ein gerichtlicher
Vergleich aus sachlichrechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar
sei und ob er den Prozeß erledigt habe, nicht in einem besonderen
Verfahren, sondern in dem bisherigen Rechtsstreit zu entscheiden. Dies
habe einmal den Vorzug, daß ein zweiter Prozeß um die Wirksamkeit
des Vergleichs mit allen Kosten- und Verzögerungsfolgen vermieden
werde und daß bereits erhobene Beweise alsbald benutzt werden könnten.
Ein solches Verfahren führe aber auch dazu, daß in der Mehrzahl
der Fälle die Richter, die mit dem Prozeßstoff vertraut seien
und an dem Vergleich mitgewirkt hätten, also aufgrund ihrer Sachkenntnis
hierzu besonders geeignet seien, über den Bestand des Vergleichs entschieden
(BGHZ 28, 171 [174] = NJW 1958, 1970 = LM § 779 BGB Nr. 13).
b) Diese prozeßökonomischen Erwägungen
bilden die Grundlage für die Entscheidung, das Rechtsschutzbedürfnis
für eine neue Klage zu verneinen. Die Frage, ob ein Prozeßvergleich
aus sachlichrechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar ist, muß
grundsätzlich durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt
werden, sofern durch die Geltendmachung der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit
die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich in Frage gestellt
wird (BGHZ 28, 171 [173 f.] = NJW 1958, 1970 = LM § 779 BGB Nr. 13).
Hieraus hat der BGH die Folgerung gezogen, daß dann, wenn die rechtliche
Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs durch die Fortsetzung des bisherigen
Rechtsstreits geklärt werden kann, regelmäßig auch kein
Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage besteht,
die auf die Unwirksamkeit des Vergleichs gestützt wird. Denn im Regelfalle
ist die Auswirkung der Entscheidung im einen wie im anderen Verfahren dieselbe,
nämlich die, daß der Prozeßvergleich wegen rechtlicher
Unwirksamkeit als Vollstreckungstitel beseitigt wird (BGH, NJW 1971, 467
[468] = LM § 767 ZPO Nr. 37).
c) In Fortführung dieser Rechtsprechungsgrundsätze
verneint der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem BerGer.
das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage auf Rückforderung
der aufgrund eines behauptet nichtigen Vergleichs erbrachten
Leistungen jedenfalls. dann, wenn diese, wie im Streitfall, ausschließlich
die durch den Vergleich auf eine neue Grundlage gestellte Klageforderung
des Ursprungsverfahrens betreffen.
aa) Zwar ist die Rückforderung der erbrachten
Leistungen gegenüber der Ursprungsforderung ein anderer Streitgegenstand.
Sie beruht auf einem anderen Klagegrund, nämlich eben der behaupteten
Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs. Dies bedeutet jedoch, daß
die Entscheidung in der Sache in gleicher Weise wie eine Weiterverfolgung
der ursprünglichen Klageforderung von der Wirksamkeit des Vergleichs
abhängt und daß die gegen ein Rechtsschutzbedürfnis für
eine neue Klage sprechenden Erwägungen in vollem Umfang auch hier
gelten.
bb) Hinzu kommt folgendes: Trotz der formalen
Verschiedenheit der Streitgegenstände ist die Rückforderung als
wie das BerGer. es treffend formuliert das "Spiegelbild" der ursprünglichen
Klageforderung unlösbar in das Prozeßrechtsverhältnis des
Ursprungsverfahrens eingebettet. Dies zeigt sich besonders deutlich an
den Verteidigungsmöglichkeiten des Anspruchsgegners. Diesem muß
es unbenommen bleiben, einerseits zwar geltend zu machen, der Vergleich
sei wirksam, andererseits aber für den Fall der Unwirksamkeit
hilfsweise seine Ursprungsforderung in voller Höhe, d. h. auch hinsichtlich
des die Vergleichssumme übersteigenden Mehrbetrags, weiterzuverfolgen.
Würde die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs in einem
selbständigen Zweitprozeß zugelassen, so wäre es dem Gegner
verwehrt, seine Restforderung etwa im Wege der Widerklage in diesen einzuführen,
da einer solchen Verfahrensweise der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit,
nämlich eben im Ursprungsverfahren, entgegenstände. Zwar könnten
die sich hieraus ergebenden Unzuträglichkeiten möglicherweise
durch eine Aussetzung nach § 148 ZPO abgemildert werden; diese Schwierigkeiten
werden jedoch von vornherein vermieden, wenn die Rückforderung ihrerseits
im Rahmen des Ursprungsverfahrens erfolgt.
5. Gegen die hier vertretene Auffassung läßt
sich kein Argument aus der Regelung in § 717 II ZPO herleiten.
a) Diese betrifft eine Fallkonstellation, die
eine lediglich scheinbare Ähnlichkeit mit der hier zu beurteilenden
aufweist:
Wird ein für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kl. zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Bekl. durch die Vollstreckung
des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung
entstanden ist. Diesen Schadensersatzanspruch kann der Bekl. in dem anhängigen
Rechtsstreit geltend machen; es ist jedoch anerkannt, daß ihm statt
dessen wahlweise die Befugnis zusteht, den Ersatzanspruch selbständig
einzuklagen (Stein/Jonas/Münzberg, § 717 Rdnrn. 37, 45ff.; Musielak/Lackmann,
ZPO, 1999, § 717 Rdnr. 14; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl. [1999],
§ 717 Rdnr. 13). Erste Voraussetzung für die Entstehung dieses
Anspruchs ist jedoch, daß ein für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil ganz oder teilweise aufgehoben oder abgeändert
worden ist. Der Vollstreckungstitel muß also bereits beseitigt sein;
auf die Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit des aufhebenden Urteils kommt
es ebensowenig an wie auf dessen sachliche Richtigkeit (Stein/Jonas/Münzberg,
§ 717 Rdnr. 12 u. Fußn. 49). Dies bedeutet, daß der Bestand
des Titels im Rückforderungsverfahren selbst nicht mehr im Streit
ist; darin liegt der wesentliche Unterschied zu der hier zu beurteilenden
Fallgestaltung, bei der es gerade um die Wirksamkeit des Vergleichs geht.
Die Loslösung von dem Bestand des ursprünglichen Titels mag die
innere Rechtfertigung dafür bilden, im Falle des § 71711 ZPO
die Möglichkeit einer selbständigen Klage zuzulassen.
b) Darüber hinaus gelten für beide Fallkonstellationen
schon im Ausgangspunkt unterschiedliche Betrachtungsweisen: § 717
II 2 ZPO eröffnet dem Bekl. mit der Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch
in das anhängige Verfahren einzubringen, einen "einfacheren Weg" (Stein/Jonas/Münzberg,
§ 717 Rdnr. 37); ohne diese ausdrückliche Regelung könnte
er den Anspruch grundsätzlich nur in einem gesonderten Prozeß
geltend machen (zur beschränkten Möglichkeit, Widerklage zu erheben,
vgl. Stein/Jonas/Münzberg, § 717 Rdnr. 37 i.V. mit Fußn.
191). Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des BGH, wenn die Wirksamkeit
eines Prozeßvergleichs angegriffen und damit seine prozeßbeendende
Wirkung in Frage gestellt wird, grundsätzlich das Ursprungsverfahren,
in dem der Vergleich geschlossen worden ist, fortzusetzen, während
die Geltendmachung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit in einem neuen Prozeß
besonderer Rechtfertigung bedarf (vgl. BGHZ 87,227 [230 f.] = NJW 1983,2034
= LM § 779 BGB Nr. 50 L). Auch dieser Gesichtspunkt spricht dagegen,
zur Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfrage
auf die Regelung in § 717 II ZPO zurückzugreifen.
6. Die Kl. hat im Berufungsrechtszug hilfsweise
beantragt, die Sache an das LG in das Ursprungsverfahren zurückzuverweisen.
Diesen Hilfsantrag verfolgt sie auch mit der Revision weiter. Ihm konnte
jedoch nicht entsprochen werden. Das BerGer. weist mit Recht darauf hin,
daß die Kl. nach ihren eindeutigen Erklärungen im ersten Rechtszug
trotz entsprechender richterlicher Hinweise das Ursprungsverfahren gerade
nicht hatte weiterbetreiben wollen. Unter diesen Umständen stellt
es keinen Verfahrensfehler dar, daß das LG die Möglichkeit,
das jetzige Verfahren in eine Fortsetzung des Ursprungsprozesses umzudeuten,
nicht in Erwägung gezogen hat. Ebensowenig kommt eine Verweisung wegen
Unzuständigkeit in Betracht. Denn es geht hier nicht um Zuständigkeitsfragen,
sondern um das fehlende Rechtsschutzbedürfnis als einen sonstigen
der Zulässigkeit der Klage anhaftenden Mangel, der nicht durch Verweisung
behoben werden kann.
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