BGHZ
142, 315
NJW 1999, 3483
JuS 2000, 188 (Karsten Schmidt)
s. dazu nunmehr unbedingt auch BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00 =
NJW 2001, 1056 sowie BGH, Urteil vom 24. November 2004 - XII ZR 113/01;
zur intertemporalen Weitergeltung der früheren Rspr. aus Gründen der
Rechtssicherheit s. auch BGH v. 25.9.2006 - II
ZR 218/05.
Die Frage, inwieweit bereits die
BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB) einer rechtsfähigen juristischen
Person angenähert ist, ist in der gesellschaftsrechtlichen Literatur
sowie in der Rechtsprechung überaus streitig. Eine wichtige Frage
ist dabei diejenige der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Zwar
herrscht Einigkeit darüber, daß die Gesellschafter für
Gesellschaftsschulden unmittelbar persönlich haften, jedoch ist streitig,
ob diese Haftung (bei vertraglichen Verpflichtungen) unmittelbar durch
den Vertragsschluß zustandekommt, weil und soweit der bzw. die geschäftsführenden
Stellvertreter im Namen und mit Vertretungsmacht für die übrigen
Gesellschafter handeln und diese deshalb gem. §§ 164 I, 714 BGB
rechtsgeschäftlich mitverpflichten (so die "traditionalistische" Auffassung
der Rechtsprechung [Doppelverpflichtungstheorie], die sich auf den
Gesetzestext sowie auf den historischen Gesetzgeber berufen kann) oder
ob die BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts = GbR) eine
verpflichtungsfähige Rechtsperson ist und in dieser Eigenschaft primär
aus den sie betreffenden Schuldverhältnissen berechtigt und verpflichtet
wird, während die Gesellschafter selbst aber kraft Gesetzes gegenüber
Dritten generell für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften
(so die "modernere" Auffassung der Literatur, die den Rechtsgedanken des
§ 128 HGB heranzieht [Theorie der akzessorischen Haftung bzw.
der kollektiven Einheit]).
Nach der traditionalistischen Auffassung
gibt es also unmittelbar und nur die Haftung der Gesellschafter, eine Haftung
"der Gesellschaft", welcher kraft Gesetzes eine Haftung der Gesellschafter
folgen würde (zum OHG- bzw KG-Recht vgl. § 128, 161 II, 171 HGB,
wo ausdrücklich von "Verbindlichkeiten der Gesellschaft" die
Rede ist) existiert gar nicht.
Dieser Streit ist von entscheidender
Bedeutung für die Frage, ob und wie es möglich ist, auch bei
einer GbR zu einer Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen
und damit zu einem Ausschluß der persönlichen Haftung der Gesellschafter
zu kommen.
Der vorliegenden Entscheidung liegt
dabei die - rechtspolitisch sicherlich richtige - Vorstellung zugrunde,
daß eine solche Haftungsbegrenzung grundsätzlich unerwünscht
ist, weil der Gesetzgeber dafür die Rechtsform der GmbH geschaffen
hat, deren Gläubigerschutzvorschriften (insbes. über das Mindestkapital)
nicht über die Konstruktion einer "GbR mit beschränkter Haftung"
umgangen werden sollen.
Der BGH glaubt, im vorliegenden
Fall den Streit zwischen der tradtionalistischen und der der "modernen"
Haftungstheorie offenlassen zu können, weil auch nach der "traditionalistischen
Theorie" der Haftungsausschluß unwirksam sei.
Danach ist eine de facto Haftungsbeschränkung
der GbR auf dem "Umweg" über das Stellvertretungsrecht möglich:
Da - anders als im Recht der OHG/KG (vgl. § 126 II, 161 II HGB) -
die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GbR beliebig
einschränkbar ist, wird dem Geschäftsführer Vertretungsmacht
nur für solche Geschäfte eingeräumt, in welchen er - was
nach § 305 BGB natürlich möglich ist - mit dem Dritten (Vertragspartner)
die Haftung aus dem Vertrag auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Gelingt ihm dies, besteht keine persönliche Haftung der Gesellschafter,
weil es so vereinbart ist. Gelingt ihm dies nicht und wird die Haftungsbeschränkung
nicht Vertragsbestandteil, fehlt es an der Vertretungsmacht, weil der Geschäftsführer
seine Vertretungsmacht überschreitet. Die übrigen Gesellschafter
werden überhaupt nicht verpflichtet, weil die Tatbestandsvoraussetzung
des § 164 I BGB ("innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht")
nicht vorliegt (sofern nicht ein Fall der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht
vorliegt). Der Geschäftsführer haftet als falsus procurator
nach § 179 BGB. Die übrigen Gesellschafter sind dann also immer
geschützt: Entweder durch die vertragliche Haftungsbeschränkung
oder über die fehlende Vertretungsmacht desjenigen, der für sie
gehandelt hat. Da dieser "Trick" ist nur für das Recht der OHG/KG
gesetzlich ausgeschlossen ist, kann man im Umkehrschluß annehmen,
daß er im Recht der GbR grundsätzlich zulässig ist. Die
Rechtsprechung hat aber - aus den erwähnten Gründen des Gläubigerschutzes,
verlangt, daß die Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers,
nur Verträge mit der Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung auf das
Gesellschaftsvermögen schließen zu dürfen, für den
Vertragspartner zumindest erkennbar sein muß (vgl. RGZ 63, 62 [65];
90, 173 [176]; 155, 75 [87]; BGH NJW 1985, 619; NJW-RR 1994, 98). Ist dies
nicht der Fall, hat sie im Außenverhältnis umfassende Vertretungsmacht
des Geschäftsführers bejaht. Ist diesem dann nicht gelungen,
in dem von ihm abgeschlossenen Vertrag die Haftungsbegrenzung zu vereinbaren,
haften die übrigen Gesellschafter nach §§ 164 I, 714 BGB
vollumfänglich persönlich.
In der vorliegenden Fallkonstellation sind daher zwei Fragen zu unterscheiden:
Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft
Gesetzes auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz
oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen
einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur
durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Zum Sachverhalt:
Die Kl. nimmt die Bekl. als Gesellschafter einer GbR persönlich auf Zahlung von Mietzins für die Überlassung einer Betonbrecheranlage an die Gesellschaft in Anspruch. Mit Gesellschaftsvertrag vom 9. 5. 1994 schlossen sich die drei Bekl. zum Zwecke des gemeinsamen Betriebs einer Deponie- und Bauschuttrecyclinganlage und der Vermarktung von Recycling-Baustoffen zusammen. Sie leisteten Einlagen in Höhe von zusammen 12500 DM in das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft sollte den Namen "Deponie und Bauschuttrecycling Neupoderschau, Bauschutt - Beton - Stahlbeton Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" führen. Der Gesellschaftsvertrag enthält in § 1 IV die Bestimmung, daß die Haftung der Gesellschaft nach außen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei. In § 7 I des Vertrags heißt es:
Aus den Gründen:
A. I. Das BerGer. (NJW-RR 1998, 1493 = ZIP 1998,
1797 m. Anm. Mutter) hat die persönliche Haftung der Bekl. für
die noch offenen Mietschulden bejaht. Haftungsbeschränkungen auf das
Gesellschaftsvermögen könnten zwar bei der GbR von den Gesellschaftern
vereinbart werden, müßten aber eindeutig und für die Geschäftspartner
erkennbar sein. Diese Voraussetzung erfülle die Bezeichnung "GbR mbH"
im Namen der Gesellschaft nicht, weil sie nicht auf eine anerkannte Rechtsform
einer Personengesellschaft hinweise und im übrigen Assoziationen zur
GmbH wecke. Diese Beurteilung hält im Ergebnis den Angriffen der Revision
stand.
II. Mieterin der Betonbrecheranlage war unstreitig
die aus den Bekl. bestehende GbR. Für die Mietschulden haben die Bekl.
nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen sondern auch persönlich
mit ihrem Privatvermögen einzustehen. Daran ändert es nichts,
daß im Gesellschaftsvertrag eine Haftungsbeschränkung vereinbart
wurde, der durch das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr mit der
Bezeichnung "GbR mbH" Geltung verschafft werden sollte. Auf die von dem
BerGer. erörterte Frage der Erkennbarkeit der Haftungsbeschränkung
für die Kl. kommt es nicht an. Eine wirksame Beschränkung der
Haftung der Gesellschafter einer GbR kann nicht durch einen entsprechenden
Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt zu haften,
verdeutlichenden Hinweis erreicht werden. Sie ist nur im Wege einer mit
dem Vertragspartner individualvertraglich getroffenen Vereinbarung möglich.
Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
B. Die Gesellschafter einer GbR haften kraft Gesetzes
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich und
mit ihrem Privatvermögen.
1. Der Senat hat bisher die gesellschaftsvertraglich
festgelegte Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer
einer GbR darauf, nur die Gesellschaft mit ihrem gesamthänderisch
gebundenen Gesellschaftsvermögen, nicht aber auch die Gesellschafter
persönlich mit ihrem Privatvermögen zu verpflichten, für
wirksam erachtet, wenn die eingeschränkte Vertretungsbefügnis
für den Vertragspartner erkennbar ist, er insbesondere vor Vertragsschluß
darauf hingewiesen wird (BGHZ 61, 59 [67] = NJW 1973, 1691 = LM §
128 HGB Nr. 19; BGHZ 113, 216 [219] = NJW 1991, 922 = LM § 171 HGB
Nr. 27; BGH, ZIP 1990, 715 [716] m.w. Nachw.). Soweit hieraus der Schluß
gezogen werden konnte, eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
sei durch eine einseitige Erklärung des Geschäftsführers
ohne eine dahingehende Vereinbarung mit dem Vertragspartner diesem gegenüber
wirksam, hält der Senat daran nicht fest.
1. Dieser Schluß beruht auf der Annahme,
zur Begründung einer persönlichen Verpflichtung der Gesellschafter
einer GbR sei neben dem Vertragschluß durch die Gesellschaft eine
besonderere rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Gesellschafter persönlich
erforderlich. Dieser Verpflichtungsakt erfolge im Rechtsverkehr zwar regelmäßig
zugleich mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln namens der Gesellschaft,
komme aber bereits bei einem Hinweis des für die Gesellschaft Handelnden
auf eine anderweitige Regelung des Gesellschaftsvertrags nicht zustande,
weil in diesem Falle die insoweit fehlende Vertretungs macht des Handelnden
für den Vertragspartner erkennbar sei, so daß auch der Rechtsschein
einer persönlichen Verpflichtung der Gesellschafter nicht entstehe
(vgl. Ulmer, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 714 Rdnrn. 25 ff.; anders
jetzt ders., ZIP 1999, 554 [559 f.]; Hüffer, GesellschaftsR, 5. Aufl.,
S. 102; Grunewald, GesellschaftsR, 3. Aufl., 1 A Rdnrn. 56, 109; Hadding,
in: Festschr. f. Rittner, 1991,S. 133 [138 f.]; Heermann, BB 1994, 2421
[2424 f.]; Habersack, BB 1999,61 [62]).
a) Diese Annahme widerspricht dem allgemeinen
Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, daß
derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte
betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem gesamten
Vermögen haftet, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt
oder mit dem Vertragspartner keine Haftungsbeschränkung vereinbart
wird. Der möglicherweise aus dem Auftreten als "GbR mbH" oder einer
ähnlichen Bezeichnung ersichtliche Wille der Gesellschafter, nur mit
ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zu haften, vermag angesichts
dieses Grundgedankens der geltenden Rechtsordnung eine Beschränkung
der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ebensowenig herbeizuführen
wie das Auftreten für eine Vor-GmbH als "GmbH" oder "GmbH i. G." (BGHZ
134, 333 [335] = NJW 1997, 1507 = LM H. 7/1997 § 11 GmbHG Nr. 38).
b) Für den Gesetzgeber des Bürgerlichen
Gesetzbuchs war die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der
Mitglieder einer GbR für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten
eine selbstverständliche Folge der gemeinsamen Verpflichtung der Gesellschafter.
Aus dem "Wesen und Zwecke" des Gesellschaftsverhältnisses folge, daß
durch ein Rechtsgeschäft, welches ein zur Vertretung bevollmächtigter
Gesellschafter mit einem Dritten schließt, die Gesellschafter berechtigt
und verpflichtet werden sollten (vgl. §§ 641 1, 642 des Entwurfs
i. d. E der Beratungen der zweiten Kommission; dazu Mugdan, Bd. II, Motive,
S. 341). An eine Verselbständigung der GbR zu einer verpflichtungsfähigen
Rechtsperson, welche zusätzlich oder an Stelle der Gesellschafter
als Schuldner der in der Gemeinschaft begründeten Verbindlichkeiten
betrachtet werden könnte, hat der Gesetzgeber nicht gedacht, wie beispielsweise
§ 714 BGB zeigt, der nur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter,
nicht aber für die "Gesellschaft" spricht. Auch die Regelung in §
736 ZPO, wonach für die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen
ein Titel gegen sämtliche Gesellschafter erforderlich ist, basiert
ersichtlich auf diesem Verständnis. Problematisiert wurde anläßlich
der Beratungen des zweiten Entwurfs des BGB allein, ob die Haftung der
Gesellschafter zu gleichen Anteilen (so noch § 642 des Entwurfs i.
d. F. der Beratungen der zweiten Kommission; vgl. Mudgan,Bd. II, Motive,
S. 341 f.) oder gesamtschuldnerisch ausgestaltet werden sollte. Letztlich
hat sich durch die Streichung des § 642 (Mugdan. Bd. II, Protokolle,
S. 987) und die Einfügung des § 320 II in den zweiten Entwurf
(Mugdan, Protokolle, S. 603 f.) - aus dem § 427 BGB hervorgegangen
ist- die gesamtschuldnerische Außenhaftung durchgesetzt (vgl. Mugdan,
Materialien, Bd. II, S. 1260; Breuninger, Die BGB-Gesellschaft als Rechtssubjekt
im Wirtschaftsverkehr, 1991, S. 4 f.).
2. Auf der Grundlage dieses Verständnisses
ist ein einseitiger Haftungsausschluß durch einen Gesellschafter
bei Vertragsschluß ohne Zustimmung der Vertragsgegenseite ebensowenig
möglich, wie etwa eine Einzelperson bei Abschluß eines Vertrags
einseitig festlegen kann, sie verpflichte sich zwar zur Zahlung des vereinbarten
Entgelts, hafte dafür aber nicht mit ihrem Vermögen oder nur
mit einem Teil desselben. Die bereits vom RG (RGZ 63, 62 [65]; 90, 173
[176]; 155, 75 [87]) vertretene Auffassung, eine Haftungsbeschränkung
sei bei der GbR durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht der geschäftsführenden
Gesellschafter "in einer Dritten erkennbaren Weise" möglich, läßt
sich auf der Grundlage des traditionellen Verständnisses dogmatisch
nicht begründen (Aderhold, JA 1980, 136 [141]; Heckelmann, in: Festschr.
f. Quack, 1991, S. 243 [245 ff.]; Gummert, ZIP 1993, 1063 [1067]; Dauner-Lieb,
Unternehmen in Sondervermögen, 1998, S. 522 f.; dies, DStR 1998, 2014
[2015]; Ulmer, ZIP 1999, 509 [514]; Reiff ZIP 1999, 517 [525 Fußn.
78]; ferner Heil, MittRhNotK 1998,348 [349 f.]; Hasselbach, MDR 1998,1200
[1201 f.]). Zwar wäre es denkbar, daß die Gesellschafter im
Rahmen des § 714 BGB eine Vertretungsregelung dergestalt treffen,
daß der Handelnde nur insoweit berechtigt ist, die anderen Gesellschafter
zu vertreten, als er mit dem Vertragspartner eine Haftungsbeschränkung
auf das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Gesellschafter
vereinbart. Die Haftungsbeschränkung wird aber in diesem Fall nur
dann dem Vertragspartner gegenüber wirksam, wenn es dem Handelnden
gelingt, die Beschränkung in den individuell ausgehandelten Vertrag
aufzunehmen
3. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man von
dem Standpunkt aus, die GbR sei eine verpflichtungsfähige Rechtsperson
und in dieser Eigenschaft primär aus den sie betreffenden Schuldverhältnissen
berechtigt und verpflichtet, die Gesellschafter selbst hafteten aber kraft
Gesetzes gegenüber Dritten generell für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft (vgl. Flume, AT des Bürgerlichen Rechts, 1977, S.
286 [327]; Schwark, in: Festschr. f. Heinsius, 1991, S. 753 [769]; Timm,
NJW 1995, 3209 [3215]; Gummert, in: Münchener Hdb. des GesellschaftsR,
1, 1995, § 12 Rdnr. 8; Bälz, in: Festschr. f. Zöllner, 1998,
S. 35 [53]; Mülbert, AcP 1999, 38 [85]; neuerdings auch Ulmer, ZIP
1999, 554 [559]. Insb. für unternehmenstragende Gesellschaften: Karsten
Schmidt, GesellschaftsR, 3. Aufl., § 60 III, S. 1786; Wiedemann, WM
1994, Sonderbeil. 4, S. 15 [17]; Reiff, Die Haftungsverfassungen nicht
rechtsfähiger unternehmenstragender Verbände, 1996, S. 191 [321,345];
ders., ZIP 1999, 517 [520], und ders., ZIP 1999, 1329; Dauner-Lieb, S.
533 [541, 553]; dies., DstR 1998, 2014 [2018]). Die Annahme einer solchen
gesetzlichen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden
führt ebenfalls dazu, daß im Hinblick auf vertragliche Verbindlichkeiten
die persönliche Haftung der Gesellschafter nur im Konsens mit dem
Vertragspartner abbedungen werden kann (Flume, S. 328; Gummert, ZIP 1993,
1063 [1065ff.]; Wiedemann, WM 1994, Sonderbeil. 4, S. 15 [19]; Dauner-Lieb,
Unternehmen in Sondervermögen, S. 522; dies., DStR 1998, 2014 [2018ff.];
Ulmer, ZIP 1999, 554 [559 f.]; Reiff, ZIP 1999, 517 [520ff]). Zwar besteht
auch auf der Basis dieser Auffassung die Möglichkeit, die Vertretungsbefugnis
der für die Gesellschaft Handelnden insoweit einzuschränken,
daß sie nur solche Geschäfte abschließen dürfen,
bei denen eine persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen
wird (vgl. Ulmer, ZIP 1999, 554 [561]). Ähnlich wie auf der Grundlage
der traditionellen Auffassung kann aber über diese Konstruktion nicht
erreicht werden, daß eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
ohne Zustimmung des Vertragspartners wirksam wird.
4. Eine Haftungsbeschränkung durch einseitigen
Akt der Gesellschaft würde entgegen dem System des geltenden Rechts
im Ergebnis wie die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform wirken, bei
der den Gläubigern nur das - ungesicherte - Gesellschaftsvermögen
haftet. Hierfür besteht für die GbR kein Bedürfnis (vgl.
Schwark, in: Festschr. f. Heinsius, 1991, S. 753 [769]; Wiedemann, S. 18
f.; Dauner-Lieb, DStR 1998, 2014 [2019]; Hasselbach, MDR 1998, 1200 [1201];
Cordes, JZ 1998, 545 [548 f.]). Das Gesetz ermöglicht nämlich
denjenigen, die unabhängig von einer Zustimmung ihrer jeweiligen Vertragspartner
einen Ausschluß der persönlichen Haftung erreichen möchten,
dies durch Wahl der Rechtsform der GmbH zu erreichen. Deren Schaffung ist
gerade dem Bedürfnis insbesondere der kleineren und mittleren Unternehmen
nach einer Haftungsbeschränkung entsprungen (vgl. Lutter, in: Festschr.
100 Jahre GmbHG, S. 49 [50]). Für das Privileg der fehlenden persönlichen
Gesellschafterhaftung ist bei Wahl der Rechtsform der GmbH aber der im
Gesetz vorgesehene "Preis" in Form der Pflichten zur Aufbringung und Erhaltung
eines Mindestkapitals und der Registerpublizität zu zahlen. Auch den
kleinge werblichen und vermögensverwaltenden Gesellschaften stehen
darüber hinaus nunmehr aufgrund des durch das Handelsrechtsreformgesetz
neu gefaßten § 105 II HGB die Rechtsformen der Personalhandeisgesellschaften
offen, also auch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung durch
Wahl der Rechtsform der KG. Freiberufliche Sozietäten können
- wenn sie nicht die für sie mögliche GmbH wählen - mit
Hilfe der Partnerschaftsgesellschaft eine Haftungsbeschränkung für
die Folgen von beruflichen Fehlern der anderen Gesellschafter herbeiführen
(§ 8 II, III PartGG). All diese speziellen Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten,
die das Gesetz jeweils nur unter spezifischen Voraussetzungen und Auflagen
gestattet, würden unterlaufen, wenn man es den Gesellschaftern einer
GbR ermöglichen würde, einseitig die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen
zu beschränken; dies würde nicht geringe Gefahren für den
Rechtsverkehr bedeuten, denn mangels einschlägiger Vorschriften über
die Aufbringung eines Mindestkapitals und mangels Kapitalerhaltungsregeln
wären die Gesellschafter einer GbR nicht gehindert, die Gesellschaft
mit nur minimalem oder gar ganz fehlendem Haftungsfonds zu betreiben. Sie
können außerdem jederzeit Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen
beschließen, ohne zur Erstattung verpflichtet zu sein. Auch der Umstand,
daß die Regeln über die Abwicklung einer aufgelösten GbR,
insbesondere der Vorrang der Gläubigerbefriedigung (§ 733 I BGB)
und die Nachschlußpflicht bei Verlust (§ 735 BGB) dispositiv
sind (BGHZ 23, 307 [315] = NJW 1957, 750 = LM § 728 BGB Nr. 1; UImer,
in: MünchKomm, § 731 Rdnr. 3, § 733 Rdnr. 4, § 735
Rdnr. 2 jew. m. w. Nachw.), ist letztlich nur mit der persönlichen
Einstandspflicht der Gesellschafter zu rechtfertigen (vgl. Senat, NJW 1999,
2524 = ZIP 1999, 1173 [1175], zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
II. Die von der Bekl. bei dem
Abschluß des Mietvertrags mit der Kl. beabsichtigte Haftungsbeschränkung
auf das Gesellschaftsvermögen wäre nach alledem nur dann wirksam
geworden, wenn sie durch eine individuelle Absprache der Parteien in diesem
Mietvertrag einbezogen worden wäre. Das ist nicht geschehen. Deshalb
haben die, Bekl. persönlich für die der Kl. gegenüber bestehenden
Mietschulden einzustehen. Der Bekl. zu 1 handelte mit Vertretungsmacht.
Nach dem Willen seiner Mitgesellschafter sollte er im Rechtsverkehr so
auftreten, wie er aufgetreten ist, und für die Gesellschaft den Mietvertrag
abschließen. Die bloße Fehlvorstellung der Gesellschafter,
sie könnten ihre Verpflichtungen aus Geschäften der Gesellschaft
durch einen auf diesen Wunsch hinweisenden Zusatz zum Namen der Gesellschaft
auf das Gesellschaftsvermögen beschränken, ist nicht geeignet,
die dem Bekl. zu 1 eingeräumte Vertretungsmacht gegenüber Dritten
in Frage zu stellen.
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