Unwiderruflichkeit der Genehmigungsverweigerung
bei schwebender Unwirksamkeit, Bestätigung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts:
Anforderungen an die "Neuvornahme" i.S.v. § 141 BGB
BGH, Urt. v. 1. 10. 1999
- V ZR 168/98 (Hamm)
Fundstelle:
NJW 1999, 3704
Zentrale Probleme:
In dem sehr komplizierten Sachverhalt geht es der
Sache nach darum, daß bei einem nach § 177 I BGB schwebend unwirksamen
Vertrag die Genehmigung durch den Vertretenen verweigert wurde. Danach
haben die Parteien allerdings den so endgültig unwirksamen Vertrag
dennoch als wirksam behandelt, indem sie ihn u.a. abgeändert haben.
Die zentralen Aussagen der lehrbuchartigen Entscheidung sind die folgenden
(s. die fett wiedergegebenen Passagen):
-
Die Genehmigungsverweigerung führt unwiderruflich
zur endgültigen, dann nicht mehr schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages
(Vorsicht: Ausnahme im Fall des § 177 II 1 Halbs. 2 sowie in §
108 II 1 Halbs. 2 BGB).
-
Der Unwirksame Vertrag kann abere analog § 141
I BGB bestätigt werden.
-
Die Tatsache, daß nach § 141 I die Betsätigung
"als erneute Vornahme zu beurteilen" ist, bedeutet nicht, daß sie
tatsächlich eine Neuvornahme ist. Eine völlig neue Vornahme des
Rechtsgeschäfts in dem Sinne, als ob das alte Geschäft überhaupt
nicht beachtet werden dürfe, ist gerade nicht erforderlich. Die Bestätigung
bedarf also etwa der Form des nichtigen bzw. unwirksamen Rechtsgeschäfts,
sie kann sich aber inhaltlich auf die Bestätigung beschränken,
also insbesondere auf das nichtige/unwirksame Rechtsgeschäft Bezug
nehmen.
S. dazu auch BGH v. 10.2.2012 - V ZR
51/11.
Amtl. Leitsätze:
1. Auch das infolge einer Genehmigungsverweigerung
endgültig unwirksame Rechtsgeschäft kann in entsprechender Anwendung
des § 141 I BGB bestätigt werden.
2. Zur Bestätigung des formgerecht abgeschlossenen
Vertrags reicht es aus, daß die Bestätigungsurkunde auf die
Urkunde, die das zu bestätigende Rechtsgeschäft enthält,
hinweist.
Zum Sachverhalt:
Die Kl., vertreten durch ihren Bevollmächtigten
B, und der Bekl. zu 1, handelnd für die Firma B-GmbH i.G., deren Gründungsgesellschafter
die Bekl. zu 1 bis 6 waren, schlossen am 3. 3. 1995 einen notariellen Grundstückskaufvertrag.
Der Notar wies die Vertragsschließenden darauf hin, daß zur
Wirksamkeit des Vertrags die Genehmigung der vertretenen Gründungsgesellschafter
erforderlich sei. In § 4 des Vertrags heißt es u. a.: "Der Kaufpreis
beträgt 1 500 000 DM (in Worten: Einemillionfünfhunderttausend
Deutsche Mark). Er ist innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluß,
spätestens am 30. 4. 1995 fällig und zahlbar, jedoch nicht vor
Eintragung der in § 11 bewilligten Auflassungsvormerkung in das Grundbuch.
Weitere Fälligkeitsvoraussetzung ist der Abschluß von zehn notariellen
Erwerberverträgen, spätestens am 30. 6. 1995. Unabhängig
von der Fälligkeit zahlt der Erwerber ab dem 30. 4. 1995 auf den fälligen
(Rest-)Kaufpreis 12% Zinsen p.a.". Mit notariellem Änderungsvertrag
vom 6. 3. 1995, den wiederum für die Kl. ihr Bevollmächtigter
B und für die Firma C der Bekl. zu 1 abschlossen, verpflichtete sich
der Bekl. zu 1 zur Vorlage der Genehmigungen der Gründungsgesellschafter
bis zum 15. 3. 1995. Zur Kaufpreisfälligkeit wurde § 4 II des
Vertrags vom 3. 3. 1995 wie folgt abgeändert: "Die Fälligkeit
des Kaufpreises nach 1 tritt ein, sobald aus dem Kaufobjekt für zehn
Wohnungseinheiten notarielle Erwerberverträge abgeschlossen sind,
unabhängig davon jedoch spätestens am 30. 6. 1995. Unabhängig
von der Fälligkeit zahlt der Erwerber ab dem 30. 4. 1995 auf den (Rest-)Kaufpreis
12% Zinsen p.a.". Die Frist zur Vorlage der Genehmigungen der Gründungsgesellschafter
wurde in weiteren notariellen Verträgen vom 24. 3. 1995 (Beurkundung
am Nachmittag) bis zum 31. 3. 1995 und 10. 4. 1995 - unter teilweiser Änderung
des Kaufvertrags - bis zum 13. 4. 1995 verlängert. Dabei handelten
jeweils für die Kl. ihr Bevollmächtigtet B und für die Firma
C der Bekl. zu 1. Mit notarieller Urkunde vom 24. 3. 1995 (Beurkundung
am Vormittag) genehmigten die Bekl. zu 1 bis 6 die vom Bekl. zu 1 am 3.
3. 1995 abgegebenen Erklärungen, jedoch mit Änderungen und Ergänzungen;
unter anderem verlangten sie die Änderung der Fälligkeitsregelung
für die Bezahlung des Kaufpreises. Die Urkunde ging dem Bevollmächtigten
der Kl. noch am Vormittag des 24. 3. 1995 per Telefax zu. Die Bekl. zu
2 und 6 bevollmächtigten den Bekl. zu 5 mit notariellen Urkunden vom
7. 4. 1995 und 11. 4. 1995, sie bei der Abgabe der zum Abschluß des
Vertragswerks notwendigen Erklärungen zu vertreten. Mit notarieller
Urkunde vom 13. 4. 1995 genehmigten die Bekl. sämtliche Erklärungen
des Bekl. zu 1, die er in den Urkunden vom 6. 3. 1995, 24. 3. 1995 und
10. 4. 1995 für sie abgegeben hat. Die am 29. 5. 1995 gegründete
B-GmbH wurde nicht in das Handelsregister eingetragen. Das Grundbuchamt
lehnte deshalb die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der
GmbH ab. Nach vorheriger Mahnung forderte die Kl. die Bekl. mit anwaltlichem
Schreiben vom 11. 7. 1995 unter Fristsetzung zum 25. 7. 1996 auf, ihren
vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Kl. hat die Bezahlung von
Zinsen für die Zeit vom 30. 4. 1995 bis zum 25. 7. 1996 sowie die
Feststellung der Verpflichtung der Bekl. zum Ersatz zukünftiger Schäden
verlangt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit
der Revision verfolgte die Kl. ihr Klageziel weiter. Die Bekl. zu 2, 5
und 6 beantragten die Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Bekl. zu
1, 3 und 4 stellten keinen Antrag. Die Revision war erfolgreich und führte
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das
BerGer.
Aus den Gründen:
I. Die Bekl. zu 1, 3 und 4 waren trotz ordnungsgemäßer
Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist insoweit über
die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden; inhaltlich beruht
das Urteil allerdings nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer
Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79 [81 ff.] = NJW 1962, 1149 = LM §
331 ZPO Nr. 2; Senat, NJW 1986, 3085 [3086] = LM § 542 ZPO Nr. 9;
BGH, NJW-RR 1996, 113).
II. Das BerGer. vertritt die Auffassung, die Bekl.
hätten mit der Urkunde vom 24. 3. 1995 die Genehmigung des Kaufvertrags
vom 3. 3. 1995 verweigert; dies lasse den Vertrag endgültig als nichtigerscheinen.
Die am 13. 4. 1995 erklärte Genehmigung sei daher ins Leere gegangen.
Eine Bestätigung oder Neuvornahme des Kaufvertrags durch die weiteren
notariellen Erklärungen vom 24. 3. 1995 und 10. 4. 1995 sei nicht
erfolgt. Abgesehen von der mangelnden Klarheit und Eindeutigkeit des von
den Parteien mit den genannten Erklärungen Gewollten fehle es am übereinstimmenden
und eindeutigen Bestätigungswillen der Parteien.
III. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung
nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei nimmt das BerGer. allerdings
an, daß mit der Verweigerung der Genehmigung des notariellen Kaufvertrags
vom 3./6. 3. 1995 seitens der Bekl. durch ihre Erklärungen vom Vormittag
des 24. 3.1995 das bis dahin schwebend unwirksame Rechtsgeschäft endgültig
unwirksam wurde. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung
(RGZ 139, 118 [123ff.]; RGZ 168, 346 [351 f.]; BGHZ 13, 179 [187] = NJW
1954, 1155 =LM § 719 BGB Nr. 1; Senat, NJW 1963, 1613 [1615] = LM
§ 2205 BGB Nr. 10; Senat, LM VerwRecht - Allgemeines (Verwaltungsakt)
Nr. 1 = JZ 1972, 368; BGH, NJW 1994, 1785 [1786] = LM H. 9/1994 §140
BGB Nr. 22) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (Soergel/Leptien,
BGB, 12. Aufl., § 177 Rdnr. 31, Vorb. § 182 Rdnr. 15, §
182 Rdnr. 5, § 184 Rdnr. 2; Steffen, in: RGRK, 12. Aufl., § 177
Rdnr. 12; Staudinger/Schilken, BGB, 1995, § 177 Rdnr. 12; Schramm,
in: MünchKomm, 3. Aufl., § 177 Rdnr. 20; K. Schmidt, AcP 189
[1989], 1 [10, 18]). Soweit die Revision unter Berufung auf Stimmen in
der Literatur (Münzel, NJW 1959, 601 [602]; Glasen, BIfGBWR 1964,
180, für die behördliche Genehmigung; Palm, Die nachträgliche
Erteilung der verweigerten Genehmigung, 1964, 5. 47ff.; Kieckebusch, VerwArch
1966, 162 [163], für die öffentlich-rechtliche Genehmigung) eine
nachträgliche Erteilung der zunächst verweigerten Genehmigung
für zulässig halten möchte, folgt der Senat dem nicht. Die
Verweigerung der Genehmigung ist mangels, einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung
ein unwiderrufliches Rechtsgeschäft (grundlegend RGZ 139, 118
[123ff.]; BGHZ 13, 179 [187] = NJW 1954, 1155 = LM § 719BGBNr. 1).
Die Rechtssicherheit gebietet es, die Genehmigungsverweigerung mit der
Folge der Unwirksamkeit des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts
als endgültig anzusehen. Anderenfalls hätte es der Genehmigungsberechtigte
in der Hand, durch einen bloßen Widerruf der Genehmigungsverweigerung
einseitig die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wieder
herzustellen oder es durch spätere Erteilung der Genehmigung wieder
wirksam werden zu lassen. Daran haben die an dem Rechtsgeschäft Beteiligten
dann kein Interesse, wenn - wie hier - der Genehmigungsberechtigte kein
Dritter, sondern selbst Vertragspartner ist. Für eine eventuell gewollte
Neuvornahme des Rechtsgeschäfts steht ihnen die Möglichkeit der
Bestätigung (§ 141 1 BGB) offen.
2. Nicht zu folgen ist der Auffassung des BerGer.,
daß die Kl. und der Bekl. zu 1 das endgültig unwirksame Rechtsgeschäft
nicht mit den notariell beurkundeten Erklärungen vom 24. 3. 1995 und
10. 4. 1995 bestätigt hätten. Die Auslegung des BerGer. ist fehlerhaft.
a) Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen
durch das BerGer. kann vom RevGer. insoweit nachgeprüft werden, als
gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze,
Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st.
Rspr., s. nur BGH, NJW 1995, 1212 [1213] = LM H. 7/1995 § 133 [B]
BGB Nr. 40 m. w. Nachw.). Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen
gehört die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner
(BGH, BGHR BGB § 157 Auslegungsregeln 1). Dagegen hat das BerGer.
verstoßen. Seine Auslegung läuft darauf hinaus, daß die
genannten Erklärungen sich als sinnlos erweisen. Denn eine Genehmigung
des Vertrags vom 3./6. 3. 1995 war wegen Fristablaufs nicht mehr möglich.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist aber anzunehmen, daß eine
vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen
Inhalt haben soll; deshalb ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen
derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche
Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als (teilweise) sinnlos
erweisen würde (BGH, WM 1998, 1535). Möglich ist hier auch die
Auslegung, daß die Kl. und der Bekl. zu 1 den Kaufvertrag vom 3.16.
3. 1995 i. S. von § 141 I BGB bestätigen wollten. Diese Vorschrift
findet zwar keine unmittelbare Anwendung; denn der Kaufvertrag war nicht
nichtig, sondern infolge der Genehmigungsverweigerung endgültig unwirksam.
Es bestehen aber keine Bedenken gegen eine entsprechende Anwendung des
§ 141 I BGB auf solche unwirksamen Rechtsgeschäfte. Sinn und
Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten es nicht, die Bestätigung
eines nichtigen Rechtsgeschäfts zuzulassen, nicht aber die Bestätigung
eines endgültig unwirksamen Rechtsgeschäfts. Die Parteien können
ein Interesse am Vollzug eines solchen Rechtsgeschäfts haben, wenn
die Gründe, die zur Unwirksamkeit geführt haben, weggefallen
sind.
b) Die Auslegung des BerGer. hat deshalb keinen
Bestand. Weitere tatsächliche Feststellungen kommen nicht mehr in
Betracht. Das RevGer. ist damit zu eigener Auslegung befugt (Senat, NJW
1992, 2625 = LM H. 2/1993 § 133 [C] BGB Nr. 77).
aa) Die am Nachmittag des 24. 3. 1995 und am 10.
4. 1995 beurkundeten Erklärungen des Bevollmächtigten der Kl.
und des Bekl. zu 1 sind als Bestätigung des Kaufvertrags vom 3./6.
3. 1995 anzusehen. Beiden Beteiligten war bei den Beurkundungen bekannt,
daß die Bekl. in der am Vormittag des 24. 3. 1995 errichteten Urkunde
die Genehmigung des Kaufvertrags verweigert und angenommen hatten, daß
ein neuer Vertrag nur mit Annahme des von ihnen unterbreiteten Angebots
durch die Kl. zustande kommen könnte. Gleichwohl haben der Bevollmächtigte
der Kl. und der Bekl. zu 1 zweimal einen neuen Zeitpunkt für die Beibringung
der Genehmigungen sowie eine weitere Änderung des Kaufvertrags vereinbart.
Dazu bestand für sie kein vernünftiger Grund, wenn sie nicht
den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, an dem Kaufvertrag
festzuhalten und den Bekl. die Gelegenheit einzuräumen, ihn doch noch
zu genehmigen. Dies reicht für das Vorhandensein eines - erforderlichen
- Bestätigungswillens. Daß alle Bekl. den Kaufvertrag bestätigen
wollten, ergibt sich aus der am 13. 4. 1995 erteilten Genehmigung.
bb) Die Bestätigung ist auch formwirksam.
Die Vereinbarungen vom 24. 3. 1995 und 10. 4. 1995 wurden gemäß
dem bestehenden Erfordernis (vgl. BGH, NJW 1985, 2579 [2580] LM §
141 BGB Nr. 8) beurkundet. Die in den Urkunden in Bezug genommenen vorherigen
Verträge brauchten nicht mit in die Niederschriften einbezogen zu
werden. Die Bestätigung nach § 141 BGB erfordert zwar eine neue
Einigung der Vertragsparteien. Sie bezieht sich aber nur darauf, daß
das bisher fehlerhafte Rechtsgeschäft als gültig anerkannt wird.
Es braucht nicht über alle einzelnen Abmachungen des ursprünglichen
Rechtsgeschäfts erneut eine Willensübereinstimmung hergestellt
und erklärt zu werden; es genügt vielmehr, daß sich die
Parteien in Kenntnis der Abreden "auf den Boden des Vertrages stellen"
(BGH, NJW 1982, 1981 = LM § 138 [Ba] BGB Nr. 7). Mit der Bestätigung
kann eine Vertragsänderung oder -ergänzung verbunden werden (BGH,
NJW 1982, 1981 = LM § 138 [Ba] BGB Nr. 7). Eine völlig neue Vornahme
des Rechtsgeschäfts in dem Sinne, als ob das alte Geschäft überhaupt
nicht beachtet werden dürfe, ist nicht erforderlich (RG, Gruchot
71, 387 [389]). Denn die Bestätigung erfordert nicht die erneute Vornahme
des Rechtsgeschäfts, sondern gilt nur als solche im Hinblick auf die
Folgen (Staudinger/Roth, BGB, 1996, § 141 Rdnr. 1). Deshalb gehört
der zu bestätigende Vertrag zumindest dann nicht zum Regelungsinhalt
der Bestätigung, wenn er - wie hier - formgerecht abgeschlossen war.
In diesem Fall reicht es vielmehr aus, daß die die Bestätigung
beinhaltende Urkunde auf die Urkunde, die das zu bestätigende Rechtsgeschäft
enthält, hinweist (vgl. RG, Gruchot 71, 387 [389]; Staudinger/Roth,
§ 141 Rdnr. 15).
Soweit in der Literatur (Staudinger/Wufka, BGB,
1995, § 313 Rdnr. 308) die Bestätigung als Neubegründung
eines Rechtsverhältnisses angesehen wird, folgt der Senat dem nicht.
§ 141 BGB eröffnet den Parteien die Möglichkeit, dem nichtigen
Rechtsgeschäft unter erleichterten Voraussetzungen vom Zeitpunkt der
Bestätigung an Wirksamkeit zu verschaffen. Dieser Zweck der Vorschrift
würde außer acht gelassen, wenn man den Neuabschluß des
zu bestätigenden Rechtsgeschäfts verlangte. Für die damit
einhergehende Erschwerung der Bestätigung bietet das Gesetz keinen
Anhalt (vgl. RG, Gruchot 71, 387 [390]).
c) Der in der Revisionserwiderung des Bekl. zu
6 vertretenen Auffassung, einer Bestätigung des notariellen Kaufvertrags
stünden die am Vormittag des 24. 3. 1995 beurkundeten Erklärungen
der Bekl. entgegen, kann nicht gefolgt werden den. Die später errichteten
Urkunden enthalten keinen Hinweis auf die genannten Erklärungen. Die
Bekl. wollten an ihnen offensichtlich nicht mehr festhalten. Dies war ihnen
unbenommen, weil ihr Angebot auf Abschluß eines geänderten Kaufvertrags
von der Kl. am Nachmittag des 24. 3. 1994 konkludent abgelehnt worden und
damit nach § 146 BGB erloschen war.
d) Die notarielle Bestätigung des Kaufvertrags
ist nach § 141 I BGB als erneute Vornahme zu beurteilen. Weil der
Bekl. zu 1 seine Erklärungen in den Urkunden vom 24. 3. 1995 und 10.
4. 1995 wiederum als vollmachtloser Vertreter abgegeben hatte, war das
Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Mit der von den Bekl. am 13. 4.
1995 erteilten Genehmigung - bei der die Bekl. zu 2 und 6 wirksam vom Bekl.
zu 5 vertreten worden waren - der vom Bekl. zu 1 am 3. 3. 1995, 6. 3. 1995,
24. 3. 1995 und 10. 4. 1995 für sie abgegebenen Erklärungen wurde
der Kaufvertrag mit den vorgenommenen Änderungen wirksam. Vertragspartner
der Kl. wurde eine aus den Bekl. bestehende Gesellschaft bürgerlichen
Rechts oder, wenn sie bereits ein Handelsgeschäft betrieben haben,
eine offene Handelsgesellschaft, für deren Verbindlichkeiten die Bekl.
unbeschränkt persönlich haften (vgl. BGHZ 91, 148 [151] = NJW
1984, 2164 = LM § 11 GmbHG Nr. 33).
IV. Nach alledem hat das Berufungsurteil mit der
gegebenen Begründung keinen Bestand. Die Sache ist vielmehr an das
BerGer. zurückzuverweisen, damit dieses die Voraussetzungen eines
Anspruchs nach § 326 BGB prüfen und die erforderlichen Feststellungen
treffen kann. Dabei wird es auch zu prüfen haben, wie die Zinsklausel
auszulegen ist. Handelt es sich um die Vereinbarung einer Erhöhung
des Kaufpreises, so wäre dieser Erfüllungsanspruch mit einem
fruchtlosen Ablauf der Frist gem. § 326 BGB erloschen.
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