Unwiderruflichkeit der Genehmigungsverweigerung bei schwebender Unwirksamkeit, Bestätigung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts: Anforderungen an die "Neuvornahme" i.S.v. § 141 BGB
BGH, Urt. v. 1. 10. 1999 - V ZR 168/98 (Hamm)
Fundstelle:

NJW 1999, 3704


Zentrale Probleme:

In dem sehr komplizierten Sachverhalt geht es der Sache nach darum, daß bei einem nach § 177 I BGB schwebend unwirksamen Vertrag die Genehmigung durch den Vertretenen verweigert wurde. Danach haben die Parteien allerdings den so endgültig unwirksamen Vertrag dennoch als wirksam behandelt, indem sie ihn u.a. abgeändert haben. Die zentralen Aussagen der lehrbuchartigen Entscheidung sind die folgenden (s. die fett wiedergegebenen Passagen):

  • Die Genehmigungsverweigerung führt unwiderruflich zur endgültigen, dann nicht mehr schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages (Vorsicht: Ausnahme im Fall des § 177 II 1 Halbs. 2 sowie in § 108 II 1 Halbs. 2 BGB).
  • Der Unwirksame Vertrag kann abere analog § 141 I BGB bestätigt werden.
  • Die Tatsache, daß nach § 141 I die Betsätigung "als erneute Vornahme zu beurteilen" ist, bedeutet nicht, daß sie tatsächlich eine Neuvornahme ist. Eine völlig neue Vornahme des Rechtsgeschäfts in dem Sinne, als ob das alte Geschäft überhaupt nicht beachtet werden dürfe, ist gerade nicht erforderlich. Die Bestätigung bedarf also etwa der Form des nichtigen bzw. unwirksamen Rechtsgeschäfts, sie kann sich aber inhaltlich auf die Bestätigung beschränken, also insbesondere auf das nichtige/unwirksame Rechtsgeschäft Bezug nehmen.
    S. dazu auch BGH v. 10.2.2012 - V ZR 51/11.

    Amtl. Leitsätze:

1. Auch das infolge einer Genehmigungsverweigerung endgültig unwirksame Rechtsgeschäft kann in entsprechender Anwendung des § 141 I BGB bestätigt werden.
2. Zur Bestätigung des formgerecht abgeschlossenen Vertrags reicht es aus, daß die Bestätigungsurkunde auf die Urkunde, die das zu bestätigende Rechtsgeschäft enthält, hinweist. 


Zum Sachverhalt:

Die Kl., vertreten durch ihren Bevollmächtigten B, und der Bekl. zu 1, handelnd für die Firma B-GmbH i.G., deren Gründungsgesellschafter die Bekl. zu 1 bis 6 waren, schlossen am 3. 3. 1995 einen notariellen Grundstückskaufvertrag. Der Notar wies die Vertragsschließenden darauf hin, daß zur Wirksamkeit des Vertrags die Genehmigung der vertretenen Gründungsgesellschafter erforderlich sei. In § 4 des Vertrags heißt es u. a.: "Der Kaufpreis beträgt 1 500 000 DM (in Worten: Einemillionfünfhunderttausend Deutsche Mark). Er ist innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluß, spätestens am 30. 4. 1995 fällig und zahlbar, jedoch nicht vor Eintragung der in § 11 bewilligten Auflassungsvormerkung in das Grundbuch. Weitere Fälligkeitsvoraussetzung ist der Abschluß von zehn notariellen Erwerberverträgen, spätestens am 30. 6. 1995. Unabhängig von der Fälligkeit zahlt der Erwerber ab dem 30. 4. 1995 auf den fälligen (Rest-)Kaufpreis 12% Zinsen p.a.". Mit notariellem Änderungsvertrag vom 6. 3. 1995, den wiederum für die Kl. ihr Bevollmächtigter B und für die Firma C der Bekl. zu 1 abschlossen, verpflichtete sich der Bekl. zu 1 zur Vorlage der Genehmigungen der Gründungsgesellschafter bis zum 15. 3. 1995. Zur Kaufpreisfälligkeit wurde § 4 II des Vertrags vom 3. 3. 1995 wie folgt abgeändert: "Die Fälligkeit des Kaufpreises nach 1 tritt ein, sobald aus dem Kaufobjekt für zehn Wohnungseinheiten notarielle Erwerberverträge abgeschlossen sind, unabhängig davon jedoch spätestens am 30. 6. 1995. Unabhängig von der Fälligkeit zahlt der Erwerber ab dem 30. 4. 1995 auf den (Rest-)Kaufpreis 12% Zinsen p.a.". Die Frist zur Vorlage der Genehmigungen der Gründungsgesellschafter wurde in weiteren notariellen Verträgen vom 24. 3. 1995 (Beurkundung am Nachmittag) bis zum 31. 3. 1995 und 10. 4. 1995 - unter teilweiser Änderung des Kaufvertrags - bis zum 13. 4. 1995 verlängert. Dabei handelten jeweils für die Kl. ihr Bevollmächtigtet B und für die Firma C der Bekl. zu 1. Mit notarieller Urkunde vom 24. 3. 1995 (Beurkundung am Vormittag) genehmigten die Bekl. zu 1 bis 6 die vom Bekl. zu 1 am 3. 3. 1995 abgegebenen Erklärungen, jedoch mit Änderungen und Ergänzungen; unter anderem verlangten sie die Änderung der Fälligkeitsregelung für die Bezahlung des Kaufpreises. Die Urkunde ging dem Bevollmächtigten der Kl. noch am Vormittag des 24. 3. 1995 per Telefax zu. Die Bekl. zu 2 und 6 bevollmächtigten den Bekl. zu 5 mit notariellen Urkunden vom 7. 4. 1995 und 11. 4. 1995, sie bei der Abgabe der zum Abschluß des Vertragswerks notwendigen Erklärungen zu vertreten. Mit notarieller Urkunde vom 13. 4. 1995 genehmigten die Bekl. sämtliche Erklärungen des Bekl. zu 1, die er in den Urkunden vom 6. 3. 1995, 24. 3. 1995 und 10. 4. 1995 für sie abgegeben hat. Die am 29. 5. 1995 gegründete B-GmbH wurde nicht in das Handelsregister eingetragen. Das Grundbuchamt lehnte deshalb die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der GmbH ab. Nach vorheriger Mahnung forderte die Kl. die Bekl. mit anwaltlichem Schreiben vom 11. 7. 1995 unter Fristsetzung zum 25. 7. 1996 auf, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Kl. hat die Bezahlung von Zinsen für die Zeit vom 30. 4. 1995 bis zum 25. 7. 1996 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Bekl. zum Ersatz zukünftiger Schäden verlangt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgte die Kl. ihr Klageziel weiter. Die Bekl. zu 2, 5 und 6 beantragten die Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Bekl. zu 1, 3 und 4 stellten keinen Antrag. Die Revision war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das BerGer.

Aus den Gründen:

I. Die Bekl. zu 1, 3 und 4 waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist insoweit über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden; inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79 [81 ff.] = NJW 1962, 1149 = LM § 331 ZPO Nr. 2; Senat, NJW 1986, 3085 [3086] = LM § 542 ZPO Nr. 9; BGH, NJW-RR 1996, 113).
II. Das BerGer. vertritt die Auffassung, die Bekl. hätten mit der Urkunde vom 24. 3. 1995 die Genehmigung des Kaufvertrags vom 3. 3. 1995 verweigert; dies lasse den Vertrag endgültig als nichtigerscheinen. Die am 13. 4. 1995 erklärte Genehmigung sei daher ins Leere gegangen. Eine Bestätigung oder Neuvornahme des Kaufvertrags durch die weiteren notariellen Erklärungen vom 24. 3. 1995 und 10. 4. 1995 sei nicht erfolgt. Abgesehen von der mangelnden Klarheit und Eindeutigkeit des von den Parteien mit den genannten Erklärungen Gewollten fehle es am übereinstimmenden und eindeutigen Bestätigungswillen der Parteien.
III. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei nimmt das BerGer. allerdings an, daß mit der Verweigerung der Genehmigung des notariellen Kaufvertrags vom 3./6. 3. 1995 seitens der Bekl. durch ihre Erklärungen vom Vormittag des 24. 3.1995 das bis dahin schwebend unwirksame Rechtsgeschäft endgültig unwirksam wurde. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 139, 118 [123ff.]; RGZ 168, 346 [351 f.]; BGHZ 13, 179 [187] = NJW 1954, 1155 =LM § 719 BGB Nr. 1; Senat, NJW 1963, 1613 [1615] = LM § 2205 BGB Nr. 10; Senat, LM VerwRecht - Allgemeines (Verwaltungsakt) Nr. 1 = JZ 1972, 368; BGH, NJW 1994, 1785 [1786] = LM H. 9/1994 §140 BGB Nr. 22) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (Soergel/Leptien, BGB, 12. Aufl., § 177 Rdnr. 31, Vorb. § 182 Rdnr. 15, § 182 Rdnr. 5, § 184 Rdnr. 2; Steffen, in: RGRK, 12. Aufl., § 177 Rdnr. 12; Staudinger/Schilken, BGB, 1995, § 177 Rdnr. 12; Schramm, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 177 Rdnr. 20; K. Schmidt, AcP 189 [1989], 1 [10, 18]). Soweit die Revision unter Berufung auf Stimmen in der Literatur (Münzel, NJW 1959, 601 [602]; Glasen, BIfGBWR 1964, 180, für die behördliche Genehmigung; Palm, Die nachträgliche Erteilung der verweigerten Genehmigung, 1964, 5. 47ff.; Kieckebusch, VerwArch 1966, 162 [163], für die öffentlich-rechtliche Genehmigung) eine nachträgliche Erteilung der zunächst verweigerten Genehmigung für zulässig halten möchte, folgt der Senat dem nicht. Die Verweigerung der Genehmigung ist mangels, einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung ein unwiderrufliches Rechtsgeschäft (grundlegend RGZ 139, 118 [123ff.]; BGHZ 13, 179 [187] = NJW 1954, 1155 = LM § 719BGBNr. 1). Die Rechtssicherheit gebietet es, die Genehmigungsverweigerung mit der Folge der Unwirksamkeit des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts als endgültig anzusehen. Anderenfalls hätte es der Genehmigungsberechtigte in der Hand, durch einen bloßen Widerruf der Genehmigungsverweigerung einseitig die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wieder herzustellen oder es durch spätere Erteilung der Genehmigung wieder wirksam werden zu lassen. Daran haben die an dem Rechtsgeschäft Beteiligten dann kein Interesse, wenn - wie hier - der Genehmigungsberechtigte kein Dritter, sondern selbst Vertragspartner ist. Für eine eventuell gewollte Neuvornahme des Rechtsgeschäfts steht ihnen die Möglichkeit der Bestätigung (§ 141 1 BGB) offen.
2. Nicht zu folgen ist der Auffassung des BerGer., daß die Kl. und der Bekl. zu 1 das endgültig unwirksame Rechtsgeschäft nicht mit den notariell beurkundeten Erklärungen vom 24. 3. 1995 und 10. 4. 1995 bestätigt hätten. Die Auslegung des BerGer. ist fehlerhaft.
a) Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das BerGer. kann vom RevGer. insoweit nachgeprüft werden, als gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr., s. nur BGH, NJW 1995, 1212 [1213] = LM H. 7/1995 § 133 [B] BGB Nr. 40 m. w. Nachw.). Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (BGH, BGHR BGB § 157 Auslegungsregeln 1). Dagegen hat das BerGer. verstoßen. Seine Auslegung läuft darauf hinaus, daß die genannten Erklärungen sich als sinnlos erweisen. Denn eine Genehmigung des Vertrags vom 3./6. 3. 1995 war wegen Fristablaufs nicht mehr möglich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist aber anzunehmen, daß eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll; deshalb ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (BGH, WM 1998, 1535). Möglich ist hier auch die Auslegung, daß die Kl. und der Bekl. zu 1 den Kaufvertrag vom 3.16. 3. 1995 i. S. von § 141 I BGB bestätigen wollten. Diese Vorschrift findet zwar keine unmittelbare Anwendung; denn der Kaufvertrag war nicht nichtig, sondern infolge der Genehmigungsverweigerung endgültig unwirksam. Es bestehen aber keine Bedenken gegen eine entsprechende Anwendung des § 141 I BGB auf solche unwirksamen Rechtsgeschäfte. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten es nicht, die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts zuzulassen, nicht aber die Bestätigung eines endgültig unwirksamen Rechtsgeschäfts. Die Parteien können ein Interesse am Vollzug eines solchen Rechtsgeschäfts haben, wenn die Gründe, die zur Unwirksamkeit geführt haben, weggefallen sind.
b) Die Auslegung des BerGer. hat deshalb keinen Bestand. Weitere tatsächliche Feststellungen kommen nicht mehr in Betracht. Das RevGer. ist damit zu eigener Auslegung befugt (Senat, NJW 1992, 2625 = LM H. 2/1993 § 133 [C] BGB Nr. 77).
aa) Die am Nachmittag des 24. 3. 1995 und am 10. 4. 1995 beurkundeten Erklärungen des Bevollmächtigten der Kl. und des Bekl. zu 1 sind als Bestätigung des Kaufvertrags vom 3./6. 3. 1995 anzusehen. Beiden Beteiligten war bei den Beurkundungen bekannt, daß die Bekl. in der am Vormittag des 24. 3. 1995 errichteten Urkunde die Genehmigung des Kaufvertrags verweigert und angenommen hatten, daß ein neuer Vertrag nur mit Annahme des von ihnen unterbreiteten Angebots durch die Kl. zustande kommen könnte. Gleichwohl haben der Bevollmächtigte der Kl. und der Bekl. zu 1 zweimal einen neuen Zeitpunkt für die Beibringung der Genehmigungen sowie eine weitere Änderung des Kaufvertrags vereinbart. Dazu bestand für sie kein vernünftiger Grund, wenn sie nicht den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, an dem Kaufvertrag festzuhalten und den Bekl. die Gelegenheit einzuräumen, ihn doch noch zu genehmigen. Dies reicht für das Vorhandensein eines - erforderlichen - Bestätigungswillens. Daß alle Bekl. den Kaufvertrag bestätigen wollten, ergibt sich aus der am 13. 4. 1995 erteilten Genehmigung.
bb) Die Bestätigung ist auch formwirksam. Die Vereinbarungen vom 24. 3. 1995 und 10. 4. 1995 wurden gemäß dem bestehenden Erfordernis (vgl. BGH, NJW 1985, 2579 [2580]  LM § 141 BGB Nr. 8) beurkundet. Die in den Urkunden in Bezug genommenen vorherigen Verträge brauchten nicht mit in die Niederschriften einbezogen zu werden. Die Bestätigung nach § 141 BGB erfordert zwar eine neue Einigung der Vertragsparteien. Sie bezieht sich aber nur darauf, daß das bisher fehlerhafte Rechtsgeschäft als gültig anerkannt wird. Es braucht nicht über alle einzelnen Abmachungen des ursprünglichen Rechtsgeschäfts erneut eine Willensübereinstimmung hergestellt und erklärt zu werden; es genügt vielmehr, daß sich die Parteien in Kenntnis der Abreden "auf den Boden des Vertrages stellen" (BGH, NJW 1982, 1981 = LM § 138 [Ba] BGB Nr. 7). Mit der Bestätigung kann eine Vertragsänderung oder -ergänzung verbunden werden (BGH, NJW 1982, 1981 = LM § 138 [Ba] BGB Nr. 7). Eine völlig neue Vornahme des Rechtsgeschäfts in dem Sinne, als ob das alte Geschäft überhaupt nicht beachtet werden dürfe, ist nicht erforderlich (RG, Gruchot 71, 387 [389]). Denn die Bestätigung erfordert nicht die erneute Vornahme des Rechtsgeschäfts, sondern gilt nur als solche im Hinblick auf die Folgen (Staudinger/Roth, BGB, 1996, § 141 Rdnr. 1). Deshalb gehört der zu bestätigende Vertrag zumindest dann nicht zum Regelungsinhalt der Bestätigung, wenn er - wie hier - formgerecht abgeschlossen war. In diesem Fall reicht es vielmehr aus, daß die die Bestätigung beinhaltende Urkunde auf die Urkunde, die das zu bestätigende Rechtsgeschäft enthält, hinweist (vgl. RG, Gruchot 71, 387 [389]; Staudinger/Roth, § 141 Rdnr. 15).
Soweit in der Literatur (Staudinger/Wufka, BGB, 1995, § 313 Rdnr. 308) die Bestätigung als Neubegründung eines Rechtsverhältnisses angesehen wird, folgt der Senat dem nicht. § 141 BGB eröffnet den Parteien die Möglichkeit, dem nichtigen Rechtsgeschäft unter erleichterten Voraussetzungen vom Zeitpunkt der Bestätigung an Wirksamkeit zu verschaffen. Dieser Zweck der Vorschrift würde außer acht gelassen, wenn man den Neuabschluß des zu bestätigenden Rechtsgeschäfts verlangte. Für die damit einhergehende Erschwerung der Bestätigung bietet das Gesetz keinen Anhalt (vgl. RG, Gruchot 71, 387 [390]).
c) Der in der Revisionserwiderung des Bekl. zu 6 vertretenen Auffassung, einer Bestätigung des notariellen Kaufvertrags stünden die am Vormittag des 24. 3. 1995 beurkundeten Erklärungen der Bekl. entgegen, kann nicht gefolgt werden den. Die später errichteten Urkunden enthalten keinen Hinweis auf die genannten Erklärungen. Die Bekl. wollten an ihnen offensichtlich nicht mehr festhalten. Dies war ihnen unbenommen, weil ihr Angebot auf Abschluß eines geänderten Kaufvertrags von der Kl. am Nachmittag des 24. 3. 1994 konkludent abgelehnt worden und damit nach § 146 BGB erloschen war.
d) Die notarielle Bestätigung des Kaufvertrags ist nach § 141 I BGB als erneute Vornahme zu beurteilen. Weil der Bekl. zu 1 seine Erklärungen in den Urkunden vom 24. 3. 1995 und 10. 4. 1995 wiederum als vollmachtloser Vertreter abgegeben hatte, war das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Mit der von den Bekl. am 13. 4. 1995 erteilten Genehmigung - bei der die Bekl. zu 2 und 6 wirksam vom Bekl. zu 5 vertreten worden waren - der vom Bekl. zu 1 am 3. 3. 1995, 6. 3. 1995, 24. 3. 1995 und 10. 4. 1995 für sie abgegebenen Erklärungen wurde der Kaufvertrag mit den vorgenommenen Änderungen wirksam. Vertragspartner der Kl. wurde eine aus den Bekl. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder, wenn sie bereits ein Handelsgeschäft betrieben haben, eine offene Handelsgesellschaft, für deren Verbindlichkeiten die Bekl. unbeschränkt persönlich haften (vgl. BGHZ 91, 148 [151] = NJW 1984, 2164 = LM § 11 GmbHG Nr. 33).
IV. Nach alledem hat das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand. Die Sache ist vielmehr an das BerGer. zurückzuverweisen, damit dieses die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 326 BGB prüfen und die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dabei wird es auch zu prüfen haben, wie die Zinsklausel auszulegen ist. Handelt es sich um die Vereinbarung einer Erhöhung des Kaufpreises, so wäre dieser Erfüllungsanspruch mit einem fruchtlosen Ablauf der Frist gem. § 326 BGB erloschen. 


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