Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB beim
"wucherähnlichen Geschäft"; maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des
Wertverhältnisses; keine "Heilung" nichtiger Rechtsgeschäfte; Voraussetzung
einer Bestätigung (§ 141 BGB) im Falle einer Vertragsänderung:
Erforderlichkeit eines Bestätigungswillens
BGH, Urteil vom 10. Februar 2012 - V
ZR 51/11
Fundstelle:
NJW 2012, 1570
Amtl. Leitsatz:
a) Vereinbarungen, mit denen die Parteien die im
Ursprungsvertrag vereinbarten Hauptleistungen (über den Kaufgegenstand oder
den Preis) nachträglich ändern, sind bei der Prüfung, ob das Rechtsgeschäft
wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung
nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, grundsätzlich zu berücksichtigen.
b) Um einem nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Vertrag Rechtswirksamkeit zu
verschaffen, müssen sich die Parteien nicht nur über die zur Beseitigung des
Nichtigkeitsgrunds erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen verständigen,
sondern auch das Geschäft nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigen oder insgesamt
neu abschließen.
Zentrale Probleme:
Ein einfacher Sachverhalt, der
aber komplizierte und grundsätzliche und lehrreiche Fragen des AT betrifft:
Die Parteien schließen einen Kaufvertrag, der wegen des Missverhältnisses
von Leistung und Gegenleistung nach den Grundsätzen des "wucherähnlichen
Rechtsgeschäfts" nach § 138 I BGB nichtig ist (s. dazu die Anm. zu
BGH NJW 2010, 363
sowie die dort verwiesenen weiteren
Entscheidungen). Anschließend reduzieren sie die Gegenleistung in einem
Maße, dass, wenn von Anfang an nur diese Gegenleistung vereinbart worden
wäre, keine Nichtigkeit vorgelegen hätte. Der Senat legt dar, dass es bei
der Sittenwidrigkeit grundsätzlich auf die Umstände bei Vertragsschluss
ankommt. Davon zu unterscheiden ist aber die Änderung des Rechtsgeschäfts
selbst. Also stellte sich die Frage, ob ein wirksamer Änderungsvertrag
vorlag. An der Form (§§ 311b I, 125 BGB) wäre das nicht gescheitert, da der
Vertrag vollzogen wurde, insofern also Heilung nach § 311b I 2 BGB
eingetreten sein konnte. Einen nichtigen Vertrag kann man aber nicht ändern,
sondern lediglich bestätigen (§ 141 I BGB). Bestätigung bedeutet
Neuvornahme. Das wiederum bedeutet zwar nicht, dass die Parteien das ganze
Geschäft neu vornehmen müssen (s. dazu BGH NJW
1999, 3704). Auch in einer Vertragsänderung kann also eine Neuvornahme
liegen, wenn die Parteien damit insgesamt das Rechtsgeschäft gleichsam auf
neue Beine stellen wollen. Das aber setzt Bestätigungswillen voraus, an dem
es hier (anders als in BGH 2007, 2841,
s. dort Rn. 14) gerade fehlte.
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Klägerin ist Treuhänderin nach §
313 InsO in einem vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen von J.
I. (im Folgenden: Schuldnerin).
2 Mit notariellem Vertrag vom 3. Juli 2004 verkaufte die Beklagte der
Schuldnerin eine vermietete Eigentumswohnung in Krefeld zum Preis von
54.000,00 €. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde der Kaufpreis unmittelbar
nach dem Notartermin mündlich auf 43.000,00 € reduziert, weil die
Schuldnerin nicht zuvor - wie verabredet - die Wohnung vor Ort hatte
besichtigen können. Im August 2004 wurde die Schuldnerin in das Grundbuch
eingetragen.
3 Die Klägerin hat von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises von
54.000,00 € verlangt. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage
abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin Rückzahlung der von der
Schuldnerin tatsächlich gezahlten 43.000,00 € verlangt. Das
Oberlandesgericht hat der Klage in diesem Umfang stattgeben. Mit der von dem
Senat zugelassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage
erreichen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Schuldnerin gegen die
Beklagte nach § 812 Abs. 1 BGB. Der Kaufvertrag sei nach § 138 Abs. 1 BGB
nichtig, da ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem vereinbarten
Kaufpreis von 54.000,00 € und dem Wert der Wohnung von 25.000,00 € bestehe.
Umstände, welche die dadurch begründete Vermutung einer verwerflichen
Gesinnung auf Seiten der Beklagten entkräften könnten, gebe es nicht. Es
könne dahinstehen, ob es zu der von der Beklagten behaupteten nachträglichen
Kaufpreisreduzierung auf 43.000,00 € gekommen sei, da es für die Beurteilung
der Sittenwidrigkeit ausschließlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des
Rechtsgeschäfts ankomme.
II.
5 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis
stand.
6 1. Das Berufungsgericht bejaht zu Recht einen Anspruch der Schuldnerin
gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
(Leistungskondiktion). Die Schuldnerin hat zur Erfüllung des Kaufvertrags
durch die finanzierende Bank 43.000,00 € an die Beklagte gezahlt. Diese
Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund, da der Kaufvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB
nichtig ist.
7 2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass der
ursprüngliche Kaufvertrag mit einem Preis von 54.000 € nichtig war.
8 a) Ein gegenseitiger Vertrag kann, auch wenn
der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt ist, als
wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn
zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis
besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag als
sittenwidrig erscheinen lässt. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung besonders grob (wovon bei Grundstücksgeschäften bereits dann
auszugehen ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der
Wert der Gegenleistung), lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche
Gesinnung des Begünstigten zu (Senat,
Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 302 mwN.).
9 b) Dies ist hier der Fall, weil nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts der Wert der verkauften Wohnung im
Zeitpunkt des Verkaufs lediglich 25.000,00 €, also weniger als die Hälfte
des Kaufpreises von 54.000,00 € betrug. Zwar weist die Revision
zutreffend darauf hin, dass dieses grobe Missverhältnis die Klägerin nicht
von ihrer Behauptungslast hinsichtlich einer verwerflichen Gesinnung der
Beklagten befreit. Den Anforderungen an die
Behauptungslast ist jedoch genügt, wenn aus dem Kontext mit dem Vortrag zu
einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ersichtlich ist,
dass die benachteiligte Vertragspartei sich auf die darauf begründete
Vermutung beruft (Senat,
Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 19).
Das hat die Klägerin getan, indem sie unter Hinweis auf die einschlägige
Senatsrechtsprechung die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags geltend gemacht
hat.
10 c) Die aus einem groben Äquivalenzmissverhältnis begründete
tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des begünstigten
Vertragsteils kommt nur dann nicht zum Tragen, wenn sie im Einzelfall durch
besondere Umstände erschüttert ist (Senat, Urteile
vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99,
BGHZ 146, 298, 305, vom 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00,
NJW 2002, 429, 432 und vom 29.
Juni 2007 - V ZR 1/06, NJW 2007, 2841, 2842). Die die
Vermutung erschütternden Umstände hat die von dem Missverhältnis begünstigte
Vertragspartei darzulegen (Senat,
Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 1/06, NJW 2007,
2841, 2982).
11 Daran fehlt es. Den Hinweis der Beklagten auf die Belastung der
verkauften Wohnung mit einer Grundschuld von 78.000 € hat das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unerheblich angesehen, da sie über den
Wert der Wohnung unmittelbar nichts besagt und bei einem Verkauf durch ein
im Immobiliengewerbe tätiges Unternehmen in der Regel davon auszugehen ist,
dass dieses den Wert der von ihnen veräußerten Grundstücke und Wohnungen
zumindest erkennen kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom
19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ
146, 298, 303; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR
352/00, NJW 2004, 3553, 3555).
12 3. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts,
die von der Beklagten behauptete Ermäßigung des Kaufpreises unmittelbar nach
Vertragsschluss sei schon deshalb unerheblich, weil die Sittenwidrigkeit
eines Vertrages nicht dadurch beseitigt werden könne, dass der sich
sittenwidrige Verhaltende die überhöhte Leistung nachträglich reduziere.
13 a) Richtig an dieser Begründung ist nur der Ausgangspunkt, dass
es in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich darauf ankommt, ob das zu
beurteilende Rechtsgeschäft bei seiner Vornahme sittenwidrig war
(BGH, Urteile vom 15. April 1987 - VIII ZR 97/86, BGHZ 100, 353, 359 und vom
28. Februar 1989 - IX ZR 130/88, BGHZ 107, 92, 96; Senatsurteil vom 26.
Januar 2001 - V ZR 408/99, BGH-Report 2001, 448). Für die
Feststellung eines besonders groben Missverhältnisses von Leistung und
Gegenleistung und die daran anknüpfende Schlussfolgerung einer verwerflichen
Gesinnung sind die objektiven Werte der auszutauschen Leistungen im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend und nachträgliche Veränderungen
grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. Senat, Urteile vom 3. November
1995 - V ZR 102/94, DtZ 1996, 80, 81 und vom 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00,
NJW 2002, 429, 431 mwN - st. Rspr.).
14 b) Von nachfolgenden Änderungen der Umstände zu unterscheiden
sind jedoch Änderungen des Rechtsgeschäfts selbst (juris-PK/Nassall,
5. Aufl., § 138 Rn. 25). Diese sind bei der Prüfung der
Sittenwidrigkeit eines Vertrags zu beachten (vgl. Senatsurteile vom
26. Januar 2001 - V ZR 408/99, BGH-Report 2001, 448 und vom
29. Juni 2007 - V ZR 1/06, NJW 2007,
2841 Rn. 13; BGH, Urteile vom 27. Januar 1977 - VII ZR
339/74, WM 1977, 399 und vom 15. April 1987 - VIII ZR 97/86, BGHZ 100, 353,
359). Vereinbarungen, mit denen die Parteien die im Ursprungsvertrag
vereinbarten Hauptleistungen (über den Kaufgegenstand oder den Preis)
ändern, müssen bei der Prüfung, ob das Rechtsgeschäft wegen eines
auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nach § 138 BGB
nichtig ist, grundsätzlich berücksichtigt werden. Die Nichtigkeit des
Vereinbarten bestimmt sich nach dem, was die Parteien vertraglich sich
einander zu gewähren versprochen haben (vgl. BGH, Urteil vom
27. Januar 1977 - VII ZR 339/74, WM 1977, 399 f., Senat, Urteil vom 6. Juli
2007 - V ZR 274/06, Rn. 24, juris). Ändern die Parteien das
vertragliche Leistungssoll, so verändern sie damit auch die Grundlage für
die Beurteilung des Rechtsgeschäfts am Maßstab des § 138 BGB.
15 c) Hätten die Parteien - wie von dem Berufungsgericht
unterstellt - sich wirksam auf einen um 11.000 € ermäßigten Kaufpreis
geeinigt, wäre der Kaufvertrag nicht schon wegen des Verhältnisses zwischen
dem Kaufpreis und dem Wert der Wohnung als sittenwidrig anzusehen.
Der durch ein besonders grobes Äquivalenzmissverhältnis begründeten
Vermutung einer verwerflichen Gesinnung seitens der Beklagten fehlte die
Grundlage. Ein den Wert der Sache um 72 % übersteigender Preis stellt
nämlich noch kein die Vermutung begründendes grobes Missverhältnis dar (vgl.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529 f. zu einem um
80 % den Wert der Sache übersteigenden Preis).
16 4. Die Revision bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg, da sich die
Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt (§ 561
ZPO). Nachträgliche Vertragsänderungen sind der Prüfung des Vertrags
an § 138 Abs. 1 BGB nur dann zugrunde zu legen, wenn sie auch wirksam
geworden sind. Daran fehlt es hier.
17 a) Die Änderung einer Preisabrede allein kann nicht zur Wirksamkeit eines
nichtigen Kaufvertrags führen. Dem stehen die gesetzlichen
Voraussetzungen entgegen, unter denen ein nichtiges Rechtsgeschäft von den
Parteien in Kraft gesetzt werden kann. Die Nichtigkeit wegen
Sittenwidrigkeit erfasst das gesamte Rechtsgeschäft (vgl. BGH,
Urteil vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, NJW 1989, 26, 29). Die durch
ein Gesetz angeordnete Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ist - sofern nicht
(wie in § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB) etwas anderes bestimmt ist - endgültig
(Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. Aufl., Rn.
1207; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 44
Rn. 4, S. 796). Das insgesamt nichtige Rechtsgeschäft kann nicht
geheilt werden; dazu bedarf es einer Neuvornahme oder einer Bestätigung nach
§ 141 Abs. 1 BGB, die als eine erneute Vornahme zu beurteilen ist
(vgl. Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, zweiter Band, 3.
Aufl., § 30 Nr. 6, S. 551; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 141 Rn. 1).
18 Die Unheilbarkeit des nach § 138 BGB nichtigen Rechtsgeschäfts
führt allerdings dazu, dass dessen Änderung auch dann nicht die von den
Parteien gewollten Rechtsfolgen herbeizuführen vermag, wenn es mit dem
veränderten Inhalt unbedenklich und daher gültig gewesen wäre, wenn es von
Anfang an so vereinbart worden wäre. Das ist die Folge der im
Gesetzgebungsverfahren getroffenen Entscheidung, dem nichtigen
Rechtsgeschäft jede rechtliche Wirkung zu versagen und dessen Heilung (auch
durch Änderungen oder Ergänzungen) auszuschließen (vgl. dazu
Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB, §§ 139 bis 144, S. 742 f., 754 f.).
Das unwirksame Rechtsgeschäft kann von den Parteien nicht geändert
oder ergänzt, sondern nur unter Änderungen oder Ergänzungen in Kraft gesetzt
werden. Um einem nichtigen Vertrag Rechtswirksamkeit zu verschaffen, müssen
sich die Parteien nicht nur über die zur Beseitigung des Nichtigkeitsgrunds
erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen verständigen, sondern das
Geschäft nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigen oder insgesamt neu abschließen
(vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 371,
377). Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 26. Januar 2001 (V ZR
408/99, BGH-Report 2001, 448, 449) etwas anderes ergibt, hält der Senat
daran nicht fest.
19 b) Eine Neuvornahme liegt nach dem von dem Berufungsgericht als
richtig unterstellten Vorbringen der Beklagten nicht vor. Die
Vertragsparteien wollten den Vertrag danach nicht neu abschließen; die von
der Beklagten behauptete Einigung beschränkte sich auf eine Ermäßigung des
Kaufpreises auf 80 % des im Notarvertrag vereinbarten Betrags.
20 c) Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung stellt sich nicht als
eine Bestätigung im Sinne von § 141 Abs. 1 BGB dar.
21 aa) Zwar kann eine Bestätigung nicht nur mit einer
Vertragsänderung verbunden werden (Senatsbeschluss vom 23.
September 1952 - V BLw 113/51, BGHZ 7, 161, 163 und Senatsurteile
vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98,
NJW 1999, 3704, 3705 und vom
29. Juni 2007- V ZR 1/06, NJW 2007,
2841 Rn. 14), sondern auch in der
Änderungsvereinbarung selbst liegen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 -
III ZR 11/81, NJW 1982, 1981 und vom
29. Juni 2007 - V ZR 1/06, NJW 2007,
2841 Rn. 14). Voraussetzung für eine Bestätigung
eines Vertrags nach § 141 Abs. 1 BGB ist allerdings, dass die
Vertragsparteien den Grund der Nichtigkeit kennen oder zumindest Zweifel an
dessen Rechtsbeständigkeit haben (BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 -
VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 371, 377 und vom 28. November 2008 - BLw 7/08, ZIP
2009, 264, 267 mwN). Eine Bestätigung scheidet dagegen aus, wenn die
Parteien das Rechtsgeschäft bedenkenfrei für gültig halten (vgl.
BGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 371, 377 und vom
17. März 2008 - II ZR 239/06, NJW-RR 2008, 1488, 1490).
Diese Grundsätze gelten auch für eine Bestätigung, mit der
die Vertragsparteien - wie hier - zugleich den nach § 138 Abs. 1 BGB
nichtigen Vertrag zu Gunsten der im Ursprungsvertrag besonders
benachteiligten Vertragspartei abändern (Senatsurteil
vom 29. Juni 2007 - V ZR 1/06, NJW 2007, 2841 Rn. 14).
22 bb) Für einen Bestätigungswillen der Schuldnerin fehlt jeder
Anhaltspunkt. Die Beklagte hat nicht vorgebracht, dass die
Schuldnerin die Unwirksamkeit des Ursprungsvertrags kannte oder wegen des
Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung Zweifel an der Wirksamkeit
hatte. So etwas wird auch von der Revision nicht aufgezeigt. Das in dem
Berufungsurteil wiedergegebene Vorbringen der Beklagten, dass die
Schuldnerin kaum über die Sachkunde verfügt habe, um bei der
(unterbliebenen) Besichtigung zu einer Werteinschätzung zu gelangen, legt
vielmehr nahe, dass seitens der Schuldnerin gegenüber der Beklagten Bedenken
wegen des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht aufgetreten
sind.
III.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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