NJW 1999, 425
Anm. von Karsten Schmidt NJW 1999, 400
1. Die Übergabe der Sache vom Veräußerer
an den Erwerber kann auf Geheiß des Veräußerers durch
einen Dritten und zugleich auf Geheiß des Erwerbers an eine von ihm
bestimmte Person erfolgen, auch wenn diese ihm absprachewidrig nicht den
Besitz vermittelt.
2. Veräußert ein Kaufmann
Waren außerhalb seines - nicht auf Veräußerungsgeschäfte
angelegten - Geschäftsbetriebs, sind erhöhte Anforderungen an
den guten Glauben des Erwerbers gem. § 366 HGB zu stellen.
3. Muß der Erwerber nach den Umständen
mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten seines
Vertragspartners rechnen, so handelt er grob fahrlässig, wenn er die
Abtretung der Kaufpreisforderung vertraglich (wirksam) ausschließt
und keine Erkundigungen über das Verfügungsrecht und/oder die
Eigentumsverhältnisse an der Kaufsache einzieht.
4. Der Ausschluß petitorischer
Einwendungen (§ 863 BGB) gegenüber dem Besitzentziehungsanspruch
(§ 861 BGB) gilt jedenfalls dann nicht, wenn über diesen letztinstanzlich
entschieden wird und das Recht des Besitzers zum Besitz feststeht.
Die Bekl., eine Energieversorgungsgesellschaft, schloß mit dem ihr gegenüber als "Baumaschinenvermietung" auftretenden L im Oktober 1992 einen Mietoptionsvertrag über fünf Hubarbeitsbühnen und am 20. 11. 1992 einen Kaufvertrag über zehn fabrikneu auszuliefernde Hubarbeitsbühnen zum Preis von 854200 DM netto. L hatte diese zehn Geräte seinerseits im September 1992 bei der S.-OHG bestellt. Zur Finanzierung der Bestellung veranlaßte er die Kl., ein Leasingunternehmen, im Dezember 1992 zum Eintritt in diesen Vertrag und schloß mit ihr namens der von ihm neben seinem Vermietungsunternehmen geführten L Bauausführung GmbH einen Mietkaufvertrag über die noch zu liefernden, angeblich von der GmbH an die Bekl. weiterzuvermietenden Arbeitsbühnen. Zugleich trat die GmbH ihre Ansprüche aus dem angeblich mit der Bekl. bereits geschlossenen Untermietvertrag an die Kl. ab. Diese ließ der Bekl. eine Abtretungsanzeige zukommen. In der Zeit vom 27. 1. bis 24. 2. 1993 wurden die zehn Hubarbeitsbühnen, die gemäß Vereinbarung der Kl. mit der S-OHG mit Zahlung des Kaufpreises in das Eigentum der Kl. übergehen sollten, durch die S-GmbH, eine Schwestergesellschaft der OHG, auf dem Gelände der Bekl. an L ausgeliefert. Er übergab sie jeweils samt den dazugehörenden Betriebsunterlagen an die Bekl. in Erfüllung des zwischen ihm und ihr abgeschlossenen Kaufvertrages. Die Kl. zahlte den Kaufpreis an die S-GmbH am 10. 2. 1993. Die Bekl. beglich den von ihr mit L vereinbarten Kaufpreis durch Zahlung an ihn im März 1993. Die L-GmbH zahlte den Mietzins aus ihrem Vertrag mit der Kl. nur bis April 1994. Die Kl. kündigte deshalb diesen Vertrag fristlos mit Schreiben vom 15. 7. 1994 und verlangte von der Bekl. vergeblich Herausgabe der Arbeitsbühnen. Eine von ihnen, die sich im Juli 1994 zu Wartungsarbeiten bei L befand, hat die Kl. in Besitz genommen. Mit ihrer Klage hat die Kl. von der Bekl. primär Schadensersatz in Höhe von 594222,22 DM verlangt. Hilfsweise hat sie Herausgabe der bei der Bekl. verbliebenen neun Arbeitsbühnen sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für die aus ihrer Herausgabeverweigerung entstandenen Schäden begehrt. Die Bekl. hat widerklagend Herausgabe der von der Kl. in Besitz genommenen Hubarbeitsbühne verlangt. Das LG hat den Hilfsanträgen der Kl. stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das OLG hat auf die Berufung der Bekl. - unter Zurückweisung der Berufung der Kl. - die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Revision war begründet. Sie führte zur Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Aus den Gründen:
I. Die Kl. hat an den teils vor, teils nach ihrer
Kaufpreiszahlung gelieferten Hebebühnen Eigentum erworben. Sie ist
am 23./29. 12. 1992 in den zwischen L und der S-OHG abgeschlossenen Kaufvertrag
vom 22. 9. 1992 eingetreten und hat sich mit dieser dahin geeinigt, daß
das Eigentum an den Arbeitsbühnen mit Zahlung des Kaufpreises auf
sie, die Kl., übergehe (§§ 455, 929 S. 1, 158 I BGB). Die
S-OHG konnte sich zur Abwicklung des Auftrags unter Einschluß der
Übergabe gem. § 929 S. 1 BGB ohne weiteres der S-GmbH bedienen
(vgl. BGHZ 36, 56 [60f.] = NJW 1962, 299 = LM § 546 ZPO Nr. 42). Die
Übergabe an die Kl. als Erwerberin (§ 929 S. 1 BGB) erfolgte
auf deren Geheiß durch Auslieferung der Arbeitsbühnen an L,
auf den auch die von ihm unterzeichneten Lieferscheine entsprechend seiner
ursprünglichen, von der Kl. übernommenen Bestellung ausgestellt
waren. Für einen Geheißerwerb durch Übergabe an einen
von dem Erwerber benannten Dritten ist nicht erforderlich, daß dieser
ihm den Besitz vermittelt (vgl. BGH, NJW 1973, 141f. = LM § 929 BGB
Nr. 22). Es genügt die weisungsgemäße Auslieferung durch
den Veräußerer (S) an den von dem Erwerber (Kl.) benannten Dritten
(vgl. Staudinger/Wiegand, BGB, 13. Aufl., § 929 Rdnr. 63). Da die
S-OHG mit der Abwicklung des Geschäfts über die S-GmbH und mit
der Zahlung an diese ersichtlich einverstanden war (§ 362 II BGB),
entfiel ihr Eigentumsvorbehalt aufgrund der Zahlung der Kl.
II. Die Kl. hat ihr Eigentum an den Hubarbeitsbühnen
nicht alsbald durch gutgläubigen Eigentumserwerb der Bekl. von
L gem. § 366 HGB verloren. Auch ein Eigentumserwerb der Bekl. gem.
§ 932 BGB, den das BerGer. offengelassen hat, scheidet unter den vorliegenden
Umständen aus.
1. Das BerGer. meint, die Anwendung des §
366 HGB scheitere nicht daran, daß die Veräußerung von
Baugeräten nicht zum Geschäftsbetrieb der "Einzelfirma L" als
Baumaschinenvermietung gehört habe, weil gem. § 343 II (in der
vor dem HRefG 1998 geltenden Fassung) HGB auch die Nebengeschäfte
eines Kaufmanns als Handelsgeschäfte anzusehen seien. Es übersieht
dabei, daß die §§ 366, 343 HGB die Kaufmannseigenschaft
des Veräußerers voraussetzen (vgl. Wagner, in: Röhricht/Graf
v.Westphalen, HGB, § 366 Rdnr. 3 m.w. Nachw.) und der Vermietungsunternehmer
L, mangels Betriebes eines Handelsgewerbes i.S. von § 1 HGB a.F.,
Kaufmann nur im Falle seiner Eintragung im Handelsregister sein konnte
(§ 2 HGB a.F.). Ob diese - vom BerGer. nicht festgestellte - Voraussetzung
hier vorlag, kann aber aus nachfolgenden Gründen ebenso dahinstehen
wie die Rechtsfrage, ob § 366 HGB auch auf Geschäfte mit einem
nichteingetragenen Scheinkaufmann zu erstrecken ist (vgl. dazu Baumbach/Hopt,
HGB, 29. Aufl., § 366 Rdnr. 4 m.w. Nachw.).
2. Das BerGer. ist rechtsfehlerhaft zu der Annahme
gelangt, die Bekl. habe ohne grobe Fahrlässigkeit von der Verfügungsbefugnis
des L ausgehen dürfen. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit
ist zwar ein Rechtsbegriff. Die Feststellung der Voraussetzungen ist jedoch
tatrichterliche Würdigung und mit der Revision nur beschränkt
angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Tatrichter
den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der
Beurteilung des Grades des Verschuldens wesentliche Umstände außer
Betracht gelassen hat (vgl. BGH, NJW 1994, 2093 [2094] = LM H. 10/1994
§ 935 BGB Nr. 5 m.w. Nachw.). Letzteres ist hier der Fall. Das BerGer.
läßt eine sachgerechte Würdigung der Tatsache, daß
L nicht als berufsmäßiger Händler aufgetreten ist, vermissen
und beachtet den Erfahrungssatz nicht, daß ein Einzelunternehmer
von ihm zu beschaffende Verkaufsobjekte mit hohem Wert regelmäßig
nicht aus Eigenmitteln vorfinanzieren kann.
a) Zwar darf derjenige, der bei einem Händler
im Rahmen von dessen Geschäftsbetrieb eine Ware kauft, bei Fehlen
sich aufdrängender gegenteiliger Anhaltspunkte von dessen Verfügungsbefugnis
ausgehen (vgl. BGH, NJW 1975, 735 = LM § 366 HGB Nr. 13; Baumbach/Hopt,
§ 366 Rdnr. 6). L ist aber der Bekl. gegenüber nicht als berufsmäßiger
Händler, sondern als Vermieter von Baumaschinen aufgetreten. Sowohl
sein ursprüngliches Vermietungsangebot als auch dessen teilweise Annahme
durch die Bekl. im Schreiben vom 7. 10. 1992 und insbesondere die Bestellung
der zehn Hubarbeitsbühnen im Schreiben der Bekl. vom 20. 11. 1992
weisen die "Firma L" als "Baumaschinenvermietung" aus. Es ist anerkannt,
daß bei Veräußerungsgeschäften außerhalb des
gewöhnlichen oder ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs
des Veräußerers erhöhte Anforderungen an den guten Glauben
des Erwerbers zu stellen sind (vgl. BGH, NJW 1989, 895 [897] = LM §
305 BGB Nr. 47; BGH, WM 1964, 1193 [1195]; Canaris, in: Staub, GroßKomm.
z. HGB, 3. Aufl., § 366 Anm. 39). Zum gewöhnlichen Betrieb eines
Baumaschinenvermieters mag der gelegentliche Verkauf einer gebrauchten
Maschine noch gehören, nicht aber den Verkauf von zehn hochwertigen,
fabrikneuen Maschinen zum Preis von ca. 854000 DM netto. Hinzu kommt die
vom BerGer. rechtsfehlerfrei nicht im Zusammenhang mit den vorgenannten
Umständen gewürdigte Abtretungsanzeige der Kl., wonach die GmbH
ihre Ansprüche aus dem angeblichen Untermietvertrag an die Kl. abgetreten
hatte. Diese Anzeige wurde von einem Mitarbeiter der Bekl. durch seine
Unterschrift unter dem 18. 1. 1993 bestätigt. Er hat dabei allerdings
das Wort "einverstanden" sowie die - von ihm anscheinend für einen
Irrtum gehaltenen - Angaben über die Untervermietung von zehn Hubarbeitsbühnen
durch die L-GmbH an die Bekl. gestrichen und stattdessen deren Bestellnummer
aus dem von ihr mit L abgeschlossenen Mietvertrag (über fünf
Hubarbeitsbühnen) vom Oktober 1992 eingesetzt. Gleichwohl muß
sich die Bekl. bzw. ihr für Vertragsschlüsse zuständiges
Organ die von der Abtretungsanzeige erlangte Kenntnis dieses "Wissensvertreters",
der ersichtlich damit betraut war, nach außen eigenständig Aufgaben
zu erledigen, wichtige Informationen zur Kenntnis zu nehmen und sie weiterzuleiten,
entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen (vgl. BGHZ 117, 104 [106f.]
= NJW 1992, 1099 = LM H. 5/1992 § 463 BGB Nr. 62; BGHZ 132, 30 [35]
= NJW 1996, 1339 = LM H. 6/1996 § 463 BGB Nr. 75; BGH, NJW 1996, 1205
= LM H. 6/1996 § 166 BGB Nr. 35). Schon aufgrund der dargelegten Gesamtumstände
hätte für die Bekl. als Aktiengesellschaft und damit im Geschäftsleben
erfahrener Kaufmann (vgl. dazu Quack, in: MünchKomm., 3. Aufl., §
932 Rdnr. 36 m.w. Nachw.) Anlaß bestehen müssen, sich hinsichtlich
der Verfügungsbefugnis des L zu vergewissern.
b) Unabhängig davon mußte sich der
Bekl. aufdrängen, daß ein Einzelunternehmer wie L auf Bestellung
eines Kunden vom Hersteller zu beschaffende Verkaufsobjekte im Wert von
ca. 850000 DM nicht vor ihrer Weiterveräußerung aus verfügbaren
Eigenmitteln vorfinanzieren kann. Sie mußte daher mit einem Eigentumsvorbehalt
der Lieferantin oder mit Sicherungsrechten Dritter an den Hubarbeitsbühnen
rechnen, was einer Gutgläubigkeit i.S. vom § 932 BGB entgegensteht.
Ein guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des L (§ 366 HGB)
ließe sich unter diesen Umständen allenfalls auf die Annahme
gründen, er sei von der Vorlieferantin oder einem sonstigen Berechtigten
zur Weiterveräußerung ermächtigt, was beim An- und Verkauf
fabrikneuer hochwertiger Ware regelmäßig dann geschieht, wenn
diese unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also gegen Abtretung
der Ansprüche aus einem Weiterverkauf der Ware, an einen Zwischenhändler
geliefert wird. Auch auf dieser Grundlage scheidet jedoch eine Gutgläubigkeit
der Bekl. i.S. von § 366 HGB aus, weil sie die Maschinen bei L ausweislich
ihrer schriftlichen Bestellung vom 20. 11. 1992 nach Maßgabe ihrer
"umseitigen allgemeinen Einkaufsbedingungen" bestellt hat und diese eine
Abtretung der Kaufpreisforderung nur mit schriftlicher Einwilligung
der Bekl. zulassen, deren Erteilung nicht vorgetragen oder ersichtlich
ist. Nimmt in einem solchen Fall der Zweitkäufer keine Erkundigungen
(insbesondere beim Vorlieferanten) über das Verfügungsrecht oder
die Eigentumsverhältnisse vor, so nimmt er die Vereitelung eines etwaigen
verlängerten Eigentumsvorbehalts in Kauf und handelt daher grob fahrlässig
(vgl. BGHZ 77, 274 [278] = NJW 1980, 2245 = LM § 932 BGB Nr. 33).
Im Ergebnis kann daher die Bekl. weder hinsichtlich des Eigentums noch
hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des L zur Eigentumsübertragung
an den Arbeitsbühnen gutgläubig gewesen sein. Daran ändert
unter den vorliegenden Umständen nichts, daß sie bis dahin reibungslose
Geschäftsbeziehungen zu L unterhalten haben will und ihr von L die
Betriebsunterlagen für die Geräte sowie der Kfz-Brief für
ein mitgeliefertes Fahrzeug übergeben wurden.
IV. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht
kommen, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden:
1. Der von der Kl. geltend gemachte und ihr von
dem LG zuerkannte Herausgabeanspruch an den neun Hubarbeitsbühnen
steht der Kl. gem. § 985 BGB gegenüber der Bekl. zu. Einer Berichtigung
bedurfte das erstinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Erzeugernummer
der von der Bekl. herauszugebenden Hubarbeitsbühne. Die Kl. hat in
zweiter Instanz klargestellt, daß die Arbeitsbühne mit der ursprünglich
angegebenen Erzeugernummer 18022, deren Besitz die Bekl. bestritten hat,
in Wahrheit die Erzeugernummer 18017 aufweist. Die Bekl. hat den Besitz
dieser Hebebühne nicht bestritten.
2. Gemäß §§ 990 I, II, 286
I BGB ist auch der Antrag der Kl. auf Feststellung der Verpflichtung der
Bekl. zum Ersatz jedes weiteren, der Kl. durch die Nichterfüllung
ihres Herausgabeverlangens gegenüber der Bekl. seit 18. 7. 1994 bis
zur Herausgabe der neun Geräte entstandenen Schadens begründet.
Diese Ersatzansprüche umfassen nicht den mit dem Hauptantrag der Kl.
geltend gemachten, in den Vorinstanzen abgewiesenen und mit der Revision
nicht weiterverfolgten Anspruch der Kl. auf Schadensersatz gem. §
286 II BGB wegen des durch die Herausgabeverweigerung der Bekl. bedingten
Verlustes ihrer Rechte aus einer Rückkaufsvereinbarung mit der S-OHG.
Es verbleiben aber Ersatzansprüche wegen sonstiger Vorenthaltungsschäden
(z.B. Wertverlust, Abnutzung) aus §§ 990 I, II, 286 I, 287 BGB.
3. Die Widerklage auf Herausgabe der im Besitz
der Kl. befindlichen Hubarbeitsbühne ist unbegründet, weil feststeht,
daß die Kl. an ihr ein Besitzrecht als Eigentümerin hat. Daran
ändert sich auch dann nichts, wenn sie sich den Besitz an dieser Arbeitsbühne
ohne den - maßgeblichen - Willen des L als unmittelbaren Besitzers,
bei dem sich die Arbeitsbühne seinerzeit zu Reparaturzwecken befand,
durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) verschafft haben sollte, was
der Tatbestand des Berufungsurteils offen läßt. Denn der Ausschluß
petitorischer Einwendungen des Besitzers gem. § 863 BGB gilt seinem
Sinn und Zweck nach bei Entscheidungsreife des von dem Besitzer beanspruchten
Rechts zum Besitz nach dem Rechtsgedanken des § 864 II BGB jedenfalls
dann nicht, wenn über das Besitzrecht letztinstanzlich - wenn auch
incidenter - entschieden wird und der Herausgabekl. die Sache sogleich
wieder an den Besitzberechtigten herausgeben müßte (vgl. dazu
BGHZ 73, 355 [359] = NJW 1979, 1358 = LM §
863 BGB Nr. 2).