Kein
Anspruch auf Nutzungsersatz bei Nacherfüllung durch Neulieferung nach §§ 439
IV, 346 I BGB
LG
Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28.02.2005, 7 O 10714/04
Fundstelle:
noch nicht bekannt
(Eigener) Leitsatz:
Der Verkäufer hat im Falle
der Nacherfüllung durch Neulieferung keinen Anspruch auf Ersatz gezogener
Nutzungen der ersetzten Kaufsache
Zentrale Probleme:
Es geht um ein praktisch
bedeutsames Problem des Kaufrechts, welches im Bereih des
Verbrauchsgüterkaufs ein Problem der Richtlinienkonformität aufwirft. § 439
Abs. 4 BGB sieht i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB vor, daß der Verkäufer, wenn der Käufer Nacherfüllung im Wege der Neulieferung verlangt, Ersatz für tatsächlich aus
dem Gebrauch der mangelhaften Sache gezogene Nutzungen verlangen kann (was
er dem Nacherfüllungsanspruch nach §§ 439 IV, 348 BGB einredeweise
entgegenhalten könnte). Das
ist praktisch durchaus relevant, denn gerade im Zusammenhang mit der
Mängelvermutung des § 476 BGB wird es nicht allzu selten vorkommen, daß der
Verbraucher die mangelhafte Sache trotz ihrer Fehlerhaftigkeit eine Zeitlang
nutzen konnte. Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut der Regelung, sondern
auch dem eindeutig geäußerten Willen des historischen Gesetzgebers, der sich
ausdrücklich mit der Richtlinienkonformität einer solchen Regelung
auseinandergesetzt und diese bejaht hat (s.
BT-Drucks. 14/6040 S. 232 ff).
Diese Regelung wird zu Recht als rechtspolitisch verfehlt kritisiert, weil
der Vermögensvorteil, den der Verbraucher durch die Nacherfüllung „neu für
alt“ in der Zukunft erfährt, für diesen u.U. gar nicht nutzbar ist und die
bereits gezogenen Nutzungen wegen der Aufrechterhaltung des Kaufvertrags mit
dem Kaufpreis abgegolten sind, den der Käufer für die Zeit bis zur
Nachlieferung ja seinerseits auch nicht verzinsen muß. Sie dürfte auch der
Richtlinienvorgabe, daß die Nacherfüllung "unentgeltlich" zu erfolgen hat (Art.
3 Abs. 2, 3 VerbrGK-Rl.) i.V.m. dem Effektivitätsgrundsatz nicht
standhalten, weil sie geeignet ist den Verbraucher an der Geltendmachung
seines Nacherfüllungsanspruchs zu hindern. Angesichts der eindeutigen
Entscheidung des Gesetzgebers in Kenntnis der Richtlinienvorgabe bleibt
freilich für eine Nichtanwendung der Regelung im Wege einer teleologischen
Reduktion der Regelung der Norm kein Raum. Insoweit ist also ein Handeln des
Gesetzgebers geboten. Das LG sieht das hier anders und verneint entgegen dem
Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers einen solchen Anspruch
unter Berufung auf den Wortlaut der Regelung (in § 439 IV BGB sei nur von
"Rückgewähr" die Rede). Das dürfte die Grenze des contra-legem-Judizierens
überschreiten, die auch der richtlinienkonformen Auslegung gesetzt ist.
Dass OLG hat die Entscheidung weitestgehend bestätigt (OLG
Nürnberg NJW 2005, 3000), Revision ist beim BGH unter
VIII ZR 200/05 anhängig, s. dazu auch
Pressemitteilung Nr. 118/2006 vom 16.8.2006:
Der BGH hat die Frage nach Art. 234 EG-Vertrag dem EuGH vorgelegt. Wenn
allerdings der BGH - wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist - der
(zutreffenden) Ansicht ist, daß eine richtlinienkonforme Auslegung von § 439
IV BGB gar nicht möglich ist, weil sie deren Grenzen überschreitet, ist
seine Vorlage unzulässig, weil eine Entscheidung des EuGH für den Ausgang
des Rechtsstreits nicht erforderlich ist.
©sl 2005
Tatbestand:
Der Kläger ist der bundweit tätige Dachverband aller 16
Verbraucherzentralen der Bundesländer und weitere 23 verbraucher- und
sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist seit dem 16.7.2002
unter der Reg.Nr. II B 5 VZBV e.V. in die beim Bundesverwaltungsamt geführte
Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen.
Die Klage betrifft zwei unterschiedliche Gegenstände:
1. Die Beklagte richtete das als Anlage K2 vorgelegte Schreiben vom
1.4.2004 an ihre Geschäftspartner und wies auf eine Änderung zum Thema
Gewährleistung hin. Danach beabsichtigte die Beklagte entgegen einer
früheren Regelung das seit 2002 bereits geltende Gewährleistungsgesetz nun
auch anzuwenden. Lediglich bei „weißer Ware“ wolle man sich weiterhin
kulanter zeigen.
Für andere als „weiße Ware“ gelte:
„Tritt während der ersten 6 Monate.....nach dem Kauf an der Ware ein Mangel
auf, haftet Q selbstverständlich ohne Einschränkungen, sofern nicht der
Schaden auf äußere Einflüssen zurückzuführen ist....Nach Ablauf dieser Zeit
muss der Käufer die Kosten für eine eventuelle Reparatur selbst tragen, es
sei denn, er weißt nach, dass die Ware bereits bei Erhalt mangelhaft war.
Die Kundendienstmitarbeiter der Beklagten haben daraufhin folgendes
Schreiben (Anlage Antrag) an Kunden versandt:
Q. Kundenbetreuung
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
es ist immer ärgerlich, wenn etwas kaputt geht. Doch wann haftet Q. als
Verkäuferin der Ware?
Tritt während der ersten 6 Monate nach dem Kauf an der Ware ein
Mangel auf, haftet die Q. selbstverständlich ohne Einschränkung, sofern
der Schaden nicht auf äußere Einflüsse zurückzuführen ist: Wir
reparieren kostenlos oder tauschen die Ware um.
Ab dem 7. Monat nach dem Kauf müssen Sie als Käufer die Kosten für eine
eventuelle Reparatur selbst tragen, es sei denn, sie weisen nach, dass
die Ware bereits bei Erhalt mangelhaft war. Davon können wir in diesem
Fall ist jedoch nicht ausgehen. So weit die nicht ganz einfachen, aber
gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen. Sollten Sie dazu noch Fragen
haben, rufen Sie uns bitte an. Unsere Telefonnummer in diesem
Zusammenhang: (12 Cent/Min. aus dem Festnetz der T-Com). - Wir sind
gerne für Sie da.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Q.-Kundenbetreuung
Das Schreiben der Anlage Antrag folgt im Kundendialog nach einer bereits
erfolgten Ablehnung einer kostenfreien Regelung.
Die Klagepartei mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.6.2004 ab. Diese
lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 20.7.2004
ab.
Die Klagepartei meint, dass die Beklagte damit planmäßig versuche, gegenüber
Verbrauchern die Durchsetzung ihrer Ansprüche gemäß § 433 ff. BGB zu
erschweren oder zu vereiteln. Es sei völlig unerheblich, wann der Fehler
auftrete. Im beanstandeten Hinweis werde der Sachmangel mit der
Vermutungsregelung vermengt und der fehlerhafte Eindruck erweckt, dass von
einem Sachmangel nur gesprochen werden könne, wenn der Fehler bereits bei
Übergabe aufgetreten sei.
Die Beklagtenpartei meint, dass es sich um keinen Verbraucherrechtsverstoß
handelt, der Klageantrag nicht den Anforderungen des § 8 UKlaG entspreche
und der Text die Gesetzeslage widerspiegle. Die Ablehnung von
Leistungsverpflichtungen erfolge jeweils im Einzelfall und sei daher im
vorliegenden Fall nicht auf ihre Berechtigung zu prüfen.
2. Die Verbraucherin B bestellte im Sommer 2002 bei der Beklagten eine
„Herd-Set“ zum Preis von 524,90 Euro incl. Einbau-Service. Die Ware wurde im
August 2002 geliefert. Im Januar 2004 stellte Frau B einen Fehler fest. Die
Emailleschicht hatte sich abgelöst. Am 12.1.2004 stellte ein Mitarbeiter der
Beklagten fest, dass eine Nachbesserung nicht möglich sei. Es wurde dann der
Austausch zwischen Frau B und der Beklagten vereinbart. Mit Schreiben vom
14.1.2004 wies die Beklagte darauf hin, dass eine Nutzungsentschädigung in
Höhe von 119,97 Euro zu vereinnahmen sei. Auf die Weigerung der Zeugin B
reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 30.1.2004, 23.2.2004, worauf die
Schreiben der Zeugin vom 3.2.2004 und die der Beklagten vom 18.2.2004,
9.3.2004 folgten. Die Beklagte reduzierte die Nutzungsentschädigung auf
69,97 Euro. Diesen Betrag überwies die Zeugin mit Werterstellung vom
15.3.2004 an die Beklagte.
Die Zeugin ermächtigte den Kläger, den Anspruch auf Rückzahlung im eigenen
Namen geltend zu machen.
Die Klagepartei meint:
Die Gebrauchsmöglichkeiten habe die Zeugin B bereits durch Zahlung des
Kaufpreises entlohnt. Eine Nutzungsentschädigung dürfe nicht verlangt
werden.
Die Beklagtenpartei meint:
Die Regelung des § 439 IV BGB sei mit der EG-Richtlinie zum
Verbrauchsgüterkauf vereinbar
Der Käufer sei im Rahmen vom § 439 IV BGB verpflichtet,
Nutzungsentschädigung zu leisten.
Die Klagepartei beantragt:
I. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen, am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen:
1. nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Kaufverträgen
über bewegliche Sachen mit Verbrauchern (Verbrauchsgüterkauf) bzw. in das
Verhältnis zur Abwicklung von Verbrauchsgüterkaufverträgen bei der
Geltendmachung von Sachmängelhaftungsansprüchen einzubeziehen, sowie sich
auf Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach
dem 1.4.1977 zu berufen:
„Ab dem 7. Monat nach dem Kauf müssen sie als Käufer die Kosten für eine
eventuelle Reparatur selbst tragen, es sei denn, Sie weisen nach, dass die
Ware bereits bei Erhalt mangelhaft war. Davon können wir in diesem Fall
jedoch nicht ausgehen“
Hilfsweise zu 1.:
Verbrauchern, die Sachmängelhaftungsansprüche bezüglich der von der
Beklagten im Rahmen von Verbrauchsgüterkaufverträgen erworbene Ware geltend
machen, formularmäßige Schreiben wie das umseitige als Anlage Antrag
abgebildete, zu übersenden bzw. übersenden und übergeben zu lassen.
2. Verbrauchern im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die als Ersatz
für mangelhafte Kaufgegenstände zur Verfügung gestellt werden, Beträge in
Rechnung zu stellen für die Nutzung der mangelhaften Ware.
II. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an den Kläger 67,86 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagtenpartei beantragt: Klageabweisung
...
Entscheidungsgründe:
A. Die Klage ist zulässig. Die Kammer ist insbesondere nach § 6 UKlaG
zuständig, weil die Beklagte in F ihre gewerbliche Niederlassung hat.
B. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages nach Ziffer I.1.
unbegründet.
Wer in allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den
§§ 307 bis 309 des BGB unwirksam sind, oder für den rechtsgeschäftlichen
Verkehr empfiehlt, kann zwar auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens
auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden, § 1 UKlaG. Bei dem vom
Klägervertreter als „Bestimmung“ bezeichneten Text
„Ab dem 7. Monat nach dem Kauf müssen sie als Käufer die Kosten für eine
eventuelle Reparatur selbst tragen, es sei denn, Sie weisen nach, dass die
Ware bereits bei Erhalt mangelhaft war. Davon können wir in diesem Fall
jedoch nicht ausgehen“
handelt es sich jedoch nicht um eine Bestimmung, welche die Beklagte als
allgemeine Geschäftsbedingung verwendet oder als solche für den
rechtsgeschäftlichen Verkehr empfohlen hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der
anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt; § 307 I S.1
BGB.
Vorliegend fehlt es an dem Merkmal des Stellens der Bestimmung bei Abschluss
eines Vertrages.
1. Die Klagepartei hat keinen Fall vorgetragen, bei dem die Beklagte einen
Vertrag unter Stellen dieser Bestimmung abgeschlossen oder abzuschließen
versucht hätte.
Das Schreiben vom 7.4.2004 bezieht sich auf ein künftiges Verhalten bei der
Abwicklung, nicht beim Abschluss von Verträgen. Die Beklagte (im Original:
Klägerin) weist auf eine Änderung ihrer Kulanzregelung hin. Sie
beabsichtigt, künftig die gesetzliche Regelung anzuwenden.
Das Anschreiben an die Kunden (Anlage Antrag) stellt ein Verhalten bei der
Abwicklung von Verträgen dar und beabsichtigt nicht, einen Vertragsschluss
mit dem Kunden mit dem Inhalt des Schreibens herbeizuführen.
Daran ändert auch nichts, dass sich die Beklagte oder ihr Vertragspartner
sich im Falle eines zukünftigen Reparaturauftrags darauf berufen können, auf
die Entgeltlichkeit vorab hingewiesen zu haben. Ein Vertrag kommt aber nicht
mit dem Inhalt des Schreibens zustande, sondern muss dem Schreiben zeitlich
nachfolgen.
2. Auch die Vertragspartner der Beklagten haben keinen Vertrag mit der
„Bestimmung“ geschlossen oder abzuschließen versucht.
C. Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags nach Ziffer I.1. unbegründet.
1. Ein Anspruch nach § 2 UKlaG ist nicht begründet, da ein
Verbraucherschutzgesetz nicht existiert, das der Beklagten verbieten würde,
Verbraucher in der beanstandeten Weise anzuschreiben oder dies
Vertragsunternehmen zu empfehlen.
a) Nach § 2 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder
Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt,
die dem Schutz der Verbraucher dienen. In Abs. 2 sind als
Verbraucherschutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift insbesondere die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches genannt, die für
Verbrauchsgüterkäufe zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
gelten.
Die §§ 474 ff. BGB enthalten kein Verbot für den Unternehmer, die
Mangelhaftigkeit der Sache gegenüber dem Verbraucher in der beanstandeten
Art zu bestreiten.
Die Vorschrift des § 476 BGB, auf die sich die Klageparte beruft und die sie
nur durch die Beklagten falsch interpretiert sieht, enthält nur eine
gesetzliche Vermutung und keine Verhaltensanordnung. Anders ist dies
beispielsweise bei § 492 I 5 BGB oder § 497 II BGB aber auch bei § 475 BGB.
Bei der Verweisung in § 2 UKlaG auf die Vorschriften, die für
Verbrauchsgüterkäufe zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
gelten, wird durch diese Auslegung auch nicht jeglichen Anwendungsbereiches
beraubt. Schließlich enthält zumindest § 477 BGB definitiv
Verhaltensanforderungen an den Unternehmer. Aber auch § 475 BGB enthält
insoweit eine Verhaltensanforderung, als sich der Unternehmer nicht auf
abweichende Vereinbarungen berufen darf. Dies betrifft nicht nur Allgemeine
Geschäftsbedingungen, sondern jegliche abweichenden Vorschriften und auch
Gestaltungen zur Umgehung dieser Vorschrift. Hier liegt der entscheidende
Anwendungsbereich des § 2 UKlaG.
Die Bedeutung einer klaren gesetzlichen Verbots- oder Gebotsnorm wird gerade
im vorliegenden Fall deutlich, in dem die Klageparte dem Schreiben im Wege
einer kundenfeindlichsten Auslegung zahlreiche Erklärungen entnimmt, von
denen zumindest unklar ist, ob die Beklagte diese überhaupt abgeben wollte.
b) der Hinweis auf die Gesetzesbegründung, in der zwischen unzulässigen
Geschäftsbedingungen und unzulässigen Geschäftspraktiken unterschieden wird
genügt nicht zur Begründung eines anderen Ergebnisses, da die entsprechenden
Geschäftspraktiken eben durch ein Verbraucherschutzgesetz geboten oder
verboten, also ausreichend definiert werden müssen. Würde der tatsächliche
Verstoß gegen den abstrakten Sinn eines Gesetzes genügen, so könnte im
Endergebnis jede einzelne Lieferung einer mangelhaften Ware zum Auslöser
eines Unterlassungsanspruchs werden.
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation, dass § 13 und
§ 22 AGBG (a.F.) in die Vorschrift des § 2 UKlaG ohne inhaltliche Änderung
der Ansprüche übernommen worden sein sollen.
Auch § 22 AGBG a.F. verlangte den Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz.
Die Vorschrift wurde zudem als eng auszulegende Auffangvorschrift
interpretiert (Ulmer, Brandner, Hensen, AGBG 9.A. Rz. 5 zu § 22 AGBG)
d) Es kann daher offen bleiben, ob das Schreiben der Beklagten nicht
lediglich die gesetzliche Beweislastregelung darstellt und daher auch
materiell nicht zu beanstanden ist.
Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Beklagte mit dem Schreiben nicht
Gewährleistungsansprüche als solche nach Ablauf von sechs Monaten in Abrede
stellt, sondern lediglich einen Nachweis verlangt, dass die Ware schon bei
erhalt mangelhaft war. Wenn der Beweis gelingt, so ist nach dem Inhalt des
Schreibens eine Haftung der Beklagten gerade begründet.
Das Schreiben schließt auch nicht aus, dass sich der Verbraucher auf den
Mangel berufen kann, dass ein Produkt nicht zu erwartenden Lebenserwartung
hat. Das Schreiben enthält hierzu überhaupt keine Aussage. Im übrigen träfe
für das Vorhandensein eines solchen Mangels nicht nur nach dem Inhalt des
beanstandeten Schreibens, sondern auch nach dem Gesetz den Verbraucher die
Beweislast
Schließlich befasst sich das Schreiben auch nicht mit der Darlegungslast im
Prozess und schließt daher auch nicht zu Lasten des Verbrauchers aus, dass
es Fälle gibt, in denen den Unternehmer im Streitfall eine Darlegungslast
trifft.
Nach Ansicht der Kammer will das Schreiben auch nicht den Eindruck erwecken,
dass der Anscheinsbeweis zu Lasten des Verbrauchers ausgeschlossen sei. Der
Anscheinsbeweis ist eine Form des Beweises, den der Verbraucher nach dem
Inhalt des Schreibens zu führen hat aber auch führen kann. Sowohl das Gesetz
als auch das Schreiben der Beklagten sieht als Tatbestandsvoraussetzung für
die gesetzliche Vermutung vor, dass sich der Mangel innerhalb von sechs
Monaten zeigen muss. Der unterschiedliche Wortlaut „auftreten“ im
Unterschied zu „sich zeigen“ ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich.
Über die Folgen eines Auftretens des Mangels im Zeitraum nach Ablauf von
sechs Monaten, verhält sich das Schreiben nur insoweit als dann der
Verbraucher den Beweis führen muss, nicht aber, dass er mit der
Beweisführung überhaupt oder in bestimmter Hinsicht ausgeschlossen wäre.
Soweit die Klagepartei nun auf den Unterschiede zwischen der Notwendigkeit,
Beweis anzutreten und der eigentlichen Führung des Beweises hinweist und
darlegt, dass das Schreiben geeignet sei, den Verbraucher zu unnötigen
Maßnahmen zu veranlassen, kann daraus auch kein Unterlassungsanspruch
hergeleitet werden. Der Unternehmer, der einen Mangel zum Zeitpunkt der
Übergabe bestreitet, kann den Gegner auf dessen Beweislast hinweisen und
muss nicht verhindern, dass dieser deshalb vorgerichtlich kostenträchtige
Maßnahmen zur Beweisführung ergreift.
Richtig ist, dass ein Beweis nur geführt werden muss, wo eine Tatsache
streitig ist. In dem beanstandeten Schreiben bestreitet die Beklagte aber
gerade das Vorliegen eines Mangels.
Letztlich wird auch von der Klagepartei nicht dargelegt, weshalb der
beanstandete Hinweis falsch sein soll, dass der Verbraucher die Kosten einer
eventuellen Reparatur tragen muss, wenn er den Mangel nicht beweisen kann.
Das Schreiben spricht gerade von Reparatur und nicht von Fehlersuche. Es
spricht auch nur von einer eventuellen Reparatur. Schließlich ist
unstreitig, dass eine kostenfreie Regelung im Kundendialog bei Versendung
dieses Schreibens schon erfolgt ist. Zudem könnte ein von der Klageparte
unterstelltes Interesse des Unternehmers an einer Fehlerursache keinen
anderweitig begründeten Anspruch auf kostenfreie Fehlersuche ersetzen.
e) Es verbleibt nur die zunächst berechtigte Beanstandung, dass die
Formulierung im Anschreiben an den Verbraucher unzutreffend ist, soweit es
dort heißt, dass der Käufer „ ab dem siebten Monat nach dem Kauf“ die Kosten
zu tragen habe. Denn der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist maßgeblich (§
476 BGB). Dieser wird tatsächlich allerdings oft mit dem Zeitpunkt des
Kaufes zusammenfallen, insbesondere auch unter Berücksichtung des
Sprachgebrauchs aus dem durchschnittlichen Empfängerhorizont. Es fragt sich
zudem, ob dem durchschnittlichen Verbraucher geholfen wäre, wenn in dem
Schreiben von „Gefahrenübergang“ statt Kauf die Rede wäre, ohne dass es
hierauf ankäme.
Entscheidend ist vielmehr: während bei der Beurteilung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auf Grund der Bestimmung des § 305 c II BGB Zweifel bei
der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen, fehlt ein
Verbraucherschutzgesetz, dass es verbieten würde, sich bei der Abwicklung
von Verbrauchsgüterkaufverträgen missverständlich zu äußern, jedenfalls wenn
dies nicht systematisch zur Täuschung eingesetzt wird. Einen solchen Fall
schließt die Kammer vorliegend jedoch mangels anderweitigen Vortrags aus.
D. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags I.2. unbegründet.
Soweit die Beklagte entgegen § 439 BGB eine Nutzungsentschädigung
beansprucht, hat sie nicht gegen ein Verbrauchsgüterschutzgesetz i.S.v. § 2
UKlaG verstoßen.
§ 439 BGB ist kein Verbraucherschutzgesetz, sondern gilt für alle
Kaufverträge.
§ 475 BGB ist ein Verbraucherschutzgesetz. Gegen diese Vorschrift hat die
Beklagte hingegen nicht verstoßen. Denn die Beklagte hat weder eine
abweichende Vereinbarung geschlossen, noch sich auf eine solche Vereinbarung
berufen. Das bloße Zitat von § 439 BGB in § 475 BGB macht die Vorschrift
nicht zum Verbraucherschutzgesetz.
E. Die Zeugin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr des
unstreitig geleisteten Betrags von 67,86 Euro nach § 812 BGB, weil sie die
Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat.
1. Dem Anspruch steht nicht § 814 BGB entgegen, da nicht vorgetragen wurde,
dass die Zeugin bereits bei Leistung gewusst hat, dass sie zu einer Leistung
nicht verpflichtet war.
2. Die Zeugin hat sich durch die Zahlung auch nicht mit der Forderung der
Beklagten einverstanden erklärt, mit der Folge, dass dadurch ein Vertrag
geschlossen worden wäre, wonach die Beklagte den Betrag behalten dürfte.
Denn ein entsprechender Rechtsbindungswille wurde nicht vorgetragen.
3. Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf den Wert der Gebrauchsvorteile
für die Zeit vom Erwerb des Herd-Sets bis zur Ersatzlieferung nach § 439 IV
BGB i.V.m. § § 346 I, 100 BGB.
Diese in der Literatur umstrittene Frage (Palandt BGB 64.A. Rz 25 zu § 439
BGB, ohne inhaltliche Diskussion Berger in Jauernig BGB 11.A. Rz. 18 zu §
439, unter Hinweis auf eine zu verhindernde Bereicherung des Käufers
Grunewald in Erman BGB 11.A. Rz. 11 zu § 439 BGB; Gsell, NJW 2003, 1969;
Woitkewitsch VuR 2005,1; Westermann Münchener Kommentar zum BGB 4.A. Rz. 17
zu § 439 BGB, Rott BB 2004, 2479; Hoffmann ZRP 2001, 349; Schwab JuS 2002,
636; Westermann NJW 2002, 249; Kohler JZ 2001, 334) entscheidet die
Kammer entgegen dem historischen Willen des Gesetzgebers, jedenfalls soweit
sich dieser in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/6040)
widerspiegelt, an Hand des Wortlauts und der Gesetzessystematik, sowie
des Zwecks der Gewährleistungsvorschriften, den Verkäufer zu einer
vertragsgemäßen Leistung anzuhalten.
Keine Bedeutung haben hingegen die Verbrauchsgüterrichtlinie und die
Beispielsfälle, die der historische Gesetzgeber vor Augen gehabt haben mag
oder die von den verschiedenen Autoren zur Veranschaulichung ihrer
jeweiligen Meinung angeführt werden. So mag zwar das Beispiel der Nutzung
eines im Übrigen tadellosen Fahrzeuges mit einer nicht vertragsgemäßen Farbe
einen Ausgleich der Gebrauchsvorteile nahe legen. Auf der anderen Seite ist
fraglich, warum der Käufer eines nicht abnutzbaren Gegenstandes wie
beispielsweise einer dekorativen Vase Gebrauchsvorteile erstatten sollte,
selbst wenn die gelieferte Vase ohne wesentliche Nachteile gebraucht werden
konnte.
a) Nach dem Wortlaut des § 439 IV BGB kann der Verkäufer vom Käufer
Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB
verlangen, wenn er zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache
liefert.
Nach dem reinen Wortlaut betrifft die Verweisung auf §§ 346 bis 348 BGB
wegen der Rückgewähr der Sache nicht zwingend auch eine Verweisung auf die
Pflicht zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Alle drei Normen befassen
sich inhaltlich mit dem Anspruch auf Rückgewähr. Sie regeln lediglich
daneben den Anspruch auf Nutzungsherausgabe.
Es kann sich hier also um eine reine Rechtsfolgenverweisung oder auch –
zusätzlich – um eine Rechtsgrundverweisung hinsichtlich der Verpflichtung
zur Herausgabe von Nutzungen handeln.
b) Der Wille des historischen Gesetzgebers hat in diesem Wortlaut keinen
ausreichenden Ausdruck gefunden.
Zu beachten ist, dass in der Bundestagsdrucksache 14/6040 davon die Rede
ist, dass die Herausgabe der gezogenen Nutzungen deshalb gerechtfertigt sei
und auch gegenüber den Vorgaben der Verbrauchsgüterrichtlinie verteidigt
werden könne, weil nicht einzusehen sei, dass der Käufer „die zurückgebende
Sache in dem Zeitraum davor unentgeltlich nutzen können soll“. „Ohne die
Mangelhaftigkeit hätte der Käufer nämlich auch die gekaufte Sache nicht
unentgeltlich nutzen können. Abnutzungen durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch wären vielmehr zu seinen Lasten gegangen“.
Die Abnutzungen sind nun aber etwas anderes als die gezogenen Nutzungen, mag
auch mangels anderer Berechnungsmethoden in Rechtsprechung und Literatur zur
konkreten Bemessung auf die zeitanteilig lineare Wertminderung
zurückgegriffen werden (z.B. BGHZ 115, 47). Bei Kraftfahrzeugen wird
wenigstens insoweit eine Verbindung zwischen der Wertminderung und den
Gebrauchsvorteilen hergestellt, als die Wertminderung nach den gefahrenen
Kilometern berechnet wird. Im Übrigen kann eine nicht oder minimal
abnutzbare Sache hohe Gebrauchsvorteile, aber auch eine wegen des
technischen Fortschritts schnell veraltete Sache nur verhältnismäßig geringe
Gebrauchsvorteile bieten.
Der Wortlaut enthält nun allerdings weder eine Bezugnahme auf die Herausgabe
der Nutzungen, noch die Begründung eines Anspruchs auf Ersatz der
Abnutzungen, obwohl dies beispielsweise durch Einfügung der Worte „und die
gezogenen Nutzungen“ hätte erfolgen können.
c) Nach der Gesetzessystematik stehen die Nutzungen von der Übergabe an dem
Käufer zu, § 446 BGB. Es bedürfte daher einer ausdrücklichen Regelung des
Gesetzgebers, warum dies bei vertragswidriger Leistung des Verkäufers anders
sein soll. Gsell (NJW 2003, 1970) weist hierzu zu Recht darauf hin, dass der
Käufer sich mit dem Kauf einer Sache deren Gebrauchsvorteile für einen
bestimmten Zeitraum hat versprechen lassen. Er möchte zur rechten Zeit das
erhalten, was ihm versprochen war. Dementsprechend hat der Verkäufer auch
Schadenersatz zu leisten, wenn er schuldhaft in Verzug kommt. Leistet er
hingegen rechtzeitig, aber mangelhaft, so soll der Käufer nach Ansicht der
Beklagten die Nutzungen wieder herausgeben. Darin sieht die Kammer einen
unauflösbaren Widerspruch.
d) Die Anwendung der Rücktrittsvorschriften hinsichtlich der Herausgabe von
Nutzungen auf den Fall, dass nur die mangelhafte Sache zurückgegeben werden
soll führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zu Lasten des
Käufers.
Die Rücktrittsvorschriften, die auf den Fall der Verpflichtung zu
beiderseitigen Rückgewähr der Leistungen zugeschnitten sind, können nicht
uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall angewandt werden, in dem nur eine
Partei, nämlich die vertragstreue Partei, die mangelhafte Sache
zurückzugeben hat.
Dies würde nämlich hinsichtlich der Nutzungen darauf hinauslaufen, dass die
vertragsuntreue Partei zwar den vollen Kaufpreis mit Nutzungen (Zinsvorteil)
behalten dürfte, der vertragstreue Partner aber die Nutzungen, die ihm
eigentlich versprochen waren, herausgeben muss.
Selbst wenn der Käufer durch die Ersatzlieferung einen Vorteil erhalten
sollte, weil er eine neue Sache bekommt, wäre dieser nicht mit den
Gebrauchsvorteilen identisch und auf ein Fehlverhalten des Verkäufers
zurückzuführen. Dieses Risiko trägt daher der Verkäufer.
e) Die Gewährleistungsrecht mit ihrem Nacherfüllungsanspruch dienen dazu,
den Verkäufer zu einer vertragsgerechten Leistung anzuhalten. Diesem Zweck
widerspricht es, dem Verkäufer für die Lieferung einer mangelhaften Sache
mit einem Nutzungsherausgabeanspruch zu belohnen. Schließlich könnte er
anderweitig keine Nutzungen mit einem mangelhaften Gegenstand
erwirtschaften.
Sollte der Nacherfüllungsanspruch hingegen mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden sein, könnte der Verkäufer sich auf § 439 III BGB berufen und die
Leistung verweigern. Tut er dies nicht, hat er nur Anspruch auf die
Herausgabe der Sache, nicht der Nutzungen.
f) Es kann damit dahinstehen, ob die Auslegung von § 439 IV BGB durch die
Beklagte im Widerspruch zu Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999 steht.
Hinzuweisen ist lediglich auf folgendes:
Nach Artikel 3 der Richtlinie hat der Verbraucher zwar u.a. Anspruch auf die
unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Der Begriff „unentgeltlich“ umfasst nach der Definition in Artikel 3 (4) der
Richtlinie jedoch nur die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes
des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und
Materialkosten. Hierzu gehören die Vorteile aus dem Gebrauch der
mangelhaften Sache nicht, auch wenn die Überlegung von Gsell NJW 2003, 1973
nicht von der Hand zu weisen ist, dass letztlich damit die längere
Lebensdauer des Ersatzgutes entlohnt, also ein Preis für das Ersatzgut
verlangt wird. Denn der Wert für die Gebrauchsvorteile der Vergangenheit
muss nicht mit dem Wert der längeren Lebensdauer in der Zukunft identisch
sein. Hier spielen technische Entwicklung und die Veränderung der Preise
eine entscheidende Rolle. Ein Produkt kann schnell veralten oder einem
Preisverfall unterliegen.
Die Richtlinie enthält darüber hinaus für die hier relevante Frage der
Nutzungsberechtigung bei Ersatzlieferung keine Regelung. Soweit
Gegenteiliges angenommen wird (z.B: Gsell a.a.O), handelt es sich um bloße
Schlüsse aus den tatsächlich getroffenen Regelungen auf den tatsächlich
nicht angesprochenen Fall und damit um Spekulationen.
Dieser Feststellung steht auch nicht der Erwägungsgrund (15) entgegen. Dort
heißt es nur:
„Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine dem Verbraucher zuleistende
Erstattung gemindert werden kann, um der Benutzung der Ware Rechnung zu
tragen, die durch Verbraucher seit ihrer Lieferung erfolgt ist“.
Die Minderung einer Erstattung i.S.d. Erwägungsgrundes betrifft den Fall der
Kaufpreisrückgewähr bei Vertragsauflösung. (so Woitkewitsch VuR 2005, 5
u.H.a. Hoffmann ZRP 2001, 347 und auch die Regierungsbegründung
Bundestagsdrucksache 14/6040 S.233). Dies besagt nichts darüber, ob der
Verkäufer im Falle einer Ersatzlieferung eine Entschädigung verlangen können
soll oder nicht.
4. Schließlich ist auch der vermeintliche Anspruch der Beklagten der Höhe
nach trotz der Möglichkeit nach § 287 ZPO fraglich. Ein Anspruch könnten
allenfalls auf die gezogenen Nutzungen oder die pflichtwidrig nicht
gezogenen Nutzungen (§ 347 I S.1 insbesondere S.2 BGB) bestehen. Insoweit
fehlt es an einer ausreichenden Darlegung.
Geltend gemacht hat die Beklagte im Übrigen im Schreiben vom 9.3.2004 eine
Wertminderung. Die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene
Verschlechterung bleibt jedoch nach § 346 II Nr. 3 BGB außer Betracht.
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