Zahlungsanspruch für
durchgeführte Operation bei nach § 613 S. 1 BGB unzulässiger Substitution
(vereinbarte Chefarztbehandlung); Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) durch
Zweckerreichung; Rückzahlungsanspruch des Honorars gem. § 326 IV, 346 I BGB;
(kein) Wertersatzanspruch für für die erfolgreich durchgeführte Operation
aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB wg. § 814 BGB
OLG Koblenz v. 21.2.2008 -
5 U 1309/07
Fundstelle:
NJW 2008, 1679
Anm.: Nach dem neuen Behandlungsvertragsrecht
ist § 613 über § 630b BGB anwendbar. Zu den haftungsrechtlichen Aspekten s.
BGH v. 19.7.2016 - VI ZR 75/15.
Amtl. Leitsatz:
1. Lässt ein
persönlich verpflichteter Chefarzt die Operation vertragswidrig von einem
angestellten Arzt durchführen, schuldet der Patient selbst dann keine
Vergütung, wenn der Eingriff sachgemäß erfolgte.
2. Dem Chefarzt steht auch kein Bereicherungsanspruch gegen den Patienten
zu. Dabei ist nicht die Wertschätzung der aufgedrängten Bereicherung durch
den Leistungsempfänger (Patient) maßgeblich. Wurde die in dieser Form nicht
geschuldete Operationsleistung irrtumsfrei oder gar gegen den erklärten
Willen des Patienten erbracht, ist der Arzt nach der gesetzlichen Wertung
der §§ 814, 613 BGB, 223 StGB nicht schutzwürdig.
Gründe:
I.
1 Die klagende Patientin begehrt von dem beklagten Facharzt für plastische
Chirurgie die Rückzahlung des Honorars von 7.765 Euro für einen kosmetischen
Eingriff (Bauchdeckenplastik, Narbenkorrektur und Liposuktionsbehandlung).
2 Zur Begründung hat sie vorgetragen, nach den Vertragsabsprachen, die
unstreitig nicht schriftlich fixiert sind, habe der beklagte Inhaber der
Privatklinik in seiner Eigenschaft als Chefarzt die Operation persönlich
durchführen müssen. Erst im Nachhinein habe sie erfahren, dass die Operation
stattdessen von einem angestellten Arzt vorgenommen worden sei. Aus diesem
Grund hat die Klägerin den Behandlungsvertrag wegen arglistiger Täuschung
angefochten.
3 Der Beklagte hat erwidert, es sei nicht vereinbart worden, dass er den
Eingriff persönlich vornehme. Der operierende Arzt sei gleichermaßen
fachlich qualifiziert und erfahren wie er. Alle Patienten würden darüber
aufgeklärt, dass der angestellte Arzt für Fettabsaugungen zuständig sei.
Dementsprechend sei er auch bei dem Gespräch anwesend gewesen, dass der
beklagte Chefarzt unmittelbar vor der Operation mit der Klägerin geführt
habe. Die schriftliche Einwilligungserklärung sei nicht personengebunden.
Auch postoperativ habe der operierende Arzt die Klägerin betreut. Das sei
unbeanstandet geblieben.
4 Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben und hiernach die Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung durchgreifen lassen. Gleichwohl hat es die Klage mit
der Begründung abgewiesen, die gebotene Saldierung ergebe, dass dem
gezahlten Honorar der Wert der ordnungsgemäß durchgeführten Operation
gegenüberstehe. Dieser Wert entspreche der von der Klägerin entrichteten
Vergütung.
5 Mit ihrer Berufung wiederholt die Klägerin den Antrag erster Instanz. Die
Erwägungen des Landgerichts zur Saldotheorie seien nicht tragfähig. Außerdem
werde § 613 BGB ausgehöhlt, wenn eine vertragswidrige Delegation ärztlicher
Pflichten folgenlos bleibe.
6 Der Beklagte meint, im Ergebnis habe das Landgericht richtig entschieden.
Der Behandlungsvertrag sei allerdings nicht wirksam angefochten. Eine
Zusage, die Klägerin persönlich zu operieren, habe es nicht gegeben.
Jedenfalls sei die Klägerin um den Wert der Operation bereichert, die der
Operateur gleichermaßen gut wie der Beklagte durchgeführt habe.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
8 Die zulässige Berufung hat bis auf einen geringen Teilbetrag Erfolg.
9 1. Zur Rückzahlung von 7.100 Euro ist der Beklagte nach §§ 326 Abs. 4, 346
Abs. 1 BGB verpflichtet. Die vom Beklagten höchstpersönlich geschuldete
Leistung (Durchführung der Operation durch den Chefarzt) ist dadurch
unmöglich geworden, dass der Eingriff ohne eine entsprechende vertragliche
oder sonstige Grundlage von einem angestellten Arzt durchgeführt wurde.
Ein zweites Mal kann die Leistung, die allein der Beklagte in Person
schuldete, nicht erbracht werden; damit ist sie unmöglich i. S. v. § 275
Abs. 1 BGB. Die Rechte der Klägerin bestimmen sich daher nach §§ 280, 283
bis 285, 311 a und 326 BGB. Das folgt aus § 275 Abs. 4 BGB. Der Anspruch des
Beklagten auf die Gegenleistung (Vergütung) ist nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB
entfallen. Da diese Leistung jedoch durch Zahlung der Klägerin bewirkt ist,
muss der Beklagte das Empfangene nach §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB
zurückgewähren. Das sind die von ihm persönlich vereinnahmten 7.100
Euro.
10 a. Diese Rechtfolge ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt in
Verbindung mit dem Vorbringen des Beklagten, soweit ihm gefolgt werden kann.
11 Daneben kommt es auf die vom Landgericht bejahte und von der
Berufungserwiderung bezweifelte Frage nicht mehr an, ob der
Behandlungsvertrag wirksam nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung über
die Person des operierenden Arztes angefochten ist, und dementsprechend ein
bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch besteht.
12 b. Der Senat ist überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Behandlungsvertrag
zwischen den Parteien zum Inhalt hatte, dass der Beklagte persönlich die
Klägerin operieren musste. Er durfte diese Aufgabe daher nicht auf einen
anderen Arzt übertragen.
13 Anders als beim Krankenhausvertrag zur Durchführung eines medizinisch
gebotenen Eingriffs, bei dem der Patient meist davon ausgeht, dass die
Erfüllung der ärztlichen Pflichten nicht an eine bestimmte Person gebunden
ist, ging es im vorliegenden Fall um eine kosmetische Operation. Die
Klägerin suchte den beklagten plastischen Chirurgen zunächst zu einem
Beratungsgespräch auf. Dieses Gespräch war veranlasst durch die
Werbepräsentation der Klinik des Beklagten im Internet. Zum Inhalt dieser
Werbung hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass der Beklagte
unter anderem auf Folgendes hinweist:
14 " Der wichtigste Faktor für den Erfolg einer kosmetischen Operation ist
der Plastische Chirurg, den Sie sich aussuchen, und daher sollten Sie gerade
für diesen Aspekt die größte Sorgfalt walten lassen. Die Kombination aus
Ausbildung, Erfahrung, Formgefühl sowie psychologischem Einfühlungsvermögen
sind im Hinblick auf die Qualifizierung des Operateurs von ausschlaggebender
Bedeutung für den Operationserfolg.
15 …
16 Kosmetische Chirurgie ist freiwillig; deshalb haben Sie genügend Zeit,
sich Ihren Plastischen Chirurgen sehr sorgfältig auszuwählen. Der erste
Schritt sollte daher eine Reihe von Beratungsgesprächen mit möglichen
Chirurgen sein. Erst danach sollten Sie sich nach gründlicher Abwägung für
Ihren Operateur entscheiden.
17 …
18 Wie wählen Sie Ihren Operateur aus? Nachdem Sie sich zwei oder drei
Adressen herausgesucht haben, vereinbaren Sie Konsultationstermine und
entscheiden erst danach in Ruhe, bei wem Sie Ihr Problem am besten
aufgehoben fühlen. Haben Sie keine Hemmungen, einen Arzt nach seiner
Ausbildung und Erfahrung zu befragen. Ein fertig ausgebildeter Plastischer
Chirurg hat eine vorgeschriebene Weiterbildungszeit mit exakt definierten
Ausbildungsinhalten absolviert und nach entsprechenden Examina von der
Ärztekammer eine Facharzturkunde erhalten. Verlangen Sie ruhig, diese
Urkunden zu sehen, ein seriöser Plastischer Chirurg wird sie Ihnen mit
Freude zeigen. Die Konsultation erlaubt dem Patienten und dem Arzt einander
zu begutachten.
19 …
20 Fragen Sie nach Bildern von Behandlungsergebnissen. Vorher - Nachher
Fotos von durchgeführten Operationen können ein Hinweis auf den
Qualifikationsstand des Chirurgen ergeben.
21 …
22 Nachdem Sie mehrere Ärzte aufgesucht haben, werden Sie ein Gefühl dafür
bekommen, welcher für Sie der richtige ist. Es gibt keinen "Einkaufsführer"
wenn es darum geht einen Chirurgen auszuwählen. Sie sind Ihr eigener Führer,
und in einem Prozess der Selbsterfahrung und Aussortierung werden Sie in der
Lage sein zu entscheiden, welcher Plastische Chirurg Ihr Operateur sein
wird."
23 Angesichts dieser sachgemäß erscheinenden vorvertraglichen Informationen
ist nachvollziehbar und plausibel, dass die Klägerin bei dem
Beratungsgespräch mit dem Beklagten im Frühsommer 2005 zu diesem Vertrauen
schöpfte und sich daher nur von ihm persönlich operieren lassen wollte. Vor
dem Hintergrund der Internetpräsentation, des Inhalts des Beratungsgesprächs
und der hierbei vom Beklagten persönlich geschaffenen Vertrauenslage kommt
es nicht mehr darauf an, ob er beim Aufklärungsgespräch unmittelbar vor der
am 24. Oktober 2005 durchgeführten Operation zusagte, die Klägerin
persönlich zu operieren. Auch ohne eine derartige Erklärung stand aus dem
objektivierten Empfängerhorizont der Klägerin etwas anderes als die
Operation durch den Beklagten persönlich überhaupt nicht zur Debatte.
Angesichts der Vorgeschichte wäre es Sache des Beklagten gewesen, die
Klägerin darüber zu informieren, dass er die von ihm geschaffene Grundlage
persönlichen Vertrauens verlassen und die Operation in die Hände eines der
Klägerin völlig unbekannten Arztes legen wollte. Derartiges erschloss sich
der Klägerin jedoch nicht. Im Gegenteil: Am Operationstag erschien der
Beklagte bei der Klägerin und erklärte ihr persönlich weitere Einzelheiten
des unmittelbar bevorstehenden Eingriffs. Dass der Beklagte dabei von dem
letztlich operierenden Arzt begleitet wurde, ist unerheblich. Denn der
Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass die Klägerin darüber informiert wurde,
bei dem der Patientin unbekannten Begleiter des Beklagten handele es sich um
einen plastischen Chirurgen, der zudem die Operation durchführen sollte. Aus
der maßgeblichen Sicht der Klägerin konnte es sich beispielsweise auch um
einen OP - Pfleger, einen Arzt im praktischen Jahr oder den Anästhesisten
handeln.
24 Es wäre Sache des Beklagten gewesen, die Klägerin deutlich darüber zu
informieren, dass er die zuvor geschaffene Vertrags- und Vertrauensgrundlage
verlassen und die Operation in andere Hände legen wollte. Derartiges ist
nicht geschehen. Nach alledem ergeben die vorvertraglichen Informationen und
die Auslegung der Vertragsgespräche bis unmittelbar vor der Operation, dass
der Beklagte verpflichtet war, die Klägerin höchstpersönlich zu operieren.
25 Das ist nicht durch den vom Beklagten behaupteten Hinweis in Frage
gestellt, der ihn begleitende Arzt sei "für Fettabsaugungen zuständig". Bei
der Klägerin stand ein wesentlich weiter greifender Eingriff an. Sie musste
den – bestrittenen – Hinweis des Beklagten daher nicht auf ihre eigene
Operation beziehen.
26 Unerheblich ist auch, dass die Klägerin die postoperative Betreuung durch
den Operateur hinnahm. Die Klägerin hat nicht behauptet, auch insoweit sei
eine Vertragserfüllung durch den Beklagten persönlich vereinbart worden.
27 c. Da der Beklagte seine vertraglich versprochenen Dienste (Operation)
nicht persönlich leistete, hat er den Vertrag nicht erfüllt mit der Folge,
dass ihm die vereinbarte Vergütung nicht zusteht. Eines Rückgriffs auf § 613
Satz 1 BGB bedarf es dafür nicht. Die Auslegungsregel ist hier nicht
anwendbar, weil keine Zweifel an der höchstpersönlichen Leistungspflicht des
Beklagten bestehen. Infolge der Durchführung der Operation durch den
angestellten Arzt ist dem Beklagten seine vertraglich versprochene
höchstpersönliche Leistung unmöglich geworden. Der Eingriff kann nicht ein
zweites mal durchgeführt werden.
28 d. Die Auffassung des Landgerichts, ein Anspruch der Klägerin auf
Rückgewähr der gezahlten Vergütung bestehe gleichwohl nicht, ist
unzutreffend. Eine Saldierung der beiderseitigen Leistungen scheidet unter
Zugrundelegung der Rechtsmeinung des Landgerichts, wonach die Klägerin vom
Beklagten arglistig getäuscht wurde, bereits deshalb aus, weil die
Saldotheorie gegenüber arglistig Getäuschten nicht anwendbar ist ( vgl. BGHZ
57, 137 m.w.N. ).
29 e. Folgt man der Rechtsansicht des Senats (Vertragsauslegung –
persönliche Leistungspflicht), scheitert eine Saldierung daran, dass dem
Beklagten wegen der von dem angestellten Arzt durchgeführten Operation kein
Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin zusteht.
30 aa. Dabei kann zu Gunsten des Beklagten dessen Behauptung unterstellt
werden, dass der operierende Arzt den Eingriff gleichermaßen sorgfältig und
gut durchgeführt hat wie der Beklagte selbst. Unter dieser Prämisse lässt
sich auch nicht in Abrede stellen, dass die Klägerin etwas erlangt hat i. S.
v. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
31 bb. Der Einwand, Leistender und Bereicherungsgläubiger sei nicht der
Beklagte, sondern der Arzt, der die Operation durchgeführt hat, ist nicht
tragfähig. Die Leistung erfolgte vermeintlich zur Erfüllung der
Vertragspflichten des Beklagten. Er war daher Leistender i. S. v. §§ 812 ff
BGB.
32 Sieht man in der Operation keine Leistung, sondern einen Eingriff im
bereicherungsrechtlichen Sinne, ist gleichwohl der Beklagte
Bereicherungsgläubiger, weil der angestellte Arzt lediglich als
Verrichtungsgehilfe des Beklagten tätig wurde.
33 Dass die von der Klägerin empfangene Leistung wegen der Beschaffenheit
des Erlangten nicht herausgegeben werden kann, ist ebenfalls unerheblich. In
einem derartigen Fall schuldet der Bereicherungsgläubiger Wertersatz (§ 818
Abs. 2 BGB).
34 cc. Die Behauptung der Klägerin, von einem anderen Arzt als dem Beklagten
hätte sie sich keinesfalls operieren lassen, enthält den Einwand, das
Empfangene sei ihr aufgedrängt worden und daher nicht zu ersetzen.
35 Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der
Bereicherungsschuldner in Fällen der aufgedrängten Bereicherung schutzwürdig
ist und das Empfangene daher nicht zu vergüten hat, wird in Rechtsprechung
und Literatur sehr kontrovers diskutiert (vgl. den Überblick von Lieb in
Münchener – Kommentar zum BGB, 4. Auflage, Randnummern 307 ff zu § 812 BGB
mit zahlreichen weiteren Nachweisen), wobei danach unterschieden wird, ob es
sich um einen Fall der Eingriffs- oder der Leistungskondiktion handelt.
36 Den Vorschlag, auf die subjektive Wertbemessung des
Bereicherungsschuldners abzustellen, hält der Senat für wenig überzeugend:
Wenn beispielsweise der Eigentümer wertvollen Porzellans die Reinigung einer
seiner zahlreichen Sammlungen in Auftrag gibt, der Auftragnehmer jedoch
versehentlich die falsche Sammlung reinigt, lässt sich nicht überzeugend
begründen, warum ein Bereicherungsanspruch davon abhängen soll, ob der
Auftraggeber (wahrheitswidrig) erklärt, die gesäuberte Sammlung habe
dauerhaft verschmutzt bleiben sollen oder (wahrheitsgemäß) einräumt, die
tatsächlich durchgeführte Reinigung habe ohnehin demnächst angestanden.
37 Operiert vertragswidrig ein anderer als der beauftragte Arzt, lässt sich
nicht verlässlich feststellen, ob der Patient mit dem Ergebnis des Eingriffs
möglicherweise sehr zufrieden ist und eine abweichende Einschätzung
lediglich vorspiegelt, um eine Erstattung der Vergütung zu erlangen.
38 Nach Auffassung des Senats ist in Fällen der vorliegenden Art auf die
Kenntnis und Willensrichtung des Bereicherungsgläubigers abzustellen (§ 814
BGB unmittelbar bei Leistungskondiktion oder analog bei
Eingriffskondiktion):
39 Die Vertrags- und Einwilligungserklärung der Klägerin legitimierte nur
den Eingriff durch den Beklagten persönlich. Nach Auffassung des Senats ist
dem Beklagten keine Fehlbeurteilung dieser Sachlage unterlaufen. Wer sich
irrtumsfrei dazu entschließt, einem anderen eine in dieser Form nicht
geschuldete Leistung zukommen zu lassen, verdient nach der gesetzlichen
Wertung des § 814 BGB keinen Schutz.
40 Der Nutzen des Empfangenen für den Bereicherungsschuldner kann nach
Auffassung des Senats allenfalls für den Umfang des Bereicherungsanspruchs
von Bedeutung sein. Die vorrangige Frage, ob überhaupt ein
Bereicherungsanspruch besteht, ist allein danach zu entscheiden, ob der
Bereicherungsgläubiger sich infolge einer Fehlbeurteilung der Sachlage in
den fremden Rechtskreis eingemischt hat. Wer irrtumsfrei oder gar gegen den
erklärten Willen des Empfängers einem anderen etwas zuwendet, ist nicht
schutzwürdig. Einem Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit durch einen
anderen Arzt als den Beklagten hatte die Klägerin nicht zugestimmt. Eine
rechtswidrig herbeigeführte Bereicherung ist nicht zu vergüten. Ob in Fällen
eines entschuldigten Irrtums des Bereicherungsgläubigers etwas anderes gilt,
bedarf beim vorliegenden Sachverhalt keiner Entscheidung.
41 Es würde auch der gesetzlichen Wertung des § 613 BGB zuwiderlaufen, wenn
ein Dienstverpflichteter für Leistungen, die er nicht vertragsgemäß
persönlich erbracht hat, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten
Bereicherung eine "Vergütung" verlangen könnte.
42 Nach alledem besteht hier kein Bereicherungsanspruch des Beklagten, der
mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin saldiert werden kann.
43 dd. Letztlich gibt es auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass
derjenige, der die Vorteile einer vermeintlichen Vertragsleistung endgültig
genossen hat, die von ihm erbrachte Gegenleistung nicht zurückfordern darf.
Der Einwand, die Klägerin verhalte sich treuwidrig, ist daher nicht
stichhaltig.
44 2. Das an die Anästhesistin gezahlte Honorar von 650 Euro schuldet der
Beklagte als Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klägerin über die
bei der Operation tatsächlich geplante Handhabung im Unklaren zu lassen, war
pflichtwidrig. Bei sachgemäßer Information wäre die Narkose zur Vorbereitung
der Operation durch einen nicht autorisierten Arzt unterblieben.
45 3. Nach alledem konnte das Urteil nur hinsichtlich der abgewiesenen 15
Euro bestätigt werden, die von der Klägerin nicht belegt worden sind.
46 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91 Abs. 1,
708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 7.765
Euro.
47 5. Der Senat lässt die Revision zu. Die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen der Empfänger einer aufgedrängten Bereicherung in Fällen der
vorliegenden Art schutzwürdig ist, hat grundsätzliche Bedeutung [Anm.:
Revision wurde nicht eingelegt]. |