IPR: Vorlagebeschluss an den EuGH zur Anwendung der Rom III-VO auf die Anerkennung von Privatscheidungen ("talaq"); konkreter oder abstrakter op-Einwand nach Art. 10 Rom III-VO im Rahmen der Anerkennung einer Auslandsscheidung


OLG München, Beschluss v. 2.6.2015, 34 Wx 146/14


Fundstelle:

noch nicht bekannt
beim EuGH anhängig unter Rs. C-281/15 (Sahyouni)


Tenor:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Anwendungsbereich nach Art. 1 Verordnung (EU) Nr.1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO) vom 20. Dezember 2010 (ABl EU Nr. L 343 S. 10) auch für die sogenannte Privatscheidung - hier: vor einem geistlichen Gerichtshof in Syrien aufgrund der Scharia - eröffnet?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird:

a) Ist im Fall der Prüfung der innerstaatlichen Anerkennungsfähigkeit einer Ehescheidung auch Art. 10 Verordnung (EU) 1259/2010 (Rom III-VO) anzuwenden?

b) Falls die Frage a) bejaht wird:

(1) Ist abstrakt auf einen Vergleich abzustellen, wonach das Recht des angerufenen Staates einen Zugang zur Ehescheidung zwar auch dem anderen Ehegatten gewährt, diese aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit aber an andere verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen knüpft wie an den Zugang des einen Ehegatten,
oder

(2) ist die Geltung der Norm davon abhängig, dass die Anwendung der abstrakt diskriminierenden ausländischen Rechts auch im Einzelfall - konkret - diskriminiert?
c) Falls die Frage b) (2) bejaht wird:
Ist ein Einvernehmen des diskriminierten Ehegatten mit der Ehescheidung - auch in der Form der gebilligten Entgegennahme von Ausgleichsleistungen - bereits ein Grund, die Norm nicht anzuwenden?


Zentrale Probleme:

Eine sehr spannende Vorlagefrage zum Internationalen Ehescheidungsrecht. Es geht um die Anerkennung einer ausländischen Privatscheidung, die lediglich gerichtlich registriert wurde im Rahmen eines Verfahrens nach § 107 FamFG. Da keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, ist das kein Fall prozessualer Anerkennung (die hier mangels Anwendbarkeit der Brüssel II-VO nach §§ 107 ff FamFG erfolgen würde), sondern es muss materiellrechtlich geprüft werden, ob die Ehescheidung wirksam ist (s. dazu BayOblG FamRZ 2003, 381 sowie BGHZ 176, 365 zur Privatscheidung nach jüdischem Recht. Wäre die Privatscheidung im Inland vorgenommen worden, scheiterte dies bereits an Art. 17 II EGBGB. Da sie hier aber in Syrien vorgenommen wurde, ist das anwendbare Recht zu ermitteln. Dabei stellt sich nun die (wohl zu bejahende, aber eben unklare) Frage, ob auch hierauf die Rom III-VO anwendbar ist (sie ist, anders als die Brüssel II-VO sog. "loi uniforme", d.h. auch gegenüber Nicht-EU-Staaten anwendbar, vgl. Art. 4 Rom III-VO). Wäre das der Fall, käme man gem. Art. 8 Rom III-VO möglicherweise zur Anwendbarkeit syrischen Rechts. Wenn das der Fall ist, stellt sich aber die Frage, ob nicht wegen Art. 10 Rom III-VO dennoch deutsches Recht anzuwenden ist, weil das syrische Recht Männer und Frauen bei der Frage der Ehescheidung ungleich behandelt. Hier stellt sich nun die Frage, ob das - anders als üblicherweise bei ordre public - ganz abstrakt zu sehen ist, oder ob es darauf ankommt, ob das konkrete Ergebnis der Rechtsanwendung gleichheitswidrig ist. Sonst käme man nämlich etwa dazu, einer Ehefrau die Anerkennung der Ehescheidung im Inland zu versagen, obwohl sie selbst eine solche Anerkennung begehrt (hier war das nicht so). Käme man nämlich hier wegen der Nichtanwendbarkeit der Rom III-VO oder wegen Art. 10 Rom III-VO zur Anwendung deutschen Rechts, wäre die Ehescheidung wegen § 1564 Satz 1 BGB (Scheidungsmonopol der Gerichte) nicht anerkennungsfähig. Die Norm ist nämlich nicht nur eine Formvorschrift, sondern (auch) materiellrechtlich zu qualifizieren. Man darf gespannt sein, wie der EuGH entscheiden wird. Die Sache ist dort unter Rs. C-281/15 (Sahyouni) anhängig.

©sl 2015


Gründe:

I.
1 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet die gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung einer in der Arabischen Republik Syrien von einem religiösen Gericht bestätigten Scheidung von Eheleuten in der Bundesrepublik Deutschland, welche der Präsident des Oberlandesgerichts München mit Verwaltungsentscheidung vom 5. November 2013 ausgesprochen hat.

2 1. Die Beteiligten schlossen am 27. Mai 1999 im Bezirk des islamrechtlichen Gerichts in Homs (Arabische Republik Syrien) die Ehe.

Der Ehemann, der Beteiligte zu 1, war seit Geburt syrischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1977 wurde er in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgert. Seitdem besitzt er beide Staatsangehörigkeiten. Seit Geburt ist die Ehefrau und Beteiligte zu 2 syrische Staatsangehörige. Nach der Eheschließung erwarb sie die deutsche Staatsangehörigkeit.

4 Die Eheleute lebten bis zum Jahr 2003 im Inland und verzogen anschließend nach Homs (Arabische Republik Syrien). Wegen des dortigen Bürgerkriegs begaben sie sich im Sommer 2011 erneut kurzzeitig nach Deutschland, lebten aber ab Februar 2012 abwechselnd im Emirat Kuwait und in der Libanesischen Republik; während dieses Zeitraums hielten sie sich wiederholt auch in der Arabischen Republik Syrien auf. Aktuell leben beide Parteien mit unterschiedlichen Wohnsitzen wieder in der Bundesrepublik Deutschland.

5 2. Der Ehemann erklärte am 19. Mai 2013 die Scheidung seiner Ehe, indem sein Bevollmächtigter vor dem geistlichen Scharia-Gericht in Lakatia (Arabische Republik Syrien) die Scheidungsformel aussprach. Das Gericht stellte am 20. Mai 2013 in dem Beschluss Nr. 1276 die Ehescheidung fest.

6 Im Laufe der gesetzlichen Wartefrist kam es nicht zu einer Wiederverheiratung. Am 12. September 2013 gab die Ehefrau eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung über den Empfang von nach religiösen Vorschriften zustehenden Leistungen, nämlich insgesamt 20.000 US-Dollar, mit folgendem Wortlaut ab:

7 ... Ich habe alle mir aus dem Ehevertrag und aufgrund der auf einseitigem Wunsch vorgenommenen Scheidung zustehenden Leistungen erhalten und somit befreie ich ihn von allen mir aus dem Ehevertrag und dem von dem Scharia-Gericht Latakia erlassenen Scheidungsbeschluss Nr. 1276 vom 20. Mai 2013 zustehenden Verpflichtungen. ...

8 3. Der Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 die Anerkennung der Ehescheidung beantragt. Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat mit Entscheidung vom 5. November 2013 dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der am 19. Mai 2013 ausgesprochenen und am 20. Mai 2013 bestätigten Ehescheidung vorliegen.

9 Die Entscheidung wurde der inländischen Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau mit Schreiben vom 13. Februar 2014 übermittelt. Mit ihrem am 19. Februar 2014 eingegangenen Antrag vom 18. Februar 2014 begehrt sie, die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München aufzuheben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 19. Mai 2013 ausgesprochenen und am 20. Mai 2013 bestätigten und registrierten Ehescheidung nicht vorliegen. Sie begründet dies damit, dass der Anerkennung im Inland das maßgebliche deutsche Recht entgegenstehe. Im Übrigen habe sie den Betrag von 20.000 US-Dollar nicht vollständig erhalten. Auch sei die Erklärung, auf die Morgengabe und den Unterhalt zu verzichten, nach syrischem Recht unwirksam.

10 Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat der Beschwerde mit Entscheidung vom 8. April 2014 nicht abgeholfen. Die Anerkennungsfähigkeit der Ehescheidung richte sich nach der
Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO), diese sei auch auf Privatscheidungen anwendbar. Mangels wirksamer Rechtswahl und mangels gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Jahr vor der Scheidung bestimme sich das anzuwendende Recht nach Art. 8 Buchstabe c Rom III-VO. Wenn beide Ehegatten die doppelte Staatsangehörigkeit besäßen, komme es auf die effektive Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB an. Diese sei zum Zeitpunkt der Scheidung die syrische gewesen, was daraus folge, dass die Beteiligte zu 2 trotz des Bürgerkriegs in ihr Geburtsland zurückgegangen sei und auch der Beteiligte zu 1 vorgetragen habe, einen Wohnort dort vorzuziehen. Im Übrigen hätten sie in der Arabischen Republik Syrien die Ehe geschlossen und auch während der Ehezeit deutlich überwiegend dort gelebt. Der ordre public (Art. 12 Rom III-VO) stehe der Anerkennung nicht entgegen. Die Beteiligte zu 2 sei an der Scheidung zureichend beteiligt gewesen; zudem habe sie die gegenständliche Form der Scheidung jedenfalls nachträglich dadurch akzeptiert, dass sie zur Abgeltung der Scheidungsfolgen 20.000 US-Dollar angenommen habe. Art. 10 Rom III-VO stehe damit trotz einer möglichen Diskriminierung der Anerkennung der Ehescheidung nicht entgegen.

II.

11 1.
Gemäß Art. 267 AEUV ist unter Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, weil die Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Ehefrau von der Beantwortung der an den Gerichtshof gestellten Fragen zum Anwendungsbereich und zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) abhängt.

12 2. Ein nach § 107 Abs. 5 FamFG statthafter Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen liegt vor. Dieser ist in zulässiger Form und Frist gestellt. Dem Antrag zugrunde liegt eine Entscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, weil die Ehescheidung durch das Gericht eines ausländischen Staates urkundlich registriert wurde und ein Vorrang der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl EG Nr. L 338 vom 23.12.2003, S. 1) nicht besteht. Zwar handelt es sich um ein religiöses Gericht; dessen Tätigkeit auf dem Gebiet des Eherechts ist jedoch staatlicherseits anerkannt (dazu Münchener Kommentar/Rauscher FamFG 3. Aufl. § 107 Rn. 19). Eheauflösungen aufgrund einseitiger Akte mit anschließender urkundlicher Registrierung fallen nach überwiegender und vom Senat geteilter Ansicht (vgl. BGH FamRZ 1990, 607/608; BGHZ 82, 34/41 f.; Keidel/ Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 107 Rn. 13) in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Da der Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat, war für die Verwaltungsentscheidung gemäß § 107 Abs. 2 und 3 FamFG, § 4 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu - vom 11. Juni 2012 (GVBl S. 295) der Präsident des Oberlandesgerichts München zuständig. Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts ergibt sich aus § 107 Abs. 5 und Abs. 7 FamFG.

III.

13 1. Zu Frage 1:

14 Ist der Anwendungsbereich nach Art. 1 Rom III-VO auch für die sogenannte Privatscheidung - hier: vor einem geistlichen Gerichtshof in Syrien aufgrund der Scharia -eröffnet?

15 a) Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat ausgeführt, die Anerkennungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung richte sich nach der genannten Verordnung; sie sei auch auf sogenannte Privatscheidungen anwendbar.

16 b) Ob dem zu folgen ist, hängt von der Beantwortung der vorstehenden Frage ab. Nach Art. 1 Rom III-VO gilt die Verordnung für die Ehescheidung in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, wie das hier der Fall ist. Es ist umstritten, ob nur Ehescheidungen unter konstitutiver Mitwirkung eines - staatlichen - Gerichts oder einer Behörde (vgl. Art. 3 Nr. 2 Rom III-VO) oder ob auch solche, die entweder einseitig oder einverständlich durch private Willenserklärung, wenn auch unter Mitwirkung einer ausländischen Behörde (beispielsweise durch Registrierung), erfasst werden (bejahend Palandt/Thorn BGB 74. Auflage Art. 2 Rom III-VO Rn. 8; Helms, FamRZ 2011, 1765/1766; Hau FamRZ 2013, 249/250; verneinend Gruber IPrax 2012, 381/383).

17 Die Verordnung ist, wie etwa Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Rom III-VO belegen, auf gerichtliche Verfahren zugeschnitten. Dennoch beschränkt sich ihr Geltungsbereich (Art. 1 Abs. 1 : ... gilt für die Ehescheidung ...) nicht zwingend auf konstitutive Ehescheidungen durch staatliche Gerichte. Mit Rücksicht auf die Vielfalt von Auflösungsformen ehelicher Bindungen in nationalen Rechtsordnungen, aber auch mit Rücksicht auf Erwägungsgrund (9) der Verordnung, wonach diese einen klaren, umfassenden Rechtsrahmen im Bereich des auf die Ehescheidung anzuwendenden Rechts in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten vorgeben soll, neigt der Senat dazu, ihren Anwendungsbereich auch auf sogenannte Privatscheidungen zu erstrecken, sofern nur die Mitwirkung einer ausländischen - dem staatlichen Bereich zuzurechnenden oder von ihm anerkannten - Stelle (Behörde) vorgesehen ist.

18 Sollte die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) hingegen nicht Anwendung finden, würde sich die Entscheidung nach dem deutschen Kollisionsrecht richten. Das Scheidungsstatut würde nach bisheriger - dann wohl fortbestehender - innerstaatlicher Rechtslage dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB folgen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis 28. Januar 2013 geltenden Fassung). Denn die Neufassung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB beruhte ersichtlich darauf, dass die vormalige Regelung gerade wegen Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-Vo) für obsolet gehalten wurde (Palandt/Thorn Art. 17 EGBGB Rn. 1). Der Senat würde bei Anwendung von Art. 14 EGBGB die beiderseitige deutsche gegenüber der syrischen Staatsangehörigkeit als vorrangig erachten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB; siehe BGH FamRZ 1994, 434/435; BayObLG NJW-RR 1994, 771/772; BayObLGZ 1998, 103/106). Damit unterliegen aber die allgemeinen Wirkungen der Ehe und damit auch die Ehescheidung gemäß Art. 17 Abs. 1 (in der bis 28. Januar 2013 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB wegen der fehlenden Rechtswahl der Eheleute dem deutschen Recht (BayObLGZ 1998, 103/106 f.). Eine Anknüpfung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (alter Fassung) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, wonach die Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates unterliegen, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind, kommt dann nicht mehr in Betracht. Bei Anwendung deutschen Sachrechts steht § 1564 Satz 1 BGB der Anerkennung entgegen. Denn nach § 1564 BGB kann die Ehe nur durch gerichtliches Urteil geschieden werden. Eine Privatscheidung ist dem deutschen Recht fremd; insoweit hat die Bestimmung auch materiellen Gehalt (BGHZ 110, 267/276; BayObLG FamRZ 2003, 381/383).

19 c) Sollte die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III) auch für Privatscheidungen wie die gegenständliche gelten, wäre in Ermangelung einer Rechtswahl das anzuwendende Recht im gegebenen Fall nach Art. 8 Rom III-VO zu bestimmen. Die Voraussetzungen für eine Anknüpfung nach Art. 8 Buchstaben a oder b Rom III-VO sind, wie bereits der Präsident des Oberlandesgerichts München ausgeführt wird, nicht zweifelsfrei feststellbar. Auch auf der Grundlage der im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen der Ehegatten zu ihren Aufenthaltsverhältnissen hat der Senat keine anderen Erkenntnisse gewonnen. Deshalb ist das maßgebliche Recht nach Art. 8 Buchstaben c oder d Rom III-VO zu bestimmen. Zwar ist nicht eindeutig, ob bei mehrfacher Staatsangehörigkeit - die der Senat gemäß den ihm zugänglichen Quellen (Art. 10 Abs. 2 Gesetz Nr. 276 vom 24.11.1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit; Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Abschnitt S, Syrien S. 2 ff.) als jeweils gegeben erachtet, auch wenn die Ehefrau meint, die syrische Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung „abgegeben" zu haben - nach Art. 8 Buchstabe c Rom III-VO auf die effektive Staatsangehörigkeit abzustellen ist (Palandt/Thorn Art. 8 Rom III-VO Rn. 4; Helms FamRZ 2011, 1765/1771). Der Senat würde jedoch in diesem Rahmen nicht auf die deutsche, sondern schon im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensumstände der Ehegatten die gemeinsame syrische Staatsangehörigkeit als die effektive beurteilen. Das hätte aber zur Folge, dass die Ehescheidung dem syrischen Recht unterliegt. Nichts anderes gilt, sofern auf Art. 8 Buchstabe d Rom III-VO abgestellt werden müsste. Im letztgenannten Fall kann es keine Rolle spielen, ob die Mitwirkung des geistlichen Gerichts nur registrierende Funktion hat.

20 2. Zu Frage 2:
a)
21 Ist im Fall der Prüfung der innerstaatlichen Anerkennungsfähigkeit einer Ehescheidung auch Art. 10 Verordnung (EU) 1259/2010 (Rom III-VO) anzuwenden?

22 Ist das syrische Recht das maßgebliche, so ist die Anwendbarkeit von Art. 10 Rom III-VO auch im innerstaatlichen Verfahren auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen zu prüfen. Wurde die Ehe nach einem ausländischen Recht geschieden, das den Ehegatten keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung einräumt, würde, sofern Art. 10 Rom III-VO anwendbar ist, das deutsche Scheidungsstatut gelten. Die im Ausland vollzogene Privatscheidung wäre dann nach § 1564 Satz 1 BGB unwirksam. Auch wenn beispielsweise der benachteiligte Ehegatte mit der Scheidung einverstanden gewesen wäre, könnte die im Ausland aufgrund eines gleichberechtigungswidrigen Rechts vollzogene Privatscheidung nicht anerkannt werden. Da die Verordnung (EU) 1259/2010 (Rom III-VO) allerdings primär die Frage klären will, welches Recht die Gerichte der Mitgliedstaaten anzuwenden haben, wenn ihre Gerichte selbst über einen Scheidungsantrag entscheiden, ist zweifelhaft, ob die Norm im Verfahren auf Anerkennung einer schon im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung überhaupt Geltung beansprucht (vgl. Münchener Kommentar/Winkler von Mohrenfels BGB 6. Aufl. Art. 1 Rom III-VO Rn. 12). Sollte auf die Vorschrift jedoch zurückzugreifen sein - wovon der Senat mit Rücksicht auf die generelle Geltung der Verordnung (EU) 1259/2010 ausgeht (siehe zur ersten Frage) -, stellt sich die zu b) anschließende Frage nach ihrer teleologischen Reduktion.

23 b) Falls die Frage 2 zu a) bejaht wird:

24 (1) Ist abstrakt auf einen Vergleich abzustellen, wonach das Recht des angerufenen Staates einen Zugang zur Ehescheidung zwar auch dem anderen Ehegatten gewährt, diese aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit aber an andere verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen knüpft wie an den Zugang des einen Ehegatten,

25 oder

26 (2) ist die Geltung der Norm davon abhängig, dass die Anwendung des abstrakt diskriminierenden ausländischen Rechts auch im Einzelfall - konkret - diskriminiert?

27 Nach dem Wortlaut sind die Voraussetzungen von Art. 10 Rom III-VO zu bejahen. Denn im gegebenen Fall wird einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit kein gleichberechtigter Zugang zur Ehescheidung gewährt. Das syrische Recht kennt nämlich neben der einvernehmlichen Scheidung zwar auch eine gerichtliche Ehescheidung auf Betreiben der Ehefrau; sie knüpft diese aber ausdrücklich an einen gerichtlichen Ausspruch, zudem auch an andere Voraussetzungen, nämlich Krankheit oder Erkrankung des Mannes, dem das uneingeschränkte Recht des Mannes gegenübersteht, sich einseitig von seiner Frau zu scheiden (siehe einerseits Art. 85, andererseits Art. 105 Gesetz Nr. 59 vom 17. September 1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31. Dezember 1975 - Syrisches Personalstatutgesetz -; Bergmann/Ferid Internationales Ehe-und Kindschaftsrecht Abschnitt S - Syrien - S. 11 und 17/18). Einen gleichberechtigten Zugang der Ehefrau zur Ehescheidung gewährt das syrische Recht daher nicht.
28 Bei einer abstrakten Auslegung verweist die Anwendung von Art. 10 Rom III-VO sodann auf das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Entsprechend den Ausführungen zu Frage 1 wäre die Entscheidung nach deutschem Recht nicht anzuerkennen, da eine Privatscheidung dem deutschen Recht fremd ist (§ 1564 BGB).

29 Mit der ganz überwiegenden Meinung (Nachweise in Münchener Kommentar/Winkler von Mohrenfels Art. 10 Rom III-VO Rn. 3 f.; Palandt/Thorn Art. 10 Rom III-VO Rn. 4; Hau FamRZ 2013, 249/254; Helms FamRZ 2011, 1765/1772; zweifelnd Gruber IPrax 2012, 381/391) würde der Senat - jedenfalls im Anerkennungsverfahren - die Norm aber nur zurückhaltend und unter Berücksichtigung des Einzelfalles heranziehen wollen. Zwar ergibt sich aus Erwägungsgrund (9) der Verordnung der Wille und die Notwendigkeit, durch die Verordnung einen möglichst klaren, umfassenden Rechtsrahmen zu schaffen, was auch den Schluss zuließe, durch Art. 10 Rom III-VO im europäischen Raum einen einheitlichen Wertungsrahmen zu schaffen (Münchener Kommentar/Winkler von Mohrenfels Art. 10 Rom III-VO Rn. 4). Jedoch folgt aus Erwägungsgrund (24), dass die Norm nur für „bestimmte Situationen" den Rückgriff auf das Recht des Staates des angerufenen Gerichts eröffnen sollte (siehe Hau FamRZ 2013, 249/254). Dies rechtfertigt es nach Ansicht des Senats, den Einzelfall zu untersuchen und nicht abstakt auf die Diskriminierung durch das maßgebliche Recht abzustellen.

30 c) Falls die Frage 2 zu b) (2) bejaht wird:

31 Ist ein Einvernehmen des diskriminierten Ehegatten mit der Ehescheidung - auch in der Form der gebilligten Entgegennahme von Ausgleichsleistungen - bereits ein Grund, die Norm nicht anzuwenden?

32 Sofern Art. 10 Rom III-VO nicht schon bei fehlendem gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit eingreift (siehe zu b) (1)), kommt es auf die Grenzen der Norm an. Der Senat würde sie im Rahmen einer teleologischen Reduktion (Palandt/Thorn Art. 10 Rom III-VO Rn. 4; Helms FamRZ 2011, 1765/1772; Gruber IPrax 2012, 381/391) jedenfalls bei einem festgestellten Einvernehmen des benachteiligten Ehegatten nicht anwenden wollen mit der Folge, dass das nach Art. 5 oder Art. 8 Rom III-VO anzuwendende Recht anwendbar bleibt. Ein Einvernehmen der Ehefrau mit der bewirkten Scheidung würde der Senat hier in der unterschriftlich bestätigten Entgegennahme von Geldleistungen verbunden mit der Erklärung erkennen, den Ehemann von seinen vertraglichen Pflichten zu befreien. Dieser Umstand ließe sich dahingehend würdigen, dass die Anwendung des syrischen Rechts im konkreten Einzelfall den deutschen ordre public nicht verletzt (vgl. OLG Hamm vom 7.5.2013, 3 UF 267/12 bei juris Rn. 73 = IPrax 2014, 349; OLG Koblenz NJW-RR 2013, 1377; OLG Frankfurt NJW 1985, 1293/1294 ).