IPR: Internationales Namensrecht und Freizügigkeit (Art. 21 AEUV); "hinkende" Namen als Einschränkung der Freizügigkeit - Einschränkung der Freizügigkeit beim Verbot von Adelstiteln


EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - C-208/09 „Sayn-Wittgenstein“


Fundstelle:

noch nicht bekannt


Tenor:

Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Anerkennung des Nachnamens eines Angehörigen dieses Staates in allen seinen Bestandteilen, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem dieser Staatsangehörige wohnt, bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Staatsangehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, abzulehnen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, sofern die in diesem Zusammenhang von diesen Behörden ergriffenen Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sind, d. h. zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Zweck stehen.


Zentrale Probleme:

Eine etwas merkwürige Entscheidung zum internationalen Namensrecht. Der Name des Betroffenen war (auch nach der Adoption) sowohl nach österreichischem IPR als auch nach deutschem IPR nach österreichischem materiellen Recht zu beurteilen. Anders als im Fall "Grunkin-Paul" (EuGH, Urt. v. 14.10.2008, Rs. C-353/06) ging es also nicht um die Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat legal geführten Namen (das deutsche Gericht hatte bei der Adoption den Namen schlicht falsch festgestellt, ohne dass dem gestaltende Wirkung zugekommen wäre), sondern letztlich um die Anerkennung eines "faktisch" geführten Namens (s. dazu die Einlassung der deutschen und österreichischen Regierung bei Tz. 57). Auch das fällt nach Ansicht des EuGH offenbar unter den Schutz der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV. Immerhin wird aber anerkannt, dass die Einschränkung hier aus Gründen der Gleichbehandlung zulässig ist. Insofern ist die Entscheidung eine wichtige Folgeentscheidung von Grunkin und Paul (s. zu jener Entscheidung auch OLG München v. 19.1.2010 - 31 Wx 152/09).

©sl 2011


Urteil:

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Sayn‑Wittgenstein, einer in Deutschland wohnenden österreichischen Staatsangehörigen, und dem Landeshauptmann von Wien über dessen Entscheidung, die Eintragung des in Deutschland nach einer Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen erworbenen Familiennamens Fürstin von Sayn‑Wittgenstein im Geburtenbuch zu berichtigen und durch den Namen Sayn‑Wittgenstein zu ersetzen.

Rechtlicher Rahmen

Österreichisches Recht

Adelsaufhebungsgesetz und Vollzugsanweisungen


3        Das Gesetz über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden vom 3. April 1919 (StGBl. Nr. 211/1919) in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (BGBl. Nr. 1/1920) (im Folgenden: Adelsaufhebungsgesetz) steht nach Art. 149 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes im Verfassungsrang.

4        § 1 des Adelsaufhebungsgesetzes lautet:
„Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.“

5        § 4 dieses Gesetzes sieht vor:
„Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.“

6        Die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, vom 18. April 1919 über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden (StGBl. Nr. 237/1919) bestimmt in ihrem § 1:
„Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.“

7        In § 2 der Vollzugsanweisung heißt es:
„Durch § 1 des [Adelsaufhebungsgesetzes] sind aufgehoben:
1.      das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“;

4.      das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
…“

8        § 5 der Vollzugsanweisung sieht verschiedene Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot vor.
Internationales Privatrecht

9        Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (BGBl. Nr. 304/1978) in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (BGBl. I Nr. 58/2004) (im Folgenden: IPRG) ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem diese Person angehört.

10      Nach § 13 Abs. 1 IPRG ist die Führung des Namens einer Person nach ihrem jeweiligen Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.

11      § 26 IPRG bestimmt, dass die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen sind, während ihre Wirkungen, im Fall der Adoption durch nur eine Person, dem Personalstatut des Annehmenden unterliegen. Nach den Erklärungen der österreichischen Regierung und der von ihr zitierten Rechtsliteratur sind von dieser Regelung nur die familienrechtlichen „Wirkungen“ umfasst und nicht die Bestimmung des Namens des Angenommenen, die weiterhin § 13 Abs. 1 IPRG unterliegt.

Zivilrecht

12      § 183 Abs. 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (BGBl. Nr. 25/1995) sieht Folgendes vor:
„Wird das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen und erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil im Sinn des § 182 Abs. 2 zweiter Satz, so erhält das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden. …“

Personenstandsgesetz

13      Nach § 15 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (BGBl. Nr. 60/1983) ist eine Beurkundung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

Deutsches Recht

Rechtsvorschriften über die Abschaffung des Adels

14      Art. 109 der Verfassung des deutschen Reichs vom 11. August 1919 schuf u. a. alle Vorzüge aufgrund der Geburt oder des Standes ab und sah vor, dass Adelsbezeichnungen nur mehr als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen.

15      Nach Art. 123 Abs. 1 des Grundgesetzes gilt diese Vorschrift als einfaches Bundesrecht fort (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1966 und vom 11. Dezember 1996).

Internationales Privatrecht

16      Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (im Folgenden: EGBGB) lautet:
„Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.“

17      Art. 22 Abs. 1 und 2 des EGBGB sieht vor, dass die Annahme als Kind und ihre Auswirkungen auf die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten dem Recht des Staates unterliegen, dem der Annehmende angehört.

18      In der Vorlageentscheidung wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Wirkungen der Adoption in Bezug auf die Bestimmung des Namens gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen sind, dem das angenommene Kind angehört; die deutsche Regierung hat dies bestätigt. Das auf die Bestimmung des Nachnamens anwendbare Recht ist also nach deutschem internationalem Privatrecht anhand des Kriteriums der Staatsangehörigkeit der Person zu ermitteln.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

19      Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist 1944 in Wien geboren und österreichische Staatsbürgerin.

20      Mit Beschluss des Kreisgerichts Worbis (Deutschland) vom 14. Oktober 1991 wurde nach den §§ 1752 und 1767 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs die Adoption der Beschwerdeführerin durch einen deutschen Staatsangehörigen, Herrn Lothar Fürst von Sayn‑Wittgenstein, ausgesprochen. Es ist unstreitig, dass die Adoption keine Auswirkungen auf ihre Staatsangehörigkeit hatte.

21      Die Beschwerdeführerin lebte zum Zeitpunkt ihrer Adoption in Deutschland und wohnt nach wie vor dort. Das vorlegende Gericht hat nicht mitgeteilt, in welcher Eigenschaft sie sich in Deutschland aufhält. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführerin jedoch erklärt, sie sei hauptsächlich in Deutschland, aber auch außerhalb dieses Mitgliedstaats, im oberen Segment des Immobilienmarkts geschäftlich tätig. Sie sei insbesondere unter dem Namen Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein mit dem Verkauf von Schlössern und Herrenhäusern befasst.

22      Mit Ergänzungsbeschluss vom 24. Jänner 1992 sprach das Kreisgericht Worbis aus, dass die Beschwerdeführerin infolge der Adoption als Geburtsnamen den Nachnamen ihres Adoptivvaters in der Form erhalte, dass sie „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ heiße.

23      Die österreichischen Behörden trugen diesen Nachnamen in das österreichische Geburtenbuch ein.

24      Nach den Antworten auf die vom Gerichtshof zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sowie in der mündlichen Verhandlung selbst gestellten Fragen wurde der Beschwerdeführerin in Deutschland eine Fahrerlaubnis auf den Namen Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein ausgestellt, und sie gründete dort unter diesem Namen ein Unternehmen. Außerdem erneuerte die österreichische Konsularbehörde in Deutschland mindestens einmal, im Jahr 2001, ihren österreichischen Reisepass und stellte zwei Staatsbürgerschaftsnachweise aus, sämtlich auf den Namen Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein.

25      Am 27. November 2003 fällte der Verfassungsgerichtshof (Österreich) ein Erkenntnis in einer Rechtssache, der ein ähnlicher Sachverhalt wie der Fall der Beschwerdeführerin zugrunde lag. Er beurteilte zusammenfassend die österreichische Rechtslage dahin, dass es nach dem im Verfassungsrang stehenden und insoweit den Gleichheitsgrundsatz ausführenden Adelsaufhebungsgesetz unzulässig sei, dass ein österreichischer Staatsbürger aufgrund einer Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen, der einen Adelstitel rechtmäßig als Teil des Namens führe, einen Familiennamen erwerbe, der einen früheren Adelstitel enthalte. Österreichische Staatsbürger seien nach dem Adelsaufhebungsgesetz nämlich nicht berechtigt, Adelstitel – einschließlich solcher ausländischen Ursprungs – zu führen. Dieses Erkenntnis bestätigte auch die frühere Rechtsprechung, wonach das österreichische Recht im Gegensatz zum deutschen bei der Ableitung von Familiennamen unterschiedliche Regelungen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts ablehne.

26      Nach diesem Erkenntnis gelangte der Landeshauptmann von Wien zu der Ansicht, dass die im Anschluss an die Adoption vorgenommene Eintragung der Beschwerdeführerin in das Geburtenbuch unrichtig sei. Mit Schreiben vom 5. April 2007 teilte er ihr unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis mit, dass eine Berichtigung des in das Geburtenbuch eingetragenen Familiennamens auf „Sayn-Wittgenstein“ beabsichtigt sei.

27      Entgegen den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwänden, die insbesondere auf ihr unionsrechtlich verankertes Recht verwies, in den Mitgliedstaaten zu reisen, ohne den Namen wechseln zu müssen, sprach der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 24. August 2007 aus, dass der Familienname der Beschwerdeführerin nunmehr berichtigend mit „Sayn‑Wittgenstein“ in das Geburtenbuch einzutragen sei.

28      Nachdem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung mit Bescheid vom 31. März 2008 abgewiesen worden war, beantragte sie die Aufhebung dieses Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof.

29      Vor diesem Gericht beruft sich die Beschwerdeführerin vor allem auf ihr Freizügigkeitsrecht und ihre Dienstleistungsfreiheit, wie sie durch die Verträge garantiert würden.

30      Die Nichtanerkennung der namensrechtlichen Folgen der Adoption führe zu einer Behinderung des freien Personenverkehrs, weil sie in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Nachnamen führen müsse. Die Mitgliedstaaten seien untereinander verpflichtet, die Anwendung des Ordre public auf die notwendigsten und unerträglichsten Fälle einzuschränken und im Übrigen den Entscheidungen der anderen Mitgliedstaaten das größtmögliche Vertrauen entgegenzubringen sowie diese anzuerkennen. Die Anwendung des Ordre public setze auch einen starken Inlandsbezug voraus, der durch die Staatsbürgerschaft allein nicht hergestellt werde.

31      Die Beschwerdeführerin bringt außerdem vor, dass eine Änderung des Nachnamens Fürstin von Sayn‑Wittgenstein, den sie 15 Jahre lang geführt habe, einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle, das durch Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt sei. Zwar sei der Eingriff durch ein Gesetz (hier das österreichische Personenstandsgesetz) erlaubt, doch erfolge er in ein gutgläubig erlangtes, wohlerworbenes Recht, in welches nicht ohne besondere Notwendigkeit eingegriffen werden dürfe.

32      Der Landeshauptmann von Wien beantragte vor dem Verwaltungsgerichtshof, die Beschwerde abzuweisen. Insbesondere lägen im vorliegenden Fall keine Umstände vor, die eine Verletzung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV und schwerwiegende Nachteile für die Beschwerdeführerin bewirkten, wie sie im Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C‑353/06, Slg. 2008, I‑7639), beschrieben seien. Von der Beschwerdeführerin werde nämlich nicht verlangt, verschiedene Namen zu führen, sondern nur den Teil „Fürstin von“ aus dem Familiennamen Sayn-Wittgenstein, der unverändert bleibe, zu entfernen. Selbst wenn die Berichtigung des Geburtenbuchs zu Nachteilen beruflicher oder privater Art für die Beschwerdeführerin führen sollte, könne diesen nicht eine solche Bedeutung zugemessen werden, die eine Außerachtlassung des im Verfassungsrang stehenden, mit der Gründung der Republik Österreich einhergehenden und insoweit den Gleichheitsgrundsatz ausführenden Adelsaufhebungsgesetzes rechtfertigte. Widrigenfalls würden im Ergebnis tragende Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung schwer verletzt.

33      Der Landeshauptmann von Wien macht schließlich geltend, dass nach den deutschen Kollisionsnormen der Name einer Person dem Recht jenes Staates unterliege, dem die Person angehöre. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte das Kreisgericht Worbis zu dem Schluss gelangen müssen, dass der Name der Beschwerdeführerin nach österreichischem Recht bestimmt werden hätte müssen. Da die Form „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ nach österreichischem Recht unzulässig sei, sei es auch nach deutschem Recht unrichtig, der Beschwerdeführerin diesen Namen zu erteilen.

34      Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs kann sich die Beschwerdeführerin, die in Deutschland wohne und österreichische Staatsbürgerin sei, grundsätzlich auf Art. 21 AEUV berufen. Da der Gerichtshof im Urteil Grunkin und Paul, in dem er festgestellt habe, dass eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit allenfalls dann gerechtfertigt sei, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhe und in einem angemessenen Verhältnis zum legitimerweise verfolgten Zweck stehe, keinen Anlass gehabt habe, über Fragen des Ordre public zu befinden, fragt sich der Verwaltungsgerichtshof, ob im vorliegenden Fall eine mögliche Beschränkung des Freizügigkeitsrechts der Beschwerdeführerin infolge der Änderung ihres Nachnamens im Hinblick auf das im Verfassungsrang stehende Verbot der Führung von Adelstiteln dennoch gerechtfertigt sein könnte, da österreichischen Staatsangehörigen nach diesem Verbot das Führen dieser Titel selbst dann untersagt sei, wenn sie dazu nach deutschem Recht berechtigt seien.

35      Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Art. 21 AEUV einer Regelung entgegen, wonach die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den Nachnamen – soweit er ein im Mitgliedstaat (auch verfassungsrechtlich) unzulässiges Adelsprädikat enthält – eines (erwachsenen) Adoptivkindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt wurde?

Zur Vorlagefrage

36      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 21 AEUV es den Behörden eines Mitgliedstaats unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt, die Anerkennung des Nachnamens eines Angehörigen dieses Staates in allen seinen Bestandteilen, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem dieser Staatsangehörige wohnt, bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Staatsangehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, abzulehnen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist.
 Vorbemerkungen zu den anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts

37      Zunächst ist festzustellen, dass die Situation der Beschwerdeführerin in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

38      Das Recht zur Regelung des Nachnamens einer Person und des Führens von Adelstiteln fällt zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil Grunkin und Paul, Randnr. 16).

39      Es ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist und als Unionsbürgerin von ihrem Freizügigkeitsrecht und ihrem Recht auf freien Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch gemacht hat. Sie kann sich daher auf die Freiheiten berufen, die Art. 21 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt.

40      In der mündlichen Verhandlung ist ferner darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland beruflich Dienstleistungen an Empfänger in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erbringt. Sie könnte sich daher grundsätzlich auch auf die durch Art. 56 AEUV zuerkannten Freiheiten berufen.

41      Es steht fest, dass das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall den Gerichtshof nach der Auslegung von Art. 21 AEUV im Zusammenhang mit dem Urteil Grunkin und Paul sowie der Nichtanerkennung des in einem Mitgliedstaat erworbenen Nachnamens durch einen anderen Mitgliedstaat fragt, unabhängig davon, ob die betroffene Person eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder nicht. Insoweit ist bemerkenswert, dass es das vorlegende Gericht nicht als sachdienlich ansieht, anzugeben, in welcher Eigenschaft sich die Beschwerdeführerin in Deutschland aufhält. Mit seiner Frage möchte es im Wesentlichen wissen, ob verfassungsrechtliche Gründe einen Mitgliedstaat dazu berechtigen können, den von einem seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Namen nicht in allen seinen Bestandteilen anzuerkennen, und nicht, ob das Nichtanerkennen eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen Namens eine Beeinträchtigung der durch Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit bewirkt.

42      Die Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, den Nachnamen eines Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, den dieser durch Adoption in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er wohnt, erworben hat, in allen seinen Bestandteilen anzuerkennen, ist daher im Hinblick auf Art. 21 AEUV zu prüfen.

Zum Vorliegen einer Beschränkung der Freizügigkeit und des Rechts auf freien Aufenthalt von Unionsbürgern

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen


43      Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die auf den österreichischen Rechtsvorschriften über die Adelsaufhebung beruhende Nichtanerkennung des rechtmäßig in Deutschland aufgrund eines nicht mehr anfechtbaren und daher für den deutschen Rechtsbereich verbindlichen gerichtlichen Beschlusses erworbenen Namens in Bezug auf die in ihm enthaltene Adelsbezeichnung zur Folge habe, dass ihr Name in den ihr in Österreich künftig ausgestellten Identitätsnachweisen anders geschrieben würde als der Name, den sie in Deutschland zu führen habe. Nach dem Urteil Grunkin und Paul führten die Nichtanerkennung eines in einem Mitgliedstaat erworbenen Namens durch einen anderen Mitgliedstaat und der daraus resultierende Zwang, in diesen beiden Mitgliedstaaten verschiedene Namen zu führen, zu einer Beeinträchtigung des Rechts aller Unionsbürger auf Freizügigkeit nach Art. 21 Abs. 1 AEUV.

44      Die Regierungen, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind hingegen der Auffassung, dass keine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Beschwerdeführerin vorliege.

45      Nach Ansicht der österreichischen und der deutschen Regierung unterscheidet sich zum einen die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation von der im Urteil Grunkin und Paul als Beeinträchtigung qualifizierten Verpflichtung einer Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch gemacht habe, in dem Mitgliedstaat, dem sie angehöre, einen anderen Namen als den zu führen, der ihr bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und dort eingetragen worden sei. Da die Beschwerdeführerin österreichische Staatsangehörige und in Österreich geboren sei, könne sie ihre Identität nur anhand von Urkunden und Schriftstücken nachweisen, die von den österreichischen Behörden ausgestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei in Deutschland nicht in das Personenstandsregister eingetragen, so dass es hinsichtlich der Formen der Eintragung ihres Nachnamens in diesen Büchern in Deutschland bzw. in Österreich keine Abweichung geben könne.

46      Zum anderen erfahre ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats dadurch, dass nach dem für die Namensbildung in diesem Staat maßgeblichen nationalen Recht ein Adelsprädikat nicht integraler Bestandteil des Familiennamens sein könne, keine Nachteile in Bezug auf die Freizügigkeitsgarantie. Im vorliegenden Fall sei keiner der Nachteile zu erwarten, die im Rahmen der mit dem Urteil Grunkin und Paul abgeschlossenen Rechtssache festgestellt worden seien. Insbesondere führe die Berichtigung der Namenseintragung im Geburtenbuch nicht zu einer konkreten Gefahr von Zweifeln an der Identität der Beschwerdeführerin.

47      Nach Ansicht der österreichischen Regierung blieben, selbst wenn nach österreichischem Recht das Adelsprädikat „Fürst“ und das Adelszeichen „von“ wegfielen, die wesentlichen Individualisierungsmerkmale des Nachnamens erhalten. Die Beschwerdeführerin sei nämlich für die deutschen Behörden, wenn sie in Deutschland im alltäglichen Leben den Namen Fürstin von Sayn-Wittgenstein verwende und einen Ausweis auf den Namen Frau Sayn-Wittgenstein vorzeige, immer noch zweifelsfrei identifizierbar und erkennbar, da zwischen Österreich und Deutschland keine Sprachbarriere bestehe.

48      Nach Ansicht der tschechischen Regierung stellt es keinen Verstoß gegen Art. 21 AEUV dar, wenn es ein Mitgliedstaat in Anwendung von Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ablehne, einen Namensteil, der in einem anderen Mitgliedstaat zugewiesen worden sei, anzuerkennen. Die Funktion von Titeln unterscheide sich nämlich wesentlich von der von Nachnamen. Während der Name die Funktion habe, seinen Träger zu identifizieren, habe der Titel die Funktion, einer Person eine bestimmte soziale Stellung zuzuerkennen. Die Entscheidung darüber, ob einer bestimmten Person ein bestimmter sozialer Status zuerkannt werden solle, falle jedoch in die ausschließliche Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats.

49      Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass keiner der Nachteile, die im Urteil Grunkin und Paul als potenziell nachteilige Folgen der Unterschiedlichkeit der ein und derselben Person von verschiedenen Mitgliedstaaten zugewiesenen Nachnamen genannt worden seien, im Ausgangsverfahren vorzuliegen scheine. Es stünden keine voneinander abweichenden Nachnamen in Rede, sondern vielmehr das Vorhandensein oder Fehlen eines Adelstitels als Zusatz zu diesem Nachnamen. Dieser Titel weise auf eine bestimmte soziale Stellung hin und sei vom Familiennamen, der allein die Person wirklich identifiziere, verschieden. Es bestehe keine Gefahr eines Zweifels an der Identität der Person oder der Wahrheitsgemäßheit der sie betreffenden Dokumente, unabhängig davon, ob in ihnen dieser Adelstitel angeführt sei oder nicht.

50      Die slowakische Regierung weist darauf hin, dass nach den Regeln des österreichischen und des deutschen internationalen Privatrechts der Name einer Person dem Recht des Staates unterliege, dem diese Person angehöre. Auch nach internationalen Abkommen, deren Vertragspartei die Bundesrepublik Deutschland sei, unterliege der Vorname und der Nachname einer Person grundsätzlich dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger die Person sei, und der Vertragsstaat dürfe keine Namensänderungen für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich auch seine eigenen Staatsangehörigen seien.

51      Nach Ansicht der Europäischen Kommission steht Art. 21 AEUV der Nichtanerkennung von Namensbestandteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dem die betreffende Person angehöre, rechtmäßig erworben worden seien, grundsätzlich entgegen. Es sei mit der Unionsbürgerschaft als grundlegendem Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten grundsätzlich unvereinbar, wenn ein Unionsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, in seinem Heimatstaat nicht den Familiennamen führen dürfe, den er rechtmäßig durch Adoption in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe. Allerdings sei es nicht ausgeschlossen, dass besondere Gründe die Beeinträchtigung der Freizügigkeit in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens rechtfertigen könnten.

Antwort des Gerichtshofs

52      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Name einer Person Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens ist, deren Schutz in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt ist. Auch wenn der Name der Person in Art. 8 dieser Konvention nicht ausdrücklich erwähnt wird, betrifft er dennoch als Mittel der persönlichen Identifizierung und der Zuordnung zu einer Familie das Privat- und Familienleben dieser Person (vgl. insbesondere Urteile des EGMR vom 22. Februar 1994, Burghartz/Schweiz [Serie A, Nr. 280‑B, S. 28, § 24], und vom 25. November 1994, Stjerna/Finnland [Serie A, Nr. 299‑B, S. 60, § 37]).

53      Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verleiht (vgl. insbesondere Urteile in der Rechtssache Grunkin und Paul, Randnr. 21, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C‑221/07, Slg. 2008, I‑9029, Randnr. 35, sowie vom 23. April 2009, Rüffler, C‑544/07, Slg. 2009, I‑3389, Randnr. 73).

54      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann es die Ausübung des durch Art. 21 AEUV gewährten Rechts behindern, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn einer Person, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, die Verpflichtung auferlegt wird, in dem Mitgliedstaat, dem sie angehört, einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde (Urteil in der Rechtssache Grunkin und Paul, Randnrn. 21 f.).

55      Im Urteil vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C‑148/02, Slg. 2003, I‑11613), sind Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für mit den Art. 12 EG und 17 EG unvereinbar erklärt worden, die eine Person im Ergebnis dazu zwangen, in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Familiennamen zu führen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Bezug auf Kinder mit der Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten festgestellt, dass unterschiedliche Nachnamen für die Betroffenen zu schwerwiegenden Nachteilen beruflicher wie auch privater Art führen können, die insbesondere aus den Schwierigkeiten resultieren können, in dem Mitgliedstaat, dem sie angehören, rechtliche Wirkungen von Diplomen oder Schriftstücken in Anspruch zu nehmen, die auf den Namen ausgestellt wurden, der in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen. Der Betroffene kann insbesondere auch im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen, Zeugnissen und Diplomen auf Schwierigkeiten stoßen, die hinsichtlich seines Nachnamens klar eine Divergenz erkennen lassen. Diese Tatsache kann Zweifel an der Identität der Person, der Echtheit der vorgewiesenen Dokumente oder der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken (vgl. in diesem Sinne Urteil Garcia Avello, Randnr. 36).

56      In Randnr. 24 des Urteils Grunkin und Paul hat der Gerichtshof entschieden, dass solche schwerwiegenden Nachteile sich in gleicher Weise ergeben können, wenn das betreffende Kind die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats besitzt, aber dieser Herkunftsstaat den vom Kind im Geburts- und Wohnsitzstaat erworbenen Familiennamen nicht anerkennt.

57      Die österreichische und die deutsche Regierung sind der Ansicht, dass sich das Ausgangsverfahren von der mit dem Urteil Grunkin und Paul abgeschlossenen Rechtssache unterscheide, da es dort um die Weigerung gegangen sei, den in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß von der Personenstandsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit eingetragenen Namen anzuerkennen. Die jener Rechtssache zugrunde liegende Situation sei Folge des Umstands gewesen, dass im Geburts- und Wohnsitzstaat die Bestimmung des Namens an den Wohnort, in dem Staat jedoch, dem der Betroffene angehört habe, an die Staatsangehörigkeit angeknüpft worden sei. Hingegen sei im Ausgangsverfahren sowohl nach den deutschen als auch nach den österreichischen Kollisionsnormen allein das österreichische materielle Recht anwendbar.

58      Das Kreisgericht Worbis sei daher weder nach deutschem noch nach österreichischem Recht befugt gewesen, den Familiennamen der Beschwerdeführerin so zu bestimmen, wie es dies getan habe, da der von ihm festgelegte Familienname nach österreichischem Recht in zweifacher Hinsicht, nämlich hinsichtlich der Aufnahme eines früheren Adelstitels mit dem Adelszeichen „von“ und hinsichtlich der Verwendung einer weiblichen Form, unzulässig gewesen sei. Anders als in der dem Urteil Grunkin und Paul zugrunde liegenden Rechtssache hätten die verschiedenen nationalen Behörden nicht divergierende Familiennamen in ihre jeweiligen Personenstandsbücher eingetragen. Folglich betreffe der in Österreich berichtigte Eintrag keinen rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat verliehenen Familiennamen, sondern einen Namen, der zuerst vom Kreisgericht Worbis und sodann von den österreichischen Personenstandsbehörden irrtümlich verliehen worden sei.

59      Außerdem vertreten mehrere der Regierungen, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Berichtigung ihres Nachnamens in den österreichischen Personenstandsbüchern keinen Nachteil erlitte. Zum einen werde von ihr nicht verlangt, in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Nachnamen zu verwenden, da der in den österreichischen Registern berichtigte Eintrag künftig unter allen Umständen verbindlich sei. Zum anderen werde der zentrale, kennzeichnende Teil ihres Familiennamens − Sayn-Wittgenstein − beibehalten, während nur der nicht kennzeichnende Zusatz „Fürstin von“ entfernt werde, so dass Missverständnisse hinsichtlich ihrer Identität ausgeschlossen seien.

60      Dazu ist zunächst festzustellen, dass nach den Angaben in der Akte der Name der Beschwerdeführerin nur in einem Personenstandsbuch, nämlich dem österreichischen, eingetragen ist, und nur die österreichischen Behörden ihr amtliche Dokumente wie Reisepässe oder Staatsangehörigkeitsnachweise ausstellen können, so dass eine Änderung des Eintrags ihres Namens keinen Widerspruch zu Registern, die in einem anderen Mitgliedstaat geführt werden, oder zu amtlichen Dokumenten, die dort ausgestellt werden, auslösen wird.

61      Sodann ist zu beachten, dass viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich den Nachweis der Identität erfordern, der normalerweise durch den Reisepass erbracht wird. Da die Beschwerdeführerin nur die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, fällt die Ausstellung dieses Dokuments in die alleinige Zuständigkeit der österreichischen Behörden.

62      In der mündlichen Verhandlung ist jedoch darauf hingewiesen worden, dass in den 15 Jahren, die zwischen der ersten Eintragung ihres Nachnamens als „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ in Österreich und der Entscheidung, ihn auf „Sayn-Wittgenstein“ zu berichtigen, vergangen seien, der Beschwerdeführerin von den österreichischen Konsularbehörden in Deutschland ein Reisepass auf den Namen Fürstin von Sayn-Wittgenstein ausgestellt worden sei. Nach den Angaben in der Akte wurde der Beschwerdeführerin außerdem in Deutschland eine Fahrerlaubnis ausgestellt, und auf sie ist im dortigen Handelsregister ein Unternehmen eingetragen, jeweils auf den Namen Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein.

63      Wie die Generalanwältin in Nr. 44 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von den deutschen Behörden als gebietsansässige ausländische Staatsangehörige eingetragen wurde und bei den deutschen Sozialversicherungsträgern kranken- und rentenversichert ist. Über solche amtliche Aufzeichnungen ihres Namens hinaus wird sie zweifellos in den 15 Jahren seit der ersten Eintragung ihres Familiennamens in Österreich als „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ bis zur Entscheidung, ihn auf „Sayn-Wittgenstein“ zu berichtigen, in Deutschland Bankkonten eröffnet und noch laufende Verträge, wie Versicherungspolicen, geschlossen haben. Sie lebt auf diese Weise seit geraumer Zeit in einem Mitgliedstaat unter einem bestimmten Namen, der viele förmliche Spuren im öffentlichen wie auch im privaten Bereich hinterlassen haben dürfte.

64      Was schließlich das Vorbringen betrifft, die Berichtigung des Namens der Beschwerdeführerin werde nicht zu Schwierigkeiten beim Nachweis ihrer Identität führen, da nur die Adelsbezeichnung „Fürstin von“ nicht anerkannt werde, ist zu berücksichtigen, dass nach deutschem Recht die Worte „Fürstin von“ nicht als Adelsbezeichnung, sondern als Bestandteil des im Wohnsitzstaat rechtmäßig erworbenen Namens gelten.

65      Der Name Fürstin von Sayn‑Wittgenstein ist in Deutschland folglich ein einziger, aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzter Nachname. Ebenso wie in der mit dem Urteil Grunkin und Paul abgeschlossenen Rechtssache sich der Name Grunkin‑Paul von den Namen Grunkin und Paul unterschied, sind im Ausgangsverfahren die Namen Fürstin von Sayn‑Wittgenstein und Sayn-Wittgenstein nicht identisch.

66      Ein Unterschied zwischen zwei Namen, mit denen dieselbe Person bezeichnet wird, kann jedoch zu Missverständnissen und Nachteilen führen.

67      So stellt es für die Beschwerdeführerin einen „schwerwiegenden Nachteil“ im Sinne des Urteils Grunkin und Paul dar, alle förmlichen Spuren, die der Name Fürstin von Sayn-Wittgenstein im öffentlichen wie auch im privaten Bereich hinterlassen hat, ändern zu müssen, da sie in ihren offiziellen Ausweispapieren derzeit mit einem anderen Namen bezeichnet wird. Auch wenn die einmal erfolgte Änderung alle künftigen Abweichungen beseitigen wird, ist wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin Dokumente besitzt und künftig vorweisen wird müssen, die vor der Änderung auf einen anderen Nachnamen als den ausgegeben oder erstellt worden sind, der in ihren neuen Identitätspapieren angeführt sein wird.

68      Die Beschwerdeführerin wird daher jedes Mal, wenn sie in Deutschland, ihrem Wohnsitzstaat, mit einem auf den Namen Sayn‑Wittgenstein ausgestellten Reisepass ihre Identität oder ihren Nachnamen nachweisen muss, Gefahr laufen, den Verdacht von Falschangaben ausräumen zu müssen, der durch die Divergenz zwischen dem in ihren österreichischen Identitätspapieren angeführten berichtigten Namen und dem Namen hervorgerufen wird, den sie seit 15 Jahren im täglichen Leben benutzt, der in Österreich bis zu der in Rede stehenden Berichtigung anerkannt wurde und der in den für sie in Deutschland ausgestellten Dokumenten, wie ihrem Führerschein, angeführt ist.

69      Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass jedes Mal, wenn der in einer konkreten Situation benutzte Name nicht dem Namen entspricht, der in dem Dokument steht, das zum Nachweis der Identität einer Person vorgelegt wird, oder wenn in zwei zusammen vorgelegten Dokumenten nicht derselbe Name steht, eine solche Divergenz hinsichtlich des Nachnamens Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (Urteil Grunkin und Paul, Randnr. 28).

70      Auch wenn diese Gefahr möglicherweise nicht so schwerwiegend ist wie die Nachteile, die das Kind zu befürchten hatte, um das es in der mit dem Urteil Grunkin und Paul abgeschlossenen Rechtssache ging, ist die konkrete Gefahr, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens aufgrund der Verschiedenheit der Namen Zweifel an der Identität der eigenen Person ausräumen zu müssen, ein Umstand, der geeignet ist, die Ausübung des von Art. 21 AEUV gewährten Rechts zu behindern.

71      Folglich stellt es eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 AEUV jedem Unionsbürger gewährt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Staates, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem dieser Staatsangehörige wohnt, bestimmt wurde und wie er 15 Jahre lang im Personenstandsregister des ersten Mitgliedstaats eingetragen war, in allen seinen Bestandteilen anzuerkennen.

Zum Vorliegen einer Rechtfertigung für die Beschränkung des Rechts der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

72      Nach Ansicht der Beschwerdeführerin setzt die Anwendung des Ordre public stets das Vorliegen eines hinreichenden Bezugs zum betreffenden Mitgliedstaat voraus. In ihrem Fall fehle dieser hinreichende Bezug zu diesem Mitgliedstaat, da die Beschwerdeführerin seit dem Tag ihrer Adoption in Deutschland wohne.

73      Die österreichische, die tschechische, die italienische, die litauische und die slowakische Regierung bringen für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichtshofs das Ablehnen der Anerkennung bestimmter Teile eines Nachnamens in Anwendung des Adelsaufhebungsgesetzes eine Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger darstellt, vor, dass eine solche Beeinträchtigung durch objektive und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehende Erwägungen gerechtfertigt sei.

74      Die österreichische Regierung macht insbesondere geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen der Wahrung der verfassungsrechtlichen Identität der Republik Österreich dienten. Das Adelsaufhebungsgesetz, auch wenn es nicht Teil des republikanischen Baugesetzes des Bundes-Verfassungsgesetzes sei, stelle eine fundamentale Entscheidung zugunsten einer formellen Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz dar; kein österreichischer Staatsbürger solle durch Namenszusätze in Form von Adelsprädikaten, Titel und Würden, die bloß zur Auszeichnung zu verstehen seien und nicht mit dem Beruf oder dem Abschluss eines Studiums in Verbindung stünden, hervorgehoben werden.

75      Nach Ansicht der Republik Österreich sind allfällige Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte, die sich für österreichische Staatsbürger aus der Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen ergeben, im Licht der Entstehungsgeschichte und der Grundwertungen der Republik Österreich gerechtfertigt. Die genannten Bestimmungen schränkten die Ausübung der Freizügigkeitsrechte auch nicht mehr ein, als zur Erreichung der vorstehend erwähnten Zielsetzung erforderlich sei.

76      Ferner verstieße es gegen den Ordre public in Österreich, wenn der dem Nachnamen des Adoptierenden in seiner weiblichen Form entsprechende und in Deutschland mit Beschluss des Kreisgerichts Worbis vom 24. Januar 1992 bestimmte Familienname der Beschwerdeführerin anerkannt werden müsste. Eine solche Anerkennung wäre mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar, insbesondere mit dem in Art. 7 des Bundes‑Verfassungsgesetzes verankerten und durch das Adelsaufhebungsgesetz ausgeführten Gleichheitsgrundsatz.

77      Die tschechische Regierung bringt vor, dass zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die festgestellten Unterschiede im Namensrecht der einzelnen Mitgliedstaaten zu einer Verletzung des AEU-Vertrags führen könnten, dies jedoch in zwei Fällen nicht so sein könne, nämlich zum einen, wenn der Name einen Adelstitel enthalte, den die betreffende Person in dem Mitgliedstaat, dem sie angehöre, nicht führen dürfe, und zum anderen, wenn der Name eine Bezeichnung enthalte, die gegen den Ordre public in einem anderen Mitgliedstaat verstoße.

78      Die italienische und die slowakische Regierung sind der Auffassung, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit, sollte sie festgestellt werden, einem legitimen Zweck, nämlich der Einhaltung einer Verfassungsnorm entspreche, die einen zum Ordre public gehörenden Grundsatz zum Ausdruck bringe, der in der republikanischen Ordnung einen hohen Stellenwert habe. Sie beruhe auf objektiven Erwägungen und sei gemessen am verfolgten Zweck verhältnismäßig, da sie die einzig mögliche Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels sei.

79      In diesem Sinne vertritt auch die litauische Regierung die Ansicht, es müsse, wenn es notwendig sei, grundlegende verfassungsrechtliche Werte des Staates zu schützen, wie u. a. die Nationalsprache im Fall der Republik Litauen oder tragende Grundwertungen der Rechtsordnung oder des Staatsaufbaus im Fall der Republik Österreich, dem Mitgliedstaat erlaubt sein, selbst die angemessene Entscheidung über den Familiennamen einer Person zu treffen und – in bestimmten Fällen – den im Ausland zugewiesenen Familiennamen zu berichtigen.

80      Die Kommission weist darauf hin, dass der Name Fürstin von Sayn‑Wittgenstein in Deutschland rechtmäßig, wenn auch aufgrund eines Irrtums, erworben worden sei. Außerdem sei dieser Name bereits von den österreichischen Behörden, wenn auch ebenfalls infolge eines Irrtums, anerkannt worden. Gleichwohl sei das Adelsaufhebungsgesetz im Kontext der österreichischen Verfassungsgeschichte als Teil der nationalen Identität zu berücksichtigen. Um beurteilen zu können, ob die mit diesem Gesetz verfolgten Ziele eine Beschränkung der Freizügigkeit in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens rechtfertigten, sei das verfassungsrechtliche Interesse an der Entfernung der Adelsbezeichnung aus dem Namen der Beschwerdeführerin auf der einen Seite gegen das Interesse an der Erhaltung dieses Namens, der 15 Jahre lang im österreichischen Geburtenbuch eingetragen gewesen sei, auf der anderen Seite abzuwägen.

Antwort des Gerichtshofs

81      Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C‑406/04, Slg. 2006, I‑6947, Randnr. 40, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C‑76/05, Slg. 2007, I‑6849, Randnr. 94, Grunkin und Paul, Randnr. 29, sowie Rüffler, Randnr. 74).

82      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts und der Regierungen, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, könnte im Ausgangsverfahren in Verbindung mit dem Adelsaufhebungsgesetz, das im Verfassungsrang steht und auf diesem Gebiet den Gleichheitsgrundsatz ausführt, sowie mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2003 eine objektive Erwägung als Rechtfertigungsgrund angeführt werden.

83      Insoweit ist einzuräumen, dass im Kontext der österreichischen Verfassungsgeschichte das Adelsaufhebungsgesetz als Teil der nationalen Identität bei der Abwägung legitimer Belange auf der einen Seite und dem vom Unionsrecht gewährten Recht der Freizügigkeit von Personen auf der anderen berücksichtigt werden kann.

84      Die Rechtfertigung, auf die sich die österreichische Regierung unter Bezugnahme auf die österreichische Verfassungssituation beruft, ist als Berufung auf die öffentliche Ordnung anzusehen.

85      Mit der öffentlichen Ordnung verbundene objektive Erwägungen können es rechtfertigen, dass es ein Mitgliedstaat ablehnt, den Nachnamen eines seiner Angehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil Grunkin und Paul, Randnr. 38).

86      Der Gerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung, wenn er eine Ausnahme von einer Grundfreiheit rechtfertigen soll, eng zu verstehen ist, so dass seine Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Organe der Europäischen Union bestimmt werden darf (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C‑36/02, Slg. 2004, I‑9609, Randnr. 30, und vom 10. Juli 2008, Jipa, C‑33/07, Slg. 2008, I‑5157, Randnr. 23). Folglich ist eine Berufung auf die öffentliche Ordnung nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Urteil Omega, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Allerdings können die konkreten Umstände, die möglicherweise die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung rechtfertigen, von einem Mitgliedstaat zum anderen und im zeitlichen Wechsel verschieden sein. Insoweit ist den zuständigen innerstaatlichen Behörden daher ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen zuzubilligen (vgl. Urteil Omega, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Zum Ausgangsverfahren hat die österreichische Regierung darauf hingewiesen, dass das Adelsaufhebungsgesetz die Ausführung des allgemeineren Grundsatzes der Gleichheit aller österreichischen Staatsbürger vor dem Gesetz darstelle.

89      Die Unionsrechtsordnung zielt unbestreitbar darauf ab, den Gleichheitsgrundsatz als allgemeinen Rechtsgrundsatz zu wahren. Dieser Grundsatz ist auch in Art. 20 der Charta der Grundrechte niedergelegt. Es besteht daher kein Zweifel, dass das Ziel, den Gleichheitsgrundsatz zu wahren, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

90      Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, können nur dann durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. Urteile Omega, Randnr. 36, und Jipa, Randnr. 29).

91      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es insoweit nicht unerlässlich ist, dass die von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene beschränkende Maßnahme einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Auffassung darüber entspricht, wie das betreffende Grundrecht oder berechtigte Interesse zu schützen ist, und dass vielmehr die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen nicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (Urteil Omega, Randnrn. 37 f.).

92      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört.

93      Im vorliegenden Fall erscheint es nicht unverhältnismäßig, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat. Es ist nicht zu erkennen, dass die zuständigen österreichischen Personenstandsbehörden dadurch, dass sie es ablehnten, die in einem Namen wie dem der Beschwerdeführerin enthaltene Adelsbezeichnung anzuerkennen, über das hinausgegangen wären, was zur Erreichung des von ihnen verfolgten grundlegenden verfassungsrechtlichen Ziels erforderlich ist.

94      Vor diesem Hintergrund ist es nicht als eine Maßnahme anzusehen, die das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt ungerechtfertigt beeinträchtigt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Staates, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem dieser Staatsangehörige wohnt, bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Staatsangehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, in allen seinen Bestandteilen anzuerkennen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist.

95      Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 21 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verwehrt, die Anerkennung des Nachnamens eines Angehörigen dieses Staates in allen seinen Bestandteilen, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem dieser Staatsangehörige wohnt, bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Staatsangehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, abzulehnen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, sofern die in diesem Zusammenhang von diesen Behörden ergriffenen Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sind, d. h. zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Zweck stehen.

Kosten

96      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.