IZPR: Internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO für Klagen aus Produkthaftung; Herstellungsort als Ort des schädigenden Ereignisses


EuGH v. 16.1.2014 – C-45/13 (Andreas Kainz/Pantherwerke AG)


Fundstelle:

NJW 2014, 1166


Tenor:

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.


Zentrale Probleme:

Es geht um die internationale Zuständigkeit für Klagen aus Produkthaftung: Der Kläger hatte in Österreich, wo er auch seinen gew. Aufenthalt hatte, ein Fahrrad aus der Produktion einer eines in Deutschland ansässigen Herstellers erworben. Daraufhin hatte er – wiederum in Deutschland – einen Unfall mit dem Fahrrad, bei dem er verletzt wurde. Unfallursache war der Bruch der Gabel des Fahrrads, die der Kläger auf einen Produktionsfehler des Herstellers zurückführt. Er klagt vor österreichischen Gerichten, der österreichische OGH hat die Frage der internationalen Zuständigkeit dem EuGH vorgelegt. Dieser entscheidet, dass die deliktische Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO, die auf den Ort des schädigenden Ereignisses abstellt, in Fällen der Produkthaftung damit auf den Ort der Herstellung verweist.

©sl 2014


Urteil:

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2        Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Kainz, wohnhaft in Salzburg (Österreich), und der Pantherwerke AG, die ihren Sitz in Deutschland hat, wegen einer auf die Produkthaftung gestützten Schadensersatzklage, die Herr Kainz im Anschluss an einen Unfall erhoben hat, den er in Deutschland mit einem von der Pantherwerke AG in diesem Mitgliedstaat hergestellten, jedoch bei einem Einzelhändler in Österreich erworbenen Fahrrad erlitten hatte.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 44/2001

3        In den Erwägungsgründen 2, 11, 12 und 15 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„(2)      Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.
...
(11)      Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
(12)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.
...
(15)      Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …“

4        Die Art. 2 bis 31 dieser Verordnung, die zu Kapitel II gehören, enthalten Zuständigkeitsvorschriften.

5        Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) dieses Kapitels enthält einen Art. 2 Abs. 1 mit folgendem Wortlaut:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

6        Der ebenfalls zu diesem Abschnitt gehörende Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

7        Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung gehört zu Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“). Er sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
...
3.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem … Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

Verordnung (EG) Nr. 864/2007

8        Der siebte Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199, S. 40) lautet:

„Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung [Nr. 44/2001] und den Instrumenten, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zum Gegenstand haben, in Einklang stehen.“

9        Art. 5 („Produkthaftung“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis im Falle eines Schadens durch ein Produkt folgendes Recht anzuwenden:
a)      das Recht des Staates, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls
b)      das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls
c)      das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde.
Jedoch ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn sie das Inverkehrbringen des Produkts oder eines gleichartigen Produkts in dem Staat, dessen Recht nach den Buchstaben a, b oder c anzuwenden ist, vernünftigerweise nicht voraussehen konnte.
(2)      Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in Absatz 1 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.“

Richtlinie 85/374/EWG

10      Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. L 141, S. 20) geänderten Fassung sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem der Hersteller das Produkt, welches den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat in der Zwischenzeit ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller eingeleitet.“
 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11      Die Pantherwerke AG ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das Fahrräder produziert und vertreibt. Herr Kainz, der in Salzburg wohnt, erwarb am 3. November 2007 von der Funbike GmbH, einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich, ein von der Pantherwerke AG hergestelltes Fahrrad. Am 3. Juli 2009 kam Herr Kainz bei einer Fahrt mit diesem Fahrrad in Deutschland zu Sturz, wobei er verletzt wurde.

12      Vor dem Landesgericht Salzburg begehrte Herr Kainz, gestützt auf den Titel der Produkthaftung, von der Pantherwerke AG die Zahlung von 21 200 Euro zuzüglich Zinsen und Nebenkosten sowie die Feststellung der Haftung dieser Gesellschaft für künftige Schäden aus dem Unfall. Sein Sturz mit dem Fahrrad sei darauf zurückzuführen, dass sich die Gabelenden von der Radgabel gelöst hätten. Die Pantherwerke AG hafte als Herstellerin des Produkts für diesen Produktionsmangel.

13      Zur Zuständigkeit beruft sich Herr Kainz auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001. Der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses liege in Österreich, weil das Fahrrad dort in dem Sinne in Verkehr gebracht worden sei, dass es dort dem Endnutzer in Form eines kommerziellen Vertriebs zur Verfügung gestellt worden sei.

14      Die Pantherwerke AG bestreitet die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses befinde sich in Deutschland. Zum einen habe der Herstellungsvorgang in Deutschland stattgefunden, zum anderen sei mit der Versendung des Produkts vom Sitz dieser Gesellschaft das Produkt in Deutschland in Verkehr gebracht worden.

15      Die mit der von Herrn Kainz erhobenen Klage befassten Tatsachengerichte verneinten sowohl in erster Instanz als auch im Rekursverfahren ihre internationale Zuständigkeit.

16      Das mit einem Revisionsrekurs befasste vorlegende Gericht hält es für erforderlich, den Begriff des Ortes des ursächlichen Geschehens bei der Produkthaftung zu klären.

17      Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 bei der Produkthaftung dahin auszulegen,
a)      dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Herstellersitzes ist;
b)      dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Inverkehrbringens des Produkts ist;
c)      dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Erwerbs des Produkts durch den Benutzer ist?

2.      Wenn Frage 1 b) bejaht wird:
a)      Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird?
b)      Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es strukturiert an Endverbraucher vertrieben wird?
 Zu den Vorlagefragen

18      Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen ist, um den Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses zu ermitteln, wenn die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird.

19      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C‑189/08, Slg. 2009, I‑6917, Rn. 17, und vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C‑170/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23).

20      Ferner ergibt sich zwar aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 864/2007, dass der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 44/2001 auf der einen und den materiellen Anwendungsbereich und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 864/2007 auf der anderen Seite miteinander in Einklang bringen wollte, daraus folgt jedoch nicht, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 mithin im Licht der Bestimmungen der Verordnung Nr. 864/2007 auszulegen wären. Die angestrebte Kohärenz kann keinesfalls zu einer Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 führen, die ihrer Systematik und ihren Zielsetzungen fremd ist.

21      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der gemeinsamen Zuständigkeitsordnung in den Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 die in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung aufgestellte allgemeine Regel zugrunde liegt, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Nur als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sehen die Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung gehört (Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C‑147/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Diese besonderen Zuständigkeitsregeln sind eng auszulegen und erlauben keine Auslegung, die über die in dieser Verordnung ausdrücklich geregelten Fälle hinausgeht (Urteil ÖFAB, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Ausdruck „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des diesem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteile Zuid-Chemie, Rn. 23, und Pinckney, Rn. 26).

24      Da die Ermittlung eines dieser Anknüpfungspunkte es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann nur das Gericht rechtswirksam angerufen werden, in dessen Bezirk der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. Urteil Pinckney, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im Rahmen des Rechtsstreits, der im Ausgangsverfahren bei dem vorlegenden Gericht anhängig ist, steht fest, dass dieses Gericht ausschließlich die Frage nach der Ermittlung des Ortes des ursächlichen Geschehens aufwirft.

26      Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass dieser Ort im Fall der Produkthaftung der Ort ist, an dem sich das Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Zuid-Chemie, Rn. 27). Grundsätzlich tritt dieser Umstand an dem Ort ein, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.

27      Da die räumliche Nähe zu dem Ort, an dem sich das Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst geführt hat, insbesondere aufgrund der Möglichkeit, dort die Beweise zum Nachweis der in Rede stehenden Fehlerhaftigkeit zu erheben, eine sachgerechte Gestaltung des Prozesses und mithin eine geordnete Rechtspflege erleichtert, steht die Zuweisung der Zuständigkeit an das Gericht, in dessen Bezirk dieser Ort liegt, im Einklang mit dem Sinn und Zweck der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen besonderen Zuständigkeit, dass nämlich zwischen der Streitigkeit und dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Verknüpfung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Zuid-Chemie, Rn. 24, und Pinckney, Rn. 27).

28      Eine Zuweisung der Zuständigkeit an das Gericht des Ortes, an dem das in Rede stehende Produkt hergestellt wurde, entspricht darüber hinaus dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften, da sowohl der beklagte Hersteller als auch der klagende Geschädigte vernünftigerweise vorhersehen können, dass dieses Gericht am besten in der Lage sein wird, über einen Rechtsstreit zu entscheiden, der u. a. die Feststellung einer Fehlerhaftigkeit dieses Produkts umfasst.

29      Daher ist festzustellen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des ursächlichen Geschehens der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.

30      Das von Herrn Kainz vorgebrachte Argument schließlich, dass bei der Auslegung der besonderen Zuständigkeit für Fälle, in denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, neben dem Interesse einer geordneten Rechtspflege auch dem Interesse der geschädigten Person Rechnung zu tragen sei, indem ihr die Klageerhebung vor einem Gericht des Mitgliedstaats ermöglicht werde, in dem sie wohne, kann nicht durchgreifen.

31      Nicht nur, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 gerade nicht bezweckt wird, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C‑133/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 46), überdies würde die von Herrn Kainz vertretene Auslegung, wonach der Ort des ursächlichen Geschehens der Ort sein soll, an dem das betreffende Produkt an den Endverbraucher oder den Weiterverkäufer übergeben wurde, auch nicht sicherstellen, dass dieser Verbraucher in jedem Fall die Gerichte seines Wohnsitzes anrufen könnte, da dieser Ort anderswo und selbst in einem anderen Land liegen kann.

32      Auf jeden Fall entspricht die etwaige Unmöglichkeit, in Anwendung der objektiven Kriterien für die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 die Zuständigkeit eines Gerichts des Mitgliedstaats zu begründen, in dem der Kläger wohnt, der oben in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten.

33      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.
 
 Kosten

34      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.