Auslegung von Verträgen
(§ 157 BGB); Bedeutung des Verhaltens der Parteien nach Vertragsschluss für
die Auslegung; Gewährleistungsausschluss: Bedeutung der Klausel "gekauft wie
gesehen" unter Privaten
BGH, Versäumnisurteil vom
6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04
Fundstelle:
NJW 2005, 3205
Amtl. Leitsatz:
Enthält ein zwischen
Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
einen formularmäßigen Ausschluss jeder Gewährleistung, wird dieser durch den
handschriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen" nicht eingeschränkt
(Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95, NJW 1996,
2025).
Zentrale Probleme:
Das Urteil ergeht, was die Grundlagen des geltend
gemachten Anspruchs betrifft, noch zum alten Kaufrecht. Die Ausführungen zur
Vertragsauslegung sowie zum Gewährleistungsausschluss sind aber auch unter
dem seit dem 1.1.2002 geltenden Recht von Interesse. Auch nach neuem Recht
wäre, weil es sich um einen Vertrag unter Privaten handelte und daher kein
Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 I BGB vorlag, ein Gewährleistungsausschluss
grundsätzlich möglich. Im Verhältnis Unternehmer/Verbraucher würde ein
Ausschluss der vorliegenden Art bereits an § 475 BGB scheitern. S, auch
BGH v. 6.4.2016 - VIII ZR
261/14 .
©sl 2005
Tatbestand:
Der Kläger kaufte von dem Beklagten am 18. Januar 2001 einen gebrauchten PKW
A. zum Preis von 20.000 DM. Die Parteien verwendeten für den Vertragsschluß
ein ADAC-Formular, in dem es unter anderem heißt:
Das Kraftfahrzeug wird unter
Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft - soweit nicht nachfolgend
ausdrücklich Eigenschaften zugesichert (Ziff. 1) sind.
Angaben des Verkäufers:
1. Der Verkäufer sichert zu:
1.4 daß das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war,
keinen Unfallschaden
keine sonstigen Beschädigungen erlitt
lediglich folgende Beschädigungen oder Unfallschäden (Zahl, Art und
Umfang) erlitten hat:
2. Der Verkäufer erklärt:
2.1 daß das Kfz auch in der übrigen Zeit - soweit ihm bekannt -
keinen Unfallschaden
keine sonstigen Beschädigungen
lediglich folgende Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen hatte:
In dem Formular ist unter Ziff. 1.4
angekreuzt "keine sonstigen Beschädigungen erlitt" und im Anschluß an die
vorgedruckten Zeilen von Hand eingefügt "gekauft wie gesehen und wie
Probenfahrt". Unter Ziff. 2.1 ist ebenfalls angekreuzt "keine sonstigen
Beschädigungen".
Am 15. Februar 2001 beauftragte der Kläger den Sachverständigen U. H. mit
der Begutachtung des PKW. Der Sachverständige besichtigte das Fahrzeug am
17. Februar 2001 und stellte in seinem schriftlichen Gutachten vom 5. März
2001 fest, das Fahrzeug weise einen nicht sachgerecht behobenen
Unfallschaden auf, der bei einem erneuten Schadenseintritt im Frontbereich
zu erheblichen Beeinträchtigungen bzw. einem schlechteren
Deformationsverhalten führe. Der Kläger verlangte daraufhin vom Beklagten
die Wandelung des Kaufvertrages, die der Beklagte mit Schreiben vom 21. März
2001 ablehnte.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von dem Beklagten die
Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung der Kosten des von ihm
eingeholten Sachverständigengutachtens, insgesamt 10.652,28 € nebst Zinsen,
Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die
Feststellung, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme desselben seit dem 21.
März 2001 in Annahmeverzug befindet. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das
Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen zur Zahlung von 8.303,28 € nebst Zinsen, Zug um Zug
gegen Rückgabe und Übereignung des Pkw verurteilt und ferner festgestellt,
daß sich der Beklagte mit der Rücknahme in Annahmeverzug befindet. Dagegen
wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision, mit der er weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt.
Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Das Verlangen des Klägers, den Kaufvertrag vom 18. Januar 2001 zu wandeln,
sei berechtigt. Aufgrund der Rückabwicklung des Vertrages habe der Kläger
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 10.225,84 € und auf Erstattung
der Sachverständigenkosten von 426,44 €, abzüglich gezogener Nutzungen in
Höhe von 2.349 €, mithin auf einen Gesamtbetrag von 8.303,28 €.
Die Begründetheit des Wandelungsverlangens folge aus §§ 459 Abs. 1 Satz 1,
462 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Der vom Kläger
erworbene PKW A. sei mit einem Fehler im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB
a.F. behaftet. Er habe im Zeitpunkt der Besichtigung durch den
Sachverständigen H. am 17. Februar 2001 einen unzulänglich reparierten
erheblichen Unfallschaden im Frontbereich aufgewiesen. Der Senat sei davon
überzeugt, daß der Unfallschaden bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs am
18. Januar 2001 vorhanden gewesen sei. Eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür
ergebe sich schon aus dem Sachverständigengutachten und der geringen
Zeitdifferenz zwischen der Fahrzeugübergabe und der Besichtigung durch den
Sachverständigen. Zur vollen Überzeugung des Senats führten jedenfalls die
ergänzenden Angaben des Klägers bei seiner - von Amts wegen durchgeführten -
Parteivernehmung durch den Einzelrichter. An der Richtigkeit dieser Angaben
habe der Senat keinen Zweifel; es lägen keine Indizien vor, die der Aussage
des Klägers widersprächen.
Die Parteien hätten keinen Gewährleistungsausschluß vereinbart, der den
Ansprüchen des Klägers entgegen stehen würde. Durch die Klausel "gekauft wie
gesehen und wie Probenfahrt" werde üblicherweise die Gewährleistung nur für
solche Mängel ausgeschlossen, die bei einer Besichtigung und bei einer
Probefahrt für den Käufer erkennbar seien. Daß die Parteien mit der Klausel
übereinstimmend eine andere Vorstellung verbunden und einen vollständigen
Gewährleistungsausschluß gewollt hätten, sei nicht ersichtlich. Der
vorliegende Unfallschaden sei unstreitig bei Besichtigung und Probefahrt für
den Kläger nicht erkennbar gewesen; wenn der Beklagte, wie er vortrage,
während seiner Besitzzeit von mindestens fünf Monaten nichts von einem
Unfallschaden bemerkt habe, lasse sich auch dem Kläger nicht vorwerfen, er
hätte den Schaden bei der Besichtigung oder bei der Probefahrt erkennen
können.
Der Gewährleistungspflicht des Beklagten stehe die vorgedruckte Klausel im
Kaufvertrag "unter Ausschluß jeder Gewährleistung" nicht entgegen, weil sie
durch die handschriftliche Eintragung "gekauft wie gesehen und wie
Probenfahrt" verdrängt und modifiziert worden sei. Für einen Vorrang der
handschriftlichen Eintragung spreche bereits das generelle Verhältnis
zwischen vorgedruckten Formularbestimmungen einerseits und handschriftlichen
Eintragungen andererseits, die in der Regel Vorrang haben sollten vor
vorformulierten Bestimmungen des Vertrages. Eine solche Auslegung entspreche
auch der Systematik der verschiedenen Regelungen im Vertragsformular. Bei
der Formulierung "unter Ausschluß jeder Gewährleistung" handele es sich um
eine vorausgestellte allgemeine Formulierung, die nach der Gestaltung des
Formulars durch die folgenden Einzelregelungen unter der Überschrift
"Angaben des Verkäufers" konkretisiert und modifiziert werden solle. Dies
werde durch die genannte Überschrift und die einschränkende Formulierung bei
dem Gewährleistungsausschluß "soweit nicht nachfolgend ausdrücklich
Eigenschaften zugesichert (Ziff. 1) sind" klargestellt. Auch wenn die
Formulierung "gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt" keine Zusicherung
enthalte, müsse die handschriftliche Eintragung für einen durchschnittlichen
Leser als Einschränkung bzw. Modifizierung des vorformulierten gänzlichen
Gewährleistungsausschlusses verstanden werden.
Die Kosten des Sachverständigengutachtens müsse der Beklagte als notwendige
Verwendungen ersetzen (§§ 467 Satz 1, 347 Satz 2, 994 Abs. 1 Satz 1 BGB
a.F.). Jedenfalls bei einem Unfallschaden diene ein Gutachten zur
Feststellung der Schäden und der erforderlichen Reparaturkosten nicht nur
der Vorbereitung eines Prozesses gegen den Verkäufer, sondern zumindest auch
der Erhaltung und Wiederherstellung des Fahrzeugs.
II. Über die Revision ist auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zu
entscheiden, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen
Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das
Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf umfassender
Würdigung des Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen
Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Nach dem in der
Revisionsinstanz zugrundezulegenden Sachvortrag des Beklagten kann nicht
ausgeschlossen werden, daß dem Kläger ein Anspruch auf Wandelung des
Kaufvertrages gemäß §§ 462, 459 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung (zukünftig: a.F.), die hier gemäß Art. 229 §
5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB weiterhin Anwendung findet, nicht zusteht.
1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des
Berufungsgerichts, das verkaufte Fahrzeug sei im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz
1 BGB a.F. im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Fehler behaftet
gewesen, der den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen und dem nach
dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch jedenfalls mindere. .... (wird
ausgeführt)
2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die weitere Feststellung des
Berufungsgerichts, die Parteien hätten die Gewährleistung nur für solche
Mängel ausgeschlossen, die bei der Besichtigung des Fahrzeugs und der
Probefahrt erkennbar gewesen seien, wozu der Unfallschaden nicht gehöre.
a) Die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das
Berufungsgericht unterliegt, auch wenn es sich bei der Vereinbarung "gekauft
wie gesehen und wie Probenfahrt" um eine Individualvereinbarung handelt, in
der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung
daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkennte Auslegungsregeln,
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher
Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004
- XI ZR 366/03, WM 2005, 339 = NJW-RR 2005, 581, unter B II 2 a bb (2)
m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall.
aa) Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, daß die
Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut
der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten
Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGH, Urteil vom 11. September 2000
- II ZR 34/99, NJW 2001, 144, unter II 1; BGHZ 121, 13, 16). Davon ist
das Berufungsgericht abgewichen, indem es den handschriftlichen Zusatz
"gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt" zunächst isoliert betrachtet und
ausgelegt hat und anschließend nur noch die Frage aufgeworfen hat, ob dem
gewonnenen Auslegungsergebnis der vorgedruckte vollständige
Gewährleistungsausschluß entgegen steht. Dabei bleibt außer Betracht,
daß der erste die Gewährleistung betreffende und durch Unterstreichung
hervorgehobene Satz in dem Vertrag lautet: "Das Kraftfahrzeug wird unter
Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft - soweit nicht nachfolgend
ausdrücklich Eigenschaften zugesichert (Ziff. 1) sind." Der unter Ziffer 1
eingefügte Zusatz "gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt" stellt jedoch,
wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, keine Eigenschaftszusicherung
dar. Andere Einschränkungen des Gewährleistungsausschlusses sind in dem
vorformulierten Eingangssatz nicht vorgesehen. Das Berufungsgericht will
dagegen der Überschrift von Ziffer 1 "Angaben des Verkäufers" entnehmen, daß
nunmehr allgemeine Modifikationen und Einschränkungen des
Gewährleistungsausschlusses - auch unabhängig von Eigenschaftszusicherungen
- folgen sollen. Das steht im Widerspruch zum Wortlaut des Vertrages.
bb) Weiter rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der
Auslegung das im Prozeßvortrag zum Ausdruck gekommene übereinstimmende
Vertragsverständnis der Parteien verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO)
unberücksichtigt gelassen. Das nachträgliche Verhalten der Parteien im
Prozeß kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat
aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das
tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH,
Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, unter 2 b; Beschluß
vom 24. November 1993 - BLw 57/93 - WM 1994, 267 unter III; Urteil vom 16.
Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259 = WM 1997, 2305, unter II 3 b;
Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, unter II 5).
Der Kläger hat seine Klage in erster Instanz nur auf eine arglistige
Täuschung über den Unfallschaden und auf eine mündliche Zusicherung von
Unfallfreiheit gestützt. Beides hat das Landgericht als nicht bewiesen
angesehen und Gewährleistungsansprüche im übrigen wegen des
Gewährleistungsausschlusses verneint. Mit seiner Berufungsbegründung hat der
Kläger lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage der
arglistigen Täuschung und der Eigenschaftszusicherung angegriffen; die
Annahme eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses für bloße Fehler im
Sinne von § 459 Abs. 1 BGB a.F. hat er dagegen nicht beanstandet. Erst das
Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß
mit der handschriftlich eingefügten Besichtigungs- und Probefahrtsklausel
die Gewährleistung möglicherweise nicht vollständig ausgeschlossen sei. Der
Kläger hat jedoch auch nach dieser mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz
vom 19. Januar 2004 die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses nur
deshalb bezweifelt, weil eine Eigenschaftszusicherung beziehungsweise eine
arglistige Täuschung vorliege. Er hat also zu keiner Zeit geltend gemacht,
die Parteien hätten einen Gewährleistungsausschluß nur für solche Mängel
gewollt, die bei der Besichtigung und Probefahrt erkennbar gewesen seien;
vielmehr ist er - ebenso wie der Beklagte - stets von einem umfassenden
Gewährleistungsausschluß für (nicht arglistig verschwiegene) Fehler im Sinne
von § 459 Abs. 1 BGB a.F. ausgegangen.
b) Die tatrichterliche Auslegung ist deshalb für den Senat nicht bindend. Da
weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind, kann der Senat den
vereinbarten Gewährleistungsausschluß selbst auslegen. Dabei ist das im
Prozeßvortrag der Parteien zum Ausdruck gekommene einheitliche Verständnis
der Regelung ein deutliches Indiz dafür, daß sie schon bei Vertragsschluß
übereinstimmend einen vollständigen Gewährleistungsausschluß beabsichtigten
und den formularmäßigen umfassenden Ausschluß durch den handschriftlichen
Zusatz "gekauft wie besichtigt und wie Probenfahrt" nicht abschwächen,
sondern - aus der Laiensphäre - vielmehr bestätigen wollten. Dafür
spricht weiter, daß Freizeichnungsregelungen, die - wie etwa die Klausel
"gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluß jeder Gewährleistung" - eine
Verbindung von einem vollständigen Gewährleistungsausschluß mit einer
sogenannten Besichtklausel enthalten, von den beteiligten Verkehrskreisen im
Gebrauchtwagenhandel grundsätzlich als umfassender Gewährleistungsausschluß
verstanden werden, auch wenn der Hinweis "wie besichtigt" oder "wie gesehen"
für sich genommen nur solche Mängel erfaßt, die bei einer den Umständen nach
zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar sind
(Senatsurteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95, NJW 1996, 2025, unter II
2 b; BGHZ 74, 383, 385 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr.
1570 i.V.m. 1565). Der Senat legt deshalb auch die - vergleichbare -
Vereinbarung der Parteien dahin aus, daß diese die Gewährleistung für bloße
Fehler im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB a.F. in vollem Umfang ausgeschlossen
haben.
III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben und ist aufzuheben
(§ 562 Abs. 2 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das
Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu
getroffen hat, ob dem Kläger ein Wandelungsanspruch zusteht, weil der
Beklagte ihm den Unfallschaden arglistig verschwiegen (§ 476 BGB a.F.) oder
Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert hat (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.). Die
Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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