Auslegung einer "Besichtigungsklausel" als
Gewährleistungsausschluss beim Kauf
BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII
ZR 261/14 - OLG Karlsruhe
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Zur Frage der Auslegung einer
"Besichtigungsklausel" als Ausschluss der Gewährleistung beim Kaufvertrag.
Zentrale Probleme:
Es geht im Kern um die Frage der Auslegung einer
Klausel "gekauft wie besichtigt" (s. dazu bereits
BGH NHW 2005, 3205). Der Senat kommt im Wege der Auslegung (§ 157 BGB)
zu dem (zutreffenden) Ergebnis, dass eine solche Klausel allenfalls als
Gewährleistungsausschluss für bei der Besichtigung
wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache gewertet werden
kann. Selbstverständlich kommt es darauf ohnehin nur außerhalb des
Verbrauchsgüterkaufrechts an, denn sonst wäre ein Gewährleistungsausschluss
ohnehin nach § 475 I BGB unwirksam.
©sl 2016
Tatbestand:
1 Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Rückzahlung des
Kaufpreises, nachdem sie den Rücktritt vom Kaufvertrag über eine
Werkzeugmaschine erklärt hat.
2 Die Klägerin bearbeitet Metallwerkstücke, die Beklagte handelt mit
Werkzeugmaschinen. Ende April/Anfang Mai 2009 trat die Klägerin wegen des
Erwerbs einer CNC-Zyklendrehmaschine an die Beklagte heran. Diese
unterbreitete der Klägerin am 6. Mai 2009 ein Angebot. Die Klägerin
besichtigte die Maschine am 25. Mai 2009 und legte dabei die Zeichnung eines
zu bearbeitenden Werkstücks vor. Die anschließende telefonische Bestellung
der Klägerin wurde von der Beklagten mit "Auftragsbestätigung" vom 28. Mai
2009 bestätigt. In diesem Schreiben heißt es eingangs:
"Wir liefern Ihnen 1 Stück fabrikneue Flachbett-CNC Zyklendrehmaschine
[...]. Im Zustand wie in unserem Lager in St. vorhanden und von Ihnen am
25.05.2009 besichtigt. Technische Daten wie in unserem Angebot vom
6.05.2009. Inkl. folgendem Zubehör: [...]."
3 An späterer Stelle findet sich in der "Auftragsbestätigung" unter dem
Stichwort "Garantie" folgender Passus:
"12 Monate auf die Maschine und 24 Monate auf die S. CNC Steuerung ..."
4 Die Klägerin reichte die "Auftragsbestätigung" nach Gegenzeichnung an die
Beklagte zurück. Die Finanzierung des Geschäfts erfolgte über eine
Leasinggesellschaft, die den Kaufpreis von 55.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer
an die Beklagte bezahlte. Die Maschine wurde am 4. Juni 2009 an die Klägerin
ausgeliefert. Die Mitarbeiter der Klägerin wurden in die Benutzung
eingewiesen.
5 In der Folgezeit beanstandete die Klägerin, dass die Maschine Werkstücke
entsprechend der von ihr bei der Besichtigung vorgelegten Zeichnung nicht
zufriedenstellend bearbeiten könne und deshalb den vorgesehenen Zweck der
Serienproduktion von Achsen nicht erfülle. Von der Beklagten vorgenommene
Nachbesserungsarbeiten führten nicht zu dem von der Klägerin gewünschten
Erfolg. Die Beklagte wies eine Verantwortung für die von der Klägerin
beanstandete raue (schlechte) Oberfläche der bearbeiteten Werkstücke zurück.
Nach Abschluss des im November 2010 eingeleiteten selbständigen
Beweisverfahrens trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 29. September
2011 vom Vertrag zurück. Sie hat - gestützt auf kaufrechtliche
Gewährleistungsansprüche und Verletzung von Beratungspflichten - Ersatz
entgangenen Gewinns in Höhe von 59.154,95 € nebst Zinsen sowie die
Rückabwicklung des Kaufvertrages (Zahlung von 62.177,50 € nebst Zinsen an
die Leasinggesellschaft Zug um Zug gegen Rückgabe der Zyklendrehmaschine)
begehrt. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Zahlung von 12.900,08 €
nebst Zinsen für die ihr entstandenen Kosten der Überprüfung der Maschine
verlangt. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom
Senat auf die erhobenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche beschränkt
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in diesem
Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für
das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8 Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht
zu, weil sie nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Die der Klägerin
verkaufte Maschine sei nicht wegen Fehlens einer vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB mangelhaft. Denn die
Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Parteien eine
Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen hätten, dass die Maschine
geeignet sein müsse, Werkstücke entsprechend der von der Klägerin bei der
Besichtigung vorgelegten Zeichnung zu bearbeiten.
9 Allerdings hätten der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge G. zu den
Vertragsverhandlungen eine Zeichnung des Werkstücks mitgebracht und
angegeben, es sei aus deren Sicht Sinn und Zweck des Besuchs bei der
Beklagten gewesen, eine Maschine zu erwerben, die zur Bearbeitung von
Werkstücken der aus der Zeichnung ersichtlichen Art geeignet sei. Konkrete
Angaben zum Gesprächsinhalt habe der Geschäftsführer der Klägerin jedoch
nicht machen können. Zwar habe auch der Geschäftsführer der Beklagten nicht
in Abrede gestellt, dass bei der Besprechung vor Abschluss des Kaufvertrages
anhand der Zeichnung festgestellt worden sei, dass das Werkstück nach
Durchmesser und Einspannlänge auf der Maschine drehbar sei. Dies
rechtfertige indes noch nicht die Annahme einer rechtsgeschäftlichen
Einigung, dass die Maschine zur Bearbeitung derartiger Werkstücke geeignet
sei, zumal nicht einmal belegt sei, dass Gewicht und Material des Werkstücks
Gesprächsgegenstand gewesen seien und sich diese Angaben auch nicht aus der
Skizze ergeben hätten. Auch der Zeuge G. habe sich an einen entsprechenden
Gesprächsinhalt nicht erinnern können, sondern nur bestätigt, es sei geprüft
worden, ob das Werkstück "auf die Maschine draufpasse". Überdies könne auch
nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich in den Vertragsunterlagen
keinerlei Hinweise auf die behauptete Beschaffenheitsvereinbarung fänden.
Zudem enthalte die Auftragsbestätigung der Beklagten den ausdrücklichen
Hinweis "technische Daten gemäß unserem Angebot vom 6. Mai 2009 sowie
detaillierte Angaben zum Zubehör", aber keinen Hinweis auf eine
Beschaffenheitsvereinbarung.
10 Ob die Maschine unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der üblichen
Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) mangelhaft sei, bedürfe
keiner Entscheidung. Denn die Parteien hätten mit der Formulierung "im
Zustand wie in unserem Lager vorhanden und von Ihnen am 25. 9. 2009
besichtigt", die Gewährleistung ausgeschlossen (vgl.
BGH NJW 2005, 3205). Hiervon wäre lediglich eine - hier
nicht getroffene - Beschaffenheitsvereinbarung nicht erfasst gewesen.
11 Da es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB
handele, stehe § 475 BGB der Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses
nicht entgegen. Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache könne
die Klägerin unter diesen Umständen gleichfalls nicht verlangen.
II.
12 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen
Punkt nicht stand. Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung des
Kaufpreises gegen Rückgabe der Maschine sowie auf Ersatz entgangenen Gewinns
(§ 437 Nr. 2, 3, § 440, §§ 323 und 280 Abs. 1 BGB), die auf einen Mangel der
Kaufsache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gestützt sind, können -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht wegen eines
vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung verneint werden.
13 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe
die von der Klägerin behauptete Beschaffenheitsvereinbarung, dass die
Maschine zur Bearbeitung der von der Klägerin vorgesehenen Werkstücke
geeignet sei, nicht für erwiesen erachtet.
14 Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerfrei
damit begründet, dass nicht mehr im Einzelnen habe festgestellt werden
können, was die Parteien anhand der von der Klägerin zur vorvertraglichen
Besprechung mitgebrachten Skizze eines Werkstücks besprochen haben.
Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Gewicht und Material der zu
bearbeitenden Werkstücke Gesprächsgegenstand gewesen sei oder sich diese
Daten aus der von der Klägerin mitgebrachten Skizze des zu verarbeitenden
Werkstücks ergeben hätten.
15 Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe bereits durch die
technische Zeichnung hinreichend zum Ausdruck gebracht, welche Anforderungen
die Maschine zu erfüllen habe, und die Beklagte habe dem zugestimmt, setzt
sie in unzulässiger Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle der
tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, zeigt aber einen
Rechtsfehler nicht auf. Das Gleiche gilt, soweit die Revision meint, das
Berufungsgericht hätte aus dem Umstand, dass die Beklagte ein
Fachunternehmen sei, auf eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Eignung
der Werkzeugmaschine zur Bearbeitung bestimmter Werkstücke schließen müssen,
zumal der Geschäftsführer der Klägerin bei der Besprechung darauf
hingewiesen habe, dass er mit der Bearbeitung des in der Skizze
wiedergegebenen Werkstücks keine Erfahrung habe.
16 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die weitere Annahme
des Berufungsgerichts, dass der Klägerin auch im Falle einer - vom
Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassenen - Abweichung der
Beschaffenheit der Maschine von der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB) keine Gewährleistungsrechte zustünden. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts kann dem im Eingang der
"Auftragsbestätigung" enthaltenen Besichtigungshinweis kein Ausschluss
jeglicher Gewährleistung der Beklagten entnommen werden.
17 a) Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von
Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die
der Käufer erwarten kann. Nach dem revisionsrechtlich zu
unterstellenden Sachvortrag der Klägerin ist die für den gewerblichen
Gebrauch bestimmte Maschine von Beginn an generell nicht in der Lage
gewesen, Werkstücke einwandfrei zu bearbeiten, für die eine solche Maschine
üblicherweise eingesetzt wird oder ausgelegt ist. Im Gegenteil habe
sie nicht einmal Werkstücke akzeptabel bearbeiten können, die nur die Hälfte
des in dem von der Beklagten mitgelieferten Datenblatt genannten Gewichts
und weder eine Unwucht noch die Bearbeitung erschwerende sonstige
Besonderheiten aufgewiesen hätten. Unter diesen revisionsrechtlich
zu unterstellenden Umständen ist die Maschine jedenfalls im Sinne von § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.
18 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es für diesen
revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt unerheblich, dass das
Landgericht in seinem Urteil aufgrund der von ihm vorgenommenen Würdigung
des eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt ist, die
Maschine sei lediglich "leicht gebaut", aber nicht "generell ungeeignet".
Denn diese Würdigung hat die Klägerin in der Berufungsbegründung unter
Hinweis darauf angegriffen, dass die Maschine - wie das Gutachten ergeben
habe - nicht einmal die im Datenblatt der Beklagten beschriebenen Werkstücke
zufriedenstellend bearbeiten könne. Im Hinblick auf diesen Einwand hat das
Berufungsgericht die Beurteilung des Landgerichts zu einer fehlenden
Mangelhaftigkeit der Maschine nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gerade
nicht übernommen, sondern ausdrücklich offen gelassen.
19 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die
Parteien mit der streitigen Klausel ("Im Zustand wie in unserem Lager [...]
vorhanden und von Ihnen [...] besichtigt") keinen vertraglichen Ausschluss
jeglicher Gewährleistung für die von der Klägerin zum Preis von 55.000 €
zuzüglich Mehrwertsteuer erworbenen neuen Maschine vereinbart.
20 aa) Die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das
Berufungsgericht unterliegt, selbst wenn es sich - wovon das
Berufungsgericht hier ersichtlich ausgeht - um eine Individualvereinbarung
handelt, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten)
Nachprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte
Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt
sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde oder die
Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.,
vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 4,
vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 37 mwN). Das ist
hier der Fall.
21 bb) Das Berufungsgericht hat bereits nicht erwogen, ob der einleitende
Passus der "Auftragsbestätigung" angesichts der an späterer Stelle in eine
gegenläufige Richtung weisenden Garantie der Beklagten nach dem insoweit
maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin überhaupt als ein
Gewährleistungsausschluss verstanden werden kann oder ob darin nicht etwa
nur ein warenbeschreibender Hinweis auf den im Zuge der Besichtigung
konkretisierten und damit ausgesonderten Liefergegenstand (vgl. § 243 Abs. 2
BGB) gelegen hat. Schon der Wortlaut der Vereinbarung, der ausschließlich
auf den Zustand "wie besichtigt" abstellt, spricht gegen einen umfassenden
Gewährleistungsausschluss. Zudem hat das Berufungsgericht nicht
bedacht, dass Freizeichnungsklauseln - als Ausnahme von der sich aus dem
dispositiven Recht ergebenden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen sind
(BGH, Urteile vom 10. Oktober 1977 - VIII ZR 110/76, WM 1977, 1351
unter II a; vom 9. Januar 1980 - VIII ZR 36/79, WM 1980, 444 unter II 2 a;
vom 2. April 2004 - V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 366; jeweils mwN).
22 (1) Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung "wie
besichtigt" an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in
aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere
sichtbare Mängel der Kaufsache (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1956
- VIII ZR 19/56, BB 1957, 238 unter 3; vom 5. April 1979 - VII ZR 308/77,
BGHZ 74, 204, 210 mwN). Wird dabei zugleich der Bezug zu einer
Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des
Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel
hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können
und müssen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, WM
1986, 799 unter 4).
23 (2) Um derartige, bereits bei einer bloßen Besichtigung der Maschine im
Lager der Beklagten wahrnehmbare Mängel streiten die Parteien indes nicht.
Vielmehr macht die Klägerin grundlegende Mängel der Funktionsfähigkeit und
der Konstruktion geltend, die erst später im laufenden Betrieb der Maschine
bei der Bearbeitung verschiedener Werkstücke erkennbar geworden seien.
Demgegenüber hatte die in der "Auftragsbestätigung" angesprochene
Besichtigung nur in einer bloßen Sichtprüfung ohne Funktionstest bestanden.
24 Soweit sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung
offenbar auf das
Senatsurteil vom 6. Juli 2005 (VIII ZR 136/04, aaO unter
II 2) stützen will, gibt diese Entscheidung - worauf die Revision
mit Recht hinweist -für die hier zu beurteilende Fragestellung nichts her.
Dort ging es vielmehr um eine Besichtigungsklausel, die - anders als hier -
mit einem ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Gewährleistung verbunden war,
und um die Klärung der sich gerade aus dieser Kombination ergebenden
Rechtsfolgen.
III.
25 Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben;
es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur
Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der
von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen
dazu getroffen hat, ob die streitige Maschine nach § 434 Abs.1 Satz 2 Nr. 2
BGB (fehlende Eignung für die gewöhnliche Verwendung und fehlende
Beschaffenheit, die für Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
Käufer erwarten kann) mangelhaft ist. Die Sache ist daher zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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