Rechtzeitigkeit der Mietzahlung nach § 556b I
BGB; Begriff des "Entrichtens"; Geldschuld als qualifizierte Schickschuld
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 -
VIII ZR 222/15 - LG Köln
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
1. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass
die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten
Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der
Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum
dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters
eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter - bei ausreichend gedecktem
Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten
Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.
2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der
bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten
Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die
Klausel
"Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung,
sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung
kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein
Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein."
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen
kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister
verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung
dem Mieter auferlegt.
Zentrale Probleme:
Seit der "Telekom"-Entscheidung des EuGH zur Frage der
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei der Banküberweisung (EuGH,
Rs. C‑306/06 v. 3.4.2008; NJW 2008, 1935) ist streitig, ob aufgrund der
Zahlungsverzugsrichtlinie die Geldschuld noch als qualifizierte Schickschuld
begriffen werden kann. Üblicherweise schließt man das aus dem Zusammenspiel
zwischen § 270 I, IV und § 269 I, III BGB.
Nachdem der EuGH für den unternehmerischen Rechtsverkehr festgehalten hat,
dass für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung nicht der Überweisungsauftrag,
sondern der Eingang auf dem Empfängerkonto maßgeblich ist, haben viele
Stimmen in der Literatur daraus den Schluss gezogen, dass eine Geldschuld
damit als (modifizierte) Bringschuld zu qualifizieren sei. Weiter wurde
vertreten, dass dies aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht
nur im unternehmerischen Verkehr, sondern generell gelten müsse. Nach der
Gegenansicht nötigen weder die Zahlungsverzugsrichtlinie noch die
Entscheidung des EuGH zu einer solchen Sichtweise. Es reiche aus, die
Entscheidung des EuGH im Rahmen der Frage des Verzugseintritts zu
berücksichtigen. Dieser letzten Meinung schließt sich nunmehr auch der BGH
an, und zwar sowohl für den Geschäftsverkehr als auch im Verhältnis zu
Verbrauchern. Damit beschränkt sich die Handlungspflicht des Schuldners
weiter auf das Abschicken des Geldes (Überweisung), das Verzögerungsrisiko
trägt er nicht (allerdings gem. § 270 I das Verlustrisiko, daher
"qualifizierte" Schickschuld). Da er den "Transport" nicht schuldet, ist die
Bank auch nicht sein Erfüllungsgehilfe, wenn es zu Verzögerungen im
Überweisungsverkehr kommt.
©sl 2017
Tatbestand:
1 Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Vermieterin
einer in K. gelegenen Wohnung. Der am 13. Oktober 2008 mit den Beklagten
geschlossene Mietvertrag bestimmt unter § 4 ("Zahlung der Miete"):
"1. Die Gesamtmiete [...] ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten
Werktag des Monats an den Vermieter auf das Konto-Nr. [...] Sparkasse K. -B.
[...] zu zahlen.
[.]
3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung,
sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung
kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein
Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein [...]."
2 Mit Schreiben vom 23. August 2013 mahnte die Klägerin die Beklagten unter
Hinweis darauf ab, dass die Miete in den Monaten Januar, Februar, März, Mai
und Juli 2013 nicht bis zum dritten Werktag des Monats auf ihrem Konto
eingegangen sei.
3 In den Monaten März, April und Mai 2014 zahlten die Beklagten die Miete
spätestens am dritten Werktag des Monats in bar bei ihrem
Zahlungsdienstleister (Deutsche Post AG) ein und erteilten gleichzeitig
einen Überweisungsauftrag. Die Klägerin macht geltend, in den vorgenannten
Monaten sei die Miete erneut nach dem dritten Werktag auf ihrem Konto
eingegangen. Mit Anwaltsschreiben vom 6. Mai 2014, mit der Klageschrift vom
26. Mai 2014 sowie mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 kündigte sie das
Mietverhältnis wegen verspäteter Mietzahlungen jeweils fristlos, hilfsweise
fristgerecht.
4 Die Kündigung vom 9. Juli 2014 stützte die Klägerin zusätzlich darauf,
dass die Beklagte zu 1 in einem gegen ihre Mutter gerichteten
Parallelverfahren eine dem Mieterverein erteilte Vollmacht vom 2. Juni 2014
für einen Widerspruch gegen die Kündigung des Mietverhältnisses ihrer Mutter
mit deren Namen unterzeichnet habe, ohne dies gegenüber der Klägerin
offenzulegen.
5 Die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Erstattung
vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen
keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
8 Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
gemäß § 546 Abs. 1 BGB zu. Die auf verspätete Mietzahlungen gestützten
Kündigungen seien unwirksam, weil die Miete rechtzeitig gezahlt worden sei.
9 § 4 Nr. 3 Satz 1 des Formularmietvertrages, der die Rechtzeitigkeit der
Mietzahlungen regele, sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die vertragliche
Regelung weiche zu Ungunsten des Mieters von den gesetzlichen Vorschriften
der § 556b Abs. 1, §§ 269, 270 BGB ab. Danach sei eine - jedenfalls
außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - als qualifizierte Schickschuld
einzuordnende Geldschuld rechtzeitig erbracht, wenn der Schuldner das zur
Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan habe, das heißt den
Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut einreiche und das
Konto des Schuldners die erforderliche Deckung aufweise.
10 Entscheidend für dieses Verständnis spreche die gesetzliche
Regelungssystematik. Nach § 270 Abs. 4 BGB blieben die Regeln über den
Leistungsort (§ 269 BGB) bei der Geldschuld unberührt. Der Leistungsort
liege daher am Sitz des Schuldners (§ 270 Abs. 4, § 269 BGB), der
Erfüllungsort hingegen am Sitz des Gläubigers (§ 270 Abs. 1 BGB). Damit sei
die Geldschuld eine Schickschuld, allerdings mit der Besonderheit, dass der
Schuldner gemäß § 270 Abs. 1 BGB die Verlustgefahr trage. Das Risiko eines
verspäteten Zahlungseingangs treffe dagegen, sofern der Schuldner das
seinerseits Erforderliche getan habe, den Gläubiger.
11 Aus der Zahlungsverzugsrichtlinie ergebe sich nichts anderes, denn deren
Anwendungsbereich beschränke sich auf den hier nicht betroffenen
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Außerhalb des Anwendungsbereichs der
Richtlinie bestehe keine Grundlage für eine richtlinienkonforme Auslegung
der §§ 269, 270 BGB. Weder der Gesetzeswortlaut noch - wie ausgeführt - die
übrigen Auslegungskriterien böten hinreichende Anhaltspunkte für ein
Verständnis der Geldschuld als "qualifizierte Bringschuld". Auch wenn
einiges dafür spreche, dass eine einheitliche Handhabung von Geldschulden im
Verhältnis zwischen Unternehmern und allen übrigen Geldschulden im Sinne der
Rechtsklarheit "wünschenswert" sei, biete dies keine Grundlage für eine
dahingehende Auslegung der §§ 269, 270 BGB.
12 Die in § 4 Nr. 3 Satz 1 des Mietvertrages verwendete Formularklausel
benachteilige den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie verlagere das Verzögerungsrisiko
auf den Mieter, der die üblichen Laufzeiten bis zum Eingang des Geldes beim
Vermieter einzurechnen habe, ohne aber Verzögerungen auszunehmen, für die
der Mieter nicht verantwortlich sei. Eine solche Einschränkung sei nach Art.
3 Abs. 1 Buchst. b der Zahlungsverzugsrichtlinie selbst im Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmen vorgesehen.
13 Hiernach liege im Streitfall kein Zahlungsverzug vor. Wie sich aus den
vorgelegten Bareinzahlungsbelegen der Beklagten ergebe, hätten sie die Miete
für alle hier maßgeblichen Monate spätestens am dritten Werktag eines jeden
Monats gezahlt.
14 Die Kündigung vom 9. Juli 2014 sei auch unwirksam, soweit sie auf die
behauptete Fälschung der Unterschrift der Mutter der Beklagten zu 1 gestützt
sei. Die Mutter der Beklagten zu 1 habe die Verwendung der Unterschrift
nachträglich genehmigt. Zudem sei die Rechtsposition der Klägerin nicht
beeinträchtigt worden, denn die auf Zahlungsverzug gestützten Kündigungen
seien unwirksam, so dass dem Kündigungswiderspruch und den dargelegten
Härtegründen keine weitere Bedeutung zukomme.
II.
15 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
16 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Räumung und
Herausgabe der vermieteten Wohnung gemäß § 546 Abs. 1, § 985 BGB zu Recht
verneint.
17 Die auf verspätete Mietzahlungen in den Monaten März, April und
Mai 2014 gestützten fristlosen (§ 543 Abs. 1 BGB) sowie hilfsweise
ordentlichen (§ 573 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) Kündigungen sind schon deshalb
unwirksam, weil die Beklagten die Miete jeweils pünktlich spätestens am
dritten Werktag des Monats gezahlt haben. Hierfür genügte es gemäß § 556b
Abs. 1 BGB, dass sie die Leistungshandlung (Überweisungsauftrag) jeweils bis
zu diesem Zeitpunkt vorgenommen haben; auf einen späteren Eingang der Miete
auf dem Konto der Klägerin kommt es nicht an. Aus § 4 Nr. 3 des
Mietvertrages, der für die Rechtzeitigkeit auf den Eingang der Miete beim
Vermieter abstellt, ergibt sich nichts anderes. Diese Formularklausel ist
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der
Beklagten unwirksam, weil sie abweichend von § 556b Abs. 1 BGB dem Mieter
das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegt, die
durch Zahlungsdienstleister verursacht worden sind.
18 1. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.
Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) zum 1. September 2001 eingefügt wurde, ist die
Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Dem entspricht §
4 Nr. 1 des Mietvertrags, wonach die Miete spätestens am dritten Werktag des
Monats an den Vermieter zu zahlen ist (zu einer gleichlautenden Klausel
siehe Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 291/09, NJW 2010, 2882 Rn.
15). Insoweit genügt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung,
dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§
675f Abs. 3 Satz 2, § 675n Abs. 1 BGB) für die Überweisung (Zahlungsdienst
im Sinne von § 675c Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes über
die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz -
ZAG) bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des
Mieters ausreichend gedeckt ist. Dem haben die Beklagten unstreitig
Rechnung getragen.
19 a) Schon dem Gesetzeswortlaut des § 556b Abs. 1 BGB lässt sich nicht
zwingend entnehmen, dass eine im Überweisungsverkehr gezahlte Miete bereits
am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein
muss. Der Begriff des Entrichtens ist nach allgemeinem Sprachgebrauch als
Synonym für das Bezahlen eines Geldbetrages zu verstehen (siehe Deutsches
Wörterbuch von J. und W. Grimm, Neubearbeitung 1999, Stichwort
"entrichten"). Dass der juristische Sprachgebrauch hiervon abweicht, ist
weder geltend gemacht noch ersichtlich.
20 b) Entscheidend ist letztlich die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck
gekommene Zielsetzung des § 556b Abs. 1 BGB. Danach ist der Eingang der
Miete auf dem Konto des Vermieters nicht maßgeblich für die Rechtzeitigkeit
der Mietzahlung.
21 Bei der Schaffung der von der bisherigen Rechtslage (vgl. § 551 Abs. 1
BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) abweichenden Regelung
des § 556b Abs. 1 BGB ließ sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten,
dass in der vertraglichen Praxis schon unter der Geltung des § 551 Abs. 1
BGB aF überwiegend eine Vorleistungspflicht des Mieters vereinbart, zugleich
aber dem Mieter das Recht eingeräumt worden war, die Miete bis zum dritten
Werktag des jeweils maßgeblichen Zeitabschnitts zu entrichten (BT-Drucks.
14/4553, S. 52; siehe auch Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09,
NJW 2010, 2879 Rn. 45). Der Gesetzgeber hat dabei jedoch nicht auf den
Eingang der Miete beim Vermieter abgestellt, sondern als ausreichend
erachtet, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten
Zeitabschnitts "entrichtet" wird. So heißt es ausdrücklich (BT-Drucks.
14/4553, aaO):
"Da die meisten Verträge [....] vorsehen, dass es ausreicht, wenn der Mieter
die Miete bis zum dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnittes entrichtet,
wurde diese Frist entsprechend übernommen."
22 2. Der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes hat § 556b Abs. 1 BGB
damit ersichtlich keinen von den Auslegungsregeln der § 269 Abs. 1, § 270
Abs. 1, 4 BGB abweichenden Regelungsgehalt zugemessen.
23 Nach diesen Bestimmungen ist die Mietschuld, wie andere
Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Gemäß § 270
Abs. 1 BGB trägt der Schuldner grundsätzlich zwar die Verlustgefahr bei
Geldleistungen, denn Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und
Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. § 270 Abs. 1 BGB
erfasst aber nicht die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes
verzögert, denn der Ort der Leistungshandlung bleibt nach § 269 Abs. 1, §
270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz des Schuldners. Der Schuldner
muss zwar rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort
erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen. Der Leistungserfolg - die
Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto - gehört jedoch
nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners (vgl. BGH, Urteile
vom 15. April 1959 - V ZR 21/58, NJW 1959, 1176; vom 5. Dezember 1963 - II
ZR 219/62, NJW 1964, 499 unter II; vom 7. Oktober 1965 - II ZR 120/63, BGHZ
44, 178, 179 f.; vom 21. Januar 1969 - IV ZR 545/68, NJW 1969, 875 f.; vom
20. November 1970 - IV ZR 58/69, NJW 1971, 380 unter 1; vom 11. Februar 1998
- VIII ZR 287/97, NJW 1998, 1302 unter II 2 a; vom 7. Dezember 2004 - XI ZR
366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (1); BSG, NJW 1988, 2501; BFHE 146,
48, 49 f.; zur Geldschuld als qualifizierte Schickschuld siehe MünchKommBGB/Krüger,
7. Aufl., § 270 Rn. 1 f., 16 f.; Nobbe, WM 2012, Sonderbeilage 1, S. 14;
MünchKommHGB/Häuser, 3. Aufl., Bankvertragsrecht, ZahlungsV Rn. B 495 ff.;
BeckOK-BGB/S. Lorenz, Stand: November 2015, § 270 Rn. 15 f.; jeweils mwN).
An dieser zutreffenden Einordnung ist entgegen der Auffassung der
Revision festzuhalten.
24 Somit hat der Schuldner für die Gefahr, dass sich die
Übermittlung des Geldes verzögert, nicht einzustehen und werden die
eingeschalteten Zahlungsdienstleister nicht als seine Erfüllungsgehilfen im
Sinne von § 278 BGB tätig (MünchKommBGB/Krüger, aaO Rn. 24; Lorenz,
WuM 2013, 202, 205; Schwab, NJW 2011, 2833, 2835; siehe bereits Huber,
Leistungsstörungen, Band I, 1999, § 5 IV 2 mwN).
25 3. Anders als die Revision meint, ändern die Richtlinie 2011/7/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
(Zahlungsverzugsrichtlinie, ABl. Nr. L 48 S. 1) und die Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) daran nichts.
26 a) Allerdings will eine in der Rechtsprechung der Instanzgerichte
und im Schrifttum vertretene Ansicht, die sich die Revision zu eigen macht,
aus der Zahlungsverzugsrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des
Gerichtshofs herleiten, dass die Mietschuld als (modifizierte) Bringschuld
anzusehen sei und die Wohnraummiete bis zum dritten Werktag des Monats bei
der Bank des Vermieters eingegangen beziehungsweise auf seinem Konto
gutgeschrieben sein müsse (etwa LG Freiburg, Urteil vom 28. April
2015 - 9 S 109/14, juris Rn. 26; LG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2014 - 6 S
10/14, nicht veröffentlicht; LG Wuppertal, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 9 S
149/08, juris Rn. 4; Herresthal, NZM 2011, 833, 838; Staudinger/Weitemeyer,
BGB, Neubearb. 2014, § 556b Rn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., §
556b Rn. 4;
siehe auch Staudinger/Omlor, Neubearb. 2012, Vorbemerkungen zu §§ 675c-676c
Rn. 84; Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl., § 270 Rn. 7; Staudinger, DNotZ
2009, 198, 205 f.; Gsell, GPR 2008, 165, 170; jeweils mwN). Nach
einer ähnlichen Auffassung sei die Mietschuld zwar nach wie vor eine
qualifizierte Schickschuld, jedoch müsse die Miete gleichwohl zum
vereinbarten Zeitpunkt bei der Bank des Gläubigers eingehen (MünchKommBGB/Häublein,
aaO, § 535 Rn. 155; MünchKommBGB/Artz, aaO, § 556b Rn. 6).
27 Diese Sichtweise beruht auf der Überlegung, dass Schulden von
Verbrauchern aus Geschäften mit Unternehmern zur Vermeidung einer
gespaltenen Auslegung des nationalen Rechts in richtlinienkonformer
Auslegung der § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 4 BGB ebenso zu behandeln seien
wie die von der Zahlungsverzugsrichtlinie erfassten Entgelte. Für die
Rechtzeitigkeit der Leistung sei daher generell, also auch außerhalb des
Anwendungsbereichs der Richtlinie, nicht mehr auf die Erbringung der
Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen.
28 b) Dies ist in mehrfacher Hinsicht - sowohl innerhalb als auch
außerhalb des Geltungsbereichs der Zahlungsverzugsrichtlinie - verfehlt.
29 aa) Für den Anwendungsbereich der Zahlungsverzugsrichtlinie hat
der Gerichtshof zwar entschieden, dass der Zeitpunkt, der für die
Beurteilung maßgeblich ist, ob eine Zahlung durch eine Banküberweisung im
Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, der
Zeitpunkt ist, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers
gutgeschrieben wird (EuGH, Urteil vom 3.
April 2008 - C-306/06, Slg. 2008, I-1923 Rn. 28 - 01051 Telecom
GmbH/Deutsche Telekom AG [zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. ii der
Richtlinie
2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. EG Nr. L 200 S.
35], der Art. 3 Abs. 1 Buchst. b
der zum 16. März 2013 neugefassten Zahlungsverzugsrichtlinie
entspricht).
30 Die Zahlungsverzugsrichtlinie begründet aber selbst innerhalb ihres
Anwendungsbereichs keine Verzugsfolgen, wenn "der Schuldner für den
Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist" (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b
Halbs. 2 der neugefassten Zahlungsverzugsrichtlinie; ebenso bereits Art. 3
Abs. 1 Buchst. c Unterabs. ii Halbs. 2 der Vorgängerrichtlinie).
Danach schließt die Richtlinie die von ihr erfassten Verzugsfolgen in den
Fällen aus, in denen der Zahlungsverzug nicht die Folge des Verhaltens eines
Schuldners sei, der den üblicherweise für die Durchführung einer
Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen hat
(EuGH, Urteil vom 3. April 2008 -
C-306/06, aaO Rn. 30). Daher darf der Schuldner auch nach der
Zahlungsverzugsrichtlinie in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof nicht für
Verzögerungen im Bereich der beteiligten Banken verantwortlich gemacht
werden (MünchKommBGB/Krüger, aaO Rn. 17; ebenso Palandt/Grüneberg,
aaO, § 270 Rn. 5; Nobbe, WM 2012, Sonderbeilage 1, aaO).
31 bb) Unbeschadet dessen sind (Miet-)Verträge mit Verbrauchern
bereits nicht Gegenstand der Zahlungsverzugsrichtlinie. Die
Richtlinie, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 der Bekämpfung des Zahlungsverzugs
im Geschäftsverkehr dient, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt
reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von
Unternehmen zu fördern, ist gemäß Art. 1 Abs. 2 (lediglich) auf Zahlungen,
die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.
(Miet-)Verträge mit Verbrauchern unterfallen daher nicht dem
Anwendungsbereich der Richtlinie. Eine Ausdehnung auf Verbraucher
ist nach ihrer Zielsetzung auch nicht erwünscht, denn der Erwägungsgrund 8
der Richtlinie sieht vor, dass ihr Anwendungsbereich auf die als Entgelt für
Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt sein und keine Geschäfte
mit Verbrauchern umfassen sollte.
32 cc) Ein von dieser Vorgabe abweichender Wille des nationalen
Gesetzgebers, die Zahlungsverzugsrichtlinie zu Lasten von Verbrauchern
umzusetzen, ist weder bei der Umsetzung der ersten Zahlungsverzugsrichtlinie
(Richtlinie 2000/35/EG) noch bei der neugefassten Zahlungsverzugsrichtlinie
(Richtlinie 2011/7/EU) erkennbar geworden, so dass die Voraussetzungen einer
richtlinienkonformen Auslegung (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober
2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 43, und VIII ZR 13/12, juris Rn.
45; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 22; vom 26. November 2008
- VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; jeweils mwN) entgegen der
Auffassung der Revision nicht gegeben sind.
33 (1) Die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) umgesetzt. Der Umsetzungsbedarf
wurde im Gesetzgebungsverfahren als "gering" (BT-Drucks. 14/6040, S. 81)
beziehungsweise "äußerst gering" (BT-Drucks, aaO S. 82) angesehen.
Hervorgehoben wurde, dass die Richtlinie nicht sämtliche Forderungen
betrifft, sondern nach ihrem Art. 1 nur Ansprüche auf Zahlung eines
(vereinbarten) Entgelts im Geschäftsverkehr und damit nur im Verhältnis von
Unternehmern untereinander und von Unternehmern zu öffentlichen Stellen gilt
(BT-Drucks., aaO).
34 Zwar sollte es - worauf die Revision hinweist - nach den
Gesetzesmaterialien "Ziel des deutschen Gesetzgebers sein, im Interesse der
Übersichtlichkeit und besseren Anwendbarkeit des deutschen Verzugsrechts und
der Tradition folgend in möglichst weitgehendem Umfang für jedermann
geltende Regelungen beizubehalten und von der Schaffung eines
Sonderverzugsrechts abzusehen" (BT-Drucks. aaO). Dies belegt jedoch
nicht, dass für den unternehmerischen Geschäftsverkehr getroffene Wertungen
der Richtlinie ohne Weiteres zu Lasten von Verbrauchern umgesetzt werden
sollten, zumal die Gesetzesmaterialien hervorheben, dass für Verbraucher und
Unternehmer "in einzelnen Punkten differenzierende Regelungen notwendig"
seien (BT-Drucks. aaO).
35 (2) Im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU ist
besonders deutlich geworden, dass die Rechtsstellung von Verbrauchern nicht
verschlechtert werden sollte.
36 (a) Ein zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
im Geschäftsverkehr ergangener Referentenentwurf des Bundesministeriums der
Justiz (Bearbeitungsstand: 16. Januar 2012), der durch eine Änderung des §
270 Abs. 1 BGB erreichen wollte, dass es dem Schuldner obliege, für eine
rechtzeitige Übermittlung zu sorgen, und der persönliche Anwendungsbereich
der Vorschrift "bei der Ausweitung der Gefahrtragung aus Gründen der
Einheitlichkeit nicht eingeschränkt werden" sollte (S. 13 des
Referentenentwurfs), ist nicht verwirklicht worden (kritisch zu der dort
vorgesehenen Verlagerung des Verzögerungsrisikos auf den Schuldner: Ernst,
ZIP 2012, 751, unter Hinweis auf die Folgen für Verbraucher, insbesondere
Wohnungsmieter). Die vorgenannten Erwägungen des Referentenentwurfs waren im
Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht mehr enthalten (vgl. BR-Drucks.
306/12 vom 25. Mai 2012; BT-Drucks. 17/10491 vom 15. August 2012).
37 (b) Die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, der der Umsetzung der Richtlinie
2011/7/EU in deutsches Recht dient, geht davon aus, dass sich über die
bereits vorgenommene Umsetzung kein weiterer Umsetzungsbedarf ergebe
(BT-Drucks. 18/1309, S. 9 f.; vgl. auch BeckOGK-BGB/Beurskens, Stand:
September 2016, § 270 Rn. 55), und hebt erneut hervor, dass
Verbrauchergeschäfte nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind
(BT-Drucks., aaO S. 8, 18, 20). Das Gesetz solle Verbrauchern zugutekommen,
denn als Schuldner von Entgeltforderungen seien sie nicht betroffen;
vielmehr hätten sie "keine zusätzliche Belastung durch die Umsetzung der
Richtlinie zu erwarten" (BT-Drucks., aaO S. 13).
38 4. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine unpünktliche
Mietzahlung der Beklagten auch nicht aus der in § 4 Nr. 3 des Mietvertrags
enthaltenen Bestimmung herleiten, wonach es für die Rechtzeitigkeit der
Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes ankommt.
Denn diese Formularklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen
unangemessener Benachteiligung der Beklagten unwirksam.
39 a) Die vorgenannte Klausel, die der Senat selbst auslegen kann (st.
Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, NJW 2015,
2244 Rn. 22; vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 21;
vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 44; jeweils mwN),
verlagert - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung -das
Risiko von Verzögerungen, die von Zahlungsdienstleistern zu verantworten
sind, entgegen der gesetzlichen Regelung formularmäßig auf den
Wohnraummieter.
40 aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und
typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und
redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise
beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom
9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 57; vom 29. Juni 2016
- VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 29; jeweils mwN). Dabei sind die
Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht
vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr.;
siehe Senatsurteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, aaO Rn. 24; vom 20.
Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17; jeweils mwN).
Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am
Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in
erster Linie ihr Wortlaut (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2013 - VIII ZR
225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO Rn.
18; jeweils mwN).
41 bb) Gemessen an diesem Maßstab kommen für die streitgegenständliche
Klausel zwei Auslegungsmöglichkeiten in Betracht. Sie kann zum einen
dahingehend verstanden werden, dass der Mieter für außerhalb seines
Einflussbereichs liegende Fehler der beteiligten Zahlungsdienstleister nicht
einzustehen hat (vgl. Geldmacher, DWW 1999, 14, 17).
42 Die Klausel eröffnet jedoch auch die Verständnismöglichkeit, der Mieter
genüge seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung der Miete selbst dann
nicht, wenn er seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag zwar
rechtzeitig erteilt hat, der Zahlungsvorgang sich jedoch aufgrund eines
Verschuldens des Zahlungsdienstleisters verzögert. Ein solches
Klauselverständnis liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht so fern,
dass es für den durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Mieter
einer Wohnung nicht ernsthaft in Betracht käme. Das Verständnis der
streitgegenständlichen Klausel darf nicht allein auf die bloße
"Rechtzeitigkeit der Zahlung" (§ 4 Nr. 3 Satz 1 des Mietvertrages)
beschränkt werden. Dagegen spricht bereits der nachfolgende Satz der
Klauselbestimmung. Denn § 4 Nr. 3 Satz 2 des Mietvertrages weist darauf hin,
dass eine mehrfach verspätete Mietzahlung im Einzelfall ein Grund für eine
Kündigung des Mietverhältnisses sein kann. Dies umfasst unterschiedslos
nicht nur verspätete Mietzahlungen, die vom Mieter zu vertreten sind,
sondern auch solche, die von ihm nicht zu vertreten sind, also auch durch
das Fehlverhalten von Zahlungsdienstleistern verursachte Verzögerungen.
43 Eine Einschränkung, die klarstellt, dass solche Verzögerungen vom
Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen sind (vgl. Blank in Blank/Börstinghaus,
Miete, 4. Aufl., § 556b BGB Rn. 20; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl.,
Rn. II 214; Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4.
Aufl., Kap. II Rn. 1128 f.; BeckOGK-BGB/Drager, Stand: Juli 2016, § 556b Rn.
22 f.; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 12. Aufl., § 556b BGB Rn. 11,
unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 Satz 2 des vom Bundesministerium der Justiz
herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I [Beilage zum
Bundesanzeiger Nr. 22/76]), enthält § 4 Nr. 3 des Mietvertrages nicht.
44 In ihrer kundenfeindlichsten Auslegung setzt die vorgenannte
Klausel die Beklagten damit dem Risiko einer Kündigung des Mietverhältnisses
auch bei von ihnen nicht zu verantwortenden Zahlungsverzögerungen aus.
45 b) In ihrer hiernach rechtlich maßgeblichen Auslegung ist § 4 Nr. 3 des
Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klauselbestimmung
benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen, weil sie dem Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses
wegen verspäteter Mietzahlungen auch in Fällen ermöglicht, in denen die
Verzögerung nicht vom Mieter, sondern von Zahlungsdienstleistern zu
verantworten ist.
46 aa) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass der Bundesgerichtshof
die Verwendung einer Formularklausel, nach der es für die Rechtzeitigkeit
der Mietzahlung ohne jede Einschränkung auf den Geldeingang beim Vermieter
ankommt, bei der Miete von Geschäftsräumen gebilligt hat. Nach dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1998 (XII ZR 195/96, BGHZ 139, 123, 125
f.) halte eine solche Rechtzeitigkeitsklausel der Inhaltskontrolle stand,
wenn sie sich auf die Zahlung der laufenden Miete beziehe und die Parteien
zudem Kaufleute seien; eine solche Klausel bedeute gemessen an den
Bedürfnissen des modernen Zahlungsverkehrs keine unangemessene
Benachteiligung des Mieters.
47 Diese - ausdrücklich auf Kaufleute begrenzte - Bewertung ist auf
Wohnraummietverhältnisse nicht übertragbar. Angesichts der schwerwiegenden
Nachteile, die der Mieter im Fall des (unverschuldeten) Verlustes der
Wohnung als seines räumlichen Lebensmittelpunktes zu erwarten hat (vgl. dazu
BVerfGE 68, 361, 370; 79, 292, 302; 89, 1, 13; Senatsurteil vom 4. November
2015 - VIII ZR 217/14, BGHZ 207, 246 Rn. 39), hat der Vermieter kein
schutzwürdiges Interesse, den Mieter für Zahlungsverzögerungen
verantwortlich zu machen, die auf Fehlleistungen eingeschalteter
Zahlungsdienstleister beruhen.
48 bb) Entgegen der Ansicht der Revision ändern die zum 31. Oktober 2009 in
Kraft getretenen Bestimmungen des Zahlungsverkehrsrechts (§§ 675c ff. BGB)
daran nichts. Zwar dürfen sich Zahlungsdienstnutzer gemäß §§ 675s, 675t BGB
in aller Regel auf kurze Ausführungsfristen für Zahlungsvorgänge einstellen
und können sich bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung von
Zahlungsaufträgen auf besondere Haftungsbestimmungen berufen (§§ 675y, 675z
BGB; siehe dazu BT-Drucks. 16/11643, S. 116 ff.; Mayen in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 49 Rn. 45 ff.).
Eine etwaige Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem
Zahlungsdienstnutzer ändert jedoch entgegen der Ansicht der Revision nichts
an der Unwirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Formularbestimmung. Es
ist unzumutbar, den Mieter auf einen Geldanspruch gegen seine Bank, der
unter Umständen erst in einem Rechtsstreit durchzusetzen ist, zu verweisen,
denn dies vermag nicht annähernd die Folgen auszugleichen, die dem Mieter
durch den Verlust der Wohnung als seines Lebensmittelpunktes erwachsen.
49 5. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit
der Kündigung von 9. Juli 2014 auch insoweit verneint, als sie auf die von
der Beklagten zu 1 in einem Parallelverfahren verwendete Unterschrift ihrer
Mutter unter einer dem Mieterverein erteilten Vollmacht gestützt worden ist.
Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen
Würdigung des Berufungsgerichts hat eine etwaige Vertragsverletzung der
Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit dem Kündigungswiderspruch nicht das für
eine Kündigung des Mietverhältnisses der Beklagten erforderliche Gewicht.
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