Widerrufsfolgen bei
Fernabsatzgeschäften: Rückerstattungspflicht der Versandkosten (Vorlagebeschluss
an den EuGH); richtlinienkonforme Auslegung von §§ 357, 346 BGB
BGH, Beschluss vom 1.
Oktober 2008 - VIII ZR 268/07
Fundstelle:
NJW 2009, 66
S. auch die Anm. von Wendehorst LMK 2009, 277236
Amtl. Leitsatz:
Dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des
Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen,
dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der
Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn
er den Vertrag widerrufen hat?
Zentrale Probleme:
Es geht um die Frage, ob ein Verbraucher Anspruch auf
Ersatz ihm in Rechnung gestellter Versandkosten hat, wenn er den Vertrag
nach § 312d BGB widerruft. Da im Falle einer Schickschuld Versandkosten nach
§ 448 BGB mangels anderweitiger Absprache ohnehin der Käufer zu tragen hat,
sind diese im Falle des Rücktritts nach h.M. keine rückerstattungspflichtige
Gegenleistung (im Falle eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung
wären sie als Schaden ersetzbar!). Selbst wenn man das bejahen wollte, hätte
der Verkäufer infolge des Rücktritts einen Anspruch auf Ersatz der
Versandkosten, da der Versand Bestandteil der vom Käufer erhaltenen Leistung
ist, für den nach § 346 II Nr. 1 BGB Wertersatz geleistet werden müßte.
Fraglich ist, ob sich im Bereich des Fernabsatzes mit der
Fernabsatzrichtlinie
vereinbar ist. Da der BGH Raum für eine etwaige richtlinienkonforme
Auslegung von § 357 BGB sieht, legt er die Frage gem. § 234 EGV dem EuGH
vor. Dieser hat sie jetzt beantwortet, s.
EuGH, Urteil v.
15.4.2010, Rs. C-511/08 (Heinrich Heine).
©sl 2008
Gründe:
I.
1 Der Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste
qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein
Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der
Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € in Rechnung. Der Kläger
nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach
Ausübung des Widerrufs-/Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch.
2 Das Landgericht (LG Karlsruhe, MMR 2006, 245) hat dem Antrag auf
Unterlassung stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG Karlsruhe, WM 2008,
419 = MMR 2008, 46) hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
II.
3 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
4 Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei begründet.
Indem sie Versandkosten für die Hinsendung der Ware erhebe, handele die
Beklagte verbraucherschützenden Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1
UKlaG zuwider. Denn aus § 312d Abs. 1 Satz 2, § 356 Abs. 1, § 357 Abs. 1
Satz 1, § 346 BGB ergebe sich bei richtlinienkonformer Auslegung der
europarechtlichen Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
(Fernabsatzrichtlinie) ein Anspruch des Verbrauchers auf Rückerstattung
verauslagter Hinsendekosten.
5 Die Kosten der Zusendung im Fall des Widerrufs seien im deutschen
bürgerlichen Recht im Gegensatz zu den Kosten der Rücksendung nicht
ausdrücklich geregelt. Insbesondere seien die Versandkosten nicht Teil der
in § 346 Abs. 1 BGB normierten Rückgewährpflicht. Auch über den
Verwendungsersatzanspruch des § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB sei eine Erstattung
nicht möglich.
6 Die Fernabsatzrichtlinie gebiete jedoch, den Verbraucher bei einem
Fernabsatzgeschäft im Falle der Ausübung des Widerrufs-/Rückgaberechts (§§
355, 356 BGB) von den Kosten der Zusendung freizustellen. Über den Umfang
der vom Verbraucher zu tragenden Kosten äußere sich die Fernabsatzrichtlinie
in Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie in den Erwägungsgründen. Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Fernabsatzrichtlinie normiere ein umfassendes und freies Widerrufsrecht des
Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie
führe aus, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der
Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren
Kosten der Rücksendung der Waren seien. Art. 6 Abs. 2 Satz 1
Fernabsatzrichtlinie gebe dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt
habe, einen Anspruch auf kostenlose Erstattung der geleisteten Zahlungen.
Satz 2 wiederhole die Regelung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2
Fernabsatzrichtlinie. Die ausdrückliche Erwähnung der Rücksendekosten als
einzige vom Verbraucher zu tragende Kosten sowie die uneingeschränkte
Rückerstattungspflicht der geleisteten Zahlungen belegten ihrem Wortlaut
nach eindeutig, dass die Kosten für den Versand der Ware zum Verbraucher im
Umkehrschluss vom Lieferer zu tragen seien oder von ihm zurückerstattet
werden müssten, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch
mache.
III.
7 Die Entscheidung über den von dem Kläger geltend gemachten
Unterlassungsanspruch ist davon abhängig, ob es der Beklagten verwehrt ist,
in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten für die Zusendung der
von ihr vertriebenen Waren ihren Kunden auch dann aufzuerlegen, wenn diese
von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß §§ 355, 356 BGB Gebrauch
machen. Ob dies der Fall ist, hängt von der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz
2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG
vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; nachfolgend: Fernabsatzrichtlinie)
ab.
8 1. Ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der
bestellten Ware ist nach dem deutschen nationalen Recht nicht gegeben.
9 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, wie dies teils auch in
der Literatur vertreten wird (MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rdnr.
19; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 346 Rdnr. 5; Pfeiffer, ZGS 2008,
48, 49; Jansen/Latta, JuS 2007, 550, 552 f.), dass ein Anspruch des
Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung nach Ausübung des
Rückgaberechts gemäß § 312d Abs. 1 Satz 2, § 356 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz
1, § 346 BGB ausscheidet, weil sie nicht von der Rückgewährpflicht nach §
346 Abs. 1 BGB erfasst werden. Es handelt sich hierbei um Vertragskosten,
die als Schadensposition im Rahmen der Rückabwicklung nicht ausgeglichen
werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 206/83, NJW
1985, 2697, unter B II; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 467 Rdnr. 13, 103
ff.). Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes waren sie
gemäß § 467 Satz 2 BGB aF im Falle der Wandelung vom Verkäufer zu ersetzen.
Diese Vorschrift wurde allerdings nicht in das neue Recht übernommen, so
dass eine Erstattung nunmehr nur noch im Rahmen eines Schadens- oder
Aufwendungsersatzanspruchs erfolgen kann (vgl.
BT-Drs. 14/6040, S. 225;
MünchKommBGB/Gaier, aaO).
10 b) Soweit demgegenüber jedoch auch vertreten wird, dass die Kosten der
Zusendung, die der Käufer dem Verkäufer gezahlt hat, unter die
Rückgewährpflicht des Verkäufers gemäß § 346 Abs. 1 BGB fallen (OLG
Frankfurt am Main, CR 2002, 638, 642; Braun, ZGS 2008, 129, 133 f.; Brönneke,
MMR 2004, 127, 129; Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1339 f.; Kazemi, MMR
2006, 246), führt das zu keinem anderen Ergebnis. Wenn ein
Rückgewähranspruch des Käufers im Hinblick auf das für die Zusendung
geleistete Entgelt bejaht wird, dann ist auch ein Rückgewähranspruch des
Verkäufers für die von ihm erbrachte Transportleistung anzunehmen. Dies
entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 448 BGB, demzufolge der Käufer
bei Schickschulden die Kosten der Versendung zu tragen hat (vgl.
Kaestner/Tews, aaO, S. 1340). Die Transportleistung des Verkäufers kann
zwar ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden, es bestünde aber ein
Wertersatzanspruch des Verkäufers nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, der
dem Anspruch des Käufers auf Rückzahlung der von ihm übernommenen Kosten der
Zusendung gegenüber stehen würde (MünchKommBGB/Masuch, aaO, § 357 Rdnr.
24; Föhlisch in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand August
2006, 13.4 Rdnr. 287; Becker/ Föhlisch, NJW 2005, 3377, 3380; Braun, aaO, S.
131 f.; Schirmbacher, CR 2002, 642, 643).
11 2. Dem Kläger stünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §
2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG allerdings zu, wenn die Fernabsatzrichtlinie dahin
auszulegen wäre, dass die Kosten der Zusendung der Waren für den Fall des
Widerrufs nicht dem Käufer auferlegt werden können. In diesem Fall sähe sich
der Senat veranlasst, die Bestimmung des § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit
§ 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB richtlinienkonform dahin
auszulegen, dass vom Käufer an den Verkäufer bereits gezahlte Zusendekosten
nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind.
12 a) Nach einer verbreiteten Auffassung in der Literatur hat der
Unternehmer im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages aufgrund einer
richtlinienkonformen Auslegung des deutschen nationalen Rechts die Kosten
der Zusendung zu tragen (Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 357 Rdnr. 2;
Braun, aaO, S. 132 f.; Brönneke, aaO; Eichelberger, VuR 2008, 167, 168 f.;
Hansen, ZGS 2006, 14, 18; Jansen/Latta, aaO, S. 553 f.; Junker in:
jurisPK-BGB, 3. Aufl., § 312f BGB Rdnr. 28.1 ff.; Kaestner/Tews, aaO; Kazemi,
aaO; Würdinger/ Ringshandl, MMR 2008, 49 f.). Dabei wird teils darauf
abgestellt, dass im Fall des Widerrufs einerseits nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1
der Fernabsatzrichtlinie dem Verbraucher die von ihm geleisteten Zahlungen
zu erstatten sind und es andererseits in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Satz 2 heißt, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge des
Widerrufs auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung
der Ware sind, weshalb kein Raum für die Belastung des Verbrauchers mit den
Kosten der Zusendung verbleibe (Brönneke, aaO, S. 129). Teils wird allein
der Erwägungsgrund 14 der Fernabsatzrichtlinie für eine entsprechende
richtlinienkonforme Auslegung herangezogen, wonach im Fall der Ausübung des
Widerrufsrechts die Kosten, wenn überhaupt, dem Verbraucher nur insoweit
aufzuerlegen sind, als sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren betreffen (Würdinger/Ringshandl, aaO, S. 50).
13 b) Nach Auffassung des Senats ist jedoch nicht mit der gebotenen
Eindeutigkeit festzustellen, ob die Fernabsatzrichtlinie in dieser Weise
auszulegen ist.
14 aa) In der Literatur wird vertreten, dass sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1
Fernabsatzrichtlinie nicht zwingend ergebe, dass dem Käufer die Kosten der
Zusendung nicht auferlegt werden könnten (Pfeiffer, aaO, S. 50 ff.; Wenn,
jurisPR-ITR 13/2007, Anm. 4). Es wird angeführt, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1
der Fernabsatzrichtlinie die Kaufpreiszahlung betreffe, während Satz 2 die
Kosten des Widerrufs regele. Für die Kosten der Zusendung komme es danach
allein darauf an, ob sie von Satz 2 erfasst würden oder dem durch die
Richtlinie nicht geregelten Bereich unterfielen, in dem der nationale
Gesetzgeber frei sei. Es sei mit dem Wortlaut vereinbar und sinnvoll,
zwischen "Zahlungen" einerseits und "Kosten" andererseits zu unterscheiden,
weil sich nach der erkennbaren Zielsetzung des Art. 6 Abs. 2 der
Fernabsatzrichtlinie die Kostenfrage erst nach erfolgtem Widerruf stelle.
Würde dagegen angenommen, dass auch die Kosten von Art. 6 Abs. 2 Satz 1
erfasst seien, dann fehle es an einer Regelung für noch nicht geleistete
Zahlungen (Pfeiffer, aaO, S. 51).
15 Ferner wird argumentiert, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie
nach dem Wortlaut nur die Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem
Unternehmer betreffe. Bei den Kosten der Zusendung gehe es aber um
Gegenansprüche des Unternehmers. Die Fernabsatzrichtlinie schließe insoweit
lediglich einen Anspruch auf Strafzahlung und auf Erstattung der dem
Unternehmer durch die Rückerstattung bereits erhaltener Zahlungen
entstehenden Kosten aus. Im Übrigen überlasse die Fernabsatzrichtlinie die
nähere Ausgestaltung dem nationalen Gesetzgeber. Die Fernabsatzrichtlinie
schließe daher keineswegs aus, dass der Unternehmer im Falle des Widerrufs
Gegenansprüche geltend machen könne, sei es auf Schadensersatz wegen
unsachgemäßer Verpackung, sei es auf Wertersatz für Leistungen, die der
Kunde in Anspruch genommen habe, ihrer Natur nach aber nicht zurückgewähren
könne. Die Annahme, dass es sich bei der Lieferung um eine Leistung des
Unternehmers handele, für die der Kunde Wertersatz in Höhe der
Hinsendekosten schulde, und sich die Rückzahlungsverpflichtung des
Unternehmers daher um die Hinsendekosten reduziere, sei folglich ohne
Weiteres mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie vereinbar (Wenn,
jurisPR-ITR 13/2007, Anm. 4, C 3 b).
16 bb) Auch aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der
Fernabsatzrichtlinie lässt sich nach der Gegenmeinung nicht zwingend
entnehmen, dass dem Verbraucher die Kosten der Zusendung nicht auferlegt
werden könnten. Es lässt sich vertreten, dass durch die Formulierung
"infolge der Ausübung des Widerrufsrechts" nur die durch den Widerruf
verursachten Kosten der Rücksendung geregelt werden, nicht dagegen die
Kosten der Zusendung, die im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts
bereits angefallen sind (Wenn, aaO, C 3 c; Pfeiffer, aaO, S. 51 f.). Dafür
könnte der Wortlaut ("infolge") sprechen, der einen kausalen Zusammenhang
zwischen den Kosten, die auferlegt werden können, und dem Widerruf nahe
legt. Diese Auslegung wird auch durch die Formulierungen in anderen
Arbeitssprachen der Europäischen Gemeinschaften gestützt, nach denen
ebenfalls ein kausaler Zusammenhang zugrunde gelegt wird (in der englischen
Fassung "because of the exercise of his right of withdrawal", in der
französischen "en raison de l'exercice de son droit de rétractation"; siehe
zu weiteren Fassungen Pfeiffer, aaO, S. 52 Fn. 39).
17 cc) Auch die Berücksichtigung des in Erwägungsgrund 14 der
Fernabsatzrichtlinie zum Ausdruck gelangenden übergeordneten Schutzzwecks
führt nicht zu einer zweifelsfreien Auslegung. Danach sollen durch die
Widerrufsmöglichkeit die Nachteile ausgeglichen werden, die dadurch
entstehen, dass der Verbraucher keine Gelegenheit hatte, die Ware vor dem
Erwerb zur Kenntnis zu nehmen. Es steht aber in Frage, ob dieser Schutzzweck
auch die Erstattung der Kosten der Zusendung gebietet, weil der Verbraucher
bei einem Erwerb im stationären Handel die für das Aufsuchen der
Geschäftsräume anfallenden Kosten ebenfalls zu tragen hätte und darüber
hinaus die für das Erreichen des Geschäftslokals erforderliche Zeit
aufwenden müsste.
18 3. Die Entscheidung darüber, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen
Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch
dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen
hat, ist gemäß Art. 234 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
vorbehalten. Der Rechtsstreit ist daher auszusetzen, und die vor bezeichnete
Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dem Gerichtshof zur
Vorabentscheidung vorzulegen.
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