Anforderungen an die Untersuchungs- und
Rügeobliegenheit beim Handelskauf (§ 377 HGB); Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach §
438 I Nr. 2 b BGB: Begriff des Bauwerks und der Verwendung für ein Bauwerk;
Beweislast
BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 -
VIII ZR 38/15 - OLG Dresden
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
1. Die Anforderungen an die Untersuchungs- und
Rügeobliegenheit eines Käufers im Rahmen eines beiderseitigen
Handelsgeschäfts sind letztlich durch eine Abwägung der Interessen des
Verkäufers und des Käufers zu ermitteln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.
September 2002 - X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285 unter II 1 b). Dabei ist
einerseits das Interesse des Verkäufers zu berücksichtigen, sich nicht
längere Zeit nach der Ablieferung der Sache dann nur schwer feststellbaren
Gewährleistungsrechten ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen die
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden
(Bestätigung der Senatsurteile vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, WM
1970, 1400 unter 3; vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter
II 2 b; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 22/89, BGHZ
110, 130, 138).
2. Der Schuldner, der sich auf den Eintritt der Verjährung als
rechtsvernichtenden Umstand beruft, ist darlegungs- und beweisbelastet
dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen
Verjährungsvorschrift vorliegen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das
Gesetz für einen bestimmten Anspruch je nach Fallgestaltung verschieden
lange Verjährungsfristen vorsieht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 19.
Januar 2006 - III ZR 105/05, BGHZ 166, 29, 33 ff.; vom 20. Mai 2003 - X ZR
57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b mwN). Daher trägt der Verkäufer einer
Sache, der sich auf den Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438
Abs. 1 Nr. 3 BGB beruft, die primäre Darlegungslast und die Beweislast
dafür, dass kein Verjährungstatbestand vorliegt (hier: § 438 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b BGB), der eine längere Verjährungsfrist vorsieht.
Zentrale Probleme:
Die Kernpunkte der Entscheidung betreffen zwei Fragen:
Zunächst einmal geht es an die Anforderungen einer Untersuchungs- und
Rügeobliegenheit des Käufers nach § 377 HGB. Noch wichtiger ist hier aber
die Verjährungsfrage. Der BGH befasst sich hier mit der in der Literatur
str. und bislang nicht höchstrichterlich entschiedenen Frage der Beweislast
in Bezug auf die maßgebende Verjährungsregel. Wer muss beweisen, welche der
in § 438 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGB vorgesehenen Verjährungsfristen einschlägig
ist. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass dies Sache des Schuldners (also
des Verkäufers) ist,
der sich auf die Verjährung beruft. Hier ging es nämlich um die Frage, ob §
438 I Nr. 2 b (Verwendung für ein Bauwerk) einschlägig ist und deshalb keine
zweijährige (§ 438 I Nr. 3 BGB) sondern eine fünfjährige gilt. Es gibt also
kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 438 I Nr. 3 und Nr. 1 und 2 BGB.
Anders wird man das wohl bei § 437 III BGB sehen (Geltung der
Regelverjährung bei Arglist). Dabei handelt es sich um einen
Ausnahmetatbestand, dessen Vorliegen sicher der Käufer wird beweisen müssen.
an wird nämlich dem Verkäufer kaum den nicht führbaren Beweis auferlegen
können, nicht arglistig gehandelt zu haben.
Weiter
beschäftigt sich die Entscheidung mit den Voraussetzungen der genannten
Verjährungsregelung, d.h. mit dem Begriff der Sache "die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat" (s. dazu schon
BGH NJW 2014, 845): Der Begriff ist außerordentlich weit: Erfasst werden
auch gelieferte Bauteile, die wiederum für ein Bauteil eines Bauwerks
verwendet werden (hier: Einzelteile für Komponenten einer Walze, die
ihrerseits Bestandteil einer Kläranlage werden soll. Auf die Kenntnis des
Käufers von diesem Umstand kommt es dabei nicht an.
©sl 2016
Tatbestand:
1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte
Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Mängel an mittels eines
Reibschweißverfahrens zusammengefügten und an die Klägerin ausgelieferten
Ronden und Achsstummeln geltend, die für Spannwalzen bestimmt waren.
2 Dem Unternehmen H. (im Folgenden: H. ) war im Jahr 2008 ein Großauftrag
zum Bau einer Trocknungsanlage für Klärschlamm in China erteilt worden, bei
der Klärschlamm auf Transportbändern befördert werden sollte. Für die
Transportbänder wurden nach ursprünglicher Planung jeweils 20 Antriebs- und
20 Spannwalzen benötigt, mit deren Anfertigung H. die Klägerin beauftragte.
Bei den Walzen handelt es sich um beschichtete Metallrohre, die seitlich mit
Ronden verschlossen werden, in die wiederum Achsstummel eingeschweißt sind.
Diesbezüglich erhielt die Beklagte am 6. Mai 2008 von der Klägerin den
Auftrag, für jede Walze zwei - aus Stahl zu fertigende - Ronden und zwei -
aus Edelstahl herzustellende - Achsstummel zu fertigen und diese im
Reibschweißverfahren jeweils zu sogenannten Walzenzapfen zusammenzufügen.
Die Beklagte lieferte am 3. Juni 2008 die von ihr im Reibschweißverfahren
gefertigten 80 Walzenzapfen (Ronden mit Achsstummel) an die Klägerin aus.
Diese stellte unter Verwendung von 64 Walzenzapfen jeweils 16 Antriebs- und
16 Spannwalzen her und lieferte diese an H. , die sie längere Zeit später in
China in die Trocknungsanlage für Klärschlamm einbaute.
3 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit,
sie habe die für China benötigten Walzen hergestellt und ausgeliefert und
nun unter Verwendung überzähliger Zapfen eine weitere Rolle (Walze)
hergestellt, bei der ohne jegliche mechanische Beanspruchung ein Zapfenbruch
aufgetreten sei. Die von der Beklagten daraufhin veranlasste Untersuchung
ergab, dass durch das Reibschweißen eine sichere Bauteilverbindung
gewährleistet sei und der aufgetretene Zapfenbruch andere Ursachen, etwa
eine nicht ausreichend entfernte Oxidschicht, habe. Vom
Untersuchungsergebnis wurde die Klägerin am 6. Februar 2009 unterrichtet.
4 Am 4. Februar 2010 kam es im Rahmen eines Probebetriebs in der Anlage in
China zu einem Zapfenbruch an einer Spannwalze. Bei einer Besprechung bei H.
am 10. Februar 2010 kamen die Parteien und H. überein, dass die Ursache für
den Bruch untersucht werden, die Klägerin aber in der Zwischenzeit gegen
erneute Vergütung 16 neue Spannwalzen liefern und die Beklagte ihrerseits -
auf Kosten der Klägerin - die hierfür benötigten 32 Walzenzapfen herstellen
sollte. Im März 2010 brachen an den in China eingebauten Spannwalzen weitere
drei Walzenzapfen.
5 Nach anschließender Fertigung von 32 neuen reibgeschweißten Walzenzapfen
durch die Beklagte, die diese vor der Auslieferung einer
Ultraschalluntersuchung durch einen Fachbetrieb unterziehen ließ, stellte
die Klägerin 16 neue Spannwalzen her und lieferte sie an H. . Diese tauschte
in der Trocknungsanlage die bisherigen Spannwalzen durch die neu gelieferten
Walzen aus.
6 H. , die der Klägerin die Neulieferung vergütet hatte, verlangte von der
Klägerin unter anderem Ersatz der für die Neulieferung und den Austausch der
16 Spannwalzen angefallenen Kosten, die sie mit 81.125 € beziffert. Die
Klägerin nimmt mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Freistellung von
dieser Forderung und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten,
jeweils nebst Zinsen, in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne
Erfolg geblieben. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter, stützt ihren
Freistellungsantrag nun aber ausschließlich auf eine Sachmängelhaftung und
nicht mehr - wie in den Vorinstanzen - auch auf Beratungsfehler.
Entscheidungsgründe:
7 Die Revision hat Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für
das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
9 Der Klägerin stehe der geltend gemachte Freistellungsanspruch schon
deswegen nicht zu, weil ein möglicher Anspruch der Klägerin auf
Schadensersatz statt der Leistung verjährt sei.
10 Die Beklagte habe zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Nach § 651
Satz 1, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB belaufe sich die Verjährungsfrist für
Sachmängelansprüche vorliegend auf zwei Jahre und beginne mit der
Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB). Da nach dem Vorbringen der
Parteien die letzten Werkstücke am 3. Juni 2008 bei der Klägerin angeliefert
worden seien, sei die Verjährungsfrist regulär spätestens am 3. Juni 2010
abgelaufen gewesen. Die Klageschrift sei indes erst am 1. März 2012 bei
Gericht eingegangen.
11 Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliege der streitgegenständliche
Schadensersatzanspruch nicht der für Sachen, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind, geltenden
fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB. Die
zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bilde die Regel.
Daher trage der Käufer, der sich auf eine längere Verjährungsfrist berufe,
hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Dieser Darlegungs- und Beweislast
sei die Klägerin nicht nachgekommen. Sie habe schriftsätzlich lediglich
pauschal vorgetragen, bei der Trocknungsanlage in China handele es sich um
ein Bauwerk, was nicht näher ausgeführt werden müsse. Die von der Beklagten
gelieferten und von der Klägerin in Antriebs- und Spannwalzen eingebauten
Ronden mit Achsstummeln seien dazu bestimmt gewesen, in eine
Trocknungsanlage für Klärschlamm eingebaut zu werden, und seien deshalb
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden. Dem sei die Beklagte indes entgegengetreten. In der mündlichen
Berufungsverhandlung habe die Klägerin schließlich erklärt, die Ronden mit
Achsstummel seien ihrer Dimension nach ausschließlich für den Einbau in
ortsfeste, mit dem Boden verbundene Transportanlagen bestimmt gewesen;
insoweit seien aber keine erläuternde Angaben zur genauen Beschaffenheit der
in China errichteten Trocknungsanlage gemacht worden. Außerdem habe die
Beklagte auch dieses Vorbringen bestritten.
12 Die danach maßgebliche Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr.
3 BGB) sei nicht ausreichend gehemmt (§ 209 BGB) und auch nicht neu in Gang
gesetzt (§ 212 BGB) worden. Zwar sei aufgrund der Anzeige eines Zapfenbruchs
mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 und der anschließend von der Beklagten
veranlassten Untersuchung der Lauf der Verjährung bis zur Mitteilung des
Untersuchungsergebnisses am 6. Februar 2009 gehemmt worden. Eine weitere
Hemmung sei nach dem Bruch eines weiteren Zapfens am 4. Februar 2010 in
China aufgrund der am 10. Februar 2010 einberufenen Besprechung eingetreten,
die dann aber spätestens mit der endgültigen Ablehnung einer Regulierung
durch das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 20.
September 2010 geendet habe. Durch die beschriebenen Hemmungszeiträume sei
die zweijährige Verjährung um höchstens 293 Tage bis zum 22. März 2011
verlängert worden. Eine weitere Hemmung sei vor Verjährungsablauf dagegen
nicht erfolgt.
13 Auch ein Neubeginn der Verjährung habe nicht stattgefunden. Die
Neulieferung von 32 Ronden und Achsstummeln für 16 neue Spannwalzen habe die
Verjährung deswegen nicht neu in Gang gesetzt, weil es sich hierbei nicht um
eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 BGB) gehandelt habe.
Vielmehr habe die Klägerin eingeräumt, der Beklagten diese Nachbestellung
gesondert vergütet zu haben.
14 Abgesehen von der eingetretenen Verjährung scheide ein Anspruch der
Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung auch deswegen aus,
weil die von der Beklagten gelieferten Werkstücke gemäß § 377 Abs. 2, 3, §
381 Abs. 2 HGB als genehmigt anzusehen seien. Die Klägerin, die mit
der Beklagten ein Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB) abgeschlossen habe,
habe die Obliegenheit getroffen, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu
untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich sei, und
einen sich dabei zeigenden Mangel unverzüglich anzuzeigen. Die Vorschriften
über die Mängelrüge beim Handelskauf trügen in erster Linie den Belangen des
Verkäufers Rechnung, der davor bewahrt werden solle, sich noch längere Zeit
nach der Ablieferung Ansprüchen wegen etwaiger dann nur schwer
feststellbarer Mängel ausgesetzt zu sehen, wodurch zugleich dem allgemeinen
Interesse an einer raschen Abwicklung des Rechtsverkehrs im Handelsverkehr
entsprochen werde.
15 Ihrer danach bestehenden Rügeobliegenheit sei die Klägerin nicht
ausreichend nachgekommen. Nach der Auslieferung der Werkstücke am 6. Juni
2008 habe sie erstmals mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 einen Mangel
(Zapfenbruch) angezeigt, den sie bei der Kontrolle eines der nicht an H.
gelieferten Werkstücke festgestellt habe. Unter diesen Umständen sei davon
auszugehen, dass die Klägerin die Ware nach deren Anlieferung nicht
unverzüglich gemäß § 377 Abs. 1 HGB untersucht und damit den mit Schreiben
vom 5. Dezember 2008 gerügten Mangel nicht mehr rechtzeitig angezeigt habe.
Sie habe sich nach eigenem Vorbringen bei Eingang der Ware mit einer reinen
Sichtprüfung begnügt und sich auf den Standpunkt gestellt, von ihr sei keine
aufwendige Materialprüfung zu verlangen gewesen. Der von ihr behauptete
Mangel sei aber, wie bei der im Schreiben vom 5. Dezember 2008 beschriebenen
Kontrolle geschehen, ohne aufwendige Materialprüfung durch einen
Sachverständigen feststellbar gewesen. Zum anderen hätte die Klägerin - wie
nach dem Bruch des Werkstücks in China am 4. Februar 2010 von der Beklagten
hinsichtlich der Neulieferung von 32 Walzenzapfen veranlasst - eine
Ultraschallprüfung durch einen Fachbetrieb in Auftrag geben können. Eine
solche über eine bloße (Eingangs-)Sichtprüfung hinausgehende Untersuchung
sei hinsichtlich der Erstlieferung bereits deswegen geboten gewesen, weil
die Antriebs- und Spannwalzen Teil eines Auftrags zum Bau eines überregional
bedeutsamen Prestige- und Pilotprojekts gewesen seien.
16 Wenn man gleichwohl eine Sichtprüfung als Eingangsuntersuchung ausreichen
lassen wollte, hätte die Ware ebenfalls als genehmigt zu gelten, weil die
Klägerin nicht hinreichend dargetan habe, dass sie die schriftliche
Mitteilung vom 5. Dezember 2008 unverzüglich nach Entdeckung des behaupteten
Mangels (§ 377 Abs. 3 HGB) abgesandt habe. Sie habe weder vorgetragen, wann
sie die Rolle (Walze) mit den bei ihr verbliebenen Zapfen hergestellt habe,
noch zu welchem Zeitpunkt der Zapfenbruch aufgetreten sei.
II.
17 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gemäß
§§ 651, 434 Abs. 1, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 3, §§ 281, 249 Abs. 1 BGB auf
Freistellung von der Schadensersatzforderung der H. in Höhe von 81.125 € und
ein aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 4 BGB folgender Anspruch auf
Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.680,10 €, jeweils
nebst Zinsen, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat - wie die
Revision zu Recht rügt - bei seinen Erwägungen zu Art und Ausmaß der von der
Klägerin nach § 377 HGB zu verlangenden Untersuchung wesentliche
Gesichtspunkte im Klägervortrag unberücksichtigt gelassen. Weiter hat es
unter Verkennung allgemeiner Rechtsgrundsätze der Klägerin die Darlegungs-
und Beweislast dafür aufgebürdet, dass der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch nicht der zweijährigen Verjährungsfrist nach § 438
Abs. 1 Nr. 3 BGB, sondern der - zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 167
ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) noch nicht verstrichenen - fünfjährigen
Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB unterliegt.
18 1. Das Berufungsgericht hat bislang nicht geklärt, ob die von der
Beklagten gelieferten Walzenzapfen (Ronden und Achsstummel) bei Übergabe mit
einem von der Beklagten zu vertretenden Mangel behaftet waren. Für das
Revisionsverfahren ist daher vom Vorliegen eines solchen Mangels auszugehen.
19 2. Anders als das Berufungsgericht - der Beklagten folgend - meint, kann
auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht angenommen
werden, die Klägerin habe gegen ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
nach § 377 Abs. 1, 3 HGB verstoßen mit der Folge, dass die zuerst
gelieferten Walzenzapfen als genehmigt zu gelten hätten. Zwar findet
§ 377 HGB im Streitfall grundsätzlich Anwendung, weil es sich bei dem
Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um ein beiderseitiges
Handelsgeschäft (§§ 343, 344 HGB) handelt und die Vorschrift des § 377 HGB
auch für einen Werklieferungsvertrag gilt (§ 381 Abs. 2 BGB; vgl.
auch Senatsurteil vom 14. Juli 1993 - VIII ZR 147/92, NJW 1993, 2436 unter
II 2 b aa (2), zum Werkvertrag). Das Berufungsgericht hat aber die nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Auslegung des § 377 Abs. 1 HGB
maßgeblichen Grundsätze nicht hinreichend erfasst und seine Annahme, die
Klägerin habe sich nicht mit einer reinen Sichtprüfung begnügen dürfen, auf
eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt, weil es teilweise in sich
widersprüchliche Feststellungen getroffen und wesentliches Vorbringen der
Klägerin zu Art und Umfang der Untersuchungspflicht übergangen hat.
20 a) Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat eine Untersuchung zu erfolgen,
soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Welche
Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt
sich nicht allgemein festlegen (Senatsurteile vom 14. Oktober 1970
- VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400 unter 3; vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75,
NJW 1977, 1150 unter II 2 b). Es ist vielmehr darauf abzustellen,
welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden
Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter
Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur
Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können
(Senatsurteil vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO). Dabei
kommt es auf die objektive Sachlage und auf die allgemeine
Verkehrsanschauung an, wie sie sich hinsichtlich eines Betriebs
vergleichbarer Art herausgebildet hat (Senatsurteil vom 14. Oktober
1970 - VIII ZR 156/68, aaO). Die Anforderungen an eine Untersuchung
sind letztlich durch eine Interessenabwägung zu ermitteln (BGH,
Urteile vom 20. April 1977 - VIII ZR 141/75, WM 1977, 821 unter II 3 c; vom
17. September 2002 - X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285 unter II 1 b), die in
erster Linie dem Tatrichter obliegt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1970
- VIII ZR 156/68, aaO).
21 b) Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über
die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers oder
Werklieferanten dienen. Er soll, was auch dem allgemeinen Interesse an einer
raschen Abwicklung der Geschäfte im Handelsverkehr entspricht, nach
Möglichkeit davor geschützt werden, sich längere Zeit nach der Lieferung
oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren
Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen (Senatsurteile vom 14. Oktober
1970 - VIII ZR 156/68, aaO; vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75, aaO; vom 24.
Januar 1990 - VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130, 138). Ein schutzwürdiges
Interesse des Verkäufers an einer alsbaldigen Untersuchung durch den Käufer
kann dann besonders groß sein, wenn er bei bestimmungsgemäßer
Weiterverarbeitung der Kaufsache zu wertvollen Objekten mit hohen
Mangelfolgeschäden rechnen muss und nur der Käufer das Ausmaß der drohenden
Schäden übersehen kann (Senatsurteil vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR
156/68, aaO).
22 Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung
zwischen Verkäufer/Werklieferanten und Käufer die Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden (Senatsurteile
vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO; vom 16. März 1977 - VIII ZR
194/75, aaO). Denn ansonsten könnte der Verkäufer, aus dessen
Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden, das aus
seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko auf dem Wege über
die Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen (Senatsurteil vom 20.
April 1977 - VIII ZR 141/75, aaO unter II 3 a). Anhaltspunkte für
die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung
erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung
stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener
technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise
die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen
(Senatsurteile vom 20. April 1977 - VIII ZR 141/75, aaO; vom 16. März 1977
- VIII ZR 194/75, aaO; vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO).
23 c) Ob im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zum Tragen
kommen, hängt von der Natur der Ware, von den Branchengepflogenheiten sowie
von dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen und von etwaigen
Auffälligkeiten der gelieferten Ware oder früheren, nach wie vor als
Verdacht fortwirkenden Mangelfällen ab (vgl. BGH, Urteil vom 17. September
2002
- X ZR 248/00, aaO). Dem Käufer aus früheren Lieferungen bekannte
Schwachstellen der Ware müssen eher geprüft werden als das Vorliegen von
Eigenschaften, die bislang nie gefehlt haben (BGH, Urteile vom 17. September
2002 - X ZR 248/00, aaO; vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO).
24 d) Die vorstehenden Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht
hinreichend beachtet; zudem hat es seine Überzeugung auf einer nicht
tragfähigen Tatsachengrundlage gebildet, weil seine Feststellungen in sich
widersprüchlich sind und es entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin
zu Art und Umfang der Untersuchungsobliegenheit übergangen hat.
25 aa) Es hat zwar gesehen, dass § 377 Abs. 1 HGB in erster Linie den
Interessen des Verkäufers dient, hat sich aber nicht damit befasst, welche
Grenzen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gezogen sind. Dadurch hat es
sich den Blick dafür verschlossen, dass es für die Bestimmung der Art und
des Umfangs der Untersuchungsobliegenheit des Käufers auf die beiderseitige
Interessenlage ankommt, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen
sind. Das Berufungsgericht hat sich lediglich auf zwei - aus seiner Sicht
für eine über eine bloße Sichtprüfung hinausgehende
Untersuchungsobliegenheit sprechende - Aspekte beschränkt. Es hat zum einen
von dem ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erkennbaren, im Dezember
2008 gerügten Zapfenbruch auf eine unzureichende Untersuchung der Werkstücke
unmittelbar nach deren Anlieferung geschlossen. Weiter hat es dem Umstand,
dass die Lieferung der Antriebs- und Spannwalzen Teil eines Großauftrags zum
Bau einer neuartigen Trocknungsanlage in China - eines überregional
bedeutsamen Prestige- und Pilotprojekts - gewesen sei, entnommen, von der
Klägerin sei nicht nur eine Sichtprüfung, sondern, wie von der Beklagten vor
Auslieferung der von der Klägerin bestellten Neulieferung veranlasst, eine
Ultraschallprüfung zu verlangen gewesen. Gegenteilige Anhaltspunkte - etwa
das Vorbringen der Klägerin, Mängel der Werkstücke seien erst nach deren
Zerstörung (Bruch) im Rahmen einer aufwendigen Materialienprüfung durch
einen Sachverständigen feststellbar gewesen - hat es dagegen für
unbeachtlich gehalten. Die Frage, ob eine Mangelhaftigkeit nur im Falle der
Zerstörung der Ware sichtbar wird, ist für die Reichweite der
Untersuchungsobliegenheit aber ein zu berücksichtigender (gewichtiger)
Gesichtspunkt.
26 bb) Weiter beruhen die vom Berufungsgericht für maßgeblich erachteten
Aspekte auf verfahrensfehlerhaft getroffenen, nicht tragfähigen
Feststellungen, denn das Berufungsgericht hat hierbei wesentliches
Vorbringen der Klägerin außer Acht gelassen.
27 (1) Dies gilt zum einen, soweit das Berufungsgericht aus dem im Dezember
2008 gerügten Zapfenbruch und dem Umstand, dass die Klägerin zu diesem
Zeitpunkt ohne aufwendige Materialprüfungen durch einen Sachverständigen
einen Bruch des Werkstücks und damit einen Mangel hat feststellen können,
geschlossen hat, einen solchen Mangel hätte sie auch bei einer Kontrolle
nach Anlieferung der Ware erkennen können. Dabei hat das Berufungsgericht
aufgrund einer unzureichenden Erfassung des Klägervortrags verkannt, dass
die Klägerin gerade nicht vorgetragen hat, sie habe den Bruch anlässlich
einer Kontrolle des Werkstücks bemerkt. Vielmehr hat sie von Anfang an unter
Vorlage der Mängelanzeige vom 5. Dezember 2008 geltend gemacht, sie habe
unter Verwendung von der Beklagten gelieferter und bei ihr verbliebener
Werkstücke am 5. Dezember 2008 eine weitere Walze (Rolle) hergestellt, bei
der es ohne jede mechanische Beanspruchung zu einem Bruch im Bereich des
Walzenzapfens gekommen sei. Dies hat sie in dem genannten Schreiben näher
dahin präzisiert, dass zum Zeitpunkt des Zapfenbruchs die geschweißte Rolle
(Walze) noch auf der Drehbank aufgebaut gewesen sei und sich lediglich
gedreht habe, also keiner Beanspruchung durch den Drehstahl ausgesetzt
gewesen sei. Im Berufungsverfahren hat sie dies auch unter Beweis gestellt.
28 Nach dem Vorbringen der Klägerin ist der festgestellte Mangel
(Zapfenbruch) also erst im Rahmen des Weiterverarbeitungsprozesses und nicht
bei einer (nachgeholten) Kontrolle der gelieferten Werkstücke aufgetreten.
Dies hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang, nämlich im Rahmen der
Erörterung einer Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 3 HGB, auch erkannt, so
dass es sich bei seiner tatrichterlichen Würdigung zugleich in Widersprüche
verwickelt hat.
29 Dass die Klägerin nach ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen den im
Dezember 2008 gerügten Zapfenbruch bei der Herstellung einer weiteren Walze
ohne Einschaltung eines Sachverständigen feststellen konnte, lässt nach
alledem nicht den Schluss zu, ein solcher Mangel hätte schon bei einer
unverzüglichen Überprüfung der Walzenzapfen nach Anlieferung ohne weiteren
Aufwand, insbesondere ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen, erkannt
werden können. Die Untersuchungsobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB erstreckt
sich nicht darauf, sofort mit der Weiterverarbeitung zu beginnen. Zudem war
(selbst) beim Herstellungsprozess eine Aufdeckung möglicher Mängel nicht
gewährleistet. Denn es kam nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der
Klägerin nur einmal, nämlich am 8. Dezember 2008, während des
Herstellungsprozesses zu einem Zapfenbruch. Bei der zuvor erfolgten
Herstellung der 32 nach China gelieferten Antriebs- und Spannwalzen ist
dagegen ein solcher Mangel (unstreitig) nicht aufgetreten; erst in China kam
es bei einem Probebetrieb am 4. Februar 2010 und anschließend an drei Tagen
im März 2010 zu insgesamt vier (weiteren) Zapfenbrüchen.
30 (2) Auch soweit das Berufungsgericht der Klägerin eine Obliegenheit zur
Durchführung einer Ultraschalluntersuchung auferlegt, hat es maßgeblichen
Vortrag der Klägerin übergangen. Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen
der Klägerin hätte eine Ultraschalluntersuchung keine gesicherten
Erkenntnisse erbracht. Die Revisionserwiderung wendet diesbezüglich zwar
ein, mit einer Ultraschalluntersuchung hätte zumindest - wie von der
Beklagten bei der Neulieferung unter Beweis gestellt - die
Verbindungsfestigkeit überprüft werden können. Dies ändert aber nichts
daran, dass die Frage der Zuverlässigkeit eines Ultraschallverfahrens offen
ist und deshalb nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt
auch insoweit nicht von einer Verletzung der Untersuchungsobliegenheit
auszugehen ist.
31 Weiter hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass eine solche
Untersuchung im Maschinenbau völlig unüblich sei und nicht für erforderlich
gehalten werde, um den Anforderungen an die Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten zu genügen. Im Übrigen könnten - so das weitere unter
Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin - nur wenige externe Prüflabore
eine Ultraschalluntersuchung durchführen; eine von diesen Unternehmen
durchgeführte Untersuchung sei zudem mit Kosten in Höhe von etwa 10 % des
Materialwerts und einem erheblichen Zeitverlust verbunden. Schließlich macht
die Klägerin unter Beweisantritt geltend, die Konstruktion der Walzen und
die dabei verwendete Technologie entsprächen dem Stand der Technik und seien
ausgiebig praxiserprobt, so dass sich hieraus keine besonderen Anforderungen
und Gefahren ergäben. Mit all diesen Gesichtspunkten, die für den durch
Interessenabwägung zu bestimmenden Umfang der Untersuchungsobliegenheit nach
§ 377 Abs. 1 HGB von Bedeutung sein können, hat sich das Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft nicht befasst.
32 cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch
nicht gegen ihre Rügeobliegenheit nach Auftreten eines zunächst verdeckten
Mangels (§ 377 Abs. 3 HGB) verstoßen. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht
Sachvortrag der Klägerin dazu vermisst, wann es zu dem am 5. Dezember 2008
gerügten Zapfenbruch gekommen ist. Hierbei hat es übergangen, dass die
Klägerin schon in erster Instanz vorgetragen hat, der "Achsenbruch" sei
Anfang Dezember 2008 erfolgt, und dies im Berufungsverfahren unter
Beweisantritt dahin präzisiert hat, dass der "Achsenbruch" am 5. Dezember
2008 aufgetreten und am selben Tag gerügt worden sei.
33 dd) Anders als die Revisionserwiderung meint, stellt sich das Urteil des
Berufungsgerichts hinsichtlich der von ihm angenommenen Genehmigungsfiktion
(§ 377 Abs. 2, 3 HGB) auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561
ZPO). Sie macht geltend, selbst wenn eine Genehmigungsfiktion nicht
eingetreten wäre, wären Gewährleistungsansprüche der Klägerin jedenfalls
gemäß § 242 BGB aufgrund des Rechtsgedankens der § 651 Satz 3, § 645 BGB
ausgeschlossen, weil die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts die Stahlqualität vorgegeben habe und ein Unternehmer
nicht für Mängel verantwortlich sei, die auf verbindliche Vorgaben des
Bestellers zurückzuführen seien, sofern der Unternehmer seine Untersuchungs-
und Hinweispflicht erfüllt habe (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR
183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 21 mwN). Dabei lässt die Revisionserwiderung aber
außer Acht, dass es schon nicht feststeht, ob die gerügten Mängel
(Zapfenbrüche) auf der fehlerhaften Vorgabe einer bestimmten Stahlqualität,
auf der Lieferung von Stahl minderer Qualität durch das von der Beklagten
beauftragte Stahlwerk oder auf einem fehleranfälligen Schweißverfahren
beruhen. Hierzu haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen;
insbesondere haben sie von der Einholung eines Sachverständigengutachtens
abgesehen.
34 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann mit den von
ihm angestellten Erwägungen eine Verjährung eines möglichen
Schadensersatzanspruchs nach §§ 651, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, § 280 Abs. 3, §§
281, 249 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden.
35 a) Zwar wäre entgegen der Auffassung der Revision der geltend gemachte
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung verjährt, wenn im Streitfall
die zweijährige Frist des § 438 Nr. 3 BGB gelten würde. Die Revision nimmt
hin, dass der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 203 BGB nur hinsichtlich der
vom Berufungsgericht darlegten Zeiträume gehemmt worden ist, meint aber, das
Berufungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin zu
einem Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 BGB übergangen. Dies trifft
nicht zu.
36 Die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, der Geschäftsführer
der Beklagten habe dem nicht bei der Klägerin tätigen Zeugen Hi. gegenüber
eingeräumt, er habe ungeeignetes Material verwendet und wolle zudem die
Schweißvorbereitung verändern, stellt schon deswegen kein tatsächliches
Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, weil sie nicht dem
Gläubiger gegenüber abgegeben worden ist. Gegenüber der Klägerin hat die
Beklagte eine Verantwortlichkeit abgelehnt, so dass diese gezwungen war, auf
eigene Kosten eine Nachbestellung in Auftrag zu geben. Zudem würde durch die
Einräumung einer Fehlerhaftigkeit des verwendeten Materials noch nicht - wie
erforderlich - das Bewusstsein vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs
der Klägerin unzweideutig zum Ausdruck gebracht. Denn zum einen würde damit
noch nicht eingeräumt, dass die Beklagte für die Fehlerhaftigkeit des
Materials die Verantwortung übernimmt. Zum anderen hat sich die Beklagte
darauf berufen, auch für einen möglicherweise von ihr zu vertretenden Mangel
nicht eintrittspflichtig zu sein, weil die Klägerin ihrer Untersuchungs- und
Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB nicht rechtzeitig nachgekommen sei.
37 b) Jedoch ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zur Anwendung
der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gelangt.
Es hat unter Verkennung allgemeiner Rechtsgrundsätze der Klägerin
die primäre Darlegungslast und die Beweislast für die Umstände auferlegt,
nach denen vorliegend anstelle der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438
Abs. 1 Nr. 3 BGB die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b BGB (Baustoffe und Baumaterialien) zum Tragen käme.
38 aa) Die Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich der
Frage, welche der in § 438 Abs. 1 BGB aufgeführten Verjährungsfristen
eingreift, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Im Schrifttum wird die
Auffassung vertreten, dass die zweijährige Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 den
Regelfall bilde (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013,
§ 438 Rn. 119; MünchKommBGB/Westermann, 7. Aufl., § 438 Rn. 11 [Grundfall];
Pammler in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 438 Rn. 15 [Normalfall]; ähnlich
Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 438 Rn. 13 [Nr. 3 erfasse weit
überwiegende Zahl der Fälle]), während die Tatbestände des § 438 Abs. 1 Nr.
1 und Nr. 2 BGB hiervon Ausnahmen normierten (MünchKommBGB/Westermann, aaO;
Pammler in jurisPK-BGB, aaO). Hieraus wird vereinzelt abgeleitet, dass den
Käufer die Beweislast für das Eingreifen einer längeren Verjährungsfrist
treffe (Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO). Dies solle auch für das
Verhältnis der Verjährungsfristen von § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB
(Baustoffe und Baumaterialien) und § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gelten (Becker in
Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 438 BGB Rn.
3).
39 Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht geteilt. Es hat daher der
Klägerin die primäre Darlegungslast und die Beweislast dafür aufgebürdet,
dass vorliegend die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b BGB gilt.
40 bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts steht jedoch in
Widerspruch zu dem allgemeinen Grundsatz, dass rechtsvernichtende
Einwendungen von der Partei darzulegen und zu beweisen sind, die sich darauf
beruft (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 135/04,
NJW-RR 2007, 705 Rn. 19). Daher ist der Schuldner, der sich auf den
Eintritt der Verjährung als rechtsvernichtenden Umstand beruft, darlegungs-
und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch
genommenen Verjährungsvorschrift vorliegen (BGH, Urteile vom 20.
Mai 2003 - X ZR 57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b mwN; vom 19. Januar 2006
- III ZR 105/05, BGHZ 166, 29 Rn. 13 ff.).
41 (1) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Gesetz für einen
bestimmten Anspruch je nach Fallgestaltung verschieden lange
Verjährungsfristen vorsieht (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR
57/02, aaO [zur Beweislast bei § 638 Abs. 1 BGB aF]).
Dementsprechend hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden,
dass zugunsten eines Unternehmers, der sich auf eine kürzere der in § 638
Abs. 1 BGB aF alternativ geregelten Verjährungsfristen (sechs Monate; bei
Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr; bei Bauwerken fünf Jahre) beruft, ein
früherer Ablauf der Verjährungsfrist nur dann anzunehmen ist, wenn
auszuschließen ist, dass das vom Unternehmer zu erstellende Werk der
Herstellung eines Bauwerks diente (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X
ZR
57/02, aaO).
42 (2) Nichts anderes hat für die kaufrechtlichen
Verjährungsregelungen des § 438 Abs. 1 BGB zu gelten. Sieht das Gesetz
verschiedene Verjährungsfristen für einen Gewährleistungsanspruch des
Käufers vor, so hat der Verkäufer, der sich auf den Eintritt der Verjährung
beruft (§ 214 Abs. 1 BGB), darzulegen und zu beweisen, dass keiner der vom
Gesetzgeber als vorrangig aufgeführten Tatbestände einer längeren
Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB) vorliegt. Der
Gesetzgeber hat im Rahmen des § 438 Abs. 1 BGB eine Rangfolge von
Verjährungsfristen aufgestellt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 438
Abs. 1 Nr. 3 BGB soll nach dem im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen
Willen des Gesetzgebers nur "im Übrigen" eingreifen, also nur dann, wenn
kein vorrangiger Verjährungstatbestand Geltung beansprucht (vgl. auch
BT-Drucks. 14/6040, S. 228).
43 cc) Daher hat die Beklagte, die sich auf den Ablauf der kürzeren
Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beruft, darzulegen und zu beweisen, dass
die vorrangige Verjährungsregelung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB
nicht zum Zuge kommt, also die Walzenzapfen entweder nicht in einem Bauwerk
verwendet wurden oder sie entgegen ihrer üblichen Verwendungsweise hierfür
verwendet wurden. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der
vorgenannten Vorschrift sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.
44 (1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
BGB kann hinsichtlich der Frage, ob die Kaufsache "für ein Bauwerk"
verwendet worden ist, auf die zu § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (jetzt § 634a
Abs. 1 Nr. 2 BGB) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden
(Senatsurteil vom 9.
Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 19).
Danach ist ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem
Erdboden hergestellte Sache. Von der Vorschrift erfasst sind nicht nur
Neuerrichtungen von Bauwerken, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten
an einem errichteten Gebäude, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung
oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die
eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BT-Drucks.
14/6040, S. 227; Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, aaO;
vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012
- VII ZR 182/10, NJW 2013, 601 Rn. 17 f.).
45 Der Ausdruck "Bauwerk" beschreibt dabei nach der Auslegung, die er durch
die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 638 Abs. 1 BGB aF erfahren hat,
nicht nur die Ausführung des Baus als Ganzem, sondern auch die
Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig
davon, ob sie äußerlich als hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in
Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, aaO
unter 2 a mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - VII ZR 287/95,
NJW-RR 1998, 89 unter II). Daraus folgt, dass eine Kaufsache aus
verschiedenen Gründen als "für ein Bauwerk verwendet" angesehen werden kann,
nämlich dann, wenn sie selbst als Bauwerk einzustufen ist, oder wenn sie
Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines
Bauwerks erfüllt, und schließlich, wenn die Sache, deren Teil oder Glied die
Kaufsache ist, zwar selbst kein Bauwerk ist, jedoch ihrerseits Bauteil oder
Bauglied eines Bauwerks ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X
ZR 57/02, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1997
- VII ZR 287/95, aaO). Im Streitfall kommen nach dem Vortrag der
Klägerin die Alternativen zwei und drei in Betracht
(Trocknungsanlage für Klärschlamm als eigenständiges Bauwerk oder als Teil
des Bauwerks "Kläranlage").
46 (2) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die gelieferten
Walzenzapfen seien keine Sachen, welche üblicherweise für ein Bauwerk
verwendet würden, kann sie insoweit nicht auf Vortrag der Beklagten in den
Tatsacheninstanzen verweisen. Auch ist der Anwendungsbereich des § 438 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. b BGB entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht
auf herkömmliche Baustoffe und Baumaterialien wie Beton, Zement, Bauholz,
Fenster, Dachplatten oder ähnliche Materialien beschränkt. Ohne
Erfolg erhebt die Revisionserwiderung ferner den Einwand, Einzelteile, die
erst durch einen zusätzlichen Verarbeitungsschritt zu einem in eine Anlage
einzusetzenden Bauteil (Walze) zusammengesetzt werden, seien nicht von § 438
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB erfasst.
47 Denn den Gesetzesmaterialien sind solche Einschränkungen nicht zu
entnehmen. Vielmehr war der Gesetzgeber bestrebt, im Interesse eines
Gleichlaufs mit § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB grundsätzlich sämtliche von einem
Käufer für ein Bauwerk eingesetzten Materialien und Stoffe unter den
Tatbestand des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB zu fassen, und zwar
unabhängig davon, ob sie zu den "klassischen" Baumaterialien zählen und
unabhängig davon, ob sie noch weiteren Verarbeitungsschritten zu unterziehen
sind. Nicht erfasst werden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nur
solche Sachen, deren bauliche Verwendung außerhalb des Üblichen liegt, "etwa
wenn ein Künstler extravagante Sachen verwendet, um einem Gebäude eine
künstlerische Note zu geben" (BT-Drucks.
14/6040, S. 227). Damit hat sich der Gesetzgeber
bezüglich der üblichen Verwendungsweise für eine objektive Betrachtungsweise
entschieden; es soll nicht darauf ankommen, ob der Lieferant im Einzelfall
von der konkreten Verwendungsweise Kenntnis hatte (BT-Drucks. aaO).
III.
48 Nach alledem hat das Urteil im angefochtenen Umfang keinen Bestand; es
ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif
ist. Denn das Berufungsgericht hat bislang zum Vorliegen der Voraussetzungen
eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 651, 434 Abs. 1, § 437 Nr. 3, § 280
Abs. 3, §§ 281, 249 Abs. 1 BGB, insbesondere eines von der Beklagten zu
vertretenden Sachmangels, keine und zum Eintritt der Genehmigungsfiktion
nach § 377 Abs. 2, 3 HGB sowie zum Eintritt der Verjährung nur unzureichende
Feststellungen getroffen.
49 Für das weitere Berufungsverfahren weist der Senat auf folgendes hin:
50 1. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob die Klägerin der
Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung (§§ 439, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB)
gesetzt hat oder ob eine solche Fristsetzung entbehrlich war. An einer
fehlenden Fristsetzung würde ein möglicher Schadensersatzanspruch der
Klägerin jedoch nicht scheitern. Denn die Parteien haben die
Nacherfüllungsobliegenheit der Beklagten zumindest konkludent abbedungen,
was, wenn - wie hier - kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, uneingeschränkt
möglich ist (vgl. § 475 Abs. 1 BGB). Die Parteien und H. haben sich
nach den insoweit verfahrensfehlerfreien Feststellungen des
Berufungsgerichts am 10. Februar 2010 dahin verständigt, es solle ohne
weiteres Zuwarten eine Neulieferung von Spannwalzen erfolgen, wobei H. der
Klägerin hierfür eine Vergütung zahlen und die Klägerin ihrerseits hierfür
von der Beklagten gegen Bezahlung 32 neue Walzenzapfen beziehen sollte. Bei
der Besprechung am 10. Februar 2010 war allen Beteiligten bewusst, dass H.
später Schadensersatzansprüche geltend machen würde, die schon anlässlich
der Besprechung überschlägig beziffert und im Besprechungsprotokoll
aufgeführt wurden.
51 2. Bei der Frage, ob die von der Beklagten bezogenen Walzenzapfen gemäß §
377 Abs. 2, 3 HGB als genehmigt zu gelten haben, wird das Berufungsgericht
auch - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien - zu erwägen haben,
ob der Verständigung der Parteien und H. am 10. Februar 2010 nicht ein
nachträglicher konkludenter Verzicht der Beklagten auf die Folgen einer
etwaig verspäteten Mängelrüge zu entnehmen ist.
52 3. Hinsichtlich der primären Darlegungslast der Beklagten zum
Nichteingreifen des Verjährungstatbestands des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
BGB dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Ein Sachvortrag
zur Begründung eines rechtsvernichtenden Umstands ist dann schlüssig und
erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet sind, den geltend gemachten Einwand als bestehend
erscheinen zu lassen. Dabei ist es unerheblich, wie wahrscheinlich die
Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer
Schlussfolgerung aus Indizien beruht (Senatsbeschluss vom 11. Mai
2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 11). Die Angabe näherer
Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht
von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. Februar 2012 - VIII
ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16 mwN). Das Gericht muss nur in die Lage
versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten zu
entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die erhobene
Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB) vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 29.
Februar 2012 - VIII ZR 155/11, aaO mwN). Sind diese Anforderungen erfüllt,
ist es, sofern ein Beweisantritt erfolgt ist, Sache des Tatrichters, in die
Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen
oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder
einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten
(Senatsurteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, aaO mwN).
53 Falls die Beklagte nicht in der Lage sein sollte, die beschriebenen
(geringen) Darlegungsanforderungen bezüglich der Ausräumung der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB zu erfüllen,
wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und inwieweit die Klägerin
eine sekundäre Darlegungslast trifft.
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